Verordnung
zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit*)
Vom 11 April 2001 Bundesgesetzblatt I Nr. 17, S. 604 vom 23. April 2001 geändert am 06.07.2007 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, S.1262, Art. 1 vom 10. Juli 2007, geändert am 17. April 2014 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, S. 388, Art.13 vom 25. April 2014 (Änderungen rot markiert) und zuletzt geändert am 29. März 2017, durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, S 626, Art. 133 vom 4. April 2017 (Änderungen sind violett markiert)
*) Diese Verordnung
dient der Umsetzung der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember
1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter
Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit
(ABl. EG 1993 Nr. L 62 S. 69).
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine
Bestimmungen 1 bis 3 §§
Begriffsbestimmungen
1 §
Impfverbot 2 §
Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen 3 §
Abschnitt 2
Schutzmaßregeln bei Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs
der Seuche 4 bis 14 §§
Schutzmaßregeln
vor amtlicher Feststellung 4 §
Öffentliche Bekanntmachung 5 §
Sperre des Betriebes oder sonstigen Standortes 6 §
Tötung und unschädliche Beseitigung 7 §
Ausnahmen 8 §
Sperrbezirk 9 §
Beobachtungsgebiet 10 §
Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht 11 §
Desinfektion 12 §
Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen, auf dem Transport und in Schlachtstätten
13 §
Aufhebung von Schutzmaßregeln 14 §
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
15 §
Ordnungswidrigkeiten 15 §
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser
Verordnung liegen vor:
- Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit, wenn diese durch
a) virologische Untersuchung oder
b) serologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen oder epidemiologischen
Anhaltspunkten
nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG der Kommission vom 4. Juli
2000 zur Festlegung von Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien
für die Auswertung der Ergebnisse von Laboruntersuchungen zur Bestätigung
und Differentialdiagnose der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. EG
Nr. L 167 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen wird;
- Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit, wenn das
Ergebnis der klinischen Untersuchung oder der serologischen Untersuchung
nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG den Ausbruch der Vesikulären
Schweinekrankheit befürchten lässt.
§ 2
Impfverbot
(1) Impfungen gegen
die Vesikuläre Schweinekrankheit sowie Heilversuche an seuchenkranken
oder verdächtigen Tieren sind verboten.
(2) Die zuständige
Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 für wissenschaftliche
Versuche genehmigen.
§ 3
Untersuchungen,
Maßregeln beim Einstellen
Die zuständige
Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich
ist, anordnen,
- für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amtstierärztliche Untersuchung
auf Vesikuläre Schweinekrankheit einschließlich der Entnahme erforderlicher
Proben zur Untersuchung,
- für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden sollen,
a) eine Untersuchung,
b) eine Absonderung oder
c) eine behördliche Beobachtung.
Abschnitt
2
Schutzmaßregeln bei Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs der Seuche
§ 4
Schutzmaßregeln
vor amtlicher Feststellung
(1) Im Falle des
Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit
in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort gilt vor der amtlichen
Feststellung Folgendes:
- Der Besitzer muss sämtliche Schweine in ihren Ställen oder an ihren
sonstigen Standorten absondern. Er hat die Zahl der Schweine unter Angabe
der verendeten und nachgeborenen Tiere schriftlich oder elektronisch zu erfassen. Diese
Kontrollaufzeichnung ist täglich auf dem neuesten Stand zu halten.
- Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit besonderer
Schutzkleidung und nur von dem Besitzer der Schweine, seinem Vertreter,
den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten
Personen und von Tierärzten betreten werden. Diese Personen müssen die
Schutzkleidung nach Verlassen der Ställe oder sonstigen Standorte ablegen
sowie reinigen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die
Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzkleidung betreten.
Der Besitzer der Tiere muss die Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so
beseitigen, dass eine Verbreitung der Seuche vermieden wird.
- Schweine dürfen weder in den Betrieb oder an den sonstigen Standort
noch aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
- Verendete oder getötete Schweine sind so aufzubewahren, dass sie
Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und dass Menschen oder Tiere
nicht mit ihnen in Berührung kommen können. Sie dürfen nur mit Genehmigung
der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen
Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht
werden.
