Verordnung
zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes - TierNebV
(Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung)
Vom 27. Juli 2006, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, S.1735 vom 03. August 2006, geändert am 06. Juli 2007, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, S.1274 vom 13. Juli 2007 und am 06. Februar 2009 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 6, S.153, Art. 4 vom 6. Februar 2009 und am 21. Juli 2009 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, S.2155, Art.1 vom 27. Juli 2009, geändert am 31. Juli 2009 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, S.2585, Art.19 vom 06. August 2009, geändert am 22. Dezember 2011 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, S.3044, Art.2 (92) vom 29. Dezember 2011, geändert am 24.02.2012 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr.10, S.212, Art.5, Abs.(38) vom 29. Februar 2012, geändert am 23.04.2012 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr.17, S.611, Art.2 vom 27. April 2012 und zuletzt geändert am 31. August 2015 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 35, S.1474, Art.391 vom 7. September 2015
Diese aktualisierte Fassung tritt am 1. April 2012 in Kraft.
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich § 1
Begriffsbestimmungen § 2
Teil 2
Spezifische Anforderungen
für Küchen- und Speiseabfälle
und an Betriebe mit Nutztierhaltung
Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen § 3
Sonstige Küchen- und Speiseabfälle § 4
Betriebe mit Nutztierhaltung § 5
Teil 3
Transport- und
Nachweisverpflichtungen
Lagerung, Beförderung und Inverkehrbringen von Gülle § 6
Anzeige und Betriebsregistrierung § 7
Reinigung und Desinfektion § 8
Handelspapiere, Aufzeichnungspflichten § 9
Teil 4
Anforderungen
an die Verarbeitung,
Behandlung und Entsorgung
tierischer Nebenprodukte
Abschnitt 1
Verarbeitungsmethoden
Verarbeitungsmethoden § 10
Abschnitt 2
Pasteurisierung von
tierischen Nebenprodukten
Anlagen zur Pasteurisierung § 11
Abschnitt 3
Vergärung und Kompostierung
von tierischen Nebenprodukten
Unterabschnitt 1
Anforderungen an Biogasanlagen
Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer
Biogasanlage § 12
Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und
Speiseabfälle eingesetzt werden § 13
Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und
Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt,
Milch und Kolostrum eingesetzt werden § 14
Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und
Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden § 15
Unterabschnitt 2
Anforderungen
an Kompostierungsanlagen
Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer
Kompostierungsanlage § 16
Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchenund
Speiseabfälle eingesetzt werden § 17
Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchenund
Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und
Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden § 18
Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Gülle,
Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt
werden § 19
Unterabschnitt 3
Anforderungen an
Biogas- und Kompostierungsanlagen,
Untersuchungen und
Probenahme bei zugelassenen Anlagen
Gemeinsame Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen § 20
Untersuchungen und Probenahme in Biogas- und Kompostierungsanlagen § 21
Untersuchungen und Probenahme in Anlagen zur Pasteurisierung § 22
Unterabschnitt 4
Verwertung von
Fermentationsrückständen und Komposten
Verwertung von Fermentationsrückständen und Komposten
§ 23
Abschnitt 4
Anlagen zur Entsorgung
tierischer Nebenprodukte als Abfall
Verbrennungsanlagen § 24
Ablagerung auf Deponien § 25
Teil 5
Registrierung und Zulassung
Registrierung und Bekanntmachung der Zulassungen § 26
Teil 6
Ausnahmen
Ausnahmen § 27
Teil 7
Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten § 28
Inkrafttreten § 29
Anlage 1
Handelspapiere
Anlage 2
Muster für Aufzeichnungen
Anlage 3
Probenahme
Anlage 4
Liste der zur Verarbeitung in Biogas- und Kompostierungsanlagen
zugelassenen tierischen Nebenprodukte,
soweit die Fermentationsrückstände und
Komposte aus den Anlagen zur Verwertung auf
Böden bestimmt sind
Anlage 5
Nummernschlüssel für die Betriebsart
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den
Umgang mit tierischen Nebenprodukten im Sinne des
Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.
1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für
nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung, einschließlich Küchen- und Speiseabfälle
tierischer Herkunft im Sinne des Artikels 1
Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht
für Küchen- und Speiseabfälle, die bis zum 31. Oktober
2006 nach der Speiseabfallverordnung an Schweine
verfüttert werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind:
- Milch der Kategorie 2:
Milch, die die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 1
Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllt;
- Gülle:
a) von Nutztieren
aa) stammende Exkremente, einschließlich Festmist
und Hühnertrockenkot, mit und ohne
Einstreu, die entweder unverarbeitet oder in
Übereinstimmung mit Anhang VIII Kapitel III
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verarbeitet
oder in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage
umgewandelt worden sind, oder
bb) stammender Urin, einschließlich Festmist und
Hühnertrockenkot, mit und ohne Einstreu, der
entweder unverarbeitet oder in Übereinstimmung
mit Anhang VIII Kapitel III der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 verarbeitet oder in
einer Biogas- oder Kompostierungsanlage
umgewandelt worden ist,
sowie
b) Guano;
- Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3:
Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft im
Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe l der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002;
- Pasteurisierung:
Erhitzung von Material mit einer Teilchengröße von
höchstens zwölf Millimeter auf eine Temperatur von
mindestens 70 Grad Celsius und einer Einwirkzeit
von mindestens 60 Minuten bei einem hinreichenden
Wärmeübergang zwischen und innerhalb der Teilchen.
(2) Im Übrigen gelten für die in dieser Verordnung
verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des
Artikels 2 Abs. 1 und des Anhangs I der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002.
