Gesetz
über Tabakerzeugnisse
und verwandte Erzeugnisse - TabakerzG
(Tabakerzeugnisgesetz)
Vom 4. April 2016, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, S. 569 vom 8. April 2016, geändert am 29. April 2019 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 15, S. 514 vom 30. April 2019, geändert am 20. November 2019 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, Art. 27 vom 25. November 2019, geändert am 19. Juni 2020 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 29, S. 1328, Art. 96 vom 26. Juni 2020 (Die Änderungen sind grün markiert und am 30. Juni 2020 in Kraft getreten.), geändert am 23. Oktober 2020 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, S. 2229, Art. 1 vom 28. Oktober 2020 (Die Änderungen sind blau markiert, sie sind am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.), geändert am 19. November 2020 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, S. 2456, Art. 3 vom 26. November 2020 (Die Änderunge sind pink markiert, sie sind am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.), geändert am 20. Dezember 2022 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, S. 2752 Artikel 2 (5) vom 28. Dezember 2022 (Die Änderung in § 43 ist grün markiert und am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.) und zuletzt geändert am 19. Juli 2023 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil I Nr. 194, Art. 1 vom 21. Juli 2023 (Die Änderungen sind dunkelrot markiert und am 22. Juli 2023 in Kraft getreten.)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen; Anwendbarkeit weiterer Bestimmungen
§ 2 Sonstige Begriffsbestimmungen
§ 3 Verantwortliche Personen
Abschnitt 2
Tabakerzeugnisse
§ 4 Emissionswerte
§ 5 Inhaltsstoffe
§ 6 Warnhinweise und Verpackung
§ 7 Rückverfolgbarkeit; Erkennungs- und Sicherheitsmerkmal
§ 7a Ausgabestelle; unabhängiger Anbieter
§ 7b Verordnungsermächtigungen
§ 8 Bestrahlung
§ 9 Pflanzenschutzmittel
§ 10 Kenntlichmachung
§ 11 Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch
§ 12 Neuartige Tabakerzeugnisse
Abschnitt 3
Verwandte Erzeugnisse
§ 13 Inhaltsstoffe von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehälter
§ 14 Beschaffenheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
§ 15 Beipackzettel, Warnhinweis und Verpackung für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
§ 16 Allgemeine Pflichten des Herstellers, des Importeurs und
des Händlers von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehälter
§ 17 Pflanzliche Raucherzeugnisse
Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften für
Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
§ 18 Verbote zum Schutz vor Täuschung
§ 19 Verbot der Hörfunkwerbung, der Werbung in Druckerzeugnissen und in Diensten der Informationsgesellschaft, Verbot des Sponsorings
§ 20 Verbot der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation
§ 20a Verbot der Außenwerbung
§ 20b Verbot der kostenlosen Abgabe und der Ausspielung
§ 21 Verbot von Werbung mit qualitativen Zielen
§ 22 Grenzüberschreitender Fernabsatz an Verbraucher; Datenschutz
§ 23 Ermächtigungen
Abschnitt 5
Bedarfsgegenstände
§ 24 Allgemeine Anforderungen an das Inverkehrbringen von
Bedarfsgegenständen
§ 25 Übergang von Stoffen auf Erzeugnisse
§ 26 Ermächtigungen
Abschnitt 6
Überwachung
§ 27 Zuständigkeit und Zusammenarbeit
§ 28 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden
§ 29 Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 30 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 31 Betretensrechte und Befugnisse, Probenahme
§ 32 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 33 Ermächtigungen
Abschnitt 7
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 34 Strafvorschriften
§ 35 Bußgeldvorschriften
§ 36 Einziehung
§ 37 Ermächtigungen
Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
§ 38 Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren
§ 39 Zulassung von Ausnahmen
§ 40 Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 41 Vorübergehende Verbringungsverbote
§ 42 Ausfuhr
§ 43 Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen
§ 44 Rechtsverordnungen zur Angleichung an Unionsrecht
§ 45 Übertragung von Ermächtigungen
§ 46 Ermächtigung zur Anpassung von Rechtsverordnungen
§ 47 Übergangsregelungen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Begriffsbestimmungen;
Anwendbarkeit weiterer Bestimmungen
(1) Für die Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmungen
- des Artikels 2 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1) mit folgenden Maßgaben:
a) die Nummer 14 mit der Maßgabe, dass der Begriff „neuartiges Tabakerzeugnis“ auch erhitzte Tabakerzeugnisse im Sinne des Artikels 7 Absatz 12 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/40/EU umfasst,
b) die Nummern 16 und 17 mit der Maßgabe, dass die dort bezeichneten Begriffe auch nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten und nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter umfassen,
c) die Nummer 40 mit der Maßgabe, dass die Bereitstellung von Produkten jede Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit umfasst,
- des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 7),
- des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über Kernelemente der im Rahmen eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse zu schließenden Datenspeicherungsverträge (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 1) und
- des Artikels 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für Sicherheitsmerkmale von Tabakerzeugnissen (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 57).
(2) Bestimmungen über den Schutz der menschlichen Gesundheit oder zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung aufgrund anderer
Gesetze und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen
Rechtsverordnungen bleiben unberührt.
§ 2
Sonstige Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist oder
sind:
- Erzeugnisse: Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse,
- verwandte Erzeugnisse: elektronische Zigaretten,
Nachfüllbehälter und pflanzliche Raucherzeugnisse,
- Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Lagern, Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige
Tätigkeit, die nicht als Herstellen oder Inverkehrbringen anzusehen ist,
- werbliche Informationen: Bezeichnungen, Angaben,
Aufmachungen, Darstellungen, Zeichen und Symbole zu Zwecken der Werbung,
- Werbung: jede Art kommerzieller Kommunikation
mit dem Ziel oder mit der direkten oder indirekten
Wirkung, den Verkauf eines Erzeugnisses zu fördern,
- Sponsoring: jeder öffentliche oder private Beitrag
zu einer Veranstaltung oder einer Aktivität oder jede
Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel
oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Erzeugnisses zu fördern,
- Dienste der Informationsgesellschaft: Dienste im
Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der
Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die
Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1),
- Bedarfsgegenstände: Packungen, Behältnisse oder
sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit
Erzeugnissen in Berührung zu kommen,
- Außenwerbung: jede Werbung außerhalb geschlossener Räume einschließlich Schaufensterwerbung,
- Zollbehörden: die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden.
§ 3
Verantwortliche Personen
(1) Die Wirtschaftsteilnehmer und die Inhaber erster Verkaufsstelle sind im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit gleichermaßen verpflichtet sicherzustellen, dass nur Erzeugnisse in den Verkehr gebracht
werden, die den Anforderungen dieses Gesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen genügen. Soweit in den in Satz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften ein oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer oder die Inhaber erster Verkaufsstellen besonders verpflichtet werden, gelten diese
Vorschriften zusätzlich.
(2) Die Werbeverbote der §§ 19 bis 21 richten sich
an den Hersteller, den Importeur, den Händler und jede
natürliche oder juristische Person, die Werbung oder
Sponsoring betreibt.
Abschnitt 2
Tabakerzeugnisse
§ 4
Emissionswerte
(1) Zigaretten dürfen nur in der Weise hergestellt
oder in den Verkehr gebracht werden, dass folgende
Emissionswerte nicht überschritten werden:
- Teer: 10 Milligramm je Zigarette,
- Nikotin: 1,0 Milligramm je Zigarette,
- Kohlenmonoxid: 10 Milligramm je Zigarette.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
weitere Höchstwerte für Emissionen festzulegen, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.
