Verordnung
zur Durchführung
gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel
und Lebensmittelzutaten
(Neuartige Lebensmittel- und
Lebensmittelzutaten-Verordnung – NLV)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar 2000, BGBl. I S. 124, geändert durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr.29, S.1403 vom 27. Mai 2005 und durch Artikel 15 der Verordnung vom 22. Februar 2006, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, S. 444 vom 6. März 2006, geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 01. April 2008, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, S. 499 vom 4. April 2008
und zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 05. Juli 2017, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, S. 2272 vom 12. Juli 2017 (Die Änderungen sind rot markiert und treten am 13. Juli 2017 in Kraft.)
Aufgehoben zum 1. Januar 2018 durch die Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel
(vom 27. September 2017, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 66, S. 3520 vom 6. Oktober 2017)
§ 1
Zuständigkeiten
(1) Zuständige Lebensmittelprüfstelle zur Durchführung
der Erstprüfungen im Sinne des Artikels 4
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Januar
1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige
Lebensmittelzutaten (ABl. EG Nr. L 43 S. 1) und zuständig
für die Entgegennahme von Anträgen nach Artikel
4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vor
dem erstmaligen Inverkehrbringen der Lebensmittel
oder Lebensmittelzutaten sowie zuständige Stelle zur
Übermittlung von Bemerkungen oder zur Erhebung
von begründeten Einwänden im Sinne des Artikels 6
Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 ist das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung ist zuständig für
das Erstellen der Stellungnahmen über die Frage der
wesentlichen Gleichwertigkeit von Erzeugnissen im
Sinne des Artikels 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr.
258/97.
§ 2
Verfahren
(1) Anträge nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 258/97 sind vor dem erstmaligen
Inverkehrbringen der Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten
an die zuständige Lebensmittelprüfstelle
zu richten.
(2) Die Antragsunterlagen werden von der zuständigen
Lebensmittelprüfstelle daraufhin überprüft, ob die
nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für das Inverkehrbringen
der Erzeugnisse vorausgesetzten Anforderungen
erfüllt sind.
(3) Die zuständige Lebensmittelprüfstelle fertigt den
nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zu
erstellenden Bericht über die Erstprüfung an. Sie gibt
den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen
obersten Landesbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme.
Dazu übermittelt die zuständige Lebensmittelprüfstelle
die Zusammenfassung der Antragsunterlagen
und den mit dem Antrag
eingereichten Vorschlag zur Kennzeichnung unverzüglich
an die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen
obersten Landesbehörden.
(4) Die zuständige Lebensmittelprüfstelle unterrichtet
nach Abschluss des in Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung
(EG) Nr. 258/97 festgelegten Verfahrens die für
die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten
Landesbehörden über das Ergebnis.
§ 3
Inverkehrbringen und Kennzeichnung
(1) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne
des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97
dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 von demjenigen,
der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, nicht
ohne eine nach den in Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 258/97 genannten Verfahren erteilte
Genehmigung in den Verkehr gebracht werden.
(2) Die in Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr.
258/97 genannten Lebensmittel und Lebensmittelzutaten
dürfen von demjenigen, der für das Inverkehrbringen
verantwortlich ist, nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn er dies spätestens zum Zeitpunkt
des ersten Inverkehrbringens der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 5
Satz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 258/97 angezeigt hat.
(3) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne
des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97
dürfen von demjenigen, der für das Inverkehrbringen
verantwortlich ist, nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn diese gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 258/97 gekennzeichnet sind.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 ist bei Lebensmitteln und
Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 258/97
anzuwenden.
§ 3a
Neuartige Zusatzstoffe und Aromen
Lebensmittel, die Zusatzstoffe und Aromen im Sinne
des Satzes 2 enthalten, dürfen von demjenigen, der
für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, nur in den
Verkehr gebracht werden, wenn die Verwendung
dieser Stoffe gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG)
Nr. 50/2000 der Kommission vom 10. Januar 2000
über die Etikettierung von Lebensmitteln und
Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte oder
aus genetisch veränderten Organismen hergestellte
Zusatzstoffe und Aromen enthalten (ABl. EG Nr. L 6
S. 15), nach Maßgabe des § 4 Abs. 2
gekennzeichnet ist. Zusatzstoffe und Aromen nach
Satz 1 sind die in Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung
(EG) 50/2000 genannten Stoffe.
