Verordnung über die Registrierung von Erlaubnissen
zur Zurschaustellung von Tieren an wechselnden Orten – ZirkRegV
(Zirkusregisterverordnung)
Vom 6. März 2008, 376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, vom 18. März 2008, geändert am 12. Dezember 2013 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, S. 4145, Art. 5 vom 17. Dezember 2013
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Erhebung und Verwendung
personenbezogener Daten im automatisierten
Verfahren zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung
der tierschutzrechtlichen Bestimmungen durch
Betriebe im Sinne von § 11
Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
- erteilende Behörde: die für die Erteilung der Erlaubnis
nach § 11
Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des
Tierschutzgesetzes zuständige Behörde;
- kontrollierende Behörde: die für die Kontrolle nach
§ 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes zuständige
Behörde.
§ 3
Datenerhebung
(1) Die erteilende Behörde erhebt vor Erteilung
einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1
Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes,
wenn die Tätigkeit an wechselnden Orten ausgeübt
wird, folgende Daten:
- Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort des Antragstellers sowie den Ort der jeweiligen Gewerbeanmeldung,
- Name des Betriebes, in dem der Antragsteller
tätig ist, und im Fall eines Winterquartiers dessen Anschrift,
- Name des Inhabers des Betriebes nach Nummer 2,
- die Räume und die Einrichtungen, die für die
Tätigkeit bestimmt sind,
- die Art der betroffenen Tiere und
- Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort
der für die Tätigkeit verantwortlichen Person.
(2) Die kontrollierende Behörde erhebt, soweit diese
der erteilenden Behörde nicht vorliegen oder der
Aktualisierung bedürfen, bei der Kontrolle eines in Absatz
1 Nr. 2 genannten Betriebes folgende Daten:
- die jeweilige Anzahl der Tiere einer Art, die vom
Erlaubnisinhaber zu den in § 11 Absatz
1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d genannten Zwecken gehalten werden
sowie deren Kennzeichnung, soweit eine solche
durch die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes
vorgeschrieben ist,
- die in Absatz 1 genannten Daten.
§ 4
Datenverwendung
(1) Die in § 3 genannten Daten speichert
die erteilende oder die kontrollierende Behörde in
einem automatisierten Verfahren, das die Übermittlung
der Daten durch Abruf ermöglicht. Zusätzlich speichert
die erteilende oder kontrollierende Behörde im automatisierten
Verfahren folgende Daten:
- Inhalt der Erlaubnis nach § 11
Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließlich
der erteilten Nebenbestimmungen,
- Datum der Ausstellung der Erlaubnis,
- Bezeichnung und Adresse der die Erlaubnis erteilenden
Behörde,
- Ergebnis der Kontrolle nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des
Tierschutzgesetzes mit Namen und Anschrift der
verantwortlichen Person im Sinne des § 3 Absatz 1
Nummer 6 einschließlich
der erlassenen vollziehbaren Anordnungen,
- Datum der Kontrolle,
- Bezeichnung und Adresse der kontrollierenden Behörde,
- die Einhaltung der mit einer Erlaubnis nach § 11
Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes
verbundenen vollziehbaren Auflagen oder der
in Nummer 4 bezeichneten vollziehbaren Anordnungen
und Maßnahmen des Verwaltungszwangs und
- die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung
einer Erlaubnis nach § 11
Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes.
(2) Die zuständige Behörde übermittelt die von ihr
nach Absatz 1 gespeicherten Daten an andere für die
Aufsicht nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes
zuständige Behörden, soweit diese zum Zwecke der
Wahrnehmung der Aufgaben der ersuchenden Behörde
erforderlich sind. Die Übermittlung der Daten nach
Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren
erfolgen.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen
Abrufs trägt die Behörde, an die übermittelt wird.
Die speichernde Behörde prüft die Zulässigkeit der Abrufe
nur, wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde
Behörde hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung
personenbezogener Daten zumindest durch geeignete
Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden
kann.
(4) Stellt eine Behörde bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben
fest, dass die von einer anderen Behörde gespeicherten
Daten unvollständig, fehlerhaft oder nicht
schlüssig sind, so teilt sie dies der anderen Behörde
mit.
(5) Die erteilende Behörde erteilt dem Inhaber der
Erlaubnis nach § 11 Absatz
1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes auf Antrag Auskunft über die
ihn betreffenden in Absatz 1 genannten Daten.
§ 5
Löschung
(1) Die Daten nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
bis 7 sind, vorbehaltlich des Absatzes 3, ein Jahr nachdem
der Inhaber der Erlaubnis nach § 11
Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes das Zurschaustellen
der Tiere oder das für diese Zwecke Zurverfügungstellen
eingestellt hat, zu löschen. Erlangt die
zuständige Behörde hiervon erst nach Ablauf eines
Jahres Kenntnis, sind die Daten unverzüglich zu
löschen.
(2) Die Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1
Satz 2 Nr. 4 bis 7 sind fünf Jahre nach dem Datum der
Kontrolle im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 durch die
kontrollierende Behörde zu löschen, soweit die Daten
nicht bereits nach Absatz 1 gelöscht worden sind.
(3) Die Daten nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2
Nr. 8 sind durch die zuständige Behörde ein Jahr nach
der unanfechtbaren Ablehnung eines Antrags auf Erteilung
einer Erlaubnis nach § 11
Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d zu löschen.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. |