Verordnung
über Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen
(Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung)
Vom 21. Dezember
2001, Bundesgesetzblatt 2001 Teil I Nr. 77 S. 4193, vom 31. Dezember
2001
- Außer Kraft seit 29.04.2010 -
I. Tierkörperbeseitigungsanstalten
1. Einrichtung
§ 1
Zu den Anlagen
einer Tierkörperbeseitigungsanstalt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des
Tierkörperbeseitigungsgesetzes gehören die Gebäude, in denen Tierkörper,
Tierkörperteile und Erzeugnisse durch Behandlung unschädlich gemacht
werden, die übrigen dem Betrieb der Tierkörperbeseitigungsanstalt dienenden
Gebäude und festen Einrichtungen sowie das dazugehörende Gelände; ausgenommen
hiervon ist ein außerhalb der Einfriedigung liegendes Verwaltungsgebäude.
§ 2
(1) Die Tierkörperbeseitigungsanstalt
muss so eingefriedigt sein, dass Unbefugte nicht hineingelangen können.
Sie darf nur durch verschließbare Tore befahren oder betreten werden
können.
(2) An den Eingängen und Ausgängen der Tierkörperbeseitigungsanstalt
müssen ein Durchfahrbecken oder eine gleich wirksame Einrichtung zur
Desinfektion der Räder von Fahrzeugen und eine Einrichtung zur Desinfektion
des Schuhzeugs von Personen vorhanden sein. Die Desinfektionseinrichtungen
müssen so angelegt und bemessen sein, dass die Reifen der Fahrzeuge
bei der Durchfahrt voll benetzt werden und die Einrichtungen nicht umfahren
oder umgangen werden können. Ist innerhalb der Tierkörperbeseitigungsanstalt
das Gelände, das die unreine Seite des Behandlungsgebäudes (§ 3 Abs.
1) umgibt, durch geeignete Einrichtungen von dem übrigen Gelände abgetrennt,
gelten Satz 1 und 2 nur für die Eingänge und Ausgänge dieses Geländeteils.
(3) Auf dem Gelände der Tierkörperbeseitigungsanstalt müssen alle Verkehrswege
befestigt und desinfizierbar sein. Auf dem der unreinen Seite des Behandlungsgebäudes
zugehörigen Geländeteil müssen ein Fahrzeugwaschplatz und eine Dunggrube
vorhanden sein, die folgende Anforderungen erfüllen:
1. Der Boden des Fahrzeugwaschplatzes muss befestigt und flüssigkeitsundurchlässig
sein und Gefälle zu einem Abfluss haben, der in eine Einrichtung zur
Sammlung des Abwassers mündet; unter Druck stehendes Wasser zur Reinigung
muss vorhanden sein.
2. Die Dunggrube muss aus drei Abteilungen bestehen; Boden und Wände
müssen flüssigkeitsundurchlässig sein.
Ein Fahrzeugwaschplatz muss nicht vorhanden sein, wenn die Fahrzeuge
nach § 10 Abs. 3 im Rohmaterialraum gereinigt und desinfiziert werden
können; eine Dunggrube muss nur vorhanden sein, sofern Magen- oder Darminhalt
von Tierkörpern oder aus Tierkörperteilen gesammelt wird.
§ 3
(1) Das Gebäude,
in dem Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse durch Behandlung
unschädlich gemacht werden (Behandlungsgebäude), muss unterteilt sein
in Räume und Einrichtungen, aus denen Erreger übertragbarer Krankheiten
verschleppt werden können (unreine Seite), und Räume und Einrichtungen,
die frei von Erregern übertragbarer Krankheiten bleiben müssen (reine
Seite). Die unreine Seite und die reine Seite müssen durch eine geschlossene
Wand vollständig voneinander getrennt und nur durch gesonderte Ein-
und Ausgänge zu begehen oder zu befahren sein. In die Wand darf eine
Einrichtung zur Einfüllung der Rohware eingelassen sein. Die zuständige
Behörde kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Satz 2 zulassen,
wenn dies zur Verhütung besonderer Gefahren unumgänglich ist und andere
Maßnahmen nicht durchführbar sind.
