Verordnung
über Zuchtorganisationen
- außer Kraft seit 15.05.2009 durch Bgbl I Nr. 25, S.1039 -
vom 6. Juni 2000, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, S. 811, 1031 (Berichtigung) vom 15. Juni 2000, geändert am 29.10.2001 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, S. 2765, Art. 359 vom 06. November 2001, zuletzt geändert durch die neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, S. 2407, Art. 407 vom 07.November 2006
§ 1
Anforderungen an
das Personal von Zuchtorganisationen
In einer Zuchtorganisation muss der für die Zuchtarbeit
Verantwortliche die Diplomprüfung in den Agrarwissenschaften
und eine zweite Staatsprüfung bestanden haben;
eine dieser Prüfungen muss als Ausbildungsschwerpunkt
die Tierproduktion umfassen. Eine staatliche Tierzuchtleiterprüfung,
die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet abgelegt worden ist, steht einer
zweiten Staatsprüfung mit dem Ausbildungsschwerpunkt
Tierproduktion gleich. Die zuständige Behörde kann im
Einzelfall zulassen, dass auf andere Weise nachgewiesen
wird, dass der für die Zuchtarbeit Verantwortliche die
erforderliche Eignung hat.
§ 1a
Zusätzliche Anforderungen
an Zuchtorganisationen
auf dem Gebiet der Pferdezucht
Eine Zuchtorganisation auf dem Gebiet der Pferdezucht
wird von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn sie
zusätzlich zu den Anforderungen nach § 7 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes
- für das jeweilige Zuchtprogramm die Rassen festlegt,
deren Einsatz im Rahmen des Zuchtprogramms zur
Veredelung der jeweiligen Rasse vorgesehen ist,
- im Falle einer Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, Grundsätze aufstellt
hinsichtlich
a) des Systems der Abstammungsaufzeichnung,
b) der Definition der Merkmale der Rasse,
c) der Grundprinzipien des Systems zur Kennzeichnung,
d) der Definition der grundlegenden Zuchtziele,
e) der Unterteilung des Zuchtbuches in Abschnitte
und
f) der nachzuweisenden Ahnengenerationen
und
- im Falle einer Zuchtorganisation, die nicht das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, ein Zuchtziel
und eine Zuchtbuchordnung festlegt, die den Grundsätzen
nach Nummer 2 entsprechen.
§ 1b
Zusätzliche Anforderungen
an Zuchtorganisationen
auf dem Gebiet der Rinderzucht
Eine Zuchtorganisation auf dem Gebiet der Rinderzucht
wird von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn sie
zusätzlich zu den Anforderungen nach § 7 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes
genetische Besonderheiten und Erbfehler
festlegt, die im Rahmen des Zuchtprogramms zur Erfüllung
der in § 1 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes genannten
Zwecke zu berücksichtigen sind. Die Festlegung kann auf
Bullen, die zur künstlichen Besamung eingesetzt werden,
auf Bullenmütter oder auf weibliche Rinder, deren Eizellen
oder Embryonen zum Embryotransfer verwendet werden,
beschränkt werden.
§ 2
Inhalt der Zuchtbuchordnung
In der Zuchtbuchordnung ist zu regeln,
- dass die im Zuchtbuch einzutragenden Zuchttiere und
ihre für das Zuchtprogramm erforderlichen Nachkommen
innerhalb bestimmter Fristen gekennzeichnet
werden;
- dass der Züchtervereinigung die Deck- oder Besamungsdaten
und die Abkalbe-, Abferkel-, Ablammoder
Abfohldaten der Zuchttiere innerhalb bestimmter
Fristen zu melden sind;
- dass in den Zuchtbetrieben als Grundlage für die Eintragung
in das Zuchtbuch
a) Aufzeichnungen über
aa) die Kennzeichen,
bb) die Abstammung und
cc) die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbe-,
Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten
der Zuchttiere,
b) bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen
sind, zusätzlich Aufzeichnungen über
aa) die genetischen Eltern, das Empfängertier und
den Embryo,
bb) den Zeitpunkt der Besamung,
cc) die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung
des Embryos und
dd) den Namen und die Anschrift der Embryotransfereinrichtung
vorgenommen werden;
- wie die Abstammung überprüft wird und
- wer für die Meldungen nach Nummer 2 und die Aufzeichnungen
nach Nummer 3 verantwortlich ist.