Teil 2
Spezifische Anforderungen für
Küchen- und Speiseabfälle und an
Betriebe mit Nutztierhaltung
§ 3
Küchen- und
Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen
(1) Für Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3,
die in privaten Haushaltungen anfallen und die in einer
Biogas- oder Kompostierungsanlage behandelt werden,
sind die Vorschriften über die Überlassung an
den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne
des § 17 Absatz 1 und § 20
Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die Bioabfallverordnung
entsprechend anzuwenden. Biogas- und Kompostierungsanlagen,
in denen ausschließlich Küchenund
Speiseabfälle nach Satz 1 eingesetzt werden, bedürfen
nicht der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
(2) Werden Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1
zur Verarbeitung in eine Biogas- oder Kompostierungsanlage
befördert und befindet sich die Biogas- oder
Kompostierungsanlage auf einem Betrieb mit Nutztieren,
- müssen die Küchen- und Speiseabfälle vor dem Befördern
in den Betrieb pasteurisiert werden,
- muss sich die Biogas- oder Kompostierungsanlage
in einem zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerregern
ausreichenden Abstand von dem Bereich
befinden, in dem die Tiere gehalten werden.
Die Biogas- und Kompostierungsanlage ist von Tieren,
Tierfutter und Einstreu vollständig räumlich zu trennen,
um sicherzustellen, dass die Nutztiere weder unmittelbar
noch mittelbar mit den genannten Abfällen in Berührung
kommen.
(3) Werden Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1
zur Verarbeitung in andere als in Absatz 2 genannte
Biogas- oder Kompostierungsanlagen befördert und
befindet sich die Biogas- oder Kompostierungsanlage
nicht in einem zum Schutz vor der Übertragung von
Seuchenerregern ausreichenden Abstand von Bereichen,
in denen Nutztiere gehalten werden, müssen die
Küchen- und Speiseabfälle vor dem Befördern in den
Betrieb pasteurisiert werden.
(4) Für Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1
finden die §§ 4 bis 27 keine Anwendung.
§ 4
Sonstige Küchen- und Speiseabfälle
(1) Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3, die
nicht in privaten Haushaltungen anfallen und die in einer
Biogas- oder Kompostierungsanlage behandelt
werden, sind getrennt von sämtlichen Abfällen, die
keine Küchen- und Speiseabfälle sind oder die in privaten
Haushaltungen anfallen, zu halten, aufzubewahren,
einzusammeln und zu befördern.
(2) Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 sind
von dem Betreiber einer nach § 7 registrierten Biogasoder
Kompostierungsanlage oder von dem Inhaber eines
nach § 7 registrierten Betriebes unverzüglich nach
der Bereitstellung durch die Besitzer der Küchen- und
Speiseabfälle abzuholen, zu sammeln und zu befördern.
(3) Wer Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1
abholt, sammelt oder befördert, hat sicherzustellen,
dass die Küchen- und Speiseabfälle
- zusätzlich zu Anhang II Kapitel I Nr. 2 Buchstabe b
Nr. i der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als Küchenund
Speiseabfälle gekennzeichnet sind und
- nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel II Nr. 1 und 3
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in flüssigkeitsdichten
Behältnissen befördert werden.
(4) Fahrzeuge und Behälter sind nach Maßgabe
des Anhangs II Kapitel II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr.
1774/2002 zu reinigen und zu desinfizieren.
(5) Für Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1
gelten § 3 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2 sowie § 9 entsprechend.
§ 5
Betriebe mit Nutztierhaltung
(aufgehoben)
Teil 3
Transport-
und Nachweisverpflichtungen
§ 6
Lagerung, Beförderung
und Inverkehrbringen von Gülle
(1) Artikel 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 sowie die §§ 8 und 9 gelten nicht für
Gülle, soweit sie innerbetrieblich befördert oder an andere
landwirtschaftliche Betriebe in unmittelbarer Nähe
oder an Dritte in einer Menge von höchstens 1 Tonne
pro Jahr, jeweils zum eigenen Verbrauch im Inland abgegeben
wird.
(2) Abweichend von Artikel 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gilt für Gülle, die zwischen
im Inland gelegenen Betrieben befördert wird,
dass derjenige, der Gülle abholt, sammelt oder befördert,
sicherzustellen hat, dass die Gülle in nach
Anhang II Kapitel II Nr. 1 und 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 geeigneten Behältnissen befördert wird.
(3) Verarbeitete Gülle darf nur nach Maßgabe des
Anhangs VIII Kapitel III Abschnitt II Nr. 5 der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 gelagert und in den Verkehr gebracht
werden.
(4) Die §§ 8 und 9 gelten nicht für Gülle, die zwischen
im Inland gelegenen Betrieben befördert wird.
(5) Für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben
befördert wird, kann die zuständige Behörde
darüber hinaus im Einzelfall Abweichungen von den Bestimmungen
des Artikels 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 genehmigen.
§ 7
Anzeige und Betriebsregistrierung
Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt,
sammelt oder befördert, hat seinen Betrieb vor Beginn
der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe
seines Namens, seiner Anschrift und der tierischen Nebenprodukte,
deren Beförderung beabsichtigt ist, anzuzeigen.
Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
§ 8
Reinigung und Desinfektion
(1) Wer Fermentationsrückstände aus Biogasanlagen
oder Komposte aus Kompostierungsanlagen abholt,
sammelt oder befördert, hat sicherzustellen, dass
Fahrzeuge und wiederverwendbare Behälter sowie alle
wiederverwendbaren Ausrüstungsgegenstände und
Geräte, die mit Fermentationsrückständen und Komposten
in Berührung kommen, nach Maßgabe des Anhangs
II Kapitel II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/
2002 gereinigt und desinfiziert werden. Satz 1 gilt nicht,
soweit
- Fahrzeuge, wiederverwendbare Behälter und Ausrüstungsgegenstände
sowie Geräte nicht mit unverarbeiteten
tierischen Nebenprodukten in Berührung
gekommen sind,
- lediglich Gülle, Milch oder Kolostrum aus einem Betrieb
mit Nutztieren, der keinen tierseuchenrechtlichen
Maßregeln unterliegt, in eine Biogas- oder
Kompostierungsanlage, die neben Gülle auch andere
tierische Nebenprodukte behandelt, befördert
wird und im selben Fahrzeug oder Behälter Fermentationsrückstände
oder Komposte zur Ausbringung
auf Flächen eines landwirtschaftlichen Betriebes befördert
werden.