(2) Zur unreinen
Seite gehören mindestens
ein Raum für die entladenen Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse
sowie zum Zerlegen und Abhäuten der Tierkörper (Rohmaterialraum),
ein Häuteraum, sofern Tierkörper abgehäutet werden,
ein Tierarztraum,
ein Raum zum Umkleiden, Waschen und für den Aufenthalt sowie eine Toilette.
Zur reinen Seite gehören mindestens
die Räume mit den Einrichtungen für das Unschädlichmachen der Tierkörper,
Tierkörperteile und Erzeugnisse,
ein Umkleide- und Waschraum sowie eine Toilette und ein Aufenthaltsraum.
Sind weitere Räume vorhanden, so sind diese - entsprechend ihrer Nutzung
- der unreinen oder reinen Seite zuzuordnen. Werden die erzeugten Produkte
in dem Behandlungsgebäude gelagert, so müssen die hierfür bestimmten
Räume auf der reinen Seite liegen. Werden die Produkte in getrennten
Gebäuden oder festen Einrichtungen gelagert, so müssen die Gebäude oder
Einrichtungen auf dem der reinen Seite des Behandlungsgebäudes zugehörigen
Geländeteil liegen.
(3) Die Eingänge und Ausgänge müssen verschließbar sein. Auf der unreinen
Seite müssen sie mit Einrichtungen zur Desinfektion versehen sein, die
so angelegt und bemessen sind, dass sie nicht umgangen oder umfahren
werden können und eine wirksame Desinfektion des Schuhzeugs von Personen
und der Reifen von Fahrzeugen gewährleisten.
§ 4
(1) Zur unreinen
und zur reinen Seite gehörende Räume (§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2) müssen
leicht gereinigt und desinfiziert werden können. Der Fußboden muss flüssigkeitsundurchlässig
sein. Die Oberfläche der Wände und Türen muss aus glattem, abwaschfestem
und desinfizierbarem Material bestehen. Die Entlüftung der unreinen
Seite und die Belüftung der reinen Seite müssen so angelegt sein, dass
Erreger übertragbarer Krankheiten nicht in die reine Seite gelangen
können.
(2) Der Rohmaterialraum muss Einrichtungen zum Sammeln und Ableiten
des Abwassers sowie für das Zerlegen von Tieren haben und ausreichend
beleuchtet sein.
(3) Der Häuteraum muss unmittelbar an den Rohmaterialraum angrenzen
und einen gesonderten Ausgang haben. Er muss so groß sein, dass die
Häute in mehreren, voneinander getrennten Stapeln ausreichend lange
gelagert werden können.
(4) Werden die in der unreinen Seite anfallenden Flüssigkeiten (§ 6
Abs. 2 Satz 1) nicht zusammen mit den Tierkörpern, Tierkörperteilen
und Erzeugnissen behandelt, muss eine Einrichtung vorhanden sein, in
der sie thermisch desinfiziert werden können.
(5) Die Räume oder festen Einrichtungen, in denen die erzeugten Produkte
abgefüllt oder gelagert werden, müssen desinfizierbar sein.
2. Betrieb
§ 5
(1) Tierkörper,
Tierkörperteile und Erzeugnisse sind mit thermischen Verfahren, bei
denen Wärme indirekt zugeführt wird, zu behandeln. Sie sind
1. auf Teile von einer Größe von höchstens 50 Millimeter zu zerkleinern,
2. bis zum Zerfall der Weichteile zu erhitzen und anschließend
3. mindestens 20 Minuten lang ununterbrochen bei einer Temperatur von
mindestens 133 °C und einem mit gesättigtem Dampf erzeugtem Druck von
mindestens 3 bar heiß zu halten.
Das Material ist während des ganzen Vorganges ständig zu durchmischen.
