Verordnung
zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung
und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates - TierSchlV
(Tierschutz-Schlachtverordnung)
vom 20. Dezember 2012, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, S.2982 vom 31. Dezember 2012
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von Tieren
im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung,
insbesondere der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
(ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1).
(2) Diese Verordnung gilt für
- das Betreuen von Tieren in einem Schlachthof,
- das Aufbewahren von Fischen und Krebstieren, die
zur Gewinnung von Lebensmitteln oder zum Zwecke
der Verwendung als Futtermittel bestimmt sind,
- das Ruhigstellen und Betäuben vor dem Schlachten
oder Töten von Tieren, die zur Gewinnung von
Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnissen
bestimmt sind,
- das Schlachten oder Töten der in Nummer 3 genannten
Tiere und
5. das Ruhigstellen, Betäuben und Töten von Tieren
bei einer behördlich veranlassten Tötung.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
bei
- einem Tierversuch, soweit für den verfolgten Zweck
andere Anforderungen unerlässlich sind,
- weidgerechter Ausübung der Jagd,
- zulässigen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen und
- einem Massenfang von Fischen, soweit es nach
dem Stand der Wissenschaft nicht oder nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre,
eine Betäubung durchzuführen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- Tier:
jedes lebende Tier;
- Gatterwild:
in einem Gehege gehaltene Wildwiederkäuer und
Wildschweine;
- Küken:
Geflügel im Alter von bis zu 60 Stunden nach dem
Schlupf;
- Betreuen:
das Unterbringen, Füttern, Tränken und die Pflege
der Tiere, einschließlich des Treibens sowie des
Beförderns von Tieren innerhalb eines Schlachthofes;
- Hausschlachtung:
das Schlachten außerhalb eines Schlachthofes, soweit
das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt
des Besitzers für den privaten häuslichen Verbrauch
gewonnen und verwendet werden soll.
§ 3
Allgemeine Grundsätze
(1) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 3
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind die
Tiere so zu betreuen, ruhigzustellen, zu betäuben, zu
schlachten oder zu töten, dass bei ihnen nicht mehr
als unvermeidbare Aufregung oder Schäden verursacht
werden.
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 3
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Vorrichtungen
zum Ruhigstellen sowie Ausrüstungen und
Anlagen für das Betäuben, Schlachten oder Töten der
Tiere so zu planen, zu bauen, instand zu halten und zu
verwenden, dass ein rasches und wirksames Betäuben
und Schlachten oder Töten möglich ist.
§ 4
Sachkunde
(1) Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet
oder tötet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse
und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.
(2) Der Sachkundenachweis nach Artikel 21 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 wird
von der zuständigen Behörde oder der sonst nach
Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) auf
Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer
erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 3
oder eine nach Artikel 21 Absatz 7 der Verordnung (EG)
Nr. 1099/2009 als gleichwertig anerkannte Qualifikation
nachgewiesen worden ist.
(3) Auf Antrag führt die zuständige Stelle eine
Prüfung der Sachkunde bezogen auf die im Antrag
benannten Tierkategorien sowie Betäubungs- und
Tötungsverfahren durch. Die Prüfung besteht aus
einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie
wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich
abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anhang
IV der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 genannten
Bereiche sowie auf Grundkenntnisse der Anatomie und
Physiologie, Kenntnisse tierschutzrechtlicher Vorschriften,
Grundkenntnisse der Physik und Chemie, soweit
diese für die betreffenden Betäubungsarten notwendig
sind, und Kenntnisse über Eignung und Kapazität der
jeweiligen Betäubungsverfahren.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen
und praktischen Teil mindestens ausreichende
Leistungen erbracht worden sind.
(5) Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens
nach drei Monaten zulässig.
(6) Der Sachkundenachweis ist zu entziehen, wenn
deren Inhaber mehrfach nicht unerheblich gegen Anforderungen
dieser Verordnung oder der Verordnung (EG)
Nr. 1099/2009 verstoßen hat und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass dieses auch weiterhin
geschehen wird.
(7) Sachkundebescheinigungen, die nach § 4 Absatz
2 der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März
1997 (BGBl. I S. 405) in der bis zum 31. Dezember 2012
geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2012 ausgestellt
worden sind, gelten bis zum 8. Dezember 2015 als
Sachkundenachweis im Sinne des Artikels 21 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 für die
jeweils genannten Tätigkeiten.
(8) Wer Geflügel oder Hasentiere im Rahmen seiner
beruflichen Tätigkeit zur direkten Abgabe kleiner Mengen
von Fleisch an
- Endverbraucher oder
- örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren
Abgabe an Endverbraucher schlachtet,
muss über einen gültigen Sachkundenachweis nach
Absatz 2 verfügen. Die Absätze 3 bis 7 sind entsprechend
anzuwenden. Kleine Mengen im Sinne des Satzes
1 sind kleine Mengen nach § 3 Absatz 2 Nummer 3
der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung vom
8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. November 2011
(BGBl. I S. 2233) geändert worden ist.
§ 5
Treiben und Befördern
von Tieren innerhalb eines Schlachthofes
(1) Zusätzlich zu den Vorschriften zum Umgang mit
Tieren nach Anhang III Nummer 1.8. und 1.9. der
Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ist die Anwendung
elektrischer Treibgeräte nur innerhalb von Schlachthöfen
bei gesunden und unverletzten über einem Jahr
alten Rindern und über vier Monate alten Schweinen,
die die Fortbewegung im Bereich der Vereinzelung vor
oder während des unmittelbaren Zutriebs zur Fixationseinrichtung
verweigern, zulässig. Elektrische Betäubungsgeräte
dürfen nicht dazu verwendet werden,
Tiere zur Bewegung zu veranlassen.
