Tierimpfstoff-Kostenverordnung
Vom 24. November 2010, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, S.1637 vom 30. November 2010 geändert am 29. September 2011 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, S.1976, Art. 2 vom 6. Oktober 2011, geändert am 07. August 2013 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, S.3154, Art.2 (113) vom 14. August 2013, geändert am 17. April 2014 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, S. 388, Art.34 vom 25. April 2014 und zuletzt geändert am 24. September 2014 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, S. 1558, Art.2 vom 2. Oktober 2014
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- Aufgehoben zum 1.10.2021 durch Artikel 4 (86) des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, S. 1666 vom 22. Juli 2016 -
§ 1
Anwendungsbereich
Das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut
für Tiergesundheit, und das Paul-Ehrlich-Institut,
Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische
Arzneimittel, erheben nach dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für
- die Entscheidung über die Zulassung der in § 42
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes genannten Mittel,
- die Entscheidung über die Freigabe von Chargen der
Mittel nach Nummer 1,
- andere Prüfungen und Untersuchungen nach dem
Tiergesundheitsgesetz.
§ 2
Gebührenverzeichnis
Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe
der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis
der Anlage.
§ 3
Ermäßigung und Befreiung
(1) Die Gebühren für eine individuell zurechenbare
öffentliche Leistung nach der Anlage
können auf Antrag des Gebührenschuldners
- bis auf ein Viertel des vorgesehenen Satzes
oder Mindestsatzes ermäßigt werden, soweit
a) ein öffentliches Interesse an dem Inverkehrbringen
des Mittels auf Grund des Anwendungsgebietes
besteht und der Antragsteller
infolge der Seltenheit der Anwendungsfälle
einen im Verhältnis zu der nach der Anlage
vorgesehenen Gebühr angemessenen wirtschaftlichen Wert oder sonstigen Nutzen nicht erwarten kann, oder
b) im Falle der Änderung der Zulassung eines
Mittels ein öffentliches Interesse an der Änderung zur Vermeidung von Tierversuchen besteht,
- bis auf die Hälfte des vorgesehenen Satzes
oder Mindestsatzes ermäßigt werden, soweit
die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und
der sonstige Nutzen der Leistung für den Gebührenschuldner dies rechtfertigen.
(2) Von einer Erhebung der Gebühren kann abgesehen
werden, soweit in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 1 Buchstabe a der zu erwartende wirtschaftliche
Wert oder sonstige Nutzen besonders gering ist.
(3) Betragen die für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung voraussichtlich zu erhebenden
Gebühren insgesamt nicht mehr als 30
Euro, so kann aus Gründen der Wirtschaftlichkeit
des Verwaltungshandelns auf die Erhebung der
Gebühren verzichtet werden.
§ 4
Gebühren und
Auslagen für individuell zurechenbareöffentliche Leistungen vor Inkrafttreten
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auch anzuwenden
auf Fälle, in denen vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung eine den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach Abschnitt 1 Nummer
3, 5.3 oder 5.4 der Anlage entsprechende Leistung
vorgenommen worden ist, soweit eine Gebührenerhebung
vorbehalten und der Antragsteller vor
Abschluss der Leistung über die voraussichtliche
Gebührenhöhe informiert worden ist.