§ 5
Inhaltsstoffe
(1) Es ist verboten, in den Verkehr zu bringen:
- Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse, die
a) ein charakteristisches Aroma haben oder
b) Aromastoffe in ihren Best
andteilen enthalten oder
sonstige technische Merkmale aufweisen, mit
denen sich der Geruch oder Geschmack oder
die Rauchintensität verändern lassen;
- Filter, Papier und Kapseln für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse, die Tabak oder Nikotin
enthalten;
- Tabakerzeugnisse, die Zusatzstoffe in Mengen enthalten, die die toxische oder suchterzeugende
Wirkung oder die krebserregenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsschädigenden Eigenschaften (CMR-Eigenschaften) beim Konsum messbar erhöhen;
- Tabakerzeugnisse, die den Anforderungen einer
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 erlassenen
Rechtsverordnung nicht genügen.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, oder
zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Union,
- die Zusatzstoffe oder Kombinationen von Zusatzstoffen zu bestimmen, die als charakteristisches
Aroma nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gelten,
- Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse zu bestimmen, die Zusatzstoffe oder Kombinationen von Zusatzstoffen enthalten, die ein charakteristisches
Aroma nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erzeugen,
- das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit
bestimmten Inhaltsstoffen oder mit bestimmten
Mengen an Inhaltsstoffen zu verbieten oder zu beschränken und diese Inhaltsstoffe festzulegen oder
die Mengen festzusetzen,
- Höchstmengen für den Gehalt an bestimmten Zusatzstoffen in Tabakerzeugnissen festzusetzen und
- das bei der Bestimmung nach den Nummern 1 und 2
anzuwendende Verfahren zu regeln und dabei insbesondere vorzuschreiben, dass
a) beim Hersteller oder Importeur, auch unter Fristsetzung, Folgendes angefordert werden kann:
aa) schriftliche Stellung
nahmen und sonstige Angaben, insbesondere über die Vermarktung,
das Herstellen oder die Zusammensetzung
von Tabakerzeugnissen, über die hierbei verwendeten Zusatzstoffe, über deren Funktion
und die Gründe für deren Verwendung sowie über die Wirkungen dieser Zusatzstoffe insbesondere hinsichtlich der Erzeugung eines
charakteristischen Aromas,
bb) Angaben über getroffene Maßnahmen, insbesondere zur Rücknahme der Erzeugnisse vom
Markt;
b) die Kommission, andere Mitgliedstaaten oder
Dritte beteiligt oder informiert werden sowie die
beteiligten Dritten zur Stellungnahme und zur Mitteilung bestimmter Angaben aufgefordert werden
können.
Zuständig für die Durchführung von Regelungen nach
Satz 1 Nummer 5 ist das Bundesamt für Verbraucher- schutz und Lebensmittelsicherheit.
§ 6
Warnhinweise und Verpackung
(1) Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen mit den gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen sind, die eine Rechtsverordnung nach
Absatz 2 Nummer 1 für das jeweilige Erzeugnis vorschreibt.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt,
- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung
von Rechtsakten der Europäischen Union Inhalt,
Art und Weise, Umfang und das Verfahren der Kennzeichnung mit gesundheitsbezogenen Warnhinweisenzuregeln,
- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Union vorzuschreiben, dass Tabakerzeugnisse nur in bestimmten Einheiten und in Packungen einer bestimmten Art oder
Größe in den Verkehr gebracht werden dürfen.
§ 7
Rückverfolgbarkeit;
Erkennungs- und Sicherheitsmerkmal
(1) Tabakerzeugnisse dürfen nur hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Rückverfolgbarkeitssystem unterliegen, das den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 entspricht. Unbeschadet des Artikels 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 ist das Inverkehrbringen von Packungen von Tabakerzeugnissen nur zulässig, wenn sie mit einem fälschungssicheren Sicherheitsmerkmal versehen sind, das den Anforderungen des Artikels 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 und des Artikels 16 der Richtlinie 2014/40/EU entspricht.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, Inhalt,
Art und Weise, Umfang und das Verfahren der Kennzeichnung mit einem individuellen Erkennungsmerkmal
und einem fälschungssicheren Sicherheitsmerkmal zu
regeln. Es kann dabei insbesondere
- vorschreiben, dass Wirtschaftsteilnehmer und Inhaber erster Verkaufsstellen
a) bestimmte Informationen, insbesondere den Zeitpunkt, den Ort und die Art und Weise der Herstellung, die Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit der Tabakerzeugnisse sowie die Namen und
Anschriften aller Abnehmer in der Vertriebskette,
zu erfassen haben und
b) diese Informationen an ein Repository-System nach
Nummer 3 elektronisch zu übermitteln haben;
- Hersteller von Tabakerzeugnissen verpflichten, den übrigen Wirtschaftsteilnehmern, die technische Ausrüstung für die Erfassung und elektronische Übermittlung der Informationen nach Nummer 1
Buchstabe a bereitzustellen;
2a. Regelungen zur Abgabe und Übermittlung von Erklärungen über die Antimanipulationsvorrichtung nach Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 treffen;
- Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen
verpflichten, die Informationen nach Nummer 1
Buchstabe a durch unabhängige Dritte in einem im
Gebiet der Europäischen Union befindlichen Datenspeicher verarbeiten und verwalten zu lassen und
hierüber Datenspeicherungsverträge abzuschließen,
sowie Vorschriften erlassen über
a) die Anforderungen und das Verfahren bei der
Auswahl und Zulassung der unabhängigen Dritten durch die Kommission,
b) die Vereinbarkeit der Verarbeitung und Verwaltung der Informationen nach Nummer 1 Buchstabe a mit den Anforderungen der Datensicherung und des Datenschutzes,
c) die Überwachung der unabhängigen Dritten
durch externe Prüfer, deren Auswahl und Vergütung durch den Hersteller sowie über die Berichtspflichten der Prüfer,
d) den Zugriff auf die Informationen nach Nummer 1
Buchstabe a und die Duldung des Zugangs der
Kommission, der zuständigen Behörden, der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Zollbehörden zum physischen Standort des Speichers; dabei kann auch
vorgesehen werden, dass in begründeten Fällen
auch den Herstellern oder Importeuren Zugriff auf
diese Informationen gewährt werden kann;
- den Wirtschaftsteilnehmern und den Inhabern erster Verkaufsstellen vorschreiben, Aufzeichnungen über die Vertriebskette zu führen und aufzubewahren;
- zur Sicherstellung der Integrität von Authentifizierungselementen
a) Regelungen zur Rotation von Sicherheitsmerkmalen nach Artikel 6 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 einführen oder beenden,
b) den Austausch oder die Änderung von Sicherheitsmerkmalen oder einzelnen Authentifizierungselementen nach Artikel 6 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 verlangen oder
c) formale Leitlinien oder Anforderungen hinsichtlich der Sicherheit von Produktions- und Vertriebsverfahren nach Artikel 6 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 festlegen;
- die nationalen Behörden für die Administration und Zugangsberechtigung nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe k und Artikel 27 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 benennen.
§ 7a
Ausgabestelle; unabhängiger Anbieter
(1) Die Ausgabestelle nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 nimmt ihre Tätigkeit der Generierung und Ausgabe der individuellen Erkennungsmerkmale und der Identifikationscodes nach den Artikeln 8, 9, 11 und 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 als Aufgabe des Bundes wahr.
(2) Die Ausgabestelle
- erbringt die Leistungen nach Absatz 1 gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern und Inhabern erster Verkaufsstellen im eigenen Namen und in privatrechtlichen Handlungsformen, wobei für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Ausgabestelle und den Wirtschaftsteilnehmern sowie zwischen der Ausgabestelle und den Inhabern erster Verkaufsstellen der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist;
- kann nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 Entgelte erheben;
- kann zur Unterstützung ihrer Tätigkeit Behörden des Bundes oder der Länder um Hilfeleistung ersuchen oder zu diesem Zweck private Dritte beauftragen; insbesondere kann die Ausgabestelle zur Identifizierung und Authentifizierung von Wirtschaftsteilnehmern oder Inhabern erster Verkaufsstellen sowie zur Feststellung, ob diese ihren Betrieb nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Gewerbeordnung aufgegeben haben, die ihr vorliegenden Daten mit den außenwirtschafts-, gewerbe- oder steuerrechtlichen Daten abgleichen, die bei den zuständigen Behörden vorliegen; die Regelungen der Abgabenordnung bleiben hiervon unberührt;
- stellt für den Fall der Einstellung der Tätigkeit nach Absatz 1 sicher, dass eine Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung bis zur Betriebsaufnahme durch eine Nachfolgerin gewährleistet ist; die Sicherstellung erfolgt insbesondere durch die Entwicklung eines Ausstiegsplanes nach Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574.