(2) Fahrer von Fahrzeugen, mit denen tierische Nebenprodukte
abgeholt, gesammelt oder befördert werden,
haben für jedes Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch
zu führen, das folgende Angaben enthalten
muss:
- Datum des Transports,
- Art des beförderten Materials,
- Datum der Reinigung und Desinfektion sowie Art
des verwendeten Desinfektionsmittels,
- Name und Unterschrift der für die Reinigung und
Desinfektion verantwortlichen Person.
Die Eintragungen sind unverzüglich nach der Durchführung
der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter
Weise zu machen. Das Desinfektionskontrollbuch
ist während der Beförderung mitzuführen.
§ 9
Handelspapiere,
Aufzeichnungspflichten
(1) Wer tierische Nebenprodukte oder verarbeitete
Erzeugnisse im Inland befördert, hat sicherzustellen,
dass die tierischen Nebenprodukte oder die verarbeiteten
Erzeugnisse vorbehaltlich des Absatzes 3 von einem
dauerhaft lesbaren Handelspapier nach Maßgabe
des Absatzes 2 und nach dem Muster der Anlage 1
begleitet werden. Satz 1 gilt nicht
- für verarbeitete Erzeugnisse, die aus Material der
Kategorie 3 hergestellt worden sind und die von Herstellern
oder Händlern an private Endverbraucher
abgegeben werden und
- für Fermentationsrückstände und Komposte,
a) die in einem Betrieb mit Nutztieren oder einem
sonstigen Betrieb erzeugt und in diesem Betrieb
befördert und ausgebracht werden oder
b) die von Herstellern oder Händlern an private Endverbraucher
abgegeben werden.
(2) Für die inländische Beförderung von tierischen
Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen ist
das Handelspapier in dreifacher Ausfertigung im Durchschreibverfahren
zu erstellen. Von den Ausfertigungen
des Handelspapiers ist
- die erste Ausfertigung (Original) als Beleg für den
Empfänger,
- die zweite Ausfertigung als Beleg für den Beförderer,
- die dritte Ausfertigung als Beleg für den Erzeuger
bestimmt. Für den Fall, dass tierische Nebenprodukte
nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a, b, e und f der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 befördert werden, ist zusätzlich
zu den in Satz 1 und 2 genannten Ausfertigungen
eine vierte Ausfertigung als Rückmeldung des
Empfängers an den Erzeuger zu erstellen. Bei der Abholung
der tierischen Nebenprodukte oder der verarbeiteten
Erzeugnisse übergibt der Beförderer dem Erzeuger
die dritte Ausfertigung, im Fall der Abholung
von Tierkörpern ist es ausreichend, dass der Beförderer
die dritte Ausfertigung dem Erzeuger unverzüglich zusendet.
Der Beförderer hat die erste, zweite und – soweit
nach Satz 3 erforderlich – die vierte Ausfertigung
während der Beförderung mitzuführen und die erste
und – soweit nach Satz 3 erforderlich – die vierte Ausfertigung
dem Empfänger zu übergeben. Die zweite
Ausfertigung verbleibt beim Beförderer. Der Empfänger
ist für den Fall der Beförderung tierischer Nebenprodukte
nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a, b, e und f
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verpflichtet, den Erzeuger
durch Übersendung der vierten Ausfertigung
über den Empfang der tierischen Nebenprodukte unter
Angabe des Ankunftsdatums und der Menge der empfangenen
tierischen Nebenprodukte zu unterrichten. Ist
der Beförderer nicht der Führer des Beförderungsmittels,
hat der Führer die Pflichten zur Übergabe und Mitführung
der genannten Ausfertigungen des Handelspapiers
nach Satz 3 und 4 zu erfüllen.
(3) Das Handelspapier nach Absatz 1 Satz 1 kann
auch elektronisch erstellt werden. In diesem Fall gilt
abweichend von Absatz 2, dass der Erzeuger, der
Transporteur und der Empfänger der tierischen Nebenprodukte
oder der verarbeiteten Erzeugnisse die nach
der Anlage 1 erforderlichen Angaben elektronisch jeweils
bei sich vollständig zu dokumentieren haben.
Diese Angaben müssen für die zuständigen Behörden
auf deren Anforderung jederzeit verfügbar sein.
(4) Werden tierische Nebenprodukte zusammen mit
Bioabfällen in Biogas- oder Kompostierungsanlagen
verarbeitet und können die für die inländische Beförderung
der Fermentationsrückstände oder Komposte
nach Anlage 1 erforderlichen Angaben aus dem Lieferschein
nach § 11 Abs. 2 der Bioabfallverordnung entnommen
werden, ist ein zusätzliches Handelspapier
nicht erforderlich. Einzelne im Lieferschein fehlende Angaben
sind diesem auf einem gesonderten Blatt hinzuzufügen.
(5) Die nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit
Anhang II Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
für tierische Nebenprodukte oder verarbeitete Erzeugnisse
erforderlichen Aufzeichnungen sind in einem
gebundenen Buch mit fortlaufenden Seitenzahlen oder
als Lose-Blatt-Sammlung mit fortlaufend nummerierten
Blättern nach Maßgabe des Satzes 4 zu führen und
für die in Anhang II Kapitel V der Verordnung (EG) Nr.
1774/2002 vorgesehene Dauer aufzubewahren. Die
Aufzeichnungen können auch elektronisch geführt werden.
Die Aufzeichnungen müssen für die zuständigen
Behörden auf deren Anforderung jederzeit verfügbar
sein. Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung
der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter
Weise vorzunehmen. Die Aufzeichnungen sind
nach dem Muster der Anlage 2 zu führen.
(6) Absatz 5 Satz 1 gilt nicht für tierische Nebenprodukte
und verarbeitete Erzeugnisse nach Absatz 1
Satz 2.
