Gesetz über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel - TAMG
(Tierarzneimittelgesetz)
Vom 27. September 2021,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 70, S.4530, Art. 1 vom 4. Oktober 2021, geändert am 20. Dezember 2022 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, S. 2752 Artikel 2 (3) vom 28. Dezember 2022 (Die Änderungen sind grün markiert und am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.), zuletzt geändert am 21. Dezember 2022 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57,S. 2852, Artikel 1 vom 30. Dezember 2022 ( Die Änderung,en sind blau markerit und am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.)
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September 2022 – 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 50 Absatz 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel (Tierarzneimittelgesetz) vom 27. September 2021 (Bundesgesetzblatt I Seite 4530) verstößt gegen Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist nichtig, soweit die Vorschrift die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger und zugleich registrierter homöopathischer Humanarzneimittel bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, unter einen Tierarztvorbehalt stellt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. - Berlin, den 1. Dezember 2022
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, S. 2261 vom 13. Dezember 2022
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Tierarzneimittel im
Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6
Unterabschnitt 1
Freistellung von der
Zulassungspflicht von Tierarzneimitteln
für bestimmte Heimtiere, Kennzeichnung
und Packungsbeilage sowie Widerruf der Freistellung
§ 4 Freistellung von Tierarzneimitteln für bestimmte Heimtiere
von der Pflicht zur Zulassung
§ 5 Kennzeichnung und Packungsbeilage freigestellter Tierarzneimittel
§ 6 Widerruf der Freistellung von Tierarzneimitteln
Unterabschnitt 2
Besondere Anforderungen
an die Primärverpackung, die
äußere Umhüllung und die Packungsbeilage
§ 7 Kennzeichnung und Packungsbeilage von nach Artikel 5
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 zulassungspflichtigen Tierarzneimitteln
§ 8 Packungsbeilage in Papierform
Unterabschnitt 3
Durchführungsvorschriften für die Zulassung
§ 9 Durchführungsvorschriften für die Zulassung von Tierarzneimitteln; Verordnungsermächtigungen
Unterabschnitt 4
Ergänzende Vorschriften für
klinische Prüfungen und Rückstandsprüfungen
§ 10 Genehmigung von Anträgen zur Durchführung einer klinischen Prüfung und einer Rückstandsprüfung
§ 11 Verordnungsermächtigung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung einer klinischen Prüfung
Unterabschnitt 5
Übermittlung von
Informationen an die Produktdatenbank
§ 12 Übermittlung von Informationen an die Produktdatenbank;
Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 6
Ergänzende Vorschriften
für homöopathische Tierarzneimittel
§ 13 Registrierung, Kennzeichnung und Packungsbeilage homöopathischer Tierarzneimittel; Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 7
Ergänzende Vorschriften
für die Herstellungserlaubnis
§ 14 Ausnahmen von der Herstellungserlaubnis
§ 15 Ergänzende Vorschriften zur Erteilung der Herstellungserlaubnis
§ 16 Import, Herstellung von und Handel mit Wirkstoffen; Verordnungsermächtigung
§ 17 Nachweis über die erforderliche Sachkunde der für die
Herstellung und die Chargenfreigabe verantwortlichen
sachkundigen Person; Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 8
Ergänzende Vorschriften
für die Großhandelsvertriebserlaubnis
§ 18 Ergänzende Vorschriften zur Erteilung der Großhandelsvertriebserlaubnis
§ 19 Verordnungsermächtigung zur Regelung der Benennung
einer verantwortlichen Person
§ 20 Verordnungsermächtigung zur Regelung von Ausnahmen
von der Großhandelsvertriebserlaubnis
Unterabschnitt 9
Parallelhandel mit Tierarzneimitteln
§ 21 Verordnungsermächtigung zur Regelung des Parallelhandels mit Tierarzneimitteln
Abschnitt 3
Anforderungen an
Tierarzneimittel außerhalb des
Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) 2019/6
und an veterinärmedizintechnische Produkte
Unterabschnitt 1
Zulassung von Tierarzneimitteln außerhalb
des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) 2019/6
und von veterinärmedizintechnischen Produkten; Verbringen
§ 22 Verfahren der Zulassung
§ 23 Klinische Prüfungen
§ 24 Einstufung
§ 25 Verbringen
Unterabschnitt 2
Kennzeichnung, Packungsbeilage, Fachinformation
§ 26 Kennzeichnung und Packungsbeilage von nach § 22
zulassungspflichtigen Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten
§ 27 Fachinformation
Unterabschnitt 3
Herstellung, Abgabe und Anwendung
§ 28 Herstellungserlaubnis
§ 29 Großhandelsvertriebserlaubnis
§ 30 Einzelhandel im Fernabsatz
§ 31 Tierärztliche Verschreibungen
§ 32 Buchführung
§ 33 Werbung
§ 34 Pharmakovigilanz
§ 35 Überwachung
Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften
Unterabschnitt 1
Information der Öffentlichkeit, Verbote
§ 36 Information der Öffentlichkeit
§ 37 Verbot des Bereitstellens
§ 38 Verbote zum Schutz vor Täuschung
§ 39 Verbot der Anwendung
Unterabschnitt 2
Kategorisierung
§ 40 Kategorisierung; Verordnungsermächtigung
§ 41 Zuordnung zu den einzelnen Kategorien der Verkaufsabgrenzung
Unterabschnitt 3
Abgabe, Bezug und Anwendung
von Arzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten
§ 42 Grundsatz
§ 43 Apothekenpflicht
§ 44 Tierärztliches Dispensierrecht
§ 45 Weitere Vorschriften zur Abgabe; Verordnungsermächti-gung
§ 46 Abgabe von Mustern
§ 47 Abgabe verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel und
veterinärmedizintechnischer Produkte
§ 48 Bezug und Abgabe von Stoffen und Zubereitungen aus
Stoffen, die bei Tieren angewendet werden dürfen
§ 49 Bezug von Arzneimitteln und veterinärmedizintechnischen
Produkten
§ 50 Anwendung von Tierarzneimitteln
§ 51 Befugnisse tierärztlicher Bildungsstätten
§ 52 Verordnungsermächtigungen zur Regelung von Verfahrensvorschriften auf Grundlage der Verordnung (EU)
2019/6
Unterabschnitt 4
Kennzeichnung,
Packungsbeilage, Packungsgrößen und Preise
§ 53 Verordnungsermächtigungen zur Regelung der Kennzeichnung, der Packungsbeilage, der Packungsgrößen und der
Preise
Unterabschnitt 5
Vorschriften zur Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln und zu tierärztlichen Mitteilungen über die Arzneimittelverwendung
§ 54 Nutzungsarten
§ 55 Mitteilungen über Tierhaltungen
§ 56 Tierärztliche Mitteilungen über Arzneimittelverwendung
§ 57 Ermittlung der Therapiehäufigkeit
§ 58 Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln
§ 59 Verarbeitung und Übermittlung von Daten
§ 60 Resistenzmonitoring
§ 61 Verordnungsermächtigungen
Unterabschnitt 6
Sicherung und Kontrolle der Qualität
§ 62 Verordnungsermächtigung zur Regelung von Betriebsverordnungen
§ 63 Arzneibuch und amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren
Unterabschnitt 7
Zuständigkeit
§ 64 Zuständige Behörde
§ 65 Zuständige Bundesoberbehörde, Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 8
Überwachung
§ 66 Gegenseitige Information
§ 67 Verwendung bestimmter Daten
§ 68 Datenbankgestütztes Informationssystem; Übermittlungsbefugnisse
§ 69 Datenübermittlungen an das Informationssystem; Verordnungsermächtigung
§ 70 Datenabrufe aus dem Informationssystem
§ 71 Speicherungsfristen
§ 72 Durchführung der Überwachung
§ 73 Probenahme
§ 74 Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten
§ 75 Probenahme bei Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln angeboten werden
§ 76 Maßnahmen der zuständigen Behörden
§ 77 Überwachung von Stoffen, die als Tierarzneimittel verwendet werden können
Unterabschnitt 9
Sondervorschriften für
Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei
§ 78 Anwendung und Vollzug des Gesetzes; Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 10
Allgemeine Anzeigepflicht
§ 79 Allgemeine Anzeigepflicht
Unterabschnitt 11
Sonstige Durchführungsbestimmungen
§ 80 Unabhängigkeit
§ 81 Verordnungsermächtigungen für Krisenzeiten
§ 82 Verhältnis zu anderen Gesetzen
§ 83 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 84 Verordnungsermächtigung zur Angleichung an das Recht
der Europäischen Union
§ 85 Verordnungsermächtigung zur Anpassung an Vorschriften
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union
§ 86 (weggefallen)
Abschnitt 5
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 87 Strafvorschriften
§ 88 Strafvorschriften
§ 89 Bußgeldvorschriften
§ 90 Einziehung
§ 91 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 6
Übergangsvorschriften
§ 92 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zum
Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung
arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
§ 93 Weitere Anwendung von Vorschriften
§ 94 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten über antibiotisch wirksame Arzneimittel
§ 95 Evaluierung
Anlage 1
Einteilung der Nutzungsarten
Anlage 2
Dem Bundesinstitut für Risikobewertung zum Zweck der Durchführung einer Risikobewertung mitzuteilende Daten
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, für den sicheren
Verkehr mit Tierarzneimitteln und veterinärmedizin-technischen Produkten zu sorgen und die Qualität,
Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Tierarzneimittteln und veterinärmedizintechnischen Produkten zu
gewährleisten.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sollen ein
hohes Schutzniveau für die Tiergesundheit, den Tierschutz und die Umwelt sowie den Schutz der öffenlichen Gesundheit gewährleisten. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sollen darüber hinaus dazu beitragen, den Einsatz antibiotisch
wirksamer Arzneimittel auf der Grundlage der ,Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschuss und den Ausschuss der
Regionen: „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem‘ (Bundesratsdruck-
sache 280/20 vom 22. Mai 2020) um 50 Prozent
zu reduzieren.
(3) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die den Anwendungsbereich dieses Gesetzes betreffen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
die Begriffsbestimmungen von unmittelbar geltenden
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- eine Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche
oder unentgeltliche Abgabe von Tierarzneimitteln
oder von Produkten zum Vertrieb, Verbrauch oder
zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen
einer Geschäftstätigkeit,
- eine Nebenwirkung: eine Reaktion auf ein Tierarzneimittel, die bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch schädlich und unbeabsichtigt ist,
- eine Herstellung: jede Tätigkeit des Produktions-
und Verarbeitungsprozesses bis zum abgabefertig
verpackten Tierarzneimittel,
- eine Zubereitung: eine Behandlung, bei der ein Stoff
gemischt, verdünnt, getrocknet, extrahiert, destilliert, gepresst, fraktioniert, gereinigt, konzentriert
oder fermentiert wird oder bei der von dem Stoff
eine Lösung oder ein Auszug erstellt wird, wobei
der Stoff in der Zubereitung noch ganz oder teilweise enthalten ist.
§ 3
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten für
- Tierarzneimittel im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG
(ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019,
S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom
8.7.2021, S. 17) ergänzend zu den Bestimmungen
dieser Verordnung,
- Tierarzneimittel, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen; hierunter
fallen insbesondere
a) Tierarzneimittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 6
Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) 2019/6,
b) Tierarzneimittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 7
Buchstabe a, b oder d der Verordnung (EU)
2019/6,
c) Tierarzneimittel, die aus Stoffen oder Stoffzusammenstellungen in unverarbeitetem Zustand
bestehen, und
d) Tierarzneimittel, die im Rahmen ihrer Herstellung
keinen industriellen Prozess durchlaufen haben,
und
- Wirkstoffe, die dazu bestimmt sind, als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet zu werden.
(2) Keine Tierarzneimittel sind
- Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, äußerlich am Tier
zur Reinigung, zur Pflege, zur Beeinflussung des
Aussehens oder des Körpergeruchs angewendet
zu werden, soweit ihnen keine Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind, die als Wirkstoffe in apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln verwendet werden,
- Biozidprodukte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a
der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai
2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167
vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015,
S. 109; L 305 vom 21.11.2015, S. 55; L 280 vom
28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom
9.3.2021, S. 15) geändert worden ist, sowie
- Futtermittel nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der
Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit
und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231
vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist.
(3) Soweit dieses Gesetz dies bestimmt, gelten die
Vorschriften dieses Gesetzes auch für folgende veterinärmedizintechnischen Produkte:
- Gegenstände, die ein Tierarzneimittel nach Absatz 1
enthalten oder auf die ein Tierarzneimittel nach Absatz 1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind,
dauernd oder vorübergehend mit dem tierischen
Körper in Berührung gebracht zu werden,
- tierärztliche Instrumente, sofern sie zur einmaligen
Anwendung bestimmt sind und aus der Kennzeichnung hervorgeht, dass sie einem Verfahren zur Verminderung der Keimzahl unterzogen worden sind,
- Gegenstände, ausgenommen tierärztliche Instrumente,
a) die nicht Gegenstände im Sinne von Nummer 1
oder 2 sind und
b) die in den tierischen Körper dauernd oder vorübergehend eingebracht werden zur
aa) Heilung, Linderung oder Verhütung von Tierkrankheiten oder krankhaften Beschwerden,
bb) Wiederherstellung, Korrektur oder Beeinflussung der physiologischen Funktionen durch
eine pharmakologische, immunologische
oder metabolische Wirkung oder
cc) Erstellung einer medizinischen Diagnose,
- Verbandstoffe und chirurgische Nahtmaterialien,
sofern sie zur Anwendung am oder im tierischen
Körper bestimmt und nicht Gegenstände im Sinne
von Nummer 1, 2 oder 3 sind,
- Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die, auch im
Zusammenwirken mit anderen Stoffen oder anderen
Zubereitungen aus Stoffen, nicht am oder im tierischen Körper angewendet werden und dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit, den Zustand oder
die Funktion des tierischen Körpers erkennen zu
lassen oder der Erkennung von Krankheitserregern
bei Tieren zu dienen; hierunter fallen Tierarzneimittel, die
a) aus Blut, Organen, Organteilen oder Organsekreten gesunder, kranker, krank gewesener oder
immunisatorisch vorbehandelter Lebewesen gewonnen werden, die spezifische Antikörper enthalten und die dazu bestimmt sind, wegen dieser
Antikörper verwendet zu werden, einschließlich
der dazu gehörenden Kontrollsera (Testsera), sowie
b) Antigene oder Haptene enthalten und die dazu
bestimmt sind, als Testantigene verwendet zu
werden.
(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
- immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 4
Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/6, die unter
Verwendung von Krankheitserregern oder auf biotechnischem, biochemischem oder synthetischem Weg hergestellt werden und bestimmt sind zur
a) Vorbeugung vor Tierseuchen oder Heilung von Tierseuchen,
b) Erkennung von Tierseuchen oder
c) Erzeugung einer unspezifischen Reaktion des Immunsystems,
- Testsysteme zur In-vitro-Diagnostik, die, ohne am oder im Tier angewendet zu werden,
a) unter Verwendung von Tierseuchenerregern oder auf biotechnischem, biochemischem oder chemisch-synthetischem Wege hergestellt werden und
b) der Feststellung eines physiologischen oder pathologischen Zustandes mittels eines direkten oder indirekten Nachweises von Tierseuchenerregern dienen,
- die Gewinnung und das Bereitstellen von Keimzellen zur künstlichen Befruchtung bei Tieren sowie
- Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 1; L 162 vom 19.6.2019, S. 28).
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für § 63.
Abschnitt 2
Tierarzneimittel im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6
Unterabschnitt 1
Freistellung von der Zulassungspflicht von Tierarzneimitteln für bestimmte Heimtiere, Kennzeichung und Packungsbeilage sowie Widerruf der Freistellung
§ 4
Freistellung von Tierarzneimitteln für bestimmte Heimtiere von der Pflicht zur Zulassung
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde stellt ein Tierarzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Antrag von dem Erfordernis einer Zulassung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 frei, wenn
- das Tierarzneimittel
a) für ausschließlich als Heimtiere gehaltene, nicht
der Gewinnung von Lebensmitteln dienende
Tiere bestimmt ist, bei denen es sich um in Aquarien oder Teichen gehaltene Tiere, Zierfische,
Ziervögel, Brieftauben, Terrarium-Tiere, Kleinnager, Frettchen oder Hauskaninchen handelt,
b) zur äußerlichen oder oralen Anwendung oder zur
Anwendung im Wasser bei im Wasser lebenden
Tierarten bestimmt ist,
c) nicht nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/6
als verschreibungspflichtig einzustufen ist,
d) nicht Artikel 42 Absatz 2 und 3 der Verordnung
(EU) 2019/6 unterfällt,
e) in einer für die Anwendung bei Heimtieren angemessenen Packungsgröße bereitgestellt werden
soll und
- die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder
seinen Sitz in der Europäischen Union oder in einem
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.
Die Packungsgröße eines Tierarzneimittels ist angemessen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe e,
wenn sie für eine einmalige Heilbehandlung bis zur
Symptomlinderung oder für eine bis zu sechsmonatige
präventive Behandlung ausreicht
- bei in Aquarien oder Teichen mit einem Fassungsvermögen bis zu 25 000 Litern gehaltenen Tieren
oder Zierfischen im Rahmen eines bestimmten Behandlungsplans mit bis zu sieben Anwendungen,
- bei einer Anzahl von bis zu 50 Ziervögeln oder Brieftauben oder
- bei einer Anzahl von bis zu fünf Terrarium-Tieren,
Kleinnagern, Frettchen oder Hauskaninchen.
(2) Ein Antrag auf Freistellung ist elektronisch unter
Nutzung der von der zuständigen Bundesoberbehörde
zur Verfügung gestellten Formatvorlage zu stellen.
Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:
- die für die Produktdatenbank erforderlichen Informationen nach der Durchführungsverordnung (EU)
2021/16 der Kommission vom 8. Januar 2021 zur
Festlegung der erforderlichen Maßnahmen und
praktischen Modalitäten für die Datenbank der
Union für Tierarzneimittel (Produktdatenbank der
Union) (ABl. L 7 vom 11.1.2021, S. 1) sowie
- Entwürfe der Angaben auf der äußeren Umhüllung
und auf der Primärverpackung (Kennzeichnung) sowie auf der Packungsbeilage nach § 5 Absatz 1.
(3) Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1
und 2 erfüllt, erteilt die zuständige Bundesoberbehörde
die Freistellung schriftlich oder elektronisch unter Zuteilung einer Freistellungsnummer. Die Freistellung bestimmt
- die Zieltierart, bei der das Tierarzneimittel angewendet werden soll,
- das Anwendungsgebiet des Tierarzneimittels,
- die Art der Anwendung des Tierarzneimittels,
- den Wirkstoff,
- die Dosierung und
- die Packungsgröße.
Die Bundesoberbehörde entscheidet innerhalb einer
Frist von fünf Monaten nach der Vorlage eines vollständigen Antrages.
(4) Vorbehaltlich des Satzes 2 hat die Inhaberin oder
der Inhaber einer Freistellung Änderungen der Informationen und Entwürfe nach Absatz 2 der zuständigen
Bundesoberbehörde unverzüglich anzuzeigen. Im Fall
einer Änderung der in Absatz 3 Satz 2 bezeichneten
Bestimmungen hat die Inhaberin oder der Inhaber einer
Freistellung eine neue Freistellung zu beantragen.
§ 5
Kennzeichnung und
Packungsbeilage freigestellter Tierarzneimittel
(1) Die nach § 4 Absatz 1 freigestellten Tierarzneimittel dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur
bereitgestellt werden, wenn ihre Kennzeichnung sowie
ihre Packungsbeilage den folgenden Vorgaben entsprechend gestaltet sind:
- den Bestimmungen der Freistellung nach § 4 Absatz 3 Satz 2,
- der Papierform der Packungsbeilage nach § 8,
- Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12
Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 sowie
- den sonstigen Vorschriften des Kapitels II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2019/6.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde kann die Inhaberin oder den Inhaber der Freistellung auffordern,
innerhalb einer bestimmten Frist Änderungen an den
Inhalten der Kennzeichnung oder der Packungsbeilage
vorzunehmen, wenn die Änderungen auf Grund von Erkenntnissen der Pharmakovigilanz notwendig sind und
bei Vornahme der Änderungen weiterhin von einer positiven Nutzen-Risiko-Bilanz des Tierarzneimittels ausgegangen werden kann. Die Inhaberin oder der Inhaber
der Freistellung hat der zuständigen Bundesoberbehörde die geänderten Entwürfe für die Kennzeichnung
oder für die Packungsbeilage vorzulegen.
