Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - TierNebG
Vom 25. Januar
2004, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, S. 82 vom 28. Januar
2004, geändert am 22. Dezember
2005, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, S. 3712, Art.2 vom 30. Dezember
2005 und am 13. April 2006, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, S. 855, Art.16b vom 24. April 2006 und am 07. Mai 2009, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 25, S.1044, Art.2 vom 14. Mai 2009, geändert am 09. Dezember 2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, S.1934, Art.19 vom 14. Dezember 2010, geändert am 22. Dezember 2011 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, S.3044, Art.2 (91) vom 29. Dezember 2011 und am 31. August 2015 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 35, S.1474, Art.390 vom 7. September 2015 , geändert am 4. August 2016, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 40, S.1966 vom 11. August 2016, geändert am 19. Juni 2020 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 29, S. 1328, Art. 279 vom 26. Juni 2020 (Die Änderung ist blau markiert und am 27. Juni 2020 in Kraft getreten.), geändert am 10. August 2021 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, S. 3436, Art. 103, vom 17. August 2021 (Die Änderung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft, dann wird der rot markierte Abschnitt in §12 durch den grün markierten ersetzt.) und zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, S. 2752 Artikel 2 (18) vom 28. Dezember 2022 (Die Änderung in § 17 ist pink markiert und am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.)
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit
Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen
Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
(ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, L 348 vom
4.12.2014, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
S. 86) geändert worden ist, und der in ihrem
Rahmen oder zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union.
§ 2
Zuständigkeit
Die Durchführung
der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegt (den zuständigen
Landesbehörden) der nach Landesrecht
zuständigen Behörde (zuständige Behörde), im Bereich der Bundeswehr den zuständigen
Dienststellen der Bundeswehr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist.
§ 2a
Grundsatz für den Umgang
mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten
Es ist verboten,
- tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
- tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder
- Folgeprodukte tierischer Nebenprodukte im Sinne der Nummer 1 oder 2
so abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu
befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten,
zu verwenden oder zu beseitigen, dass dadurch
Leben oder Gesundheit eines anderen oder Tiere
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.
§ 3
Beseitigungspflicht
(1)
Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften
- tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
- tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im
Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier sowie Eiprodukte, oder
- Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten
abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten,
zu verwenden oder zu beseitigen sind, hat die zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung,
Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung
und Beseitigung zu schaffen. Die zuständige Behörde ist verpflichtet,
- tierische Nebenprodukte der Kategorie 1,
- tierische Nebenprodukte der Kategorie 2, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte, und
- Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten,
die in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte,
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften abzuholen,
zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu
lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden
oder zu beseitigen. Bis zur Abholung durch die zuständige Behörde bleiben die Pflichten der Besitzer
zur Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung der
bei ihnen angefallenen tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte nach den Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte
unberührt. Die zuständige Behörde kann sich zur
Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 2 Dritter bedienen. Satz 2 gilt auch für verendete wild lebende
Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Verwendung, Verarbeitung oder Beseitigung aus Gründen
der Tierseuchenbekämpfung angeordnet hat.
(2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit
tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur
Herstellung von Futtermitteln und Folgeprodukten
nach den Artikeln 33 und 36 der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 bestimmt sind und die tierischen
Nebenprodukte und Folgeprodukte von im Sinne
des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
registrierten oder im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Unternehmen, Anlagen oder Betrieben gesammelt, gekennzeichnet, befördert, gelagert, behandelt, verarbeitet oder verwendet worden sind.
(3) Die zuständige Behörde kann einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts,
die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt,
für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen
Nebenprodukte und Folgeprodukte mit deren Zustimmung die Pflicht ganz oder teilweise übertragen, tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte
abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu
verwenden oder zu beseitigen, soweit
- keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen,
- der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in den
Artikeln 6, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr.
142/2011 der Kommission vom 25. Februar
2011 zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht
für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung
der Richtlinie 97/78/EG
des Rates hinsichtlich
bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von
Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung genannten Anforderungen an die jeweilige Art der Verarbeitung
erfüllt und
- gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der zu ihrer
Durchführung erlassenen Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet werden.
Im Falle einer teilweisen Übertragung kann diese
mit der Auflage verbunden werden, dass der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die
Mitverbrennungsanlage die
in einem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen,
zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat, soweit
das öffentliche Interesse dies erfordert.
