Verordnung zur Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 - TierNebBußV
(Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung)
vom 22. Dezember 2005, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, S.3712 vom 30. Dezember 2005, geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 27. März 2006, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 15, S. 579 vom 07.04.2006 und zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 07. Mai 2009, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 25, S. 1044 vom 14.05.2009
§ 1
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 9 des
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober
2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen
Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
(ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 777/2008 vom
4. August 2008 (ABl. L 207 vom 5.8.2008, S. 9), verstößt, indem
er vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a, b, c oder d als
derjenige, der nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter
beteiligt ist oder dem nach § 3 Abs. 2 Satz 1
des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
eine dort genannte Pflicht übertragen worden ist,
Material der Kategorie 1 nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig
a) beseitigt,
b) verbrennt oder
c) mitverbrennt,
1a. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b
oder Buchstabe c, jeweils in Verbindung
mit Anhang VI Kapitel I Buchstabe C Nummer
10 Buchstabe b, als derjenige, der nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt
ist oder dem nach § 3 Absatz 2 Satz 1
des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
eine dort genannte Pflicht übertragen
worden ist, ein verarbeitetes Erzeugnis
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vor
dem Verbringen aus dem Verarbeitungsbetrieb
kennzeichnet,
- entgegen Artikel 4 Abs. 3, Artikel 5 Abs. 3 oder
Artikel 6 Abs. 3 Material der Kategorie 1, 2 oder 3
zwischenbehandelt oder zwischenlagert,
- entgegen Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe a, b oder c Nr. ii
oder iii oder Buchstabe eNr. i oder ii als derjenige, der
nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-
Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder
dem nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-
Beseitigungsgesetzes eine dort genannte
Pflicht übertragen worden ist, Material der Kategorie
2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig
a) beseitigt,
b) weiterverarbeitet,
c) verarbeitet,
d) verwendet,
e) behandelt oder
f) ausbringt,
3a. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b in
Verbindung mit Anhang VI Kapitel I Buchstabe
C Nummer 10 Buchstabe b als derjenige,
der nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
als Dritter beteiligt ist oder dem nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes eine dort genannte
Pflicht übertragen worden ist, ein
verarbeitetes Erzeugnis nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig vor dem Verbringen
aus dem Verarbeitungsbetrieb kennzeichnet,
- entgegen Artikel 6 Abs. 2Buchstabe a, b, c, d, e oder f
als Verfügungsberechtigter Material der Kategorie 3
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
a) beseitigt,
b) verarbeitet,
c) aufbereitet oder
d) verwendet,
- entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindungmit Anhang II
Kapitel I Nr. 2 als Beförderer ein tierisches Nebenprodukt
oder ein verarbeitetes Erzeugnis nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig kennzeichnet,
- entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindungmit Anhang II
Kapitel II Nr. 1 oder 3 oder Kapitel VI Nr. 2 ein tierisches
Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis
befördert,
- entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindungmit Anhang II
Kapitel II Nr. 2 Buchstabe a als Beförderer ein Fahrzeug, einen Behälter, einen Ausrüstungsgegenstand
oder ein Gerät nicht säubert oder desinfiziert,
- entgegen Artikel 7 Absatz 5 ein verarbeitetes Erzeugnis lagert,
- entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis versendet,
- im Falle des innergemeinschaftlichen Verbringens in das Inland einer mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder
- entgegen Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b eine Art oder ein Nutztier füttert.
§ 2
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 6 des
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 7 Abs. 2 in Verbindung
mit Anhang II Kapitel III Nummer 1, 2, 3
Satz 2 oder Nummer 5 ein tierisches Nebenprodukt oder ein
verarbeitetes Erzeugnis ohne das dort genannte Handelspapier
oder die dort genannte Veterinärbescheinigung
befördert,
2. entgegen Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II
Kapitel IVoder Veine Aufzeichnung nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht mindestens
zwei Jahre zur Verfügung hält oder
3. einer mit einer Erlaubnis nach Artikel 24 Abs. 1 verbundenen
vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
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