(3) Die Ausgabestelle ist unabhängig und erfüllt für die Dauer ihrer Tätigkeit die Anforderungen des Artikels 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574. Sie legt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich zum 1. April eine Erklärung darüber vor, dass die Kriterien nach Artikel 35 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 erfüllt sind, und belegt dies durch entsprechende Unterlagen.
(4) Mindestens eines der nach Artikel 3 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 vom Sicherheitsmerkmal umfassten Authentifizierungselemente muss von einem von der Tabakwirtschaft unabhängigen Anbieter bereitgestellt werden, der die Anforderungen des Artikels 8 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 erfüllt. Die Tätigkeit des unabhängigen Anbieters wird als Aufgabe des Bundes wahrgenommen. Sie kann von der Ausgabestelle zusammen mit der Tätigkeit nach Absatz 1 wahrgenommen werden; Absatz 3 gilt in diesem Fall entsprechend.
§ 7b
Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Private die Aufgaben und Befugnisse der Ausgabestelle oder des unabhängigen Anbieters oder die Aufgaben und Befugnisse sowohl der Ausgabestelle als auch des unabhängigen Anbieters wahrnehmen, oder
- durch Vertrag Private mit der Ausführung der in Nummer 1 genannten Aufgaben und der Ausübung der dort genannten Befugnisse im eigenen Namen beauftragen.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 können für die Privaten, die mit den Aufgaben und Befugnissen der Ausgabestelle oder des unabhängigen Anbieters betraut sind, insbesondere Regelungen erlassen werden über
- die Aufbau- und Ablauforganisation,
- die Unterstützung durch um Hilfestellung ersuchte Behörden des Bundes oder der Länder oder durch beauftragte private Dritte,
- die Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit, auch hinsichtlich der nach § 7a Absatz 2 Nummer 3 beauftragten privaten Dritten,
- die Haushalts- und Wirtschaftsführung und die Rechnungslegung,
- den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Wirtschaftsteilnehmern sowie mit Inhabern erster Verkaufsstellen, den Gegenstand dieser Verträge, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, insbesondere Regelungen über Haftungsausschlüsse und über die Höhe und Erhebung von Entgelten, und die Beendigung dieser Verträge,
- die Zuständigkeit der Ausgabestelle für in das Inland verbrachte Tabakerzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 sowie
- die Deaktivierung von Identifikationscodes nach Artikel 15 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 19 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574.
§ 8
Bestrahlung
(1) Es ist verboten,
- als Hersteller bei Tabakerzeugnissen eine nicht zugelassene Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen anzuwenden,
- Tabakerzeugnisse in den Verkehr zu bringen, die entgegen dem Verbot nach Nummer 1 oder entgegen
den Anforderungen einer nach Absatz 2 erlassenen
Rechtsverordnung bestrahlt worden sind.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung und
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
- soweit dies mit dem Schutz der Verbraucherinnen
und Verbraucher vor Gesundheitsschäden vereinbar
ist, eine Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen allgemein oder für bestimmte
Tabakerzeugnisse oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen und,
- soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und
Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich
ist, bestimmte technische Verfahren für zugelassene Bestrahlungen vorzuschreiben.
§ 9
Pflanzenschutzmittel
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist,
- für Pflanzenschutzmittel und deren Abbau- und Reaktionsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in
oder auf Tabakerzeugnissen beim Inverkehrbringen
nicht überschritten sein dürfen,
- das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, bei
denen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte
Pflanzenschutzmittel angewendet worden sind, zu verbieten.
§ 10
Kenntlichmachung
(1) Die Anwendung der aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 zugelassenen
Bestrahlung ist kenntlich zu machen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, in diesen Rechtsverordnungen die Art der
Kenntlichmachung zu regeln sowie Ausnahmen von
den Verpflichtungen zur Kenntlichmachung zuzulassen,
soweit dies mit dem Schutz der Verbraucherinnen und
Verbraucher vor Gesundheitsschäden vereinbar ist.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist,
- Vorschriften über die Kenntlichmachung von Tabakerzeugnissen, die Stoffe im Sinne des § 9 enthalten,
zu erlassen,
- vorzuschreiben, dass Tabakerzeugnissen bestimmte
Angaben, insbesondere über die Anwendung dieser
Stoffe, beizufügen sind.
§ 11
Tabakerzeugnisse
zum oralen Gebrauch
Es ist verboten, Tabakerzeugnisse zum oralen Ge- brauch in den Verkehr zu bringen.
§ 12
Neuartige Tabakerzeugnisse
(1) Neuartige Tabakerzeugnisse dürfen nur in den
Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind.
(2) Zuständig für die Zulassung ist das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im
Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle.
(3) Die Zulassung ist nur zu versagen, wenn das
neuartige Tabakerzeugnis, je nachdem ob es sich um
ein Rauchtabakerzeugnis oder ein rauchloses Tabakerzeugnis handelt, die für dieses Erzeugnis geltenden Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht erfüllt.
(4) Werden die jeweils geltenden Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht mehr erfüllt, ist die
Zulassung zu widerrufen. § 49
des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Zulassungsverfahren zu regeln einschließlich der
vom Antragsteller beizubringenden Informationen insbesondere über
- die gesundheitlichen Auswirkungen einschließlich
des Suchtpotenzials und einer Risiko-Nutzen-Analyse,
- Marktforschung und die erwartete Verbraucherwahrnehmung.
Abschnitt 3
Verwandte Erzeugnisse
§ 13
Inhaltsstoffe von
elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
(1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
- sie den Anforderungen einer nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung genügen,
- bei der Herstellung der zu verdampfenden Flüssigkeit nur Inhaltsstoffe von hoher Reinheit verwendet
werden, wobei bis auf technisch unvermeidbare
Spuren keine anderen Stoffe als diese reinen Inhaltsstoffe enthalten sein dürfen, und
- bei der Herstellung der zu verdampfenden Flüssigkeit außer Nikotin nur Inhaltsstoffe verwendet werden, die in erhitzter und nicht erhitzter Form kein
Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, für
elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
- die Verwendung bestimmter Inhaltsstoffe allgemein
oder für bestimmte Zwecke sowie die Anwendung
bestimmter Verfahren beim Herstellen oder Behandeln zu verbieten oder zu beschränken,
- Höchstmengen für den Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen festzusetzen,
- Vorschriften über den Reinheitsgrad von Inhaltsstoffen zu erlassen.
§ 14
Beschaffenheit von
elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
(1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter, die Nikotin enthalten, dürfen nach Maßgabe des Satzes 2 nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn
- Nachfüllbehälter ein Volumen von höchstens 10 Millilitern haben,
- elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen ein Volumen von höchstens 2 Millilitern haben.
Die nikotinhaltige zu verdampfende Flüssigkeit darf einen Nikotingehalt von höchstens 20 Milligramm pro
Milliliter haben.
(2) Elektronische Zigaretten, die Nikotin enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nikotindosis unter normalen Gebrauchsbedingungen auf einem gleichmäßigen Niveau abgegeben wird.
(3) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und auslaufsicher sind und über einen Mechanismus für eine
auslauffreie Nachfüllung verfügen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bund
esministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz
der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden oder zur Durchführung von Rechtsakten
der Europäischen Union erforderlich ist, für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
- technische Anforderungen an die Kinder-, Manipulations-, Bruch- und Auslaufsicherheit festzulegen,
- Anforderungen an eine auslauffreie Nachfüllung festzulegen.