(2) Zusätzlich zu den Vorschriften zum Umgang mit
Tieren in Transportbehältnissen nach Anhang III Nummer
1.3. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 müssen
sich Behältnisse, in denen sich warmblütige Tiere
befinden, stets in aufrechter Stellung befinden, es sei
denn, sie werden zum automatischen Ausladen von
Geflügel so geneigt, dass die Tiere nicht übereinander
fallen. Tiere dürfen nur unter Vermeidung von Schmerzen,
Leiden oder Schäden aus den Behältnissen entladen
werden. Tiere, die in Behältnissen angeliefert
werden, sind unverzüglich der Schlachtung zuzuführen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Hausschlachtungen
entsprechend.
(4) Absatz 2 gilt für das Schlachten von Geflügel
oder Hasentieren im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit
zur direkten Abgabe kleiner Mengen von Fleisch an
- Endverbraucher oder
- örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren
Abgabe an Endverbraucher
entsprechend.
Abschnitt 2
Vorschriften über Schlachthöfe
§ 6
Anforderungen an die Ausstattung
Zusätzlich zu den Anforderungen an die Auslegung,
den Bau und die Ausrüstung von Schlachthöfen nach
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 hat der
Betreiber eines Schlachthofes sicherzustellen, dass
- Schlachthöfe über Einrichtungen zum Entladen der
Tiere von Transportmitteln verfügen, die ermöglichen,
dass
a) Tiere, die nicht in Behältnissen angeliefert werden,
nur eine möglichst geringe, 20 Grad nicht übersteigende Neigung überwinden müssen,
b) Tiere in Behältnissen in aufrechter Stellung entladen
werden,
- der Boden im ganzen Aufenthaltsbereich der Tiere
trittsicher ist,
- Treibgänge so angelegt sind, dass das selbstständige
Vorwärtsgehen der Tiere gefördert wird,
- Treibgänge und Rampen mit einem Seitenschutz
versehen sind, der so beschaffen ist, dass ihn die
Tiere nicht überwinden, keine Gliedmaßen herausstrecken
und sich nicht verletzen können und
- Treibgänge und Rampen eine Neigung von höchstens
20 Grad aufweisen, wobei die Neigung der
Treibgänge zur Betäubungseinrichtung höchstens
zehn Grad, für Rinder höchstens sieben Grad betragen darf.
§ 7
Allgemeine Vorschriften über das Betreuen von Tieren
(1) Das nach Anhang II Nummer 1.2. der Verordnung
(EG) Nr. 1099/2009 im Falle der Verwendung einer automatischen
Be- oder Entlüftung erforderliche Alarmsystem
muss den betreuenden Personen eine Betriebsstörung
melden. Das Alarmsystem ist regelmäßig auf
seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
(2) Tränkwasser aus einer natürlichen Wasserquelle
oder einer Tränke nach Anhang II Nummer 2.6. Satz 3
der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sowie Wasser nach
Anhang III Nummer 1.5. Buchstabe c und Nummer 1.6.
der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 muss eine ausreichende
Qualität aufweisen. Tiere in Behältnissen,
die nicht innerhalb von zwei Stunden nach der Anlieferung
der Schlachtung zugeführt werden, sind mit Tränkwasser
zu versorgen.
(3) Abweichend von Anhang III Nummer 1.2. Satz 3
der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Tiere, die nicht
innerhalb von sechs Stunden nach der Anlieferung auf
dem Schlachthof der Schlachtung zugeführt werden,
mit geeignetem Futter zu versorgen.
(4) Tiere, die untereinander auf Grund ihrer Art, ihres
Geschlechts, ihres Alters oder ihrer Herkunft unverträglich
sind, müssen getrennt untergebracht werden.
(5) Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand
der Tiere sind mindestens jeden Morgen und
jeden Abend zu kontrollieren. Soweit notwendig, sind
Tiere unverzüglich abzusondern oder zu töten.
§ 8
Betreuen von Tieren,
die sich nicht in Behältnissen befinden
(1) Der Betreiber eines Schlachthofes hat sicherzustellen,
dass
- kranke oder verletzte sowie noch nicht abgesetzte
Tiere nach ihrer Ankunft sofort abgesondert und unverzüglich
geschlachtet oder getötet werden,
- kranke oder verletzte Tiere, die offensichtlich unter
starken Schmerzen leiden oder große, tiefe Wunden,
starke Blutungen oder ein stark gestörtes Allgemeinbefinden
aufweisen, sofort nach ihrer Ankunft geschlachtet
oder getötet werden und
- Tiere, die auf Grund von Krankheit oder Verletzung
nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft ohne
schmerzhafte Treibhilfen zum Schlachtplatz zu gelangen,
dort betäubt oder getötet werden, wo sie
sich befinden.
(2) Der Betreiber eines Schlachthofes hat sicherzustellen,
dass Tiere, die nach dem Entladen nicht sofort
der Schlachtung zugeführt werden, so untergebracht
werden, dass
- zusätzlich zu den Vorschriften nach Anhang III Nummer
2.1. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 alle
Tiere ungehindert liegen, aufstehen und sich hinlegen
können,
- für jedes Tier eine Liegefläche vorhanden ist, die hinsichtlich
der Wärmeableitung die Erfordernisse für
das Liegen erfüllt, und
- für jedes Tier eine Fressstelle vorhanden ist.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, soweit die Tiere innerhalb
von sechs Stunden nach ihrer Ankunft der Schlachtung
zugeführt werden. Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, soweit
die Tiere innerhalb von zwölf Stunden nach ihrer Ankunft
der Schlachtung zugeführt werden.
