Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine
(Schweine-Salmonellen-Verordnung)
Vom 13. März 2007, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, S. 322 vom 23. März 2007, geändert am 17. April 2014 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, S. 388, Art.27 vom 25. April 2014 (Änderungen rot markiert) und zuletzt geändert am 29. März 2017, durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, S 626, Nr. 137 vom 4. April 2017 (Änderungen sind violett markiert)
§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
- Endmastbetrieb:
ein Betrieb im Sinne des § 2 Nr. 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung,
der mehr als 50 Mastplätze
hat und in dem Schweine bis zur Schlachtreife
gemästet werden,
- Betriebsabteilung:
ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter
Bereich eines Endmastbetriebs, der auf Grund
seiner Struktur und seines Umfangs in Bezug auf
die Haltung von Mastschweinen einschließlich der
Betreuung, Fütterung und Entsorgung vollständig
getrennt von anderen Bereichen des Betriebs ist
und der zusätzlich zur Registriernummer nach
§ 24b der Viehverkehrsverordnung so gekennzeichnet
ist, dass zu untersuchende Schweine dem jeweiligen
Bereich des Betriebs zugeordnet werden
können,
- Rein-Raus-Mastgruppe:
eine Gruppe von Mastschweinen, die im Rein-Raus-
System im Sinne des § 2 Nr. 5 der Schweinehaltungshygieneverordnung
in einem Endmastbetrieb
oder einer Betriebsabteilung gemeinsam
und ausschließlich gehalten werden,
- Betreuender Tierarzt:
ein Tierarzt, der die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2
der Schweinehaltungshygieneverordnung erfüllt,
- Probenehmer:
der betreuende Tierarzt im Falle der Probenahme im
Endmastbetrieb oder in der Betriebsabteilung oder
eine mit der Probenahme in der Schlachtstätte
betraute Person,
- Probe:
a) eine Blutprobe zur Gewinnung von Blutserum, die
der Probenehmer entnommen hat, oder
b) eine Muskelprobe zur Gewinnung von Fleischsaft,
die ein Probenehmer in der Schlachtstätte entnommen
hat.
§ 2
Untersuchung
(1) Der Inhaber eines Endmastbetriebs (Untersuchungspflichtiger)
hat Blutproben von Mastschweinen
seines Betriebs oder, soweit Betriebsabteilungen
vorhanden sind, für jede Betriebsabteilung gesondert,
nach dem Stichprobenschlüssel der Anlage 1 entnehmen
und in einer Einrichtung, die die Anforderungen der
DIN-Norm 17025/2005*) erfüllt (Untersuchungsstelle),
auf Antikörper gegen Salmonellen untersuchen zu lassen.
Die Probenahme ist auf alle Schweine eines Endmastbetriebs
oder, soweit Betriebsabteilungen vorhanden
sind, getrennt nach Betriebsabteilungen auf alle
Schweine der jeweiligen Betriebsabteilung, gleichmäßig
über das Jahr, jedoch frühestens 14 Tage vor
deren Abgabe zur Schlachtung, zu verteilen.
*) Die DIN-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
(2) Die Probenahme im Endmastbetrieb ist entbehrlich,
soweit der Untersuchungspflichtige sicherstellt,
dass die Schlachtkörper der von ihm zur Schlachtung
abgegebenen Mastschweine anhand von in der
Schlachtstätte entnommenen Proben nach dem Stichprobenschlüssel
der Anlage 1 serologisch auf Antikörper
gegen Salmonellen in einer Untersuchungsstelle
untersucht werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Untersuchungspflichtige hat sicherzustellen,
dass die in seinem Betrieb und die in der Schlachtstätte
entnommenen Proben bei der Übersendung an die
Untersuchungsstelle von einem Probenahmebericht in
dreifacher Ausfertigung begleitet werden, der folgende
Angaben enthält:
- Name und Anschrift des Untersuchungspflichtigen
sowie die dem Betrieb erteilte Registriernummer
nach § 24b der Viehverkehrsverordnung,
- Name, Anschrift und Registriernummer der
Schlachtstätte, soweit die Proben in der Schlachtstätte
entnommen worden sind,
- Name des Probenehmers,
- Bezeichnung sowie Art der Probe und Datum der
Probenahme.
