Verordnung über die Durchführung der veterinärrechtlichen
Kontrollen bei der Einfuhr
und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischen
Ursprungs aus Drittländern sowie über die
Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern – LMEV
(Lebensmitteleinfuhr-Verordnung)
vom 8. August 2007, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, S.1816, Art.5 vom 14. August 2007, geändert am 24. September 2008 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, S.1903 vom 2. Oktober 2008 und am 08. Juli 2009, durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, S. 1793 vom 15. Juli 2009, geändert am 11. Mai 2010 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 23, S.612, Art. 5 vom 20.Mai 2010, geändert am 14. Juli 2010 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 37, S.929, Art. 4 vom 21. Juli 2010 und zuletzt geändert am 20. April 2011 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 18, S.651 vom 29. April 2011
Bekanntmachung der Neufassung am 15. September 2011 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, S.1860 vom 21. September 2011, geändert am 30. November 2011 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, S. 2399 vom 6. Dezember 2011, geändert am 22. Dezember 2011 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, Art.2 (18), S. 3044 vom 29. Dezember 2011, geändert am 31. August 2015 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 35, S.1474, Art.68 vom 7. September 2015, und zuletzt geändert am 3. Dezember 2015 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, S.2178, Art.9 (1) vom 9. Dezember 2015, geändert am 29. März 2017, durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, S 626, Art. 52 vom 4. April 2017 (Änderungen sind violett markiert) und zuletzt geändert am 27. September 2017 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, S. 3459 Art. 1 vom 2. Oktober 2017 (Änderungen sind blau markiert)
Abschnitt 1
Anwendungsbereich,
Begriffsbestimmmung
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Einfuhr und die Durchfuhr
von Lebensmitteln und, soweit dies ausdrücklich
bestimmt ist, lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1
Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- Lebensmittel tierischen Ursprungs: Erzeugnisse tierischen
Ursprungs im Sinne des Anhangs I Nr. 8.1
Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften
für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU
Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22),
1a. Zusammengesetzte Lebensmittel: zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Entscheidung
2007/275/EG der Kommission vom 17. April
2007 mit Verzeichnissen von Tieren und
Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien
91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an
Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind
(ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9),
- Sendung: eine Menge gleichartiger lebender Tiere im
Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches oder gleichartiger Lebensmittel,
auf die sich jeweils die gleiche amtliche Genusstauglichkeitsbescheinigung,
amtliche Gesundheitsbescheinigung
oder sonstige vergleichbare Urkunde
bezieht, die jeweils mit demselben Beförderungsmittel
befördert wird und jeweils aus demselben
Drittland oder Teil eines Drittlandes stammt,
- Grenzkontrollstelle: eine amtliche Einrichtung der
zuständigen Behörde für die Durchführung der Dokumentenprüfung,
Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung
an der Grenze zu einem Drittland
oder in einem Hafen oder Flughafen,
- Verbringen: Verbringen im Sinne des Artikels 2 Nr. 16
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über
amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung
des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der
Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz
(ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) sowie jede
andere Form des körperlichen Verbringens von Sendungen
in das Inland,
- Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr: die
Bescheinigung nach Anhang III der Verordnung (EG)
Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004
mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus
Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den
Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EU
Nr. L 21 S. 11),
- Mitgliedstaat: ein Staat, der Europäischen
Union angehört,
- EFTA-Staat: ein Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation ist,
- Drittland: ein Staat, der nicht Mitgliedstaat und nicht EFTA-Staat ist, mit Ausnahme der Färöer Inseln,
- Durchfuhr: das Verbringen von Lebensmitteln tierischen
Ursprungs und von zusammengesetzten Lebensmitteln aus Drittländern in das Inland,
ohne sie einzuführen, mit anschließender Wiederausfuhr.
Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Lebensmittelhygiene-
Verordnung sowie der Tierische Lebensmittel-
Hygieneverordnung.