§ 15
Beipackzettel,
Warnhinweis und Verpackung für
elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
(1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
dürfen nur in den Verkehr gebracht werden
- mit einem Beipackzettel, der eine Gebrauchsanleitung und Informationen über gesundheitliche Auswirkungen sowie Kontaktdaten enthält, und
- wenn die Packungen und Außenverpackungen
a) von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die Nikotin enthalten, mit einem gesundheitsbezogenen Warnhinweis
versehen sind,
b) den Anforderungen einer nach Absatz 2 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung genügen im
Hinblick auf
aa) Aufmachung und Gestaltung und
bb) produktspezifische Angaben und Hinweise.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher oder Dritter vor Gesundheitsschäden erforderlich ist,
- Inhalt und Aufmachung des Beipackzettels im Einzelnen zu regeln,
- Inhalt, Art und Weise, Umfang und das Verfahren der
Kennzeichnung mit gesundheitsbezogenen Warnhinweisen zu regeln,
- für Packungen und Außenverpackungen Anforderungen zu regeln an
a) Aufmachung und Gestaltung und
b) produktspezifische Angaben und Hinweise,
- vorzuschreiben, dass im Verkehr mit elektronischen
Zigaretten und Nachfüllbehältern Angaben über den
Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen zu machen sind.
§ 16
Allgemeine Pflichten des Herstellers,
des Importeurs und des Händlers von
elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
(1) Der Hersteller, der Importeur und der Händler haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von
Risiken zu treffen, die mit der elektronischen Zigarette
oder dem Nachfüllbehälter verbunden sein können, die
oder den sie in den Verkehr gebracht haben. Diese
Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf.
(2) Der Hersteller, der Importeur und der Händler haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit
- bei den in den Verkehr gebrachten elektronischen
Zigaretten und Nachfüllbehältern Stichproben durchzuführen,
- Beschwerden über in den Verkehr gebrachte elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu prüfen
und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie
- die anderen Wirtschaftsteilnehmer und Inhaber erster Verkaufsstellen über weitere Maßnahmen zu unterrichten.
Welche Stichproben geboten sind, hängt vom Grad des
Risikos ab, das mit den elektronischen Zigaretten und
Nachfüllbehältern verbunden ist, und von den Möglichkeiten, das Risiko zu vermeiden.
(3) Der Hersteller, der Importeur und der Händler haben jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten,
wenn sie wissen oder wenn sie aufgrund der ihnen
vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen
müssen, dass eine elektronische Zigarette oder ein
Nachfüllbehälter, die oder den sie in den Verkehr gebracht haben, ein Risiko für
die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt. Sie haben der Marktüberwachungsbehörde Einzelheiten mitzuteilen über
- die Risiken für die menschliche Gesundheit und
Sicherheit sowie
- die Maßnahmen, die sie zur Vermeidung dieser Risiken getroffen haben.
Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über den Sachverhalt, insbesondere bei
Rückrufen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht
zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden
oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.
(4) Der Hersteller, der Importeur und der Händler haben unbeschadet des Absatzes 3 Satz 1 unverzüglich
die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten, in
denen die elektronische Zigarette oder der Nachfüllbehälter in den Verkehr gebracht wird oder werden soll.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Hersteller, der Importeur und der Händler haben den Marktüberwachungsbehörden auf Anforderung
zusätzliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, beispielsweise über Aspekte der Sicherheit und Qualität oder über mögliche nachteilige
Auswirkungen von elektronischen Zigaretten oder
Nachfüllbehältern auf die Gesundheit.
§ 17
Pflanzliche Raucherzeugnisse
(1) Pflanzliche Raucherzeugnisse dürfen nur in den
Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen mit gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen sind.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Union Inhalt, Art und Weise, Umfang und das Verfahren
der Kennzeichnung mit gesundheitsbezogenen Warnhinweisen zu regeln.
Abschnitt 4
Gemeinsame
Vorschriften für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
§ 18
Verbote zum Schutz vor Täuschung
(1) Es ist verboten,
- nicht zum Konsum geeignete Erzeugnisse oder Erzeugnisse, die entgegen den Vorschriften des § 25
hergestellt oder behandelt worden sind, in den Verkehr zu bringen,
- Erzeugnisse ohne ausreichende Kenntlichmachung
in den Verkehr zu bringen, die
a) nachgemacht sind,
b) hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem
Wert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich
gemindert sind oder
c) geeignet sind, den Anschein einer besseren als
der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken.
(2) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse unter Verwendung irreführender werblicher Informationen auf Packungen, Außenverpackungen oder auf dem Tabakerzeugnis selbst in den Verkehr zu bringen. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
- wenn Tabakerzeugnissen insbesondere gesundheitliche oder stimulierende Wirkungen zugeschrieben
werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,
- wenn der Eindruck erweckt wird, dass ein Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei oder auf die
Reduzierung schädlicher Bestandteile des Rauchsabziele,
- wenn sich die werblichen Informationen auf Geschmack, Geruch, Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen,
- wenn Tabakerzeugnissen der Anschein eines Arzneimittels, Lebensmittels oder kosmetischen Mittels
gegeben wird,
- wenn zur Täuschung geeignete werbliche Informationen über die Herkunft der Tabakerzeugnisse, über
ihre Menge, ihr Gewicht, über den Zeitpunkt der Herstellung oder Abpackung, über ihre Haltbarkeit, über
sonstige, insbesondere natürliche oder ökologische
Eigenschaften oder über Umstände, die für ihre Bewertung mitbestimmend sind, verwendet werden.
(3) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse in den Verkehr
zu bringen,
- wenn die Packung, die Außenverpackung oder
werbliche Informationen Angaben über den Gehalt
des Tabakerzeugnisses an Nikotin, Teer oder Kohlenmonoxid enthalten oder
- wenn die Packung oder die Außenverpackung den
Eindruck erweckt, Verbraucherinnen oder Verbraucher könnten einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen.
(4) Für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
gelten die Verbote der Absätze 2 und 3 mit Ausnahme
der Informationen über die Aromastoffe und den Nikotingehalt entsprechend.
(5) Für pflanzliche Raucherzeugnisse gelten die
Verbote nach Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1, 2
und 4 entsprechend. Es ist ferner verboten, pflanzliche
Raucherzeugnisse in den Verkehr zu bringen, bei denen
Packungen oder Außenverpackungen werbliche Informationen aufweisen, die sich auf das Fehlen von Zusatz- oder Aromastoffen beziehen.
§ 19
Verbot der Hörfunkwerbung, der Werbung
in Druckerzeugnissen und in Diensten der
Informationsgesellschaft
, Verbot des Sponsorings
(1) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter im Hörfunk zu
werben.
(2) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter in der Presse
oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung zu
werben. Abweichend von Satz 1 darf in einer gedruckten Veröffentlichung geworben werden,
- die ausschließlich für im
Handel mit Tabakerzeugnissen oder elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern tätige Personen bestimmt ist,
- die in einem Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, gedruckt und herausgegeben
wird, sofern diese Veröffentlichung nicht hauptsächlich für den Markt in der Europäischen Union bestimmt ist.
(3) Absatz 2 gilt für die Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft entsprechend.
(4) Es ist verboten, Hörfunkprogramme zur Förderung des Verkaufs von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern zu sponsern.
(5) Es ist verboten, eine Veranstaltung oder Aktivität
mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung
zu sponsern, den Verkauf von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern zu fördern, wenn
- an der Veranstaltung oder Aktivität mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind,
- die Veranstaltung oder Aktivität in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union stattfindet
oder
- die Veranstaltung oder Aktivität eine sonstige grenzüberschreitende Wirkung hat.
§ 20
Verbot der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation
Es ist verboten, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe h
der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle
Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808(ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, für
Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nach
füllbehälter oder zugunsten von Unternehmen, deren
Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf dieser Erzeugnisse ist, zubetreiben.
