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Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln - StandZV

vom 3. Dezember 1982, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1982 Teil I S.1601 vom 09. Dezember 1982, geändert am 19. Oktober 2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I S.2287, Art.1 und zuletzt geändert am 31. August 2021 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, S. 4065 vom 3. September 2021 (Die Änderungen sind blau markiert und am 4.9.2021 in Kraft getreten.)

§ 1

Die in der Anlage in Teil I, 1. Abschnitt und in Teil II, 1. Abschnitt bezeichneten Fertigarzneimittel sind von der Pflicht zur Einzelzulassung nach § 21 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes freigestellt, soweit sie die für sie in Teil I, 2. Abschnitt, Teil II, 2. Abschnitt und Teil III der Anlage festgelegten Anforderungen erfüllen (Standardzulassungen).

§ 2

Arzneimittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der am 3. September 2021 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer noch bis zum 31. März 2023 im Sinne des § 4 Absatz 17 des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr gebracht werden. Großhändler und Apotheken dürfen Arzneimittel nach Satz 1 auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin im Sinne des § 4 Absatz 17 des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr bringen.

§ 2a

(aufgehoben)

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage (zu § 1)
Standardzulassungen

(Inhalt: Nicht erfasster Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 61 vom 3. September 2021 (G 5702)