Abschnitt 2
Vorschriften
für Lebensmittel tierischen
Ursprungs, zusammengesetzte Lebensmittel und lebende Tiere
§ 3
Verfahren bei der Anzeige
Wer zur Anzeige nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 136/2004 verpflichtet ist, hat diese Anzeige
mindestens einen Werktag vor Eintreffen der Sendung
an der Grenzkontrollstelle zu übermitteln. Abweichend
von Satz 1 kann die für die Grenzkontrollstelle
zuständige Behörde eine spätere Anzeige noch als
fristgerecht anerkennen, soweit dadurch die ordnungsgemäße
Durchführung der Einfuhruntersuchung nach
§ 7 nicht behindert wird.
§ 3a
Vorlage von Schiffs- und Flugzeugmanifesten
Wer als Verantwortlicher für ein Schiff oder Flugzeug
mit diesem Lebensmittel tierischen Ursprungs oder zusammengesetzte Lebensmittel in das Inland verbringt, hat der für die Grenzkontrollstelle
zuständigen Behörde auf deren Verlangen
das Schiffs- oder Flugzeugmanifest zum Zwecke
der Überwachung der Einhaltung des Artikels 2 Absatz
1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 vorzulegen.
Das Schiffs- oder Flugzeugmanifest ist elektronisch vorzulegen, soweit die für die
Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dies verlangt.
§ 4
Lebende Tiere
Lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die
- Rückstände oder Umwandlungsprodukte von Stoffen
mit pharmakologischer Wirkung enthalten, die
diesen Tieren nach § 1 oder § 2 der Verordnung über
Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. März 2005
(BGBl. I S. 730), die durch Artikel 2 der Verordnung
vom 24. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3098) geändert
worden ist, nicht zugeführt werden dürfen oder
- Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung
oder deren Umwandlungsprodukte enthalten,
die im Anhang Tabelle
2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission
vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch
wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich
der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln
tierischen Ursprungs (ABl. L 15
vom 20.1.2010, S. 1, L 293 vom 11.11.2010, S. 72),
die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/201 (ABl. L 32 vom 7.2.2017, S. 17) geändert worden
ist, als verbotene Stoffe aufgeführt sind,
dürfen nicht eingeführt werden. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend,
wenn das Vorhandensein der Stoffe zu einem
früheren Zeitpunkt im lebenden Tier festgestellt
worden ist.
§ 5
Einfuhr
(1) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Lebensmitteln, oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1
Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
dürfen aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn sie
- einer Einfuhruntersuchung nach § 7 Abs. 1 oder 2
Satz 1, 3 oder 4 unterzogen worden sind und
- über eine in einer nach Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie
97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur
Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen
von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten
Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 9) von der
Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten
Liste aufgeführte Grenzkontrollstelle in das Inland
verbracht werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle
- von Lebensmitteln, die in einem anderen Mitgliedstaat,
in einem EFTA-Staat, auf den Färöer Inseln oder, im Falle
von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln,
Stachelhäutern, Manteltieren sowie Meeresschnecken,
auf Grönland einer
Einfuhruntersuchung entsprechend den jeweiligen
nationalen Rechtsvorschriften unterzogen worden
sind,
- von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln,
Stachelhäutern, Manteltieren sowie Meeresschnecken
mit Ursprung aus Grönland und
- der in Anlage 1 genannten Lebensmittel.
(3) Die Grenzkontrollstellen nach Absatz 1 Nr. 2 sind
von den zuständigen Behörden im Benehmen mit der Generalzolldirektion zu bestimmen. Sie
sind von einem amtlichen Tierarzt zu leiten.