§ 9a
Kennzeichnung von
Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen
(1) Die natürliche oder juristische Person, in
deren betrieblicher Verantwortung die Beförderung
von nach Anhang II Kapitel I Nr. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 kennzeichnungspflichtigen tierischen
Nebenprodukten oder verarbeiteten Erzeugnissen,
die aus dem Inland stammen und im
Inland verbleiben, liegt, hat sicherzustellen, dass
die Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge, in
denen tierische Nebenprodukte und verarbeitete
Erzeugnisse befördert werden, neben der Kennzeichnung
nach Anhang II Kapitel I Nr. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 nach Maßgabe des
Absatzes 2 zusätzlich farblich gekennzeichnet sind.
Satz 1 gilt nicht für
- Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge,
a) die lediglich innerhalb einer Betriebsstätte
eingesetzt werden, soweit die beförderten tierischen Nebenprodukte oder verarbeiteten Erzeugnisse identifizierbar sind,
b) in denen ganze Körper von verendeten oder
zur unschädlichen Beseitigung getöteten Tieren,
Gülle oder Küchen- und Speiseabfälle im
Sinne des § 3 Absatz 1 oder des § 4 Absatz 1
befördert werden oder
- Heimtierfutter in Verpackungen, die für die Abgabe
an den Endverbraucher bestimmt sind, bei
denen eine Identifizierung nach anderen gesetzlichen
Vorschriften gewährleistet ist.
Fahrzeuge, mit denen bereits gekennzeichnete Verpackungen
oder Behälter befördert werden, bedürfen
keiner Kennzeichnung.
(2) Für die Kennzeichnung nach Absatz 1 Satz 1
gelten die Vorschriften des Anhanges II Kapitel 1
Nr. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1774/
2002 entsprechend. Die Kennzeichnung muss bei
der Verwendung von einmal zu verwendenden Behältnissen
dauerhaft, bei der Verwendung von
mehrmals zu verwendenden Behältnissen so angebracht
sein, dass sie nicht leicht entfernt oder geändert
werden kann. Soweit Verpackungen, Behälter
oder Fahrzeuge nicht vollständig farblich gekennzeichnet
sind, sind Aufdrucke, Schilder oder
Aufkleber zu verwenden, die den Vorgaben des Anhanges
II Kapitel 1 Nr. 1 Buchstabe d der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 entsprechend gefärbt,
deutlich sichtbar und, zumindest für die Dauer der
Beförderung, an den Verpackungen, Behältern oder
Fahrzeugen haltbar befestigt sind. Die Aufdrucke,
Schilder oder Aufkleber können zusätzlich mit den
Angaben nach Anhang II Kapitel 1 Nr. 2 Buchstabe
a und b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
versehen sein.
Teil 4
Anforderungen
an die Verarbeitung,
Behandlung und Entsorgung
tierischer Nebenprodukte
Abschnitt 1
Verarbeitungsmethoden
§ 10
Verarbeitungsmethoden
(1) Material der Kategorie 1 sowie Material der
Kategorie 2 mit Ausnahme von Milch der Kategorie 2,
Kolostrum, Gülle und Magen- und Darminhalt, ist, soweit
das Material nicht unmittelbar durch Verbrennen
oder Mitverbrennen in einer nach den Vorgaben in
Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen
Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage
beseitigt wird, nach der Verarbeitungsmethode 1
nach Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/
2002 zu verarbeiten. Satz 1 ist nicht anzuwenden
- in den Fällen des Artikels 23 Abs. 1 und 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002,
- wenn die zuständige Behörde Ausnahmen nach Artikel
24 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
genehmigt hat,
- wenn einzelne Körper von Heimtieren nach § 27
Abs. 3 vergraben werden oder
- wenn ganze Körper oder Teile von Wildtieren, bei
denen kein Verdacht auf eine Infektion mit auf
Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten besteht,
zur Herstellung von Jagdtrophäen verwendet
werden.
(2) Verarbeitetes Säugetiereiweiß aus Material der
Kategorie 3, das ausschließlich zum Zweck der Verbrennung
oder Mitverbrennung hergestellt wird, kann
zusätzlich zur Verarbeitungsmethode 1 nach Anhang V
Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 auch
nach den Verarbeitungsmethoden 2 bis 5 oder 7 nach
Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
hergestellt werden. Für den Transport der Materialien
zur Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage
gelten § 8 Abs. 2 und § 9 entsprechend.
Abschnitt 2
Pasteurisierung
von tierischen Nebenprodukten
§ 11
Anlagen zur Pasteurisierung
(1) Anlagen zur Pasteurisierung von Material der Kategorie
3, die nicht Teil einer nach Artikel 15 in Verbindung
mit Anhang VI Kapitel II der Verordnung (EG) Nr.
1774/2002 zugelassenen Biogas- oder Kompostierungsanlage
sind, bedürfen der Zulassung durch die
zuständige Behörde. Die Zulassung darf nur erteilt werden,
wenn sichergestellt ist, dass
- eine Pasteurisierung der Materialien erfolgt,
- die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe
A Nr. 1 und Buchstabe B Nr. 5 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend eingehalten
werden,
- die pasteurisierten tierischen Nebenprodukte so behandelt
und gelagert werden, dass eine Verunreinigung
mit nicht pasteurisierten Materialien ausgeschlossen
ist und
- sich die Anlage, soweit sie nicht in einem Betrieb
liegt, in dem Nutztiere gehalten werden, in einem
zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerregern
ausreichenden Abstand von Bereichen befindet,
in denen Nutztiere gehalten werden.
(2) § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 und § 9
gelten entsprechend.
Abschnitt 3
Vergärung
und Kompostierung
von tierischen Nebenprodukten
Unterabschnitt 1
Anforderungen an Biogasanlagen
§ 12
Verarbeitung von tierischen
Nebenprodukten in einer Biogasanlage
Tierische Nebenprodukte dürfen in einer Biogasanlage,
die nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist und nicht den §§ 14
und 15 unterfällt, nur verarbeitet werden, wenn der Betreiber
der Biogasanlage sicherstellt, dass in die Anlage
Material der Kategorie 3, das nach Anhang VI Kapitel II
Buchstabe C Nr. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
zu pasteurisieren ist, nur verbracht wird, soweit es vor
Einbringen in den Fermenter pasteurisiert worden ist
oder eine Pasteurisierung des Fermentationsrückstandes
erfolgt.
