- Aufgehoben -
durch Artikel 7 des
Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts
vom 1. September 2005
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, S. 2618 vom 6. September 2005
Verordnung über die Erstreckung der Verbote des Gesetzes über das Verbot des Verfütterns,
des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel
sowie über ergänzende Maßnahmen (Verfütterungsverbots-Verordnung )
vom
27. Dezember 2000, geändert Verordnung vom 26. Juni 2001 (BGBl I, Nr.30,
S.1305 vom 28. Juni 2001), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 3. Mai 2002, BAnz, Nr.87, S.10325
§
1 Erstreckung der Verbote der §§ 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes
(1)
Futtermittel, denen Zusatzstoffe oder Vormischungen zugesetzt worden
sind, die ihrerseits proteinhaltige Erzeugnisse enthalten, die unter
das Verbot des § 1 des Verfütterungsverbotsgesetzes fallen, dürfen nicht
an Nutztiere im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 7 des Futtermittelgesetzes,
ausgenommen solche, die nicht zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt
sind, verfüttert werden.
(1a)
Zusätzlich zu Absatz 1 und §1 Satz 1 des Verfütterungsverbotsgesetzes
ist es verboten, an Wiederkäuer, die nicht der Lebensmittelgewinnung
dienen,
1. proteinhaltige Erzeugnisse aus dem Gewebe warmblütiger Landtiere
und von Fischen,
2. Futtermittel, denen Zusatzstoffe oder Vormischungen zugesetzt worden
sind, die ihrerseits die in Nummer 1 genannten Erzeugnisse enthalten,
3. Mischfuttermittel, die ihrerseits in Nummer 1 genannte Einzelfuttermittel
enthalten,
zu verfüttern.
(2) Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 dürfen nicht nach
1. anderen Mitgliedstaaten verbracht werden oder
2. Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
( Vertragsstaaten) oder andere Drittländer ausgeführt werden. Insoweit
sind die §§ 8 und 23 der Binnenmarkt -Tierseuchenschutzverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1999 (BGBl. I S. 1820),
die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl.
I S. 1879) geändert worden ist, nicht anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten insoweit nicht für Futtermittel, als
diesen Zusatzstoffe oder Vormischungen zugesetzt worden sind, die zum
Zwecke der Umhüllung von Zusatzstoffen Gelatine aus fleischhygienerechtlich
als tauglich zum Genuss für Menschen beurteilten Tierkörpern oder Nebenprodukten
der Schlachtung von Nichtwiederkäuern enthalten.
§
1a Ausnahmen
Die
Verbote
1.
des § 1 Satz 1 und des § 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes sowie
2. des § 1 Abs. 1 und 2, des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 3 Abs. 1 und
2
gelten über § 1 Satz 2 Nr. 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes
hinaus nicht für Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die
proteinhaltige Erzeugnisse oder Fette aus Gewebe von Fischen enthalten
und die zur Verfütterung an andere Nutztiere im Sinne des § 2b Abs.
1 Nr. 7 des Futtermittelgesetzes als Wiederkäuer bestimmt sind.
§
2 Verbot des Inverkehrbringens
(1)
Über § 25 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605) hinaus dürfen proteinhaltige
Erzeugnisse, die unter die Verbote des § 1 oder des § 1 des Verfütterungsverbotsgesetzes
fallen, nicht als Futtermittel für Nutztiere im Sinne des § 2b Abs.
1 Nr. 7 des Futtermittelgesetzes, ausgenommen solche, die nicht zur
Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, in den Verkehr gebracht werden.
(2) Absatz 1 gilt über die Beschränkungen der §§ 17 und 20 der Futtermittelverordnung
hinaus entsprechend für Zusatzstoffe und Vormischungen, die proteinhaltige
Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 enthalten.