(4) Die zuständige Behörde kann einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine
Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu
berücksichtigen sind, vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs oder der Anlage zur Verarbeitung
oder Beseitigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte,
die außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der
Mitverbrennungsanlage anf
allen, zu gestatten, soweit dies zumutbar ist und die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten verarbeitet
oder beseitigt werden können. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird das
Entgelt durch die zuständige Behörde festgesetzt.
§ 4
Ausnahmen
(1) § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt nicht für Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in einer
Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des
Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr.
142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Bis zur Abholung oder Ablieferung zur Verbrennung sind die
Heimtiere geschützt vor Witterungseinflüssen so
aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt
und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen
können.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
von §3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 genehmigen für Equiden im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe b
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in
einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU)
Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Werden
Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der
tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte so aufzubewahren, dass sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind sowie Menschen
nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.
(3) Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
bleibt unberührt.
§ 5
Probenahme
(1) Soweit es zur
Durchführung der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte,
der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften erforderlich ist, ist
die zuständige Behörde befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben des Materials
zum Zwecke der Untersuchung bei derjenigen Person, der die Pflichten
nach §3 Absatz 3 übertragen worden sind, zu entnehmen
oder von dieser anzufordern.
(2) Für Proben,
die im Rahmen der amtlichen Überwachung nach diesem Gesetz entnommen
werden, wird keine Entschädigung geleistet.
§ 6
Einzugsbereiche
(1) Die Länder
bestimmen die Einzugsbereiche, innerhalb derer die Beseitigungspflichtigen
das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material nach den Vorgaben
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 abzuholen, zu sammeln, zu befördern,
zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen haben.
(1) Die Länder bestimmen die Einzugsbereiche, innerhalb derer die zuständige Behörde
oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, die in § 3
Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte nach den Vorgaben der in §1 genannten Vorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern,
zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat.
(2) Die Länder
können ferner bestimmen, dass die in §3
Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen
Nebenprodukte oder Folgeprodukte auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen
außerhalb des Einzugsbereichs nach Absatz 1 behandelt, verarbeitet, verwendet oder beseitigt werden darf.
§ 7
Meldepflicht
(1) Der Besitzer
hat der Beseitigungspflichtigen, in deren Einzugsbereich das in §
3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material anfällt, unverzüglich
zu melden, wenn das Material angefallen ist.
(1) Der Besitzer hat der zuständigen Behörde, in deren Einzugsbereich die in §3 Absatz 1
Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte
oder Folgeprodukte anfallen, unverzüglich zu
melden, wenn diese angefallen sind. In den Fällen des § 3 Absatz 3 ist die Meldung derjenigen
Person gegenüber vorzunehmen, der die Pflichten nach §3 Absatz 3 übertragen worden sind,
soweit die Übertragung ortsüblich bekannt gemacht worden ist.
(2) Der Meldung
bedarf es nicht, wenn
- die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte regelmäßig abgeholt werden,
- Tiere auf behördliche
Anordnung getötet worden sind oder ihre Beseitigung behördlich
angeordnet worden ist,
- es sich um tierische Nebenprodukte
oder Folgeprodukte handelt, die nach Artikel 16 Buchstabe f oder h, Artikel 17
Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder 2 oder
Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 gesammelt, verwendet,
verfüttert oder beseitigt werden sollen,
- verendete Tiere
von dem Besitzer bei der zuständigen
Behörde abgeliefert werden,
- verendete oder
getötete Tiere zu diagnostischen Zwecken in eine staatliche Untersuchungseinrichtung
oder in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung
verbracht werden,
- die Beseitigung
toter Heimtiere durch Vergraben zugelassen ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt für die Ablieferung nach
Satz 1 Nummer 4 entsprechend.
(3) Fremde oder
herrenlose Körper von Vieh, (Wild) Hunden oder Katzen sind,
- wenn sie auf einem Grundstück anfallen, von dem Grundstücksbesitzer,
- wenn sie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen anfallen,
von dem Straßenbaulastträger,
- wenn sie in Gewässern anfallen, von dem zur Unterhaltung Verpflichteten
unverzüglich zu melden.