§ 6
Widerruf der
Freistellung von Tierarzneimitteln
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde widerruft
die Freistellung nach § 4 Absatz 1, wenn
- sich nach ihrer Erteilung auf Grund der Auswertung
von Daten oder Informationen aus der Pharmakovigilanz herausstellt, dass die Nutzen-Risiko-Bilanz
des Tierarzneimittels negativ ist,
- die Inhaberin oder der Inhaber der Freistellung das
Erfordernis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
nicht mehr erfüllt oder
- die Inhaberin oder der Inhaber der Freistellung die
Änderungen nach § 5 Absatz 2 nicht fristgemäß vornimmt.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde kann die
Freistellung widerrufen, wenn sich nach Erteilung der
Freistellung herausstellt, dass
- das Pharmakovigilanz-System im Sinne von Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 unangemessen ist,
- die Inhaberin oder der Inhaber der Freistellung ihren
oder seinen Pflichten nach Artikel 77 der Verordnung (EU) 2019/6 nicht nachkommt oder
- die für die Pharmakovigilanz zuständige verantwortliche qualifizierte Person ihre Aufgaben nach Artikel 78 der Verordnung (EU) 2019/6 nicht wahrnimmt.
Unterabschnitt 2
Besondere Anforderungen an die Primürverpackung, die äußere Umhüllung und die Packungsbeilage
§ 7
Kennzeichnung und Packungsbeilage von nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 zulassungspflichtigen Tierarzneimitteln
(1) Die nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 zulassungspflichtigen Tierarzneimittel dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur bereitgestellt werden, wenn ihre Kennzeichnung und ihre Packungsbeilage den folgenden Vorgaben entsprechend gestaltet sind:
- der Papierform der Packungsbeilage nach § 8,
- Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 sowie
- den sonstigen Vorschriften des Kapitels II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2019/6.
(2) Auf Antrag gestattet die zuständige Bundesoberbehörde der Person, die die Zulassung des Tierarzneimittels beantragt, die Kennzeichnung um über die erforderlichen Angaben nach Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 hinausgehende Angaben zu erweitern, wenn diese zweckdienlich und mit der Fachinformation vereinbar sind und keine Werbung für ein Tierarzneimittel darstellen.
§ 8
Packungsbeilage in Papierform
Die Inhaberin oder der Inhaber der Zulassung für ein Tierarzneimittel hat die Packungsbeilage nach Artikel 14 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2019/6 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Papierform zur Verfügung zu stellen.
Unterabschnitt 3
Durchführungsvorschriften für die Zulassung
§ 9
Durchführungsvorschriften für die Zulassung von Tierarzneimitteln; Verordnungsermächtigungen
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde bestimmt die Frist nach Artikel 31 Satz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 für die Vorlage zusätzlicher Informationen in Zulassungsverfahren nach den Artikeln 47, 49, 52 und 53 der Verordnung (EU) 2019/6 im Einzelfall.
(2) Kann die zuständige Bundesoberbehörde in einem Zulassungsverfahren nach Artikel 47 der Verordnung (EU) 2019/6 die Zulassung auf Grund der vorgelegten Unterlagen nicht erteilen, teilt sie dies dem Antragsteller unter Angabe von Gründen mit. Sie gibt dem Antragsteller dabei Gelegenheit, Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auszuräumen. Die Frist nach Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 ist von dem Tag, an dem der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Mitteilung nach den Sätzen 1 und 2 zugestellt wird, bis zur Behebung der Mängel oder bis zum Ablauf der gesetzten Frist gehemmt. Hilft die Antragstellerin oder der Antragsteller den Mängeln nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, so ist die Zulassung zu versagen.
(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann den Antrag und die Unterlagen bei der zuständigen Bundesoberbehörde in Zulassungsverfahren nach den Artikeln 47, 49, 52 und 53 der Verordnung (EU) 2019/6 in englischer Sprache einreichen.
(4) Die zuständige Bundesoberbehörde erteilt eine Zulassung schriftlich oder elektronisch unter Zuteilung einer Zulassungsnummer. Die Zulassung gilt nur für das im jeweiligen Zulassungsbescheid aufgeführte Tierarzneimittel.
(5) Zulassungen, die im Verfahren nach den Artikeln 47, 49, 52 oder 53 der Verordnung (EU) 2019/6 erteilt wurden, erlöschen durch in schriftlicher oder elektronischer Form erklärten Verzicht des Zulassungsinhabers.
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften für Zulassungsverfahren zu regeln, soweit diese zur Ergänzung der Regelungen der Verordnung (EU) 2019/6 erforderlich sind.
(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren bei Ruhen, Widerruf oder Änderung der Zulassungsbedingungen nach Artikel 130 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 zu erlassen.
(8) Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Landes entscheidet die zuständige Bundesoberbehörde über das Bestehen einer Zulassungspflicht eines Tierarzneimittels nach der Verordnung (EU) 2019/6. Dem Antrag hat die zuständige Behörde des Landes eine begründete Stellungnahme beizufügen.
Unterabschnitt 4
Ergänzende
Vorschriften für klinische Prüfungen und Rückstandspräfungen
§ 10
Genehmigung von Anträgen zur Durchführung einer klinischen Prüfung und einer Rückstandsprüfung
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde erteilt auf Antrag die Genehmigung zur Durchführung einer klinischen Prüfung und einer Rückstandsprüfung für die Zulassung eines Tierarzneimittels. Die Genehmigung
wird erteilt, wenn die Anwendung des Tierarzneimittels
nach Art und Umfang nach dem jeweiligen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich ist.
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat für
den Antrag nach Absatz 1 alle Angaben und Unterlagen vorzulegen, die die Behörde zur Bewertung benötigt, insbesondere die Ergebnisse der analytischen und
der pharmakologisch-toxikologischen Prüfung sowie
den Prüfplan und die klinischen Angaben zum Tierarzneimittel einschließlich der Prüferinformation.
(3) Die zuständige Bundesoberbehörde legt die
Wartezeit nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2019/6 fest, sofern sich der Antrag auf eine klinische
Prüfung bei der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Tieren bezieht, die selbst oder deren Erzeugnisse
in die Lebensmittelkette gelangen sollen. Die Wartezeit
muss
- mindestens der Wartezeit nach Artikel 115 der Verordnung (EU) 2019/6 entsprechen und gegebenenfalls einen Sicherheitsfaktor einschließen, der die Art
des Tierarzneimittels berücksichtigt, oder,
- wenn Höchstmengen für Rückstände im Anhang der
Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom
22. Dezember 2009 (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1;
L 293 vom 11.11.2010, S. 72), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2021/621 (ABl. L 131
vom 16.4.2021, S. 120) geändert worden ist, festgelegt wurden, sicherstellen, dass diese Höchstmengen in den Lebensmitteln, die von den Tieren
gewonnen werden, nicht überschritten werden.
(4) Von den Tieren, bei denen diese Prüfungen
durchgeführt werden, dürfen Lebensmittel nicht gewonnen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die zuständige
Bundesoberbehörde eine angemessene Wartezeit
nach Absatz 3 festgelegt hat.
(5) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
- die vorgelegten Unterlagen auch nach Ablauf einer
dem Antragsteller gesetzten angemessenen Frist
zur Ergänzung unvollständig sind,
- die vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Angaben zum Tierarzneimittel und der Prüfplan einschließlich der Prüferinformation, nicht dem Stand
der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen
oder die klinische Prüfung ungeeignet ist, den
Nachweis der Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit
eines Tierarzneimittels zu erbringen, oder
- der zuständigen Bundesoberbehörde Erkenntnisse
vorliegen, dass die Prüfeinrichtung für die Durchführung der klinischen Prüfung nicht geeignet ist.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 muss der Antrag
nach Absatz 1 zusätzlich folgende Angaben enthalten:
- den Namen und die Anschrift des Herstellers und
der Personen, die in seinem Auftrag Prüfungen
durchführen,
- die Art und den Zweck der Prüfung,
- die Art und die Zahl der für die Prüfung vorgesehenen Tiere,
- den Ort, den Beginn und die voraussichtliche
Dauer der Prüfung,
- die Angaben zur vorgesehenen Verwendung der
tierischen Erzeugnisse, die während oder nach Abschluss der Prüfung gewonnen werden,
- die Gründe für eine Wartezeit in den Fällen des Absatzes 3,
- die genauen Angaben zu Dosierungen und Verabreichungswegen des Tierarzneimittels sowie dem
Körpergewicht der betroffenen Tiere,
- die qualitativen und quantitativen Angaben zu den
Wirk- und Hilfsstoffen,
- Angaben zu Wartezeiten vergleichbarer Tierarzneimittel, die auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, und
- Angaben zu festgelegten Rückstandshöchstmengen nach der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs,
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
des Rates und zur Änderung der Richtlinie
2001/82/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates und
allgemein anerkannten toxikologischen Referenzwerten für Wirk- und Hilfsstoffe (ABl. L 152 vom
16.6.2009, S. 11; ABl. L 154 vom 19.6.2015, S. 28).
(7) Die Genehmigung nach Absatz 1 gilt als erteilt,
wenn die zuständige Bundesoberbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb von 60 Tagen
nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen
keine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt. Bezieht sich der Antrag auf eine klinische Prüfung
und eine Rückstandsprüfung bei der Gewinnung von
Lebensmitteln dienenden Tieren, die selbst oder deren
Erzeugnisse in die Lebensmittelkette gelangen sollen,
so umfasst die Genehmigungsfiktion nach Satz 1 nicht
die Erlaubnis, diese Tiere oder deren Erzeugnisse als
Lebensmittel zu verwenden. Wenn die Antragstellerin
oder der Antragsteller den Antrag infolge der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht innerhalb einer
Frist von 90 Tagen entsprechend abändert, gilt der Antrag als abgelehnt.
(8) Abweichend von Absatz 7 kann die klinische
Prüfung von Tierarzneimitteln,
- die mit Hilfe eines der folgenden biotechnologischen Verfahren hergestellt werden:
a) einem Verfahren auf der Basis einer Technologie
der rekombinierten DNS,
b) einer kontrollierten Expression in Prokaryonten
und Eukaryonten, einschließlich transformierter
Säugetierzellen, von Genen, die für biologisch
aktive Proteine kodieren, oder
c) einem Verfahren auf der Basis von Hybridomen
und monoklonalen Antikörpern, die unter die
Nummer 1 des Anhangs der Verordnung (EG)
Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 31. März 2004 (ABl. L 136 vom
30.4.2004, S. 1; L 201 vom 27.7.2012, S. 138),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/5
(ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden
ist, fallen sowie
- die als Tierarzneimittel für neuartige Therapien dienen,
- die genetisch veränderte Organismen enthalten oder
- deren Wirkstoff ein biologisches Produkt menschlichen oder tierischen Ursprungs ist, biologische Bestandteile menschlichen oder tierischen Ursprungs enthält oder zu dessen Herstellung derartige Bestandteile erfordert,
nur begonnen werden, wenn die zuständige Bundesoberbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine schriftliche oder elektronische Genehmigung erteilt hat. Die zuständige Bundesoberbehörde erteilt die Genehmigung nach Satz 1 innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach Eingang der Unterlagen nach Absatz 1.
(9) Über die durchgeführten Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen, die der zuständigen Bundesoberbehörde auf Verlangen vorzulegen sind. Die Prüfungsergebnisse über Rückstände der angewendeten Tierarzneimittel und ihrer Umwandlungsprodukte in Lebensmitteln unter Angabe der angewandten Nachweisverfahren sind der zuständigen Bundesoberbehörde ohne Aufforderung vorzulegen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie zur Aufgabenerfüllung der jeweiligen Behörde nicht mehr erforderlich sind, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Die Frist des Satzes 3 gilt nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldverfahrens, eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung erforderlich ist. Im Fall von Satz 5 sind die Aufzeichnungen mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten.
(10) Die Bundesoberbehörde informiert die zuständige Behörde des Landes, in dem die Prüfungen durchgeführt werden oder werden sollen, über die Genehmigungen nach den Absätzen 1 und 7. Absatz 9 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 11
Verordnungsermächtigung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung einer klinischen Prüfung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der klinischen Prüfung zu treffen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
- die Aufgaben und die Verantwortungsbereiche der Antragstellerin oder des Antragstellers, der Prüfer oder anderer Personen, die die klinische Prüfung durchführen oder kontrollieren, einschließlich von Anzeige-, Dokumentations- und Berichtspflichten, insbesondere über Nebenwirkungen und sonstige unerwünschte Ereignisse, die während der Prüfung auftreten und die die Durchführung der Prüfung beeinträchtigen könnten,
- die Aufgaben der zuständigen Behörden und das behördliche Genehmigungsverfahren, das Verfahren zur Überprüfung von Unterlagen in Betrieben und Einrichtungen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Rücknahme, den Widerruf und das Ruhen der Genehmigung oder die Untersagung einer klinischen Prüfung,
- die Anforderungen an die Prüfeinrichtung und an das Führen und Aufbewahren von Nachweisen sowie
- den Informationsaustausch mit der Europäischen Kommission.
Unterabschnitt 5
Übermittlungs von Informationen an
die Produktdatenbank
§ 12
Übermittlung von Informationen an die Produktdatenbank; Verordnungsermächtigung
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde übermittelt der Europäischen Arzneimittel-Agentur die für die Datenbank der Union für Tierarzneimittel (Produktdatenbank) notwendigen Informationen. Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder übermitteln der zuständigen Bundesoberbehörde die benötigten Informationen, soweit es sich um Daten handelt, die über das Zulassungsverfahren hinausgehen.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 zu regeln.
Unterabschnitt 6
Ergänzende Vorschriften für homöopathische Ttierarzneimittel
§ 13
Registrierung, Kennzeichnung und Packungsbeilage homöopathischer Tierarzneimittel; Verordnungsermächtigung
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde registriert homöopathische Tierarzneimittel auf Antrag schriftlich oder elektronisch nach Artikel 87 der Verordnung (EU) 2019/6 unter Zuteilung einer Registrierungsnummer, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 erfüllt sind.
(2) Eine Registrierung für ein homöopathisches Tierarzneimittel gilt unbefristet.
(3) Ein nach Absatz 1 registriertes homöopathisches Tierarzneimittel darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur bereitgestellt werden, wenn die Kennzeichnung auf der Primärverpackung und, sofern vorhanden, auf der äußeren Umhüllung unter Beachtung von Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6 folgende Angaben enthält:
- den Namen des homöopathischen Tierarzneimittels,
- die Art und Menge der Ursubstanz oder der Ursubstanzen und ihren Verdünnungsgrad, wobei die Symbole des Europäischen Arzneibuchs oder, falls dort nicht enthalten, eines der amtlichen Arzneibücher der Mitgliedstaaten zu verwenden sind,
- die Angaben nach Artikel 16 Buchstabe b bis j der Verordnung (EU) 2019/6,
- die Chargenbezeichnung und
- das Verfalldatum.
Ist die Primärverpackung zu klein, um die Angaben nach Satz 1 auf lesbare Weise abzubilden, sind nur die Angaben nach Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 zu machen. Die in Satz 2 genannten Primärverpackungen müssen sich in einer äußeren Umhüllung befinden, die die in Satz 1 aufgeführten Angaben aufweist.
(4) Auf Antrag erteilt die zuständige Bundesoberbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Genehmigung, die Kennzeichnung um über die erforderlichen Angaben nach Absatz 3 hinausgehende Angaben zu erweitern, wenn diese zweckdienlich sind und keine Werbung für ein Tierarzneimittel darstellen.
(5) Ein nach Absatz 1 registriertes homöopathisches Tierarzneimittel darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur bereitgestellt werden, wenn auf der Packungsbeilage folgende Angaben gemacht werden:
- der Name des homöopathischen Tierarzneimittels,
- die Art und Menge der Ursubstanz oder der Ursubstanzen und ihr Verdünnungsgrad, wobei die Symbole des Europäischen Arzneibuchs oder, falls dort nicht enthalten, eines der amtlichen Arzneibücher der Mitgliedstaaten zu verwenden sind,
- die Angaben nach Artikel 16 Buchstabe b bis j der Verordnung (EU) 2019/6 und
- die Angabe der Einstufung des homöopathischen Tierarzneimittels als verschreibungspflichtig oder nicht verschreibungspflichtig entsprechend Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/6.
Abweichend von Satz 1 können die Angaben auch auf der äußeren Umhüllung oder der Primärverpackung des homöopathischen Tierarzneimittels gemacht werden.
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen über das Registrierungsverfahren, die Anzeige von Änderungen und die Voraussetzungen sowie das Verfahren für die Änderung, die Rücknahme, den Widerruf und das Ruhen einer Registrierung nach Absatz 1 zu treffen.
Unterabschnitt 7
Ergänzende Vorschriften für die Herstellungserlaubnis
§ 14
Ausnahmen von der Herstellungserlaubnis
(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt oder liegen soll, erteilt auf Antrag für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Produktionsstätten eine Herstellungserlaubnis nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6.
(2) Folgende Personen bedürfen keiner Herstellungserlaubnis nach Absatz 1:
- eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Apotheke für die Zubereitung, die Aufteilung oder die Änderung der Verpackung oder der Darbietung von Tierarzneimitteln im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs, sofern
a) die Voraussetzungen der Artikel 103 und 104 der Verordnung (EU) 2019/6 erfüllt sind und
b) die Tierarzneimittel ausschließlich direkt an die Verbraucherin oder den Verbraucher abgegeben werden,
- eine Tierärztin oder ein Tierarzt im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke für die Zubereitung, die Aufteilung oder die Änderung der Verpackung oder der Darbietung eines Tierarzneimittels, sofern
a) die Voraussetzungen der Artikel 103 und 104 der Verordnung (EU) 2019/6 erfüllt sind,
b) der Vorgang für die von ihr oder ihm behandelten Tiere erfolgt und
c) das Tierarzneimittel ausschließlich direkt an die Tierhalterin oder den Tierhalter abgegeben oder durch die Tierärztin oder den Tierarzt selbst oder unter deren oder dessen Aufsicht angewendet wird sowie
- eine Einzelhändlerin oder ein Einzelhändler, die oder der die erforderliche Sachkenntnis nach § 45 Absatz 8 Satz 2 besitzt, für die Aufteilung oder die Änderung der Verpackung oder der Darbietung von Tierarzneimitteln, sofern
a) die Voraussetzungen der Artikel 103 und 104 der Verordnung (EU) 2019/6 erfüllt sind und
b) die Tierarzneimittel ausschließlich direkt an die Verbraucherin oder den Verbraucher abgegeben werden.
Satz 1 gilt für die Aufteilung oder die Änderung der Verpackung oder Darbietung von Tierarzneimitteln nur, sofern
- im Einzelfall keine geeigneten Packungsgrößen auf dem Markt verfügbar sind oder
- in sonstigen Fällen das Behältnis oder jede andere Form der Verpackung, das oder die unmittelbar mit dem Tierarzneimittel in Berührung kommt, nicht beschädigt wird.
§ 15
Ergänzende Vorschriften zur Erteilung der Herstellungserlaubnis
(1) Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 89 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 muss der Antrag auf Erteilung einer Herstellungserlaubnis folgende Angaben enthalten:
- Angaben, die die Zuverlässigkeit und Sachkunde der für die Herstellung und die Chargenfreigabe verantwortlichen sachkundigen Person oder der Personen nach Artikel 97 der Verordnung (EU) 2019/6 sowie die Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers belegen
- Angaben, die das Vorhandensein geeigneter und
ausreichender Betriebsräume sowie geeigneter
technischer Ausrüstungen und Untersuchungseinrichtungen für die in der Herstellungserlaubnis genannten Tätigkeiten belegen,
- eine Beschreibung der Betriebsorganisation einschließlich der Aufgaben und Verantwortungsbereiche sowie
- eine sachgerechte Beschreibung des Tierarzneimittels, für das die Herstellungserlaubnis beantragt wird.
Aus der Beschreibung nach Satz 1 Nummer 3 muss insbesondere die Abgrenzung der Aufgaben und Verantwortungsbereiche der für die Herstellung und für die Chargenfreigabe verantwortlichen Person oder der Personen nach Artikel 97 der Verordnung (EU) 2019/6 hervorgehen.
(2) Die zuständige Behörde trifft die Entscheidung innerhalb der Frist des Artikels 90 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) 2019/6. Dem Antragsteller ist dabei Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch höchstens innerhalb eines Monats, die Unterlagen zu vervollständigen.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Regelungen zur Erteilung der Herstellungserlaubnis zu erlassen, soweit diese zur Ergänzung der spezifischen Regelungen der Verordnung (EU) 2019/6 erforderlich sind.
§ 16
Import, Herstellung von und Handel mit Wirkstoffen; Verordnungsermächtigung
(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt oder liegen soll, registriert nach Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassenen Importeurinnen, Importeure, Herstellerinnen, Hersteller, Händlerinnen und Händler von Wirkstoffen, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Angaben für die Registrierung der Tätigkeit festzulegen, die neben den Angaben nach Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 erforderlich sind.
§ 17
Nachweis über die erforderliche Sachkunde der für die Herstellung und die Chargenfreigabe verantwortlichen sachkundigen Person; Verordnungsermächtigung
(1) Der Nachweis über die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 97 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/6 muss gegenüber der zuständigen Behörde erbracht werden. Er erfolgt durch
- die Vorlage eines Zeugnisses über einen Hochschulabschluss in einem Studiengang im Sinne von Artikel 97 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 und
- den Nachweis einer Tätigkeit nach Maßgabe von Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Überprüfung der erforderlichen Sachkunde geeignete Verfahrensabläufe nach Artikel 97 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 festzulegen.