Abschnitt 3
Vorschriften über das Aufbewahren von Fischen und Krebstieren
§ 9
Aufbewahren von Fischen
(1) Lebende Fische dürfen nur in Behältern aufbewahrt
werden, deren Wasservolumen den Tieren
ausreichende Bewegungsmöglichkeiten bietet. Unverträgliche
Fische müssen voneinander getrennt gehalten
werden. Den Wasserqualitäts-, Temperatur- und
Lichtansprüchen der einzelnen Arten ist Rechnung zu
tragen. Insbesondere müssen ein ausreichender Wasseraustausch
und eine ausreichende Sauerstoffversorgung
der Tiere sichergestellt sein.
(2) Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand
der Tiere sind mindestens jeden Morgen und
jeden Abend zu kontrollieren. Soweit notwendig, sind
Tiere unverzüglich abzusondern oder zu töten. Tote
Fische sind unverzüglich aus dem Behälter zu entfernen.
(3) An Endverbraucher dürfen Fische nicht lebend abgegeben werden.
§ 10
Aufbewahren von Krebstieren
Das Aufbewahren lebender Krebstiere auf Eis ist
verboten. Sie dürfen nur im Wasser oder nur vorübergehend
während des Transports in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Abgabe an den Endverbraucher
auf feuchter Unterlage aufbewahrt werden.
Abschnitt 4
Vorschriften über
das Ruhigstellen, Betäuben,
Schlachten und Töten von Tieren
§ 11
Ruhigstellen warmblütiger Tiere
(1) Tiere, die durch Anwendung eines mechanischen
oder elektrischen Gerätes betäubt oder getötet werden
sollen, sind in eine solche Stellung zu bringen, dass das
Gerät ohne Schwierigkeiten, genau und so lange wie
nötig angesetzt und bedient werden kann. Zu diesem
Zweck sind bei Einhufern und Rindern deren Kopfbewegungen
einzuschränken. In Schlachthöfen, in denen
Schweine in einem Umfang geschlachtet werden, der
nach dem in Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe c und d
der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 festgelegten Umrechnungssatz
mehr als 20 Großvieheinheiten je Woche
oder mehr als 1 000 Großvieheinheiten je Jahr beträgt,
müssen Schweine mit einem Gewicht von über 30 Kilogramm
bei Anwendung der Elektrobetäubung in Betäubungsfallen
oder ähnlichen Einrichtungen einzeln
ruhiggestellt werden.
(2) Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu
verwendet werden, Tiere ruhigzustellen.
(3) Zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 9
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen
Tiere erst dann ruhiggestellt werden, wenn die ausführende
Person zur sofortigen Betäubung oder Tötung der Tiere bereitsteht.
§ 12
Betäuben, Schlachten und Töten
(1) Zusätzlich zu den Anforderungen an die Betäubung
nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1099/2009 sind Tiere so zu betäuben,
dass sie schnell und unter Vermeidung von Schmerzen
oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand
der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt
werden.
(2) Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1099/2009 gilt nur für das Schlachten ohne vorausgegangene
Betäubung.
(3) Wer ein Wirbeltier tötet, hat es zuvor nach Maßgabe
des Artikels 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I
der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 zu betäuben, soweit
nicht in Anlage 1 etwas anderes bestimmt ist. Die zuständige
Behörde kann die Anwendung eines Betäubungsverfahrens
nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung
mit Anhang I Kapitel I Tabelle 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1099/2009 vorbehaltlich der Anlage 1 unter Beachtung
des Artikels 26 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1099/2009 untersagen oder beschränken, soweit
die Tierschutz-Schlachtverordnung in der bis zum
1. Januar 2013 geltenden Fassung im Hinblick auf das
jeweilige Betäubungsverfahren einen umfassenderen
Schutz der zu betäubenden Tiere vorgesehen hat.
(4) Wer Geflügel im Wasserbecken mittels Elektrobetäubung
betäubt, hat ein Tier, das im Wasserbecken
nicht betäubt worden ist, unverzüglich von Hand zu betäuben
oder zu töten. Im Rahmen der Bandschlachtung
von Hühnern, Perlhühnern, Tauben und Wachteln kann,
wenn die Betäubung am Band bei einzelnen Tieren
nicht hinreichend wirksam war, auf eine weitere Betäubung
verzichtet werden, soweit das Schlachten oder
Töten durch schnelles und vollständiges Abtrennen
des Kopfes erfolgt.
(5) Zusätzlich zu den Anforderungen an die Instandhaltung
und Kontrolle der Geräte zur Ruhigstellung
oder Betäubung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1099/2009 sind Betäubungsgeräte und -anlagen
an jedem Arbeitstag
- mindestens einmal zu Arbeitsbeginn auf ihre Funktionsfähigkeit
zu überprüfen und
- erforderlichenfalls mehrmals täglich zu reinigen.
Mängel nach Satz 1 Nummer 1 müssen unverzüglich
abgestellt werden.
(6) Wer ein Tier schlachtet oder anderweitig mit Blutentzug
tötet, muss sofort nach dem Betäuben, und
zwar für die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Betäubungsverfahren
innerhalb des jeweils in Spalte 2 festgelegten
Zeitraumes, mit dem Entbluten beginnen. Er
muss das Tier entbluten, solange es empfindungsund
wahrnehmungsunfähig ist. Beim Entbluten warmblütiger
Tiere muss ein sofortiger starker Blutverlust gewährleistet
und kontrollierbar sein. Zusätzlich zu den
Anforderungen an das Schlachten des Geflügels nach
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer
3.3. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 hat der
Betreiber eines Schlachthofes sicherzustellen, dass
durch den Halsschnittautomaten nicht entblutete Tiere
sofort von Hand entblutet werden.
(7) Ein weiteres Zurichten oder Brühen eines Tieres
nach Anhang III Nummer 3.2. Satz 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1099/2009 darf erst erfolgen, wenn keine Bewegungen
des betäubten Tieres mehr wahrzunehmen
sind. Wer ein Tier ohne Betäubung schlachtet, darf
das Tier nicht vor Abschluss des Entblutens aufhängen.