§ 6
Zugelassene Drittländer
und Betriebe, Bescheinigungen
(1) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs
dürfen nur eingeführt werden, wenn sie
- aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes
stammen, das oder der in einer Liste eines von der
Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Kommission erlassenen
Rechtsaktes aufgeführt ist, der auf
a) Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/
2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften
für die amtliche Überwachung
von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen
tierischen Ursprungs (ABl. EU
Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) gestützt und
unmittelbar anwendbar ist oder
b) Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/
2004 gestützt ist und vom Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)
im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden
ist,
c) (entfällt)
- aus einem Drittland stammen, das in einem nicht unmittelbar
geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den die Europäische Kommission
gestützt auf Artikel 29 Abs. 1 Unterabs. 4 der
Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996
über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter
Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und
tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der
Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der
Entscheidung 89/187/EWG und 91/664/EG (ABl.
EG Nr. L 125 S. 10) erlassen hat und der vom Bundesamt
im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist,
- außer in den in Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe a und b
der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Fällen
aus Betrieben stammen, die in einer Liste aufgeführt
sind, die
a) von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Kommission nach Artikel 12 Abs. 5 der Verordnung (EG)
Nr. 854/2004 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
worden ist,
b) in einem von der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakt aufgeführt
ist, der auf einen in Anlage 2 Spalte 3 jeweils genannten
Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft
gestützt ist und vom Bundesamt im Bundesanzeiger
bekannt gemacht worden ist oder
c) in einem von der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakt aufgeführt
ist, der auf Artikel 2 Abs. 1 der Entscheidung 95/
408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die
Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen
der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten
bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse
oder lebende Muscheln einführen
dürfen, während einer Übergangszeit (ABl. EG
Nr. L 243 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung
gestützt ist und vom Bundesamt im Bundesanzeiger
bekannt gemacht worden ist,
und
- von einer Bescheinigung begleitet werden die den Anforderungen des
Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang VI Nummer 1 und 2 Satz 1 und
Nummer 3 bis 6 der Verordnung (EG)
Nr. 854/2004 genügt und,
a) die den jeweiligen Anforderungen des Artikels 6 in
Verbindung mit Anhang VI der Verordnung (EG)
Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember
2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften
für bestimmte unter die Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates fallende Erzeugnisse und für die in
den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates und (EG)
Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen,
zur Abweichung von der Verordnung (EG)
Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl.
EU Nr. L 338 S. 27), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung
(EU) 2016/759 (ABl. L 126 vom
14.5.2016, S. 13) geändert worden ist, genügt,
b) die den jeweiligen Anforderungen
eines von der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Kommission erlassenen
Rechtsaktes genügt, der
auf Artikel 9 der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 oder Artikel 11 oder Artikel 16, auch
in Verbindung mit Artikel 14
Absatz 4, der Verordnung (EG)
Nr. 854/2004 gestützt ist und, sofern
es sich dabei um einen nicht
unmittelbar geltenden Rechtsakt
handelt, vom Bundesamt im Bundesanzeiger
bekannt gemacht
worden ist, oder
c) die den Anforderungen einer Entscheidung genügt,
die die Kommission der Europäischen Gemeinschaft gestützt
auf einen der in Anlage 2 Spalte 4 jeweils genannten
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
erlassen hat und die vom Bundesamt im Bundesanzeiger
bekannt gemacht worden ist.