Unterabschnitt 8
Ergänzende Vorschriften für die Großhandelsvertriebserlaubnis
§ 18
Ergänzende Vorschriften zur Erteilung der Großhandelsvertriebserlaubnis
(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt oder liegen soll, erteilt auf Antrag eine Großhandelsvertriebserlaubnis nach Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6.
(2) In dem Antrag nach Absatz 1 hat der Antragsteller gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch
- die bestimmte Betriebsstätte sowie die Tätigkeiten und die Tierarzneimittel zu benennen, für die die Erlaubnis beantragt wird,
- den Nachweis nach Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2019/6 zu erbringen und
- die Erklärung nach Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe e abzugeben.
(3) Die zuständige Behörde trifft die Entscheidung innerhalb der Frist des Artikels 100 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6. Dem Antragsteller ist dabei Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch höchstens innerhalb eines Monats, die Unterlagen zu vervollständigen.
(4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn
- die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorliegen,
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder die verantwortliche Person nach Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/6 die zur Ausübung seiner oder ihrer Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
- die Großhändlerin oder der Großhändler die Einhaltung der für den Großhandelsvertrieb geltenden Vorschriften nicht gewährleistet.
(5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe nach Absatz 4 bei der Erteilung vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vorliegen; anstelle des Widerrufs kann auch das Ruhen der Erlaubnis angeordnet werden.
(6) Die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis hat der zuständigen Behörde jede Änderung der in Artikel 100 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 genannten Anforderungen sowie jede Änderung der Großhandelstätigkeit unter Vorlage der Nachweise unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Bei einem Wechsel der verantwortlichen Person nach Artikel 100
Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/6 hat
die Anzeige unverzüglich zu erfolgen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für die Tätigkeit
der Apotheken im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes.
§ 19
Verordnungsermächtigung
zur Regelung der Benennung
einer verantwortlichen Person
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Benennung einer verantwortlichen Person
nach Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung
(EU) 2019/6 festzulegen.
§ 20
Verordnungsermächtigung
zur Regelung von Ausnahmen von
der Großhandelsvertriebserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit
§ 1 vereinbar ist, zu bestimmen,
- dass die Abgabe kleiner Mengen von Tierarzneimitteln zwischen zwei Einzelhändlerinnen oder Einzelhändlern im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht
an die Voraussetzung gebunden ist, eine Großhandelsvertriebserlaubnis zu besitzen, und
- unter welchen Voraussetzungen eine Abgabe nach
Nummer 1 zulässig ist.
Unterabschnitt 9
Parallelhandel mit Tierarzneimitteln
§ 21
Verordnungsermächtigung zur Regelung
des Parallelhandels mit Tierarzneimitteln
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die weiteren Einzelheiten über das Verfahren zu regeln für
- die Festlegung administrativer Abläufe für den Parallelhandel mit Tierarzneimitteln nach Artikel 102
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und
- die Genehmigung eines Antrags auf Parallelhandel
nach Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2019/6, einschließlich der Rücknahme, des Widerrufs und des Ruhens der Genehmigung.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann dabei insbesondere die Art und Weise
der Weiterleitung von Unterlagen an die zuständigen
Behörden bestimmen sowie vorschreiben, dass die
Unterlagen elektronisch eingereicht werden.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann die Ermächtigung nach Absatz 1 im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates auf die zuständige Bundesoberbehörde übertragen.
Abschnitt 3
Anforderungen an
Tierarzneimittel außerhalb des
Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) 2019/6
und an veterinärmedizintechnische Produkte
Unterabschnitt 1
Zulassunge von Tierarzneimitteln außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) 2019/6 und von veterinärmedizin-technischen Produkten; Verbringen
§ 22
Verfahren der Zulassung
(1) Tierarzneimittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 7
Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2019/6 und
veterinärmedizintechnische Produkte im Sinne von
§ 3 Absatz 3 Nummer 1 dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur auf dem Markt bereitgestellt werden,
wenn sie von der zuständigen Bundesoberbehörde zugelassen worden sind.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde erteilt auf
Antrag die Zulassung in einem dem Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2019/6 entsprechenden
Verfahren. Die in den Kapiteln II und III der Verordnung
(EU) 2019/6 für die Erteilung nationaler Zulassungen
vorgesehenen Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. § 9 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Bei radioaktiven Tierarzneimitteln, die Generatoren sind, sind zudem
- das System im Allgemeinen und detailliert die Bestandteile des Systems zu beschreiben, die die Zusammensetzung oder die Qualität der Tochterradionuklidzubereitung beeinflussen können, und
- qualitative und quantitative Besonderheiten des
Eluats oder Sublimats anzugeben.
(4) Auf die Änderung der Zulassungsbedingungen
sind die Vorschriften des Kapitels IV Abschnitt 3 der
Verordnung (EU) 2019/6 entsprechend anzuwenden.
(5) Auf das Ruhen und den Widerruf der Zulassung
und die Aufforderung zur Beantragung einer Änderung
der Zulassungsbedingungen ist Artikel 130 der Verordnung (EU) 2019/6 entsprechend anzuwenden.
(6) Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Landes entscheidet die zuständige Bundesoberbehörde
über das Bestehen einer Zulassungspflicht nach Absatz 1. Dem Antrag hat die zuständige Behörde des
Landes eine begründete Stellungnahme beizufügen.
§ 23
Klinische Prüfungen
Für klinische Prüfungen der nach § 22 Absatz 1 zulassungspflichtigen Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte sind Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 10 entsprechend anzuwenden.
§ 24
Einstufung
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde stuft ein nach § 22 Absatz 1 zulassungspflichtiges Tierarzneimittel aus den in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 genannten Gründen als verschreibungspflichtig ein. Sie kann aus den in Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 genannten Gründen ein Tierarzneimittel als verschreibungspflichtig einstufen.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde stuft ein nach § 22 Absatz 1 zulassungspflichtiges veterinärmedizintechnisches Produkt im Sinne von § 3 Absatz 3 Nummer 1 aus den in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 genannten Gründen als verschreibungspflichtig ein. Die zuständige Bundesoberbehörde kann entsprechend den in Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 genannten Gründen ein veterinärmedizintechnisches Produkt als verschreibungspflichtig einstufen.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 kann die zuständige Bundesoberbehörde aus den in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 genannten Gründen von einer Einstufung als verschreibungspflichtig absehen, wenn die Bedingungen des Artikels 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 erfüllt sind.
§ 25
Verbringen
(1) Ein Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnisches Produkt, das der Pflicht zur Zulassung nach § 22 oder der Freistellung nach § 4 unterliegt, darf in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur verbracht werden, wenn es zum Bereitstellen auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen oder wenn es freigestellt ist und
- die Empfängerin oder der Empfänger im Fall des Verbringens aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Großhändlerin, Großhändler, Tierärztin oder Tierarzt ist oder eine Apotheke betreibt oder
- die Empfängerin oder der Empfänger im Fall des Versandes von einer Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die für den Versandhandel nach ihrem nationalen Recht oder nach dem Apothekengesetz befugt ist, Endverbraucherin oder Endverbraucher ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte, die
- im Einzelfall in geringen Mengen für die Tierarzneimittelversorgung bestimmter Tiere bei Tierschauen, Turnieren oder ähnlichen Veranstaltungen bestimmt sind,
- für den Eigenbedarf der Einrichtungen von Forschung und Wissenschaft bestimmt sind und zu wissenschaftlichen Zwecken benötigt werden,
- in geringen Mengen von einem Betrieb mit einer Herstellungserlaubnis oder von einem Prüflabor als Anschauungsmuster oder zu analytischen Zwecken benötigt werden,
- von einem Betrieb mit Herstellungserlaubnis entweder zum Zweck der Be- oder Verarbeitung und des anschließenden Weiter- oder Zurückverbringens oder zum Zweck der Herstellung eines zum Inverkehrbringen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen oder genehmigten Tierarzneimittels aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbracht werden,
- unter zollamtlicher Überwachung durch den Geltungsbereich des Gesetzes befördert, in ein Zolllagerverfahren, eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden,
- in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind und auch nach Zwischenlagerung bei einer Herstellerin, einem Hersteller oder einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Großhandelsvertriebserlaubnis wiederausgeführt, weiterverbracht oder zurückverbracht werden,
- für das Oberhaupt eines auswärtigen Staates oder seine Begleitung eingebracht werden und für den Bedarf von bei der Einreise mitgeführten, nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Tieren während seines Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind,
- für den Bedarf von mitgeführten, nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Tieren der Mitglieder einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder der Beamtinnen und Beamten internationaler Organisationen sowie deren Familienangehörigen, sofern diese Personen weder Deutsche noch im Geltungsbereich dieses Gesetzes ständig ansässig sind,
- im Herkunftsland in Verkehr gebracht werden dürfen und ohne gewerbs- oder berufsmäßige Vermittlung in einer dem üblichen Bedarf entsprechenden Menge aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bezogen werden,
- zum Gebrauch oder Verbrauch von auf Seeschiffen befindlichen Tieren bestimmt sind und an Bord der Schiffe verbraucht werden,
- als Proben der zuständigen Bundesoberbehörde zum Zwecke der Zulassung oder der staatlichen Chargenprüfung übersandt werden,
- als Proben zu analytischen Zwecken von der zuständigen Behörde im Rahmen der Arzneimittelüberwachung benötigt werden oder
- durch Bundes- oder Landesbehörden im zwischenstaatlichen Verkehr bezogen werden.
(3) Die Bestellung und die Abgabe von Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten in
Apotheken dürfen nur bei Vorliegen einer tierärztlichen
Verschreibung erfolgen. Das Nähere regelt die Apothekenbetriebsordnung.
Unterabschnitt 2
Kennzeichnung, Packungsbeilage, Fachinformation
§ 26
Kennzeichnung und Packungsbeilage von nach § 22 zulassungspflichtigen Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten
Die nach § 22 Absatz 1 zulassungspflichtigen Tierarzneimittel und veterinärmedizinischen Produkte dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur bereitgestellt werden, wenn ihre Kennzeichnung und ihre Packungsbeilage den folgenden Vorgaben entsprechend gestaltet sind:
- der Papierform der Packungsbeilage nach § 8,
- Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 sowie
- den sonstigen Vorschriften des Kapitels II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2019/6.
Im Übrigen ist § 7 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
§ 27
Fachinformation
Für die Fachinformation der nach § 22 Absatz 1 zulassungspflichtigen Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte gilt Artikel 35 der Verordnung (EU) 2019/6 entsprechend.
Unterabschnitt 3
Hersstelllung, Abgabe und Anwendung
§ 28
Herstellungserlaubnis
(1) Für die nach § 22 Absatz 1 zulassungspflichtigen Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte im Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 entsprechend. Die zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt oder liegen soll, erteilt auf Antrag eine Herstellungserlaubnis in einem Kapitel VI der Verordnung (EU) 2019/6 entsprechenden Verfahren. Die §§ 14, 15 und 17 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Auf das Ruhen oder den Widerruf der Herstellungserlaubnis nach Absatz 1 ist Artikel 133 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) 2019/6 entsprechend anzuwenden.
(3) Einer Herstellungserlaubnis nach Absatz 1 bedarf, wer Folgendes gewerbs- oder berufsmäßig herstellt:
- Testsera oder Testantigene,
- Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, oder
- andere zur Tierarzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft.
§ 29
Großhandelsvertriebserlaubnis
(1) Die nach § 22 Absatz 1 zulassungspflichtigen Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte sowie Testsera und Testantigene dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit einer Großhandelsvertriebserlaubnis gehandelt werden.
(2) Die zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt oder liegen soll, erteilt auf Antrag eine Großhandelsvertriebserlaubnis entsprechend Artikel 99 der Verordnung (EU) 2019/6. Die Vorschriften des Kapitels VII Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2019/6 sind entsprechend anzuwenden. Die §§ 18 und 19 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Auf das Ruhen oder den Widerruf der Großhandelsvertriebserlaubnis nach Absatz 1 ist Artikel 131 der Verordnung (EU) 2019/6 entsprechend anzuwenden.
§ 30
Einzelhandel im Fernabsatz
Auf den Einzelhandel mit nicht verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten im Fernabsatz ist Artikel 104 Absatz 1, 5 und 6 Satz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 entsprechend anzuwenden. Die nach § 24 Absatz 1 und 2 verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte dürfen im Einzelhandel nicht im Wege des Fernabsatzes gehandelt werden, es sei denn, dass dies durch Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Nummer 11 zugelassen ist.
§ 31
Tierärztliche Verschreibungen
(1) Die nach § 24 Absatz 1 und 2 verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte bedürfen der tierärztlichen Verschreibung.
(2) Für den Inhalt der tierärztlichen Verschreibung ist Artikel 105 Absatz 5 Verordnung (EU) 2019/6 entsprechend anzuwenden.
§ 32
Buchführung
Für Eigentümer und Halter von der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Tieren gelten die Buchführungspflichten nach Artikel 108 der Verordnung (EU) 2019/6 entsprechend.
§ 33
Werbung
Auf die Werbung für Tierarzneimittel nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, und für veterinärmedizintechnische Produkte sind die Artikel 119 bis 121 der Verordnung (EU) 2019/6 anzuwenden.
§ 34
Pharmakovigilanz
Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Pharmakovigilanz zur Erkennung, zur Bewertung, zum Verständnis und zur Verhütung mutmaßlich unerwünschter Ereignisse oder anderer Probleme im Zusamme
hang mit einem zugelassenen Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnischen Produkt ist Kapitel IV Abschnitt 5 der Verordnung (EU) 2019/6 entsprechend anzuwenden.
§ 35
Überwachung
Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes über Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte ist Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2019/6 entsprechend anzuwenden. Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
Unterabschnitt 1
Information der Öffentlichkeit, Vebote
§ 36
Information der Öffentlichkeit
Die zuständige Bundesoberbehörde hat im Bundesanzeiger Folgendes bekannt zu machen:
- die Erteilung oder die Änderung von Zulassungen,
- die Einstufung von Tierarzneimitteln,
- die Kategorisierung von Tierarzneimitteln,
- das Ruhen oder den Widerruf einer Zulassung,
- die Änderung der Bezeichnung eines Tierarzneimittels,
- den Zeitraum der Verlängerung einer Schutzfrist,
- Informationen über das Zurückziehen eines Zulassungsantrags,
- die Erteilung oder die Änderung von Registrierungen homöopathischer Tierarzneimittel,
- die Erteilung oder die Änderung von Freistellungen von Tierarzneimitteln und
- den von der Inhaberin oder dem Inhaber der Zulassung erklärten Verzicht auf den Inhalt der Zulassung.
§ 37
Verbot des Bereitstellens
(1) Es ist verboten, ein Tierarzneimittel oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt ohne die erforderliche Zulassung, Registrierung oder Freistellung in den Verkehr zu bringen oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf dem Markt bereitzustellen.
(2) Ein Tierarzneimittel oder ein veterinärmedizin-technisches Produkt, das keiner Zulassung oder Registrierung bedarf, darf nicht in den Verkehr gebracht oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bedenklich ist.
(3) Bedenklich ist ein Tierarzneimittel oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt, wenn nach dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft der begründete Verdacht besteht, dass es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.
§ 38
Verbote zum Schutz vor Täuschung
(1) Es ist verboten, ein Tierarzneimittel, einen Wirkstoff oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt herzustellen oder auf dem Markt bereitzustellen, das oder der
- durch Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen Regeln in seiner Qualität nicht unerheblich gemindert ist oder
- mit einer irreführenden Kennzeichnung oder Aufmachung versehen ist.
(2) Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
- einem Tierarzneimittel eine therapeutische Wirksamkeit oder eine Wirkung oder einem Wirkstoff eine Aktivität zugeschrieben wird, die es oder er nicht hat,
- fälschlicherweise der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann oder nach bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten, oder
- zur Täuschung über die Qualität geeignete Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet werden, die für die Gesamtbewertung des Tierarzneimittels, des veterinärmedizintechnischen Produkts oder des Wirkstoffs mitbestimmend sind.
(3) Es ist verboten, gefälschte Tierarzneimittel, gefälschte Wirkstoffe, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden, oder gefälschte veterinärmedizintechnische Produkte herzustellen oder auf dem Markt bereitzustellen.
(4) Es ist verboten, ein Tierarzneimittel oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt, dessen Verfalldatum abgelaufen ist, auf dem Markt bereitzustellen oder anzuwenden.
§ 39
Verbot der Anwendung
(1) Es ist verboten, ein Tierarzneimittel oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt entgegen den Zulassungsbedingungen anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn das Tierarzneimittel nach den Artikeln 112 bis 114 der Verordnung (EU) 2019/6 vom Tierarzt selbst oder auf Grund einer tierärztlichen Behandlungsanweisung angewendet wird.
(2) Es ist verboten, ein nach § 4 Absatz 1 freigestelltes Tierarzneimittel bei nicht in § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannten Tierarten anzuwenden.
(3) Es ist verboten, ein im Sinne von § 37 Absatz 3 bedenkliches Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnisches Produkt, das keiner Zulassung oder Registrierung bedarf, bei Tieren anzuwenden.
(4) Es ist verboten, Stoffe oder Stoffzusammenstellungen bei Tieren anzuwenden oder zu verabreichen,
um
- Tierkrankheiten zu heilen oder zu verhüten,
- die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen,
- eine medizinische Diagnose zu erstellen oder
- eine Tötung durch das Einschläfern eines Tieres durchzuführen.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Stoff oder die Stoffzusammenstellung
- als Tierarzneimittel oder Arzneimittel zugelassen oder registriert ist,
- als Tierarzneimittel nach § 4 Absatz 1 von der Zulassung freigestellt ist oder
- in einem Tierarzneimittel enthalten ist, das in einem Betrieb hergestellt wurde, der der allgemeinen Anzeigepflicht nach § 79 Absatz 1 unterliegt.
(5) Es ist verboten, einem der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Tier pharmakologisch wirksame Stoffe zu verabreichen, wenn diese Stoffe in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1; L 293 vom 11.11.2010, S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/621 (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 120) geändert worden ist, aufgeführt sind.
Unterabschnitt 2
Kategorisierung
§ 40
Kategorisierung; Verordnungsermächtigung
(1) Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte werden als apothekenpflichtig oder als frei verkäuflich kategorisiert.
(2) Nach der Verordnung (EU) 2019/6 oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte sind stets apothekenpflichtig. Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte, die keiner Pflicht zur Zulassung oder zur Registrierung unterliegen oder die von der Pflicht zur Zulassung nach § 4 freigestellt sind, sind stets frei verkäuflich.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einteilungskriterien für die Kategorien nach Absatz 1 festzulegen.
§ 41
Zuordnung zu den einzelnen Kategorien der Verkaufsabgrenzung
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde ordnet ein zugelassenes oder registriertes Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnisches Produkt nach den in der Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 3 festgelegten Einteilungskriterien einer Kategorie zu.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde überprüft die Zuordnung in regelmäßigen Abständen oder auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der Zulassung und passt sie dem Stand von Wissenschaft und Technik an.
Unterabschnitt 3
Abgabe, Bezug und Anwendung von Arzneimitteln und veterinärmedizinitechnischen Produkten
§ 42
Grundsatz
Ein nach Artikel 34 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/6 oder nach § 24 Absatz 1 oder 2 verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnisches Produkt darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur gemäß den Festlegungen der tierärztlichen Verschreibung abgegeben werden.
§ 43
Apothekenpflicht
Ein nach § 41 Absatz 1 als apothekenpflichtig kategorisiertes Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnisches Produkt darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Einzelhandel nur durch Apotheken auf dem Markt bereitgestellt werden; das Nähere regelt das Apothekengesetz.
§ 44
Tierärztliches Dispensierrecht
(1) Abweichend von § 43 darf eine Tierärztin oder ein Tierarzt im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke ein als apothekenpflichtig kategorisiertes Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnisches Produkt im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Einzelhandel auf dem Markt bereitstellen. Dies gilt auch für nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 durch die Tierärztin oder den Tierarzt bezogene Arzneimittel im Sinne von § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes. Die Einzelhandelstätigkeit nach Satz 1 umfasst
- die Abgabe durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt an Halterinnen und Halter der von ihr oder ihm behandelten Tiere,
- das Vorrätighalten zu diesem Zweck,
- die Abgabe durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt an Halterinnen und Halter der von ihr oder ihm behandelten Tiere zur Durchführung tierärztlich gebotener und tierärztlich kontrollierter krankheitsvorbeugender Maßnahmen bei Tieren sowie
- die Abgabe durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt an Hofmischerinnen und Hofmischer nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2019/4 zum Zweck der Herstellung von Arzneifuttermitteln oder Zwischenerzeugnissen im Sinne dieser Verordnung für die von ihr oder ihm behandelten Tiere; dies gilt nur dann, wenn ein Tierarzneimittel für diesen Zweck zugelassen ist.
(2) Der Umfang der Abgabe darf den auf Grund der
tierärztlichen Indikation festgestellten Bedarf nicht
überschreiten. Mit der Abgabe ist der Tierhalterin oder
dem Tierhalter unverzüglich eine schriftliche oder elektronische Anweisung über Art, Zeitpunkt und Dauer der
Anwendung (tierärztliche Behandlungsanweisung) auszuhändigen.