§ 13
Biogasanlagen,
in denen ausschließlich Küchenund
Speiseabfälle eingesetzt werden
(1) Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchenund
Speiseabfälle der Kategorie 3 eingesetzt werden,
bedürfen nicht der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1
und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber
der Anlage hat die Anlage nach § 26 durch die zuständige
Behörde registrieren zu lassen. Der Betreiber der
Anlage hat sicherzustellen, dass
- bereits fermentierte Küchen- und Speiseabfälle nicht
mit unfermentierten tierischen Nebenprodukten in
Berührung kommen,
- die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe
B Nr. 5 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/
2002 eingehalten werden,
- für Fahrzeuge und Behälter, die die Anlage verlassen,
geeignete Einrichtungen zur Reinigung und
Desinfektion von Fahrzeugen und Behältern zur Verfügung
stehen.
(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen,
dass die Anforderungen an die Prozessführung
nach Anhang 2 Nummer 2.2.3.1 der
Bioabfallverordnung und an die Prozessüberwachung
nach Anhang 2 Nummer 2.2.3.4 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten
werden.
§ 14
Biogasanlagen,
in denen ausschließlich
Küchen- und Speiseabfälle zusammen
mit Gülle, Magen- und Darminhalt,
Milch und Kolostrum eingesetzt werden
(1) Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchenund
Speiseabfälle der Kategorie 3 zusammen mit Gülle,
Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus Betrieben,
die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln
unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung
nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 1 Satz 2
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der
Anlage hat sicherzustellen, dass bereits fermentierte
tierische Nebenprodukte nicht mit unfermentierten tierischen
Nebenprodukten in Berührung kommen. § 13
Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen,
dass für die Küchen- und Speiseabfälle die Anforderungen
an die Prozessführung nach Anhang 2 Nummer 2.2.3.1 der
Bioabfallverordnung und an die Prozessüberwachung
nach Anhang 2 Nummer 2.2.3.4 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden.
§ 15
Biogasanlagen, in denen
ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt,
Milch und Kolostrum eingesetzt werden
Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen-
und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus Betrieben,
die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen,
eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung
nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang
VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage
hat sicherzustellen, dass bereits fermentierte tierische
Nebenprodukte nicht mit unfermentierten tierischen
Nebenprodukten in Berührung kommen. § 13 Abs. 1
Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit ausschließlich
- Gülle zusammen mit Magen- und Darminhalt, Milch
und Kolostrum aus einem einzigen Betrieb mit Nutztieren
eingesetzt wird, der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen
Maßregeln unterliegt und der Fermentationsrückstand
nur auf Flächen dieses Betriebes
ausgebracht wird oder
- Gülle aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen
Maßregeln unterliegen, eingesetzt wird,
hat der Betreiber der Anlage im Fall der Nummer 1 abweichend
von Satz 3 und im Fall der Nummer 2 abweichend
von Satz 2 und 3 sicherzustellen, dass die Anforderungen
in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5,
7, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingehalten
werden.
Unterabschnitt 2
Anforderungen
an Kompostierungsanlagen
§ 16
Verarbeitung von tierischen
Nebenprodukten in einer Kompostierungsanlage
Tierische Nebenprodukte dürfen in eine Kompostierungsanlage,
die nicht den §§ 17 bis 19 unterfällt, nur
verbracht werden, wenn
- die Kompostierungsanlage nach Artikel 15 Abs. 1
und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe
A Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen
ist und als geschlossener Kompostierreaktor
betrieben wird oder
- der Betreiber einer Kompostierungsanlage, die nach
Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI
Kapitel II Buchstabe A Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr.
1774/2002 zugelassen ist und in der andere Arten
von Kompostierungssystemen als in Nummer 1 genannt
verwendet werden, sicherstellt, dass
a) Material der Kategorie 3 vor Einbringung in die
Anlage auf höchstens 12 Millimeter Teilchengröße
zerkleinert wird,
b) die Kompostierungsanlage so betrieben wird,
dass im Verlauf der Kompostierung eine Temperatur
von mindestens 70 Grad Celsius über einen
zusammenhängenden Zeitraum von mindestens
60 Minuten im gesamten Material einwirkt, und
c) ausreichende Maßnahmen zur Bekämpfung von
Ungeziefer getroffen werden.
§ 17
Kompostierungsanlagen,
in denen ausschließlich Küchenund
Speiseabfälle eingesetzt werden
(1) Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich
Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 eingesetzt
werden, bedürfen nicht der Zulassung nach Artikel 15
Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der
Betreiber der Anlage hat die Anlage nach § 26 durch die
zuständige Behörde registrieren zu lassen. Der Betreiber
der Anlage hat sicherzustellen, dass
- bereits kompostierte Küchen- und Speiseabfälle
nicht mit nicht kompostierten tierischen Nebenprodukten
in Berührung kommen,
- die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II
Buchstabe B Nr. 5 bis 11 der Verordnung (EG) Nr.
1774/2002 eingehalten werden,
- beim Verlassen der Anlage geeignete Einrichtungen
zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und
Behältern zur Verfügung stehen.
(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen,
dass die Anforderungen an die Prozessführung
nach Anhang 2 Nummer 2.2.2.1 der
Bioabfallverordnung und an die Prozessüberwachung
nach Anhang 2 Nummer 2.2.2.3 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten
werden.
(3) Nicht pasteurisierte Küchen- und Speiseabfälle
dürfen nur verarbeitet werden, wenn die Kompostierungsanlage
als geschlossener Kompostierreaktor betrieben
wird.
§ 18
Kompostierungsanlagen,
in denen ausschließlich
Küchen- und Speiseabfälle zusammen
mit Gülle, Magen- und Darminhalt,
Milch und Kolostrum eingesetzt werden
(1) Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich
Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 zusammen
mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum
aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln
unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung
nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 1 Satz 2
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der
Anlage hat sicherzustellen, dass bereits kompostierte
tierische Nebenprodukte nicht mit nicht kompostierten
tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen. § 17
Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen,
dass die Anforderungen an die Prozessführung
nach Anhang 2 Nummer 2.2.2.1 der
Bioabfallverordnung und an die Prozessüberwachung
nach Anhang 2 Nummer 2.2.2.3 der Bioabfallverordnung der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten
werden.
