Verordnung
zur Regelung bestimmter
Fragen der amtlichen Überwachung des
Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens
von Lebensmitteln tierischen Ursprungs – Tier-LMÜV
(Tierische
Lebensmittel-Überwachungsverordnung)1, 2
Bekanntmachung der Neufassung der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 3. September 2018 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, S. 1358 vom 28. September 2018
Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassungder Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 5. November 2018 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 37, S. 1844 vom 13. November 2018
Zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 19. Juni 2020 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, S.1480, Art. 3 vom 29. Juni 2020 (Die Änderungen sind blau markiert und am 30. Juni 2020 in Kraft getreten.)
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
2 Die Verpflichtung aus Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; L 226 vom 25.6.2004, S. 83) ist beachtet worden.
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung dient der Regelung der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und des Inverkehrbringens
von Lebensmitteln tierischen Ursprungs
sowie der Umsetzung und Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem
Gebiet der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln
tierischen Ursprungs.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind:
- Lebensmittel tierischen Ursprungs: Erzeugnisse tierischen
Ursprungs im Sinne des Anhangs I Nr. 8.1
Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften
für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU
Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der geltenden
Fassung,
- verbotene Stoffe oder Erzeugnisse: Stoffe oder Erzeugnisse,
deren Anwendung bei lebenden Tieren im
Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches verboten ist,
- vorschriftswidrige Anwendung: Anwendung verbotener
Stoffe oder Erzeugnisse oder Anwendung zugelassener
Stoffe oder Erzeugnisse für Anwendungsgebiete,
für die die Anwendung ausgeschlossen ist,
bei lebenden Tieren, im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
- Rückstände: Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer
Wirkung und deren Umwandlungsprodukten
sowie von anderen Stoffen, die in Lebensmittel
tierischen Ursprungs übergehen und die menschliche
Gesundheit beeinträchtigen können,
- Sendung: eine Gruppe von lebenden Tieren der gleichen
Tierart und Altersgruppe, die in demselben Betrieb
unter gleichen Haltungs- und Fütterungsbedingungen
gleichzeitig aufgezogen wurden.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des
- Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU Nr. L 139
S. 1, Nr. L 226 S. 3),
- Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und
- Artikels 3 und 17 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, derVerordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist,
- Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1) und
- Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).
entsprechend.
§ 2a
Anforderungen an amtliche Tierärztinnen und Tierärzte für Kontrollaufgaben nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624
Die zuständige Behörde darf abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 Personen, die nach § 2 der Bundes-Tierärzteordnung zur Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt sind, nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 zu amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten für die in Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 bezeichneten Überwachungsaufgaben ernennen.
§ 3
Amtliche Fachassistenten, Verordnungsermächtigung
(1) Die zuständige Behörde darf nur Personen zu
amtlichen Fachassistenten bestellen, die
- den erfolgreichen Abschluss einer Hauptschule oder
einen mindestens gleichwertigen Bildungsabschluss,
- die körperliche und gesundheitliche Eignung durch
ein ärztliches Attest,
- die erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches
Führungszeugnis und
- die Befähigung durch eine amtliche Bescheinigung
nach Maßgabe des Absatzes 2 über die erfolgreiche
Schulung und Prüfung nach
a) Anhang II Kapitel II Nummer 5, auch in Verbindung mit Nummer 6, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624,
b) § 3 Abs. 2 Satz 3 der Fleischkontrolleur-Verordnung
vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1227) in der
bis zum 14. August 2007 geltenden Fassung oder
c) § 4 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure
vom 24. Juli 1973 (BGBl. I
S. 899) in der bis zum 14. August 2007 geltenden
Fassung
nachweisen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen
- über die Durchführung der Schulung und der Prüfungen nach Anhang II Kapitel II Nummer 5, auch in Verbindung mit Nummer 6,der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 und die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung hierüber,
- über die Durchführung der Schulung nach Anhang II Kapitel II Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 und die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung hierüber und
- über die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen nach Anhang II Kapitel II Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624.