(3) Die Abgabe von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln oder veterinärmedizintechnischen Produkten zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung
von Lebensmitteln dienen, darf nur erfolgen, wenn
- die abgegebene Menge bestimmt ist zur Anwendung innerhalb der auf die Abgabe folgenden
a) sieben Tage für den Fall, dass das Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkt antimikrobiell wirksame Stoffe enthält und nach den Zulassungsbedingungen nicht ausschließlich zur lokalen Anwendung vorgesehen ist, oder
b) 31 Tage im Übrigen, und
- die Zulassungsbedingungen nicht eine längere Anwendungsdauer vorsehen.
(4) Ein Tierarzneimittel oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt darf im Rahmen der Übergabe einer tierärztlichen Praxis an die Person abgegeben werden, die in die Rechtsstellung eingetreten ist und die die tierärztliche Hausapotheke weiter betreibt.
§ 45
Weitere Vorschriften zur Abgabe; Verordnungsermächtigung
(1) Inhaberinnen und Inhaber einer Großhandelsvertriebserlaubnis dürfen Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte, deren Abgabe durch Apotheken oder tierärztliche Hausapotheken vorgesehen ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes außer an Apotheken oder tierärztliche Hausapotheken nur abgeben an
- Herstellerinnen, Hersteller sowie andere Inhaberinnen und Inhaber einer Großhandelsvertriebserlaubnis,
- nach der Verordnung (EU) 2019/4 zugelassene Futtermittelunternehmer zum Zwecke der Herstellung von Arzneifuttermitteln oder Zwischenerzeugnissen im Sinne dieser Verordnung, wenn die Tierarzneimittel für diesen Zweck zugelassen sind; ausgenommen hiervon sind mobile Mischerinnen und Mischer sowie Hofmischerinnen und Hofmischer nach der Verordnung (EU) 2019/4,
- Veterinärbehörden, soweit es sich um Tierarzneimittel handelt, die zur Durchführung öffentlich-rechtlicher Maßnahmen bestimmt sind,
- die auf einer gesetzlichen Grundlage eingerichteten oder im Benehmen mit dem Bundesministerium von der zuständigen Behörde anerkannten zentralen Beschaffungsstellen für Tierarzneimittel,
- Hochschulen, soweit es sich um Zwecke der Ausbildung der Studierenden der Pharmazie und der Veterinärmedizin handelt,
- staatlich anerkannte Lehranstalten für veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten und pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten, soweit es sich um Zwecke der Ausbildung handelt.
Ferner dürfen Inhaberinnen und Inhaber einer Großhandelsvertriebserlaubnis Tierarzneimittel, deren Abgabe durch Apotheken oder tierärztliche Hausapotheken vorgesehen ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Einrichtungen von Forschung und Wissenschaft abgeben, sofern diesen Einrichtungen eine Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes erteilt worden ist, die zum Erwerb des betreffenden Tierarzneimittels berechtigt.
(2) Inhaberinnen und Inhaber einer Großhandelsvertriebserlaubnis dürfen Tierarzneimittel und veterinär- dizintechnische Produkte erst abgeben an
- die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Empfänger, wenn diese ihnen einen Nachweis der Zulassung nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/4 vorgelegt haben, und
- die in Absatz 1 Nummer 4 bis 6 bezeichneten Empfänger, wenn diese ihnen einen Nachweis der zuständigen Behörde über die Anzeige nach § 79 vorgelegt haben.
(3) Die zentralen Beschaffungsstellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Beschaffungsstelle liegt oder liegen soll, nur anerkannt, wenn nachgewiesen wird, dass sie unter fachlicher Leitung einer Tierärztin oder eines Tierarztes stehen und geeignete Räume und Einrichtungen zur Prüfung, Kontrolle und Lagerung der Tierarzneimittel und der veterinärmedizintechnischen Produkte vorhanden sind.
(4) Tierarzneimittel, die zur Durchführung tierseuchenrechtlicher Maßnahmen bestimmt und nicht nach Artikel 34 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/6 oder nach § 24 Absatz 1 oder 2 verschreibungspflichtig sind, dürfen in der jeweils erforderlichen Menge durch die Veterinärbehörden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 an Tierhalterinnen und Tierhalter abgegeben werden. Mit der Abgabe ist der Tierhalterin oder dem Tierhalter eine schriftliche oder elektronische Anweisung über Art, Zeitpunkt und Dauer der Anwendung auszuhändigen.
(5) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6 und Satz 2 bezeichneten Empfänger dürfen die Tierarzneimittel nur für den Bedarf im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben beziehen.
(6) Herstellerinnen, Hersteller sowie Inhaberinnen und Inhaber einer Großhandelsvertriebserlaubnis haben bis zum 31. März jedes Kalenderjahres nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
nach Absatz 7 der zuständigen Bundesoberbehörde elektronisch mitzuteilen:
- im Fall der in Nummer 1 und Nummer 2 Absatz 5
und Absatz 7 bis 10 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578 der Kommission
vom 29. Januar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments
und des Rates im Hinblick auf Anforderungen
an die Erhebung von Daten über das Verkaufsvolumen und die Anwendung von antimikrobiellen Arzneimitteln bei Tieren (Abl. L 123 vom
9.4.2021, S. 7) aufgeführten antibiotisch wirksamen Tierarzneimittel die Art und Menge der
von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr
jeweils an folgende Empfänger abgegebenen
Tierarzneimittel:
a) tierärztliche Hausapotheken,
b) Apotheken und
c) die in Absatz 1 Nummer 2 bis 6 bezeichneten
Empfänger,
- im Fall von Tierarzneimitteln, die die in den
nachfolgenden Vorschriften genannten Stoffe
enthalten, die Art und Menge der von ihnen im
vorangegangenen Kalenderjahr an Tierärztinnen
und Tierärzte abgegebenen Tierarzneimittel:
a) Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU)
Nr. 37/2010 oder
b) Anlagen der Verordnung über Stoffe mit
pharmakologischer Wirkung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. Juli 2009
(BGBl. I S. 1768).
(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- Näheres über Inhalt und Form der Mitteilungen nach
Absatz 6 zu regeln und
- vorzuschreiben, dass
a) in den Mitteilungen die Zulassungsnummer des jeweils abgegebenen Arzneimittels anzugeben ist und
b) die Mitteilung der Menge des abgegebenen Arzneimittels nach den ersten beiden Ziffern der Postleitzahl der Anschrift der Tierärztinnen und Tierärzte aufzuschlüsseln ist.
(8) Inhaberinnen und Inhaber einer Großhandelsvertriebserlaubnis dürfen nach § 40 Absatz 1 frei verkäufliche Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Einzelhändlerinnen und Einzelhändler abgeben, sofern diese die erforderliche Sachkenntnis besitzen. Die erforderliche Sachkenntnis besitzt, wer Kenntnisse und Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Bereitstellen von freiverkäuflichen Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten sowie Kenntnisse über die für diese Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte geltenden Vorschriften nachweist. Satz 1 gilt entsprechend für Herstellerinnen und Hersteller für die von ihnen hergestellten Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte.
(9) Die Absätze 1, 2 und 5 gelten für Herstellerinnen und Hersteller von Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten entsprechend, soweit sie für das betreffende Tierarzneimittel oder das betreffende veterinärmedizintechnische Produkt eine Herstellungserlaubnis innehaben.
(10) Tierärztinnen und Tierärzte haben bis zum 28. Januar eines jeden Kalenderjahres, erstmals bis zum 28. Januar 2026, der zuständigen Bundesoberbehörde die Art und Menge derjenigen von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr bei Hunden und Katzen angewendeten Arzneimittel elektronisch mitzuteilen, die Stoffe enthalten, die eine antibakterielle Wirkung haben.
(11) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- Näheres über Inhalt und Form der Mitteilungen nach Absatz 10 zu regeln und
- vorzuschreiben, dass
a) in den Mitteilungen die Zulassungsnummer des jeweils angewendeten Arzneimittels anzugeben ist und
b) in den Mitteilungen die Art und das Körpergewicht des behandelten Tieres sowie die Dosierung und die Anzahl der Behandlungstage anzugeben ist.
§ 46
Abgabe von Mustern
(1) Inhaberinnen und Inhaber einer Großhandelsvertriebserlaubnis dürfen ein Muster eines Tierarzneimittels oder eines veterinärmedizintechnischen Produkts nur abgeben an
- eine Tierärztin oder einen Tierarzt in der kleinsten Packungsgröße und pro Jahr jeweils nicht mehr als zwei Muster oder
- Hochschulen, soweit es sich um Zwecke der Ausbildung der Studierenden der Pharmazie und der Veterinärmedizin handelt, in einem dem Zweck der Ausbildung angemessenen Umfang.
(2) Ein Muster eines Tierarzneimittels oder eines veterinärmedizintechnischen Produkts darf an Personen und Hochschulen nach Absatz 1 nur auf eine schriftliche oder elektronische Anforderung abgegeben werden. Mit den Mustern ist die Fachinformation nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2019/6 oder nach § 27 zu übersenden, soweit eine Fachinformation vorgeschrieben ist. Über die empfangende Person eines Musters sowie über Art, Umfang und Zeitpunkt der Abgabe des Musters sind für jede Person gesondert Nachweise zu führen. Die Nachweise nach Satz 2 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(3) Ein Muster darf keine Stoffe oder Zubereitungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes enthalten, die in Anlage II oder III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Herstellerinnen und Hersteller von Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten entsprechend, soweit sie für das betreffende Tierarzneimittel oder das betreffende veterinärmedizintechnische Produkt eine Herstellungserlaubnis innehaben.
§ 47
Abgabe verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischer Produkte
(1) Ein nach Artikel 34 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/6 oder nach § 24 Absatz 1 oder 2 verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnisches Produkt darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke oder durch Apotheken auf tierärztliche Verschreibung auf dem Markt bereitgestellt werden.
(2) Die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Tierarzneimittels oder veterinärmedizintechnischen Produkts ist auf die jeweils verschriebene Menge beschränkt.
§ 48
Bezug und Abgabe von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen, die bei Tieren angewendet werden dürfen
(1) Tierärztinnen und Tierärzte dürfen Stoffe, die als Wirkstoffe in apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln oder in Arzneimitteln nach § 2 Absatz 1, 2 oder 3a des Arzneimittelgesetzes, die für den Verkehr außerhalb von Apotheken nicht freigegeben sind, vorkommen, oder Zubereitungen aus solchen Stoffen zur Anwendung bei Tieren nur beziehen und lagern, wenn die betreffenden Stoffe oder Zubereitungen als Tierarzneimittel oder Arzneimittel zugelassen sind. Herstellerinnen, Hersteller, Großhändlerinnen und Großhändler dürfen solche Stoffe oder Zubereitungen an Tierärztinnen und Tierärzte nur abgeben, wenn die betreffenden Stoffe oder Zubereitungen als Tierarzneimittel oder Arzneimittel zugelassen sind.
(2) Tierhalterinnen und Tierhalter dürfen Stoffe oder
Zubereitungen nach Absatz 1 nur erwerben oder lagern, wenn sie von einer Tierärztin oder einem Tierarzt
als Tierarzneimittel oder Arzneimittel verschrieben oder
durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt als solches
abgegeben worden sind.
(3) Personen, Betriebe und Einrichtungen, die nicht
§ 45 Absatz 1 unterfallen, dürfen Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen nicht erwerben, lagern, verpacken
oder auf dem Markt bereitstellen, die
- in Tierarzneimitteln, die nach den Vorschriften der
Verordnung (EU) 2019/6 oder den Vorschriften dieses Gesetzes verschreibungspflichtig sind, enthalten sind oder
- durch Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 2 des
Arzneimittelgesetzes bestimmt sind.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Stoffe oder Zubereitungen
für einen anderen Zweck als zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind.
(4) Personen, Betriebe und Einrichtungen haben
Nachweise über den Bezug oder die Abgabe von Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen zu führen, aus denen sich der Vorlieferant oder der Empfänger sowie die
jeweils erhaltene oder abgegebene Menge ergeben,
wenn
- es sich um Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen
handelt, die
a) als Tierarzneimittel oder zur Herstellung von Tierarzneimitteln verwendet werden können und
b) anabole, infektionshemmende, parasitenabwehrende, entzündungshemmende, hormonale oder
psychotrope Eigenschaften aufweisen, und
- die Personen, Betriebe und Einrichtungen diese
Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen herstellen,
lagern, einführen oder auf dem Markt bereitstellen.
Die Nachweise nach Satz 1 sind mindestens drei Jahre
aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Nachweise nach Satz 1 sind
chronologisch unter Angabe der Vorlieferantin oder
des Vorlieferanten und der Empfängerin oder des Empfängers zu führen, soweit es sich um Stoffe oder
Zubereitungen aus Stoffen mit thyreostatischer, östrogener, androgener oder gestagener Wirkung und um
ß-Agonisten mit anaboler Wirkung handelt. Die Führung der Nachweise nach Satz 3 umfasst
- die hergestellten oder erworbenen Mengen sowie
- die zur Herstellung von Arzneimitteln veräußerten
oder verwendeten Mengen.
(5) Die futtermittelrechtlichen Vorschriften bleiben
unberührt.
§ 49
Bezug von Arzneimitteln
und veterinärmedizintechnischen Produkten
(1) Tierärztinnen und Tierärzte dürfen zum Zweck
der Abgabe und Anwendung im Rahmen des Betriebes
einer tierärztlichen Hausapotheke beziehen:
- apothekenpflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte von Herstellerinnen,
Herstellern sowie Inhaberinnen und Inhabern einer
Großhandelsvertriebserlaubnis von Tierarzneimitteln
sowie
- Arzneimittel nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes von pharmazeutischen Unternehmerinnen und Unternehmern sowie Großhändlerinnen
und Großhändlern im Sinne des Arzneimittelgesetzes.
(2) Eine Person, die in die Rechtsstellung eingetreten ist, darf im Rahmen des Betriebs der tierärztlichen
Hausapotheke die Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte nach Absatz 1 Nummer 1 von
der Person, in deren Rechtsstellung sie eingetreten ist,
beziehen, sofern der Bezug bei der Übergabe der tierärztlichen Praxis erfolgt.
(3) Veterinärbehörden und zentrale Beschaffungsstellen im Sinne von § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
und 4 dürfen die zu ihren Zwecken erforderlichen Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte
von anderen zentralen Beschaffungsstellen beziehen.
(4) Empfängerinnen und Empfänger im Sinne von
§ 45 Absatz 1 Satz 1 dürfen Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nur für ihren Bedarf von Inhaberinnen und Inhabern einer Großhandelsvertriebserlaubnis
oder von Apotheken beziehen.
(5) Hofmischerinnen und Hofmischer nach Artikel 3
Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2019/4
dürfen apothekenpflichtige Tierarzneimittel zum Zweck
der Herstellung von Arzneifuttermitteln oder Zwischenerzeugnissen nur in Apotheken oder von einer Tierärztin oder einem Tierarzt beziehen, wenn die Tierarzneimittel für diesen Zweck zugelassen sind.
(6) Zugelassene Futtermittelunternehmerinnen und
Futtermittelunternehmer nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/4, die Arzneifuttermittel oder Zwischenerzeugnisse herstellen, dürfen apothekenpflichtige Tierarzneimittel von Inhaberinnen und Inhabern
einer Großhandelsvertriebserlaubnis zum Zweck der
Herstellung von Arzneifuttermitteln oder Zwischenerzeugnissen beziehen, wenn die Tierarzneimittel für diesen Zweck zugelassen sind; dies gilt nicht für mobile
Mischerinnen und Mischer sowie Hofmischerinnen und
Hofmischer nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f und g
der Verordnung (EU) 2019/4.
(7) Eine Tierhalterin oder ein Tierhalter darf apothekenpflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte nur in Apotheken oder bei einer
oder einem das Tier behandelnden Tierärztin oder Tierarzt im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen
Hausapotheke beziehen.
(8) Andere als die in den Absätzen 1 bis 7 genannten Personen dürfen apothekenpflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte nur in
Apotheken erwerben.
(9) Andere Personen als Tierärztinnen und Tierärzte dürfen Tierarzneimittel, deren Anwendung einer Tierärztin oder einem Tierarzt vorbehalten ist, nicht in ihrem Besitz haben.
(10) Die Absätze 4 und 6 gelten für Herstellerinnen
und Hersteller von Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten entsprechend, soweit sie für
das betreffende Tierarzneimittel oder das betreffende
veterinärmedizintechnische Produkt eine Herstellungserlaubnis innehaben.
§ 50
Anwendung von Tierarzneimitteln
(1) Nach der Verordnung (EU) 2019/6 oder nach den
Vorschriften dieses Gesetzes verschreibungspflichtige
Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte dürfen vom Tierhalter nur gemäß den Festlegungen der tierärztlichen Verschreibung angewandt werden.
(2) Tierhalterinnen und Tierhalter sowie andere Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind, dürfen verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte sowie Arzneimittel
nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes
bei Tieren nur anwenden, soweit
- diese von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind, bei der
oder dem sich die Tiere in Behandlung befinden,
und
- die Anwendung gemäß einer tierärztlichen Behandlungsanweisung, die die Tierärztin oder der Tierarzt
für den betreffenden Fall ausgehändigt hat, erfolgt.
(3) Tierhalterinnen und Tierhalter sowie andere Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind, dürfen andere als in Absatz 2 genannte von einer Tierärztin
oder einem Tierarzt verschriebene oder erworbene
Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte nur gemäß einer tierärztlichen Behandlungsanweisung, die die Tierärztin oder der Tierarzt für den betreffenden Fall ausgehändigt hat, anwenden.
(4) Apothekenpflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte, deren Anwendung
nicht auf Grund einer tierärztlichen Behandlungsanweisung erfolgt, dürfen bei Tieren nur angewendet werden,
- wenn die Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte zugelassen oder registriert sind,
- für die in der Kennzeichnung oder Packungsbeilage
bezeichneten Tierarten,
- soweit es sich um zugelassene Tierarzneimittel handelt, für die in der Kennzeichnung oder der Packungsbeilage bezeichneten Anwendungsgebiete
und
- in einer Menge, die nach der Dosierung und der
Anwendungsdauer der Kennzeichnung oder der
Packungsbeilage des jeweiligen Tierarzneimittels
entspricht.
(5) Tierarzneimittel, die nach § 45 Absatz 4 zur
Durchführung tierseuchenrechtlicher Maßnahmen bestimmt und nicht verschreibungspflichtig sind, dürfen
bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur gemäß der entsprechenden veterinärbehördlichen Anweisung angewendet werden.
§ 51
Befugnisse tierärztlicher Bildungsstätten
Einrichtungen der tierärztlichen Bildungsstätten im
Hochschulbereich, die der Arzneimittelversorgung der
dort behandelten Tiere dienen und von einer Tierärztin,
einem Tierarzt, einer Apothekerin oder einem Apotheker geleitet werden, haben die Rechte und Pflichten,
die eine Tierärztin oder ein Tierarzt nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/6 und dieses Gesetzes
hat.
§ 52
Verordnungsermächtigungen
zur Regelung von Verfahrensvorschriften
auf Grundlage der Verordnung (EU) 2019/6
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- weitere Regelungen zum Verfahren zu erlassen, soweit diese erforderlich sind, um das Pharmakovigilanz-System nach Kapitel IV Abschnitt 5 der Verordnung (EU) 2019/6 umzusetzen,
- den Einzelhändlerinnen und Einzelhändlern nach
Artikel 103 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6
vorzuschreiben, über alle geschäftlichen Transaktionen mit Tierarzneimitteln, die keiner tierärztlichen Verschreibungspflicht unterliegen, ausführlich
Buch zu führen,
- für den Einzelhandel mit Tierarzneimitteln unter den
Voraussetzungen des Artikels 103 Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2019/6 Bedingungen festzulegen,
die durch Belange des Schutzes der öffentlichen
und der Tiergesundheit oder des Umweltschutzes
gerechtfertigt sind,
- zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 105
Absatz 1 bis 11 der Verordnung (EU) 2019/6 Bestimmungen zur Buchführung durch Tierärztinnen
und Tierärzte über die von ihnen ausgestellten tierärztlichen Verschreibungen nach Artikel 105 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2019/6 festzulegen,
- festzulegen, dass entgegen Artikel 105 Absatz 12
eine Tierärztin oder ein Tierarzt ein nach Artikel 34
der Verordnung (EU) 2019/6 verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel nicht ohne tierärztliche Verschreibung persönlich verabreichen darf,
- in begründeten Fällen zu beschließen, dass nach
Artikel 106 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6
ein Tierarzneimittel nur durch eine Tierärztin oder
einen Tierarzt verabreicht oder angewendet werden darf,
- weitere Anforderungen an die Abgabe von Arzneimitteln, auch im Hinblick auf die ordnungsgemäße
Behandlung, festzulegen,
- die Werbung für bestimmte Tierarzneimittel oder
Tierarzneimittelgruppen und veterinärmedizintechnische Produkte im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes zu beschränken oder zu verbieten,
- vorzuschreiben, dass Eigentümer und Halter von
der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Tieren, die diese Tiere oder von diesen Tieren stammende Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellen,
zusätzlich zu den Aufzeichnungen nach Artikel 108
der Verordnung (EU) 2019/6 weitere Aufzeichnungen über den Erwerb, die Aufbewahrung und den
Verbleib der Arzneimittel sowie Nachweise über die
Anwendung der Arzneimittel zu führen haben, soweit dies geboten ist, um eine ordnungsgemäße
Anwendung der Arzneimittel zu gewährleisten,
- vorzuschreiben, dass Betriebe oder Personen, die
a) Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten oder
b) gewerbsmäßig Wirbeltiere, ausgenommen Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, züchten oder halten oder vorübergehend für andere Betriebe oder Personen betreuen,
Nachweise über den Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu führen haben, die für die Behandlung der in den Buchstaben a und b bezeichneten Tiere erworben worden sind, sowie
- die Voraussetzungen für den Fernabsatz von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten nach Artikel 104 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 durch Apotheken oder Tierärztinnen und Tierärzte im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke festzulegen, soweit es um die Versorgung der in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Heimtiere geht.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 9 und 10 können Art, Form und Inhalt der Nachweise sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung geregelt werden. Des Weiteren kann vorgeschrieben werden, dass Eigentümer und Tierhalter Aufzeichnungen auf Anordnung der zuständigen Behörde nach deren Vorgaben zusammenzufassen und ihr zur Verfügung zu stellen haben, soweit dies zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung im Zusammenhang mit der Anwendung von Tierarzneimitteln erforderlich ist.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die weiteren Einzelheiten über das Verfahren des Nachweises der spezifischen Produktqualität bei immunologischen Tierarzneimitteln im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Artikel 128 der Verordnung (EU) 2019/6 zu regeln. Das Bundesministerium kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständige Bundesoberbehörde übertragen.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, wie der Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach Artikel 97 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/6 zu erbringen ist, um einen ordnungsgemäßen Verkehr mit Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten zu gewährleisten. Es kann dabei Prüfungszeugnisse über eine berufliche Aus- oder Fortbildung als Nachweis anerkennen. Es kann ferner bestimmen, dass die Sachkenntnis durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle nachgewiesen wird, und das Nähere über die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren regeln.
