Verordnung
über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
vom 22. März 2013, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, S.624 vom 08. April 2013, geändert am 17. Juni 2014 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, S. 793, Art.3 vom 26. Juni 2014, geändert am 4. Januar 2019 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 1, S. 2 Art. 6 vom 22. Januar 2019 und zuletzt geändert am 10. März 2022 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9, S. 428, Art. 8 vom 17. März 2022 (Die Änderungen sind grün markiert und am 18.3.2022 in Kraft getreten.)
§ 1
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die
Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
oder der Europäischen Union über Vermarktungsnormen
für Geflügelfleisch.
§ 2
Ausnahmen
(1) Die Bestimmungen des Anhangs XIV Teil B Abschnitt
III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates
vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation
der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299
vom 16.11.2007, S. 1) (...) in der
bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung
Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame
Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
und zur Aufhebung der Verordnungen
(EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)
Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, müssen nicht eingehalten werden bei der direkten Abgabe
kleiner Mengen Geflügelfleischs durch Landwirte,
die jährlich weniger als 10 000 Tiere erzeugen.
(2) Eine direkte Abgabe kleiner Mengen Geflügelfleischs
im Sinne des Absatzes 1 ist die Abgabe von
Fleisch von Geflügel, das im landwirtschaftlichen Betrieb
geschlachtet worden ist und durch den Erzeuger
an den Endverbraucher oder an Einzelhandelsunternehmen
im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometern
vom Ort des landwirtschaftlichen Betriebes abgegeben
wird. Einzelhandelsunternehmen im Sinne des Satzes 1
sind in Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen
Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts,
zur Errichtung der Europäischen Behörde
für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von
Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom
1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannte
Lebensmittelunternehmen, die Einzelhandel im
Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 mit Geflügelfleisch betreiben, dieses beoder verarbeiten und direkt an den Endverbraucher abgeben.
§ 3
Verbot des Inverkehrbringens
(1) Es ist verboten,
- entgegen Artikel 116 in Verbindung mit Anhang XIV
Teil B Abschnitt III Nummer 1 Satz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober
2007 über eine gemeinsame Organisation
der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299
vom 16.11.2007, S. 1) in der bis zum 31. Dezember
2013 geltenden Fassung, Geflügelfleisch zum
Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten,
zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den
Verkehr zu bringen, das nicht oder nicht richtig
in eine vorgeschriebene Güteklasse eingestuft ist,
- entgegen Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung
mit Anhang VII Teil V Abschnitt III der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (...) Geflügelfleisch sowie Zubereitungen
aus Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig zu halten,
anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen
oder sonst in den Verkehr zu bringen, das sich
nicht in einem der dort genannten Angebotszustände befindet.
(2) Es ist verboten,
- Geflügelschlachtkörper zum Verkauf vorrätig zu
halten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder
sonst in den Verkehr zu bringen, die einer nach
Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008
mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen
für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom
17.6.2008, S. 46); L 8 vom 13.1.2009, S. 33“ ein
gefügt und wird die Angabe „(EU) Nr. 576/2011 (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 66)“ durch die Angabe „(EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) Nr. 576/2011 (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 66)
geändert worden ist, vorgeschriebenen Herrichtungsform
nicht entsprechen,
- Geflügelschlachtkörper zum Verkauf vorrätig zu halten,
feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst
in den Verkehr zu bringen, ohne das Fehlen eines
der in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 543/2008 genannten Organe
richtig und vollständig auf dem Etikett anzugeben,
- Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten,
feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder
sonst in den Verkehr zu bringen, ohne die nach Artikel
3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008
vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben in den begleitenden
Warenpapieren zu machen,
- ganze Schlachtkörper oder Teilstücke zum Verkauf
vorrätig zu halten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen
oder sonst in den Verkehr zu bringen, ohne die
nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 543/2008 genannte Angabe richtig und vollständig
zu machen,
- frisches Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig zu
halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen
oder sonst in den Verkehr zu bringen, ohne
Angabe des Verbrauchsdatums nach Artikel 5 Absatz
3 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008,
- Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten,
zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den
Verkehr zu bringen, ohne die nach Artikel 5 Absatz 4
der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 genannten Angaben
richtig und vollständig zu machen,
- Geflügelschlachtkörper vorrätig zu halten, anzubieten,
feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst
in den Verkehr zu bringen, die der in Artikel 10 der
Verordnung (EG) Nr. 543/2008 genannten Anforderung an Angaben nicht entsprechen.
