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Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine
(Schweine-Salmonellen-Verordnung)

Vom 13. März 2007, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, S. 322 vom 23. März 2007, geändert am 17. April 2014 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, S. 388, Art.27 vom 25. April 2014 (Änderungen rot markiert) und zuletzt geändert am 29. März 2017, durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, S 626, Nr. 137 vom 4. April 2017 (Änderungen sind violett markiert)

§ 1
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Endmastbetrieb:
    ein Betrieb im Sinne des § 2 Nr. 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung, der mehr als 50 Mastplätze hat und in dem Schweine bis zur Schlachtreife gemästet werden,
  2. Betriebsabteilung:
    ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter Bereich eines Endmastbetriebs, der auf Grund seiner Struktur und seines Umfangs in Bezug auf die Haltung von Mastschweinen einschließlich der Betreuung, Fütterung und Entsorgung vollständig getrennt von anderen Bereichen des Betriebs ist und der zusätzlich zur Registriernummer nach § 24b der Viehverkehrsverordnung so gekennzeichnet ist, dass zu untersuchende Schweine dem jeweiligen Bereich des Betriebs zugeordnet werden können,
  3. Rein-Raus-Mastgruppe:
    eine Gruppe von Mastschweinen, die im Rein-Raus- System im Sinne des § 2 Nr. 5 der Schweinehaltungshygieneverordnung in einem Endmastbetrieb oder einer Betriebsabteilung gemeinsam und ausschließlich gehalten werden,
  4. Betreuender Tierarzt:
    ein Tierarzt, der die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 der Schweinehaltungshygieneverordnung erfüllt,
  5. Probenehmer:
    der betreuende Tierarzt im Falle der Probenahme im Endmastbetrieb oder in der Betriebsabteilung oder eine mit der Probenahme in der Schlachtstätte betraute Person,
  6. Probe:
    a) eine Blutprobe zur Gewinnung von Blutserum, die der Probenehmer entnommen hat, oder
    b) eine Muskelprobe zur Gewinnung von Fleischsaft, die ein Probenehmer in der Schlachtstätte entnommen hat.

§ 2
Untersuchung

(1) Der Inhaber eines Endmastbetriebs (Untersuchungspflichtiger) hat Blutproben von Mastschweinen seines Betriebs oder, soweit Betriebsabteilungen vorhanden sind, für jede Betriebsabteilung gesondert, nach dem Stichprobenschlüssel der Anlage 1 entnehmen und in einer Einrichtung, die die Anforderungen der DIN-Norm 17025/2005*) erfüllt (Untersuchungsstelle), auf Antikörper gegen Salmonellen untersuchen zu lassen. Die Probenahme ist auf alle Schweine eines Endmastbetriebs oder, soweit Betriebsabteilungen vorhanden sind, getrennt nach Betriebsabteilungen auf alle Schweine der jeweiligen Betriebsabteilung, gleichmäßig über das Jahr, jedoch frühestens 14 Tage vor deren Abgabe zur Schlachtung, zu verteilen.

*) Die DIN-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

(2) Die Probenahme im Endmastbetrieb ist entbehrlich, soweit der Untersuchungspflichtige sicherstellt, dass die Schlachtkörper der von ihm zur Schlachtung abgegebenen Mastschweine anhand von in der Schlachtstätte entnommenen Proben nach dem Stichprobenschlüssel der Anlage 1 serologisch auf Antikörper gegen Salmonellen in einer Untersuchungsstelle untersucht werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Untersuchungspflichtige hat sicherzustellen, dass die in seinem Betrieb und die in der Schlachtstätte entnommenen Proben bei der Übersendung an die Untersuchungsstelle von einem Probenahmebericht in dreifacher Ausfertigung begleitet werden, der folgende Angaben enthält:

  1. Name und Anschrift des Untersuchungspflichtigen sowie die dem Betrieb erteilte Registriernummer nach § 24b der Viehverkehrsverordnung,
  2. Name, Anschrift und Registriernummer der Schlachtstätte, soweit die Proben in der Schlachtstätte entnommen worden sind,
  3. Name des Probenehmers,
  4. Bezeichnung sowie Art der Probe und Datum der Probenahme.

