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Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung

Vom 8. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, S. 1768 vom 10. Juli 2009 zuletzt geändert am 2. Januar 2023 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil I Nr. 3, S. 4, Artikel 2 vom 6. Januar 2023 (Die Änderungen in §2 sind blau markiert und am 7.1.2023 in Kraft getreten.)

§ 1

Die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe dürfen den in dieser Anlage bezeichneten Tieren für die dort genannten Anwendungsgebiete nicht zugeführt werden.

§ 2

Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe, deren Anwendung nicht nach § 1 ausgeschlossen ist, dürfen Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur zugeführt werden, wenn diese Tiere in den Anlagen bezeichnet sind. Die Stoffe dürfen nur für die dort genannten Anwendungsgebiete unter den dort aufgeführten Bedingungen zugeführt werden, sofern sie

  1. als Tierarzneimittel für die in den Anlagen 2 und 3 genannten Anwendungsgebiete zugelassen sind und
  2. entsprechend der jeweiligen Zulassungsbedingungen angewendet werden.

§ 3

(1) Lebensmittel, die von Tieren gewonnen wurden, denen Stoffe entgegen § 1 in Verbindung mit Anlage 1 oder entgegen § 2 in Verbindung mit Anlage 2 oder 3 zugeführt worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

(2) Die in Anlage 1 genannten Stoffe dürfen für eine nach den Vorschriften dieser Verordnung verbotene Anwendung nicht in den Verkehr gebracht werden. Die in Anlage 2 genannten Stoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie zur Anwendung bei den in dieser Anlage bezeichneten Tieren und für die dort genannten Anwendungsgebiete bestimmt sind.

§ 4

Die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe werden, soweit sie nicht Stoffe mit pharmakologischer Wirkung sind, den Stoffen mit pharmakologischer Wirkung gleichgestellt.

§ 5

Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

  1. entgegen § 1 in Anlage 1 aufgeführte Stoffe den in Anlage 1 bezeichneten Tieren für die dort genannten Anwendungsgebiete zuführt,
  2. entgegen § 2 dort genannte Stoffe den dort genannten Tieren zuführt,
  3. entgegen § 3 Absatz 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt oder
  4. entgegen § 3 Absatz 2 dort genannte Stoffe in den Verkehr bringt.

Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, ist nach § 58 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches strafbar.

§ 6

Unberührt bleiben futtermittelrechtliche Vorschriften, nach denen Stoffe als Futtermittel oder als Zusatzstoffe zu Futtermitteln in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen.

§ 7

(weggefallen)

§ 8

(Inkrafttreten)

Anlage 1
(zu den §§ 1, 3 und 4)
Lfd. Nr
Stoffe (allein oder als Bestandteil von Zubereitungen)
Tiere
Anwendungsgebiete, für die die Anwendung ausgeschlossen ist
1
2
3
4
1
Stoffe mit antimikrobieller Wirkung wie Antibiotika und Sulfonamide sowie sonstige Stoffe mit konservierender oder antioxydierender Wirkung alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen Beeinflussung der Haltbarkeit der von ihnen gewonnenen Lebensmittel
2
Papain und andere Stoffe mit proteolytischer Wirkung (Zartmacher) alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen Beeinflussung der Beschaffenheit der von ihnen gewonnenen Lebensmittel
3*)
Thyreostatika alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen alle Anwendungsgebiete
4*)
Stilbene, Stilbenderivate, ihre Salze und Ester alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen alle Anwendungsgebiete
5*)
17β-Östradiol oder seine esterartigen Derivate alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen alle Anwendungsgebiete

*) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 LFGB.

Anlage 2
(zu den §§ 2 und 3)
Lfd. Nr.
Stoffe (allein oder als Bestandteil von Zubereitungen)
Tiere
Anwendungsgebiete, für die die Anwendung möglich ist
Bedingungen
1
2
3
4
5
1*)
(weggefallen)      
2*)
Beta-Agonisten mit anaboler Wirkung Rinder Induktion der Tokolyse Verabreichung nur als Injektion durch einen Tierarzt
3*)
Beta-Agonisten mit anaboler Wirkung Equiden Induktion der Tokolyse; Behandlung von Atemstörungen; Hufrollenerkrankung; Hufrehe im Falle der Induktion der Tokolyse Verabreichung nur durch einen Tierarzt

*) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 LFGB.

Anlage 3
(zu den §§ 2 und 3 Absatz 1)
Lfd. Nr.
Stoffe (allein oder als Bestandteil von Zubereitungen)
Tiere
Anwendungsgebiete, für die die Anwendung möglich ist
Bedingungen
1
2
3
4
5
1*)
Stoffe mit östrogener Wirkung (ausgenommen 17ß-Östradiol und seine esterartigen Derivate) und Stoffe mit androgener oder gestagener Wirkung (einschließlich Stoffe der lfd. Nummern 2 und 4) alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, außer Masttiere Brunstsynchronisation; Vorbereitung von Spenderoder Empfängertieren für Embryotransfer Verabreichung an eindeutig identifizierte Nutztiere
2*)
Testosteron, Progesteron oder Derivate dieser Stoffe, die nach der Resorption an der Verabreichungsstelle leicht wieder in die Ausgangsverbindung zurückgeführt werden alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, außer Masttiere Fruchtbarkeitsstörung bei Einzeltieren; Abbruch einer unerwünschten Trächtigkeit nur als Injektion oder im Falle der Behandlung von Funktionsstörungen der Eierstöcke auch als Vaginalspiralen; Verabreichung nur durch einen Tierarzt an eindeutig identifizierte Nutztiere
3*)
Stoffe mit androgener Wirkung Fische
(außer Masttiere)
sexuelle Inversion während der ersten drei Lebensmonate  
4*)
Allyltrenbolon (Altrenogest) Equiden
(außer Masttiere)
Fruchtbarkeitsstörungen bei Einzeltieren nur orale Anwendung

*) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 LFGB.