§ 19
Kompostierungsanlagen,
in denen ausschließlich
Gülle, Magen- und Darminhalt,
Milch und Kolostrum eingesetzt werden
Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich
Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum
aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln
unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung
nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage
hat sicherzustellen, dass bereits kompostierte tierische
Nebenprodukte nicht mit nicht kompostierten
tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen.
§ 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit
ausschließlich
- Gülle zusammen mit Magen- und Darminhalt, Milch
und Kolostrum aus einem einzigen Betrieb mit Nutztieren
eingesetzt wird, der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen
Maßregeln unterliegt und der Kompost
nur auf Flächen dieses Betriebes ausgebracht
wird oder
- Gülle aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen
Maßregeln unterliegen, eingesetzt wird,
hat der Betreiber der Anlage im Fall der Nummer 1 abweichend
von Satz 3 und im Fall der Nummer 2 abweichend
von Satz 2 und 3 sicherzustellen, dass die Anforderungen
in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5,
7, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingehalten
werden.
Unterabschnitt 3
Anforderungen an
Biogas- und Kompostierungsanlagen, Untersuchungen und
Probenahme bei zugelassenen Anlagen
§ 20
Gemeinsame Anforderungen
an Biogas- und Kompostierungsanlagen
(1) Verarbeitete Gülle aus einer nach Artikel 15
Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen
Biogas- oder Kompostierungsanlage darf nur
in den Verkehr gebracht werden, soweit zusätzlich zu
den für die jeweilige Anlage geltenden Vorschriften die
Anforderungen des Anhangs VIII Kapitel III Abschnitt II
Buchstabe A Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
erfüllt sind. Die Anforderungen nach Anhang VI Kapitel II
Buchstabe D Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
sind nicht anzuwenden.
(2) Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostierungsanlage
hat die Messgeräte in regelmäßigen Abständen,
mindestens einmal pro Jahr, zu kalibrieren
oder kalibrieren zu lassen. Die Kalibrierung ist aufzuzeichnen.
Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei
Jahre, beginnend mit dem Tag der jeweiligen Aufzeichnung,
aufzubewahren.
§ 21
Untersuchungen und Probenahme
in Biogas- und Kompostierungsanlagen
(1) Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostierungsanlage
hat Proben von Fermentationsrückständen
oder Komposten aus Anlagen nach den §§ 12
und 16 dieser Verordnung auf Escherichia Coli oder Enterokokken
untersuchen zu lassen. Die Probenahme erfolgt
unmittelbar nach der Pasteurisierungs- oder Hygienisierungseinheit
oder nach dem Pasteurisierungsoder
Hygienisierungsprozess und ist nach Anlage 3
dieser Verordnung durchzuführen. Die Anzahl der zu
untersuchenden Endproben errechnet sich aus der
Quadratwurzel der Anzahl der innerhalb eines Jahres
pasteurisierten oder hygienisierten Chargen, aufgerundet
auf ganze Zahlen, jedoch nicht mehr als 20 Endproben
pro Jahr. Die Untersuchungen sollen gleichmäßig
über das Jahr verteilt erfolgen. Soweit erforderlich,
kann die zuständige Behörde im Einzelfall die Anzahl
der zu untersuchenden Endproben abweichend von
Satz 3 festlegen. Die zuständige Behörde kann für Betreiber
von Biogas- oder Kompostierungsanlagen, die
Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Güteüberwachung
(Gütegemeinschaft) sind, der eine kontinuierliche
Gütesicherung nachweist, die Anzahl der Untersuchungen
auf maximal zwölf Endproben pro Jahr reduzieren;
Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die Endproben nach Absatz 1 müssen die in Anhang
VI Kapitel II Buchstabe D Nr. 15 der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 genannten Anforderungen erfüllen.
Ergeben die Untersuchungen nach Absatz 1 eine Überschreitung
des in Anhang VI Kapitel II Buchstabe D
Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten
c-Wertes, hat der Betreiber der Biogas- oder Kompostierungsanlage
die zuständige Behörde über das Ergebnis
der Untersuchungen sowie über die eingeleiteten
Maßnahmen zu informieren. Wenn die Wiederholungsuntersuchung
zum gleichen Ergebnis führt oder
wiederholt eine Überschreitung des c-Wertes nachgewiesen
wird, sind von der zuständigen Behörde, soweit
erforderlich unter Hinzuziehen von Sachverständigen,
Maßnahmen zur Behebung der Mängel anzuordnen.
(3) Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostierungsanlage
hat Proben von abgabefertigen Fermentationsrückständen
oder Komposten aus Anlagen nach
den §§ 12 bis 14 und 16 bis 18 dieser Verordnung auf
Salmonellen untersuchen zu lassen. Die Proben müssen
die in Anhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr. 15 der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Anforderungen
erfüllen. Für die Untersuchung der Proben auf Salmonellen
finden die seuchenhygienischen Anforderungen
an die Prüfungen der hygienisierten
Bioabfälle nach den Nummern 3.3 und
4.2.2 des Anhangs 2 der Bioabfallverordnung entsprechend Anwendung.
(4) Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostierungsanlage,
aus der verarbeitete Gülle oder verarbeitete
Gülleprodukte in den Verkehr gebracht wird oder
werden,
- hat Proben der Gülle oder der Gülleprodukte auf
Escherichia Coli oder Enterokokken untersuchen zu
lassen,
- hat Proben der abgabefertigen Gülle oder Gülleprodukte
auf Salmonellen untersuchen zu lassen.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6
entsprechend. Die Proben müssen die in Anhang VIII
Kapitel III Abschnitt II Buchstabe A Nr. 5 Buchstabe d
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Anforderungen
erfüllen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Verarbeitete
Gülle oder verarbeitete Gülleprodukte, die die
Anforderungen nach Satz 3 nicht erfüllen, gelten als
nicht verarbeitet.