- Von Schweinen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Dung und flüssige
Stallabgänge, ferner Futtermittel und Einstreu sowie sonstige Gegenstände,
die mit Schweinen in Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmigung
der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort
verbracht werden.
(2) Die zuständige
Behörde kann die Maßregeln nach Absatz 1 für benachbarte Betriebe oder
sonstige Standorte mit Schweinehaltung anordnen, wenn dies aus Gründen
der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
§ 5
Öffentliche
Bekanntmachung
Die zuständige
Behörde macht den Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit öffentlich
bekannt.
§ 6
Sperre
des Betriebes oder sonstigen Standortes
(1) Ist der Ausbruch
oder der Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit amtlich
festgestellt, so unterliegt der Betrieb oder sonstige Standort nach
Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
- Der Besitzer muss an den Zufahrten und Eingängen des Betriebes und
der Schweineställe oder der sonstigen Standorte Schilder mit der deutlichen
und haltbaren Aufschrift "Vesikuläre Schweinekrankheit - Unbefugter
Zutritt verboten" gut sichtbar anbringen.
- Der Besitzer muss sämtliche Schweine in geschlossenen Ställen absondern.
- Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit besonderer
Schutzkleidung und nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter,
den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine betrauten
Personen, von Tierärzten und von solchen Personen, denen die zuständige
Behörde eine Genehmigung erteilt hat, betreten werden. Diese Personen
müssen die Schutzkleidung nach Verlassen der Ställe oder sonstigen Standorte
ablegen sowie reinigen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen dürfen
die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzkleidung betreten.
Der Besitzer der Tiere muss die Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so
beseitigen, dass eine Verbreitung der Seuche vermieden wird.
- Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des Betriebes oder sonstigen
Standortes ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren.
- Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den
Betrieb oder an den sonstigen Standort oder aus dem Betrieb oder von
dem sonstigen Standort verbracht werden; das Verbringen von Schweinen
aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort ist nur zu diagnostischen
Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung zulässig.
- Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung
aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
- Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel und Einstreu, die
Träger des Seuchenerregers sein können, dürfen nur mit Genehmigung der
zuständigen Behörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung des Seuchenerregers
nach Anweisung des beamteten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem
sonstigen Standort verbracht werden.
- Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken oder verdächtigen
Schweinen oder ihren Abgängen in Berührung gekommen sind, dürfen nur
mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder von dem
sonstigen Standort verbracht werden. Vor dem Verbringen sind sie nach
Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
Fahrzeuge dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den
Betrieb oder sonstigen Standort sowie aus dem Betrieb oder sonstigen
Standort verbracht werden.
- Der Besitzer muss die Stallgänge und die Plätze vor den Ein- und
Ausgängen der Ställe nach Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen
und desinfizieren.
- Der Besitzer muss an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder
sonstige saugfähige Bodenauflagen anbringen und sie nach Anweisung des
beamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfektionsmittel tränken
und stets feucht halten.
(2) Die zuständige
Behörde kann die Maßregeln nach Absatz 1 für benachbarte Betriebe oder
sonstige Standorte mit Schweinehaltung anordnen, wenn dies aus Gründen
der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
§ 7
Tötung
und unschädliche Beseitigung
(1) Ist der Ausbruch
der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen
Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die
sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung sämtlicher Schweine an.
(2) Ist der Verdacht
des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Betrieb oder
an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige
Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung sämtlicher
Schweine anordnen.
§ 8
Ausnahmen
Bei Betrieben mit
gesonderten Betriebseinheiten kann die zuständige Behörde für nicht
betroffene Betriebseinheiten eines von der Seuche betroffenen Betriebes
Ausnahmen von § 7 Abs. 1 genehmigen, sofern nach dem Gutachten des beamteten
Tierarztes die betreffenden Betriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur,
ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich
der Fütterung so vollständig gesondert sind, dass eine Ausbreitung des
Seuchenerregers auf sie nicht anzunehmen ist.
§ 9
Sperrbezirk
(1) Ist der Ausbruch
der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen
Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet
um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius von
mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt
sie Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein
von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.
(2) Der Sperrbezirk
unterliegt nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
- Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk
Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Vesikuläre Schweinekrankheit
- Sperrbezirk" gut sichtbar an.