Satz 1 gilt entsprechend für Körper
- von Wild, soweit der Verdacht besteht, dass das Wild an einer Tierseuche erkrankt ist, oder
- verendeter wild lebender Tiere, soweit die
zuständige Behörde eine Allgemeinverfügung nach §3 Absatz 1 Satz 5 getroffen hat.
(4) Der Besitzer oder der nach Absatz 3 Meldepflichtige hat die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte der zuständigen Behörde zu überlassen. Absatz 1 Satz 2 gilt für die Überlassung
entsprechend.
§ 8
Abholungspflicht
(1) Die zuständige Behörde oder diejenige Person,
der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen
worden sind, hat die in §3 Absatz 1 Satz 1
bezeichneten tierischen Nebenprodukte und
Folgeprodukte sowie die in § 3 Absatz 1 Satz 5
bezeichneten verendeten Tiere nach Maßgabe
des Artikels 21 Absatz 1 bis 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1069/2009 unverzüglich abzuholen, zu
sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern und
zu lagern. Satz 1 gilt
nicht für die in § 7 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Tiere sowie
für kleine Heimtiere aus privaten Haushaltungen, mit Ausnahme von
Hunden und Katzen.
(2) Die Beseitigungspflichtige
hat ferner das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material, sofern
es in zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieben gelagert wird, zeitlich
in solchen Abständen abzuholen, dass eine ordnungsgemäße
Verarbeitung und Beseitigung gesichert ist.
(2) Die zuständige Behörde oder diejenige
Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, hat ferner die in § 3 Absatz 1
Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte
oder Folgeprodukte sowie die in § 3 Absatz 1
Satz 5 bezeichneten verendeten Tiere, soweit
sie in zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieben gelagert werden, zeitlich in solchen Abständen abzuholen, dass eine ordnungsgemäße
Verarbeitung, Verwendung oder Beseitigung gesichert ist.
(3) Bei der Abholung
hat der Besitzer die in §3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und
Folgeprodukte sowie die in § 3 Absatz 1
Satz 5 bezeichneten verendeten Tiere herauszugeben. Er hat die zuständige Behörde
oder diejenige Person, der die Pflichten nach §3 Absatz 3 übertragen worden sind, darüber hinaus
unentgeltlich zu unterstützen, insbesondere bei der Heranschaffung
der tierischen Nebenprodukte aus besonders verkehrsungünstig gelegenem
Gelände bis zur nächsten befahrbaren Straße.
§ 9
Ablieferungspflicht
(1) Soweit eine
Verarbeitung und Beseitigung des in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten
Materials vorgeschrieben ist und eine Abholungspflicht nach § 8
nicht besteht, ist der Besitzer von tierischen Nebenprodukten verpflichtet,
diese bei einem von der Beseitigungspflichtigen bestimmten Verarbeitungsbetrieb,
zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb oder einer von dieser bestimmten
Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage unverzüglich abzuliefern.
(1) Soweit eine Verarbeitung, Verwendung
oder Beseitigung der in § 3 Absatz 1 Satz 1
bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder
Folgeprodukte vorgeschrieben ist und eine Abholungspflicht nach § 8 nicht besteht, ist der
Besitzer von tierischen Nebenprodukten oder
Folgeprodukten oder der nach § 7 Absatz 3
Meldepflichtige verpflichtet, diese bei einem
von der zuständigen Behörde bestimmten Verarbeitungsbetrieb, zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb oder einer von dieser bestimmten Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage unverzüglich abzuliefern.
(2) Die Pflicht
nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Besitzer sichergestellt hat, dass
die zuständige Behörde oder diejenige
Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte
abholt.