Unterabschnitt 4
Kennzeichnung, Packungsbeilage, Packungsgrößen und Preise
§ 53
Verordnungsermächtigungen zur Regelung der Kennzeichnung, der Packungs-beilage, der Packungsgrößen und der Preise
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Kennzeichnung von Tierarzneimitteln zu regeln, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind. Satz 1 gilt nur, soweit die Kennzeichnung geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier zu verhindern, die infolge mangelnder Kennzeichnung eintreten könnte.
(2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit es sich um Tierarzneimittel handelt, die radioaktiv sind oder bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Tierarzneimittel nur in bestimmten Packungsgrößen in den Verkehr gebracht werden dürfen. Die Bestimmung dieser Packungsgrößen erfolgt für bestimmte Wirkstoffe und berücksichtigt die Anwendungsgebiete, die Anwendungsdauer und die Darreichungsform des Tierarzneimittels.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzusetzen:
- die Preisspannen für Tierarzneimittel, die im Großhandel, in Apotheken oder von Tierärztinnen oder Tierärzten im Wiederverkauf abgegeben werden,
- die Preise für Tierarzneimittel, die in Apotheken oder von Tierärztinnen oder Tierärzten zubereitet und abgegeben werden, sowie für Abgabegefäße und
- die Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe von Tierarzneimitteln.
(5) Die Preisspannen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 gelten auch für Herstellerinnen und Hersteller von Tierarzneimitteln, soweit sie für das betreffende Tierarzneimittel eine Herstellungserlaubnis innehaben, bei der Abgabe an Apotheken, die die Tierarzneimittel zur Abgabe an Verbraucherinnen und Verbraucher beziehen.
(6) Die Preisspannen und die Preise nach den Absätzen 4 und 5 müssen den berechtigten Interessen
der Verbraucherinnen und Verbraucher, der Tierärztinnen und Tierärzte, der Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen.
Unterabschnitt 5
Vorschriften zur Verringerung
der Behandlung mit antibiotisch
wirksamen Arzneimitteln und zu tierärztlichen
Mitteilungen über die Arzneimittelverwendung
§ 54
Nutzungsarten
Für die Zwecke dieses Unterabschnittes sind die
in der Anlage 1 Spalte 2 bezeichneten Nutzungsarten zu Grunde zu legen:
- hinsichtlich der Verringerung der Behandlung
mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln die in
der Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten Nutzungsarten und
- hinsichtlich der tierärztlichen Mitteilungen über
die Arzneimittelverwendung die in der Anlage 1
Spalte 4 bezeichneten Nutzungsarten.
§ 55
Mitteilungen über Tierhaltungen
(1) Wer Tiere einer der Nutzungsarten nach der
Anlage 1 Spalte 3 berufs- oder gewerbsmäßig hält,
hat der zuständigen Behörde nach Maßgabe des
Satzes 2 und Absatzes 4 Satz 2 das Halten dieser
Tiere bezogen auf die jeweilige Nutzungsart und
den Betrieb, in dem die Tiere gehalten werden
(Tierhaltungsbetrieb), spätestens 14 Tage nach
Beginn der Haltung mitzuteilen. Die Mitteilung hat
folgende Angaben zu enthalten:
- den Namen der Tierhalterin oder des Tierhalters,
- die Anschrift des Tierhaltungsbetriebs und
- die nach Maßgabe tierseuchenrechtlicher Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für den Tierhaltungsbetrieb erteilte Registriernummer.
(2) Ferner hat die Tierhalterin oder der Tierhalter
von Tieren der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
Nutzungsarten für jeden Tierhaltungsbetrieb, für
den ihr oder ihm nach den tierseuchenrechtlichen
Vorschriften über den Verkehr mit Vieh eine Registriernummer zugeteilt worden ist, unter Berücksichtigung der Nutzungsart für jedes Halbjahr die
Anzahl der Tiere der jeweiligen Tierart nach Maßgabe des Satzes 4 mitzuteilen, die
- in jedem Halbjahr zu Beginn im Betrieb gehalten
worden sind,
- im Verlauf eines jeden Halbjahres in den Betrieb
aufgenommen worden sind gemäß Satz 3,
- im Verlauf eines jeden Halbjahres aus dem Betrieb abgegeben worden sind gemäß Satz 3.
Die Mitteilungspflicht nach Satz 1 Nummer 3 umfasst auch verendete und getötete Tiere. Die Mitteilungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind unter
Angabe des Datums des jeweiligen Ereignisses
oder der jeweiligen Handlung zu machen. Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 3 sind für das
erste Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am
14. Juli des betreffenden Jahres und für das zweite
Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am 14. Januar
des Folgejahres zu machen.
(3) Wenn bei den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Tieren keine antibiotisch wirksamen Arzneimittel angewendet worden sind, hat die Tierhalterin
oder der Tierhalter abweichend von Absatz 2 Satz 1
nur mitzuteilen, dass keine antibiotisch wirksamen
Tierarzneimittel angewendet worden sind.
(4) Wer nach Absatz 1 Satz 1 zur Mitteilung verpflichtet ist, hat Änderungen der mitteilungspflichtigen Angaben innerhalb von 14 Werktagen nach
Eintritt der Änderung mitzuteilen. Die Mitteilung
nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 1, und Absatz 2 Satz 1 hat elektronisch bei
der zuständigen Behörde zu erfolgen. Die vorgeschriebene Mitteilung kann durch Dritte vorgenommen werden, sofern die Tierhalterin oder der
Tierhalter dies unter Nennung des Dritten der zuständigen Behörde angezeigt hat.
(5) Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 gelten nicht,
sofern die verlangten Angaben nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh
mitgeteilt worden sind. Im Fall von Satz 1 hat die
für die Durchführung der tierseuchenrechtlichen
Vorschriften über den Verkehr mit Vieh zuständige
Behörde der für die Durchführung von Absatz 1
und Absatz 4 Satz 1 zuständigen Behörde die verlangten Angaben zu übermitteln.
§ 56
Tierärztliche Mitteilungen
über Arzneimittelverwendung
(1) Tierärztinnen und Tierärzte, die Tiere einer
der Nutzungsarten nach der Anlage 1 Spalte 4
mit den in den Nummern 3 und 4 Absatz 1 bis 5
und Absatz 10 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578 bezeichneten antibiotisch
wirksamen Arzneimitteln behandeln, haben der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2
Satz 1 mitzuteilen
- die Angaben nach den Nummern 4 bis 6 und 9
des Anhangs II der Durchführungsverordnung
(EU) 2022/209 der Kommission vom 16. Februar
2022 zur Festlegung des Formats der zu erhebenden und zu meldenden Daten für die Bestimmung des Verkaufsvolumens und der Anwendung von antimikrobiellen Arzneimitteln bei
Tieren gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
L 35 vom 17.2.2022, S. 7) zum verschriebenen,
angewendeten oder abgegebenen Arzneimittel,
- den Namen der behandelnden Tierärztin oder
des behandelnden Tierarztes und die Praxisanschrift,
- das Datum der Verschreibung, der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels,
- die insgesamt verschriebene, angewendete
oder abgegebene Menge dieser Arzneimittel,
- die jeweilige Nutzungsart des oder der behandelten Tiere,
- die Anzahl der behandelten Tiere,
- die Anzahl der Behandlungstage und
- die nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh erteilte Registriernummer des Betriebes, in dem die behandelten
Tiere gehalten werden.
Die Angabe des Namens nach Satz 1 Nummer 2
kann durch die Angabe des Namens der Praxis
ersetzt werden.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 ist für
das erste Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am
14. Juli des betreffenden Jahres und für das zweite
Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am 14. Januar
des Folgejahres zu machen. § 55 Absatz 4 Satz 2
gilt entsprechend. Die vorgeschriebene Mitteilung
kann durch Dritte vorgenommen werden, sofern
die Tierärztin oder der Tierarzt dies unter Nennung
des Dritten der zuständigen Behörde angezeigt
hat.
§ 57
Ermittlung der Therapiehäufigkeit
(1) Die zuständige Behörde hat für jedes Halbjahr die durchschnittliche Anzahl der Behandlungen mit den in § 56 Absatz 1 bezeichneten antibiotisch wirksamen Arzneimitteln zu ermitteln. Die
Ermittlung hat zu erfolgen bezogen
- auf den jeweiligen Betrieb, für den nach den
tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den
Verkehr mit Vieh eine Registriernummer zugeteilt worden ist, und
- auf die jeweilige Art der gehaltenen Tiere unter
Zugrundelegen der jeweiligen Nutzungsart.
Dabei sind entsprechend des Berechnungsverfahrens zur Ermittlung der Therapiehäufigkeit vom
21. Februar 2013 (BAnz AT 22.2.2013 B2)
- für jeden angewendeten antibiotisch wirksamen
Wirkstoff die Anzahl der behandelten Tiere einer
Nutzungsart mit der Anzahl der Behandlungstage zu multiplizieren und die so errechnete
Zahl jeweils für alle verabreichten Wirkstoffe
des Halbjahres zu addieren und
- die nach Nummer 1 ermittelte Zahl anschließend durch die Anzahl der Tiere der betroffenen
Nutzungsart, die durchschnittlich in dem Halbjahr gehalten worden sind, zu dividieren.
(betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit).
(2) Enthält ein verabreichtes zugelassenes Arzneimittel eine der folgenden Kombinationen, so gilt
diese Kombination für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 als ein einziger Wirkstoff:
- eine Wirkstoffkombination von Sulfonamiden
und Trimethoprim, einschließlich der Derivate
von Trimethoprim, oder
- eine Kombination verschiedener chemischer
Verbindungen eines einzigen antibiotisch wirksamen Wirkstoffs.
Enthält ein verabreichtes Arzneimittel Cephalosporine der 3. und 4. Generation, Fluorchinolone
oder Colistin, so ist für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 jeder Behandlungstag mit
dem Faktor drei zu multiplizieren. Bei den in § 56
Absatz 1 genannten antibiotisch wirksamen Arzneimitteln, die je Behandlung einmalig angewendet werden und einen therapeutischen Wirkstoffspiegel von mehr als 24 Stunden aufweisen, ist
für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 jeder Behandlungstag mit dem Faktor 5 zu
multiplizieren. Bei den in § 56 Absatz 1 genannten
antibiotisch wirksamen Arzneimitteln, die je Behandlung mehrmalig angewendet werden und die
einen therapeutischen Wirkstoffspiegel von mehr
als 24 Stunden aufweisen, ist für die Berechnung
nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 jeder Behandlungstag mit einem Faktor zu multiplizieren, der
sich wie folgt errechnet: Die Summe aus dem Tag
der ersten Anwendung und der Anzahl der Tage
zwischen dem Tag der ersten Anwendung und
dem Tag der zweiten Anwendung.
(3) Die zuständige Behörde hat dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für die Zwecke des Absatzes 6 und des
§ 60 in anonymisierter Form die nach Absatz 1
jeweils ermittelte betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit sowie für die Zwecke des Artikels 57
der Verordnung (EU) 2019/6 die Angaben nach
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 1 ist für das erste
Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am 1. August
des betreffenden Jahres und für das zweite Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am 1. Februar des
Folgejahres zu machen. Die zuständige Behörde
hat dem Bundesinstitut für Risikobewertung jeweils bis zu den in Satz 2 genannten Zeitpunkten
in pseudonymisierter Form die in der Anlage 2 aufgeführten, halbjährlich ermittelten Daten zum
Zweck der Risikobewertung auf dem Gebiet der
Antibiotikaresistenz mitzuteilen.
(4) Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat
das Verfahren zur Bildung des Pseudonyms nach
Absatz 3 Satz 3 zu bestimmen. Das Verfahren
ist so zu gestalten, dass das Bundesinstitut für
Risikobewertung bei den ihm gemeldeten Daten
den Personenbezug nicht wiederherstellen kann. Auf Grundlage der ihm übermittelten Daten hat das
Bundesinstitut für Risikobewertung die Risikobewertung durchzuführen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat jährlich zu den in der Anlage 2
aufgeführten, von den zuständigen Behörden
übermittelten Daten des Vorjahres einen Bericht
über die Ergebnisse der Risikobewertung zu erstellen. Der Berichtszeitraum ist ein Kalenderjahr. Das
Bundesinstitut für Risikobewertung hat den erstellten Bericht bis zum 31. August des auf den
Berichtszeitraum folgenden Jahres zu veröffentlichen.
(5) Sofern die Länder für die Zwecke des Absatzes 1 eine gemeinsame Stelle einrichten, sind
die in den §§ 55 und 56 genannten Angaben dieser
Stelle zu übermitteln. Diese Stelle hat die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit nach Maßgabe des in Absatz 1 genannten Berechnungsverfahrens zur Ermittlung der Therapiehäufigkeit
zu ermitteln und den in Absatz 3 Satz 1 und 3 genannten Behörden mitzuteilen.
(6) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit hat aus den ihm mitgeteilten Angaben zur betrieblichen halbjährlichen
Therapiehäufigkeit jährlich für jede der in der Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten Nutzungsarten zu
ermitteln:
- als bundesweite Kennzahl 1 den Wert, unter
dem 50 Prozent aller erfassten betrieblichen
halbjährlichen Therapiehäufigkeiten liegen (Median) und
- als bundesweite Kennzahl 2 den Wert, unter
dem 75 Prozent aller erfassten betrieblichen
halbjährlichen Therapiehäufigkeiten liegen (drittes Quartil).
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat die Kennzahlen nach
Satz 1 im Internet auf seiner Homepage bis zum
15. Februar des Folgejahres für das jeweilige vorangegangene Kalenderjahr bekanntzumachen
und unter Berücksichtigung der Nutzungsart aufzuschlüsseln.
(7) Die zuständige Behörde oder die gemeinsame Stelle nach Absatz 5 hat der Tierhalterin oder
dem Tierhalter die nach Absatz 1 ermittelte betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit für die
jeweiligen von ihr oder von ihm gehaltenen Tiere
der Nutzungsarten nach der Anlage 1 Spalte 3 mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 1 ist für das erste
Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am 1. August
des betreffenden Jahres und für das zweite Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am 1. Februar des
Folgejahres zu machen.
(8) Die nach den §§ 55 und 56 erhobenen oder
nach Absatz 7 mitgeteilten und jeweils bei der
zuständigen Behörde oder der gemeinsamen
Stelle nach Absatz 5 gespeicherten Daten sind für
die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die
Frist beginnt mit Ablauf des 15. Februar des
Jahres, in dem die bundesweiten jährlichen Kennzahlen nach Absatz 6 bekannt gegeben worden
sind. Nach Ablauf dieser Frist sind die Daten zu
löschen.
§ 58
Verringerung der Behandlung
mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln
(1) Zur wirksamen Verringerung der Anwendung
von antibiotisch wirksamen Arzneimitteln hat die
Person, die Tiere der Nutzungsarten nach der Anlage 1 Spalte 3 berufs- oder gewerbsmäßig hält,
- jeweils spätestens am 1. März und am 1. September eines jeden Jahres festzustellen, ob die
betriebliche Therapiehäufigkeit im vorangegangenen Kalenderhalbjahr für die jeweilige von
ihr oder von ihm gehaltene Nutzungsart nach
Anlage 1 Spalte 3, bezogen auf den Tierhaltungsbetrieb, für den ihr nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit
Vieh eine Registriernummer zugeteilt worden
ist, oberhalb der bundesweiten jährlichen Kennzahl 1 oder 2 liegt,
- die Feststellung nach Nummer 1 unverzüglich in
ihren betrieblichen Unterlagen aufzuzeichnen.
(2) Liegt die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit einer Tierhalterin oder eines Tierhalters
bezogen auf den Tierhaltungsbetrieb, für den ihr
oder ihm nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh eine Registriernummer zugeteilt worden ist,
- oberhalb der bundesweiten jährlichen Kennzahl 1, hat die Tierhalterin oder der Tierhalter
unter Hinzuziehung einer Tierärztin oder eines
Tierarztes zu prüfen, welche Gründe zu dieser
Überschreitung geführt haben können und wie
die Behandlung der jeweiligen Nutzungsart
nach Anlage 1 Spalte 3 mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln verringert werden kann,
oder
- oberhalb der bundesweiten jährlichen Kennzahl 2, hat die Tierhalterin oder der Tierhalter
auf der Grundlage einer tierärztlichen Beratung
für das erste Kalenderhalbjahr jeweils spätestens bis zum 1. Oktober des betreffenden Jahres und für das zweite Kalenderhalbjahr jeweils
spätestens bis zum 1. April des Folgejahres
einen Plan zu erstellen, der Maßnahmen enthält, die eine Verringerung der Behandlung mit
antibiotisch wirksamen Arzneimitteln zum Ziel
haben.
Ergibt die Prüfung der Tierhalterin oder des Tierhalters nach Satz 1 Nummer 1, dass die Behandlung mit den betroffenen Arzneimitteln verringert
werden kann, hat die Tierhalterin oder der Tierhalter Schritte zu ergreifen, die zu einer Verringerung
führen können. Die Tierhalterin oder der Tierhalter
hat dafür Sorge zu tragen, dass die Maßnahme
nach Satz 1 Nummer 1 und die in dem Plan nach
Satz 1 Nummer 2 aufgeführten Schritte unter
Gewährleistung der notwendigen arzneilichen
Versorgung der Tiere durchgeführt werden. Sofern
die nach dem Plan zu ergreifenden Maßnahmen
nicht innerhalb von sechs Monaten erfüllt werden
können, ist der Plan nach Satz 1 Nummer 2 um
einen Zeitplan zu ergänzen.
(3) Der Plan nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist
der zuständigen Behörde unaufgefordert für das erste Kalenderhalbjahr jeweils spätestens bis zum
1. Oktober des betreffenden Jahres und für das
zweite Kalenderhalbjahr jeweils spätestens bis
zum 1. April des Folgejahres schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Soweit es zur wirksamen
Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln erforderlich ist, trifft die zuständige Behörde gegenüber der Tierhalterin oder
dem Tierhalter unter Berücksichtigung des Standes der veterinärmedizinischen Wissenschaft die
notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die
zur Verringerung der Behandlung mit antibiotisch
wirksamen Arzneimitteln erforderlich sind. Die zuständigen Behörden können insbesondere anordnen,
- dass der Plan unter Hinzuziehung einer anderen
als der behandelnden Tierärztin oder eines
anderen als des behandelnden Tierarztes zu
ändern oder zu ergänzen ist,
- dass allgemein anerkannte Leitlinien über die
Anwendung von antibiotisch wirksamen Arzneimitteln zu beachten sind,
- dass die Tiere zu impfen sind,
- im Hinblick auf die Vorbeugung vor Erkrankungen unter Berücksichtigung des Standes der
guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft
oder der guten hygienischen Praxis in der
Tierhaltung Anforderungen an die Haltung der
Tiere, insbesondere hinsichtlich der Fütterung,
der Hygiene, der Art und Weise der Mast einschließlich der Mastdauer, der Ausstattung der
Ställe sowie deren Einrichtung und der Besatzdichte, oder
- dass antibiotisch wirksame Arzneimittel für
einen bestimmten Zeitraum in einem Tierhaltungsbetrieb nur durch eine Tierärztin oder
einen Tierarzt angewendet werden dürfen, wenn
die für die jeweilige von einer Tierhalterin oder
einem Tierhalter gehaltene Nutzungsart nach
Anlage 1 Spalte 3 festgestellte halbjährliche
Therapiehäufigkeit zweimal in Folge erheblich
oberhalb der bundesweiten jährlichen Kennzahl 2 liegt.
