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- Aufgehoben -
durch Artikel 7 des
Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts
vom 1. September 2005
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, S. 2618 vom 6. September 2005

Verordnung über die Erstreckung der Verbote des Gesetzes über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel sowie über ergänzende Maßnahmen (Verfütterungsverbots-Verordnung )

vom 27. Dezember 2000, geändert Verordnung vom 26. Juni 2001 (BGBl I, Nr.30, S.1305 vom 28. Juni 2001), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. Mai 2002, BAnz, Nr.87, S.10325

§ 1 Erstreckung der Verbote der §§ 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes

(1) Futtermittel, denen Zusatzstoffe oder Vormischungen zugesetzt worden sind, die ihrerseits proteinhaltige Erzeugnisse enthalten, die unter das Verbot des § 1 des Verfütterungsverbotsgesetzes fallen, dürfen nicht an Nutztiere im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 7 des Futtermittelgesetzes, ausgenommen solche, die nicht zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, verfüttert werden.

(1a) Zusätzlich zu Absatz 1 und §1 Satz 1 des Verfütterungsverbotsgesetzes ist es verboten, an Wiederkäuer, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen,
1. proteinhaltige Erzeugnisse aus dem Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen,
2. Futtermittel, denen Zusatzstoffe oder Vormischungen zugesetzt worden sind, die ihrerseits die in Nummer 1 genannten Erzeugnisse enthalten,
3. Mischfuttermittel, die ihrerseits in Nummer 1 genannte Einzelfuttermittel enthalten,
zu verfüttern.

(2) Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 dürfen nicht nach
1. anderen Mitgliedstaaten verbracht werden oder
2. Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ( Vertragsstaaten) oder andere Drittländer ausgeführt werden. Insoweit sind die §§ 8 und 23 der Binnenmarkt -Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1999 (BGBl. I S. 1820), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, nicht anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten insoweit nicht für Futtermittel, als diesen Zusatzstoffe oder Vormischungen zugesetzt worden sind, die zum Zwecke der Umhüllung von Zusatzstoffen Gelatine aus fleischhygienerechtlich als tauglich zum Genuss für Menschen beurteilten Tierkörpern oder Nebenprodukten der Schlachtung von Nichtwiederkäuern enthalten.

§ 1a Ausnahmen

Die Verbote
1. des § 1 Satz 1 und des § 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes sowie
2. des § 1 Abs. 1 und 2, des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 3 Abs. 1 und 2
gelten über § 1 Satz 2 Nr. 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes hinaus nicht für Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die proteinhaltige Erzeugnisse oder Fette aus Gewebe von Fischen enthalten und die zur Verfütterung an andere Nutztiere im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 7 des Futtermittelgesetzes als Wiederkäuer bestimmt sind.

§ 2 Verbot des Inverkehrbringens

(1) Über § 25 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605) hinaus dürfen proteinhaltige Erzeugnisse, die unter die Verbote des § 1 oder des § 1 des Verfütterungsverbotsgesetzes fallen, nicht als Futtermittel für Nutztiere im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 7 des Futtermittelgesetzes, ausgenommen solche, die nicht zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, in den Verkehr gebracht werden.

(2) Absatz 1 gilt über die Beschränkungen der §§ 17 und 20 der Futtermittelverordnung hinaus entsprechend für Zusatzstoffe und Vormischungen, die proteinhaltige Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 enthalten.