§ 10
Aufbewahrungspflicht
(1) Bis zur Abholung oder Ablieferung hat der
Besitzer die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte jeweils getrennt nach den in der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 bestimmten Kategorien und getrennt
von anderen Abfällen sowie geschützt vor Witterungseinflüssen so aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit diesem
Material in Berührung kommen können. Verendete
oder getötete Tiere dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, während dieser Zeit nicht abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden. Nach der Abholung oder
Ablieferung hat der Besitzer die Behältnisse oder Örtlichkeiten, in denen die in § 3 Absatz 1 Satz 1
bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte aufbewahrt worden sind, unverzüglich
zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, soweit
- die zuständige Behörde oder
- Tierärztinnen und Tierärzte, denen die zuständige Behörde eine Genehmigung hierfür erteilt hat,
die dort genannten Handlungen vornehmen. Eine
Genehmigung nach Satz 1 Nummer 2 darf nur erteilt werden, soweit
1. die Tierärztinnen und Tierärzte die erforderliche
Sachkunde zur Vornahme einer der in Absatz 1
Satz 2 genannten Handlungen aufweisen,
2. die in Absatz 1 Satz 2 genannten Handlungen in
dafür geeigneten Räumlichkeiten stattfinden und
3. sichergestellt ist, dass
a) die Ergebnisse der Öffnung und Zerlegung
sowie durchgeführter labordiagnostischer
Untersuchungen entnommener Proben aufgezeichnet werden und
b) die Aufbewahrung der anfallenden, in §3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 genügt.
§ 11
aufgehoben
§ 12
Überwachung
(1) Die Einhaltung
der Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte,
die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der nach den in §
1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakten, diesem Gesetz oder nach
einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung getroffenen
vollziehbaren Anordnungen werden durch die zuständige Behörde, im Bereich der Bundeswehr durch die vom Bundesministerium
der Verteidigung bestimmten Dienststellen, überwacht.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen,
die zur Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar
geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. Dies gilt auch nach erfolgter Registrierung
nach Artikel 23 der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 oder der Erteilung einer Zulassung nach Artikel 24 der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009.
(3) Natürliche
und juristische Personen und nicht rechtsfähige / sonstige Personenvereinigungen
haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte
zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch dieses
Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich
sind. Eine auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung genannten Angehörigen
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Personen, die
von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer
Begleitung befindliche Sachverständige des Bundes, der Mitgliedstaaten und
der Europäischen Kommission dürfen im Rahmen
der Absätze 1 und 2 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude,
Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel
während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen
vornehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen und prüfen.
(5) Die von der
zuständigen Behörde mit der Durchführung der Überwachung
beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während
der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude,
Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel
betreten und dort Untersuchungen durchführen. Auf Anforderung sind
den beauftragten Personen tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Untersuchung zu
überlassen.
(6) Zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
dürfen die in den Absätzen 4 und 5 genannten Personen Grundstücke,
Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume
sowie Transportmittel auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten
betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(7) Die verfügungsberechtigte
Person oder der Besitzer hat die Maßnahmen nach den Absätzen
4 bis 6 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen
zu unterstützen und auf deren Verlangen die geschäftlichen
Unterlagen vorzulegen.
§ 12a
Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung
(1) Die zuständigen Behörden
- erteilen der zuständigen Behörde eines anderen
Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen die
zur Einhaltung der Vorschriften des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts in diesem Mitgliedstaat erforderlichen Auskünfte und übermitteln die dafür notwendigen Schriftstücke,
- überprüfen die von der ersuchenden Behörde
mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.
(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates
unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke
Auskünfte, die für die Einhaltung der Vorschriften
des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts
in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße gegen Vorschriften des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts.
(3) Die zuständigen Behörden können, soweit
dies zur Einhaltung der Vorschriften des tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsrechts erforderlich oder
durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist,
Daten, die sie im Rahmen der Überwachung der
Einhaltung der Vorschriften des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts gewonnen haben,
den anderen zuständigen Behörden, den anderen
Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) und
der Europäischen Kommission mitteilen.