§ 3
Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtbuches
(1) Das Zuchtbuch muss für jedes eingetragene Zuchttier
mindestens folgende Angaben enthalten:
- den Namen und die Anschrift des Züchters und des
Besitzers,
- das Geburtsdatum des Zuchttieres, es sei denn, dass
es im Falle des Absatzes 3 Satz 4 nicht bekannt ist,
- das Geschlecht des Zuchttieres,
- das Kennzeichen des Zuchttieres,
- die Kennzeichen der Eltern des Zuchttieres, es sei
denn, dass diese im Falle des Absatzes 3 Satz 4 nicht
bekannt sind,
- bei reinrassigen Zuchttieren die Kennzeichen seiner
Großeltern,
- bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen
sind, die genetischen Eltern und deren
Blutgruppen,
- alle der Züchtervereinigung bekannten Ergebnisse
der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertfeststellung,
- den Zeitpunkt und, soweit bekannt, die Ursache des
Abgangs und
- das Datum der ausgestellten Zuchtbescheinigungen.
(2) Das Zuchtbuch kann die Form eines Buches, eines
Verzeichnisses, einer Kartei oder eines anderen geordneten
Informationsträgers haben.
(3) Das Zuchtbuch kann bei der Züchtervereinigung
selbst oder in ihrem Auftrag bei einer Einrichtung für
Datenverarbeitung geführt werden. Führt eine Züchtervereinigung
mehrere Zuchtprogramme durch oder werden in
ihr Zuchttiere mehrerer Rassen oder Zuchtrichtungen
gehalten, so hat sie für jede dieser Rassen und Zuchtrichtungen
ein besonderes Zuchtbuch zu führen. Trifft sie
unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Zuchttiere
nach Maßgabe ihrer Leistungen oder ihrer Abstammung,
so hat sie das Zuchtbuch in entsprechende Abteilungen
zu unterteilen. Sieht die Zuchtbuchordnung vor, dass
- bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen weibliche
Zuchttiere, deren Geburtsdatum oder deren Eltern
nicht bekannt sind oder deren Eltern oder Großeltern
nicht im Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen sind,
- bei Schafen, der im Anhang der Entscheidung 90/255/
EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien
für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und
-ziegen in Zuchtbücher (ABl. EG Nr. L 145 S. 32) genannten
Rassen männliche Zuchttiere, deren Geburtsdatum
oder deren Eltern nicht bekannt sind oder deren
Eltern oder Großeltern nicht im Zuchtbuch derselben
Rasse eingetragen sind,
- bei Pferden Zuchttiere, deren Geburtsdatum oder
deren Eltern nicht bekannt sind oder deren Eltern oder
Großeltern weder im Zuchtbuch derselben Rasse
noch einer anderen Rasse, deren Einsatz im Zuchtprogramm
vorgesehen ist, eingetragen sind,
in das Zuchtbuch eingetragen werden können, so ist für
diese Tiere eine besondere Abteilung anzulegen.
§ 4
Inhalt der Zuchtregisterordnung
In der Zuchtregisterordnung ist zu regeln,
- dass die im Zuchtregister einzutragenden Zuchttiere
einschließlich der als Eltern von Endprodukten vorgesehenen
Tiere innerhalb bestimmter Fristen gekennzeichnet
werden;
- dass die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbe-,
Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten der Tiere
nach Nummer 1 innerhalb bestimmter Fristen vermerkt
werden;
- dass in den dem Zuchtprogramm angeschlossenen
Betrieben als Grundlage für die Eintragung in das
Zuchtregister
a) Aufzeichnungen über
aa) die Kennzeichen,
bb) die Abstammung und
cc) die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbe-,
Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten
der Zuchttiere,
b) bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen
sind, zusätzlich Aufzeichnungen über
aa) die genetischen Eltern, das Empfängertier und
den Embryo,
bb) den Zeitpunkt der Besamung,
cc) die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung
des Embryos und
dd) den Namen und die Anschrift der Embryotransfereinrichtung
vorgenommen werden und
- wie die Abstammung überprüft wird.