(1a) Sendungen von zusammengesetzten Lebensmitteln, die in Anlage 1 aufgeführt sind und die Milcherzeugnisse enthalten, dürfen nur eingeführt werden, wenn diese Milcherzeugnisse aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes stammen, das oder der aufgeführt ist im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Sendungen von Lebensmitteln tierischen
Ursprungs dürfen
- abweichend von Absatz 1 Nummer 1 eingeführt
werden, solange für diese Lebensmittel
a) kein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a erlassen worden ist und
b) kein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe b oder c erlassen und vom
Bundesamt bekannt gemacht worden ist,
- abweichend von Absatz 1 Nummer 2 eingeführt
werden, wenn die Lebensmittel oder die
Tiere, von denen die Lebensmittel stammen,
keiner der Kategorien unterfallen, die im Anhang
eines Rechtsaktes nach Absatz 1 Nummer
2 aufgeführt sind,
- abweichend von Absatz 1 Nummer 3 eingeführt
werden, solange für diese Lebensmittel
a) keine Liste nach Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe a der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht worden ist und
b) kein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe b (...) erlassen und vom
Bundesamt bekannt gemacht worden ist,
- abweichend von Absatz 1 Nummer 4 eingeführt
werden, solange für diese Lebensmittel
a) in dem Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 4
Buchstabe a keine Anforderungen an Bescheinigungen
niedergelegt sind,
b) ein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 4
Buchstabe b nicht erlassen und, sofern
es sich dabei um einen nicht unmittelbar
geltenden Rechtsakt handelt, vom Bundesamt
bekannt gemacht worden ist und
c) eine Entscheidung nach Absatz 1 Nummer
4 Buchstabe c nicht erlassen und
vom Bundesamt bekannt gemacht worden
ist.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 müssen die Lebensmittel von einer Bescheinigung begleitet
werden, die den Anforderungen des
Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang
VI Nummer 1 und 2 Satz 1 und Nummer
3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
genügt und nach Form und und Inhalt dem Muster
der Anlage 2a entspricht.
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
§ 7
Einfuhruntersuchung
(1) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde
führt bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Lebensmitteln, und lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches eine
Einfuhruntersuchung durch, die eine Dokumentenprüfung
nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004,
eine Nämlichkeitskontrolle nach Anlage 3 sowie eine
Warenuntersuchung nach Anlage 4 umfasst.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden Sendungen
von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Lebensmitteln oder lebenden
Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittelund
Futtermittelgesetzbuches, die über eine Grenzkontrollstelle
an einem Flughafen oder Hafen eintreffen und
dort unmittelbar in ein Flugzeug oder Schiff umgeladen
werden, vorbehaltlich Satz 2 an der Grenzkontrollstelle
des Bestimmungsortes der Einfuhruntersuchung unterzogen.
Der für den Transport Verantwortliche hat die für
die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde unverzüglich
über den Entladezeitpunkt und -ort und die Grenzkontrollstelle
des Bestimmungsortes in der von der zuständigen
Behörde bestimmten Weise zu unterrichten,
sofern die Umladung der Sendung innerhalb eines Zeitraumes
von weniger als zwölf Stunden im Flug- oder
weniger als sieben Tagen im Seeverkehr stattfindet.
Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat
Sendungen nach Satz 1, bei denen der Zeitraum nach
Satz 2, aber nicht der Zeitraum von 48 Stunden im
Flug- oder 20 Tagen im Seeverkehr überschritten worden
ist, einer Dokumentenprüfung, auch anhand beglaubigter
Kopien, zu unterziehen. Die für die Grenzkontrollstelle
zuständige Behörde hat eine Einfuhruntersuchung
nach Absatz 1 durchzuführen, wenn der Zeitraum
nach Satz 3 überschritten ist. Die zuständige Behörde
kann, sofern Gründe des Gesundheitsschutzes
es erfordern, im Falle des Satzes 2 eine Dokumentenprüfung,
auch anhand beglaubigter Kopien und im Falle
des Satzes 3 eine Einfuhruntersuchung nach Absatz 1
durchführen. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige
Behörde hat sich über den Verbleib von Sendungen
nach den Sätzen 2 und 3 zu vergewissern.
(3) Die zuständige Behörde führt bei der
Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen von Lebensmitteln
tierischen Ursprungs und lebenden
Tieren amtliche Kontrollen durch, die in einem in
§ 13 Absatz 1 Satz 1 genannten, nicht unmittelbar
geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union bestimmt
worden sind, soweit das Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) den Rechtsakt
im Bundesanzeiger
bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium
macht auch Änderungen und
die Aufhebung dieses Rechtsaktes im Bundesanzeiger
bekannt.