(4) Der Probenehmer hat das Original und die Mehrfertigungen des Probenahmeberichts zu unterzeichnen. Ferner hat er die Probe zusammen mit dem Original des Probenahmeberichts nach der Probenahme unverzüglich an die Untersuchungsstelle zu übersenden. Anstelle des Probenehmers kann in den Fällen des Absatzes 1 der Untersuchungspflichtige die Übersendung nach Satz 1 vornehmen. Der Probenahmebericht kann ferner elektronisch erstellt werden. Im Falle der elektronischen Erstellung des Probenahmeberichts gelten die Sätze 2 und 3 und Absatz 3 entsprechend.

(5) Der Untersuchungspflichtige hat sicherzustellen, dass er eine Mehrfertigung des Probenahmeberichts erhält. Die weitere Mehrfertigung des Probenahmeberichts bleibt beim Probenehmer. Der Untersuchungspflichtige hat die Mehrfertigung des Probenahmeberichts auf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten vorzulegen.

(6) Der Betreiber der Untersuchungsstelle, der Untersuchungspflichtige und der Probenehmer haben den Probenahmebericht vom Tage der Ausstellung an gerechnet mindestens drei Jahre aufzubewahren.

§ 3
Untersuchungsergebnisse

Der Untersuchungspflichtige hat sicherzustellen, dass ihm die Untersuchungsstelle das Ergebnis der Untersuchung unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilt.

§ 4
Aufzeichnungen und Kategorisierung

(1) Der Untersuchungspflichtige hat, im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 geordnet nach Betriebsabteilungen,

  1. die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 2 Abs. 1 und 2 zu sammeln und
  2. den Vom-Hundert-Anteil der positiven Salmonellenantikörperbefunde anhand einer für jedes Kalendervierteljahr zu erstellenden Auswertung der nach § 3 mitgeteilten Ergebnisse der Untersuchungen der letzten zwölf Monate (gleitendes Jahresmittel) oder für die jeweilige Rein-Raus-Mastgruppe unverzüglich festzustellen und aufzuzeichnen.

Die Ergebnisse nach Satz 1 Nr. 1 und die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 sind vom Untersuchungspflichtigen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt im Falle des Satzes 1 Nr. 1 mit dem Zugang des jeweiligen Ergebnisses der Untersuchung und im Falle des Satzes 1 Nr. 2 mit Ablauf des Tages, an dem die jeweilige Feststellung des Vom-Hundert- Anteils der Salmonellenantikörperbefunde aufgezeichnet worden ist.

(2) Der Untersuchungspflichtige hat den Salmonellenantikörperstatus des Betriebs oder der Betriebsabteilung nach Maßgabe der Anlage 2 unverzüglich nach der Aufzeichnung des Vom-Hundert-Anteils der positiven Salmonellenantikörperbefunde nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 festzustellen. Abweichend von Satz 1 kann die Feststellung des Salmonellenantikörperstatus bei der ersten Aufstallung oder einer vollständigen Wiederaufstallung eines Endmastbetriebs oder einer Betriebsabteilung oder bei einer Rein-Raus-Mastgruppe vor der Abgabe zur Schlachtung erfolgen, soweit die Schweine zuvor nach dem Stichprobenschlüssel der Anlage 1 untersucht worden sind.

(3) Die erste Feststellung des Vom-Hundert-Anteils nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 erfolgt zwölf Monate nach dem 24. März 2007. Soweit der Untersuchungspflichtige Maßnahmen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergriffen hat, die den Absätzen 1 und 2 sowie den §§ 2 und 3 entsprechen, kann die Feststellung des Vom-Hundert-Anteils bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.