Die Dauer des Heißhaltens, die Höhe der Temperatur und des Dampfdruckes
sind fortlaufend zuverlässig nachweisbar zu messen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Blut, Borsten, Eier, Federn, Haare, Häute und Wolle, die gesondert
in einem Verfahren so behandelt werden, dass der Grundsatz des § 3 des
Tierkörperbeseitigungsgesetzes gewahrt wird,
2. ausgelassene Fette, die aus Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen
von Wiederkäuern hergestellt und mit einem Verfahren behandelt werden,
das mindestens die Anforderungen des Anhangs II der Entscheidung 1999/534/EG
des Rates vom 19. Juli 1999 über Maßnahmen zum Schutz gegen die transmissiblen
spongiformen Enzephalopathien bei der Verarbeitung bestimmter tierischer
Abfälle und zur Änderung der Entscheidung 97/735/EG der Kommission (ABl.
EG Nr. L 204 S. 37) des Rates in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Blut, das von Tieren stammt, die klinische
Anzeichen von für andere Tiere oder den Menschen ansteckenden Krankheiten
zeigen. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für ausgelassene Fette, die als wenig
gefährliche Stoffe nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/667/EWG des
Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften
für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle
und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch,
gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG
(ABl. EG Nr. L 363 S. 51) gelten.
§ 5a
Nach der Behandlung
nach § 5 Abs. 1 müssen ausgelassene Fette, die aus Tierkörpern, Tierkörperteilen
und Erzeugnissen von Wiederkäuern hergestellt worden und zur Verwendung
als Futtermittel bestimmt sind, so gereinigt werden, dass petrolätherunlösliche
Verunreinigungen maximal 0,15 vom Hundert bezogen auf die Originalsubstanz
nicht überschreiten.
§ 6
(1) Das angelieferte
Rohmaterial darf nur im Rohmaterialraum oder in unmittelbar angrenzenden
Annahmeräumen oder -einrichtungen abgeladen werden. Rohmaterial darf
nicht im Freien gelagert werden.
(2) Die in der unreinen Seite, insbesondere bei der Zerlegung oder sonstigen
Bearbeitung der Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse im Rohmaterialraum,
bei der Reinigung des Rohmaterialraumes und beim Reinigen der Fahrzeuge,
anfallenden Flüssigkeiten, ausgenommen die durch die Toilette anfallenden
Abwässer, sind entweder der Einrichtung zur thermischen Desinfektion
zuzuführen und in dieser mindestens 30 Minuten lang bei einer Temperatur
von über 100 °C heiß zu halten oder zusammen mit den Tierkörpern, Tierkörperteilen
und Erzeugnissen zu behandeln. Das Heißhalten in der Einrichtung ist
fortlaufend mit selbstschreibenden Geräten zu messen. Auf dem Fahrzeugwaschplatz
anfallende Flüssigkeiten sind chemisch oder thermisch zu desinfizieren.
(3) Wird der beim Zerlegen der Tierkörper oder Tierkörperteile anfallende
Magen- oder Darminhalt nicht zusammen mit dem Rohmaterial behandelt,
so ist er in der Dunggrube zu sammeln, mit dünner Kalkmilch zu übergießen
und jeweils mindestens drei Wochen zu lagern.
(4) Die beim Abhäuten von Tierkörpern gewonnenen Häute sind unverzüglich
und unmittelbar in den Häuteraum zu bringen und dort mit einem Gemisch
aus 95 vom Hundert Gewichtsanteilen Salz und 5 vom Hundert Gewichtsanteilen
Soda zu behandeln und jeweils mindestens acht Tage lang zu lagern. Die
nach Satz 1 behandelten Häute dürfen nur zur Herstellung technischer
Erzeugnisse und nur unmittelbar an solche Betriebe abgegeben werden,
die nach § 4 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 der Futtermittelherstellungs-Verordnung
bekannt gemacht sind.
§ 7
(1) Die erzeugten
Produkte müssen so abgefüllt und gelagert werden, dass Erreger übertragbarer
Krankheiten nicht in sie hineingelangen können.
(2) Die Produkte dürfen nur in geschlossene Fahrzeuge oder geschlossene
oder verschließbare Behältnisse oder in erstmalig verwendete Umhüllungen
abgefüllt werden.