(4) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden
anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen
Kommission obliegt dem Bundesministerium, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundes
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen. Es kann diese Befugnis
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall
im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die
obersten Landesbehörden können die Befugnisse
nach den Sätzen 3 und 4 auf andere Behörden übertragen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
Drittländer, die Vertragspartei des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
§ 13
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium
(für Ernährung und
Landwirtschaft (Bundesministerium)) wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit dies für die Umsetzung oder Durchführung der in §
1 genannten Rechtsakte oder dieses Gesetzes erforderlich ist oder die
in § 1 genannten Rechtsakte dies ermöglichen und Belange der
Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
- Vorschriften zu erlassen über
a) die Einrichtung, den Betrieb, die
Registrierung nach Artikel 23 der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
oder die Zulassung nach Artikel 24
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
von Unternehmen, Anlagen oder
Betrieben, die in ihnen anzuwendenden Verfahren sowie die Herstellung der Folgeprodukte und
deren Inverkehrbringen,
b) die Anzeige, Führung, Vorlage und
Aufbewahrung von Nachweisen über Meldung, Herkunft, Art und
Menge der angelieferten tierischen
Nebenprodukte sowie über Art und
Menge der hergestellten Folgeprodukte,
c) die Verfütterung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten,
d) die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung,
Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte und
Folgeprodukte,
e) die näheren Anforderungen an das Vergraben tierischer Nebenprodukte,
insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Naturhaushalts,
f) die Mitteilung über angefallene
und abgeholte tierische Nebenprodukte,
- vorzuschreiben, dass die hergestellten
Folgeprodukte nur zu bestimmten Zwecken
verwendet werden dürfen,
- eine Genehmigungspflicht für die in nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr.1069/2009 zugelassenen Anlagen oder Betrieben anzuwendenden Verfahren und den Nachweis
der ausreichenden Wirksamkeit und Zuverlässigkeit solcher Verfahren
vorzuschreiben,
- eine Genehmigungspflicht für die Verwendung der in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen
Nebenprodukte oder Folgeprodukt vorzuschreiben,
- das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen, die
Einfuhr und die Ausfuhr tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte
zu verbieten oder zu
beschränken, insbesondere von
a) einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom Gestellen bei der zuständigen
Behörde oder von einer Untersuchung,
b) Anforderungen, unter denen die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte hergestellt, gelagert,
behandelt, abgegeben oder verbracht werden,
c) der Einhaltung von Anforderungen an Transportmittel, mit denen die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte befördert werden,
d) der Vorlage oder Begleitung bestimmter Bescheinigungen oder
sonstiger Dokumente oder
e) einer bestimmten Kennzeichnung
abhängig zu machen,
- die Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 5 Buchstabe d zu
regeln,
- das Verfahren der Beseitigung, die Entnahme von Proben und deren Untersuchung zu regeln und die hierfür notwendigen Einrichtungen vorzuschreiben, .
- für bestimmte tierische Nebenprodukte oder
Folgeprodukte Ausnahmen von § 3
Abs. 1 Satz 1 und 2 vorzusehen.
- In den Fällen der Nummern 1 bis 8 das
Verwaltungsverfahren einschließlich der
Zuständigkeiten zu regeln.
(2) Rechtsverordnungen
nach Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden
- bei Gefahr im Verzuge oder
- wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Umsetzung oder Durchführung
der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist
und ihre Geltungsdauer auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten
begrenzt wird. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates
verlängert werden.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
soweit es zur Vorbeugung vor Tierseuchen erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
- die Sachkunde nach § 10 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1,
- die Einrichtung und Ausstattung der Räumlichkeiten nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,
- das Führen und Aufbewahren von Aufzeichnungen über
a) die Vornahme der in §10 Absatz 1 Satz 2
genannten Handlungen und
b) die in § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3
Buchstabe a genannten Ergebnisse.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU)
Nr. 142/2011 in
diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen
dieser Vorschriften erforderlich ist,
- Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut
einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den
Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.
§ 13a
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2a ein dort
bezeichnetes tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt abholt, sammelt, kennzeichnet, befördert,
lagert, behandelt, verarbeitet, verwendet oder beseitigt.
§ 14
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer vollziehbaren Anordnung nach§3 Absatz 4
Satz 1 oder §
12 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
- einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren
Auflage zuwiderhandelt,
- entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 ein dort genanntes tierisches Nebenprodukt oder
Folgeprodukt nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig herausgibt,
- entgegen § 9 Abs. 1 ein tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig abliefert,
- entgegen §10 Absatz 1
Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt nicht, nicht richtig oder
nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- entgegen §10 Absatz 1 Satz 2 ein Tier häutet, öffnet oder
zerlegt,
- entgegen §10 Absatz 1 Satz 3 ein Behältnis oder eine Örtlichkeit
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert,
- einer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c oder d oder Nr.