(3) Vorbehaltlich des Satzes 2 dürfen proteinhaltige Erzeugnisse aus Gewebe von Fischen, die als Futtermittel für die in § 1a genannten Nutztiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, bestimmt sind, nicht in den Verkehr gebracht werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht, soweit die genannten Erzeugnisse im Falle des Inverkehrbringens
1. als Einzelfuttermittel
a) aus Betrieben stammen, die nach § 2 Abs. 1 der Futtermittelherstellungs-Verordnung vom 27. Mai 1993 ( BGBl. I S. 737 ), die zuletzt durch Artikel 6b der Verordnung vom 18. April 2000 ( BGBl. I S. 531 ) geändert worden ist, zugelassen sind und ausschließlich aus Fischen gewonnene Erzeugnisse herstellen,
b) von einem Betrieb nach Buchstabe a unmittelbar in einen Betrieb, der Mischfuttermittel herstellt, befördert werden, es sei denn, die Einzelfuttermittel werden zu einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Lagerbetrieb befördert,
c) im Falle ihrer Beförderung die Bestimmungen des Anhangs I Nr. 3 der Entscheidung 2001/9/EG der Kommission vom 29. Dezember 2000 über Kontrollmaßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung 2000/766/EG des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein ( ABl. EG 2001 Nr. L S. 32 ) ) eingehalten werden und
d) nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 der Futtermittel-Probenahme- und Analyse-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2000 ( BGBl. I S. 226 ), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Juli 2000 ( BGBl. I S. 1131 ) geändert worden ist, amtlich untersucht worden sind, soweit die Einzelfuttermittel aus Vertragsstaaten, ausgenommen Norwegen und Island, oder anderen Drittländern eingeführt worden sind.
2. als Mischfuttermittel
a) in einem Betrieb hergestellt worden sind, der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zugelassen ist; die Zulassung wird erteilt, wenn der Betrieb keine Futtermittel für Wiederkäuer herstellt oder die Anforderungen nach Anhang I Nr. 6 Unterabsatz 2 zweiter Anstrich der Entscheidung 2001/9/EG erfüllt sind und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des Anhangs I Nr. 6 Unterabsatz 2 erster und vierter Anstrich der Entscheidung 2001/9/EG eingehalten werden,
b) mit der Angabe " Enthält Fischmehl - nicht zur Verfütterung an Wiederkäuer! " gekennzeichnet sind,
c) im Falle ihrer unverpackten und unverschlossenen Beförderung die Bestimmungen des Anhangs I Nr. 8 der Entscheidung 2001/9/EG eingehalten werden und
d)
aa) an Tierhalter abgegeben werden, die keine Wiederkäuer halten, oder
bb) an Tierhalter abgegeben werden, die auch Wiederkäuer halten, soweit die nach Landesrecht zuständige Behörde die Abgabe nach Maßgabe des Anhangs I Nr. 9 Unterabsatz 2 der Entscheidung 2001/9/EG genehmigt hat.

(4) Vorbehaltlich des Satzes 2 dürfen proteinhaltige Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 nicht als Mischfuttermittel, die aus diesen Erzeugnissen bestehen oder diese Erzeugnisse enthalten, für andere als in Absatz 1 genannte Tiere in den Verkehr gebracht werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn die proteinhaltigen Erzeugnisse aus Betrieben stammen, die ausschließlich Futtermittel für diese Tiere herstellen.

§ 3 Verbot des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie der Ein- und Ausfuhr

(1) Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 dürfen nicht aus
1. anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
2. Vertragsstaaten oder anderen Drittländern eingeführt werden.

(2) Ferner dürfen Zusatzstoffe und Vormischungen im Sinne des § 2 Abs. 2 nicht nach
1. anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
2. Vertragsstaaten oder anderen Drittländern ausgeführt
werden.

(3) Hinsichtlich der Absätze 1 und 2 sind die §§ 8, 22 und 23 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung nicht anzuwenden.

§ 3a Beschränkung des innergemeinschaftlichen Verbringens

(1) Soweit das innergemeinschaftliche Verbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen, die proteinhaltige Erzeugnisse aus Gewebe warmblütiger Landtiere oder von Fischen enthalten, nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Verfütterungsverbotsgesetzes unter Berücksichtigung des § 1a verboten ist, dürfen diese Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen nach anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn
1. die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in den sie verbracht werden sollen, das Verbringen genehmigt hat,
2. sie von einer Bescheinigung nach Anhang V der Entscheidung 2001/9/EG begleitet sind,
3. sie unmittelbar in den Betrieb eines Herstellers von Mischfuttermitteln verbracht werden und dabei in verplombten, geschlossenen und dichten Behältern oder Fahrzeugen befördert werden.
Nach anderen Mitgliedstaaten dürfen ferner verbracht werden
1. Futtermittel für Heimtiere im Sinne der Anlage 3 Abschnitt II Nr. 22 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung,
2. Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen, die proteinhaltige Erzeugnisse aus Gewebe von Fischen enthalten, soweit die Bestimmungen des Anhangs I Nr. 1 bis 6 und 8 der Entscheidung 2001/9/EG eingehalten worden sind,
3. Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen und hydrolysierte Proteine aus Fellen und Häuten, soweit
a) sie von einer Bescheinigung nach Anhang IV der Entscheidung 2001/9/EG begleitet sind und
b) im Falle des Dicalciumphosphates die Bestimmungen nach Anhang II Nr. 1 bis 3 und 5 der Entscheidung 2001/9/EG, im Falle der hydrolysierten Proteine die Bestimmungen des Anhangs III Nr. 1, 2 und 4 der Entscheidung 2001/)/EG eingehalten worden sind.
ohne dass die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen müssen.