§ 8
(1) Die Räume
und Einrichtungen der Tierkörperbeseitigungsanstalt dürfen nur für den
Zweck, für den sie bestimmt sind, benutzt werden. Gegenstände, die in
der unreinen Seite bei der Behandlung von Tierkörpern, Tierkörperteilen
und Erzeugnissen benutzt werden, dürfen nicht in anderen Teilen der
Tierkörperbeseitigungsanstalt benutzt werden. Andere in der unreinen
Seite benutzte Gegenstände müssen vor einer Verwendung in anderen Teilen
der Tierkörperbeseitigungsanstalt gereinigt und desinfiziert werden.
(2) Das Eindringen von Insekten, Nagetieren und Vögeln in die Räume
des Behandlungsgebäudes muss in geeigneter Weise verhindert werden.
§ 9
In der Tierkörperbeseitigungsanstalt
dürfen Tiere nicht gehalten werden, ausgenommen Wachhunde und Tiere,
die aus tierseuchenrechtlichen Gründen zur amtlichen Beobachtung in
die Tierkörperbeseitigungsanstalt verbracht werden.
3. Desinfektion
und Schutzkleidung
§ 10
(1) Personen,
die das Behandlungsgebäude nur vorübergehend betreten, müssen Schutzkleidung
tragen. Vor Verlassen der unreinen Seite ist das Schuhzeug zu desinfizieren
und die Schutzkleidung abzulegen. Personen, die in der Tierkörperbeseitigungsanstalt
beschäftigt sind, müssen jeweils in der unreinen Seite oder der reinen
Seite besondere, deutlich unterscheidbare Schutzkleidung und desinfizierbares
Schuhzeug tragen. Vor Verlassen der unreinen oder der reinen Seite müssen
die Personen die Schutzkleidung im Umkleideraum ablegen und das Schuhzeug
wechseln, ferner müssen sie vor Verlassen der unreinen Seite Hände und
Unterarme feucht reinigen und desinfizieren. Die Schutzkleidung ist
regelmäßig in kurzen Abständen zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Die Desinfektionseinrichtungen an den Eingängen und Ausgängen der
unreinen Seite müssen mit einem wirksamen Desinfektionsmittel gefüllt
oder durchtränkt sein. Bei Frostgefahr ist dem Desinfektionsmittel Salz
beizumischen.
(3) Die Fahrzeuge und Behältnisse, in denen Tierkörper, Tierkörperteile
und Erzeugnisse befördert worden sind, müssen nach jeder Entladung im
Rohmaterialraum gereinigt und vor oder unmittelbar nach Verlassen dieses
Raumes desinfiziert werden. Wird die Reinigung und Desinfektion nicht
nach Satz 1 durchgeführt, sind die Fahrzeuge und Behältnisse auf dem
Fahrzeugwaschplatz zu reinigen und zu desinfizieren. Der Rohmaterialraum
und die beim Entladen, Zerlegen und Abhäuten verwendeten Geräte sind
täglich zu reinigen und zu desinfizieren, die übrigen Räume der unreinen
Seite, mit Ausnahme des Häuteraumes, täglich zu reinigen und mindestens
wöchentlich zu desinfizieren. Der Häuteraum ist nach Bedarf zu reinigen
und zu desinfizieren.
(4) Die Reinigung und Desinfektion sind nach näherer Anweisung des beamteten
Tierarztes durchzuführen.
(5) Soweit erforderlich, sind in der Tierkörperbeseitigungsanstalt Entwesungen
durchzuführen.
§ 11
(1) Ist im Einzugsbereich
der Tierkörperbeseitigungsanstalt eine anzeigepflichtige Tierseuche
amtlich festgestellt worden, müssen
1. die Desinfektionseinrichtungen an den Eingängen und Ausgängen der
Tierkörperbeseitigungsanstalt (§ 2 Abs. 2) mit einem wirksamen Desinfektionsmittel
gefüllt oder durchtränkt sein; bei Frostgefahr ist dem Desinfektionsmittel
Salz beizumischen,
2. Personen, die die Tierkörperbeseitigungsanstalt betreten, desinfizierbares
Schuhzeug anziehen und dieses vor Verlassen der Anstalt desinfizieren.