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierimpfstoff-Kostenverordnung
vom 15. Mai 1998 (BGBl. I S. 941), die zuletzt
durch Artikel 3 § 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage
(zu § 2)
Gebührenverzeichnis
Abschnitt 1
Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts
im Hinblick auf Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind
Gebühren-
nummer |
Gebührentatbestand |
Gebühr
Euro |
1 |
2 |
3 |
1 |
Für die Entscheidung über die Zulassung nach § 22 der Tierimpfstoff-Verordnung |
|
1.1 |
für monovalente Impfstoffe und Immunmodulatoren, Sera und Tuberkuline mit
einer Zieltierart |
19 500 |
1.2 |
für monovalente Impfstoffe und Immunmodulatoren, Sera und Tuberkuline mit
einer Zieltierart, wenn die Entscheidung die Durchführung eines Belastungsversuchs
erfordert |
26 000 bis 32 500 |
1.3 |
zusätzlich zu Nummer 1.1 oder 1.2 je weiterer Komponente (Stamm- oder Serotyp) |
2 700 |
1.4 |
zusätzlich zu Nummer 1.1 oder 1.2 je weiterer Komponente (Stamm- oder Serotyp),
wenn die Entscheidung hinsichtlich dieser weiteren Komponente die Durchführung
eines Belastungsversuchs erfordert |
9 200 bis 15 700 |
1.5 |
zusätzlich zu Nummer 1.1 oder 1.2 je weiterer Zieltierart |
2 000 |
1.6 |
zusätzlich zu Nummer 1.1 oder 1.2 je weiterer Zieltierart, wenn die Entscheidung
hinsichtlich dieser weiteren Zieltierart die Durchführung eines Belastungsversuchs
erfordert |
8 500 bis 15 000 |
2 |
Für die Entscheidung über die Zulassung im Verfahren der gegenseitigen
Anerkennung, wenn die Bundesrepublik Deutschland nach § 24 Absatz 2
der Tierimpfstoff-Verordnung |
|
2.1 |
Referenzmitgliedstaat im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 der Richtlinie
2001/82/EG1) ist, unbeschadet der Gebühr nach Nummer 1,
|
9 500 |
2.2 |
betroffener Mitgliedstaat ist und die Entscheidung auf der Grundlage des Beurteilungsberichts
eines anderen Mitgliedstaats ergeht, |
|
2.2.1 |
für monovalente Impfstoffe und Immunmodulatoren, Sera und Tuberkuline mit
einer Zieltierart
|
5 700 |
2.2.2 |
zusätzlich zu Nummer 2.2.1 je weiterer Komponente |
1 500 |
2.2.3 |
zusätzlich zu Nummer 2.2.1 je weiterer Zieltierart |
1 400 |
3 |
Für die Entscheidung über die Zulassung im dezentralisierten Verfahren,
wenn die Bundesrepublik Deutschland nach § 24 Absatz 3 der Tierimpfstoff-
Verordnung |
|
3.1 |
Referenzmitgliedstaat ist, |
|
3.1.1 |
für monovalente Impfstoffe und Immunmodulatoren, Sera und Tuberkuline mit
einer Zieltierart |
30 100 |
3.1.2 |
für monovalente Impfstoffe und Immunmodulatoren, Sera und Tuberkuline mit
einer Zieltierart, wenn die Entscheidung die Durchführung eines Belastungsversuchs
erfordert |
36 600 bis 43 100 |
3.1.3 |
zusätzlich zu Nummer 3.1.1 oder 3.1.2 je weiterer Komponente (Stamm- oder
Serotyp) |
2 700 |
3.1.4 |
zusätzlich zu Nummer 3.1.1 oder 3.1.2 je weiterer Komponente (Stamm- oder
Serotyp), wenn die Entscheidung hinsichtlich dieser weiteren Komponente die
Durchführung eines Belastungsversuchs erfordert |
9 200 bis 15 700 |
3.1.5 |
zusätzlich zu Nummer 3.1.1 oder 3.1.2 je weiterer Zieltierart |
2 000 |
3.1.6 |
zusätzlich zu Nummer 3.1.1 oder 3.1.2 je weiterer Zieltierart, wenn die Entscheidung
hinsichtlich dieser weiteren Zieltierart die Durchführung eines Belastungsversuchs
erfordert
|
8 500 bis 15 000 |
3.2 |
betroffener Mitgliedstaat ist, |
|
3.2.1 |
für monovalente Impfstoffe und Immunmodulatoren, Sera und Tuberkuline mit
