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Verordnung über nährwertbezogene Angaben bei Lebensmitteln und die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln - NKV
(Nährwert-Kennzeichnungsverordnung)

vom 25. November 1994, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I S. 3526, zuletzt geändert 1. Oktober 2009 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I, S. 3221, Art. 1

Aufgehoben am 13. Juli 2017 durch die Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
(Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, S.2272, Art. 29 vom 05. Juli 2017)

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die nährwertbezogenen Angaben im Verkehr mit Lebensmitteln und in der Werbung für Lebensmittel sowie die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, soweit sie zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind. Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für natürliches Mineralwasser, Trink- und Quellwasser.

(3) Mit Ausnahme des § 6 gelten die Vorschriften dieser Verordnung nicht für Nahrungsergänzungen.

(4) Die Vorschriften der Diätverordnung bleiben unberührt.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. nährwertbezogene Angabe:
    jede im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel erscheinende Darstellung oder Aussage, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, daß ein Lebensmittel auf Grund seines Energiegehaltes oder Nährstoffgehaltes besondere Nährwerteigenschaften besitzt. Die durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Angabe der Art oder der Menge eines Nährstoffes sowie Angaben oder Hinweise auf den Alkoholgehalt eines Lebensmittels sind keine nährwertbezogenen Angaben im Sinne dieser Verordnung;
  2. Nährwertkennzeichnung:
    jede in der Etikettierung eines Lebensmittels erscheinende Angabe über
    a) den Brennwert,
    b) den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Fett, Ballaststoffen,
    c) die in Anlage 1 aufgeführten und gemäß den dort angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitamine und Mineralstoffe sowie Natrium,
    d) Stoffe, die einer der Nährstoffgruppen nach den Buchstaben b und c angehören oder deren Bestandteil bilden, einschließlich Cholesterin;
  3. Brennwert:
    der berechnete Energiegehalt eines Lebensmittels, wobei der Berechnung für
    - ein Gramm Fett 37 kJ (oder 9 kcal),
    - ein Gramm Eiweiß 17 kJ (oder 4 kcal),
    - ein Gramm Kohlenhydrate (ausgenommen mehrwertige Alkohole) 17 kJ (oder 4 kcal),
    - ein Gramm Ethylalkohol 29 kJ (oder 7 kcal),
    - ein Gramm organische Säure 13 kJ (oder 3 kcal),
    - ein Gramm mehrwertige Alkohole 10 kJ (oder 2,4 kcal),
    - ein Gramm Salatrims 25 kJ (oder 6 kcal),
    - ein Gramm Ballaststoffe 8 kJ (oder 2 kcal),
    - ein Gramm Erythritol 0 kJ (oder 0 kcal)
    zugrunde gelegt werden;
  4. Eiweiß:
    der nach der Formel "Eiweiß = Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) x 6,25" berechnete Eiweißgehalt; im Einzelfall können auch andere anerkannte lebensmittelspezifische Faktoren verwendet werden;
  5. Kohlenhydrat:
    jegliches Kohlenhydrat, das im menschlichen Stoffwechsel umgesetzt wird, einschließlich mehrwertiger Alkohole;
  6. Zucker:
    alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole;
  7. Fett:
    alle Lipide, einschließlich Phospholipide;
  8. gesättigte Fettsäuren:
    Fettsäuren ohne Doppelbindung;
  9. einfach ungesättigte Fettsäuren:
    Fettsäuren mit einer cis-Doppelbindung;
  10. mehrfach ungesättigte Fettsäuren:
    Fettsäuren mit durch cis-cis-Methylengruppen unterbrochenen Doppelbindungen;
  11. Ballaststoffe:
    Kohlenhydratpolymere mit drei oder mehr Monomereinheiten, die im Dünndarm des Menschen weder verdaut noch absorbiert werden und zu folgenden Kategorien zählen:
    a) essbare Kohlenhydratpolymere, die in Lebensmitteln, wenn diese verzehrt werden, auf natürliche Weise vorkommen;
    b) essbare Kohlenhydratpolymere, die auf physikalische, enzymatische oder chemische Weise aus Lebensmittelrohstoffen gewonnen werden und nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen eine positive physiologische Wirkung besitzen;
    c) essbare synthetische Kohlenhydratpolymere, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen eine positive physiologische Wirkung besitzen;
  12. "durchschnittlicher Wert" oder "durchschnittlicher Gehalt":
    der Wert oder der Gehalt, der die in einem bestimmten Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können.