(2) § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
Art und Verlauf der Seuchen dies gestatten und Belange der Seuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen.
4. Aufzeichnungen
und Anzeigepflicht
§ 12
(1) Der Inhaber
der Tierkörperbeseitigungsanstalt hat über die Menge des angelieferten
Materials und bei abholungspflichtigen Tierkörpern auch über die Herkunft
und die Tiergattung sowie über Art und Menge der erzeugten und abgegebenen
Produkte Aufzeichnungen zu machen oder Belege oder andere Unterlagen
zu sammeln. Sie sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.
(2) Die Nachweise über die Behandlung nach § 5 Abs. 1 Satz 4 und die
Erhitzung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Der Inhaber oder sein Beauftragter hat im Falle eines ungewöhnlich
hohen Anfalls toter Tierkörper aus einem Bestand der zuständigen Behörde
darüber unverzüglich Anzeige zu machen.
4a. Eigenkontrollen
§ 12a
Der Inhaber der
Tierkörperbeseitigungsanstalt hat eine betriebliche Eigenkontrolle sicherzustellen,
nach der
1. die im Betriebsablauf im Hinblick auf eine mögliche Tierseuchenverbreitung
kritischen Stellen bestimmt und kontrolliert werden,
2. aus den erzeugten Produkten in regelmäßigen Abständen repräsentative
Proben entnommen, diese auf die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs
II Kapitel III Nr. 1 und 2 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27.
November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung,
Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln
tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie
zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 363 S. 50) in
der jeweils geltenden Fassung untersucht werden,
3. im Falle, dass eine Probe den Anforderungen des Anhangs II Kapitel
III Nr. 1 oder 2 der Richtlinie 90/667/ EWG in der jeweils geltenden
Fassung nicht entspricht,
a) die Ursachen hierfür ermittelt und
b) die festgestellten Mängel unverzüglich abgestellt
werden und
4. die Ergebnisse der Kontrollen nach den Nummern 1 und 2 und der Untersuchungen
nach Nummer 4 aufgezeichnet und zur Einsicht der zuständigen Behörde
mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
5. Anzuwendende
Verfahren
§ 13
(1) In einer Tierkörperbeseitigungsanstalt
dürfen Verfahren nach § 5 Abs. 1 nur angewendet werden, wenn die zuständige
Behörde die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen geprüft, nach
dem in Anhang III der Entscheidung 1999/534/EG genannten Verfahren validiert
und die Anwendung des Verfahrens genehmigt hat.
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einzelfall zur
Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren auf Antrag Ausnahmen von §
5 Abs. 1 Satz 1 bis 3 zulassen, soweit Ergebnisse zu erwarten sind,
die für eine Änderung oder Ergänzung des § 5 Abs. 1 oder für eine Genehmigung
nach Absatz 3 von Bedeutung sein können und dies mit dem Grundsatz des
§ 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes und dem auf dem Gebiet der Tierkörperbeseitigung
bestehenden Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Die Ausnahmegenehmigung
darf nur für die Dauer eines Jahres erteilt werden. Sie kann um höchstens
zwei Jahre verlängert werden, wenn die Versuchsergebnisse dies erfordern.
(3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einzelfall genehmigen,
dass ein anderes Verfahren als nach § 5 Abs. 1 angewendet wird, wenn
dieses Verfahren nach Absatz 2 erprobt worden ist, sich dabei als zuverlässig
und vergleichbar wirksam erwiesen hat und seine Anwendung mit dem Grundsatz
des § 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes und dem auf dem Gebiet der
Tierkörperbeseitigung bestehenden Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
Die verfahrensbezogenen Genehmigungsbedingungen zur Erfüllung des Grundsatzes
des § 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes müssen laufend zuverlässig
nachgewiesen werden.