(4) Der Probenehmer hat das Original und die Mehrfertigungen
des Probenahmeberichts zu unterzeichnen.
Ferner hat er die Probe zusammen mit dem Original des
Probenahmeberichts nach der Probenahme unverzüglich
an die Untersuchungsstelle zu übersenden. Anstelle
des Probenehmers kann in den Fällen des Absatzes
1 der Untersuchungspflichtige die Übersendung
nach Satz 1 vornehmen. Der Probenahmebericht kann
ferner elektronisch erstellt werden. Im Falle der elektronischen Erstellung des Probenahmeberichts gelten die Sätze 2 und 3 und Absatz 3 entsprechend.
(5) Der Untersuchungspflichtige hat sicherzustellen,
dass er eine Mehrfertigung des Probenahmeberichts
erhält. Die weitere Mehrfertigung des Probenahmeberichts
bleibt beim Probenehmer. Der Untersuchungspflichtige
hat die Mehrfertigung des Probenahmeberichts
auf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine
Kosten vorzulegen.
(6) Der Betreiber der Untersuchungsstelle, der Untersuchungspflichtige
und der Probenehmer haben
den Probenahmebericht vom Tage der Ausstellung an
gerechnet mindestens drei Jahre aufzubewahren.
§ 3
Untersuchungsergebnisse
Der Untersuchungspflichtige hat sicherzustellen,
dass ihm die Untersuchungsstelle das Ergebnis der
Untersuchung unverzüglich schriftlich oder elektronisch
mitteilt.
§ 4
Aufzeichnungen und Kategorisierung
(1) Der Untersuchungspflichtige hat, im Falle des § 2
Abs. 1 Satz 2 geordnet nach Betriebsabteilungen,
- die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 2 Abs. 1
und 2 zu sammeln und
- den Vom-Hundert-Anteil der positiven Salmonellenantikörperbefunde
anhand einer für jedes Kalendervierteljahr
zu erstellenden Auswertung der nach § 3
mitgeteilten Ergebnisse der Untersuchungen der
letzten zwölf Monate (gleitendes Jahresmittel) oder
für die jeweilige Rein-Raus-Mastgruppe unverzüglich
festzustellen und aufzuzeichnen.
Die Ergebnisse nach Satz 1 Nr. 1 und die Aufzeichnungen
nach Satz 1 Nr. 2 sind vom Untersuchungspflichtigen
mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Die
Aufbewahrungsfrist beginnt im Falle des Satzes 1 Nr. 1
mit dem Zugang des jeweiligen Ergebnisses der Untersuchung
und im Falle des Satzes 1 Nr. 2 mit Ablauf des
Tages, an dem die jeweilige Feststellung des Vom-Hundert-
Anteils der Salmonellenantikörperbefunde aufgezeichnet
worden ist.
(2) Der Untersuchungspflichtige hat den Salmonellenantikörperstatus
des Betriebs oder der Betriebsabteilung
nach Maßgabe der Anlage 2 unverzüglich
nach der Aufzeichnung des Vom-Hundert-Anteils der
positiven Salmonellenantikörperbefunde nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 2 festzustellen. Abweichend von Satz 1 kann
die Feststellung des Salmonellenantikörperstatus bei
der ersten Aufstallung oder einer vollständigen Wiederaufstallung
eines Endmastbetriebs oder einer Betriebsabteilung
oder bei einer Rein-Raus-Mastgruppe vor der
Abgabe zur Schlachtung erfolgen, soweit die Schweine
zuvor nach dem Stichprobenschlüssel der Anlage 1
untersucht worden sind.
(3) Die erste Feststellung des Vom-Hundert-Anteils
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 erfolgt zwölf
Monate nach dem 24. März 2007. Soweit der Untersuchungspflichtige
Maßnahmen vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung ergriffen hat, die den Absätzen 1 und 2
sowie den §§ 2 und 3 entsprechen, kann die Feststellung
des Vom-Hundert-Anteils bereits zu einem früheren
Zeitpunkt erfolgen.
§ 5
Impfungen
Bei einer Impfung gegen Salmonellen dürfen keine
Impfstoffe angewendet werden, die geeignet sind, die
Untersuchungen auf Antikörper nach § 2 Abs. 1 und 2
zu beeinträchtigen.