§ 3
Beschränkung nährwertbezogener Angaben

Im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung dürfen nur nährwertbezogene Angaben verwendet werden, die sich auf den Brennwert oder auf die in § 2 Nr. 2 aufgeführten Nährstoffe, Nährstoffgruppen, deren Bestandteile oder auf Kochsalz beziehen.

§ 4
Nährwertkennzeichnung

(1) Wer nährwertbezogene Angaben nach § 3 im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel mit Ausnahme produktübergreifender Werbekampagnen verwendet, hat folgende Nährwertkennzeichnung anzugeben:

  1. den Brennwert und den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett oder
  2. den Brennwert und den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium

des Lebensmittels, über das die nährwertbezogene Angabe erfolgt. Bezieht sich die nährwertbezogene Angabe auf Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe, Natrium oder Kochsalz, so hat die Nährwertkennzeichnung mit den Angaben gemäß Nummer 2 zu erfolgen.

(2) Die Nährwertkennzeichnung darf zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 den Gehalt an

  1. Stärke,
  2. mehrwertigen Alkoholen,
  3. einfach ungesättigten Fettsäuren,
  4. mehrfach ungesättigten Fettsäuren,
  5. Cholesterin oder
  6. den in Anlage 1 aufgeführten und gemäß den dort angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitaminen und Mineralstoffen

enthalten.

(3) Bezieht sich eine nährwertbezogene Angabe auf Stoffe, die einer der in Absatz 1 oder 2 genannten Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteil bilden, so ist die Angabe des Gehaltes dieser Stoffe erforderlich. Bei der Angabe des Gehaltes an einfach oder mehrfach ungesättigten Fettsäuren oder an Cholesterin ist zusätzlich der Gehalt an gesättigten Fettsäuren anzugeben. Diese Angabe verpflichtet nicht zu der Nährwertkennzeichnung gemäß Absatz 1 Nr. 2.

§ 5
Art und Weise der Kennzeichnung

(1) Die Angaben nach § 4 sind in einer Tabelle zusammenzufassen und untereinander aufzuführen. Sofern die Anordnung der Angaben aus Platzmangel untereinander nicht möglich ist, dürfen diese hintereinander aufgeführt werden. Die Angaben nach § 4 Abs. 1 sind in der dort angegebenen Reihenfolge anzugeben.

(2) Die Angabe des Brennwertes und des Gehaltes an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen hat je 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels zu erfolgen. Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die erst nach Zugabe von anderen Lebensmitteln verzehrfertig sind, können diese Angaben stattdessen auf der Grundlage der Zubereitung gemacht werden, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und die Angaben sich auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen. Zusätzlich können die Angaben je Portion erfolgen, die mengenmäßig auf dem Etikett festgelegt ist, oder je Portion, sofern die Anzahl der in der Verpackung enthaltenen Portionen angegeben ist.

(3) Die Angabe des Brennwertes und des Gehaltes an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen hat jeweils mit dem durchschnittlichen Wert oder Gehalt sowie in folgenden Einheiten zu erfolgen:

  1. der Brennwert in Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal),
  2. der Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Fett (ausgenommen Cholesterin), Ballaststoffen und Natrium in Gramm (g),
  3. der Gehalt an Cholesterin in Milligramm (mg),
  4. der Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen in den in Anlage 1 aufgeführten Einheiten.

(4) In den Fällen, in denen Zucker, mehrwertige Alkohole oder Stärke angegeben werden, hat diese Angabe unmittelbar auf die Angabe des Kohlenhydratgehaltes in folgender Weise zu erfolgen:

Kohlenhydrate g,
davon
- Zucker g,
- mehrwertige Alkohole g,
- Stärke g.

