Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
Vom 8. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, S. 1768 vom 10. Juli 2009 zuletzt geändert am 2. Januar 2023 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil I Nr. 3, S. 4, Artikel 2 vom 6. Januar 2023 (Die Änderungen in §2 sind blau markiert und am 7.1.2023 in Kraft getreten.)
§ 1
Die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe dürfen den in
dieser Anlage bezeichneten Tieren für die dort genannten
Anwendungsgebiete nicht zugeführt werden.
§ 2
Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe,
deren Anwendung nicht nach § 1 ausgeschlossen ist,
dürfen Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln
dienen, nur zugeführt werden, wenn diese Tiere in den
Anlagen bezeichnet sind. Die Stoffe dürfen nur für die
dort genannten Anwendungsgebiete unter den dort
aufgeführten Bedingungen zugeführt werden, sofern sie
- als Tierarzneimittel für die in den Anlagen 2 und 3
genannten Anwendungsgebiete zugelassen sind
und
- entsprechend der jeweiligen Zulassungsbedingungen angewendet werden.
§ 3
(1) Lebensmittel, die von Tieren gewonnen wurden,
denen Stoffe entgegen § 1 in Verbindung mit Anlage 1
oder entgegen § 2 in Verbindung mit Anlage 2 oder 3
zugeführt worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht
werden.
(2) Die in Anlage 1 genannten Stoffe dürfen für eine
nach den Vorschriften dieser Verordnung verbotene Anwendung
nicht in den Verkehr gebracht werden. Die in
Anlage 2 genannten Stoffe dürfen nur in den Verkehr
gebracht werden, soweit sie zur Anwendung bei den
in dieser Anlage bezeichneten Tieren und für die dort
genannten Anwendungsgebiete bestimmt sind.
§ 4
Die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe werden, soweit
sie nicht Stoffe mit pharmakologischer Wirkung sind,
den Stoffen mit pharmakologischer Wirkung gleichgestellt.
§ 5
Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,
wer
- entgegen § 1 in Anlage 1 aufgeführte Stoffe den in
Anlage 1 bezeichneten Tieren für die dort genannten
Anwendungsgebiete zuführt,
- entgegen § 2 dort genannte Stoffe den dort genannten
Tieren zuführt,
- entgegen § 3 Absatz 1 Lebensmittel in den Verkehr
bringt oder
- entgegen § 3 Absatz 2 dort genannte Stoffe in den
Verkehr bringt.
Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig
begeht, ist nach § 58 Absatz 6 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches strafbar.
§ 6
Unberührt bleiben futtermittelrechtliche Vorschriften,
nach denen Stoffe als Futtermittel oder als Zusatzstoffe
zu Futtermitteln in den Verkehr gebracht oder verwendet
werden dürfen.
§ 7
(weggefallen)
§ 8
(Inkrafttreten)
Anlage 1
(zu den §§ 1, 3 und 4)
Lfd.
Nr |
Stoffe
(allein oder als
Bestandteil von Zubereitungen) |
Tiere |
Anwendungsgebiete,
für die die Anwendung
ausgeschlossen ist |
1 |
2 |
3 |
4 |
1 |
Stoffe mit antimikrobieller Wirkung
wie Antibiotika und Sulfonamide
sowie sonstige Stoffe mit konservierender
oder antioxydierender
Wirkung |
alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung
dienen |
Beeinflussung der Haltbarkeit
der von ihnen gewonnenen
Lebensmittel |
2 |
Papain und andere Stoffe mit
proteolytischer Wirkung
(Zartmacher) |
alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung
dienen |
Beeinflussung der Beschaffenheit
der von ihnen gewonnenen
Lebensmittel |
3*) |
Thyreostatika |
alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung
dienen |
alle Anwendungsgebiete |
4*) |
Stilbene, Stilbenderivate, ihre
Salze und Ester |
alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung
dienen |
alle Anwendungsgebiete |
5*) |
17β-Östradiol oder seine esterartigen
Derivate |
alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung
dienen |
alle Anwendungsgebiete |
*) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 LFGB.
Anlage 2
(zu den §§ 2 und 3)
Lfd.
Nr. |
Stoffe
(allein oder als
Bestandteil von Zubereitungen) |
Tiere |
Anwendungsgebiete,
für die die
Anwendung möglich ist |
Bedingungen |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
1*) |
(weggefallen) |
|
|
|
2*) |
Beta-Agonisten mit anaboler
Wirkung |
Rinder |
Induktion der Tokolyse |
Verabreichung nur
als Injektion durch
einen Tierarzt |
3*) |
Beta-Agonisten mit anaboler
Wirkung |
Equiden |
Induktion der Tokolyse;
Behandlung von Atemstörungen;
Hufrollenerkrankung;
Hufrehe |
im Falle der Induktion
der Tokolyse
Verabreichung nur
durch einen Tierarzt |
*) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 LFGB.
Anlage 3
(zu den §§ 2 und 3 Absatz 1)
Lfd.
Nr. |
Stoffe
(allein oder als
Bestandteil von Zubereitungen) |
Tiere |
Anwendungsgebiete,
für die die
Anwendung möglich ist |
Bedingungen |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
1*) |
Stoffe mit östrogener
Wirkung (ausgenommen
17ß-Östradiol und seine
esterartigen Derivate) und
Stoffe mit androgener oder
gestagener Wirkung
(einschließlich Stoffe der lfd.
Nummern 2 und 4) |
alle Tiere, die der
Lebensmittelgewinnung
dienen,
außer Masttiere |
Brunstsynchronisation;
Vorbereitung von Spenderoder
Empfängertieren für
Embryotransfer |
Verabreichung an
eindeutig identifizierte
Nutztiere |
2*) |
Testosteron, Progesteron
oder Derivate dieser Stoffe,
die nach der Resorption an
der Verabreichungsstelle
leicht wieder in die Ausgangsverbindung
zurückgeführt
werden |
alle Tiere, die der
Lebensmittelgewinnung
dienen,
außer Masttiere |
Fruchtbarkeitsstörung bei
Einzeltieren; Abbruch einer
unerwünschten Trächtigkeit |
nur als Injektion oder
im Falle der Behandlung
von Funktionsstörungen
der Eierstöcke
auch als
Vaginalspiralen;
Verabreichung nur
durch einen Tierarzt
an eindeutig identifizierte
Nutztiere |
3*) |
Stoffe mit androgener
Wirkung |
Fische
(außer Masttiere) |
sexuelle Inversion während
der ersten drei Lebensmonate |
|
4*) |
Allyltrenbolon (Altrenogest) |
Equiden
(außer Masttiere) |
Fruchtbarkeitsstörungen bei
Einzeltieren |
nur orale Anwendung |
*) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 LFGB.
|