(8) Bei Tötungen ohne Blutentzug dürfen weitere
Eingriffe am Tier erst nach Feststellung des Todes vorgenommen
werden.
(9) Der Betreiber einer Brüterei hat sicherzustellen,
dass nicht schlupffähige Küken nach Beendigung des
Brutvorganges unverzüglich getötet werden.
(10) Wer einen Fisch schlachtet oder tötet, muss
diesen unmittelbar vor dem Schlachten oder Töten
nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 9 betäuben. Abweichend
von Satz 1 dürfen
- Plattfische durch einen schnellen Schnitt, der die
Kehle und die Wirbelsäule durchtrennt, und
- Aale, wenn sie höchstens bis zu einer Zahl von
30 Tieren pro Tag gefangen und verarbeitet werden,
durch einen die Wirbelsäule durchtrennenden Stich
dicht hinter dem Kopf und sofortiges Herausnehmen
der Eingeweide einschließlich des Herzens
ohne vorherige Betäubung geschlachtet oder getötet
werden.
(11) Krebstiere, Schnecken und Muscheln dürfen nur
in stark kochendem Wasser getötet werden, welches
sie vollständig bedecken und nach ihrer Zugabe weiterhin
stark kochen muss. Abweichend von Satz 1 dürfen
- Taschenkrebse durch mechanische Zerstörung der
beiden Hauptnervenzentren getötet,
- Schnecken und Muscheln in über 100 Grad Celsius
heißem Dampf getötet sowie
- Krebstiere elektrisch betäubt oder getötet
werden. Führt die Elektrobetäubung nicht zum sofortigen
Tod der Krebstiere, sind sie unmittelbar nach der
Elektrobetäubung durch ein Verfahren nach Satz 1 oder
Satz 2 Nummer 1 zu töten. Satz 1 und Satz 2 Nummer 2
gilt nicht im Falle des Rohverzehrs von Austern und der
amtlichen Untersuchung von lebenden Schnecken oder Muscheln.
§ 13
Behördliche Zulassung
weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren
(1) Abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in
Verbindung mit Anlage 1, kann die zuständige Behörde
befristet
- andere Betäubungs- oder Tötungsverfahren zum
Zwecke ihrer Erprobung zulassen;
- im Rahmen behördlich veranlasster Tötungen andere
Betäubungs- oder Tötungsverfahren zulassen,
soweit die Tiere hierdurch unter Vermeidung von
Schmerzen oder Leiden sicher betäubt und getötet
werden; § 12 Absatz 8 gilt entsprechend;
- die Elektrokurzzeitbetäubung abweichend von Anlage
1 Nummer 6.4 mit einer Mindeststromflusszeit
von zwei Sekunden und abweichend von Anlage 1
Nummer 6.5 bei Rindern über sechs Monaten ohne
elektrische Herzdurchströmung als Betäubungsverfahren
zulassen, soweit es erforderlich ist, den
Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften
zu entsprechen, denen zwingende
Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft die Anwendung
anderer Betäubungsverfahren untersagen.
(2) Abweichend von § 12 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung
mit Anlage 2 kann die zuständige Behörde in
begründeten Einzelfällen Abweichungen von der
Höchstzeit zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt
zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die Anforderungen
des § 12 Absatz 1 erfüllt werden.
(3) Abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in
Verbindung mit Anlage 1, kann die zuständige Behörde
befristet für eine nicht behördlich veranlasste Bestandsräumung
andere Betäubungs- oder Tötungsverfahren
zulassen, soweit die Tiere mit ihnen unter Vermeidung
von Schmerzen oder Leiden sicher betäubt
und getötet werden; § 12 Absatz 8 gilt entsprechend.
§ 14
Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten
Die Aufzeichnungen der Schlüsselparameter elektrischer
Betäubungsverfahren nach Anhang II Nummer
4.1. Satz 1 und Nummer 5.10. Satz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1099/2009 und die Aufzeichnungen über
die Gaskonzentration und Expositionsdauer bei Gasbetäubungsverfahren
nach Anhang II Nummer 6.2.Satz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind der zuständigen
Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
§ 15
Entsprechende Anwendung von EU-Vorschriften
(1) Soweit das Töten von Tieren weder durch innerstaatliches
Recht noch durch einen unmittelbar geltenden
Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union geregelt ist, gelten die Artikel 3
Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 entsprechend.
Soweit nach Anlage 1 etwas anderes bestimmt
oder zugelassen ist, gelten abweichend von
Satz 1 die Regelungen der Anlage 1.
(2) Für die Hausschlachtung gelten folgende Regelungen
der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 entsprechend:
- Artikel 9 Absatz 2 für die Anforderungen an den Einsatz
von Betäubungsgeräten,
- Artikel 9 Absatz 3 für das Ruhigstellen von Schlachttieren,
- Artikel 15 Absatz 3 sowie
- Anhang III Nummer 1.8., 1.9., 1.10. und 3.2.
(3) Für das Schlachten von Geflügel oder Hasentieren
im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit zur direkten
Abgabe kleiner Mengen von Fleisch an
- Endverbraucher oder
- örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren
Abgabe an Endverbraucher
gilt Absatz 2 entsprechend.