einer Zieltierart |
12 000 |
3.2.2 |
zusätzlich zu Nummer 3.2.1 je weiterer Komponente |
2 000 |
3.2.3 |
zusätzlich zu Nummer 3.2.1 je weiterer Zieltierart |
1 600 |
4 |
Für die Entscheidung über die Verlängerung der Dauer einer Zulassung nach
§ 26 der Tierimpfstoff-Verordnung, wenn das Mittel |
|
4.1 |
nur in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist |
1 700 bis 11 000 |
4.2 |
nur in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist und die Entscheidung die
Durchführung eines Belastungsversuchs erfordert
|
8 700 bis 15 200 |
4.3 |
im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung oder im dezentralisierten Verfahren
zugelassen ist und die Bundesrepublik Deutschland |
|
4.3.1 |
Referenzmitgliedstaat ist |
1 700 bis 11 000 |
4.3.2 |
Referenzmitgliedstaat ist und die Entscheidung die Durchführung eines Belastungsversuchs
erfordert
|
9 200 bis 15 700 |
4.3.3 |
betroffener Mitgliedstaat ist |
1 100 bis 2 500 |
4.3.4 |
betroffener Mitgliedstaat ist und die Entscheidung die Durchführung eines Belastungsversuchs
erfordert
|
7 800 bis 14 300 |
5 |
Für die Entscheidung über die Änderung einer Zulassung |
|
5.1 |
bei einer größeren Änderung im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1234/20082) – Typ II-Änderung –, |
|
5.1.1 |
wenn das Mittel nur in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist |
2 500 |
5.1.2 |
wenn das Mittel nur in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist und die
Entscheidung die Durchführung eines Belastungsversuchs erfordert
|
9 000 bis 15 000 |
5.1.3 |
wenn die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist |
3 200 |
5.1.4 |
wenn die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die Entscheidung
die Durchführung eines Belastungsversuchs erfordert
|
9 700 bis 16 200 |
5.1.5 |
wenn die Bundesrepublik Deutschland betroffener Mitgliedstaat ist |
1 600 |
5.2 |
bei einer geringfügigen Änderung im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung
(EG) Nr. 1234/2008 – Typ IB Änderung –, |
|
5.2.1 |
wenn das Mittel nur in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist |
750 |
5.2.2 |
wenn die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist |
1 100 |
5.2.3 |
wenn die Bundesrepublik Deutschland betroffener Mitgliedstaat ist |
650 |
5.3 |
bei einer geringfügigen Änderung im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1234/2008 – Typ IA Änderung –, |
|
5.3.1 |
wenn das Mittel nur in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist |
190 |
5.3.2 |
wenn die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist |
300 |
5.3.3 |
wenn die Bundesrepublik Deutschland betroffener Mitgliedstaat ist |
220 |
5.4 |
bei einer Erweiterung der Zulassung im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 in Verbindung
mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008, |
|
5.4.1 |
wenn das Mittel nur in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist |
17 000 |
5.4.2 |
wenn das Mittel nur in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist und die
Entscheidung die Durchführung eines Belastungsversuchs erfordert
|
23 500 bis 30 000 |
5.4.3 |
wenn die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist |
19 000 |
5.4.4 |
wenn die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die Entscheidung
die Durchführung eines Belastungsversuchs erfordert
|
25 500 bis 32 000 |
5.4.5 |