§ 4
Personal von Schlachtbetrieben
Für Personal von Schlachtbetrieben im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 gilt § 3 Absatz 1 Nummer 4 hinsichtlich des Nachweises der Befähigung zum amtlichen Fachassistenten entsprechend.
§ 5
Fleischhygienerechtliche
Maßnahmen im Rahmen von
Zoonosen- und Seuchentilgungsprogrammen
(1) Die zuständige Behörde kann eine Schlachtung
im Rahmen von Programmen zur Tilgung oder Bekämpfung
von Tierseuchen oder von Zoonoseerregern
im Sinne des Artikels 43 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 mit der Auflage genehmigen,
dass
- die Schlachtung im Anschluss an die übrigen
Schlachtungen vorzunehmen ist,
- die Schlachtung räumlich getrennt von den übrigen
Schlachtungen vorzunehmen ist, wenn der Verdacht
besteht, dass das untersuchte Tier von einer ansteckenden
Krankheit befallen ist, die auf das
Schlachtpersonal übertragen werden kann.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 sind besondere Vorkehrungen
zum Schutz des Schlachtpersonals zu treffen.
(2) Der amtliche Tierarzt ordnet erforderlichenfalls
unter Berücksichtigung der erregerspezifischen Eigenschaften
weitere Maßnahmen an, um eine Kontamination
anderer Tiere oder des Fleisches anderer Tiere zu
vermeiden. Im begründeten Einzelfall kann das Bundesinstitut
für Risikobewertung beteiligt werden.
(3) Nach Abschluss der Schlachtungen nach Absatz
1 hat der amtliche Tierarzt eine geeignete Reinigung
und Desinfektion aller Räumlichkeiten, Einrichtungs-
und Ausrüstungsgegenstände anzuordnen, die
im Rahmen der Schlachtungen nach Absatz 1 mit Erregern
von Tierseuchen oder Zoonosen verunreinigt worden
sein könnten.
§ 6
Fleischuntersuchung
und Untersuchung auf Trichinen
vor Abgabe kleiner Mengen erlegten Wildes
(1) Bei kleinen Mengen erlegten Wildes, das nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Fleischuntersuchung oder zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen angemeldet wurde, sind folgende Untersuchungen durchzuführen:
- die amtliche Fleischuntersuchung nach Artikel 28 Absatz 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 oder
- die amtliche Untersuchung auf Trichinen nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7).
Für die Beurteilung auf Grund der Ergebnisse der Untersuchungen nach Satz 1 gilt Artikel 28 Absatz 6, auch in Verbindung mit Artikel 45, und Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde kann einem Jäger,
der Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist
und
- nach § 2b der Tierische Lebensmittel-
Hygieneverordnung Wild zum Zweck der Verwendung
als Lebensmittel für den eigenen
häuslichen Verbrauch erlegt oder
- nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Tierische
Lebensmittel-Hygieneverordnung kleine Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild abgibt,
im Fall von Wildschweinen oder Dachsen die Entnahme
von Proben zur Untersuchung auf Trichinen
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 übertragen.
Eine Übertragung nach Satz 1 darf nur erfolgen,
wenn
- der Jäger
a) von der zuständigen Behörde für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult worden ist oder
b) einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung nach Buchstabe a durch Bescheinigung einer anderen hierfür zuständigen Behörde vorlegt und
- keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass der Jäger die erforderliche
Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit nicht besitzt.
§ 7
Schlachttieruntersuchung
bei der Abgabe kleiner Mengen
Fleisch von Geflügel oder Hasentieren
Die zuständige Behörde hat in landwirtschaftlichen
Betrieben, in denen kleine Mengen von frischem
Fleisch von Geflügel oder Hasentieren nach § 3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
abgegeben werden, mindestens zweimal jährlich
eine Schlachttieruntersuchung in Form einer regelmäßigen
Gesundheitsüberwachung des Bestandes durchzuführen.
Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2
der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung.