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein elektrisches Treibgerät
anwendet,
- entgegen § 6 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein
dort genannter Boden trittsicher ist,
- entgegen § 6 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass ein
Treibgang oder eine Rampe mit einem dort genannten
Seitenschutz versehen ist,
- entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass
ein dort genanntes Tier mit Tränkwasser versorgt
wird,
- entgegen § 9 Absatz 3 einen Fisch abgibt oder
- entgegen § 10 Satz 1 ein Krebstier aufbewahrt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer
2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes
Tier geschlachtet oder getötet wird,
- entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht
sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier betäubt
oder getötet wird,
- entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 ein Wirbeltier tötet,
- entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 ein Tier nicht, nicht
richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig betäubt oder tötet,
- entgegen § 12 Absatz 6 Satz 1 in dem nach
Anlage 2 Spalte 2 festgelegten Zeitraum mit dem
Entbluten nicht oder nicht rechtzeitig beginnt,
- entgegen § 12 Absatz 6 Satz 4 nicht sicherstellt,
dass ein dort genanntes Tier entblutet wird,
- entgegen § 12 Absatz 7 Satz 1 ein Tier zurichtet
oder brüht,
- entgegen § 12 Absatz 7 Satz 2 ein Tier aufhängt,
- entgegen § 12 Absatz 8 einen Eingriff am Tier vornimmt,
- entgegen § 12 Absatz 9 nicht sicherstellt, dass ein
nicht schlupffähiges Küken rechtzeitig getötet wird,
oder
- entgegen § 12 Absatz 10 Satz 1 einen Fisch nicht,
nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig betäubt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 3
Nummer 2 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz
von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom
18.11.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
- entgegen Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a nicht
sicherstellt, dass die Handhabung und Pflege von
Tieren vor ihrer Ruhigstellung von einer Person
durchgeführt wird, die über einen dort genannten
Sachkundenachweis verfügt,
- entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang II Nummer 1.2. nicht sicherstellt, dass ein
Alarmsystem und eine Notstromversorgungsanlage
vorhanden sind,
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang III Nummer 1.1. nicht sicherstellt, dass jede
Sendung mit Tieren direkt nach ihrer Ankunft
bewertet wird,
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang III Nummer 1.3. Satz 1 Buchstabe a nicht
sicherstellt, dass ein Transportcontainer mit Tieren
nicht geworfen, fallengelassen oder umgestoßen
wird,
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang III Nummer 1.5. Satz 2 Buchstabe a nicht
sicherstellt, dass laktierendes Milchvieh mindestens
alle zwölf Stunden gemolken wird,
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang III Nummer 1.6. nicht sicherstellt, dass ein
dort genanntes Tier jederzeit Zugang zu Tränkwasser
hat,
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang III Nummer 1.8. Buchstabe a nicht sicherstellt,
dass ein Tier nicht geschlagen oder getreten
wird,
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang III Nummer 1.8. Buchstabe b nicht sicherstellt,
dass kein Druck auf ein dort genanntes
Körperteil eines Tieres ausgeübt wird,
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang III Nummer 1.8. Buchstabe c nicht sicherstellt,
dass ein Tier nicht an Kopf, Ohren, Hörnern,
Beinen, Schwanz oder Fell hochgehoben oder gezogen
wird oder dass ein Tier nicht so behandelt
wird, dass ihm Schmerzen oder Leiden zugefügt
werden,
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang III Nummer 1.8. Buchstabe d nicht sicherstellt,
dass eine Treibhilfe oder ein dort genanntes
anderes Gerät nicht verwendet wird,
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang III Nummer 1.8. Buchstabe e nicht sicherstellt,
dass der Schwanz eines Tieres nicht gequetscht,
gedreht oder gebrochen wird oder einem
Tier nicht in die Augen gegriffen wird,
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang III Nummer 1.9. Satz 3 nicht sicherstellt,
dass ein Stromstoß nur an den Muskelpartien der
Hinterviertel verabreicht wird,
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang III Nummer 1.9. Satz 4 nicht sicherstellt,
dass ein Stromstoß nicht wiederholt wird,
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang III Nummer 1.10. Satz 1 nicht sicherstellt,
dass ein Tier nicht in der dort genannten Weise
angebunden wird oder seine Beine nicht zusammengebunden
werden, oder
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang III Nummer 2.4. nicht sicherstellt, dass eine
Quarantänebucht eingerichtet wird.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 3
Nummer 2 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz
von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom
18.11.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
- entgegen Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b, c, d, e, f
oder Buchstabe g nicht sicherstellt, dass die Tätigkeit
nur von einer Person durchgeführt wird, die über einen dort genannten Sachkundenachweis
verfügt,
- entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,
dass ein dort genanntes Gerät instand gehalten
oder kontrolliert wird,
- entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang II Nummer 4.1. Satz 1 nicht sicherstellt,
dass ein Elektrobetäubungsgerät in der dort vorgeschriebenen
Weise ausgestattet ist,
- entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang II Nummer 5.2. Satz 1 oder 2 nicht sicherstellt,
dass ein Schlachtband so ausgelegt ist, dass
ein dort genanntes Tier nicht länger als für den dort
genannten Zeitraum wahrnehmungsfähig eingehängt
ist,
- entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang II Nummer 5.7. Satz 1 nicht sicherstellt,
dass eine dort genannte Elektrode sich über die gesamte
Länge des Wasserbeckens erstreckt,
- entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang II Nummer 5.7. Satz 2 nicht sicherstellt,
dass das Wasserbecken in der dort vorgeschriebenen
Weise ausgelegt ist oder instand gehalten wird,
- entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang II Nummer 5.10. Satz 1 nicht sicherstellt,
dass ein Gerät zur Wasserbadbetäubung in der dort
vorgeschriebenen Weise ausgestattet ist,
- entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang II Nummer 6.2. Satz 1 nicht sicherstellt,
dass eine Gasbetäubungsvorrichtung mit einem
dort genannten Gerät ausgestattet ist,
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang III Nummer 3.2. Satz 3 nicht sicherstellt,
dass ein weiteres Zurichten oder Brühen erst
erfolgt, nachdem überprüft wurde, dass keine
Lebenszeichen des Tieres mehr festzustellen sind,
- entgegen Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 ein Verfahren
zur Ruhigstellung anwendet,
- entgegen Artikel 16 Absatz 1 ein Überwachungsverfahren
nicht anwendet oder
- entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen Tierschutzbeauftragten nicht vor Inbetriebnahme benennt.