- Während der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks dürfen
Schweine nicht aus ihrem Bestand verbracht werden. Die zuständige Behörde
kann das Verbringen von Schweinen zu diagnostischen Zwecken oder zur
Tötung und unschädlichen Beseitigung genehmigen. Verendete oder getötete
Schweine dürfen nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen
Beseitigung verbracht werden.
- Nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks dürfen
Schweine nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde innerhalb des Sperrbezirks
oder aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Das Verbringen aus dem Sperrbezirk
wird nur zur sofortigen Schlachtung, zu diagnostischen Zwecken oder
zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung genehmigt. Das Verbringen
zur sofortigen Schlachtung wird nur genehmigt, wenn
a) auf Grund der klinischen Untersuchung sämtlicher Schweine des Betriebes
oder sonstigen Standortes durch den beamteten Tierarzt das Vorhandensein
seuchenverdächtiger Tiere ausgeschlossen werden kann und
b) sichergestellt ist, dass die zu verbringenden Schweine durch Ohrmarken
oder Tätowierung zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 19b der Viehverkehrsverordnung
gekennzeichnet und in verplombten Fahrzeugen befördert werden. In der
Schlachtstätte sind diese Schweine von anderen Schweinen getrennt zu
halten und zu schlachten.
- Frisches Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk, die nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks geschlachtet worden sind, darf innerstaatlich nur verbracht werden, soweit
a) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung versehen ist,
b) sichergestellt ist, dass das Fleisch
aa) getrennt gewonnen, zerlegt, befördert oder gelagert wird, soweit es für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr bestimmt ist, und
bb) nicht in Fleischerzeugnisse gelangt oder zu Fleischerzeugnissen verarbeitet wird, die für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr bestimmt sind.
Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb gilt nicht, soweit das Fleisch nach Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden ist.
- Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenommen auf betrieblichen
Wegen, dürfen Schweine nicht verbracht werden. Die zuständige Behörde
kann Ausnahmen für das Verbringen von Schlachtschweinen, die von außerhalb
des Sperrgebietes stammen und in einem im Sperrgebiet gelegenen Schlachthof
geschlachtet werden sollen, genehmigen.
- Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf Autobahnen, anderen
Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen transportiert werden.
(3) Im Falle der erneuten Festlegung eines Sperrbezirks auf Grund eines weiteren Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit dürfen Schweine abweichend von Absatz 2 Nr. 2 mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Bestand verbracht werden, soweit
- die erneute Festlegung des Sperrbezirks zu einem Verbringungsverbot von mehr als 21 Tagen führt und
- ohne ein Verbringen tierschutzrechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden können.
Für das Verbringen gilt Absatz 2 Nr. 3 Satz 2, 3 und 4 entsprechend.
(4) Wer in einem
Sperrbezirk Schweine hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und
des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich
der zuständigen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk hat der Besitzer
seinen Schweinebestand nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
auf Vesikuläre Schweinekrankheit untersuchen zu lassen.
§ 10
Beobachtungsgebiet
(1) Ist der Ausbruch
der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen
Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den
Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von Sperrbezirk
und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer. Hierbei
berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen
des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von
Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.
Die Festlegung eines Beobachtungsgebietes kann entfallen, wenn der Radius
des Sperrbezirks mindestens zehn Kilometer beträgt.
(2) Das Beobachtungsgebiet
unterliegt nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
- Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet
Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Vesikuläre Schweinekrankheit
- Beobachtungsgebiet" gut sichtbar an.
- Innerhalb des Beobachtungsgebietes dürfen Schweine außer zur Schlachtung
nur verbracht werden, wenn während der letzten 21 Tage vor dem Verbringen
keine Schweine in den Bestand eingestellt worden sind.
- Die zuständige Behörde kann das Verbringen von Schweinen aus dem
Beobachtungsgebiet genehmigen, wenn
a) auf Grund der klinischen Untersuchung sämtlicher Schweine des Betriebes
oder sonstigen Standortes durch den beamteten Tierarzt 48 Stunden vor
dem Verbringen das Vorhandensein seuchenverdächtiger Schweine ausgeschlossen
werden kann,
b) die zu verbringenden Schweine innerhalb von 14 Tagen vor dem Verbringen
stichprobenweise serologisch mit negativem Ergebnis auf Vesikuläre Schweinekrankheit
untersucht worden sind und
c) sichergestellt ist, dass die zu verbringenden Schweine durch Ohrmarken
oder Tätowierung zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 19b der Viehverkehrsverordnung
gekennzeichnet werden.