§ 7a
Amtliche Untersuchungen
bei der Gewinnung von Fleisch
für den eigenen häuslichen Verbrauch
Bei Tieren, die nach § 2a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Untersuchung angemeldet worden sind, sind folgende Untersuchungen durchzuführen:
- die amtliche Schlachttieruntersuchung nach Artikel 11 Absatz 2 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 oder
- die amtliche Fleischuntersuchung nach Artikel 12 Absatz 2 und 3, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 und 3, Artikel 18 bis 24, Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a bis c, Artikel 29, 30, 32 Absatz 3, Artikel 33, 34 und 45 Buchstabe c bis u der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und
- die amtliche Untersuchung auf Trichinen nach Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang I und III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375.
Die zuständige Behörde kann
abweichend von Satz 1 Nummer 3 die Untersuchung
auf Trichinen nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2
in Verbindung mit Anhang I Kapitel III der Verordnung
(EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338
vom 22.12.2005, S. 60), die zuletzt durch
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1114/2014 (ABl. L 302 vom 22.10.2014,
S. 46) geändert worden ist, in der bis zum
30. August 2015 geltenden Fassung durchführen.
(2) Bei erlegtem Großwild, das nach § 2b der Tierische
Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen
Fleischuntersuchung oder zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen angemeldet worden ist, gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.
§ 7b
Tierartspezifische Kriterien für undAnforderungen an die Durchführung derSchlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb
(1) Auf Antrag des für die Farmwildhaltung verantwortlichen Lebensmittelunternehmers kann die zuständige Behörde nach Artikel 6 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 Schlachtungen von Farmwild abweichend von Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 genehmigen.
(2) (...) Die Genehmigung
nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 darf unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 auch dann erteilt
werden, wenn der Betrieb nicht über Verfahren nach
Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe e der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verfügt.
(3) (aufgehoben)
§ 8
Kennzeichnung der Genusstauglichkeit
(1) Kleine Mengen erlegten Großwildes, bei dem
keine Fleischuntersuchung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 durchgeführt,
das aber nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 auf Trichinen
untersucht und nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 6, auch in Verbindung mit Artikel 45, und Artikel 31 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 für genussuntauglich erklärt
worden ist, sind auf den frei liegenden Fleischteilen
oder dem Brustfell mit einem Kennzeichen nach Form
und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nummer 1 zu kennzeichnen. Satz 1 gilt nicht im Falle des § 6 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2.
(2) Kleine Mengen erlegten Großwildes, das nach § 6
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 untersucht und nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in
Verbindung mit Artikel 28 Absatz 6, auch in Verbindung mit Artikel 45, und Artikel 31 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 für genussuntauglich
erklärt worden ist, sind mit einem Kennzeichen
nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nummer 2 entsprechend Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu
kennzeichnen.
(3) (aufgehoben)
(4) Fleisch, ausgenommen Fleisch von Geflügel oder
Hasentieren, das nach Artikel 45 oder Artikel 28 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 genussuntauglich erklärt
wurde, ist mit einem Kennzeichen nach Form und Inhalt
des Musters der Anlage 1 Nummer 4 in der in den Absätzen 1
bis 3 geregelten Weise zu kennzeichnen.
(5) (aufgehoben)
§ 9
(aufgehoben)
§ 10
Rückstandsüberwachung
(1) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der
Durchführung von Laboruntersuchungen nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627
- bei mindestens 2 Prozent aller gewerblich geschlachteten
Kälber und mindestens 0,5 Prozent aller
sonstigen gewerblich geschlachteten Huftiere
amtliche Proben zu entnehmen und auf Rückstände
zu untersuchen und
- amtliche Proben von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
und von Lebensmitteln tierischen Ursprungs
nach den Vorgaben des nach § 2 Nr. 10 des
BVL-Gesetzes erstellten Rückstandsüberwachungsplanes
auf Rückstände zu untersuchen.
Amtliche Proben nach Satz 1 sind zur Identitätssicherung
mit Angaben zu Tierart, Art und Methode der Probenahme,
Menge der Probe, Geschlecht des Tieres sowie
Ursprung des Tieres oder des Lebensmittels zu
kennzeichnen.