§ 17
Übergangsbestimmungen
(1) Die Vorschriften der §§ 6, 7 Absatz 1 und 2 Satz 1
und des § 14 sind bis zum 8. Dezember 2019 auf
Schlachthöfe oder Teile von Schlachthöfen nicht anzuwenden,
soweit sie vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb
genommen worden sind.
(2) Für Schlachthöfe oder Teile von Schlachthöfen
sind, soweit sie vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb
genommen worden sind, abweichend von den §§ 6, 7
Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 14 bis zum 8. Dezember
2019 die §§ 6, 7 Absatz 1 und 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und
8, § 12 Absatz 2 sowie § 13 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung
mit Anlage 3 Teil II Nummer 3.7.2, Nummer 3.7.3
Satz 2 und 3, Nummer 3.8 Satz 1, Nummer 3.9, 4.4.2
Satz 2 und Nummer 4.5 sowie § 15 Absatz 1 Nummer 2
und Absatz 2 Nummer 2, 3 und 10 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb der Tierschutz-Schlachtverordnung
in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 18
Aufheben von Vorschriften
Die Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März
1997 (BGBl. I S. 405), die zuletzt durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, wird aufgehoben.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 2012
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
In Vertretung
Robert Kloos
Anlage 1
(zu § 12 Absatz 3 und 10)
Abweichende und zusätzliche Bestimmungen
zu den zulässigen Betäubungsverfahren nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
1. Bolzenschuss
1.1 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf der
penetrierende Bolzenschuss
1.1.1 bei Schweinen nur zur Tötung in Notfällen sowie mit Einwilligung der zuständigen Behörde zur
Betäubung oder Tötung von Schweinen, die ganzjährig im Freien gehalten werden, sowie bei
Hausschlachtungen und als Ersatzverfahren während der Dauer einer Reparatur bei Elektro- oder
Kohlendioxidbetäubungsanlagen,
1.1.2 bei Gatterwild nur zur Notschlachtung oder Nottötung von festliegenden Tieren oder mit Einwilligung
der zuständigen Behörde, wenn aus Sicherheitsgründen eine Schießerlaubnis nicht erteilt werden
kann,
1.1.3 nicht bei Pelztieren
angewendet werden.
1.2 Beim penetrierenden Bolzenschuss muss das Gerät so angesetzt und die Größe sowie die Auftreffenergie
des Bolzens so bemessen sein, dass der Bolzen mit Sicherheit in das Gehirn eindringt. Es ist untersagt,
Tieren in den Hinterkopf zu schießen. Satz 2 gilt nicht für Schafe und Ziegen, soweit das Ansetzen des
Schussapparates am Vorderkopf wegen der Hörner unmöglich ist; der Schuss muss in der Mitte des
Kopfes direkt hinter der Hörnerbasis zum Maul hin angesetzt werden. Der Bolzenschussapparat darf nur
verwendet werden, wenn der Bolzen vor dem Schuss vollständig in den Schaft eingefahren ist.
1.3 Abweichend von den Bestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf
der penetrierende Bolzenschuss bei Tötungen ohne Blutentzug nur angewendet werden, wenn im Anschluss
an den Bolzenschuss das Rückenmark zerstört oder durch elektrische Herzdurchströmung ein
Herzstillstand verursacht wird.
1.4 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf der nicht
penetrierende Bolzenschuss/Schlag außer bei Geflügel und Kaninchen nicht angewendet werden.
2. Kugelschuss
2.1 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf der Schuss
mit einer Feuerwaffe
2.1.1 bei Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Geflügel und Kaninchen nur zur Nottötung,
2.1.2 nur mit Einwilligung der zuständigen Behörde zur Betäubung oder Tötung von Rindern, die ganzjährig
im Freien gehalten werden,
2.1.3 nicht bei Pelztieren,
2.1.4 nicht bei Fischen und Krustentieren
angewendet werden.
2.2 Der Kugelschuss ist so auf den Kopf des Tieres abzugeben und das Projektil muss über ein solches Kaliber
und eine solche Auftreffenergie verfügen, dass das Tier sofort betäubt und getötet wird.
2.3 Gatterwild darf nur mit Büchsenpatronen mit einem Kaliber von mindestens 6,5 Millimetern und einer
Auftreffenergie von mindestens 2 000 Joule auf 100 Meter betäubt und getötet werden. Satz 1 gilt nicht
für den Fangschuss, sofern er erforderlich ist und mit Pistolen- oder Revolvergeschossen mit einer
Mündungsenergie von mindestens 200 Joule vorgenommen wird.
2.4 Abweichend von Nummer
2.3 Satz 1 darf Damwild in Gehegen auch mit Büchsenpatronen mit einem
Kaliber von mindestens 5,6 Millimetern und einer Mündungsenergie von mindestens 300 Joule betäubt
und getötet werden, sofern
2.4.1 die Schussentfernung weniger als 25 Meter beträgt,
2.4.2 der Schuss von einem bis zu 4 Meter hohen Hochstand abgegeben wird und
2.4.3 sich der Hochstand in einem geschlossenen Gehege mit unbefestigtem Boden befindet, dessen
Einzäunung mindestens 1,80 Meter hoch ist.
3. Zerkleinerung
3.1 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf die
Zerkleinerung nur bei Küken und bei nicht schlupffähigen Küken angewendet werden.
3.2 Zusätzlich zu den Anforderungen an eine Zerkleinerung nach Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 4 in
Verbindung mit Kapitel II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Küken sowie Brutrückstände
dem Apparat so zuzuführen, dass jedes zugeführte Tier sofort getötet wird.
4. Genickbruch
Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf der Genickbruch
bei Geflügel nur außerhalb von Schlachthöfen im Falle der Nottötung nach Artikel 2 Buchstabe d der
Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und nur im Anschluss an eine Betäubung durchgeführt werden.