Bei Schlachtschweinen ist die serologische Untersuchung nach Satz 1
Buchstabe b vor dem Verbringen entbehrlich, wenn sichergestellt ist,
dass diese Untersuchung nach dem Schlachten durchgeführt wird.
(3) § 9 Abs. 4
Satz 1 gilt entsprechend.
§ 11
Schutzmaßregeln
bei Ansteckungsverdacht
(1) Ist in einem
Betrieb oder an einem sonstigen Standort der Verdacht des Ausbruchs
oder der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit amtlich festgestellt,
so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an
und ordnet für die Betriebe oder sonstigen Standorte,
- aus denen die Seuche eingeschleppt oder
- in welche die Seuche bereits weiterverschleppt
worden sein kann, die behördliche Beobachtung an. Die zuständige Behörde
kann virologische und serologische Untersuchungen anordnen.
(2) Schweine dürfen
aus Betrieben oder von sonstigen Standorten, die der behördlichen Beobachtung
unterliegen, für die Dauer von 28 Tagen nicht verbracht werden. Die
zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verbringen von Schweinen zur
sofortigen Schlachtung in einen von ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen
Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung genehmigen.
Vor Erteilung einer Genehmigung untersucht der beamtete Tierarzt den
Bestand so, dass das Vorhandensein seuchenverdächtiger Schweine in dem
Betrieb oder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen werden kann. Die
zuständige Behörde kann für die der behördlichen Beobachtung unterliegenden
Betriebe oder sonstigen Standorte die Tötung der ansteckungsverdächtigen
Schweine anordnen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 entsprechend.
(3) Bei Betrieben
mit gesonderten Betriebseinheiten kann die zuständige Behörde nicht
betroffene Betriebseinheiten von der behördlichen Beobachtung ausnehmen,
sofern diese nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes auf Grund ihrer
Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung
einschließlich der Fütterung so vollständig gesondert sind, dass eine
Ausbreitung des Seuchenerregers auf sie nicht anzunehmen ist.
§ 12
Desinfektion
(1) Nach Tötung
und unschädlicher Beseitigung der seuchenkranken oder verdächtigen Schweine
muss der Besitzer die Schweineställe und sonstigen Standorte sowie sämtliche
Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, unverzüglich
nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.
In den Ställen oder sonstigen Standorten muss der Besitzer unverzüglich nach Tötung und
unschädlicher Beseitigung der in Satz 1 bezeichneten Tiere eine Schadnagerbekämpfung
durchführen.
(2) Der Besitzer
muss Dung von Schweinen an einen für Schweine unzugänglichen Ort packen,
mit einem geeigneten Desinfektionsmittel übergießen und mindestens drei
Wochen lagern. Flüssige Stallabgänge muss er nach näherer Anweisung
des beamteten Tierarztes desinfizieren. Futter und Einstreu, die Träger
des Seuchenerregers sein können, muss er verbrennen oder zusammen mit
dem Dung behandeln.
§ 13
Schutzmaßregeln
auf Tierausstellungen, auf dem Transport und in Schlachtstätten
(1) Wird bei Schweinen,
die sich auf Tiermärkten, Tierausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher
Art oder auf dem Transport befinden, der Ausbruch oder der Verdacht
des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit amtlich festgestellt
oder liegt Ansteckungsverdacht vor, so kann die zuständige Behörde die
Maßregeln nach den §§ 4 bis 12 und 14 sinngemäß anordnen.
(2) Wird bei Schweinen,
die sich in einer Schlachtstätte befinden, Vesikuläre Schweinekrankheit
festgestellt,
- ordnet die zuständige Behörde unverzüglich
a) die Tötung und unschädliche Beseitigung der seuchenkranken und verdächtigen
Schweine und die Schlachtung der übrigen in der Schlachtstätte befindlichen
Schweine sowie
b) die unschädliche Beseitigung der Tierkörper und Tierkörperteile,
die Träger des Seuchenerregers sein können,
an;
- sind Gebäude, Einrichtungen und Transportmittel nach näherer Anweisung
des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren;
- dürfen Schweine innerhalb von 24 Stunden nach Abschluss der Desinfektion
nach Nummer 1 Buchstabe b nicht in die Schlachtstätte verbracht werden.