wenn die Bundesrepublik Deutschland betroffener Mitgliedstaat ist |
5 800 |
5.5 |
wenn bei einem Mittel mehrere Änderungen nach Nummer 5.1 bis 5.4 gleichzeitig
beantragt oder mitgeteilt werden und dadurch ein wesentlich geringerer Aufwand
entsteht, |
|
5.5.1 |
für diejenige Änderung, für die nach Nummer 5.1 bis 5.4 die höchste Gebühr
vorgesehen ist
|
die in Nummer 5.1
bis 5.4 vorgesehene
Gebühr |
5.5.2 |
für jede weitere Änderung |
ein Viertel bis drei
Viertel der jeweils in
Nummer 5.1 bis 5.4
vorgesehenen Gebühr |
5.6 |
wenn für mehrere Mittel eines pharmazeutischen Unternehmers inhaltlich gleiche
Änderungen nach 5.1 bis 5.3 beantragt oder mitgeteilt werden, |
|
5.6.1 |
für diejenige Änderung, für die nach Nummer 5.1 bis 5.3 die höchste Gebühr
vorgesehen ist
|
die in Nummer 5.1
bis 5.3 vorgesehene
Gebühr |
5.6.2 |
für jede weitere Änderung |
ein Viertel bis drei
Viertel der jeweils in
Nummer 5.1 bis 5.3
vorgesehenen Gebühr |
5.7 |
wenn eine Änderung nach 5.1 bis 5.4 eine Änderung der Zulassung in Bezug auf
die Kennzeichnung oder die Packungsbeilage nach sich zieht, für diese Änderung
|
keine Gebühr |
6 |
Für die Freigabe einer Charge, auch auf Grund eines Antrags auf Erteilung
eines Zertifikats, |
|
6.1 |
für die Freigabe auf Grund der Prüfung der eingereichten Unterlagen |
|
6.1.1 |
für monovalente Impfstoffe, Seren, Immunmodulatoren und Tuberkuline |
250 |
6.1.2 |
zusätzlich zu Nummer 6.1.1 je weiterer Komponente |
50 |
6.2 |
für die Freigabe auf Grund eigener Untersuchungen der Charge, soweit der Umfang
der experimentellen Prüfung nach § 33 Absatz 2 Satz 2 der Tierimpfstoff-
Verordnung beschränkt ist, zusätzlich zu Nummer 6.1 |
|
6.2.1 |
je In-vitro-Test 1 100
6.2.2 je In-vivo-Test |
2 500 |
6.3 |
für die Freigabe auf Grund der Durchführung der nach § 33 Absatz 2 Satz 1 der
Tierimpfstoff-Verordnung vorgesehenen Untersuchungen |
500 bis zu der für
eine Zulassung nach
Nummer 1 jeweils
vorgesehenen Gebühr |
6.4 |
für die Freigabe einer Charge, für die bereits ein Zertifikat durch das Paul-Ehrlich-Institut erteilt worden ist
|
140 |
6.5 |
für die Freigabe auf Grund der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines anderen
Mitgliedstaats |
110 |
6.6 |
wenn mehrere Chargen gleichzeitig freigegeben werden, die sich voneinander nur
in der Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die
Bezeichnung des Mittels unterscheiden, |
|
6.6.1 |
für die erste Charge |
die in Nummer 6.1
bis 6.3 vorgesehene
Gebühr |
6.6.2 |
für jede weitere Charge |
110 |
6.7 |
unter Berücksichtigung der Prüfergebnisse bereits erfolgter Chargenfreigaben |
ein Viertel bis drei
Viertel der in Nummer
6.1 bis 6.3 vorgesehenen
Gebühr |
1) Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für
Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
2) Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und
Tierarzneimitteln (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt 2
Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen des Friedrich-Loeffler-Instituts
im Hinblick auf Mittel, die nicht zur Anwendung am Tier bestimmt sind, sowie für die
Untersuchung von Tieren und Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind
Gebühren-
nummer |
Gebührentatbestand |
Gebühr
Euro |
1 |
2 |
3 |
1.1 |
für die Zulassung bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand |
2 500 |
1.2 |
für die Zulassung bei erhöhtem Aufwand, insbesondere auf Grund umfangreicher