§ 4
Kennzeichnung von Geflügelfleisch
(1) Nicht vorverpacktes Geflügelfleisch oder Geflügelfleisch,
das auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort
verpackt oder das in der Verkaufsstätte zur
alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher, jedoch nicht
zur Selbstbedienung, vorverpackt wird, darf nur zum
Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert,
verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden,
wenn es mit den Angaben nach Artikel 5 Absatz 5
in Verbindung mit Absatz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 543/2008 nach Maßgabe des Absatzes 2 gekennzeichnet
ist. Satz 1 gilt nicht für die Angabe des Gesamtpreises und nicht für die Zulassungsnummer des Schlacht- und Zerlegungsbetriebs. Der Verbraucher ist auf die Nachfragemöglichkeit in Bezug auf den Gesamtpreis und Zulassungsnummer des Schlacht- und Zerlegungsbetriebs in geeigneter Form hinzuweisen.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf einem
Schild auf oder neben dem Geflügelfleisch oder auf
der Verpackung oder einem daran befestigten Etikett
gut sichtbar, in deutscher Sprache, leicht verständlich,
deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die
Angaben nach Satz 1 dürfen auch in einer anderen
leicht verständlichen Sprache gemacht werden, wenn
dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt
wird. Sie dürfen nicht durch andere Angaben
oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden.
§ 5
Marktnotierungen
Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige
Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene
Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen
für Geflügelfleisch vornehmen, sind verpflichtet,
ihren Notierungen oder Feststellungen die
Handelsklassen nach Anhang XIV Teil B Abschnitt III
Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugrunde zu legen.
§ 6
Vorschriften für
Schlachthöfe und Zerlegungsbetriebe
(1) Jedes Los im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f
der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 ist von dem
Schlachthof und Zerlegungsbetrieb unverzüglich so zu
kennzeichnen, dass das Herstellungsdatum festgestellt
werden kann. Diese Loskennzeichnung muss von dem
Schlachthof und Zerlegungsbetrieb in einem Herstellungsprotokoll
unverzüglich aufgeführt werden. Dieses
Herstellungsprotokoll ist bis zum Ende des Jahres aufzubewahren,
das auf das Jahr der Erstellung des Protokolls
folgt.
(2) Der Schlachthof hat ein Register zu führen, in
dem die Ergebnisse der Einzelwerte der einzeln kontrollierten
Schlachtkörper nach Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz
1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 festzuhalten
sind. Die Ergebnisse der Kontrollen müssen in dem Register
bis zum Ende des Jahres festgehalten sein, das
auf das Jahr der jeweiligen Feststellung folgt.
(3) Lose oder Bestandteile von Losen im Sinne
des Artikels 2 Buchstabe f der Verordnung (EG)
Nr. 543/2008, denen eine Stichprobe nach Artikel 16
Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 543/2008 entnommen worden ist, dürfen von dem
Verfügungsberechtigten des Loses bis zum Abschluss
des Kontrollverfahrens nicht vermarktet werden. Die für
die Kontrolle zuständige Behörde veranlasst unverzüglich
die erforderliche Untersuchung der entnommenen
Stichprobe und unterrichtet den Verfügungsberechtigten
des Loses unverzüglich von dem Kontrollergebnis.