In einer Anordnung nach Satz 3 Nummer 1 ist das Ziel der Änderung oder Ergänzung des Planes anzugeben. In Anordnungen nach Satz 2 und 3 ist Vorsorge dafür zu treffen, dass die Tiere jederzeit die notwendige arzneiliche Versorgung erhalten. Die zuständige Behörde kann der Tierhalterin oder dem Tierhalter gegenüber Maßnahmen nach Satz 3 Nummer 4 auch dann anordnen, wenn diese Rechte der Tierhalterin oder des Tierhalters aus Verwaltungsakten widerrufen oder aus anderen Rechtsvorschriften einschränken, sofern die erforderliche Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln nicht durch andere wirksame Maßnahmen erreicht werden kann. Satz 6 gilt nicht, soweit unmittelbar geltende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union entgegenstehen. Anordnungen nach Satz 2 können von der zuständigen Behörde nur getroffen werden, wenn die Richtigkeit der der Behörde nach § 56 mitgeteilten Informationen von der Tierhalterin oder vom Tierhalter bestätigt wurde. Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat die Richtigkeit nach Aufforderung durch die zuständige Behörde unverzüglich festzustellen und zu bestätigen.
(4) Hat die Tierhalterin oder der Tierhalter Anordnungen nach Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, im Fall des Absatzes 3 Satz 3
Nummer 3 auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 6,
nicht befolgt und liegt die für die jeweilige von
einer Tierhalterin oder einem Tierhalter gehaltene
Tierart unter Berücksichtigung der Nutzungsart
festgestellte betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit deshalb wiederholt oberhalb der bundesweiten jährlichen Kennzahl 2, kann die zuständige Behörde gegenüber der Tierhalterin oder dem
Tierhalter anordnen,
- dass der Tierhalter oder die Tierhalterin eine
vertiefte mikrobiologische tierärztliche Diagnostik des im Betrieb auftretenden bakteriellen
Infektionsgeschehens nach Maßgabe einer
Rechtsverordnung nach § 61 Absatz 4 Nummer 4 zu veranlassen hat,
- dass die Tierhaltung im Betrieb der Tierhalterin
oder des Tierhalters für einen bestimmten Zeitraum, längstens für drei Jahre, ruht.
Für die vertiefte mikrobiologische tierärztliche
Diagnostik nach Satz 1 Nummer 1 müssen zu geeigneten Zeitpunkten Proben von Tieren und ihrer
Haltungsumgebung gezogen werden, um diese auf
das Vorkommen von vermutlich krankheitsverursachenden Bakterien einschließlich deren Resistenzeigenschaften zu untersuchen. Die Ergebnisse
der nach Satz 1 Nummer 1 durchgeführten vertieften mikrobiologischen tierärztlichen Diagnostik
sind nach ihrer Auswertung von der Tierhalterin
oder dem Tierhalter unter Hinzuziehung einer Tierärztin oder eines Tierarztes im darauffolgenden
Maßnahmenplan und bei einer weiteren Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln zu
berücksichtigen. Die Anordnung des Ruhens der
Tierhaltung nach Satz 1 Nummer 2 ist aufzuheben,
sobald sichergestellt ist, dass die in Satz 1
bezeichneten Anordnungen befolgt werden.
(5) Bei einer wiederholten Überschreitung der
bundesweiten jährlichen Kennzahl 2 im auf das
Halbjahr der ersten Überschreitung folgenden
Halbjahr ist keine Erstellung und Übermittlung
eines Maßnahmenplans erforderlich.
§ 59
Verarbeitung und Übermittlung von Daten
(1) Unbeschadet des Artikels 57 der Verordnung
(EU) 2019/6 dürfen die nach den §§ 55 bis 58
erhobenen Daten ausschließlich zu folgenden
Zwecken verarbeitet werden:
- zur Ermittlung und Berechnung der Therapiehäufigkeit,
- zur Überwachung der Einhaltung der §§ 55
bis 58,
- zur Verfolgung und zur Ahndung von Verstößen
gegen tierarzneimittelrechtliche Vorschriften,
- zur Durchführung einer Risikobewertung nach
§ 57 Absatz 4 Satz 3,
- für die Erstellung des Berichts nach § 57 Absatz 4 Satz 4,
- zur Berechnung weiterer betrieblicher und bundesweiter Kenngrößen und
- in pseudonymisierter Form zu wissenschaftlichen Zwecken.
Die betrieblichen Kenngrößen nach Satz 1 Nummer 6 werden ausschließlich den Datenmeldenden
jeweils zu den von ihnen gemeldeten Daten zur
Kenntnis gegeben.
(2) Die zuständige Behörde darf Daten nach den
§§ 55 bis 58 an die für die Verfolgung von Verstößen zuständigen Behörden übermitteln, sofern sie
Grund zu der Annahme hat, dass
- ein Verstoß vorliegt
a) gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht,
b) das Tierschutzrecht oder
c) das Tiergesundheitsrecht und
- diese Daten für die Verfolgung des Verstoßes
erforderlich sind.
§ 60
Resistenzmonitoring
Um die Wirksamkeit von Antibiotika zu überwachen, führt die zuständige Bundesoberbehörde
ein Resistenzmonitoring auf der Grundlage wiederholter Beobachtungen, Untersuchungen und Bewertungen von Resistenzen tierischer Krankheitserreger gegenüber Stoffen mit antibiotischer
Wirkung durch, die als Wirkstoffe in Tierarzneimitteln enthalten sind. Das Resistenzmonitoring
schließt auch das Erstellen von Berichten ein.
§ 61
Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Rahmen des Artikels 107 Absatz 7 der
Verordnung (EU) 2019/6 die Anwendung bestimmter antimikrobieller Wirkstoffe bei Tieren weiter einzuschränken oder zu verbieten, wenn die Verabreichung derartiger antimikrobieller Wirkstoffe der
sich aus den §§ 54 bis 58 ergebenden Strategie
zur Verringerung der Verwendung von Tierarzneimitteln mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln
zuwiderläuft. Insbesondere kann in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 für die Anwendung von
Tierarzneimitteln mit bestimmten antimikrobiellen
Wirkstoffen, insbesondere dem Wirkstoff Colistin
(Polymyxin E), geregelt werden, dass
- die Anwendung dieser Tierarzneimittel an die
Erstellung eines Antibiogramms gebunden ist
und
- diese Tierarzneimittel bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nicht nach den
Bestimmungen des Artikels 113 der Verordnung
(EU) 2019/6 angewendet werden dürfen.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über Art, Form und Inhalt der Mitteilungen der Tierhalterin oder des Tierhalters nach
§ 55 Absatz 1 und der Tierärztinnen und Tierärzte
nach § 56 Absatz 1 zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass
- die Mitteilungen nach § 55 Absatz 1 durch
die Übermittlung von Angaben oder Aufzeichnungen ersetzt werden können, die auf Grund
anderer arzneimittelrechtlicher Vorschriften, insbesondere auf Grund einer Verordnung nach
§ 52 Absatz 1 Nummer 9, vorzunehmen sind,
- Betriebe bis zu einer bestimmten Bestandsgröße von den Anforderungen nach § 55 ausgenommen werden.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 2 Nummer 2
darf nur erlassen werden, soweit
- durch die Ausnahme für Betriebe das Erreichen
des Zieles der Verringerung der Behandlung mit
antibiotisch wirksamen Arzneimitteln nicht gefährdet wird und
- die Repräsentativität der Ermittlung der bundesweiten jährlichen Kennzahlen erhalten bleibt.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- zum Zweck der Ermittlung des Medians und des
dritten Quartils der bundesweiten jährlichen
Kennzahlen Anforderungen und Einzelheiten
der Berechnung festzulegen,
- die näheren Einzelheiten einschließlich des Verfahrens zu regeln zu
a) der Auskunftserteilung nach § 57 Absatz 7
und
b) der Löschung der Daten nach § 57 Absatz 8.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten zu regeln über
- die Aufzeichnung nach § 58 Absatz 1 Nummer 2,
- Inhalt und Umfang des in § 58 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 genannten Planes zur Verringerung
der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln,
- die Anforderung an die Übermittlung einschließlich des Verfahrens nach § 58 Absatz 3 Satz 1
und
- die vertiefte mikrobiologische tierärztliche Diagnostik nach § 58 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
und dabei insbesondere Anforderungen an die
Probenahme, die Untersuchungseinrichtung
und die Durchführung und Dokumentation der
Untersuchung festzulegen.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Fische, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, in den Anwendungsbereich der
§§ 54 bis 59 und der zur Durchführung dieser
Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen einzubeziehen, soweit dies für die Verringerung der
Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln erforderlich ist.
(6) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 darf
erstmals erlassen werden, wenn die Ergebnisse
eines bundesweiten durchgeführten behördlichen
oder im Auftrag einer Behörde bundesweit durchgeführten Forschungsvorhabens über die Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln bei
Fischen, die der Gewinnung von Lebensmitteln
dienen, im Bundesanzeiger veröffentlicht worden
sind.
Unterabschnitt 6
Sicherung und Kontrolle der Qualität
§ 62
Verordnungsermächtigung
zur Regelung von Betriebsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Betriebsverordnungen für Betriebe und Einrichtungen zu
erlassen,
- die Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische
Produkte in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringen,
- in denen Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte entwickelt, hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder auf dem Markt bereitgestellt
werden und
- in denen sonst mit Tierarzneimitteln oder veterinärmedizintechnischen Produkten Handel getrieben
wird, soweit es geboten ist, um einen ordnungsgemäßen Betrieb und die erforderliche Qualität der
Tierarzneimittel sowie die Pharmakovigilanz sicherzustellen; dies gilt entsprechend für Wirkstoffe, die
als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet
werden, und andere zur Herstellung von Tierarzneimitteln bestimmte Stoffe.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 ergeht im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz und nukleare Sicherheit, soweit es sich um
Tierarzneimittel handelt, die radioaktiv sind oder bei
deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet
werden.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
können für Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte insbesondere Regelungen getroffen
werden über die
- Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verpackung, Qualitätssicherung, den Erwerb, die Bereitstellung, die Bevorratung und das Bereitstellen
auf dem Markt,
- Führung und Aufbewahrung von Nachweisen über
die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten,
- Haltung und Kontrolle der bei der Herstellung und
Prüfung der Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnischen Produkte verwendeten Tiere und die
Nachweise darüber,
- Anforderungen an das Personal,
- Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Räume,
- Anforderungen an die Hygiene,
- Beschaffenheit der Behältnisse,
- Kennzeichnung der Vorratsbehältnisse, auch für
Ausgangsstoffe,
- Dienstbereitschaft für Großhändlerinnen und Großhändler von Tierarzneimitteln oder veterinärmedizintechnischen Produkte,
- Zurückstellung von Chargenproben sowie über deren Umfang und Lagerungsdauer,
- Kennzeichnung, Absonderung oder Vernichtung
nicht verkehrsfähiger Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnischer Produkte,
- Voraussetzungen für und die Anforderungen an die
in Nummer 1 bezeichneten Tätigkeiten durch eine
Tierärztin oder einen Tierarzt im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke sowie über
die Anforderungen an die Anwendung von Tierarzneimitteln und Arzneimitteln nach § 2 Absatz 1, 2
und 3a des Arzneimittelgesetzes durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt an den von ihr oder ihm
behandelten Tieren.
(3) Eine Rechtsverordnung nach den Absätzen 1
und 2 gilt auch für Personen, die die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten berufsmäßig ausüben.
§ 63
Arzneibuch und amtliche
Sammlung von Untersuchungsverfahren
Hinsichtlich der Regelungen zum Arzneibuch und
der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren
gelten die §§ 55 und 55a des Arzneimittelgesetzes entsprechend.
Unterabschnitt 7
Zuständigkeit
§ 64
Zuständige Behörde
(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes obliegt den zuständigen Behörden der Länder, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund
anderer gesetzlicher Rechtsgrundlagen eine abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen wird.
(2) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen
Gemeinschaft den zuständigen Stellen der Bundeswehr. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
des Innern, für Bau und Heimat obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundespolizei.
(3) Die zuständige Bundesoberbehörde ist die zuständige Behörde im Sinne
- der Vorschriften der Kapitel II bis V sowie der Artikel 102, 126 bis 130, 140, 143 und 155 der Verordnung (EU) 2019/6
- des Artikels 98 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6, soweit es
sich um zulassungsbezogene Angaben handelt und die Antragstellerin oder der Antragsteller den Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Tierarzneimittelgesetzes hat, und
- der delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen, die auf Grundlage von in Nummer 1
bezeichneten Vorschriften der Verordnung (EU)
2019/6 erlassen wurden.
(4) Die zuständige Bundesoberbehörde hat
zur Verhütung einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit von Mensch
oder Tier die bei der Anwendung von Arzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten auftretenden Risiken, insbesondere Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen
Mitteln, Risiken durch gefälschte Tierarzneimittel, gefälschte Wirkstoffe oder gefälschte veterinärmedizintechnische Produkte sowie Risiken
für die Umwelt auf Grund der Anwendung eines
Tierarzneimittels, zentral zu erfassen, auszuwerten und die nach diesem Gesetz zu ergreifenden Maßnahmen zu koordinieren. Insbesondere
koordiniert die zuständige Bundesoberbehörde
die Maßnahmen bei Rückrufen von Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten sowie die Maßnahmen im Zusammenhang mit Qualitätsmängeln bei Wirkstoffen. Sie
hat dabei mit den Dienststellen der Europäischen Arzneimittel-Agentur, den Tierarzneimittelbehörden anderer Staaten, den zuständigen Behörden der Länder, den Arzneimittelkommissionen der Kammern der Heilberufe,
nationalen Pharmakovigilanzzentren sowie mit
anderen Stellen zusammenzuwirken, die bei
der Durchführung ihrer Aufgaben Tierarzneimittelrisiken erfassen. Die zuständige Bundesoberbehörde kann die Öffentlichkeit über Risiken
von Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten und beabsichtigte Maßnahmen informieren.
§ 65
Zuständige Bundesoberbehörde, Verordnungsermächtigung
(1) Zuständige Bundesoberbehörde im Sinne dieses
Gesetzes ist
- das Paul-Ehrlich-Institut
a) für immunologische Tierarzneimittel im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
b) im Bereich Immuntherapie für
aa) monoklonale Antikörper und
bb) Tierarzneimittel für neuartige Therapien und
c) für Tierallergene,
- im Übrigen das Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit.
(2) Soweit Auswirkungen auf die Umwelt zu bewerten sind, entscheidet die zuständige Bundesoberbehörde
- im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt
a) bei Zulassungen nach Kapitel III der Verordnung
(EU) 2019/6 und nach § 22 Absatz 1 und 2,
b) bei Änderungen von Zulassungsbedingungen
nach Kapitel IV Abschnitt 3 der Verordnung (EU)
2019/6 und nach § 22 Absatz 4,
c) bei der Harmonisierung von Fachinformationen
von national zugelassenen Tierarzneimitteln nach
Artikel 72 der Verordnung (EU) 2019/6 und
d) bei der Erarbeitung von Stellungnahmen in Verfahren zur Befassung im Interesse der Union
nach den Artikeln 82 bis 84 der Verordnung (EU)
2019/6 sowie
- im Benehmen mit dem Umweltbundesamt
a) bei der Einstufung von Tierarzneimitteln nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/6 und nach
§ 23,
b) bei Maßnahmen nach den Artikel 79 der Verordnung (EU) 2019/6 und
c) bei befristeten Sicherheitsbeschränkungen und
bei der Anordnung des Ruhens und dem Widerruf einer Zulassung und bei der Aufforderung zur
Beantragung einer Änderung der Zulassungsbedingungen nach den Artikeln 129 und 130 der
Verordnung (EU) 2019/6 oder nach § 22 Absatz 5.
In den Verfahren nach Satz 1 übermittelt die zuständige Bundesoberbehörde dem Umweltbundesamt die
zur Beurteilung der Auswirkungen auf die Umwelt erforderlichen Angaben und Unterlagen und räumt dem
Umweltbundesamt eine angemessene Frist zur Stellungnahme ein.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Zuständigkeit der Behörden des
Bundes abweichend von den Absätzen 1 und 2 sowie
von § 64 Absatz 3 zu regeln.
Unterabschnitt 8
Überwachung
§ 66
Gegenseitige Information
(1) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der
Länder haben sich gegenseitig
- die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen mitzuteilen,
- bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses
Gesetzes für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich
unverzüglich zu unterrichten und bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen sowie
- über Rückrufe von Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten sowie über Maßnahmen im Zusammenhang mit Qualitätsmängeln bei
Wirkstoffen zu informieren, die zu einem Versorgungsmangel mit Tierarzneimitteln führen können.
(2) Die zuständigen Behörden
- erteilen der zuständigen Behörde eines anderen
Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden
und Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung der für Tierarzneimittel geltenden Vorschriften zu ermöglichen,
- überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines
anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte
und Auskünfte, teilen ihr das Ergebnis der Prüfung
mit und unterrichten das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft darüber.
(3) Die zuständigen Behörden teilen den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen und Sachverhalte mit, die für die Überwachung
der Einhaltung der für Tierarzneimittel geltenden Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht
auf Zuwiderhandlungen gegen für Tierarzneimittel geltende Vorschriften.
(4) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes
oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im
Rahmen der Überwachung gewonnen haben, anderen
zuständigen Behörden des Landes, den zuständigen
Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer
Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission, der
Europäischen Arzneimittel-Agentur oder den zuständigen Stellen des Europarates mitteilen.
(5) Auskünfte, Mitteilungen und die Übermittlung
von Urkunden und Schriftstücken über Kontrollen nach
Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 erfolgen an die
Europäische Kommission, sofern sie Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, die keine Mitgliedstaaten sind.
(6) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Staaten, Stellen des Europarates, der Europäischen Arzneimittel-Agentur und der Europäischen
Kommission obliegt dem Bundesministerium. Das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
kann diese Befugnis auf die zuständigen Bundesoberbehörden oder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten
Landesbehörden übertragen. Ferner kann das Bundesministerium im Einzelfall der zuständigen obersten
Landesbehörde die Befugnis übertragen, sofern diese
ihr Einverständnis damit erklärt. Die obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach den Sätzen 2
und 3 auf andere Behörden übertragen.
§ 67
Verwendung bestimmter Daten
(1) Die nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, dem Tierschutzgesetz sowie dem Tiergesundheitsgesetz für die Erhebung der Daten für die Anzeige und die Registrierung von Vieh haltenden Betrieben zuständigen Behörden sind befugt, der nach § 64
zuständigen Behörde auf Ersuchen die angeforderten
Daten zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung
der Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Futtermittel-,
Tierschutz- und Tierseuchenrecht erforderlich ist.
(2) Die zuständigen Behörden nach § 64 sind befugt, die im Rahmen der Überwachung der Abgabe
nach § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und § 45 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 sowie des Bezuges von Tierarzneimitteln nach § 49 Absatz 5 und 6 erforderlichen Daten
zu erheben, zu speichern, zu verwenden und an die für
die Überwachung von Arzneifuttermitteln und Zwischenerzeugnissen nach der Verordnung (EU) 2019/4
zuständigen Behörden zu übermitteln, soweit dies für
die Überwachung des Verkehrs mit Arzneifuttermitteln
jeweils erforderlich ist.
(3) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald
sie zur Aufgabenerfüllung der jeweiligen Behörde nicht
mehr erforderlich sind, spätestens nach Ablauf von drei
Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres,
in dem die Daten übermittelt worden sind.
(4) Die Länder können Daten, die sie im Rahmen der
Überwachung gewonnen haben, in anonymisierter
Form in einer gemeinsamen Datenbank zusammenführen. Die Länder können zum Betrieb dieser Datenbank
eine gemeinsame Stelle einrichten.
§ 68
Datenbankgestütztes
Informationssystem; Übermittlungsbefugnisse
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte betreibt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ein zentrales Informationssystem und stellt
dessen laufenden Betrieb sicher. Dieses Informationssystem fasst übergreifend die für die Aufgabenerfüllung der jeweils zuständigen Behörden notwendigen
Informationen zusammen.
(2) Daten aus dem Informationssystem werden an
die zuständigen Behörden und Bundesoberbehörden
zur Erfüllung ihrer in diesem Gesetz geregelten Aufgaben sowie an die Europäische Arzneimittel-Agentur
übermittelt. Die zuständigen Behörden und Bundesoberbehörden erhalten darüber hinaus für ihre im Gesetz geregelten Aufgaben die Befugnis zum Abruf der
aktuellen Daten aus dem Informationssystem. Für
seine Leistungen verlangt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Entgelte.
(3) Eine Übermittlung der Daten durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte an andere
Stellen ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben erforderlich ist und öffentliche Belange dem
nicht entgegenstehen. Die Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten, zum Schutz des geistigen
Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.