(5) In den Fällen, in denen die Menge oder die Art der Fettsäuren oder die Menge des Cholesterins angegeben wird, hat diese Angabe unmittelbar auf die Angabe des Gesamtfetts in folgender Weise zu erfolgen:

Fett g,
davon
- gesättigte Fettsäuren*) g,
- einfach ungesättigte Fettsäuren*) g,
- mehrfach ungesättigte Fettsäuren*) g,
- Cholesterin mg.

-----
*) Jeweils berechnet als Triglycerid.

(6) Angaben über Vitamine und Mineralstoffe müssen zusätzlich als Prozentsatz der in Anlage 1 empfohlenen Tagesdosen ausgedrückt werden.

(7) Die Angaben der Nährwertkennzeichnung sind an gut sichtbarer Stelle, in deutscher Sprache, leicht lesbar und bei Fertigpackungen unverwischbar anzubringen. Sie können auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Die Angaben sind wie folgt anzubringen:

  1. bei Abgabe in Fertigpackungen auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett;
  2. bei anderer Abgabe als in Fertigpackungen jeweils in Zusammenhang mit den nährwertbezogenen Angaben.

(8) Abweichend von Absatz 7 Satz 3 Nr. 1 können die Angaben

  1. bei Abgabe der Fertigpackungen an Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf einer Sammelpackung oder in einem den Erzeugnissen beigefügten Begleitpapier enthalten sein;
  2. bei Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden, jeweils in Zusammenhang mit den nährwertbezogenen Angaben erfolgen;
  3. bei Fertigpackungen, die in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden, in einer dem Verbraucher zugänglichen Aufzeichnung enthalten sein, wenn der Verbraucher darauf aufmerksam gemacht wird.

(9) Abweichend von Absatz 7 Satz 3 Nr. 2 können die Angaben

  1. bei loser Abgabe an Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung in einem den Erzeugnissen beigefügten Begleitpapier enthalten sein;
  2. bei Abgabe in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum Verzehr an Ort und Stelle in einer dem Verbraucher zugänglichen Aufzeichnung enthalten sein, wenn der Verbraucher darauf aufmerksam gemacht wird.

§ 6
Verbot bestimmter Hinweise

(1) Es ist verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen zu verwenden, die darauf hindeuten, daß ein Lebensmittel schlankmachende, schlankheitsfördernde oder gewichtsverringernde Eigenschaften besitzt. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittel im Sinne des § 14a der Diätverordnung, die zur Verwendung als Tagesration bestimmt sind.

(2) Es ist ferner verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen zu verwenden, die

  1. auf einen geringen Brennwert hindeuten, wenn
    a) bei Lebensmitteln, ausgenommen Getränken, Suppen und Brühen, der Brennwert mehr als 210 Kilojoule oder 50 Kilokalorien pro 100 Gramm des verzehrfertigen Lebensmittels beträgt,
    b) bei Getränken, Suppen und Brühen der Brennwert mehr als 84 Kilojoule oder 20 Kilokalorien pro 100 Milliliter des verzehrfertigen Lebensmittels beträgt;
  2. auf einen verminderten Brennwert hindeuten, wenn der Brennwert den durchschnittlichen Brennwert vergleichbarer herkömmlicher Lebensmittel um weniger als 30 vom Hundert unterschreitet;
  3. auf einen verminderten Nährstoffgehalt hindeuten, wenn der Gehalt an Nährstoffen den durchschnittlichen Nährstoffgehalt vergleichbarer herkömmlicher Lebensmittel um weniger als 30 vom Hundert unterschreitet; abweichend davon darf auf eine Kochsalz- oder Natriumverminderung nur bei den in Anlage 2 genannten Lebensmitteln hingewiesen werden; die dort festgesetzten Höchstwerte der Natriumgehalte dürfen nicht überschritten werden;
  4. auf einen geringen Kochsalz- oder Natriumgehalt hindeuten, wenn
    a) bei Lebensmitteln, ausgenommen Getränken, der Natriumgehalt mehr als 120 Milligramm pro 100 Gramm des verzehrfertigen Lebensmittels beträgt,
    b) bei Getränken der Natriumgehalt mehr als 2 Milligramm pro 100 Milliliter des verzehrfertigen Lebensmittels beträgt.

