Vorläufige Verordnung
zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften
betreffend die Information der Verbraucher über die Art
und Weise der Kennzeichnung von Stoffen oder Erzeugnissen,
die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, bei unverpackten Lebensmitteln – VorlLMIEV
(Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung)
Vom 28. November 2014, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, S.1994 vom 12. Dezember 2014
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ergänzt die Vorschriften der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend
die Information der Verbraucher über Lebensmittel
und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung
der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie
90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG
der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates, der Richtlinien
2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der
Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl.
L 304 vom 22.11.2011, S. 18), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014 (ABl. L 27
vom 30.1.2014, S. 7) geändert worden ist, über die Art
und Weise der Kennzeichnung von in Anhang II der Verordnung
(EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten Stoffen oder
Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten
auslösen, bei Lebensmitteln und Erzeugnissen im Sinne
des § 2 Nummer 1 des Weingesetzes, die zur Abgabe
an
- Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Nummer 18
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen
des Lebensmittelrechts, zur Errichtung
der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit
und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit,
die zuletzt durch die Verordnung
(EG) Nr. 202/2002 (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 17)
und Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom
18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, oder
- Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinne
des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung
(EU) Nr. 1169/2011
bestimmt sind.
(2) Diese Verordnung gilt nicht soweit in besonderen
Rechtsvorschriften Kennzeichnungsvorschriften im
Sinne des Absatzes 1 geregelt sind.
§ 2
Art und Weise der Kennzeichnung
nicht vorverpackter Lebensmittel
(1) Lebensmittel, die
- ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,
- auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters
von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort
verpackt werden oder
- im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt
und nicht zur Selbstbedienung angeboten
werden,
dürfen an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung
nur dann abgegeben werden, wenn
die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung
(EU) Nr. 1169/2011 bezeichneten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
angegeben sind.
(2) Die in Absatz 1 zweiter Halbsatz bezeichnete Angabe
ist bezogen auf das jeweilige Lebensmittel, gut
sichtbar, deutlich und gut lesbar
- auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der
Nähe des Lebensmittels,
- bei der Abgabe von Lebensmitteln durch Anbieter
von Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und Getränkekarten
oder in Preisverzeichnissen,
- durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder
- durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmer
bereitgestellte elektronische Unterrichtung,
die für Endverbraucher und Anbieter für Gemeinschaftsverpflegung
unmittelbar und leicht zugänglich
ist,
so zu machen, dass der Endverbraucher oder der Anbieter
von Gemeinschaftsverpflegung vor Kaufabschluss
und vor Abgabe des Lebensmittels davon
Kenntnis nehmen kann. Im Falle des Satzes 1 Nummer
2 kann die Angabe auch in leicht verständlichen
Fuß- oder Endnoten angebracht werden, wenn auf
diese bei der Bezeichnung des Lebensmittels in hervorgehobener Weise hingewiesen wird. Im Falle des Satzes
1 Nummer 4 muss bei dem Lebensmittel oder in
einem Aushang in der Verkaufsstätte darauf hingewiesen
werden, wie die in Absatz 1 zweiter Halbsatz bezeichnete
Angabe erfolgt. Die in Absatz 1 zweiter Halbsatz
bezeichnete Angabe und der in Satz 3 genannte
Hinweis dürfen in keiner Weise durch andere Angaben
oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material
verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden
und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die in Absatz
1 bezeichnete Angabe auch durch mündliche Auskunft
des Lebensmittelunternehmers oder eines über
die Verwendung der betreffenden Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe
hinreichend unterrichteten Mitarbeiters
erfolgen, wenn
- die in Absatz 1 zweiter Halbsatz bezeichnete Angabe
auf Nachfrage der Endverbraucher diesen unverzüglich
vor Kaufabschluss und vor Abgabe des
Lebensmittels mitgeteilt wird,
- eine schriftliche Aufzeichnung der bei der Herstellung
des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zutaten
oder Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des Absatzes
1 vorliegt und
- die schriftliche Aufzeichnung für die zuständige Behörde
und auf Nachfrage auch für den Endverbraucher
leicht zugänglich ist.
Bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang in der
Verkaufsstätte muss an gut sichtbarer Stelle und deutlich
lesbar darauf hingewiesen werden, dass die in Absatz
1 zweiter Halbsatz bezeichnete Angabe mündlich
erfolgt und eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage
zugänglich ist. Der Hinweis darf in keiner Weise
durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges
eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht
oder getrennt werden und der Blick darf nicht davon
abgelenkt werden.
§ 3
Art und Weise der Kennzeichnung
bei offenem Ausschank von Weinerzeugnissen
Im Falle des offenen Ausschankes von Erzeugnissen
im Sinne des § 2 Nummer 1 des Weingesetzes gilt § 2
entsprechend.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
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