§ 14
Aufhebung
von Schutzmaßregeln
(1) Die zuständige
Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn die Vesikuläre Schweinekrankheit
erloschen ist oder der Verdacht auf Vesikuläre Schweinekrankheit beseitigt
ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Vesikuläre
Schweinekrankheit gilt als erloschen,
wenn
- a) alle Schweine des Betriebes oder sonstigen Standortes verendet
oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder
b) im Falle des § 8 die Schweine der betroffenen Betriebseinheit verendet
oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den Schweinen
einer nicht betroffenen Betriebseinheit innerhalb von 28 Tagen nach
der unschädlichen Beseitigung der Schweine der betroffenen Betriebseinheit
keine Anzeichen, die auf die Vesikuläre Schweinekrankheit hinweisen,
festgestellt worden sind,
- die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfektion nach näherer
Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und von ihm abgenommen
worden sind und
- frühestens 28 Tage nach der Abnahme nach Nummer 2 im Sperrbezirk
Umgebungsuntersuchungen unter Einschluss einer repräsentativen serologischen
Stichprobenuntersuchung auf Antikörper gegen das Virus der Vesikulären
Schweinekrankheit nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG mit negativem
Ergebnis durchgeführt worden sind.
(3) Der Verdacht
auf Vesikuläre Schweinekrankheit gilt als beseitigt, wenn die seuchenverdächtigen
Schweine verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind
und bei den übrigen Schweinen des Betriebes oder des sonstigen Standortes
eine frühestens 28 Tage nach der Beseitigung der seuchenverdächtigen
Tiere durchgeführte repräsentative serologische Stichprobenuntersuchung
auf Vesikuläre Schweinekrankheit nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG
keine Anzeichen ergeben hat, die auf Vesikuläre Schweinekrankheit hinweisen.
Abschnitt
3
Schlussbestimmungen
§ 15
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer
4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen
Heilversuch vornimmt,
- einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2,
§ 4 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 oder Nummer 5,
jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2
Satz 5, § 6 Absatz 1 Nummer 6, 7 oder Nummer
8 Satz 1 oder Satz 3, § 8, § 9 Absatz 2 Nummer
2 Satz 2, Nummer 3 Satz 1 oder Nummer 5
Satz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1, § 10 Absatz 2 Nummer
3 oder § 11 Absatz 2 Satz 2 verbundenen
vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Absatz
2, § 6 Absatz 1 Nummer 8 Satz 2 oder Absatz
2, § 7, § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2
Satz 4, § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2
oder § 13 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1
zuwiderhandelt,
- entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6
Absatz 1 Nummer 2 ein Schwein nicht oder nicht
richtig absondert,
- entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 oder
Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz
2 Satz 5, oder § 6 Absatz 1 Nummer 3
Satz 1 oder Satz 3 einen Stall oder einen sonstigen
Standort betritt,
- entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, auch in
Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6
Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 Schutzkleidung nicht
oder nicht rechtzeitig ablegt, nicht oder nicht
rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig
desinfiziert,
- entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4, auch in
Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6
Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 Einwegschutzkleidung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
beseitigt,
- entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 3, § 9 Absatz 2
Nummer 2 Satz 1 oder Satz 3, § 10 Absatz 2
Nummer 2, § 11 Absatz 2 Satz 1 oder § 13 Absatz
2 Nummer 3 ein Schwein verbringt,
- entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, ein
Schwein nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
- ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 4
Satz 2 oder Nummer 5, jeweils auch in Verbindung
mit § 11 Absatz 2 Satz 5, § 6 Absatz 1
Nummer 6, 7 oder Nummer 8 Satz 1 oder Satz 3
oder § 9 Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 ein Tier oder
einen Gegenstand verbringt,
- entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 ein Schild
nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,
- entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 4 Schuhwerk
nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert,
- entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 5 Satz 1 ein
Schwein verbringt,
- entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 6 ein Schwein
transportiert,
- entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 10 Absatz 3, eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet
oder
- entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2 eine Schadnagerbekämpfung
nicht oder nicht rechtzeitig durchführt.
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