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Verordnung über die Kosten des Verfahrens im Rahmen der Festsetzung der Rückstandshöchstgehalte in Lebens- und Futtermitteln (RHG-GebV)

Vom 19. März 2009, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, S.648 vom 1. April 2009, geändert am 07. August 2013 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, S.3154, Art.2 (19) vom 14. August 2013

- Aufgehoben zum 1.10.2021 durch Artikel 4 (6) des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, S. 1666 vom 22. Juli 2016 -

§ 1
Erhebung von Gebühren und Auslagen

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/ EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) in Verbindung mit § 1 Nummer 4 der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung vom 4. Juni 2008 (BGBl. I S. 972) einschließlich der diesbezüglichen Mitwirkungshandlung des Bundesinstitutes für Risikobewertung Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

§ 2
Gebührenpflichtige Tatbestände, Erhöhungen und Ermäßigungen der Gebühren

(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Von der Erhebung der nach Maßgabe des Absatzes 1 berechneten Gebühren kann auf Antrag des Gebührenschuldners ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Festsetzung oder Änderung des Rückstandshöchstgehaltes besteht.

§ 3
Rücknahme, Widerspruch

Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Fertigstellung des Bewertungsberichtes nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zurückgenommen oder ein Antrag aus anderen Gründen, ausgenommen wegen fehlender Zuständigkeit, abgelehnt, so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.

Anlage
(zu § 2 Absatz 1)

Gebührenverzeichnis

Gebühren-
Nummer
Gebührentatbestand Gebührenrahmen
in Euro
8000 Anfertigung eines Bewertungsberichts im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005  
8100 Prüfung der Vollzähligkeit der einzureichenden Unterlagen 280 bis 1 120
8110 Anlegen der Anwendungsgebiete 50 bis 200
8120 Prüfung bestehender Dokumentation  
8121 für die Rückstandsanalytik 80 bis 320
8122 für die Toxikologie 170 bis 680
8123 für das Rückstandsverhalten 130 bis 520
8130 Anlegen neuer Dokumentation  
8131 für die Rückstandsanalytik 190 bis 760
8132 für die Toxikologie 240 bis 960
8133 für das Rückstandsverhalten 175 bis 700
8200 Prüfung der Vollständigkeit der einzureichenden Unterlagen  
8211 für die Rückstandsanalytik 80 bis 320
8221 für die Toxikologie 240 bis 960
8231 für das Rückstandsverhalten 175 bis 700
8300 Risikobewertung mit kompletter Neubewertung eines Wirkstoffs
(Toxikologie, Analytik, Rückstände)
Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen
 
8301 Administrative Erfassung, wissenschaftliche Vorprüfung,
Koordinierung und Gesamtbewertung
Bewertung für die Rückstandsanalytik
Bewertung für die Toxikologie
Bewertung für das Rückstandsverhalten
13 500 bis 54 000
8310 Bewertung für das Rückstandsverhalten
Zuschlag erster Rückstandshöchstgehalt (RHG) für ein Erzeugnis pflanzlichen
Ursprungs
1 385 bis 5 540
8320 Bewertung für das Rückstandsverhalten
Zuschlag weiterer RHG je Erzeugnis pflanzlichen Ursprungs
830 bis 3 320
8330 Bewertung für das Rückstandsverhalten
Zuschlag RHG für Erzeugnisse tierischen Ursprungs
1 175 bis 4 700
8400 Risikobewertung mit teilweiser Neubewertung des Wirkstoffs
(Toxikologie, Analytik, Rückstände)
Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen oder
Wirkstoff in Deutschland zugelassen
 
8401 Administrative Erfassung, wissenschaftliche Vorprüfung,
Koordinierung und Gesamtbewertung
Bewertung für die Rückstandsanalytik
Bewertung für die Toxikologie
Bewertung für das Rückstandsverhalten
5 850 bis 23 400
8410 Bewertung für das Rückstandsverhalten
Zuschlag erster RHG für ein Erzeugnis pflanzlichen Ursprungs
1 385 bis 5 540
8420 Bewertung für das Rückstandsverhalten
Zuschlag weiterer RHG je Erzeugnis pflanzlichen Ursprungs
830 bis 3 320
8430 Bewertung für das Rückstandsverhalten
Zuschlag RHG für Erzeugnisse tierischen Ursprungs
1 175 bis 4 700
8500 Risikobewertung mit teilweiser Neubewertung des Wirkstoffs
(ohne Toxikologie, aber Analytik und Rückstände)
Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen und
in Deutschland zugelassen
 
8501 Administrative Erfassung, wissenschaftliche Vorprüfung,
Koordinierung und Gesamtbewertung
Bewertung für die Rückstandsanalytik
Bewertung für die Toxikologie
Bewertung für das Rückstandsverhalten
2 865 bis 11 460
8510 Bewertung für das Rückstandsverhalten
Zuschlag erster RHG für ein Erzeugnis pflanzlichen Ursprungs
1 385 bis 5 540
8520 Bewertung für das Rückstandsverhalten
Zuschlag weiterer RHG je Erzeugnis pflanzlichen Ursprungs
830 bis 3 320
8530 Bewertung für das Rückstandsverhalten
Zuschlag RHG für Erzeugnisse tierischen Ursprungs
1 175 bis 4 700
8600 Risikomanagement  
8611 für die Rückstandsanalytik 65 bis 260
8621 für die Toxikologie 65 bis 260
8631 für das Rückstandsverhalten 65 bis 260