(3) Vorbehaltlich
des Satzes 2 dürfen proteinhaltige Erzeugnisse aus Gewebe von Fischen,
die als Futtermittel für die in § 1a genannten Nutztiere, die der Lebensmittelgewinnung
dienen, bestimmt sind, nicht in den Verkehr gebracht werden. Das Verbot
nach Satz 1 gilt nicht, soweit die genannten Erzeugnisse im Falle des
Inverkehrbringens
1. als Einzelfuttermittel
a) aus Betrieben stammen, die nach § 2 Abs. 1 der Futtermittelherstellungs-Verordnung
vom 27. Mai 1993 ( BGBl. I S. 737 ), die zuletzt durch Artikel 6b der
Verordnung vom 18. April 2000 ( BGBl. I S. 531 ) geändert worden ist,
zugelassen sind und ausschließlich aus Fischen gewonnene Erzeugnisse
herstellen,
b) von einem Betrieb nach Buchstabe a unmittelbar in einen Betrieb,
der Mischfuttermittel herstellt, befördert werden, es sei denn, die
Einzelfuttermittel werden zu einem von der nach Landesrecht zuständigen
Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Lagerbetrieb befördert,
c) im Falle ihrer Beförderung die Bestimmungen des Anhangs I Nr. 3 der
Entscheidung 2001/9/EG der Kommission vom 29. Dezember 2000 über Kontrollmaßnahmen
zur Umsetzung der Entscheidung 2000/766/EG des Rates über Schutzmaßnahmen
in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die
Verfütterung von tierischem Protein ( ABl. EG 2001 Nr. L S. 32 ) ) eingehalten
werden und
d) nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 der Futtermittel-Probenahme- und Analyse-Verordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2000 ( BGBl. I S. 226
), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Juli 2000 ( BGBl. I S.
1131 ) geändert worden ist, amtlich untersucht worden sind, soweit die
Einzelfuttermittel aus Vertragsstaaten, ausgenommen Norwegen und Island,
oder anderen Drittländern eingeführt worden sind.
2. als Mischfuttermittel
a) in einem Betrieb hergestellt worden sind, der von der nach Landesrecht
zuständigen Behörde zugelassen ist; die Zulassung wird erteilt, wenn
der Betrieb keine Futtermittel für Wiederkäuer herstellt oder die Anforderungen
nach Anhang I Nr. 6 Unterabsatz 2 zweiter Anstrich der Entscheidung
2001/9/EG erfüllt sind und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen
des Anhangs I Nr. 6 Unterabsatz 2 erster und vierter Anstrich der Entscheidung
2001/9/EG eingehalten werden,
b) mit der Angabe " Enthält Fischmehl - nicht zur Verfütterung
an Wiederkäuer! " gekennzeichnet sind,
c) im Falle ihrer unverpackten und unverschlossenen Beförderung die
Bestimmungen des Anhangs I Nr. 8 der Entscheidung 2001/9/EG eingehalten
werden und
d)
aa) an Tierhalter abgegeben werden, die keine Wiederkäuer halten, oder
bb) an Tierhalter abgegeben werden, die auch Wiederkäuer halten, soweit
die nach Landesrecht zuständige Behörde die Abgabe nach Maßgabe des
Anhangs I Nr. 9 Unterabsatz 2 der Entscheidung 2001/9/EG genehmigt hat.
(4) Vorbehaltlich
des Satzes 2 dürfen proteinhaltige Erzeugnisse im Sinne des Absatzes
1 nicht als Mischfuttermittel, die aus diesen Erzeugnissen bestehen
oder diese Erzeugnisse enthalten, für andere als in Absatz 1 genannte
Tiere in den Verkehr gebracht werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht,
wenn die proteinhaltigen Erzeugnisse aus Betrieben stammen, die ausschließlich
Futtermittel für diese Tiere herstellen.
§
3 Verbot des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie der Ein- und
Ausfuhr
(1)
Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen im Sinne des § 2 Abs. 1
und 2 dürfen nicht aus
1. anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
2. Vertragsstaaten oder anderen Drittländern eingeführt werden.
(2) Ferner dürfen Zusatzstoffe und Vormischungen im Sinne des § 2 Abs.