§ 5
Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtregisters
(1) Das Zuchtregister muss für jedes eingetragene
Zuchttier mindestens folgende Angaben enthalten:
- den Namen und die Anschrift des Besitzers,
- das Geburtsdatum des Zuchttieres, es sei denn, dass
es im Falle des Absatzes 3 Satz 3 nicht bekannt ist,
- das Geschlecht des Zuchttieres,
- das Kennzeichen des Zuchttieres,
- die Kennzeichen der Eltern des Zuchttieres, es sei
denn, dass diese im Falle des Absatzes 3 Satz 3 nicht
bekannt sind,
- bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen
sind, die genetischen Eltern und deren Blutgruppen,
- bei den im Zuchtprogramm verwendeten Zuchttieren
das Ergebnis der Leistungsprüfungen, bei den zur
Erzeugung von Endprodukten bestimmten Tieren den
Ort und den Zeitpunkt des letzten Stichprobentests,
- den Zeitpunkt und, soweit bekannt, die Ursache des
Abgangs und
- das Datum der ausgestellten Herkunftsbescheinigungen.
(2) Das Zuchtregister kann die Form eines Buches, eines
Verzeichnisses, einer Kartei oder eines anderen geordneten
Informationsträgers haben.
(3) Das Zuchtregister kann bei der Zuchtorganisation
selbst oder in ihrem Auftrag bei einer Einrichtung für
Datenverarbeitung geführt werden. Führt eine Zuchtorganisation
mehrere Zuchtprogramme durch, so hat sie für
jedes Zuchtprogramm ein besonderes Zuchtregister zu
führen. Sieht die Zuchtregisterordnung vor, dass auch
Zuchttiere, deren Geburtsdatum oder deren Eltern nicht
bekannt sind, in das Zuchtregister eingetragen werden, so
ist für diese Tiere eine besondere Abteilung anzulegen.
§ 6
Anforderungen an die Kennzeichnung
(1) Die im Zuchtbuch einzutragenden Zuchttiere sowie die im Zuchtregister
einzutragenden Zuchttiere und ihre für die Durchführung des Zuchtprogramms
bestimmten Nachkommen sind
- dauerhaft so zu kennzeichnen oder
- bei Pferden in einem Dokument nach dem Anhang der Entscheidung
93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur
Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45)
in der jeweils geltenden Fassung so genau zu beschreiben,
dass durch das Kennzeichen oder die Beschreibung ihre Identität mit Sicherheit
festgestellt werden kann. Bei Pferden gilt die Beschreibung als Kennzeichnung
und Kennzeichen im Sinne dieser Verordnung.
(2) Samen, Eizellen und Embryonen sind unverzüglich
nach der Gewinnung so zu kennzeichnen, dass ihre Identität
mit Sicherheit festgestellt werden kann.
(3) Kälber sind nach den Bestimmungen der Viehverkehrsverordnung
zu kennzeichnen. Unbeschadet der Bestimmungen
der Viehverkehrsverordnung sind Lämmer
innerhalb von acht Wochen, Ferkel vor dem Umsetzen
oder Absetzen, jedoch spätestens vier Wochen nach der
Geburt zu kennzeichnen. Fohlen sind vor der Abgabe aus
dem Bestand, spätestens jedoch vor dem Absetzen nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 zu kennzeichnen; dabei muss zur
Sicherung der Identität des Fohlens seine Mutter anwesend
sein, es sei denn, dass sie abgegangen ist.