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
§ 8
Verfahren nach Abschluss
der Einfuhruntersuchung
(1) Nach Abschluss des Verfahrens nach Artikel 1
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 hat die für
die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dem Beteiligten
auf Verlangen eine beglaubigte Kopie der amtlichen
Genusstauglichkeitsbescheinigung, amtlichen
Gesundheitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren
Urkunde auszustellen.
(2) Werden Sendungen nach der Einfuhruntersuchung
an der Grenzkontrollstelle geteilt, ist für jede Teilsendung
das Verfahren nach Artikel 3 Abs. 1 bis 3 und
Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 durchzuführen.
(3) Sofern die für die Grenzkontrollstelle zuständige
Behörde gemäß Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 882/2004 eine Erlaubnis für die Rücksendung von
Sendungen erteilt, hat sie die Originale der die Sendung
begleitenden Dokumente mit einem Stempelaufdruck in
roter Farbe mit dem Wort „zurückgewiesen“ zu kennzeichnen.
Die Sendung selbst ist gegebenenfalls nach
Maßgabe der Anlage 4 Kapitel III Nr. 5 und 6 zu kennzeichnen.
(4) Hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde
bei der Einfuhruntersuchung
- einen schweren Verstoß oder wiederholte Verstöße
gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften,
- die Verabreichung verbotener Stoffe oder Erzeugnisse
an lebende Tiere oder
- bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs
a) eine Überschreitung festgesetzter Höchstmengen
an Rückständen von Stoffen mit pharmakologischer
Wirkung oder deren Umwandlungsprodukten
oder von anderen Stoffen, die die menschliche
Gesundheit beeinträchtigen können, oder
b) Rückstände verbotener Stoffe mit pharmakologischer
Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte
festgestellt, hat sie bei den folgenden Sendungen lebender
Tiere oder Lebensmittel tierischen Ursprungs
desselben Ursprungs oder derselben Herkunft verstärkte
Kontrollen nach Maßgabe des Artikels 30 Abs. 1
Spiegelstrich 2 der Richtlinie 96/23/EG und des Artikels
24 Abs. 1 Spiegelstrich 2 der Richtlinie 97/78/EG
vorzunehmen. Bei Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen
und Fleischerzeugnissen richtet sich der Umfang
der nach Satz 1 durchzuführenden verstärkten
Kontrollen nach Anlage 4 Kapitel III Nr. 2.2.3, 2.3.2, 3,
4.2.5 und 4.4.2.
(5) Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b gilt
nicht, soweit Referenzwerte für Maßnahmen in Bezug
auf die jeweiligen Rückstände in den nachfolgenden
Rechtsakten festgelegt sind und diese
nicht erreicht werden:
- Artikel 2 der Entscheidung 2005/34/EG der
Kommission vom 11. Januar 2005 zur Festlegung
einheitlicher Normen für die Untersuchung
von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen
tierischen Ursprungs auf bestimmte
Rückstände (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 61) in
Verbindung mit Anhang II der Entscheidung
2002/657/EG der Kommission vom 12. August
2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG
des Rates betreffend die Durchführung von
Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen
(ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8, L 239 vom 6.9.2002, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung oder
- Rechtsakte der Europäischen Union, die auf
Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens
für die Festsetzung von
Höchstmengen für pharmakologisch wirksame
Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
des Rates und zur Änderung der Richtlinie
2001/82/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11)
in der jeweils geltenden Fassung gestützt werden.
§ 8a
Verfahren nach Abschluss der Einfuhruntersuchung für bestimmte Sendungen
(1) Wer Sendungen von nicht enthäuteten Tierkörpern freilebenden Großwilds befördert, hat diese Sendungen unverzüglich nach Abschluss der Einfuhruntersuchung nach § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 auf direktem Weg in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen zum Wildbearbeitungsbetrieb zu transportieren.