§ 14
Die zuständige
Behörde kann im Einzelfall zum Zwecke der Überprüfung eines bereits
angewendeten Verfahrens Nachweise über die ausreichende Wirksamkeit
und Zuverlässigkeit fordern, wenn zu besorgen ist, dass Tierkörper,
Tierkörperteile oder Erzeugnisse durch das Verfahren nicht ausreichend
behandelt werden. Ergibt die Überprüfung, dass das angewendete Verfahren
nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 entspricht oder im Falle des
§ 5 Abs. 2 nicht den Grundsatz des § 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes
wahrt, so stellt die zuständige Behörde dies fest und setzt eine angemessene
Frist, in der dem Mangel abgeholfen werden kann. Wird der Mangel in
der gesetzten Frist nicht behoben, so ist im Falle des § 5 Abs. 1 die
Genehmigung zu widerrufen und im Falle des § 5 Abs. 2 die Anwendung
des Verfahrens zu untersagen.
II. Sammelstellen
§ 15
(1) Sammelstellen,
mit Ausnahme der betriebseigenen Sammelstellen, müssen aus mindestens
einem geschlossenen Raum bestehen, der leicht zu reinigen und zu desinfizieren
ist, dessen Ein- und Ausgänge verschließbar sind und in dem unter Druck
stehendes Wasser zur Reinigung vorhanden ist. Die zu diesem Raum führenden
Straßen und Wege müssen befestigt und desinfizierbar sein. In dem Raum
muss ein bewegliches, flüssigkeitsdichtes, korrosionsfestes, leicht
zu reinigendes und zu desinfizierendes Behältnis mit dicht schließendem
Deckel oder eine andere gleichwertige, ortsfeste Einrichtung vorhanden
sein; sie müssen eine genügend große Füllöffnung haben und so beschaffen
sein, dass eine unbefugte Entnahme des Inhalts verhindert wird. Satz
3 gilt nicht, wenn der Fußboden des Raumes flüssigkeitsundurchlässig
ist, die Oberfläche der Wände und Türen aus glattem, abwaschfestem und
desinfizierbarem Material besteht und das gesammelte Material mit geeigneten
Einrichtungen unmittelbar in das Transportfahrzeug verladen wird. Das
Fassungsvermögen des Raumes, des Behältnisses und der Einrichtung muss
dem voraussichtlichen Anfall unter Berücksichtigung der Abholungshäufigkeit
entsprechen. Wenn Außentemperatur, anfallende Menge und Häufigkeit der
Abholung es erfordern, muss der Raum gekühlt werden können.
(2) Der Sammelstelle nach Absatz 1 steht gleich ein nicht in einem Raum
aufgestelltes Behältnis, das den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 3
entspricht. Es muss auf einem befestigten und desinfizierbaren Boden
stehen; zu ihm führende Straßen und Wege müssen ebenso beschaffen sein.
(3) Die Sammelstelle muss zu bestimmten Zeiten geöffnet sein; die Öffnungszeiten
sind bekannt zu geben. Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse dürfen
nur in Räumen, Behältnissen oder Einrichtungen nach Absatz 1 und 2 gesammelt
werden.
(4) Umhüllungen, Verpackungen oder sonstige Gegenstände dürfen nicht
in die Sammeleinrichtungen nach Absatz 1 und 2 gegeben werden. Sie sind
in dafür bestimmte Behälter zu geben, die vom Beseitigungspflichtigen
bereitzustellen sind.
(5) Die Räume, Behältnisse und Einrichtungen der Sammelstellen sind
nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren
sowie zu entwesen.
§ 16
(1) Als betriebseigene
Sammelstellen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes
dürfen nur Räume, Behältnisse oder Einrichtungen zugelassen werden,
die den jeweiligen Anforderungen nach § 15 Abs. 1 entsprechen. Das gesammelte
Material darf nur in Tierkörperbeseitigungsanstalten verbracht werden.
(2) § 15 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
IIa. Beseitigung
von Risikomaterial
§ 16a
Die Vorschriften
der Abschnitte I und II gelten für die Beseitigung von Risikomaterial
im Sinne des Anhanges XI Kapitel A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften
zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer
Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) - ausgenommen Risikomaterial,
das für die in Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten
Erzeugnisse verwendet werden soll - nach Maßgabe dieses Abschnitts.