(2) Die zuständige Behörde hat Kontrollen im Rahmen
der Rückstandsüberwachung ohne Vorankündigung
durchzuführen.
(3) Wenn bei lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1
Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
aus einem Betrieb oder bei von diesen Tieren gewonnenen
Lebensmitteln wiederholt festgestellt worden ist,
dass festgesetzte Höchstmengen für zugelassene
Stoffe nach Anhang I der Richtlinie 96/23/EG des Rates
vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich
bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden
Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung
der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und
der Entscheidung 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl.
EG Nr. L 125 S. 10) oder deren Umwandlungsprodukte
überschritten worden sind, hat die zuständige Behörde
über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten in
verstärktem Umfang amtliche Proben von lebenden
Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittelund
Futtermittelgesetzbuches oder Lebensmitteln tierischen
Ursprungs aus diesem Betrieb zu untersuchen.
(4) Wenn von der zuständigen Behörde für lebende
Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittelund
Futtermittelgesetzbuches aus einem Erzeugerbetrieb
oder einem Viehhandels- oder Transportunternehmen
eine Anordnung nach § 41 Abs. 3 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches erlassen worden ist,
hat die zuständige Behörde über einen Zeitraum von
mindestens zwölf Monaten in verstärktem Umfang amtliche
Proben von lebenden Tieren im Sinne des § 4
Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
oder Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus
diesem Betrieb oder Unternehmen zu untersuchen.
(5) Wenn gegen das Ergebnis der Untersuchung einer
amtlichen Probe nach Absatz 1 oder nach § 41
Abs. 3 oder 5 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung
einer nach § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches zurückgelassenen
Probe Widerspruch eingelegt wird, hat die zuständige
Behörde eine Untersuchung der amtlichen Probe durch
das nationale Referenzlabor zu veranlassen.
(6) Wenn Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf
schließen lassen, dass Schlachttiere vorschriftswidrig
behandelt oder ihnen verbotene Stoffe oder Erzeugnisse
verabreicht worden sind, oder ein hinreichender
Verdacht hierauf besteht, hat der amtliche Tierarzt im
Rahmen der Durchführung von Artikel 43 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627
- anzuordnen, dass die Schlachtung dieser Tiere getrennt
von den übrigen Schlachtungen erfolgt und
- Schlachtkörper und Nebenprodukte der Schlachtung
vorläufig zu beschlagnahmen und die für die
Abklärung des Verdachts erforderlichen amtlichen
Proben für Labortests nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu entnehmen.
(7) Wenn Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf
schließen lassen, dass Schlachttierenzugelassene
Stoffe mit pharmakologischer Wirkung zugeführt worden
sind und die Tiere vor Ablauf der vorgeschriebenen
Wartezeit geschlachtet werden sollen, oder ein hinreichender
Verdacht hierauf besteht, hat der amtliche
Tierarzt die Verschiebung der Schlachtung anzuordnen.
Der Zeitraum der Verschiebung der Schlachtung ist so
zu bemessen, dass die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten
wird und festgesetzte Höchstmengen nicht
überschritten werden.
(8) Abweichend von Absatz 7 kann der amtliche Tierarzt
die Schlachtung erlauben, wenn Gründe des Tierschutzes
oder betriebliche Gegebenheiten dies zwingend
erfordern. In diesem Fall sind Fleisch und Nebenprodukte
der Schlachtung zu beschlagnahmen und
amtliche Proben für Labortests nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU )2019/627 zu nehmen.
(9) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, soweit die
Labortests ergeben haben, dass festgesetzte Höchstmengen
nicht überschritten werden.
§ 11
Übergangsvorschriften
Abweichend von § 6 Absatz 2 ist bis zum 20. November
2010 § 22a Absatz 1 Satz 2 und 3 des
Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242,
1585) in der bis zum 6. September 2005 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
Anlagen bei Juris.de
Anlage 1
(zu § 8) -
Stempel zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit
Anlage 2
(zu § 9) -
aufgehoben |