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Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest aus Nordrhein-Westfalen
(NW-Schweinepest-Schutzverordnung)

vom 3. April 2006, eBAnz AT17 2006 vom 3. April 2006

Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 22 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit § 79 Abs. 1a des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

- aufgehoben durch Schweinepest-Schutzverordnung vom 6.4.2006 (eBAnz AT19 2006 V1) -

§ 1

(1) Das Verbringen von Schweinen, ganzen Körpern von Schweinen oder Körperteilen von Schweinen aus Schweine haltenden Betrieben oder in Schweine haltende Betriebe, die in Nordrhein-Westfalen gelegen sind, ist verboten.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Schweine von außerhalb Nordrhein-Westfalens nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf Hauptverkehrsstraßen oder auf Schienenwegen zur unmittelbaren Schlachtung in eine in Nordrhein-Westfalen gelegene Schlachtstätte verbracht werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des Absatzes 4 dürfen ferner aus Schweine haltenden Betrieben, die in Nordrhein-Westfalen gelegen sind,

  1. Schweine
    a) zur unmittelbaren Schlachtung in eine in Nordrhein-Westfalen gelegene Schlachtstätte,
    b) mit Genehmigung der zuständigen Behörde zur Schlachtung in eine außerhalb Nordrhein-Westfalens gelegene Schlachtstätte, soweit die für die Schlachtstätte zuständige Behörde dem Verbringen zugestimmt hat oder
    c) zur tierärztlichen Untersuchung in ein staatliches Untersuchungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen,
  2. ganze Körper oder Körperteile von Schweinen
    a) zur tierärztlichen Untersuchung in ein staatliches Untersuchungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen oder
    b) zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder Kategorie 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
    (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
verbracht werden.

(4) Soweit ein Schweine haltender Betrieb in dem im Anhang bezeichneten Gebiet gelegen ist, dürfen aus ihm bis zum Ablauf des 12. April 2006

  1. Schweine nur zur tierärztlichen Untersuchung in ein staatliches Untersuchungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen,
  2. ganze Körper oder Körperteile von Schweinen nur
    a) zur tierärztlichen Untersuchung in ein staatliches Untersuchungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen oder
    b) zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder Kategorie 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
    (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, der in Nordrhein-Westfalen gelegen ist,
verbracht werden.

(5) Die zuständige Behörde kann das Verbringen von Schweinen, ganzen Körpern von Schweinen oder Körperteilen von Schweinen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder c oder Nr. 2 oder Absatz 4 untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

§ 2

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 5,
  2. einer mit einer Genehmigung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b verbundenen vollziehbaren Anordnung

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer entgegen § 1 Abs. 1 ein Schwein, einen Tierkörper oder ein Tierkörperteil verbringt.

§ 3

Die Verordnung zum Schutz der Verschleppung der Schweinepest aus Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2006
(eBAnz AT16 2006 V1) wird aufgehoben.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 29. September 2006 außer Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

   Bonn, den 3. April 2006

Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Horst Seehofer

Anhang
(zu § 1 Abs. 4)

1.

Regierungsbezirk Münster

Stadt Bottrop: das Stadtgebiet nördlich der Bundesautobahn 2 ab Autobahnkreuz Bottrop nördlich der Bundesautobahn 2
Kreis Recklinghausen: das gesamte Kreisgebiet nördlich der Bundesautobahn 2, soweit nicht Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet
Kreis Coesfeld: Städte Olfen, Lüdinghausen und Dülmen, Gemeinde Nottuln südlich der Bundesstraße 525 und ab Autobahnauffahrt Nottuln südlich der Bundesautobahn 43, Stadt Coesfeld südlich der Bundesstraße 525
Kreis Borken: Gemeinden Borken, Heiden, Rhede und Reken, soweit nicht Beobachtungsgebiet, Gemeinde Velen südlich der Bundesstraße 525, soweit nicht Beobachtungsgebiet, Gemeinde Gescher und Südlohn-Oeding südlich der Bundesstraße 525

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2.

Regierungsbezirk Düsseldorf

Kreis Wesel: Stadt Hamminkeln, soweit nicht Beobachtungsgebiet, und Stadt Wesel östlich der Bundesstraße 473, Stadt Voerde östlich der Bundesstraße 8, Gemeinde Hünxe, Gemeinde Schermbeck, soweit nicht Beobachtungsgebiet, Stadt Dinslaken östlich der Bundesautobahn 3

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