5. Stumpfer Schlag auf den Kopf
5.1 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf ein
stumpfer Schlag auf den Kopf
5.1.1 bei Ferkeln, Schaf- und Ziegenlämmern nur außerhalb von Schlachthöfen, nur bis zu einem Lebendgewicht
von 5 Kilogramm und nur in den Einzelfällen, in denen keine anderen Betäubungsverfahren
zur Verfügung stehen und bei denen das Betäuben und Entbluten durch dieselbe Person vorgenommen
wird,
5.1.2 zur Betäubung von Küken und nicht schlupffähigen Küken nur bei nicht mehr als 50 Tieren je Betrieb
und Tag,
5.1.3 nicht bei Pelztieren
angewendet werden.
5.2 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 6 in Verbindung mit Kapitel II Nummer 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1099/2009 ist der stumpfe Schlag auf den Kopf als einfaches Betäubungsverfahren
einzuordnen. Der stumpfe Schlag auf den Kopf ist mit einem geeigneten Gegenstand und ausreichend
kräftig auszuführen. Ein den Tod herbeiführendes Verfahren muss unmittelbar danach durchgeführt werden.
5.3 Bei Anwendung des stumpfen Schlages auf den Kopf zur Betäubung von Fischen nach Nummer 9.2 ist die
Dauer zwischen Fang und Betäubung so kurz wie möglich zu halten. Nummer 5.2 gilt entsprechend.
6. Elektrobetäubung
6.1 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen
Einhufer, Küken, Gatterwild und Pelztiere nicht elektrisch betäubt werden.
6.2 Bei der Elektrobetäubung oder -tötung muss das Gehirn zuerst oder zumindest gleichzeitig mit dem
Körper durchströmt werden. Für einen guten Stromfluss durch das Gehirn oder den Körper des Tieres
ist zu sorgen, insbesondere, falls erforderlich, durch Befeuchten der Haut des Tieres. Bei automatischer
Betäubung muss die Elektrodeneinstellung an die Größe der Tiere angepasst werden; erforderlichenfalls
sind die Tiere nach ihrer Größe vorzusortieren.
6.3 Bei einer Elektrobetäubung muss die Mindeststromstärke nach Anhang I Kapitel II Nummer 4.2. Tabelle 1
der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 innerhalb der ersten Sekunde erreicht werden. Abweichend von
Anhang I Kapitel II Nummer 4.2. Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 beträgt die Mindeststromstärke
für mindestens sechs Monate alte Rinder 2,5 Ampere (A). Für Kaninchen beträgt die Mindeststromstärke
0,3 A und für Straußenvögel 0,5 A.
6.4 Außer bei der Hochvoltbetäubung muss die Mindeststromstärke mindestens 4 Sekunden lang gehalten
werden. Die Mindeststromstärken und Stromflusszeiten beziehen sich auf rechteck- oder sinusförmige
Wechselströme von 50 bis 100 Hertz (Hz); Entsprechendes gilt auch für pulsierende Gleichströme, gleichgerichtete
Wechselströme und phasenanschnittgesteuerte Ströme, sofern sie sich von Sinus 50 Hz nicht
wesentlich unterscheiden.
6.5 Bei Rindern über sechs Monaten und bei Tötungen ohne Blutentzug muss im Anschluss an die Betäubung
durch eine mindestens 8 Sekunden andauernde elektrische Herzdurchströmung ein Herzstillstand
hervorgerufen werden. Abweichend von Satz 1 kann bei Geflügel eine Ganzkörperdurchströmung durchgeführt
werden.
6.6 Zusätzlich zu den Anforderungen an die Betäubung von Geflügel im Elektro-Wasserbad nach Anhang I
Kapitel II Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 muss bei der Betäubung oder Tötung von Geflügel
im Wasserbad die Mindeststromstärke innerhalb der ersten Sekunde erreicht werden. Abweichend von
Anhang I Kapitel II Nummer 6.3. in Verbindung mit Tabelle 2 Zeile 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
beträgt die Mindeststromstärke bei Tötung mit Blutentzug für Hühner 120 Milliampere (mA) und für
Wachteln 60 mA. Bei der Tötung ohne Blutentzug müssen folgende Mindeststromstärken und Mindeststromflusszeiten
erreicht werden:
Tierkategorie |
Tötung ohne Blutentzug |
|
Stromstärke (A) |
Stromflusszeit (Sekunden) |
Pute |
0,25 |
10 |
Ente, Gans |
0,20 |
15 |
Haushuhn |
0,16 |
10 |
Wachtel |
0,10 |
10 |
6.7 Das Einwirken von Elektroschocks auf das Tier vor der Betäubung ist zu vermeiden.
6.8 Die Anlage zur Elektrobetäubung muss über eine Vorrichtung verfügen, die den Anschluss eines externen
Gerätes zur Anzeige der Betäubungsspannung und der Betäubungsstromstärke ermöglicht.
6.9 In Schlachthöfen muss die Anlage zur Elektrobetäubung, mit der nicht im Wasserbecken betäubt wird, mit
einer Einrichtung ausgestattet sein, die verhindert, dass die Betäubungsspannung auf die Elektroden
geschaltet wird, wenn der gemessene Widerstand zwischen den Elektroden außerhalb des Bereichs liegt,
in dem der erforderliche Mindeststromfluss erreicht werden kann, und der ausführenden Person eine
fehlerhafte Betäubung hinsichtlich des Stromstärkeverlaufs anzeigen.
6.10 Bei der Betäubung von Fischen in Wasserbadbetäubungsanlagen müssen die Elektroden so groß und so
angeordnet sein, dass in allen Bereichen der Betäubungsanlage eine gleichmäßige elektrische Durchströmung
der Fische sichergestellt ist. Fische und Elektroden müssen vollständig mit Wasser bedeckt sein.