§20a
Verbot der Außenwerbung
Es ist verboten, Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu betreiben. Satz 1 gilt nicht für Werbung an Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels.
§ 20b
Verbot der kostenlosen Abgabe und der Ausspielung
(1) Es ist verboten, Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen oder Wasserpfeifentabak außerhalb von Geschäftsräumen des Fachhandels gewerbsmäßig kostenlos abzugeben.
(2) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter gewerbsmäßig auszuspielen.
§ 21
Verbot von Werbung
mit qualitativen Zielen
(1) Es ist verboten, im Verkehr mit Tabakerzeugnissen oder in der Werbung dafür werbliche Informationen
zu verwenden,
- durch die der Eindruck erweckt wird, dass der Genuss oder die bestimmungsgemäße Verwendung
von Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenklich oder dazu geeignet ist, die Funktion des Körpers, die Leistungsfähigkeit oder das Wohlbefinden
günstig zu beeinflussen,
- die ihrer Art nach besonders dazu geeignet sind, Jugendliche oder Heranwachsende zum Konsum zu
veranlassen oder darin zu bestärken,
- die das Inhalieren des Tabakrauchs als nachahmenswert erscheinen lassen,
- die den Eindruck erwecken, dass die Inhaltsstoffe
natürlich oder naturrein seien.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, Vorschriften zur Durchführung der Verbote des Absatzes 1
zu erlassen, insbesondere
- die Art, den Umfang oder die Gestaltung der Werbung
durch bestimmte Werbemittel oder an bestimmten
Orten oder zu bestimmten Zeiten zu regeln,
- die Verwendung von Darstellungen oder Äußerungen
von Angehörigen bestimmter Personengruppen zu
verbieten oder zu beschränken.
§ 22
Grenzüberschreitender
Fernabsatz an Verbraucher; Datenschutz
(1)
Wer grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern an Verbraucherinnen und Verbraucher in der
Europäischen Union betreiben will, muss
- ein Altersüberprüfungssystem verwenden, das beim
Verkauf kontrolliert, ob der bestellende Verbraucher
das für den Erwerb von Erzeugnissen vorgeschriebene Mindestalter hat, das in dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt, in dem die
Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden sollen,
und
- bei der zuständigen Behörde registriert sein.
(2) Die Registrierung erfolgt,
- wenn sich der Ort der Geschäftstätigkeit im Inland
befindet,
a) bei der zuständigen Behörde im Inland sowie
b) bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem die
Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden oder
werden sollen;
- wenn sich der Ort der Geschäftstätigkeit in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet,
a) bei der zuständigen Behörde im Inland sowie
b) bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates
der Europäischen Union, in dem sich der Ort der
Geschäftstätigkeit befindet;
3. wenn sich der Ort der Geschäftstätigkeit außerhalb
des Gebiets der Europäischen Union befindet, bei
der zuständigen Behörde im Inland.
(3) Wer grenzüberschreitenden Fernabsatz ausschließlich von nicht nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und nicht nikotinhaltigen Nachfüllbehältern an Verbraucherinnen und Verbraucher in der Europäischen Union betreiben will, muss abweichend von Absatz 2 Nummer 1 und 2 nur bei der zuständigen Behörde im Inland registriert sein.
(4) Wenn die Länder für den Zweck der Registrierung
nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2
Buchstabe a und Nummer 3 eine gemeinsame Stelle
einrichten oder beauftragen, ist diese zuständig.
(5) Die für die Registrierung zuständige Behörde
oder Stelle stellt eine Bestätigung über die Registrierung aus. Sie überprüft auch das Vorliegen des Alters- überprüfungssystems nach Absatz 1 Nummer 1 sowie
das Vorliegen gültiger Registrierungen der zuständigen
Behörden nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und
Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b. Sie gibt die Listen
aller bei ihr registrierten Verkaufsstellen, die grenzüberschreitenden Fernabsatz nach Absatz 1 betreiben, in
geeigneter Weise bekannt.
(6)
Wer grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern an Verbraucherinnen und Verbraucher be treibt, darf deren personenbezogene Daten nur im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten verarbeiten . Herstellern
von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten und
Nachfüllbehältern, den zur selben Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen oder sonstigen
Dritten dürfen diese Daten nicht übermittelt werden.
Personenbezogene Daten der Verbraucherinnen und
Verbraucher dürfen nicht für andere Zwecke als den jeweiligen Verkauf (...) verarbeitet (...) werden; dies gilt auch, wenn Hersteller Tabakerzeugnisse,
elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter im grenzüberschreitenden Fernabsatz an Verbraucherinnen und
Verbraucher vertreiben.
(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union
- Inhalt, Art und Weise und das Verfahren der Registrierung zu regeln,
- die Zuständigkeit für die Registrierung nach Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a
und Nummer 3 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu übertragen.
§ 23
Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
- soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und
Verbraucher oder Dritter vor Gesundheitsschäden
erforderlich ist, in den Fällen des Buchstaben f auch zur
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Union,
a) die Anwendung bestimmter Verfahren beim Herstellen oder Behandeln zu verbieten oder zu beschränken,
b) Untersuchungsverfahren festzulegen, nach denen
der Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen zu bestimmen ist,
c) vorzuschreiben, dass die Überprüfungen auf den
Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen
oder in deren Emissionen nur von dafür zugelassenen Prüflaboratorien durchgeführt werden, und
die Anforderungen an diese Prüflaboratorien, insbesondere hinsichtlich Eignungsprüfungen, laufender Schulung sowie Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit, festzulegen sowie das Verfahren
für die Zulassung zu regeln,
d) Vorschriften über die Beschaffenheit und den Wirkungsgrad von Gegenständen oder Mitteln zur
Verringerung des Gehaltes an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen zu
erlassen sowie die Verwendung solcher Gegenstände oder Mittel vorzuschreiben,
e) vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen
Angaben verwendet werden dürfen, die sich auf
den Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen beziehen,
f) vorzuschreiben, dass Hersteller und Importeure
aa) der zuständigen Behörde bestimmte Angaben machen, insbesondere über die Produkteigenschaften, die Vermarktung, das Herstellen oder die Zusammensetzung von Erzeugnissen, über die hierbei verwendeten Inhaltsstoffe, über deren Funktion und die Gründe
für deren Hinzufügung, über ihren Status oder
ihre Einstufung nach Rechtsakten der Europäischen Union, über die Wirkungen dieser
Inhaltsstoffe und über Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche Beurteilung ergibt, einschließlich der Emissionen,
bb) Studien, insbesonde
re über die gesundheitlichen Auswirkungen von Inhaltsstoffen und
Emissionen, die konsumfördernden Eigenschaften und zur Marktforschung, durchführen, von einem unabhängigen wissenschaftlichen Gremium überprüfen lassen oder der
zuständigen Behörde vorlegen,
cc) der zuständigen Behörde Verkaufsmengendaten mitteilen,
dd) Erklärungen über die Übernahme der Gewähr
für Konformität, Qualität und Sicherheit von
elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern abgeben
und Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere
die Übermittlung an ein gemeinsames elektronisches Portal, die Vergabe von Kennnummern für
Datenübermittler und Produkt, die Speicherung
und Nutzung der Informationen und den Zugriff
auf die Informationen, und das Format der Mitteilung sowie die Veröffentlichung der mitgeteilten
Informationen unter Berücksichtigung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu
regeln;
- soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und
Verbraucher vor Täuschung
erforderlich ist,
vorzuschreiben,
a) dass auf Packungen und Außenverpackungen, in
denen Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, oder auf den Erzeug
nissen selbst Angaben,
insbesondere über den Zeitpunkt der Herstellung
oder der Abpackung, über die Haltbarkeitsdauer, über die Herkunft oder die Zubereitung anzubringen sind,
b) dass Erzeugnisse, die bestimmten Anforderungen
an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht genügen, nicht in den Verkehr
gebracht werden dürfen oder nur unter ausreichender Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben
oder bestimmten Aufmachungen in den Verkehr
gebracht werden dürfen.