§ 16b
(weggefallen)
§ 16c
Sofern Tierkörper
oder Tierkörperteile nach § 5 Abs. 1 zum Zwecke der Herstellung von
Futtermitteln oder Düngemitteln sowie zu technischen Zwecken behandelt
werden sollen, hat der Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt unter
Aufsicht der zuständigen Behörde Risikomaterial vor der Behandlung zu
entnehmen. Nach der Entnahme ist Risikomaterial unverzüglich getrennt
zu lagern und mit dem Farbstoff Brillantblau FCF, der in Anlage 1 Teil
B der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I
S. 230) mit der E-Nummer "E 133" angegeben ist, einzufärben.
§ 16d
(1) Risikomaterial
sowie Tierkörper oder Tierkörperteile, bei denen das Risikomaterial
nicht entnommen worden ist, sind - vorbehaltlich der Absätze 2 und 4
- gemäß § 5 Abs. 1 zu behandeln. Derjenige, bei dem die in Satz 1 genannten
Materialien anfallen, hat
1. Risikomaterial vor der Behandlung nach Satz 1 mit dem Farbstoff Brillantblau
FCF, der in Anlage 1 Teil B der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom
29. Januar 1998 mit der E-Nummer "E 133" angegeben ist, einzufärben
und
2. die bei der Behandlung nach Satz 1 anfallenden Produkte unverzüglich
der Verbrennung in einer dafür zugelassenen Anlage zuzuführen.
Sofern die Verbrennung außerhalb der Tierkörperbeseitigungsanstalt durchgeführt
wird, dürfen die angefallenen Produkte nur in speziell gekennzeichneten,
allseits geschlossenen und verplombten Behältnissen transportiert werden.
Der Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt hat über die Aufzeichnungspflicht
gemäß § 12 Abs. 1 hinaus zusätzliche Aufzeichnungen über die im Rahmen
der Behandlung nach § 5 Abs. 1 hergestellten Produktmengen und deren
weiteren Verbleib bis zur endgültigen Beseitigung zu führen. Die Aufzeichnungen
sind für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde genehmigen,
dass
1. bei einer Hausschlachtung anfallendes Risikomaterial vergraben wird,
sofern der Grundsatz des § 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes gewahrt
bleibt,
2. Risikomaterial sowie Tierkörper oder Tierkörperteile, bei denen das
Risikomaterial nicht entnommen worden ist,
a) gemäß Kapitel I bis IV, VI oder VII des Anhangs der Entscheidung
92/562/EWG der Kommission vom 17. November 1992 über die Zulassung alternativer
Verfahren zur Hitzebehandlung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 359
S. 23) behandelt werden oder
b) ohne Behandlung zur unmittelbaren Verbrennung verbracht werden.
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn Risikomaterial
1. im Falle des Satzes 1 Nr. 1 nach der Hausschlachtung,
2. im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a vor der Behandlung und
3. im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b vor der Verbringung zur unmittelbaren
Verbrennung
mit dem in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Farbstoff eingefärbt wird. Ferner
darf die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a nur erteilt werden,
wenn die bei der Behandlung anfallenden Produkte unverzüglich der Verbrennung
in einer dafür zugelassenen Anlage zugeführt werden und in den Fällen
des Satzes 1 Nr. 2, sofern die Verbrennung außerhalb der Tierkörperbeseitigungsanstalt
durchgeführt wird, die angefallenen Produkte nur in speziell gekennzeichneten,
allseits geschlossenen und verplombten Behältnissen transportiert werden.
(3) Soweit in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt lediglich eine Anlage
zur Behandlung vorhanden ist, darf diese im Falle der Behandlung von
Risikomaterial ausschließlich hierfür benutzt werden. Bei einer Tierkörperbeseitigungsanstalt
mit mehreren Anlagen gilt Satz 1 für die jeweilige Anlage entsprechend.