§ 5
Impfungen

Bei einer Impfung gegen Salmonellen dürfen keine Impfstoffe angewendet werden, die geeignet sind, die Untersuchungen auf Antikörper nach § 2 Abs. 1 und 2 zu beeinträchtigen.

§ 6
Maßnahmen

Ergibt die Feststellung der positiven Salmonellenantikörperbefunde nach § 4 Abs. 2 einen Vom-Hundert- Anteil von mehr als 40, so hat der Untersuchungspflichtige unter Hinzuziehung des betreuenden Tierarztes sicherzustellen, dass unverzüglich

  1. bakteriologische und epidemiologische Untersuchungen auf Salmonellen durchgeführt werden, um die Ursache des Eintrags zu ermitteln, und
  2. Maßnahmen zur Verminderung des Vom-Hundert- Anteils von mehr als 40 ergriffen werden, insbesondere eine Reinigung und Desinfektion der frei werdenden Buchten oder Betriebsabteilungen sowie eine Schadnagerbekämpfung durchgeführt werden.

Die Art, der Umfang, die Durchführung und das Ergebnis der Maßnahmen sind unverzüglich aufzuzeichnen. Der Untersuchungspflichtige hat die Aufzeichnungen vom Tage des Beginns der jeweiligen Maßnahmen an mindestens drei Jahre aufzubewahren.

§ 7
Informationspflicht

(1) Auf Anforderung der zuständigen Behörde hat der Untersuchungspflichtige

  1. die Untersuchungsergebnisse nach § 3 und die Feststellung des Salmonellenantikörperstatus nach § 4 Abs. 2 unter Angabe seines Namens, seiner Adresse, des Standortes und der Registriernummer seines Betriebs, der Kennzeichnung der beprobten Schweine nach § 19b der Viehverkehrsverordnung sowie der Anschrift des betreuenden Tierarztes mitzuteilen und
  2. die Aufzeichnungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen.

(2) Der Untersuchungspflichtige hat der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach der Aufzeichnung des Vom-Hundert-Anteils der positiven Salmonellenantikörperbefunde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 jede Feststellung des Vom-Hundert-Anteils von mehr als 40 schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

§ 8
Beauftragung

Der Untersuchungspflichtige kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten nach dieser Verordnung einer von ihm beauftragten Einrichtung bedienen.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 eine Blutprobe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
  2. entgegen § 2 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 5, nicht sicherstellt, dass die dort genannten Proben von einem Probenahmebericht begleitet werden,
  3. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 5, einen Probenahmebericht nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,
  4. entgegen § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 1 Satz 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Probenahmebericht, ein Ergebnis oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
  5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 den Vom-Hundert- Anteil der positiven Salmonellenbefunde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellt oder aufzeichnet,
  6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Untersuchungen durchgeführt werden, oder
  7. entgegen § 7 Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

§ 10
Übergangsvorschriften

Diese Verordnung findet bis zum 31. Dezember 2008 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Endmastbetrieb imSinne des § 1 Nr. 1 ein Betrieb imSinne des § 1 Nr. 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung ist, der mehr als 100 Mastplätze hat und in dem Schweine bis zur Schlachtreife gemästet werden.

§ 11
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. März 2007

Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Horst Seehofer

Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2)

Stichprobenschlüssel

1
2
Anzahl der voraussichtlich zur Schlachtung abgegebenen Schweine pro Jahr
Anzahl der zu untersuchenden Schweine
weniger als 45
45 bis 100
101 bis 200
mehr als 200
26*)
38
47
60

*) Sofern weniger als 26 Schweine voraussichtlich zur Schlachtung abgegeben werden, sind alle Schweine zu untersuchen.

Anlage 2
(zu § 4 Abs. 2)

Bewertung der Ergebnisse

Salmonellenantikörperstatus des Betriebes oder der Betriebsabteilung Kategorie positive Befunde in der Stichprobe im vom Hundert
Niedriger Status I 0 bis 20
Mittlerer Status II mehr als 20 bis 40
Hoher Status III mehr als 40

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