(4) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stellt allgemein verfügbare Datenbanken mit
Informationen zu Tierarzneimitteln über ein Internetportal bereit. Das Internetportal wird mit dem von
der Europäischen Arzneimittel-Agentur eingerichteten
europäischen Internetportal nach Artikel 55 Absatz 1,
Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2019/6 für Tierarzneimittel verbunden.
Darüber hinaus stellt die Bundesoberbehörde Informationen zum Versandhandel mit Tierarzneimitteln über
ein allgemein zugängliches Internetportal zur Verfügung. Dieses Internetportal wird mit dem von der Europäischen Arzneimittel-Agentur betriebenen Internetportal verbunden, das Informationen zum Versandhandel und zum gemeinsamen Versandhandelslogo nach
Artikel 104 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 2019/6
enthält. Die Bundesoberbehörde gibt die Adressen
der Internetportale im Bundesanzeiger bekannt.
(5) In dem Informationssystem nach Absatz 1 werden Daten, auch personenbezogener Art, gespeichert
über
- Zulassungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 22, Entscheidungen nach
§ 7 Absatz 8 sowie Angaben, die im Rahmen der
Zulassung erhoben worden sind, einschließlich Angaben zu Änderungsanzeigen und den medizinischen, pharmazeutischen und pharmakologischen
Eigenschaften von Tierarzneimitteln, Wirkstoffen
oder sonstigen Bestandteilen,
- die Einstufung von Tierarzneimitteln nach Artikel 34
der Verordnung (EU) 2019/6 und § 24 Absatz 1
- die Pharmakovigilanz im Sinne von Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6,
- Herstellungserlaubnisse nach Artikel 88 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 28,
- Registrierungen nach Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 sowie Angaben, die im Rahmen der Registrierung erhoben worden sind, einschließlich Angaben zu Änderungsanzeigen und
den medizinischen, pharmazeutischen und pharmakologischen Eigenschaften von Tierarzneimitteln, Wirkstoffen oder sonstigen Bestandteilen,
- Großhandelsvertriebserlaubnisse nach Artikel 99
der Verordnung (EU) 2019/6 und § 29,
- die Abgabe und den Bezug von parallel gehandelten Tierarzneimitteln im Sinne von Artikel 102 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6,
- Anzeigen nach § 79 Absatz 1,
- Wirkstoffe und sonstige Bestandteile, die bei der
Tierarzneimittelherstellung verwendet werden oder
früher verwendet worden sind,
- die Kategorisierung eines Tierarzneimittels als apothekenpflichtig nach § 40 Absatz 1,
- Ergebnisse von Kontrollen nach § 72 Absatz 5 und
- behördliche Maßnahmen nach § 76 Absatz 1, die
für die Überwachung des Tierarzneimittelverkehrs
von Bedeutung sind.
(6) In dem Informationssystem können weitere tierarzneimittelbezogene Daten, wie Daten zu Risiken, Absatzmengen, Verschreibungsvolumen und in Verkehr
gebrachte Packungsgrößen gespeichert werden, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte oder
der anderen in den §§ 64 und 65 genannten Behörden
erforderlich ist.
(7) Das für die Öffentlichkeit allgemein zugängliche
Informationssystem für Tierarzneimittel nach Absatz 4
enthält Daten über Produktmerkmale sowie Informationen, die mit Tierarzneimitteln oder deren Bereitstellung
in Zusammenhang stehen. Hierzu zählen insbesondere
Angaben über den Zulassungsstatus, die Packungsbeilage und die Fachinformation, den öffentlichen Beurteilungsbericht sowie den Namen und die Anschrift
der jeweils verantwortlichen Personen, Betriebe und
Einrichtungen, die das Tierarzneimittel auf dem Markt
bereitstellen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, zum Schutz des geistigen Eigentums
und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.
§ 69
Datenübermittlungen an das
Informationssystem; Verordnungsermächtigung
(1) Unbeschadet der Anforderungen anderer gesetzlicher Bestimmungen übermitteln die nach den
§§ 64 und 65 zuständigen Behörden des Bundes und
der Länder an das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte die in § 68 Absatz 5 genannten Daten
durch Datenfernübertragung oder auf automatisiert
verarbeitbaren Datenträgern. Die näheren technischen
Einzelheiten, insbesondere die Anforderungen an die
Datenübermittlung, einschließlich des Beginns und
des Zeitraums der Übermittlung, werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Behörden des
Bundes und der Länder festgelegt; das Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik ist zu beteiligen.
(2) Herstellerinnen, Hersteller sowie Inhaberinnen
und Inhaber einer Großhandelsvertriebserlaubnis
übermitteln die in § 45 Absatz 6 genannten Daten der
zuständigen Bundesoberbehörde durch Datenfernübertragung oder auf automatisiert verarbeitbaren
Datenträgern. Dabei sind anzugeben:
- die jährlich abgegebene Gesamtmenge, aufgeschlüsselt nach den ersten beiden Ziffern der Postleitzahl der Anschrift der jeweiligen Empfängerin oder des jeweiligen Empfängers, sowie
- für das jeweils abgegebene Tierarzneimittel
a) im Fall des § 45 Absatz 6 Nummer 1 die Angaben nach den Nummern 4 bis 6 und 8 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/209,
b) im Fall des § 45 Absatz 6 Nummer 2 die Zulassungsnummer.
(3) Tierärztinnen und Tierärzte übermitteln die in
§ 45 Absatz 10 genannten Daten der zuständigen Bundesoberbehörde durch Datenfernübertragung oder auf
automatisiert verarbeitbaren Datenträgern. Dabei ist
Folgendes anzugeben:
- die jährlich angewendete Menge von Arzneimitteln,
die Stoffe enthalten, die eine antibakterielle Wirkung
haben,
- die Zulassungsnummer des angewendeten Arzneimittels und
- die Art und das Körpergewicht des behandelten Tieres sowie die Dosierung und die Anzahl der Behandlungstage.
(4) Eine Übermittlung der in Absatz 2 genannten Daten durch die zuständige Bundesoberbehörde an andere Stellen ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung
der diesen Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich
ist und öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen.
Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, zum Schutz des geistigen Eigentums und zum
Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.
(5) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und die zuständige Bundesoberbehörde bestimmen zusammen mit den sonstigen zuständigen
Behörden des Bundes die näheren technischen oder
funktionsbedingten Anforderungen an die Datenübermittlung, wie Eingabemasken, Formate, Vokabulare
oder zu verwendende Datenträger, und machen diese
Anforderungen im Bundesanzeiger bekannt; das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist zu
beteiligen.
(6) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Übermittlung
der Daten an das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte sowie an die zuständige Bundesoberbehörde Verpflichteten sind für die Richtigkeit
und Vollständigkeit der übermittelten Daten verantwortlich. Bei der Übermittlung der Daten sind dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der
Datensicherheit zu treffen.
(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
weitere technische Regelungen hinsichtlich der Art
und Weise der Datenübermittlung zu treffen.
(8) Die Rechtsverordnung nach Absatz 7 wird im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen, soweit
es sich um Tierarzneimittel handelt, die radioaktiv sind
oder bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.
§ 70
Datenabrufe aus dem Informationssystem
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, das Bundesministerium für Gesundheit und
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit, die in § 65 genannten Bundesoberbehörden sowie die zuständigen Stellen der Länder sind befugt, die in dem Informationssystem nach
§ 68 Absatz 5 gespeicherten Daten abzurufen, soweit
dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben jeweils erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des
einzelnen automatisierten Abrufs trägt die abrufende
Stelle. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte überprüft die Zulässigkeit des Abrufs nur,
wenn dazu Anlass besteht.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32
der Verordnung (EU) 2016/679 nähere Anforderungen
an das Datenformat sowie die Anforderungen an die
Sicherheit gegen unbefugte Zugriffe auf die gespeicherten Daten und bei der Datenübertragung fest.
Diese haben dem Stand der Technik zu entsprechen
und sind vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Einvernehmen mit dem Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik fortlaufend
anzupassen.
(3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die
Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle,
der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsan-
lage verwendet werden. Die Protokolldaten sind durch
geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen
und nach sechs Monaten zu löschen.
§ 71
Speicherungsfristen
Daten nach § 68 Absatz 5 mit Ausnahme personenbezogener Daten sollen mindestens 30 Jahre über die
Dauer der Verkehrsfähigkeit des betreffenden Arzneimittels hinaus in dem Informationssystem zur Verfügung stehen. Personenbezogene Daten, die nicht mit
der Verkehrsfähigkeit eines Tierarzneimittels in Zusammenhang stehen, sind unverzüglich zu löschen, sobald
sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht
mehr erforderlich sind, spätestens zehn Jahre nach
Wegfall des Anlasses für ihre Erhebung. Personenbezogene Daten, die mit der Verkehrsfähigkeit eines Tierarzneimittels in Zusammenhang stehen, sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Zwecke, für die
sie erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind, spätestens 15 Jahre nach dem Ende der Verkehrsfähigkeit
des betreffenden Arzneimittels. Daten nach § 69 Absatz 2 sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die
Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind, spätestens fünf Jahre nach ihrer Übermittlung an die zuständige Bundesoberbehörde.
§ 72
Durchführung der Überwachung
(1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen
müssen diese Tätigkeit hauptberuflich ausüben. Die
zuständige Behörde kann Sachverständige beiziehen.
Sie soll Angehörige der zuständigen Bundesoberbehörde als Sachverständige beteiligen, soweit es sich
um Tierarzneimittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 7
Buchstabe a oder b oder Artikel 4 Nummer 43 der Verordnung (EU) 2019/6, gentechnisch hergestellte Tierarzneimittel, Allergene, oder um Wirkstoffe oder andere
Stoffe handelt, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem
Wege hergestellt werden.
(2) Der Überwachung unterliegen
- Personen, Betriebe und Einrichtungen, denen nach
diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 2019/6
Pflichten im Umgang mit Arzneimitteln obliegen,
- Eigentümer und Halter von der Gewinnung von
Lebensmitteln dienenden Tieren sowie
- die mit den genannten Tätigkeiten im Zusammenhang stehende Aufbewahrung von Aufzeichnungen.
(3) Die mit der Überwachung beauftragten Personen
führen Kontrollen und Probennahmen durch, um die
Einhaltung der Vorschriften zu überwachen. Dazu sind
die der Überwachung unterliegenden Personen, Betriebe und Einrichtungen risikoorientiert zu kontrollieren.
(4) Unbeschadet des Artikels 123 der Verordnung
(EU) 2019/6 und soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union erforderlich ist, sind die mit der Überwachung
beauftragten Personen, bei Gefahr im Verzug auch
die Polizei, befugt,
- Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel,
die im Zusammenhang stehen mit
a) der Herstellung, Zubereitung, Lagerung oder Bereitstellung von Tierarzneimitteln, Wirkstoffen
und veterinärmedizintechnischen Produkten oder
b) Personen, Betrieben und Einrichtungen nach Absatz 2 Nummer 1,
während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit
zu betreten;
- zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die in Nummer 1 genannten Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel
a) tagsüber auch außerhalb der dort genannten
Zeiten zu betreten und
b) auch dann zu betreten, wenn sie zugleich Wohnzwecken der betroffenen Person dienen;
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit
eingeschränkt;
- alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstellungsbeschreibungen und Unterlagen über die bei
der Herstellung verwendeten Stoffe, einzusehen
und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder
sonstige Vervielfältigungen, auch von Datenträgern,
anzufertigen oder Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten zu verlangen;
- von den in Nummer 1 genannten Grundstücken, Betriebsräumen und Transportmitteln Bildaufnahmen
oder -aufzeichnungen anzufertigen;
- von natürlichen und juristischen Personen sowie
von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle
erforderlichen Auskünfte zu verlangen, insbesondere solche über die Herstellung und das Behandeln der zur Verarbeitung gelangenden Stoffe und
über deren Herkunft sowie über das Bereitstellen
dieser Stoffe auf dem Markt;
- Proben zu fordern oder zu entnehmen und diese
amtlich untersuchen zu lassen; § 73 bleibt unberührt.
Im Fall von Satz 1 Nummer 3 und 4 dürfen folgende
personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und
verwendet werden, soweit dies zur Sicherung von Beweisen erforderlich ist:
- Name, Anschrift und Markenzeichen der Unternehmerin oder des Unternehmers sowie
- Namen von Beschäftigten.
Die Aufnahmen oder Aufzeichnungen sind zu vernichten oder zu löschen, soweit sie nicht mehr erforderlich
sind, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren
nach ihrer Aufnahme oder Aufzeichnung. Die Frist des
Satzes 2 gilt nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldverfahrens, eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens eine
längere Aufbewahrung erforderlich ist; in diesen Fällen
sind die Aufnahmen oder Aufzeichnungen mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten.
(5) Die mit der Überwachung beauftragten Personen
führen Aufzeichnungen über die Kontrollen nach den
Absätzen 3 und 4 und erstellen erforderlichenfalls einen Bericht. Dabei informiert die zuständige Behörde
die überprüften Personen, Betriebe und Einrichtungen
unverzüglich schriftlich oder elektronisch über jeden im
Rahmen der Kontrollen festgestellten Verstoß und gibt
den überprüften Personen, Betrieben und Einrichtungen die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von einem
Monat hierzu Stellung zu nehmen.
(6) Soweit es zur Durchführung von Vorschriften
dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union erforderlich ist, sind auch
die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde in Begleitung der mit der Überwachung beauftragten Personen berechtigt, Befugnisse nach Absatz 4
wahrzunehmen.
(7) Die Staatsanwaltschaft hat die nach § 64 zustän-
dige Behörde unverzüglich über die Einleitung eines
Strafverfahrens, soweit sich dieses auf Verstöße gegen
Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, der
nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen
oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Euro-
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes bezieht, unter
Angabe der Rechtsvorschriften zu unterrichten. Satz 1
gilt nicht, wenn das Verfahren auf Grund einer Abgabe
der Verwaltungsbehörde nach § 41 Absatz 1 des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten eingeleitet worden
ist. Eine Übermittlung nach Satz 1 kann unterbleiben,
solange und soweit ihr Zwecke des Strafverfahrens
entgegenstehen.
§ 73
Probenahme
(1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen
sind befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben
von Arzneimitteln, veterinärmedizintechnischen Produkten und Wirkstoffen einschließlich der jeweiligen
Ausgangsstoffe nach ihrer Auswahl zum Zweck der
Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit
durch Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der
unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, ist ein Teil der Probe oder, sofern
die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art wie das als
Probe entnommene zurückzulassen; die Herstellerin
oder der Hersteller kann auf die Zurücklassung einer
Probe verzichten. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt
sich insbesondere auf die Entnahme von Proben von
Futtermitteln und Tränkwasser sowie auf die dabei erforderlichen Eingriffe an lebenden Tieren.
(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum
der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gilt.
(3) Die Person, bei der die Probe zurückgelassen
worden ist und die nicht die Herstellerin oder der Hersteller ist, hat die Probe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren und sie auf Verlangen der Herstellerin
oder des Herstellers auf dessen Kosten und Gefahr einer oder einem von der Herstellerin oder dem Hersteller bestimmten Sachverständigen zur Untersuchung
auszuhändigen.
(4) Als private Sachverständige oder privater Sachverständiger zur Untersuchung von Proben, die nach
Absatz 3 zurückgelassen worden sind, kann nur bestellt werden, wer
- die Sachkenntnis nach § 17 besitzt,
- die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige
oder Sachverständiger zur Untersuchung von amtlichen Proben erforderliche Zuverlässigkeit besitzt
und
- über geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsichtigte Untersuchung und Begutachtung von
Arzneimitteln, veterinärmedizintechnischen Produkten und Wirkstoffen verfügt.
(5) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwachung nach diesem Gesetz entnommen werden,
wird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im
Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige
Härte eintreten würde.
§ 74
Duldungs-, Mitwirkungs-
und Übermittlungspflichten
(1) Die Inhaberinnen oder Inhaber der in § 72 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Grundstücke,
Betriebsräume und Transportmittel und die von ihnen
bestellten Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen
nach § 72 Absatz 4 und § 73 Absatz 1 zu dulden und
die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen
- die Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel zu bezeichnen,
- die Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel zu öffnen sowie
- die Entnahme von Proben zu ermöglichen.
(2) Die in § 72 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 genannten
Personen und Personenvereinigungen sind verpflichtet, den in der Überwachung tätigen Personen auf Verlangen unverzüglich die dort genannten Auskünfte zu
erteilen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder eine der in § 383 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
angehörigen Personen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht ebenfalls für die sachkundige Person und die für die Durchführung der klinischen Prüfung verantwortliche Person
sowie für deren Vertreter, auch im Hinblick auf Anfragen der zuständigen Bundesoberbehörde.
(4) Die Inhaberin oder der Inhaber der Zulassung hat
für Tierarzneimittel, die für der Gewinnung von Lebensmitteln dienende Tiere bestimmt sind, der zuständigen
Behörde die zur Durchführung von Rückstandskontrollen erforderlichen Stoffe auf Verlangen in ausreichender Menge gegen eine angemessene Entschädigung
zu überlassen. Für Tierarzneimittel, die von der Inhaberin oder dem Inhaber der Zulassung nicht mehr auf
dem Markt bereitgestellt werden, gilt die Verpflichtung
nach Satz 1 bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem
Zeitpunkt des letztmaligen Bereitstellens auf dem
Markt, jedoch höchstens bis zu dem nach Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/6 auf
der Primärverpackung des Tierarzneimittels anzugebenden Verfalldatum der zuletzt auf dem Markt bereitgestellten Charge.
§ 75
Probenahme
bei Tierarzneimitteln
und veterinärmedizintechnischen
Produkten, die unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln angeboten werden
(1) Im Fall von Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten, die unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches angeboten
werden, sind die mit der Überwachung beauftragten
Personen befugt, diese Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte für eine Probenahme
unter Verwendung eines solchen Fernkommunikationsmittels zu bestellen, ohne ihre behördliche Identität
offenzulegen.
(2) Die zuständige Behörde hat die Unternehmerin
oder den Unternehmer, bei der oder dem das Tierarzneimittel oder das veterinärmedizintechnische Produkt
bestellt wurde, sowie die Herstellerin oder den Hersteller des Tierarzneimittels oder veterinärmedizintechnischen Produkts, sofern diese oder dieser bekannt ist,
unverzüglich über die Durchführung der Probenahme
zu unterrichten.
(3) Die Unternehmerin oder der Unternehmer, bei
der oder dem das Tierarzneimittel oder das veterinärmedizintechnische Produkt nach Absatz 1 angefordert
wurde, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen den
Kaufpreis sowie die erforderlichen Versandkosten zu
erstatten.
§ 76
Maßnahmen der zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße, zur Verhütung künftiger
Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Sicherheit im Verkehr mit Tierarzneimitteln und mit veterinärmedizintechnischen Produkten oder zum Schutz
vor Täuschung erforderlich sind. Die zuständigen Behörden können die notwendigen Anordnungen und
Maßnahmen treffen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes erforderlich sind. Die zuständigen Behörden
können unbeschadet der in den Artikeln 129 bis 131
der Verordnung (EU) 2019/6 genannten Maßnahmen
insbesondere
- das Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen
von Tierarzneimitteln, Wirkstoffen oder veterinärmedizintechnischen Produkten verbieten oder beschränken,
- anordnen, dass die Person, die ein Tierarzneimittel,
einen Wirkstoff oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat oder
dies beabsichtigt,
a) eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt
und das Ergebnis der Prüfung mitteilt sowie
b) den zuständigen Behörden den Eingang eines
Tierarzneimittels anzeigt,
- vorübergehend verbieten, dass ein Tierarzneimittel,
ein Wirkstoff oder ein veterinärmedizintechnisches
Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, bis das Ergebnis einer nach § 73 Absatz 1 entnommenen
Probe oder einer Prüfung nach Nummer 1 vorliegt,
- das Bereitstellen eines Tierarzneimittels, eines Wirkstoffs oder eines veterinärmedizintechnischen Produktes verbieten oder beschränken,
- Tierarzneimittel, Wirkstoffe oder veterinärmedizintechnische Produkte, auch vorläufig, sicherstellen
und, soweit dies zum Erreichen des in § 1 genannten Zwecks erforderlich ist, die unschädliche Beseitigung der Tierarzneimittel, Wirkstoffe oder veterinärmedizintechnischen Produkte veranlassen,
- eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich,
anordnen, mit der verhindert wird, dass ein Tierarzneimittel, ein Wirkstoff oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter auf dem Markt bereitgestellt
wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines
auf dem Markt bereitgestellten Tierarzneimittels,
eines Wirkstoffs oder eines veterinärmedizintechnischen Produktes abzielt, das den Verbraucher oder
den Anwender bereits erreicht hat oder erreicht
haben könnte (Rückruf),
- das Verbringen eines Tierarzneimittels, eines Wirkstoffs oder eines veterinärmedizintechnischen Produktes in das Inland im Einzelfall vorübergehend
verbieten oder beschränken, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das Tierarzneimittel, der Wirkstoff oder das veterinärmedizintechnische Produkt ein Risiko für die Gesundheit
von Mensch und Tier mit sich bringt.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung der Artikel 129
bis 131 der Verordnung (EU) 2019/6 dienen, haben
keine aufschiebende Wirkung.