(2) Erzeugnisse, bei denen Anforderungen einer
nach
- Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder d oder
- Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f
erlassenen Rechtsverordnung nicht eingehalten worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
Abschnitt 5
Bedarfsgegenstände
§ 24
Allgemeine Anforderungen an das
Inverkehrbringen von Bedarfsgegenständen
Bedarfsgegenstände dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie aufgrund ihrer stofflichen Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch
wirksame Stoffe oder Verunreinigungen, die Sicherheit
und Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer
Verwendung nicht gefährden.
§ 25
Übergang von Stoffen auf Erzeugnisse
(1) Es ist verboten, Bedarfsgegenstände so zu verwenden oder für solche Verwendungszwecke in den
Verkehr zu bringen, dass von ihnen Stoffe auf Erzeugnisse übergehen. Davon ausgenommen sind stoffliche
Anteile, deren Übergang gesundheitlich, geruchlich und
geschmacklich unbedenklich und technisch unvermeidbar ist.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies mit
dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher
vor Gesundheitsschäden vereinbar ist, für bestimmte
Stoffe die Anteile festzusetzen, deren Übergang als unbedenklich und unvermeidbar im Sinne des Absatzes 1
anzusehen ist. Das Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bedarf
zum Erlass solcher Rechtsverordnungen nicht der Zu- stimmung des Bundesrates.
§ 26
Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu vermeiden,
- die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen
und Stoffgemische beim Herstellen oder Behandeln
bestimmter Bedarfsgegenstände zu verbieten oder
zu beschränken;
- vorzuschreiben, dass für das Herstellen bestimmter
Bedarfsgegenstände oder einzelner Teile von ihnen
nur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen;
- die Anwendung bestimmter Verfahren beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände zu verbieten
oder zu beschränken;
- Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die aus be- stimmten Bedarfsgegenständen auf Verbraucher
einwirken oder übergehen können oder die beim
Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von
bestimmten Bedarfsgegenständen in oder auf diesen vorhanden sein dürfen;
- Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe festzusetzen, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände verwendet werden;
- vorzuschreiben, dass
a) der Gehalt an bestimmten Stoffen in bestimmten
Bedarfsgegenständen kenntlich zu machen ist,
b) bei bestimmten Bedarfsgegenständen eine Beschränkung des Verwendungszwecks kenntlich
zu machen ist,
sowie die Art der Kenntlichmachung zu regeln.
(2) Bedarfsgegenstände, die den Anforderungen einer nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 5 erlassenen
Rechtsverordnung nicht genügen, dürfen nicht in den
Verkehr gebracht werden.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen
des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz .
Abschnitt 6
Überwachung
§ 27
Zuständigkeit und Zusammenarbeit
(1) Vorbehaltlich des Satzes 2 obliegt die Marktüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes, die durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen
sind, bleiben unberührt. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Markt- überwachung dem Bundesministerium der Verteidigung
und den von ihm bestimmten Stellen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungsbehörden arbeiten mit den Zollbehörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und
Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom
13.8.2008, S. 30) zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die Zollbehörden den Markt- überwachungsbehörden auf
Ersuchen die Informationen übermitteln, die sie bei der Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben
und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden erforderlich sind. Aussetzungen der
Freigabe zum freien Verkehr nach Artikel 27 Absatz 3
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sind der
Marktüberwachungsbehörde zu melden, die für die
Zollstelle örtlich zuständig ist.
§ 28
Aufgaben der
Marktüberwachungsbehörden
(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine
wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Überwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Überwachungskonzept soll insbesondere umfassen:
- die Erhebung und Auswertung von Informationen zur
Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen,
- die Aufstellung und Durchführung von Marktüberwachungsprogrammen, auf deren Grundlage die Erzeugnisse überprüft werden; die Marktüberwachungsprogramme sind regelmäßig zu aktualisieren.
Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen und bewerten regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die
Wirksamkeit des Überwachungskonzepts.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden stellen die
Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 der Öffentlichkeit elektronisch und gegebenenfalls in anderer Form zur Verfügung.
(3) Die Länder stellen sicher, dass ihre Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können. Dafür statten sie diese mit den notwendigen Ressourcen aus. Sie stellen eine effiziente
Zusammenarbeit und einen wirksamen Informationsaustausch ihrer Marktüberwachungsbehörden untereinander sowie zwischen ihren Marktüberwachungsbhörden und denjenigen der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sicher. Sie sorgen dafür, dass das Überwachungskonzept entwickelt und fortgeschrieben
wird und dass länderübergreifende Maßnahmen zur
Vermeidung ernster Risiken vorbereitet werden.
(4) Die Marktüberwachungsbehörden leisten den
Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union in dem für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang Amtshilfe. Dafür stellen
sie die erforderlichen Informationen und Unterlagen bereit, führen geeignete Untersuchungen oder andere angemessene Maßnahmen durch und beteiligen sich an
Untersuchungen, die in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union eingeleitet wurden.
§ 29
Marktüberwachungsmaßnahmen
(1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren
anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art
und Weise und in angemessenem Umfang, ob die
Erzeugnisse die Anforderungen dieses Gesetzes, der
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfüllen.
Dazu überprüfen sie die Unterlagen oder führen, wenn
dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch. Die Marktüberwachungsbehörden berücksichtigen bei ihrer Kontrolle die geltenden Grundsätze der Risikobewertung, eingegangene Beschwerden und sonstige Informationen.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten
Verdacht haben, dass ein Erzeugnis nicht die Anforderungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar
geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes erfüllt. Sie sind insbesondere befugt,
- Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass
ein Erzeugnis erst dann in den Verkehr gebracht
wird, wenn es den Anforderungen dieses Gesetzes
und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen entspricht,
- anzuordnen, dass der Hersteller ein Erzeugnis prüft
oder prüfen lässt und das Ergebnis der Prüfung mitteilt,
- das Inverkehrbringen ein
es Erzeugnisses vorübergehend zu verbieten, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer von den Marktüberwachungsbehörden veranlassten oder nach Nummer 2
angeordneten Prüfung vorliegt,
- zu verbieten, dass ein Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird,
- die Rücknahme oder den Rückruf eines in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses anzuordnen,
- ein Erzeugnis sicherzustellen, dieses Erzeugnis zu
vernichten, vernichten zu lassen oder auf andere
Weise unbrauchbar zu machen,
- anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken
gewarnt wird, die mit einem in den Verkehr gebrachten Erzeugnis verbunden sind; die Marktüberwachungsbehörde kann selbst die Öffentlichkeit warnen, wenn der nach § 3 Verpflichtete nicht oder nicht
rechtzeitig warnt oder eine andere ebenso wirksame
Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft.
Die Marktüberwachungsbehörden sind des Weiteren
befugt, Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten,
dass die Werbeverbote der §§ 19 bis 21 eingehalten
werden.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder
ändert eine Maßnahme nach Absatz 2, sobald der nach
§ 3 Verpflichtete nachweist, dass er wirksame Maßnahmen getroffen hat.
(4) Die Marktüberwachungsbehörde ordnet den
Rückruf oder die Rücknahme von Erzeugnissen an oder
untersagt die Bereitstellung auf dem Markt, wenn diese
ein über die typischen Gefahren des Konsums hinausgehendes ernstes Risiko insbesondere für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen. Die Entscheidung, ob ein Erzeugnis ein ernstes Risiko darstellt, wird auf der Grundlage einer angemessenen
Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der
Gefahr und der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des gefährlichen Ereignisses getroffen. Die Möglichkeit, einen
höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Erzeugnisse, die ein geringeres Risiko
darstellen, ist kein ausreichender Grund, um anzunehmen, dass ein Erzeugnis ein ernstes Risiko darstellt.
