Unfallverhütung, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Sicherheit
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
Unfallverhütungsvorschrift: Grundsätze der Prävention - DGUV Regel 100-001 / BGRA1 (Pdf)
(bisher: BGV A1)
Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit
vom 12. Juni 1989, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 183, S.1 vom 29.6.1989
Konsolidierte Fassung - Stand: 11.12.2008
Tiermedizin – Angebote, Informationen und Leistungen der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
- BGW kompakt - Angebote, Informationen, Leistungen für Unternehmer in der Tiermedizin - 6GU
- Patientenproben richtig versenden -
Gefahrgutrechtliche Hinweise nach ADR 2017 für Human- und Tiermedizin - BGW 09-19-011 / ADR 2017
- Gefährdungsbeurteilung
in der Tiermedizin - BGW 04-05-060 / TP 6 GB
- Hautschutz- und Händehygieneplan für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Tiermedizin - BGW 06-13-060 / TP-HSP-6
- Hautschutz- und Händehygieneplan für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im OP-Bereich - BGW 06-13-040 / TP-HSP-4
Sichere Seiten für Tiermedizin (BGW)
- Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die Beschäftigten werden individuell vom Betriebsarzt beraten, gegebenenfalls untersucht und über Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz informiert.
- Arbeitsplatz
Von Ihren Räumlichkeiten und der Ausstattung gehen keine Gefährdungen für die Gesundheit der Mitarbeiter aus.
- Arbeitsschutzorganisation
Bei der Planung von Arbeitsverfahren und Betriebsabläufen werden die Sicherheit und die Gesundheit aller Mitarbeiter vorausschauend berücksichtigt.
- Arbeitswege
Keiner Ihrer Beschäftigten kommt durch einen Autounfall zu Schaden. Dies gilt sowohl für Praxisfahrten, wie für Wege von und zur Arbeit.
- Arbeitszeit
Die Arbeitszeiten sollten so gestaltet sein, dass ausreichend Pausen und Gelegenheiten gegeben sind, sich kurzfristig zurückzuziehen und das die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gegeben sind.
- Elektrische Geräte und Anlagen
Die elektrische Versorgung ist so installiert und wird so instand gehalten, dass Unfälle durch elektrischen Strom ausgeschlossen sind.
- Gefahrstoffe
Ihre Mitarbeiter sollen sicher mit Gefahrstoffen umgehen.
- Hautschutz
Alle Mitarbeiter wissen, wie sie ihre Hände schützen und gesund erhalten. Ihnen stehen entsprechende Schutz- und Pflegemittel, reinigungs- Desinfektionsmittel sowie Handschuhe zur Verfügung.
- Infektionsschutz/Zoonosen
Ihre Mitarbeiter können berufliche Infektionsgefährdungen sicher einschätzen und wissen, wie sie sich schützen können.
- Jugendarbeitsschutz
Die Gesundheit und Entwicklung der in Ihrer Praxis beschäftigten Jugendlichen im Altern von 15 bis 18 Jahren ist vor arbeitsbedingten Gefährdungen geschützt.
- Mutterschutz
Mutter und Kind werden vor Gefahren geschützt. Die werdende und stillende Mutter kann ihre gewohnte Arbeit so weit wie möglich fortführen.
- Notfallvorsorge
Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verhalten sich in Notfällen angemessen und sicher.
- Psychische Belastungen
Das Auftreten von arbeitsbedingtem Stress wird weitestgehend verhindert, beziehungsweise reduziert.
- Strahlenschutz/Röntgenstrahlen
Die Mitarbeiter werden nicht durch ionisierende Strahlen geschädigt.
- Umgang mit Tieren
Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen weder gebissen, noch getreten oder auf andere Weise während der Untersuchung und Behandlung durch Tiere verletzt werden
Gesetze zum Thema Arbeitsschutz/-sicherheit
Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz
Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - Broschüren/Merkblätter
Weitere Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz finden Sie auf der Seite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Link) --> Fehler !???
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA):
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) z.B.:
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) z.B.:
- Versuchstierhaltung (TRBA 120)
- Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien (TRBA 100)
- Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Transmissibler Spongiformer Enzephalopathie (TSE) assoziierter Agenzien in TSE-Laboratorien (Beschluss 603)
- Empfehlung spezieller Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch hochpathogene aviäre Influenzaviren (Klassische Geflügelpest, Vogelgrippe)
(Beschluss 608)
- Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen (TRBA 466)
Technische Regeln für Arbeitsstätten (TRA)
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
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