(3) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung
oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht auf
Grund des Absatzes 1 getroffen werden kann, bleiben
weitergehende Regelungen der Länder anwendbar,
einschließlich der Regelungen des Polizeirechts, auf
Grund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme
getroffen werden kann.
§ 77
Überwachung von Stoffen, die als
Tierarzneimittel verwendet werden können
Die §§ 72 bis 74 gelten entsprechend für die in § 72
Absatz 2 genannten Unternehmen, Betriebe, Einrichtungen und Personen sowie für solche Betriebe, Einrichtungen und Personen, die Stoffe herstellen, lagern,
einführen oder in den Verkehr bringen, die in Tabelle 1
des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind.
Unterabschnittt 9
Sondervorschrifen für Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei
§ 78
Anwendung und Vollzug
des Gesetzes; Verordnungsermächtigung
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Einrichtungen der Bundeswehr, der Bundespolizei und
der Bereitschaftspolizeien der Länder, die der Versorgung mit Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten dienen, sowie auf die Bevorratung
mit Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen
Produkten für den Zivilschutz entsprechend anzuwenden.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für den Bereich der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bereitschaftspolizeien der Länder und des
Zivil- und Katastrophenschutzes zuzulassen, soweit
dies zur Durchführung der besonderen Aufgaben einschließlich der Teilnahme an internationalen Hilfsaktionen in diesen Bereichen gerechtfertigt ist und der
Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewahrt
bleibt.
(3) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 ergeht im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, soweit sie den Bereich der Bundeswehr berührt, und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, soweit sie den
Bereich der Bundespolizei und des Zivilschutzes berührt, jeweils ohne Zustimmung des Bundesrates. Sie
ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit die Rechtsverordnung den Bereich der Bereitschaftspolizeien der Länder oder des
Katastrophenschutzes berührt.
Unterabschnitt 10
Allgemeine Anzeigepflicht
§ 79
Allgemeine Anzeigepflicht
(1) Betriebe und Einrichtungen, die Tierarzneimittel
und veterinärmedizintechnische Produkte entwickeln,
herstellen, einer klinischen Prüfung oder einer Rückstandsprüfung unterziehen, prüfen, lagern, verpacken,
ein- oder ausführen, auf dem Markt bereitstellen oder
sonst mit ihnen Handel treiben, haben dies vor der Aufnahme der Tätigkeiten der zuständigen Behörde des
Landes anzuzeigen, in dem die Betriebsstätte liegt
oder liegen soll. Das Gleiche gilt für Personen, die
diese Tätigkeiten selbständig und berufsmäßig ausüben. In der Anzeige nach Satz 1 sind die Art der Tätigkeit und die Betriebsstätte anzugeben.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Betrieb einer
tierärztlichen Hausapotheke.
(3) Ist die Herstellung von Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten beabsichtigt, für
die es keiner Herstellungserlaubnis bedarf, so sind
diese Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen
Produkte in der Anzeige nach Absatz 1 mit ihrer Bezeichnung und Zusammensetzung anzugeben.
Satz 1 gilt nicht für tierärztliche Hausapotheken.
(4) Nachträgliche Änderungen in Bezug auf anzeigepflichtige Tätigkeiten oder in Bezug auf die verantwortlichen Personen sind unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Betriebe
und Einrichtungen, die eine Herstellungserlaubnis oder eine Großhandelsvertriebserlaubnis innehaben, und für
Apotheken nach dem Apothekengesetz.
(6) Betriebe und Einrichtungen, die die mit den in
Absatz 1 genannten Tätigkeiten im Zusammenhang
stehenden Aufzeichnungen außerhalb ihrer Geschäftsräume aufbewahren, haben dies vor Aufnahme der
Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Nachträgliche Änderungen in Bezug auf anzeigepflichtige
Tätigkeiten oder in Bezug auf die verantwortlichen Personen sind unverzüglich anzuzeigen.
(7) Wer ein nicht nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/6 oder dieses Gesetzes zulassungspflichtiges Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnisches Produkt auf dem Markt bereitstellen
will, hat dies zuvor der zuständigen Bundesoberbehörde und der zuständigen Behörde des Landes anzuzeigen, in dem die Betriebsstätte liegt oder liegen soll.
In der Anzeige sind der Hersteller, die verwendete
Bezeichnung, die Bestandteile und die tatsächliche
Zusammensetzung des Tierarzneimittels anzugeben.
Nachträgliche Änderungen und die Beendigung des
Bereitstellens sind anzuzeigen.
Unterabschnitt 11
Sonstige Durchführungsbestimmungen
§ 80
Unabhängigkeit
Die zuständigen Bundesoberbehörden und die zuständigen Behörden der Länder stellen im Hinblick
auf die Gewährleistung von Unabhängigkeit und Transparenz sicher, dass mit der Zulassung, der Registrierung und der Überwachung befasste Angehörige der
Zulassungsbehörden oder anderer zuständiger Behörden oder von ihnen beauftragte Sachverständige keine
finanziellen oder sonstigen Interessen in der pharmazeutischen Industrie haben, die ihre Neutralität beeinflussen könnten. Diese Personen geben jährlich dazu
eine Erklärung ab.
§ 81
Verordnungsermächtigungen für Krisenzeiten
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die notwendige Versorgung der Tierbestände mit Arzneimitteln sonst ernstlich
gefährdet wäre und eine unmittelbare oder mittelbare
Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier
durch Arzneimittel nicht zu befürchten ist.
(2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 ergeht im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit es sich
um Tierarzneimittel, die radioaktive sind oder bei deren
Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden,
oder um Regelungen zur Abwehr von Gefahren durch
ionisierende Strahlung handelt.
(3) Die Geltungsdauer einer Rechtsverordnung nach
Absatz 1 ist auf sechs Monate zu befristen.
§ 82
Verhältnis zu anderen Gesetzen
Die Vorschriften des Betäubungsmittel- und des
Atomrechts, des Anti-Doping-Gesetzes und des Tierschutzgesetzes bleiben von den Vorschriften dieses
Gesetzes unberührt.
§ 83
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des
Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Soweit sich diese an die zuständige Bundesoberbehörde
richten, werden die allgemeinen Verwaltungsvorschriften von dem Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit erlassen.
§ 84
Verordnungsermächtigung zur
Angleichung an das Recht der Europäischen Union
Rechtsverordnungen oder allgemeine Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz können auch zum
Zweck der Angleichung an die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen werden, soweit dies zur
Umsetzung und Durchführung von Verordnungen,
Richtlinien, Entscheidungen oder Beschlüssen der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union erforderlich ist, die den Anwendungsbereich dieses Gesetzes betreffen.
§ 85
Verordnungsermächtigung zur
Anpassung an Vorschriften der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in
diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur
Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.
§ 86
(weggefallen)
§ 87
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
- entgegen § 37 Absatz 2 ein Tierarzneimittel oder ein
veterinärmedizintechnisches Produkt in den Verkehr
bringt oder auf dem Markt bereitstellt,
- entgegen § 38 Absatz 1 Nummer 1 ein Tierarzneimittel, einen Wirkstoff oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt herstellt oder auf dem Markt
bereitstellt,
- entgegen § 39 Absatz 5 einen dort genannten Stoff
verabreicht,
- entgegen § 42 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
3 bis 5 oder 6 ein Tierarzneimittel abgibt oder
- entgegen § 49 Absatz 5 oder 7 ein verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel bezieht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 1
bezeichneten Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 91 Nummer 1 für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nummer 2
bezeichnete Handlung begeht, indem er ein gefälschtes Tierarzneimittel, einen gefälschten Wirkstoff oder
ein gefälschtes veterinärmedizintechnisches Produkt
herstellt oder in den Verkehr bringt und dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich
zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden
hat.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe.
§ 88
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 ein Lebensmittel gewinnt,
- entgegen § 10 Absatz 8 Satz 1 eine klinische Prüfung beginnt,
- entgegen § 37 Absatz 1 ein Tierarzneimittel oder ein
veterinärmedizintechnisches Produkt in den Verkehr
bringt oder auf dem Markt bereitstellt,
- entgegen § 38 Absatz 1 Nummer 2 ein Tierarzneimittel, einen Wirkstoff oder ein veterinärmedizinisches Produkt herstellt oder auf dem Markt bereitstellt oder
- entgegen § 49 Absatz 9 ein Tierarzneimittel in Besitz
hat.
§ 89
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 88 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
- entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder 3, § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 13 Absatz 3 Satz 1
Nummer 3, 4 oder 5 oder Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 oder 4 ein Tierarzneimittel bereitstellt,
- entgegen § 10 Absatz 9 Satz 1 eine Aufzeichnung
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- entgegen § 26 Satz 1 Nummer 1 oder 2 ein Tierarzneimittel oder ein veterinärmedizintechnisches
Produkt bereitstellt,
- entgegen § 29 Absatz 1 ein Tierarzneimittel oder
ein veterinärmedizintechnisches Produkt handelt,
- entgegen § 39 Absatz 2 oder § 50 Absatz 2 oder 3
ein Tierarzneimittel anwendet,
- entgegen § 39 Absatz 3 ein bedenkliches Tierarzneimittel oder ein bedenkliches veterinärmedizintechnisches Produkt anwendet,
- entgegen § 39 Absatz 4 Satz 1 einen Stoff oder
eine Stoffzusammenstellung anwendet oder verabreicht,
- entgegen § 48 Absatz 1 einen Stoff oder eine Zubereitung bezieht, lagert oder abgibt,
- entgegen § 48 Absatz 2 einen Stoff oder eine Zubereitung erwirbt oder lagert,
- entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1, 2 oder 3 einen dort
genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig führt, oder nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
- entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder § 56 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
- entgegen § 58 Absatz 1 Nummer 2
eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,
- entgegen § 58 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 einen dort genannten Plan nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig erstellt,
- entgegen § 58 Absatz 3 Satz 1 einen
dort genannten Plan nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 72 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 zuwiderhandelt oder
- entgegen § 79 Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in
Verbindung mit § 79 Absatz 2, jeweils
auch in Verbindung mit § 79 Absatz 4,
entgegen § 79 Absatz 6 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, oder entgegen
§ 79 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl.
L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112;
L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021 S. 17)
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 16, eine Packungsbeilage nicht
oder nicht zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf
dem Markt zur Verfügung stellt,
- entgegen Artikel 58 Absatz 4 nicht sicherstellt,
dass eine Fachinformation, eine Packungsbeilage
oder eine Kennzeichnung auf dem dort genannten
Stand gehalten wird,
- entgegen Artikel 58 Absatz 5 ein Tierarzneimittel in
Verkehr bringt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 58 Absatz 7, 8 oder 9 zuwiderhandelt
- entgegen Artikel 58 Absatz 10 oder 13 oder Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe d eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,
- entgegen Artikel 58 Absatz 11 Daten nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
- entgegen Artikel 77 Absatz 2 Satz 2 mehr als eine
Pharmakovigilanz-Stammdokumentation führt,
- entgegen Artikel 77 Absatz 10 eine Änderung nicht
oder nicht rechtzeitig beantragt,
- entgegen Artikel 77 Absatz 11 eine Mitteilung veröffentlicht,
- ohne Erlaubnis nach Artikel 88 Absatz 1, auch in
Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes, Tierarzneimittel herstellt oder einführt oder
sich an einem dort genannten Prozess beteiligt,
- entgegen Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c einen
Zugang nicht gewährt,
- entgegen Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe f einen
Betriebsraum nicht zugänglich macht,
- entgegen Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe g oder Artikel 108 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig Buch führt,
- entgegen Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe h ein Tierarzneimittel liefert,
- entgegen Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe i oder Artikel 101 Absatz 6 die Behörde oder den Zulassungsinhaber nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- entgegen Artikel 99 Absatz 1 Großhandel mit Tierarzneimitteln betreibt,
- entgegen Artikel 101 Absatz 1 oder 2 ein Tierarzneimittel bezieht oder liefert,
- entgegen Artikel 101 Absatz 7 für eine dort genannte Buchführung nicht sorgt,
- entgegen Artikel 101 Absatz 8 Satz 1 eine dort genannte Abgleichung nicht oder nicht rechtzeitig
vornimmt,
- entgegen Artikel 101 Absatz 8 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre
zur Verfügung hält,
20a. entgegen Artikel 105 Absatz 3 eine tierärztliche Verschreibung ausstellt,
- entgegen Artikel 107 Absatz 1 oder 2 ein antimikrobiell wirksames Arzneimittel anwendet oder verabreicht,
- entgegen Artikel 119 Absatz 1 oder Artikel 120 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 33 dieses
Gesetzes, ein Tierarzneimittel oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt bewirbt,
- entgegen Artikel 119 Absatz 7, auch in Verbindung
mit § 33 dieses Gesetzes, eine Werbetätigkeit nicht
oder nicht rechtzeitig einstellt,
- entgegen Artikel 119 Absatz 8 oder 9, jeweils auch
in Verbindung mit § 33 dieses Gesetzes, ein Tierarzneimittel oder ein veterinärmedizintechnisches
Produkt vertreibt,
- entgegen Artikel 119 Absatz 10, auch in Verbindung mit § 33 dieses Gesetzes, ein Muster nicht
richtig abgibt oder
- entgegen Artikel 121 Absatz 2, auch in Verbindung
mit § 33 dieses Gesetzes, einen verbotenen Anreiz
in Anspruch oder in Empfang nimmt.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
einem in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Verbot
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 91
Nummer 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer als Hersteller oder
als Inhaber einer Großhandelsvertriebserlaubnis vorsätzlich oder fahrlässig ein Tierarzneimittel auf dem
Markt bereitstellt, dessen Fachinformation nicht die
Angaben nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2019/6 aufweist.
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
§ 90
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftrat nach § 87
oder § 88 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 89 Absatz 1 bis 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§ 91
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung
der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich
ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die
- als Straftat nach § 87 Absatz 2 zu ahnden sind oder
- als Ordnungswidrigkeit nach § 89 Absatz 4 geahndet werden können.
Abschnitt 6
Übergangsvorschriften
§ 92
Übergangsvorschriften aus
Anlass des Gesetzes zum Erlass eines
Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung
arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
(1) In den Anwendungsbereich des § 22 Absatz 1
fallende Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte, die auf der Grundlage der Vorschriften
des Arzneimittelgesetzes vor dem 28. Januar 2022 eine
Zulassung erhalten haben, gelten als auf der Grundlage dieses Gesetzes zugelassen und unterliegen daher den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) In den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallende Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische
Produkte, die bis zum 28. Januar 2022 auf der Grundlage der Vorschriften des Arzneimittelgesetzes rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes noch bis zum 29. Januar 2027 auf dem Markt bereitgestellt werden, auch wenn
sie die Voraussetzungen dieses Gesetzes nicht erfüllen.
§ 93
Weitere Anwendung von Vorschriften
(1) Die in der Anlage 2 genannten Daten, die die zuständige Behörde im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis
zum 27. Januar 2022 erhoben und ermittelt hat, übermittelt sie bis zum 1. April 2022 dem Bundesinstitut für
Risikobewertung zum Zweck der Durchführung einer
Risikobewertung auf dem Gebiet der Antibiotikaresistenz. § 56 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung führt auf
der Grundlage der ihm nach Absatz 1 übermittelten
Daten eine Risikobewertung durch. Über die Risikobewertung erstellt es einen Bericht. Den Bericht veröffentlicht es bis zum 1. Dezember 2022.
(3) Auf der Grundlage der in der Anlage genannten
Daten, die die zuständige Behörde im Zeitraum vom
28. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 erhoben
und ermittelt hat, führt das Bundesinstitut für Risikobewertung eine Risikobewertung durch. Über die Risikobewertung erstellt es einen Bericht. Den Bericht
veröffentlicht es bis zum 31. August 2023.
§ 94
Übergangsvorschrift aus
Anlass des Gesetzes zur Änderung des
Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von
Daten zu antibiotisch wirksamen Arzneimitteln
Die Pflicht zur Verringerung der Behandlung mit
antibiotisch wirksamen Arzneimitteln nach § 58 besteht für Tierhalterinnen und Tierhalter der Nutzungsarten nach der Anlage 1 Nummern 1.1, 1.2,
2.1, 2.2, 2.4, 3.2 und 3.3 ab dem 1. Januar 2024.
§ 95
Evaluierung
Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft berichtet dem Deutschen Bundestag drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Wirksamkeit der nach den §§ 54
bis 58 getroffenen Maßnahmen.
Anlage 1
(zu §§ 54, 55 Absatz 1 und § 56 Absatz 1)
Einteilung der Nutzungsarten
1 |
2 |
3 |
4 |
Laufende Nummer |
Nutzungsart |
Verringerung des Einsatzes antibiotisch wirksamer Arzneimittel bei Tieren |
Tierärztliche Mitteilung über die Arzneimittelverwendung |
1. |
Rinder (Bos taurus) |
1.1 |
Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der ersten Abkalbung |
X |
X |
1.2 |
nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber ab der Einstallung im aufnehmenden Betrieb bis zu einem Alter von 12 Monaten |
X |
X |
1.3 |
zur Mast gehaltene Rinder ab einem Alter von 12 Monaten |
|
X |
1.4 |
Rinder ab einem Alter von 12 Monaten, die weder Milchkühe noch Mastrinder sind |
|
X |
1.5 |
auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber bis zu einem Alter von 12 Monaten |
|
X |
1.6 |
Rinder, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden bis zu einer Woche gehalten werden |
|
X |
2. |
Schweine (Sus scrofa domestica) |
2.1 |
nicht abgesetzte Saugferkel ab der Geburt bis zu dem Zeitpunkt, an dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird |
X |
X |
2.2 |
Ferkel ab dem Zeitpunkt, ab dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird bis zum Erreichen eines Gewichts von 30 kg |
X |
X |
2.3 |
zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von mehr als 30 kg |
X |
X |
2.4 |
zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkel- erzeugung |
X |
X |
2.5 |
nicht zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von 30 kg |
|
X |
2.6 |
Schweine, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden bis zu einer Woche gehalten werden |
|
X |
3. |
Hühner (Gallus gallus) |
3.1 |
zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres |
X |
X |
3.2 |
zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab der Aufstallung im Legebetrieb |
X |
X |
3.3 |
zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres bis seiner Aufstallung im Legebetrieb |
X |
X |
3.4 |
Hühner-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport |
|
X |
3.5 |
sonstige Hühner, die nicht unter die Nummern 3.1 bis 3.4 fallen |
|
X |
4. |
Puten (Meleagris gallopavo) |
4.1 |
zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Puten ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres |
X |
X |
4.2 |
Puten-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport |
|
X |
4.3 |
sonstige Puten, die nicht unter die Nummern 4.1 bis 4.2 fallen |
|
X |
Anlage 2
(zu § 57 Absatz 3 Satz 3)
Dem Bundesinstitut für Risikobewertung
zum Zweck der Durchführung einer Risikobewertung mitzuteilende Daten
- Pseudonymisierte Angabe der Registriernummer des Tierhaltungsbetriebs (§ 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3),
- Angabe der Nutzungsart (§ 55 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3),
- Angabe der Anzahl der gehaltenen Tiere (§ 57 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1),
- Angaben nach § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3:
für jedes Halbjahr die Anzahl der Tiere der jeweiligen Tierart, die
a) in jedem Halbjahr zu Beginn im Betrieb gehalten worden sind,
b) im Verlauf eines jeden Halbjahres in den Betrieb aufgenommen worden sind, mit Angabe des Datums
der Aufnahme der Tiere,
c) im Verlauf eines jeden Halbjahres aus dem Betrieb abgegeben worden sind, mit Angabe des Datums
der Abgabe der Tiere,
- Angaben nach § 55 Absatz 3:
Mitteilung, keine antibiotisch wirksamen Arzneimittel angewendet zu haben,
- Angabe des Halbjahres, in dem die Tierbewegung erfolgt ist (§ 55 Absatz 2 Satz 1),
- Angaben nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 und Satz 2:
a) die Angaben nach Nummer 4 bis 6 und 9 des Anhangs II der Verordnung (EU) 2022/209 zum verschriebenen, angewendeten oder abgegebenen Arzneimittel,
b) pseudonymisierte Angabe des Namens der behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes
oder des Namens der Praxis und der Praxisanschrift,
c) das Datum der Verschreibung, der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels,
d) die insgesamt verschriebene, angewendete oder abgegebene Menge dieser Arzneimittel,
e) die Nutzungsart der behandelten Tiere,
f) die Anzahl der behandelten Tiere,
g) die Anzahl der Behandlungstage und
h) die pseudonymisierten Angaben der Registriernummer des Betriebes, in dem die behandelten Tiere
gehalten werden,
- Angabe der von der zuständigen Behörde für jedes Halbjahr ermittelten betrieblichen halbjährlichen
Therapiehäufigkeit, bezogen auf den einzelnen Tierhaltungsbetrieb unter pseudonymisierter Angabe des
Betriebs (§ 57 Absatz 1).
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