§ 6
Maßnahmen
Ergibt die Feststellung der positiven Salmonellenantikörperbefunde
nach § 4 Abs. 2 einen Vom-Hundert-
Anteil von mehr als 40, so hat der Untersuchungspflichtige
unter Hinzuziehung des betreuenden Tierarztes
sicherzustellen, dass unverzüglich
- bakteriologische und epidemiologische Untersuchungen
auf Salmonellen durchgeführt werden,
um die Ursache des Eintrags zu ermitteln, und
- Maßnahmen zur Verminderung des Vom-Hundert-
Anteils von mehr als 40 ergriffen werden, insbesondere
eine Reinigung und Desinfektion der frei werdenden
Buchten oder Betriebsabteilungen sowie
eine Schadnagerbekämpfung durchgeführt werden.
Die Art, der Umfang, die Durchführung und das Ergebnis
der Maßnahmen sind unverzüglich aufzuzeichnen.
Der Untersuchungspflichtige hat die Aufzeichnungen
vom Tage des Beginns der jeweiligen Maßnahmen an
mindestens drei Jahre aufzubewahren.
§ 7
Informationspflicht
(1) Auf Anforderung der zuständigen Behörde hat
der Untersuchungspflichtige
- die Untersuchungsergebnisse nach § 3 und die
Feststellung des Salmonellenantikörperstatus nach
§ 4 Abs. 2 unter Angabe seines Namens, seiner
Adresse, des Standortes und der Registriernummer
seines Betriebs, der Kennzeichnung der beprobten
Schweine nach § 19b der Viehverkehrsverordnung
sowie der Anschrift des betreuenden Tierarztes mitzuteilen
und
- die Aufzeichnungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen.
(2) Der Untersuchungspflichtige hat der zuständigen
Behörde innerhalb von zwei Wochen nach der Aufzeichnung
des Vom-Hundert-Anteils der positiven Salmonellenantikörperbefunde
nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
jede Feststellung des Vom-Hundert-Anteils von mehr
als 40 schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
§ 8
Beauftragung
Der Untersuchungspflichtige kann sich zur Erfüllung
seiner Pflichten nach dieser Verordnung einer von ihm
beauftragten Einrichtung bedienen.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
- entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 eine Blutprobe nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
- entgegen § 2 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4
Satz 5, nicht sicherstellt, dass die dort genannten
Proben von einem Probenahmebericht begleitet
werden,
- entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit
Satz 5, einen Probenahmebericht nicht oder nicht
rechtzeitig übersendet,
- entgegen § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 1 Satz 2 oder § 6
Abs. 1 Satz 3 einen Probenahmebericht, ein Ergebnis
oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens
drei Jahre aufbewahrt,
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 den Vom-Hundert-
Anteil der positiven Salmonellenbefunde nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig feststellt oder aufzeichnet,
- entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt,
dass die dort genannten Untersuchungen durchgeführt
werden, oder
- entgegen § 7 Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht.
§ 10
Übergangsvorschriften
Diese Verordnung findet bis zum 31. Dezember 2008
mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Endmastbetrieb
imSinne des § 1 Nr. 1 ein Betrieb imSinne des § 1 Nr. 1
der Schweinehaltungshygieneverordnung ist, der mehr
als 100 Mastplätze hat und in dem Schweine bis zur
Schlachtreife gemästet werden.
§ 11
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. März 2007
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Horst Seehofer
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2)
Stichprobenschlüssel
1 |
2 |
Anzahl der voraussichtlich zur Schlachtung abgegebenen Schweine pro Jahr |
Anzahl der zu untersuchenden Schweine |
weniger als 45
45 bis 100
101 bis 200
mehr als 200 |
26*)
38
47
60 |
*) Sofern weniger als 26 Schweine voraussichtlich zur Schlachtung abgegeben werden, sind alle
Schweine zu untersuchen.
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 2)
Bewertung der Ergebnisse
Salmonellenantikörperstatus des Betriebes oder der Betriebsabteilung |
Kategorie |
positive Befunde in der Stichprobe im vom Hundert |
Niedriger Status |
I |
0 bis 20 |
Mittlerer Status |
II |
mehr als 20 bis 40 |
Hoher Status |
III |
mehr als 40 |
|