(4) (aufgehoben)
§ 4
Voraussetzungen der Kennzeichnung
Soll ein Lebensmittel mit einer Angabe in den Verkehr
gebracht werden, die auf die Herstellung des
Lebensmittels ohne Anwendung gentechnischer
Verfahren hindeutet, darf dies nur mit der Angabe „ohne Gentechnik" geschehen und nur, wenn
- es nicht aus einem genetisch veränderten Organismus
besteht oder aus einem genetisch veränderten
Organismus hergestellt worden ist,
- es nicht unter Verwendung von Stoffen hergestellt
worden ist, die aus genetisch veränderten
Organismen bestehen oder aus genetisch veränderten
Organismen hergestellt sind, und bei
der Herstellung der verwendeten Stoffe keine
aus genetisch veränderten Organismen gewonnenen
technischen Hilfsstoffe einschließlich Extraktionslösungsmittel
und Enzyme eingesetzt
wurden,
- dem Tier, von dem das Lebensmittel gewonnen
worden ist, keine Futtermittel oder Futtermittelzusatzstoffe
oder Arzneimittel im Sinne des § 2
des Arzneimittelgesetzes verabreicht worden
sind, die mit Hilfe gentechnischer Verfahren hergestellt
worden sind.
Sind Bestandteile aus der gentechnischen Veränderung
unbeabsichtigt und in unvermeidbaren Spuren
im Laufe der Herstellung, des Inverkehrbringens oder
des Behandelns in ein Lebensmittel gelangt, steht
dies einer Kennzeichnung im Sinne des Satzes 1
nicht entgegen. Einer Kennzeichnung im Sinne des
Satzes 1 steht ebenfalls nicht entgegen, wenn ein in
Satz 1 Nr. 3 bezeichnetes Arzneimittel wegen eines
therapeutischen oder prophylaktischen Bedarfs verabreicht
worden ist und ein in seiner therapeutischen
Wirksamkeit oder auf Grund seiner besonderen
Eigenschaften vergleichbares, ohne Hilfe gentechnischer
Verfahren hergestelltes Arzneimittel nicht zur
Verfügung gestanden hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten
auch für das Bewerben eines Lebensmittels.
§ 5
Nachweise
Über die Herstellung eines Lebensmittels, das mit
einer Angabe nach § 4 Satz 1 in den Verkehr gebracht
oder für das mit Angaben nach § 4 Satz 1 in
Verbindung mit Satz 4 geworben wird, sind von
demjenigen, der das Lebensmittel in den Verkehr
bringt oder für das Lebensmittel wirbt, geeignete
Nachweise zu führen, dass die Anforderungen für die
genannten Angaben, auch unter Berücksichtigung
des § 4 Satz 2 oder 3, erfüllt sind. Die Kennzeichnung
eines Lebensmittels mit der Angabe „ohne
Gentechnik" ist unzulässig, wenn die Nachweise
nicht geführt werden können. Geeignete Nachweise
sind insbesondere verbindliche Erklärungen von
Produzenten oder Lieferanten, dass die Voraussetzungen
an die Kennzeichnung erfüllt sind.
§ 6
Untersagung der Kennzeichnung
Die Kennzeichnung eines Erzeugnisses als „ohne
Gentechnik" hergestellt oder das entsprechende
Bewerben eines Lebensmittels kann schon dann als
unzulässig untersagt werden, wenn die für die Kennzeichnung
verantwortliche Person begründete Zweifel
an der Erfüllung der Voraussetzungen für die
Kennzeichnung nicht ausräumt.
§ 7
Straftaten
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
- ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder
- entgegen § 3 Abs. 2
ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in den
Verkehr bringt.
(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 3 ein Lebensmittel
oder eine Lebensmittelzutat in den Verkehr bringt.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Wer eine in § 7 bezeichnete Handlung fahrlässig
begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. |