(2) Soweit das innergemeinschaftliche Verbringen der in Absatz 1 genannten Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1a verboten ist, dürfen diese Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen aus anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn
1. die nach Landesrecht zuständige Behörde das Verbringen genehmigt hat; die Genehmigung ist mit der Auflage zu erteilen, dass der zuständigen Behörde Art und Menge der Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die verbracht werden sollen, sowie das Datum ihrer voraussichtlichen Ankunft im Betrieb mindestens einen Werktag vorher mitzuteilen sind,
2. sie von einer Bescheinigung nach Anhang V der Entscheidung 2001/9/EG begleitet sind,
3. sie unmittelbar in den Betrieb eines Herstellers von Mischfuttermitteln verbracht werden und dabei in verplombten, geschlossenen und dichten Behältern oder Fahrzeugen befördert werden.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Hinsichtlich der Absätze 1 und 2 ist § 8 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere im Sinne der Anlage 3 Abschnitt II Nr. 22 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, nicht anzuwenden.

§ 3b Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr

(1) Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen aus Gewebe von Fischen im Sinne des § 2 Abs. 3 bestehen oder solche enthalten, dürfen, ausgenommen aus Norwegen und Island, nur eingeführt werden, wenn
1. sie von der Eingangsstelle unmittelbar in einen Betrieb, der Mischfuttermittel herstellt, befördert werden, es sei denn, die Einzelfuttermittel werden zu einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Lagerbetrieb befördert, und
2. bei der Beförderung die Bestimmungen des Anhangs I Nr. 4 Satz 2 und 3 der Entscheidung 2001/)/EG eingehalten werden.

(2) § 3a Abs. 2 gilt für die Einfuhr
1. von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 aus Norwegen und
2. von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1, die proteinhaltige Erzeugnisse aus Gewebe von Fischen enthalten, aus Island
entsprechend. Die §§ 22, 24 bis 28 und 30 bis 32 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung sind nicht anzuwenden.

(3) Soweit die Ausfuhr der in § 3a Abs. 1 genannten Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe nach Vertragsstaaten oder anderen Drittländern nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 oder § 3 Abs. 2 Nr. 2 oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes unter Berücksichtigung des § 1a verboten ist, dürfen diese Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe nur ausgeführt werden, wenn
1. sie von einer Bescheinigung nach Anhang V der Entscheidung 2001/)/EG begleitet sind und
2. mit dem Drittland, in das die Ausfuhr erfolgen soll, ein Abkommen nach Maßgabe des Artikels 3 Abs. 2 Buchstabe a der Entscheidung 2001/9/EG geschlossen und dieses vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
Satz 1 gilt für Ausfuhren von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat entsprechend mit der Maßgabe, dass der andere Mitgliedstaat mit dem Drittland, in das die Ausfuhr erfolgen soll, ein Abkommen nach Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe a der Entscheidung 2001/9/EG geschlossen und dieses vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

(4) Abweichend vom Absatz 3 Satz 1 gilt für die Ausfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen nach Norwegen sowie die Ausfuhr von proteinhaltigen Erzeugnissen aus Gewebe von Fischen nach Island § 3a Abs. 1 entsprechend.

§ 4 Straftaten

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 bis 4 des Verfütterungsverbotsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 ein Futtermittel, einen Zusatzstoff oder eine Vormischung in den Verkehr bringt,
2. entgegen § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3b Abs. 2 Satz 1, oder § 3b Abs. 1 ein Futtermittel, einen Zusatzstoff oder eine Vormischung verbringt oder einführt oder
3. entgegen § 3 Abs. 2, § 3a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3b Abs. 4, oder § 3b Abs. 3 ein Futtermittel, einen Zusatzstoff oder eine Vormischung verbringt oder ausführt.

§ 4a Hinweis auf Strafvorschriften des Verfütterungsverbotsgesetzes

(1) Zuwiderhandlungen gegen § 1 Abs. 1 oder Abs. 1a dieser Verordnung in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Verfütterungsverbotsgesetzes werden nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Verfütterungsverbotsgesetzes bestraft.

(2) Zuwiderhandlungen gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes werden nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Verfütterungsverbotsgesetzes bestraft.

§ 4b Übergangsvorschriften

Die Zulassung nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a gilt Betrieben, die
1. keine Futtermittel für Wiederkäuer herstellen oder
2. die Anforderungen des Anhangs I Nr. 6 Unterabsatz 2 zweiter Anstrich der Entscheidung 2001/9/EG erfüllen,
als vorläufig erteilt.

Die vorläufige Zulassung erlischt,
1. wenn nicht bis zum 14. Februar 2001 die Zulassung beantragt wird oder
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.