§ 7
Anforderungen an die Zuchtbescheinigung
Eine Zuchtbescheinigung muss mindestens enthalten:
- den Namen der Züchtervereinigung, die Bezeichnung
des Zuchtbuches und im Falle des § 3 Abs. 3 Satz 3
und 4 dessen Abteilung,
- Geburtsdatum, Rasse und Geschlecht des Zuchttieres,
- die Art der Kennzeichnung des Zuchttieres und sein
Kennzeichen sowie seine Zuchtbuchnummer, falls sie
vom Kennzeichen abweicht,
- den Namen und die Anschrift des Züchters und des
Besitzers,
- die Abstammung des Zuchttieres mit Angabe der
Zuchtbuchnummern seiner Eltern, bei einem reinrassigen
Zuchttier auch seiner Großeltern,
- das neueste Ergebnis der Leistungsprüfungen und
der Zuchtwertfeststellung für das Zuchttier und seine
Eltern, bei einem reinrassigen Zuchttier auch für seine
Großeltern, ferner die Angabe der Behörde, die den
Zuchtwert festgestellt hat,
- bei einem Rind das Ergebnis bereits durchgeführter
Untersuchungen auf genetische Besonderheiten und
Erbfehler nach § 1b,
- bei einem Zuchttier, das aus einem Embryotransfer
hervorgegangen ist, außerdem die Angabe seiner
genetischen Eltern und deren Blutgruppen,
- den Ort und das Datum der Ausstellung,
- die Unterschrift des für die Zuchtarbeit Verantwortlichen
oder seines Vertreters; im Falle von Zuchtbescheinigungen,
die nicht im innergemeinschaftlichen
Handel oder Handel mit Drittländern Verwendung finden,
kann auf die Unterschrift verzichtet werden,
sofern die Zuchtbescheinigung in einem automatisierten
Verfahren ausgestellt wird, als solche gekennzeichnet
wird und zur Sicherung der Identität mit einer
Registriernummer versehen ist.
Die Angaben nach Satz 1 Nr. 6 können der Zuchtbescheinigung
beigefügt sein.
§ 8
Anforderungen an die Herkunftsbescheinigung
Eine Herkunftsbescheinigung muss mindestens enthalten:
- den Namen der Zuchtorganisation, die Bezeichnung
des Zuchtregisters und im Falle des § 5 Abs. 3 Satz 3
dessen Abteilung,
- Geburtsdatum und Geschlecht des Zuchttieres,
- die Art der Kennzeichnung des Zuchttieres und sein
Kennzeichen sowie seine Zuchtregisternummer, falls
sie vom Kennzeichen abweicht,
- den Namen und die Anschrift des Betriebes, der das
Zuchttier abgibt,
- die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Zuchtlinie oder
Herkunft,
- den Ort und den Zeitpunkt des letzten Stichprobentests,
- bei einem Zuchttier, das aus einem Embryotransfer
hervorgegangen ist, außerdem die Angabe seiner genetischen
Eltern und deren Blutgruppen,
- den Ort und das Datum der Ausstellung,
- die Unterschrift des für die Zuchtarbeit Verantwortlichen
oder seines Vertreters.
Werden mehrere Zuchttiere derselben Zuchtlinie oder
Herkunft von demselben Betrieb an denselben Abnehmer
abgegeben, so reicht es aus, wenn diese Tiere von einer
einzigen Herkunftsbescheinigung begleitet sind.
§ 9
Andere Merkmale zur Sicherung der Identität
In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 1 und 2
und § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes sowie des § 3
Abs. 1 Nr. 7, § 5 Abs. 1 Nr. 6, § 7 Nr. 8 und § 8 Nr. 7 dieser
Verordnung kann anstelle der dort vorgesehenen Angabe
der Blutgruppe das Ergebnis eines gentechnischen Verfahrens
zur Abstammungssicherung angegeben werden,
wenn das Verfahren eine Ausschlusswahrscheinlichkeit
von mindestens 99 vom Hundert erwarten lässt. Im Falle
von Rindern gilt Satz 1 nur, wenn die Kommission der
Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 3 der
Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über
die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. EG
Nr. L 167 S. 54) das gentechnische Verfahren zur Abstammungssicherung
festgelegt hat und das Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz dies im
Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000 815
§ 10
Übergangsvorschrift
Bis zum 16. Juni 2002 müssen Zuchtorganisationen auf
dem Gebiet der Pferdezucht ihr nach § 1a dieser Verordnung
und Zuchtorganisationen auf dem Gebiet der Rinderzucht
ihr nach § 1b dieser Verordnung geändertes
Zuchtprogramm mit Zuchtbuchordnung der für die Anerkennung
zuständigen Behörde zur Genehmigung vorlegen.
§ 11
(Inkrafttreten)
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