Wir sind bemüht, die bei Vetion.de vorhandenen Vorschriften auf dem aktuellen Stand zu halten. Damit Sie diesen auch angezeigt bekommen, aktualisieren Sie bitte sicherheitshalber die Ansicht in Ihrem Browser.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen wird keine Gewähr übernommen. Es gelten ausschließlich die in den amtlichen Verkündigungsorganen veröffentlichten Textfassungen.

 

Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Geflügelpest bei Wildvögeln - WvGeflpestMonV
(Wildvogel-Geflügelpest-Monitoring-Verordnung)

vom 8. März 2016, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, S.449 vom 16. März 

§1
Monitoring

(1) Die Länder führen jährlich in den Monaten September bis Januar des Folgejahres ein Monitoring zur Untersuchung von Wildvögeln, insbesondere von Arten aus der Ordnung Gänsevögel, auf die in §1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Geflügelpest-Verordnung bezeichneten Viren durch. Soweit in dem in Satz 1 genannten Zeitraum keine hinreichende Probenzahl untersucht werden kann, dürfen auch in den übrigen Monaten eines Jahres gewonnene Proben untersucht werden.

(2) Für die im Rahmen des Monitorings nach Absatz 1 durchzuführenden Untersuchungen sind

  1. während der Monate September bis Januar des Folgejahres
    a) mittels kombiniertem Rachen- und Kloakentupfer Proben von den Wildvogelarten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, f ür die Jagdzeiten festgesetzt sind, oder
    b) frische Proben von beobachtet abgesetztem Kot von den übrigen Wildvogelarten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1,
  2. während der übrigen Monate eines Jahres frische Proben von beobachtet abgesetztem Kot von sämtlichen Wildvogelarten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1

zu gewinnen. Bei der Gewinnung, Lagerung und Beförderung der Proben sind die Vorgaben der Anlage 1 zu beachten.

(3) Die Gesamtzahl der im jeweiligen Land mindestens zu untersuchenden Proben bestimmt sich nach der Anlage 2. Der Anteil der Kotproben an der Gesamtzahl der jeweils zu untersuchenden Proben darf 50 vom Hundert nicht überschreiten.

(4) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich bis zum 1. April des Folgejahres die im Rahmen des Monitorings erzielten Ergebnisse, aufgeschlüsselt nach den untersuchten Wildvogelarten und den jeweils ermittelten Subtypen des nachgewiesenen Virus.

§2
Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Jagdausübungsberechtigte haben nach näherer An- weisung der zuständigen Behörde

  1. Proben nach Anlage 1 Teil 1 von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten Wildvögeln zu entnehmen und
  2. der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zur virologischen Untersuchung auf das Virus zuzuleiten.

§3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1
(zu §1 Absatz 2)

Vorgaben für das im Rahmen des Monitorings zu untersuchende Probenmaterial

Teil 1

  1. Kombinierte Rachen- und Kloakentupferproben nach Kapitel IV Nummer 4 Buchstabe a Satz 5 und 7 und Nummer 5 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG der Kommission vom 4. August 2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (ABl. L 237 vom 31.8.2006, S. 1).
  2. Für den Transport der Proben gelten die Mindestanforderungen nach Kapitel XII des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG.

Teil 2

Für den Transport der Proben gelten die Mindestanforderungen gemäß Kapitel XII des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG.

Anlage 2
(zu §1 Absatz 3)

Probenschlüssel für die Untersuchungen auf Geflügelpest-Virus bei Wildvögeln Land Mindestprobenzahl

Land
Mindestprobenzahl
Baden-Württemberg
170
Bayern
750
Brandenburg
100
Hamburg
100
Hessen
110
Mecklenburg-Vorpommern
90
Niedersachsen
750
Nordrhein-Westfalen
750
Rheinland-Pfalz
60
Sachsen
70
Sachsen-Anhalt
50
Schleswig-Holstein
450
Thüringen
50