2 nicht nach
1. anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
2. Vertragsstaaten oder anderen Drittländern ausgeführt
werden.
(3) Hinsichtlich der Absätze 1 und 2 sind die §§ 8, 22 und 23 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
nicht anzuwenden.
§
3a Beschränkung des innergemeinschaftlichen Verbringens
(1) Soweit
das innergemeinschaftliche Verbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen
und Vormischungen, die proteinhaltige Erzeugnisse aus Gewebe warmblütiger
Landtiere oder von Fischen enthalten, nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Verfütterungsverbotsgesetzes
unter Berücksichtigung des § 1a verboten ist, dürfen diese Futtermittel,
Zusatzstoffe und Vormischungen nach anderen Mitgliedstaaten nur verbracht
werden, wenn
1.
die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in den sie verbracht werden
sollen, das Verbringen genehmigt hat,
2. sie von einer Bescheinigung nach Anhang V der Entscheidung 2001/9/EG
begleitet sind,
3. sie unmittelbar in den Betrieb eines Herstellers von Mischfuttermitteln
verbracht werden und dabei in verplombten, geschlossenen und dichten
Behältern oder Fahrzeugen befördert werden.
Nach anderen Mitgliedstaaten dürfen ferner verbracht werden
1. Futtermittel für Heimtiere im Sinne der Anlage 3 Abschnitt II Nr.
22 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung,
2. Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen, die proteinhaltige
Erzeugnisse aus Gewebe von Fischen enthalten, soweit die Bestimmungen
des Anhangs I Nr. 1 bis 6 und 8 der Entscheidung 2001/9/EG eingehalten
worden sind,
3. Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen und hydrolysierte Proteine
aus Fellen und Häuten, soweit
a) sie von einer Bescheinigung nach Anhang IV der Entscheidung 2001/9/EG
begleitet sind und
b) im Falle des Dicalciumphosphates die Bestimmungen nach Anhang II
Nr. 1 bis 3 und 5 der Entscheidung 2001/9/EG, im Falle der hydrolysierten
Proteine die Bestimmungen des Anhangs III Nr. 1, 2 und 4 der Entscheidung
2001/)/EG eingehalten worden sind.
ohne dass die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen müssen.
(2) Soweit
das innergemeinschaftliche Verbringen der in Absatz 1 genannten Futtermittel,
Zusatzstoffe und Vormischungen nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung
mit § 1a verboten ist, dürfen diese Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen
aus anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn
1. die nach Landesrecht zuständige Behörde das Verbringen genehmigt
hat; die Genehmigung ist mit der Auflage zu erteilen, dass der zuständigen
Behörde Art und Menge der Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen,
die verbracht werden sollen, sowie das Datum ihrer voraussichtlichen
Ankunft im Betrieb mindestens einen Werktag vorher mitzuteilen sind,
2. sie von einer Bescheinigung nach Anhang V der Entscheidung 2001/9/EG
begleitet sind,
3. sie unmittelbar in den Betrieb eines Herstellers von Mischfuttermitteln
verbracht werden und dabei in verplombten, geschlossenen und dichten
Behältern oder Fahrzeugen befördert werden.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Hinsichtlich
der Absätze 1 und 2 ist § 8 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung,
ausgenommen Futtermittel für Heimtiere im Sinne der Anlage 3 Abschnitt
II Nr. 22 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, nicht anzuwenden.
§
3b Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr
(1) Futtermittel,
Zusatzstoffe und Vormischungen, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen
aus Gewebe von Fischen im Sinne des § 2 Abs. 3 bestehen oder solche
enthalten, dürfen, ausgenommen aus Norwegen und Island, nur eingeführt
werden, wenn
1.
sie von der Eingangsstelle unmittelbar in einen Betrieb, der Mischfuttermittel
herstellt, befördert werden, es sei denn, die Einzelfuttermittel werden
zu einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu diesem Zweck
zugelassenen Lagerbetrieb befördert, und
2. bei der Beförderung die Bestimmungen des Anhangs I Nr. 4 Satz 2 und
3 der Entscheidung 2001/)/EG eingehalten werden.