2 bis 4 oder 5 Buchstabe a, b oder c oder Nr. 7 oder Absatz 3 Nummer 1
oder 2
erlassenen Rechtsverordnung
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht,
zu der die in Nummer 8 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit
eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 7 Abs. 1 oder 3 eine Meldung nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig macht,
- entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 nicht oder nicht richtig unterstützt,
- entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- entgegen § 12 Abs. 7 eine Maßnahme nicht duldet, eine
Person nicht unterstützt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
- einer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder e oder Nr. 5 Buchstabe
d oder e oder Absatz 3
Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung oder einer vollziehbaren Anordnung
auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist, oder
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht,
zu der die in Nummer 5 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit
eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit
kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis
zu hunderttausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Das Bundesministerium
wird ermächtigt,
soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 1 Nr. 9 oder Absatz 2 Nr. 6 geahndet werden können.
(5) Gegenstände,
auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen 1 und 2
bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§ 15
Begriffsbestimmungen
Für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe
gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und des Anhangs I der Verordnung
(EU) Nr.142/2011. Abweichend von Satz 1 wird anstelle des Begriffs Unternehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 der Begriff Besitzer
verwendet.
§ 16
Übergangsvorschriften
(1) Tierkörperbeseitigungsanstalten
nach § 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 523),
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig
betrieben werden, gelten als vorläufig zugelassen im Sinne des
Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
(2) Die
- in § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 523)
genannten Betriebe,
- in § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 523)
genannten Anlagen,
- nach der Futtermittelherstellungs-Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl.
I S. 737), zuletzt geändert durch Artikel 366 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), zugelassenen Betriebe,
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig
betrieben werden, gelten als vorläufig zugelassen im Sinne der
Artikel 14, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
(3) Die vorläufige
Zulassung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Betriebe und Anlagen
erlischt, wenn nicht sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
die Erteilung der endgültigen Zulassung nach der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung,
mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
(4) Kompostieranlagen
nach Nummer 8.5 und Biogasanlagen nach Nummer 8.6 des Anhangs der Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614) geändert worden
ist, oder Kompostieranlagen und Biogasanlagen mit Genehmigung nach Baurecht,
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig
betrieben werden, gelten als vorläufig zugelassen im Sinne des
Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Die vorläufige Zulassung
erlischt, wenn nicht sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
- die Erteilung der endgültigen Zulassung nach Artikel 15 der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder
- die Erteilung der befristeten Zulassung bis zum 31. Dezember 2004
nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in Verbindung mit
der Verordnung (EG) Nr. 809/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr.
1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich
der Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle,
die in Kompostieranlagen verwendet werden (ABl. EU Nr. L 117 S. 10),
oder der Verordnung (EG) Nr. 810/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003
betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich
der Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle,
die in Biogasanlagen verwendet werden (ABl. EU Nr. L 117 S. 12),
beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt
der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. Für
Kompostieranlagen und Biogasanlagen, die über eine befristete Zulassung
nach Satz 2 Nr. 2 verfügen, erlischt diese Zulassung am 1. Januar
2005, wenn nicht bis zum 1. Oktober 2004 die Erteilung der endgültigen
Zulassung nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beantragt
wird, oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
(5) Bis zum Erlass
landesrechtlicher Vorschriften zur Ausführung des § 3 Abs.
1, längstens bis zum 1. Januar 2005, gelten die nach § 4 Abs.
1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der bis zum 28. Januar
2004 geltenden Fassung nach Landesrecht bestimmten Körperschaften
als Beseitigungspflichtige.
(6) Bis zum Erlass
landesrechtlicher Vorschriften nach § 6, längstens bis zum
1. Januar 2005, gelten die nach § 15 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes
in der bis zum 28. Januar 2004 geltenden Fassung nach Landesrecht bestimmten
Einzugsbereiche als Einzugsbereiche im Sinne dieses Gesetzes.
(7) Eine Übertragung
der Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes
in der bis zum 28. Januar 2004 geltenden Fassung gilt als Übertragung
nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes fort.
(8) Bis zum Erlass
landesrechtlicher Vorschriften nach § 11 Abs. 1 bis 3, längstens
bis zum 1. Januar 2005, gelten für Entgelte und Kosten (Gebühren
und Auslagen) die nach § 16 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes
in der bis zum 28. Januar 2004 geltenden Fassung erlassenen landesrechtlichen
Vorschriften über Entgelte und Kosten fort.
§16
(aufgehoben)
§ 17
Bekanntmachungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet
werden.
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