- Aufgehoben -
durch Artikel 7 des
Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts
vom 1. September 2005
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, S. 2618 vom 6. September 2005
Gesetz über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens
und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel
- VerfVerbG
(Verfütterungsverbotsgesetz)
Neufassung
vom 25. März 2001,Bundesgesetzblatt
I Nr. 14, S. 463 vom 06. April 2001, zuletzt geändert am 08. August 2002,Bundesgesetzblatt I Nr. 57, S. 3116, Art. 1, Abs. 2 vom 14. August 2002
§ 1 Verfütterungsverbot
Das Verfüttern
proteinhaltiger Erzeugnisse und von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere
und von Fischen sowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel
enthalten, an Nutztiere im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 7 des Futtermittelgesetzes,
ausgenommen solche, die nicht zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt
sind, ist verboten. Das Verbot gilt nicht für
1. Milch und Milcherzeugnisse,
2. proteinhaltige Erzeugnisse und Fette aus Gewebe von Fischen, die
zur Verfütterung an Fische bestimmt sind,
3. Futtermittel, die sich am 1. Dezember 2000 im Besitz eines Tierhalters
befunden haben und zur Sicherstellung der Ernährung seiner Tiere, ausgenommen
Wiederkäuer, erforderlich sind.
§ 24a Abs.
1 der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt.
§ 2 Verbot
des Verbringens oder der Ausfuhr
(1) Abweichend
von § 8 und § 23 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung dürfen
Futtermittel im Sinne des § 1 nicht nach
1. anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
2. Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgeführt werden.
(2) Absatz 1 gilt
entsprechend für die Ausfuhr nach Drittländern.
§ 3 Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1. soweit dies zur Vorsorge für die menschliche oder tierische Gesundheit
oder zu deren Schutz erforderlich ist, die Verbote der §§ 1 und 2 auf
andere als die in § 1 Satz 1 genannten Futtermittel oder Tiere ganz
oder teilweise zu erstrecken, oder,
2. soweit dies mit dem Schutz der menschlichen oder tierischen Gesundheit
vereinbar ist, Ausnahmen von den Verboten der §§ 1 und 2 zuzulassen.
(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zu den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Zwecken
1. das Herstellen, das Behandeln, das Verwenden, das Inverkehrbringen,
das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr oder Ausfuhr
von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen zu verbieten oder
zu beschränken,
2. das Verwenden bestimmter Stoffe oder Verfahren bei der Herstellung
oder der Behandlung von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen
vorzuschreiben sowie zu verbieten oder zu beschränken, insbesondere
von einer Zulassung der Stoffe oder Verfahren abhängig zu machen,
3. die Angabe von Warnhinweisen oder Gebrauchshinweisen für Futtermittel,
Zusatzstoffe oder Vormischungen, die behandelt oder in den Verkehr gebracht
werden sollen, zu regeln,
4. die Ausstattung, Reinigung und Desinfektion der zur Beförderung von
Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen dienenden Transportmittel
sowie der bei einer solchen Beförderung benutzten Behältnisse und Gerätschaften
und der Ladeplätze zu regeln,
5. die Führung von Nachweisen über die Reinigung und Desinfektion nach
Nummer 4 zu regeln,
6. vorzuschreiben, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen
nur in bestimmten Betrieben hergestellt oder behandelt oder nur von
bestimmten Betrieben behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen,
die von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck anerkannt oder registriert
worden sind, sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung oder Registrierung,
die Zuständigkeiten und das Verfahren einschließlich des Ruhens der
Anerkennung oder der Registrierung zu regeln.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 6 kann insbesondere vorgeschrieben
werden, dass die Anerkennung oder die Registrierung zu versagen ist,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder
der für die Herstellung oder Behandlung Verantwortliche die erforderliche
Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis nicht hat.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können auch zur Durchführung
von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes erlassen werden.
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können ohne Zustimmung des
Bundesrates erlassen werden
1. bei Gefahr im Verzuge oder
2. wenn ihr
unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich
ist,
und ihre Geltungsdauer auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten
begrenzt wird. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates
verlängert werden.
§ 4 Überwachung
(1) Die Einhaltung
der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen sowie der in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes
fallenden unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden überwacht.
(2) § 19 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 19a und 19b des Futtermittelgesetzes
sind entsprechend anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Maßnahmen vorzuschreiben, die erforderlich sind, um Verstößen gegen
dieses Gesetz, gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
oder gegen die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden unmittelbar
geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu begegnen sowie
das Verfahren der Überwachung näher zu bestimmen. Soweit es zu den in
§ 3 Abs.1 Nr. 1 genannten Zwecken erforderlich ist, kann in Rechtsverordnungen
nach Satz 1 die
1. Verpflichtung
a) zur amtlichen Untersuchung von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes
fallenden Erzeugnissen,
b) zur Durchführung bestimmter betriebseigener Kontrollen,
c) zur Aufzeichnung und Aufbewahrung von Unterlagen
sowie
2. die Durchführung der amtlichen Untersuchung
sowie die Überwachung durch sachkundige Personen
entsprechend § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1a des Futtermittelgesetzes
geregelt werden. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 5 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 3 Abs. 1, ein Futtermittel verfüttert,
2. entgegen § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder einer Rechtsverordnung
nach § 3 Abs. 1, ein Futtermittel verbringt oder ausführt,
3. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder einer
vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Strafvorschrift verweist oder
4. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich
a) einem in Nummer 1 oder 2 genannten Verbot oder
b) einer Regelung, zu der die in Nummer 3 genannte Vorschrift ermächtigt,
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 7 für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft,
wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung
1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,
2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung
an Körper oder Gesundheit bringt oder
3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile
großen Ausmaßes erlangt.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 6 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach
a) § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 6 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr.
1 Buchstabe a oder b oder Nr. 2 oder
b) § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt,
3. entgegen § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 3 des Futtermittelgesetzes
eine Maßnahme nicht gestattet oder eine Unterlage nicht vorlegt oder
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit §
19a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4 Satz 1 des Futtermittelgesetzes
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar
geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt,
die inhaltlich
1. einer
Regelung, zu der die in
a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder
b) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b
genannten Vorschriften ermächtigen, oder
2. einem in Absatz 1 Nr. 2, 3 oder 4 genannten Gebot oder Verbot
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 7 für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3)*) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
Buchstabe a und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a mit einer Geldbuße
bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
*) § 6 Abs. 3
gilt nach Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 10 Satz 2 des Gesetzes
vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 226) ab dem 1. Januar 2002 in folgender
Fassung:
"(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.
1 Buchstabe a und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
bis zu fünftausend Euro geahndet werden."
§ 7 Durchsetzung
von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
Das Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt,
soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Tatbestände zu bezeichnen, die
1. als Straftat nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 zu ahnden sind oder
2. als Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 2 geahndet werden können.
§ 8 Einziehung
Ist eine Straftat
nach § 5 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 begangen worden, so können
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht,
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§ 9 Begriffsbestimmungen
Für die in diesem
Gesetz verwendeten Begriffe sind die §§ 2 bis 2b des Futtermittelgesetzes
entsprechend anzuwenden.
§ 10 Inkrafttreten
(Inkrafttreten)
|