6.11 Bei der Elektrobetäubung von Aalen ist Trinkwasser mit einer elektrischen Leitfähigkeit von unter
1 000 Mikrosiemens pro Zentimeter (mikroS/cm) zu verwenden. Vor Beginn der Betäubung ist die
elektrische Leitfähigkeit des Wassers in der Betäubungsanlage zu messen und die zur Betäubung
erforderliche Stromdichte einzustellen. Hierzu ist die angelegte Spannung so einzustellen, dass zwischen
den Elektroden ein Wechselstrom in Ampere pro Quadratdezimeter stromzuführender Elektrodenfläche
(A/qdm) fließt, welcher der in der folgenden Tabelle für die gemessene elektrische Leitfähigkeit angegebenen
Stromdichte entspricht:
Elektrische Leitfähigkeit des Wassers (mikroS/cm) |
Stromdichte
(A/qdm) |
bis 250 |
0,10 |
über 250 bis 500 |
0,13 |
über 500 bis 750 |
0,16 |
über 750 bis 1 000 |
0,19 |
Der Betäubungsstrom muss mindestens 5 Minuten lang fließen. Unmittelbar nach Beendigung der Durchströmung
sind die Aale zu entschleimen und zu schlachten.
7. Kohlendioxidbetäubung
7.1 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen
Pelztiere nicht mit Kohlendioxid betäubt werden.
7.2 Die nach Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nummer 1 in Verbindung mit Kapitel II Nummer 7 der Verordnung (EG)
Nr. 1099/2009 erforderliche Kohlendioxidkonzentration zur Betäubung von Schweinen muss am ersten
Halt und am letzten Halt vor dem Auswurf in der Kohlendioxidbetäubungsanlage in Kopfhöhe der Tiere
gewährleistet sein.
7.3 Die Kammer, in der die Schweine dem Kohlendioxid ausgesetzt werden, muss mit Geräten zur Messung
der Gaskonzentration am ersten Halt und am letzten Halt vor dem Auswurf ausgestattet sein.
7.4 Schweine müssen spätestens 30 Sekunden nach dem Einschleusen in die Betäubungsanlage den ersten
Halt erreichen.
7.5 Zum Zwecke der Betäubung müssen Schweine mindestens 100 Sekunden, zur Tötung ohne Blutentzug
mindestens 10 Minuten in der in Anhang I Kapitel II Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 genannten
Kohlendioxidkonzentration verbleiben.
7.6 Die Betäubungsanlagen für Schweine müssen folgende Anforderungen erfüllen:
7.6.1 der Einstieg in die Beförderungseinrichtung muss ebenerdig sowie schwellen- und gefällefrei
angelegt sein;
7.6.2 Beförderungsvorrichtung und Kammer müssen so mit indirektem Licht beleuchtet sein, dass die
Schweine ihre Umgebung sehen können;
7.6.3 die Kammer muss auf Anhaltehöhe der Beförderungseinrichtung einsehbar sein.
7.7 Die Beförderungseinrichtungen sollen mit mindestens zwei Schweinen beladen werden.
7.8 Die Schweine müssen ohne Einengung des Brustkorbes aufrecht und auf festem Boden stehen können,
bis sie das Bewusstsein verlieren.
7.9 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nummer 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen
Hühner, Puten, Perlhühner, Tauben und Wachteln einschließlich Küken durch Kohlendioxid in anderen
Fällen als der Schlachtung nur getötet werden, indem die Tiere eingebracht werden in eine Gasatmosphäre
mit einer Kohlendioxidkonzentration von mindestens 80 Volumenprozent, die aus einer Quelle hundertprozentigen
Kohlendioxids erzeugt wird, und darin bis zum Eintritt ihres Todes, mindestens jedoch
10 Minuten, verbleiben. Vor dem Einbringen der Tiere muss die Gaskonzentration überprüft werden.
Lebende Tiere dürfen nicht übereinanderliegend eingebracht werden.
7.10 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nummer 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen
ausschließlich Schweine und Puten zum Zwecke der Schlachtung mit Kohlendioxid betäubt werden.
8. Kohlenmonoxidbetäubung
8.1 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nummer 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen
nur Pelztiere mit Kohlenmonoxid betäubt und getötet werden.
8.2 Zusätzlich zu den Anforderungen an eine Betäubung mit Kohlenmonoxid nach Anhang I Kapitel I Tabelle 3
Nummer 5 und 6 in Verbindung mit Kapitel II Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen Tiere
dem Kohlenmonoxid nur aus einer Quelle von hundertprozentigem Kohlenmonoxid ausgesetzt werden. Sie
müssen frei beweglich in die Betäubungskammer eingebracht werden.
9. Betäubungsverfahren für Fische
Für die Betäubung von Fischen sind folgende Verfahren zulässig:
9.1 Elektrobetäubung,
9.2 stumpfer Schlag auf den Kopf,
9.3 Kohlendioxidexposition bei Salmoniden,
9.4 Verabreichung eines Stoffes mit Betäubungseffekt, ausgenommen Stoffe wie Ammoniak, die gleichzeitig
dem Entschleimen dienen.
Anlage 2
(zu § 12 Absatz 6)
Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt
Betäubungsverfahren |
Sekunden |
1 |
2 |
Bolzenschuss bei |
|
a) Rindern |
60 |
b) Schafen und Ziegen in den
Hinterkopf |
15 |
c) anderen Tieren oder anderen
Schusspositionen |
20 |
Elektrobetäubung warmblütiger
Tiere |
10 (Liegendentblutung)
20 (bei Entblutung im Hängen) |
Kohlendioxidbetäubung (einfache
Betäubungsverfahren) |
20 (nach Verlassen der Betäubungsanlage)
30 (nach dem letzten Halt in der CO2-
Atmosphäre) |
|