Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus - ÖkoKennzG
(Öko-Kennzeichengesetz)
vom 20. Januar 2009, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, S.78 vom 30. Januar 2009, geändert am 09. Dezember 2010 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, S.1934, Art.29 vom 14. Dezember 2010, geändert am 31. August 2015 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 35, S.1474, Art.404 vom 7. September 2015, geändert am 27. Juli 2021 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, S. 3176, Art. 2 vom 30. Juli 2021 (Die geänderten Abschnitte sind grün markiert und am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.) zuletzt geändert am 17. August 2023 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil I Nr. 219, S. 3, Art. 2 vom 23. August 2023 (Die geänderten Abschnitte sind blau markiert und am 24. August 2023 in Kraft getreten.)
§ 1
Öko-Kennzeichen
(1) Ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die
Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019,
S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021,
S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/474 (ABl. L 98 vom 25.3.2022, S. 1)
geändert worden ist, darf mit einem Kennzeichen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 (Öko-Kennzeichen) nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Voraussetzungen für die Verwendung
von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion nach Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 1
oder Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt
sind.
(2) Es ist verboten,
- andere als die in Absatz 1 bezeichneten Erzeugnisse
mit dem Öko-Kennzeichen,
- ein Erzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand mit
einer dem Öko-Kennzeichen nachgemachten Kennzeichnung,
die zur Irreführung über die Art der Erzeugung,
die Zusammensetzung oder andere verkehrswesentliche
Eigenschaften des gekennzeichneten
Erzeugnisses oder Gegenstandes geeignet ist,
in den Verkehr zu bringen.
(3) Sonstige Vorschriften über die Kennzeichnung
oder Etikettierung von Saatgut, Futtermitteln oder Lebensmitteln
bleiben unberührt.
§ 2
Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Einzelheiten der Verwendung des Öko-Kennzeichens
zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um eine einheitliche
Kennzeichnung oder eine eindeutige Erkennbarkeit
der Erzeugnisse zu gewährleisten.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- die Gestaltung des Öko-Kennzeichens,
- die Anzeige der Verwendung des Öko-Kennzeichens
an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
zu regeln. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2
kann die Aufgabe der Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung einer sachkundigen, unabhängigen und
zuverlässigen Person des Privatrechts übertragen werden.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es
zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften
erforderlich ist,
- Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in
ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich
anzupassen, soweit sie durch den Erlass
entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen
Union unanwendbar geworden
sind.
§ 3
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
- entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Nr. 1, jeweils in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1, ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder
- entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 ein Erzeugnis oder einen
Gegenstand in den Verkehr bringt.
§ 4
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 3 bezeichneten
Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1
oder 2 Satz 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung
auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
§ 5
Einziehung
Ist eine Straftat nach § 3 oder eine Ordnungswidrigkeit
nach § 4 begangen worden, so können
- Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit
bezieht, und
- Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung
gebraucht worden oder bestimmt gewesen
sind,
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§ 6
(Inkrafttreten)
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