(5) Die nach den Absätzen 1, 3 und 4 vorgeschriebenen
Untersuchungen sind durch eine von der zuständigen
Behörde bestimmte Stelle durchzuführen.
§ 22
Untersuchungen und
Probenahme in Anlagen zur Pasteurisierung
Der Betreiber einer Anlage zur Pasteurisierung hat
Proben der pasteurisierten tierischen Materialien auf
Escherichia Coli oder Enterokokken untersuchen zu
lassen. Für die Probenahme und die Durchführung der
Untersuchungen gilt § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2
entsprechend. Die vorgeschriebenen Untersuchungen
sind durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte
Stelle durchzuführen.
Unterabschnitt 4
Verwertung von Fermentations-
rückständen und Komposten
§ 23
Verwertung von Fermentationsrückständen
und Komposten
(1) Fermentationsrückstände und Komposte, die tierische
Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse
enthalten, dürfen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich
oder gärtnerisch genutzte Böden nur aufgebracht
werden, soweit keine anderen tierischen Nebenprodukte als die in Anlage 4 genannten als Ausgangsmaterial
verarbeitet worden sind.
(2) Fermentationsrückstände und Komposte aus Anlagen
nach den §§ 12 und 16 dürfen nach Maßgabe der
Artikel 4 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 der
Kommission vom 1. Februar 2006 zur Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich anderer
organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel
als Gülle sowie zur Änderung der genannten Verordnung
(ABl. EU Nr. L 29 S. 31) auf landwirtschaftlich,
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden
ausgebracht werden.
(3) Für Fermentationsrückstände und Komposte aus
Anlagen nach den §§ 14 und 18, die auf landwirtschaftlich,
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden
ausgebracht werden, gelten die §§ 4 und 5, § 6 Absatz 1, 2a, 2b und 3 sowie § 8 der Bioabfallverordnung entsprechend. Abschnitt
IV Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG)
Nr. 181/2006 gilt entsprechend.
(4) Für Fermentationsrückstände und Komposte aus
Anlagen nach den §§ 15 und 19, die als Ausgangsmaterial
Magen- und Darminhalt, Milch oder Kolostrum
enthalten und die auf Weideland ausgebracht werden,
gilt Abschnitt IV Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG)
Nr. 181/2006 entsprechend. Satz 1 gilt nicht, soweit
ausschließlich Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum
aus einem einzigen Betrieb mit Nutztieren eingesetzt
wird, der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen
Maßregeln unterliegt und der Fermentationsrückstand
oder Kompost nur auf Flächen dieses Betriebes ausgebracht
wird.
(5) Für Fermentationsrückstände und Komposte aus
Anlagen nach den §§ 13 und 17 gilt Absatz 3 mit der
Maßgabe entsprechend, dass Fermentationsrückstände
und Komposte nach Satz 1 nur dann auf Weideland
ausgebracht werden dürfen, soweit zuvor auf das
auszubringende Material eine Temperatur von mindestens
70 Grad Celsius über mindestens 60 Minuten eingewirkt
hat.
Abschnitt 4
Anlagen zur Entsorgung
tierischer Nebenprodukte als Abfall
§ 24
Verbrennungsanlagen
(1) Rückstände aus Anlagen, die nach Artikel 12
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 zugelassen sind und in denen ausschließlich
ganze Tierkörper verbrannt oder mitverbrannt
werden, sind nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und
der auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu
verwerten oder zu beseitigen.
(2) Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte oder
verarbeitete Erzeugnisse verbrannt oder mitverbrannt
werden, müssen die Anforderungen der Siebzehnten
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
erfüllen. § 19 der Siebzehnten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Verbrennung
oder Mitverbrennung von ganzen Tierkörpern,
soweit diese in Anlagen nach Artikel 12 Abs. 1
in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 verbrannt oder mitverbrannt werden.
§ 25
Ablagerung auf Deponien
Bei einer Ablagerung von tierischen Nebenprodukten
oder verarbeiteten Erzeugnissen auf einer Deponie finden
die für die Ablagerung von Abfällen geltenden Bestimmungen
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die
auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
oder des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung. Die Bestimmungen
der Verordnung (EG) Nr. 811/2003 der Kommission
vom 12. Mai 2003 zur Durchführung der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und
des Rates hinsichtlich des Verbots der Rückführung innerhalb
derselben Tierart in Bezug auf Fisch sowie hinsichtlich
des Verbrennens und Vergrabens tierischer
Nebenprodukte und bestimmter Übergangsmaßnahmen
(ABl. EU Nr. L 117 S. 14) bleiben unberührt.
Teil 5
Registrierung und Zulassung
§ 26
Registrierung und
Bekanntmachung der Zulassungen
(1) Die zuständige Behörde erfasst die nach
- den Artikeln 10 bis 15, 17, 18 und 23 der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Betriebe sowie die
nach § 11 dieser Verordnung zugelassenen Pasteurisierungsanlagen
unter Erteilung einer Zulassungsnummer
sowie
- § 7 registrierten Betriebe und die unter die §§ 13
und 17 fallenden Biogas- und Kompostierungsanlagen
unter Erteilung einer Registriernummer
in einem Register. Die Zulassungsnummer und die Registriernummer
sind elfstellig und werden aus der für
den Landkreis oder die kreisfreie Stadt des Sitzes des
Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer
des vom Statistischen Bundesamtes herausgegebenen
Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen
Betriebsnummer und einer zweistelligen Nummer
für die Betriebsart nach Maßgabe der Anlage 5 gebildet.
(2) Die zuständige Landesbehörde teilt dem Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) die Zulassung und Registrierung
unter Angabe der erteilten Zulassungs- oder
Registriernummer sowie die Rücknahme oder den Widerruf
einer Zulassung oder Registrierung mit.
(3) Das Bundesministerium gibt die zugelassenen
und registrierten Betriebe unter Angabe der erteilten
Zulassungs- und Registriernummer im Bundesanzeiger
bekannt.