(4) Zum Zwecke der Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Kennzeichnung von Geflügelfleisch und den Fremdwassergehalt von Geflügelfleisch verarbeitet die zuständige Behörde die Daten gemäß Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.
§ 6a
Vorschriften für Geflügelerzeuger
(1) Geflügelerzeuger, die Geflügel unter Verwendung der in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1
der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 festgelegten Begriffe vermarkten oder in Verkehr bringen, müssen
über eine behördliche Zulassung verfügen.
(2) Die Zulassung ist auf Antrag durch die nach
Landesrecht zuständige Behörde zu erteilen, wenn
im Rahmen einer Vor-Ort-Überprüfung festgestellt
wurde, dass der Geflügelerzeuger die in Anhang V
der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 für die jeweilige
Haltungsform festgelegten Haltungsvoraussetzungen erfüllt.
§ 7
Analyseverfahren zur
Feststellung des Wassergehaltes, Gegenanalyse
(1) Für die Kontrollen des Wassergehaltes gefrorener
oder tiefgefrorener Hähnchen nach Artikel 16 Absatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 wird das Verfahren
nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 543/2008
(Drip-Verfahren) bestimmt.
(2) Überschreiten die Ergebnisse der Kontrollen bei
gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen die nach Artikel
15 Absatz 1 oder bei Geflügelteilstücken die nach
Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008
zulässigen Grenzwerte, so kann der Besitzer des Loses
eine Gegenanalyse nach demselben Verfahren wie für
die ursprüngliche Kontrolle im Referenzlaboratorium
verlangen. Die Kosten dieser Gegenanalyse sind vom Besitzer des Loses zu tragen.
§ 8
Anordnungen der zuständigen Behörden
(1) Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung
festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger
Verstöße notwendigen Anordnungen treffen.
(2) Bei der Annahme von Unregelmäßigkeiten kann
die zuständige Behörde anordnen, dass Lose oder Bestandteile
von Losen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe
f der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 bis zum Abschluss
des Kontrollverfahrens nicht vermarktet werden
dürfen.
§ 8a
Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen, während der Geschäftszeit
- Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,
- Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
- Auskunft verlangen.
Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Erzeugnisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.
(2) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zugestatten, die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen.
§ 8b
Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- entgegen § 3 einen Geflügelschlachtkörper, Geflügelfleisch
oder ein Teilstück zum Verkauf vorrätig
hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in
den Verkehr bringt,
- entgegen § 4 Absatz 1 Geflügelfleisch zum Verkauf
vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder
sonst in den Verkehr bringt,
- entgegen § 5 einer Preisnotierung oder einer Preisfeststellung
für Geflügelfleisch eine dort genannte
Handelsklasse nicht oder nicht richtig zugrunde
legt,
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Loskennzeichnung
nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Loskennzeichnung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in einem
Herstellungsprotokoll aufführt,
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 ein Herstellungsprotokoll
nicht oder nicht für die vorgeschriebene
Dauer aufbewahrt,
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 ein Register nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 ein Ergebnis nicht im
Register für die vorgeschriebene Dauer festhält,
- entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 ein Los oder ein Bestandteil
eines Loses vermarktet
- ohne Zulassung nach § 6a Absatz 1 Geflügel vermarktet oder in Verkehr bringt oder
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Leber oder einen Muskelmagen nicht richtig anbietet,
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein Erzeugnis vermarktet,
- einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 8 Absatz 5 zuwiderhandelt,
- entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 einen Begriff verwendet,
- entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht richtig aufführt,
- ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 einen Begriff verwendet,
- entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 oder 4 nicht, nich trichtig oder nicht vollständig Buch führt oder
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 1 ein dort genanntes Hähnchen oder Geflügelstück vermarktet.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Vermarktungsnormen
für Geflügelfleisch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Dezember 1994 (BGBl. I
S. 3989), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 23. Juni 2005 (BGBl. I S. 1797) geändert worden
ist, außer Kraft.
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