(2) § 3a
Abs. 2 gilt für die Einfuhr
1. von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen im Sinne des §
3a Abs. 1 Satz 1 aus Norwegen und
2. von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen im Sinne des §
3a Abs. 1 Satz 1, die proteinhaltige Erzeugnisse aus Gewebe von Fischen
enthalten, aus Island
entsprechend. Die §§ 22, 24 bis 28 und 30 bis 32 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
sind nicht anzuwenden.
(3) Soweit
die Ausfuhr der in § 3a Abs. 1 genannten Futtermittel, Vormischungen
und Zusatzstoffe nach Vertragsstaaten oder anderen Drittländern nicht
nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 oder § 3 Abs. 2 Nr. 2 oder nach § 2 Abs. 1 Nr.
2 und Abs. 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes unter Berücksichtigung
des § 1a verboten ist, dürfen diese Futtermittel, Vormischungen und
Zusatzstoffe nur ausgeführt werden, wenn
1. sie von einer Bescheinigung nach Anhang V der Entscheidung 2001/)/EG
begleitet sind und
2. mit dem Drittland, in das die Ausfuhr erfolgen soll, ein Abkommen
nach Maßgabe des Artikels 3 Abs. 2 Buchstabe a der Entscheidung 2001/9/EG
geschlossen und dieses vom Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden
ist.
Satz 1 gilt für Ausfuhren von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen
mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat entsprechend mit der Maßgabe,
dass der andere Mitgliedstaat mit dem Drittland, in das die Ausfuhr
erfolgen soll, ein Abkommen nach Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe a der Entscheidung
2001/9/EG geschlossen und dieses vom Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden
ist.
(4) Abweichend
vom Absatz 3 Satz 1 gilt für die Ausfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen
und Vormischungen nach Norwegen sowie die Ausfuhr von proteinhaltigen
Erzeugnissen aus Gewebe von Fischen nach Island § 3a Abs. 1 entsprechend.
§
4 Straftaten
Nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 bis 4 des Verfütterungsverbotsgesetzes wird
bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 oder
Abs. 4 Satz 1 ein Futtermittel, einen Zusatzstoff oder eine Vormischung
in den Verkehr bringt,
2. entgegen § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit §
3b Abs. 2 Satz 1, oder § 3b Abs. 1 ein Futtermittel, einen Zusatzstoff
oder eine Vormischung verbringt oder einführt oder
3. entgegen § 3 Abs. 2, § 3a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit §
3b Abs. 4, oder § 3b Abs. 3 ein Futtermittel, einen Zusatzstoff oder
eine Vormischung verbringt oder ausführt.
§
4a Hinweis auf Strafvorschriften des Verfütterungsverbotsgesetzes
(1) Zuwiderhandlungen
gegen § 1 Abs. 1 oder Abs. 1a dieser Verordnung in Verbindung mit §
1 Satz 1 des Verfütterungsverbotsgesetzes werden nach § 5 Abs. 1 Nr.
1, Abs. 2 bis 4 des Verfütterungsverbotsgesetzes bestraft.
(2) Zuwiderhandlungen
gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 2 des
Verfütterungsverbotsgesetzes werden nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis
4 des Verfütterungsverbotsgesetzes bestraft.
§
4b Übergangsvorschriften
Die Zulassung
nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a gilt Betrieben, die
1.
keine Futtermittel für Wiederkäuer herstellen oder
2. die Anforderungen des Anhangs I Nr. 6 Unterabsatz 2 zweiter Anstrich
der Entscheidung 2001/9/EG erfüllen,
als vorläufig erteilt.
Die vorläufige
Zulassung erlischt,
1. wenn nicht bis zum 14. Februar 2001 die Zulassung beantragt wird
oder
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Entscheidung über den Antrag.
§
5 Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
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