Prüfungen oder Mehrfachprüfungen
|
3 750 |
2 |
Für die Entscheidung über die Verlängerung der Dauer einer Zulassung nach
§ 26 der Tierimpfstoff-Verordnung |
2 200 |
2a |
Für die Entscheidung über die Zustimmung zu einer Änderung nach§ 29a der Tierimpfstoff-Verordnung |
|
2a.1 |
bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand |
50 bis 500 |
2a.2 |
bei erhöhtem Aufwand, insbesondere auf Grund umfangreicher Prüfungen |
500 bis 1 000 |
3 |
Für die Entscheidung über die Freigabe einer Charge nach § 32 Absatz 3 der
Tierimpfstoff-Verordnung |
|
3.1 |
für ein Prüfungsverfahren bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand |
340 |
3.2 |
für ein Prüfungsverfahren bei erhöhtem Aufwand, insbesondere auf Grund umfangreicher
Prüfungen oder Mehrfachprüfungen
|
510 |
3.3 |
für die Freistellung von der Chargenprüfung nach § 33 Absatz 3 der Tierimpfstoff-
Verordnung
|
300 |
4 |
Für die Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr
oder Ausfuhr bestimmt sind, nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer
2 des Tiergesundheitsgesetzes |
|
4.1 |
für den Nachweis von Antikörpern im Mikroneutralisationstest |
|
4.1.1 |
gegen ein Virus |
|
4.1.1.1 |
für eine Probe |
80 |
4.1.1.2 |
für jede weitere Probe |
30 |
4.1.1.3 |
für jede weitere Probe bei vereinfachter Probenerfassung |
10 |
4.1.2 |
gegen jedes weitere Virus im gleichen Testsystem, pro Probe zusätzlich zu den
Gebühren nach Nummer 4.1.1
|
10 |
4.1.3 |
für die Auswertung eines Mikroneutralisationstests mittels Fluoreszenzverfahren,
Immunperoxidasefärbung oder einer ähnlichen Methode, pro Probe zusätzlich zu
den Gebühren nach Nummer 4.1.1 und 4.1.2
|
10 |
4.2 |
für den Nachweis von Antikörpern in einem ELISA-System |
|
4.2.1 |
gegen ein Antigen
4.2.1.1 für eine Probe |
70 |
4.2.1.2 |
für jede weitere Probe |
20 |
4.2.1.3 |
für jede weitere Probe bei vereinfachter Probenerfassung |
10 |
4.2.2 |
gegen jedes weitere Antigen im gleichen Testsystem, pro Probe zusätzlich zu den
Gebühren nach Nummer 4.2.1
|
10 |
4.3 |
für den Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen oder von Antigenen gegen
ein Antiserum im Immunopräzipitationstest |
|
4.3.1 |
für eine Probe |
70 |
4.3.2 |
für jede weitere Probe |
20 |
4.4 |
für den Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen im Immunoblotverfahren |
|
4.4.1 |
für eine Probe |
70 |
4.4.2 |
für jede weitere Probe |
20 |
4.5 |
für den Nachweis von Antikörpern im Hämagglutinations-Hemmtest |
|
4.5.1 |
gegen ein Antigen |
|
4.5.1.1 |
für eine Probe |
70 |
4.5.1.2 |
für jede weitere Probe |
10 |
4.5.2 |
gegen jedes weitere Antigen |
|
4.5.2.1 |
für eine Probe |
20 |
4.5.2.2 |
für jede weitere Probe |
10 |
4.6 |
für den Nachweis von Antikörpern in der Komplement-Bindungsreaktion |
|
4.6.1 |
für eine Probe |
70 |
4.6.2 |
für jede weitere Probe |
20 |
4.7 |
für den Nachweis von Antikörpern in der Serumlangsamagglutination |
|
4.7.1 |
für eine Probe |
70 |
4.7.2 |
für jede weitere Probe |
20 |
4.8 |
für den Nachweis von Antikörpern im Rose-Bengal-Test |
|
4.8.1 |
für eine Probe |
20 |
4.8.2 |
für jede weitere Probe |
10 |
4.9 |
für den Virusnachweis in Einschicht-Zellkulturen |
70 |
4.10 |
für den MKS-Virusnachweis aus Tiersamen, pro Charge |
240 |
4.11 |
für den spezifischen Nachweis einer Nukleinsäure |
|
4.11.1 |
für eine Probe |
70 |
4.11.2 |
für jede weitere Probe |
30 |
4.12 |
für die Nukleinsäurecharakterisierung |
140 |
|