(5) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein
Erzeugnis vom Markt zu nehmen, das in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wurde, setzt sie
den betroffenen Wirtschaftsakteur nach Maßgabe des
Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
davon in Kenntnis.
(6) Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest oder
hat sie hinreichend Anlass zur Besorgnis, dass elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter eine ernste Gefahr für die Gesundheit darstellen, obwohl sie den Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen genügen, so
kann sie geeignete vorläufige Maßnahmen ergreifen.
Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich
über die ergriffenen Maßnahmen und übermittelt ihnen
alle zugrunde liegenden Daten.
§ 30
Adressaten der
Marktüberwachungsmaßnahmen
Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
sind gegen den nach §3 Verpflichteten gerichtet.
§ 31
Betretensrechte und Befugnisse, Probenahme
(1) Die Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich ist, befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume und Betriebsgrundstücke zu betreten, in oder
auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Erzeugnisse
- hergestellt werden,
- erstmals verwendet werden,
- zum Zweck des Inverkehrbringens lagern oder
- ausgestellt sind.
Sie sind befugt, diese Erzeugnisse zu besichtigen, zu
prüfen oder prüfen zu lassen. Diese Besichtigungs- und
Prüfbefugnis haben die Marktüberwachungsbehörden
und ihre Beauftragten auch dann, wenn die Erzeugnisse in Seehäfen zum weiteren Transport bereitgestellt
sind. Hat die Kontrolle ergeben, dass das Erzeugnis die
Anforderungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Ge meinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfüllt, erheben
die Marktüberwachungsbehörden die Kosten für Besichtigungen und Prüfungen nach den Sätzen 2 und 3
von den Personen, die das Erzeugnis herstellen oder
zum Zweck des Inverkehrbringens einführen, lagern
oder ausstellen.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen können Proben entnehmen,
Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und
Informationen anfordern.
Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind
ihnen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht
oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks
nicht in Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar ist,
ein zweites Stück der gleichen Art und von demselben
Hersteller wie das als Probe entnommene, ist zurück zulassen. Der Hersteller kann auf die Zurücklassung einer Probe verzichten. Zurückgelassene Proben sind
amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind
mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des
Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss
oder die Versiegelung als aufgehoben gilt.
(4) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwachung nach diesem Gesetz entnommen werden,
wird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im
Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige
Härte eintreten würde.
§ 32
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Die nach § 3 Verpflichteten haben Maßnahmen nach
§ 31 Absatz 1 bis 3 zu dulden sowie die Marktüberwachungsbehörden und deren Beauftragte zu unterstüt-
zen. Die nach § 3 Verpflichteten erteilen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte, die für
deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen
der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu
belehren.
§ 33
Ermächtigungen
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, um eine einheitliche Durchführung der Überwachung zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
- Vorschriften zu erlassen über
a) die personelle, apparative und sonstige technische Mindestausstattung
von Prüflaboratorien,
b) die Voraussetzungen und das Verfahren für die
Zulassung privater Sachverständiger, die zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben befugt sind;
- Vorschriften über Verfahren zur Probenahme und
Untersuchung von Erzeugnissen zu erlassen.
Abschnitt 7
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 34
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
- entgegen § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach §4 Absatz 2,eine
Zigarette herstellt oder in den Verkehr bringt,
- entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 oder 2 eine Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse in den Verkehr bringt,
- entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 Filter, Papier oder
eine Kapsel in den Verkehr bringt,
- entgegen
a) § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach §5 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 oder 4,
b) § 8 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 Nummer 2
oder
c) § 11
ein Tabakerzeugnis in den Verkehr bringt,
- einer Rechtsverordnung nach § 9 oder § 26 Absatz 1 Nummer 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
- ohne Zulassung nach § 12 Absatz 1 ein neuartiges
Tabakerzeugnis in den Verkehr bringt,
- entgegen
a) § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2,
b) §13 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder
c) § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 Satz 1 in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 14 Absatz 3 Satz 2
eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter in den Verkehr bringt,
- entgegen
a) § 18 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 2 Satz 1,
b) §18 Absatz 1 Nummer 2 oder
c) § 23 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a oder d
ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
- entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 18 Absatz 4 oder 5 Satz 1, ein Tabakerzeugnis, eine elektronische Zigarette, einen Nachfüllbehälter oder ein pflanzliches Raucherzeugnis in den
Verkehr bringt,
- entgegen § 18 Absatz 3, auch in Verbindung mit
§ 18 Absatz 4, ein Tabakerzeugnis, eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter in den
Verkehr bringt,
- entgegen § 18 Absatz 5 Satz 2 ein pflanzliches
Raucherzeugnis in den Verkehr bringt,
- entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 1 ein Altersüberprüfungssystem nicht oder nicht richtig verwendet,
- ohne Registrierung nach § 22 Absatz 1 Nummer 2
Fernabsatz betreibt oder
- entgegen § 24 oder § 26 Absatz 2 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 5 einen Bedarfsgegenstand in den
Verkehr bringt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
- einem in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a oder
Nummer 7 genannten Gebot oder Verbot entspricht,
oder
- einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1
Nummer 5 genannten Vorschriften ermächtigen,
soweit eine Rechtsverordnung nach § 37 Nummer 1 für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift
verweist.
§ 35
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 34 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt
, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
- einer Rechtsverordnung nach
a) §5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, §6 Absatz 2
Nummer 2, § 10 Absatz 2 Nummer 1, § 15 Absatz 2 Nummer 4, § 23 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe b, c oder e oder § 26 Absatz 1 Nummer 6,
b) §7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 3,
c) § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 oder § 10 Absatz 2 Nummer 2
oder einer vollziehbaren
Anordnung aufgrund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- entgegen
a) § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnungnach §6 Absatz 2 Nummer 1 oder
b) § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnungnach §7 Absatz 2 Satz 1,
ein Tabakerzeugnis in den Verkehr bringt,
- entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 10 Absatz 1 Satz 2 die Anwendung einer Bestrahlung nicht kenntlich macht,
- entgegen § 15 Absatz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 2 Nummer 1, 2
oder 3 eine elektronische Zigarette oder einen
Nachfüllbehälter in den Verkehr bringt,
- entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 16 Absatz 4 Satz 1, eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig unterrichtet,
- entgegen § 17 Absatz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 ein pflanzliches Raucherzeugnis in den Verkehr bringt,
- entgegen § 19 Absatz 1 oder 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, für ein Tabakerzeugnis, eine
elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter
wirbt,
- entgegen § 19 Absatz 4 oder 5 ein dort genanntes
Hörfunkprogramm oder eine dort genannte Veranstaltung oder Aktivität sponsert,
- entgegen § 20 „oder § 20a Satz 1 audiovisuelle kommerzielle Kommunikation oder Außenwerbung betreibt,
- entgegen § 20b Absatz 1 ein Erzeugnis abgibt,
- entgegen § 20b Absatz 2 ein Erzeugnis ausspielt,
- entgegen § 21 Absatz 1, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 21 Absatz 2, eine
dort genannte werbliche In
formation verwendet,
- entgegen § 23 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe f ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
- entgegen § 32 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder die Marktüberwachungsbehörde oder einen Beauftragten nicht unterstützt
oder
- entgegen § 32 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer einer unmittelbar
geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
- einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 2
Nummer 1
a) Buchstabe a,
b) Buchstabe b oder
c) Buchstabe c
genannten Vorschriften ermächtigen, oder
- einem in Absatz 2
a) Nummer 2, 3 oder 5 oder
b) Nummer 4 oder 12
genannten Gebot oder Verbot entspricht,
soweit eine Rechtsverordnung nach § 37 Nummer 2 für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b und des Absatzes 3
Nummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 9 und des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro,
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 und 12 und des
Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 36
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 34
oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 35 Absatz 1, 2
oder 3 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des
Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§ 37
Ermächtigungen
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung der
Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die
- als Straftat nach § 34 Absatz 2 zu ahnden sind oder
- als Ordnungswidrigkeiten
ach § 35 Absatz 3 geahndet
werden können.
Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
§ 38
Amtliche Sammlung
von Untersuchungsverfahren
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Sammlung
von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von
Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nummer 1 und von Bedarfsgegenständen. Die Verfahren werden unter Mitwirkung von Sachkennern aus den Bereichen der Überwachung, der Wissenschaft, der Verbraucherschaft und
der beteiligten Wirtschaft festgelegt. Die Sammlung ist
laufend auf dem neuesten Stand zu halten.
§ 39
Zulassung von Ausnahmen
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen werden. Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 19 bis 21.
(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden für
das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von
Erzeugnissen unter
amtlicher Beobachtung, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung oder Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen von Bedeutung sein können. Dabei sollen die
schutzwürdigen Interessen des Einzelnen sowie alle
Faktoren, die die allgemeine Wettbewerbslage des Industriezweiges beeinflussen können, angemessen berücksichtigt werden. Abweichend von Satz 1 dürfen
Ausnahmen von den Vorschriften über ausreichende
Kenntlichmachung nicht zugelassen werden.
(3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine über
die typischen Gefahren des Konsums von Erzeugnissen hinausgehende Gefahr für die menschliche Gesundheit nicht zu erwarten ist.
(4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen
nach Absatz 2 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen
mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
(5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist
auf längstens drei Jahre zu befristen. Sie kann auf Antrag dreimal um jeweils längstens drei Jahre verlängert
werden, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung
weiterhin gegeben sind.
(6) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit
aus wichtigem Grund widerrufen werden. Hierauf ist
bei der Zulassung hinzuweisen.
(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 2 Vorschriften über das Verfahren für die Zulassung von Ausnahmen, insbesondere über Inhalt, Art
und Umfang der vom Antragsteller beizubringenden
Nachweise und sonstigen Unterlagen sowie über die
Veröffentlichung von Anträgen oder erteilten Ausnahmen zu erlassen.
§ 40
Erzeugnisse aus
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in
den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in das
Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht
werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Vorschriften dieses Gesetzes
und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die den zum
Schutz der Gesundheit erlassenen Rechtsvorschriften
nicht entsprechen, soweit nicht die Verkehrsfähigkeit
der Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland
nach Absatz 3 durch eine Allgemeinverfügung des
Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden
ist.
(3) Allgemeinverfügungen nach Absatz 2 werden
vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erlassen, soweit nicht
zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen. Sie sind von demjenigen zu beantragen,
der die Erzeugnisse in das Inland zu verbringen beabsichtigt. Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Gefahren eines Erzeugnisses sind auch die Erkenntnisse
der internationalen Forschung zu berücksichtigen. Die
Allgemeinverfügungen richten sich an alle Einführer der
betreffenden Erzeugnisse aus
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(4) Allgemeinverfügungen nach Absatz 2 sind von
demjenigen zu beantragen, der die Erzeugnisse nach
Deutschland zu verbringen beabsichtigt. Dem Antrag
sind eine genaue Beschreibung des Erzeugnisses sowie die für die Entscheidung erforderlichen verfügbaren
Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist in angemessener Frist zu entscheiden. Sofern innerhalb von
90 Tagen eine endgültige Entscheidung über den Antrag noch nicht möglich ist, ist der Antragsteller über
die Gründe zu unterrichten.
§ 41
Vorübergehende Verbringungsverbote
Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr oder
das sonstige Verbringen von Erzeugnissen im Sinne
dieses Gesetzes in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn
- Deutschland von der Kommission hierzu ermächtigt
worden ist und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft dies im Bundesanzeiger
bekannt gemacht hat oder
- Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen,
dass die Erzeugnisse geeignet sind, die menschliche
Gesundheit zu gefährden.
§ 42
Ausfuhr
(1) Auf Erzeugnisse, die zur Lieferung in das Ausland
bestimmt sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes
und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder in Rechtsakten der Europäischen Union etwas anderes bestimmt ist. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat derjenige, der Erzeugnisse der
in Satz 1 genannten Art, die den Vorschriften dieses
Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, herstellt
oder im Ausland in den Verkehr zu bringen beabsichtigt, durch geeignete Mittel glaubhaft zu machen, dass
die Erzeugnisse ausgeführt werden, und nachzuweisen, dass die Erzeugnisse den Anforderungen der in Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Vorschriften entsprechen .
(2)
Werden in das Inland verbrachte Erzeugnisse aufgrund dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen beanstandet,
so können sie zur Rückgabe an den Lieferanten aus
dem Inland verbracht werden; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Unberührt bleiben zwischenstaatliche Vereinbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt
haben, sowie Rechtsakte der Europäischen Union.
(3) Erzeugnisse, die zur Lieferung in das Ausland bestimmt sind und die den Vorschriften dieses Gesetzes
und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, müssen von Erzeugnissen, die für das Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind, getrennt gehalten und
kenntlich gemacht werden.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zur Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Union durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, das Verbringen von Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in Drittländer zu verbieten oder zu beschränken.
§ 43
Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können bei Gefahr im Verzug oder, wenn ihr unverzügliches
Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der
Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung
des Bundesrates erlassen werden.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann ferner ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2 und § 9
ändern, falls unvorhergesehene gesundheitliche Bedenken eine sofortige Änderung dieser Rechtsverordnung erfordern.
(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2
bedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu
beteiligenden Bundesministerien. Die Rechtsverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit
Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(4) (aufgehoben)
§ 44
Rechtsverordnungen
zur Angleichung an Unionsrecht
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zweck der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union erlassen werden, soweit dies
zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann ferner Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Rechtsakten der
Europäischen Union dienen, ohne Zustimmung des
Bundesrates erlassen.
§ 45
Übertragung von Ermächtigungen
In den Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden.
Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung
die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind die Landesregierungen befugt,
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder
teilweise auf andere Behörden zu übertragen.
§ 46
Ermächtigung
zur Anpassung von Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnungen, die aufgrund der Regelungen dieses Gesetzes angepasst werden müssen, in dem erforderlichen Umfang
zu ändern.
§ 47
Übergangsregelungen
(1) Tabakerzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse, die
- vor dem 20. Mai 2016
a) hergestellt oder
b) in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und
- den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
(2) Elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter,
die
- vor dem 20. November 2016
a) hergestellt oder
b) in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und
- den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
(3) Die §§ 7 bis 7b sind für Zigaretten und für Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die übrigen Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 anzuwenden.
(4) Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die
- vor dem 20. Mai 2019
a) hergestellt oder importiert wurden oder
b) in den freien Verkehr gebracht wurden und
- den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
dürfen noch bis zum 20. Mai 2020 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
(5) Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die
- vor dem 20. Mai 2024
a) hergestellt oder importiert wurden oder
b) in den freien Verkehr gebracht wurden und
- den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
dürfen noch bis zum 20. Mai 2026 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
(6) § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist für Zigaretten und Tabake zum Selbstdrehen, deren unionsweite Verkaufsmengen 3 Prozent oder mehr einer bestimmten Erzeugniskategorie ausmachen, ab dem
20. Mai 2020 anzuwenden.
(7) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6
Absatz 2 Nummer 2 gilt § 25 Absatz 2 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, fort.
(8) § 20a ist auf Außenwerbung für erhitzte Tabakerzeugnisse ab dem 1. Januar 2023 und auf Außenwerbung für elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Im Übrigen ist § 20a ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
(9) Nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten oder nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter, die
- vor dem 1. Januar 2021
a) hergestellt oder
b) in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und
- den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften entsprechen,
dürfen noch bis zum 31. März 2021 in Verkehr gebracht werden oder im Verkehr bleiben.
(10) § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind ab dem 23. Oktober 2023 anzuwenden. Bis zum Ablauf des 22. Oktober 2023 ist § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in der am 21. Juli 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden. |