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
Teil 6
Ausnahmen
§ 27
Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 im
Hinblick auf Blut genehmigen, das zu Forschungszwecken
oder zu Ausbildungszwecken für Jagdhunde verwendet
wird.
(2) § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Tierische Nebenprodukte-
Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004
(BGBl. I S. 82) gilt nach Maßgabe des Satzes 2 nicht
für Heimtiere, soweit diese in einer Verbrennungsanlage
nach Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/
2002 verbrannt werden. Bis zur Verbrennung sind die
Heimtiere in der Verbrennungsanlage, in einem Zwischenbehandlungsbetrieb
für Material der Kategorie 1
oder in einer tierärztlichen Praxis zu lagern.
(3) Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/
2002 gilt nicht für einzelne Körper von Heimtieren, soweit
diese auf geeigneten und von der zuständigen Behörde
hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder auf
einem dem Tierhalter gehörenden Gelände, jedoch
nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer
Nähe öffentlicher Wege und Plätze, vergraben werden.
Die Tierkörper dürfen nur so vergraben werden,
dass sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 Zentimeter
starken Erdschicht, gemessen vom Rand der
Grube, bedeckt sind. § 32 Absatz 2 Satz 1, § 45 Absatz 2 Satz 1 und § 48
Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben
unberührt.
(4) Für die Sammlung, Beförderung, Verarbeitung,
Verwendung und Lagerung von Milch, Erzeugnissen
auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen
der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Abs. 1
Buchstabe e, f und g der Verordnung (EG) Nr. 1774/
2002 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 79/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 zur
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich
der Verwendung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis
und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die in der
genannten Verordnung als Material der Kategorie 3 definiert
sind (ABl. EU Nr. L 16 S. 46) in der jeweils geltenden
Fassung.
Teil 7
Schlussvorschriften
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 8
des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4 Abs. 1 Küchen- und Speiseabfall
nicht getrennt hält, nicht getrennt aufbewahrt, nicht
getrennt einsammelt oder nicht getrennt befördert,
- entgegen § 4 Abs. 2 Küchen- und Speiseabfall
nicht oder nicht rechtzeitig abholt, nicht oder nicht
rechtzeitig sammelt oder nicht oder nicht rechtzeitig
befördert,
- entgegen § 4 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass Küchen-
und Speiseabfall gekennzeichnet ist und in
flüssigkeitsdichten Behältnissen befördert wird,
- entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt,
ein verarbeitetes Erzeugnis oder ein dort
genanntes Düngemittel nicht getrennt aufbewahrt,
- entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass
Nutztiere nicht mit den dort genannten Nebenprodukten,
Erzeugnissen und dort genannten Düngemitteln
in Berührung kommen,
5a. (aufgehoben),
- entgegen § 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig erstattet,
- entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 11 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass Fahrzeuge, Behälter,
Ausrüstungsgegenstände und Geräte gereinigt
und desinfiziert werden,
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 4 Abs. 5 oder § 11 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass
tierische Nebenprodukte, verarbeitete Erzeugnisse,
Küchen- und Speiseabfälle und pasteurisiertes Material
von einem Handelspapier begleitet werden,
8a. entgegen § 9a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Absatz 2 Satz 1 und 3 nicht sicherstellt,
dass Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge
richtig und vollständig gekennzeichnet sind,
- entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 das dort genannte
Material nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig verarbeitet,
- a) einer mit einer Zulassung nach § 11 Abs. 1
Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1,
§ 18 Abs. 1 Satz 1 oder § 19 Satz 1 oder
b) einer mit einer Genehmigung nach § 27 Abs. 1
verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- entgegen § 12 ein tierisches Nebenprodukt verarbeitet,
- entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 2
eine Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
registrieren lässt,
- einer Vorschrift des
a) § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Abs. 2, § 14 Abs. 1
Satz 2 oder Abs. 2, § 15 Abs. 1 Satz 2 oder 4,
§ 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Abs. 2, § 18 Abs. 1
Satz 2 oder Abs. 2 oder § 19 Satz 2 oder 4,
b) § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3, jeweils auch in
Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 3 oder § 15
Abs. 1 Satz 3, oder
c) § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3, jeweils auch in
Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 3 oder § 19
Satz 3,
über eine dort genannte Sicherstellungspflicht zuwiderhandelt,
- entgegen § 16 ein tierisches Nebenprodukt verbringt,
- entgegen § 17 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 18
Abs. 1 Satz 3, Küchen- und Speiseabfälle verarbeitet,
- entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 verarbeitete Gülle in
den Verkehr bringt oder
- entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 ein Messgerät nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig kalibriert oder
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kalibrieren
lässt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 5
des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 9 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 4 Abs. 5 oder § 11 Abs. 2, eine Aufzeichnung nicht,
nicht in der dort vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig führt oder der nicht oder nicht mindestens
für die dort genannte Dauer aufbewahrt,
- entgegen § 27 Abs. 2 Satz 2 ein Heimtier lagert oder
- entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 ein Heimtier vergräbt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 einen Fermentationsrückstand
oder einen Kompost aufbringt.
§ 29
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. Juli 2006
Die Bundeskanzlerin
- Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz -
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
- Sigmar Gabriel
Link zu den Anlagen (Bundesgesetzblatt 2006 Nr. 36, S. 1735)
Änderung der Anlagen durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, S. 2155, Art.1 vom 27. Juli 2009:
Anlage 2 (zu § 9 Absatz 5) wird wie folgt geändert:
- In Spalte 2 wird die Angabe „3)“ durch die Angabe„1), 2), 3), 5)“ ersetzt.
- In Spalte 3 wird die Angabe „4)“ durch die Angabe„1), 2), 4), 5)“ ersetzt.
In Anlage 5 wird in Abschnitt 2 nach der Angabe „35 Kompostierungsanlagen, die ausschließlich
Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 kompostieren
2)“ die Angabe „37 Molkereien“ eingefügt. |