(4) Absatz 1 gilt nicht für einzelne Körper von unter vier Wochen alten
Schaf- und Ziegenlämmern, die nach § 5 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes
vergraben werden.
§ 16e
(1) Auf eine Tierkörperbeseitigungsanstalt,
in der ausschließlich Risikomaterial behandelt und die hierbei anfallenden
Produkte verbrannt werden, sind die §§ 13, 14 und 16 nicht anzuwenden.
(2) Auf eine Tierkörperbeseitigungsanstalt, die mehrere Anlagen zur
Behandlung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen hat und
nicht ausschließlich Risikomaterial beseitigt, sind im Hinblick auf
die Anlage zur Beseitigung von Risikomaterial die §§ 13, 15 und 16 nicht
anzuwenden. Die Tierkörperbeseitigungsanstalt muss mindestens zwei Rohmaterialräume
haben, um eine getrennte Lagerung von Risikomaterial und anderem Rohmaterial
zu gewährleisten. Vor der Behandlung sind von dem Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt
Vorkehrungen zu treffen, um eine Kreuzkontamination auszuschließen.
Von Risikomaterial durch Behandlung angefallene Produkte dürfen nur
in ausschließlich für diese vorbehaltenen, speziell gekennzeichneten
Räumen sowie allseits geschlossenen Behältnissen gelagert werden.
III. Ordnungswidrigkeiten
§ 17
Ordnungswidrig
im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 9 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt nicht dafür sorgt,
dass Gelände, Gebäude und Räume nach den Vorschriften des § 2 Abs. 1,
2 Satz 1, Abs. 3, § 3 Abs. 1, 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2,
3 Satz 1 und Abs. 4 eingerichtet sind,
2. entgegen § 6 Abs. 1 Rohmaterial ablädt oder lagert,
3. einer Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 3 über die Desinfektion
von Flüssigkeiten oder des § 6 Abs. 3 oder 4 Satz 1 über die Beseitigung
von Magen- oder Darminhalt oder Häuten zuwiderhandelt,
4. entgegen § 7 Abs. 2 Produkte abfüllt,
5. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Räume, Einrichtungen oder Gegenstände
benutzt,
6. entgegen § 9 Tiere hält,
7. einer Vorschrift des § 10 Abs. 1 oder 3 Satz 1 bis 3 über die Schutzkleidung
oder das Schuhzeug oder über die Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt,
8. als Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt der Vorschrift des
§ 10 Abs. 2 über die Desinfektion zuwiderhandelt,
9. einer Vorschrift des § 12 über das Führen oder die Aufbewahrung von
Aufzeichnungen, Belegen, anderen Unterlagen oder Nachweisen zuwiderhandelt,
9a. entgegen § 12a eine betriebliche Eigenkontrolle nicht sicherstellt,
10. als Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt entgegen § 13 Abs.
1 ein nicht genehmigtes Verfahren anwendet,
11. als Inhaber einer Sammelstelle nicht dafür sorgt, dass
a) die Sammelstelle nach der Vorschrift des § 15 Abs. 1 und 2 eingerichtet
ist oder
b) Behälter gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 bereitgestellt werden,
12. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse
nicht in den dort bezeichneten Einrichtungen sammelt oder entgegen §
15 Abs. 4 Satz 1 Umhüllungen, Verpackungen oder sonstige Gegenstände
nicht in die dort bezeichneten Behälter gibt,
13. entgegen § 16c Risikomaterial nicht oder nicht rechtzeitig entnimmt,
nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig lagert
oder nicht oder nicht rechtzeitig einfärbt,
14. entgegen § 16d Abs. 1 Satz 2 Risikomaterial nicht oder nicht rechtzeitig
einfärbt oder ein Produkt nicht oder nicht rechtzeitig der Verbrennung
zuführt,
15. entgegen § 16d Abs. 1 Satz 3 ein Produkt transportiert,
16. entgegen § 16d Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine
Anlage benutzt oder
17. entgegen § 16e Abs. 2 Satz 4 ein Produkt lagert.
IV. Schlussvorschriften
§§ 18 bis
20
(weggefallen)
§ 21
(Inkrafttreten)
|