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Verordnung über die Durchführung von Mitteilungen nach §§ 58a und 58b des Arzneimittelgesetzes – TAMMitDurchfV
(Tierarzneimittel-Mitteilungendurchführungsverordnung)

Vom 18. Juni 2014, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, S. 797 vom 26. Juni 2014

Aufgehoben durch die Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht
vom 2. Januar 2023 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil I Nr. 3, S.4, Artikel 3 vom 6. Januar 2023
- In Kraft treten am 7. Januar 2023 -

§ 1
Mitteilungen des Tierhalters nach §§ 58a und 58b des Arzneimittelgesetzes

Sofern die Mitteilung in elektronischer Form erfolgt, ist die von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte digitale Datei zu verwenden und digital zu übermitteln.

§ 2
Ausnahmen von den Anforderungen nach §§ 58a und 58b des Arzneimittelgesetzes

Die Mitteilungspflichten nach den §§ 58a und 58b des Arzneimittelgesetzes gelten in Bezug auf die jeweilige Nutzungsart nicht für Tierhaltungsbetriebe, in denen im Kalenderhalbjahr, für das eine Mitteilung abzugeben ist, durchschnittlich nicht mehr als

  1. 20 zur Mast bestimmte Rinder,
  2. 250 zur Mast bestimmte Schweine,
  3. 1 000 Mastputen oder
  4. 10 000 Masthühner gehalten werden.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.