(3) Im Verkehr mit Lebensmitteln, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind, oder in der Werbung für solche Lebensmittel dürfen Bezeichnungen oder Angaben, die auf einen geringen oder verminderten Brennwert hindeuten, nur verwendet werden, wenn der physiologische Brennwert des verzehrsfertigen Lebensmittels 1.680 Kilojoule oder 400 Kilokalorien pro Mahlzeit nicht überschreitet. Für diese Lebensmittel werden die in Anlage 2 Liste A Nr. 2.2 der Diätverordnung genannten Eisenverbindungen als Zusatzstoffe zugelassen; die zugesetzte Menge an diesen Stoffen ist in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 2 der Diätverordnung anzugeben.

(4) Abweichend von Absatz 3 darf in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung für Hauptmahlzeiten zum Verzehr an Ort und Stelle der Hinweis "zur gewichtskontrollierten Ernährung" verwendet werden, sofern der Brennwert 2.100 Kilojoule oder 500 Kilokalorien pro Hauptmahlzeit nicht überschreitet.

§ 7
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, bei denen ein Gehalt an Zusatzstoffen entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist.

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gewerbsmäßig im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel entgegen § 3 oder § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 Satz 1 Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet.

(3) Wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4, 5, 6 oder 7 Satz 1 oder 3 Lebensmittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

§ 8
Übergangsfristen

(1) Bis zum 1. Oktober 1995 dürfen Lebensmittel noch nach den bisher geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden und die so gekennzeichneten Lebensmittel über diesen Zeitpunkt hinaus in Verkehr gebracht werden.


(2) Lebensmittel, die den bis zum Ablauf des 8. Oktober 2009 geltenden Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Oktober 2012 in Verkehr gebracht werden.

Anlage 1
(zu § 2 Nummer 2 Buchstabe c, § 4 Absatz 2 Nummer 6 und § 5 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 6)

Vitamine und Mineralstoffe, die in der Angabe enthalten sein können, und ihre empfohlene Tagesdosis

Vitamin A (µg) 1)
Vitamin D (µg)
Vitamin E (mg)
Vitamin K (µg)
Vitamin C (mg)
Thiamin (Vitamin B1) (mg)
Riboflavin (Vitamin B2) (mg)
Niacin (mg)
Vitamin B6 (mg)
Folsäure (µg)
Vitamin B12 (µg)
Biotin (µg)
Pantothensäure (mg)
Kalium (mg)
Chlorid (mg)
Kalzium (mg)
Phosphor (mg)
Magnesium (mg)
Eisen (mg)
Zink (mg)
Kupfer (mg)
Mangan (mg)
Fluorid (mg)
Selen (µg)
Chrom (µg)
Molybdän (µg)
Jod (µg)
800
5
12
75
80
1,1
1,4
16
1,4
200
2,5
50
6
2 000
800
800
700
375
14
10
1
2
3,5
55
40
50
150

1) Amtliche Anmerkung: 1 µg Vitamin A entsprechen 6 µg all-trans-ß-Carotin oder 12 µg andere Provitamin A-Carotinoide.

In der Regel sollte eine Menge von 15 Prozent der in dieser Anlage angegebenen empfohlenen Tagesdosis in 100 g oder 100 ml oder in einer Packung, sofern die Packung nur eine einzige Portion enthält, bei der Festsetzung der signifikanten Menge berücksichtigt werden.

Anlage 2
(zu § 6 Abs. 2 Nr. 3)

Lebensmittel Natriumgehalt des verzehrfertigen Lebensmittels höchstens mg in 100 g
Brot, Kleingebäck und sonstige Backwaren
Fertiggerichte und fertige Teilgerichte
Suppen, Brühen und Soßen
Erzeugnisse aus Fischen, Krusten-, Schalen- und Weichtieren
Kartoffeltrockenerzeugnisse
Kochwürste
Käse und Erzeugnisse aus Käse
Brühwürste und Kochpökelwaren
250
250
250
250
300
400
450
500

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