(2) Wer Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen befördert, hat diese Sendungen unverzüglich nach Abschluss der Einfuhruntersuchung nach § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 auf direktem Weg in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen zu einer Sammelstelle, einer Gerberei, einem Gelatineverarbeitungsbetrieb oder einem Kollagenverarbeitungsbetrieb zu transportieren.
(3) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständige Behörde über den Transport von Sendungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt über das Informationsverfahren nach Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der für den Betrieb Verantwortliche hat das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort der für den Betrieb am Bestimmungsort zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Nach der Mitteilung gemäß Satz 1 unterrichtet die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständige Behörde die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde innerhalb von 15 Tagen nach der Unterrichtung gemäß Absatz 3 über das Eintreffen der Sendung im Betrieb am Bestimmungsort. Die Unterrichtung erfolgt über das Informationsverfahren nach Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2004/292/EG. Die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständige Behörde überprüft regelmäßig, insbesondere durch Kontrolle der Eingangsregister, ob die Sendung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Betrieb am Bestimmungsort angekommen ist.
§ 9
Durchfuhr
(1) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Lebensmitteln oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1
Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
die nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen
entsprechen oder bei der Anzeige nach Artikel 2 der
Verordnung (EG) Nr. 136/2004 zur Durchfuhr angezeigt
worden sind, dürfen, unbeschadet der tierseuchenrechtlichen
Vorschriften, zum Zwecke der Durchfuhr in
das Inland nur verbracht werden, sofern sie einer Dokumentenprüfung
nach Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 136/2004 und einer Nämlichkeitskontrolle nach Anlage
3 unterzogen worden sind. Abweichend von Satz 1
dürfen Sendungen der dort genannten Lebensmittel
zum Zwecke der Durchfuhr in das Inland verbracht werden,
wenn die Sendungen in einem anderen Mitgliedstaat, in einem EFTA-Staat, auf den Färöer Inseln oder, im Fall von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren sowie Meeresschnecken, auf Grönland einer
Durchfuhrkontrolle entsprechend den jeweiligen nationalen
Rechtsvorschriften unterzogen worden sind. Die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige
Behörde hat bei den zur Durchfuhr angezeigten
Sendungen zusätzlich eine Warenuntersuchung
nach § 7 Absatz 1 durchzuführen, sofern
Gründe des Gesundheitsschutzes oder ein
begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen
lebensmittelrechtliche Bestimmungen es erfordern.
(2) Nach Abschluss der Prüfungen nach Absatz 1
sind die Sendungen unter Einhaltung der Anforderungen
des Absatzes 3
- innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 30 Tagen
über eine Grenzkontrollstelle (Ausgangsgrenzkontrollstelle)
in ein Drittland zu verbringen oder
- in ein nach § 12 Abs. 1 anerkanntes oder nach § 12
Abs. 2 registriertes Lager im Inland oder in ein von
der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, eines EFTA-Staates, der
Färöer Inseln oder Grönlands nach nationalen
Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels
12 Abs. 4 Buchstabe b oder des Artikels 13
Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 97/78/EG anerkanntes
oder zugelassenes Lager zu transportieren
und einzulagern.
Soweit die Durchfuhr von Sendungen nach § 13 Abs. 1
Satz 1 verboten oder beschränkt ist oder die Dokumentenprüfung
oder die Nämlichkeitskontrolle zur Durchfuhr
bestimmter Sendungen sonst Anlass zu Beanstandungen
gibt, kann die für die Grenzkontrollstelle zuständige
Behörde dem Absender, dem Empfänger oder
ihren jeweiligen Bevollmächtigten gestatten, die Sendung
binnen 60 Tagen an einen von diesen Personen
benannten Bestimmungsort außerhalb der Europäischen
Union zurückzuverbringen, sofern gesundheitliche
Bedenken nicht entgegenstehen. Ansonsten sind
die Lebensmittel der Beseitigung zuzuführen. Wenn
die Sendung zurückverbracht werden soll, hat die für
die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde das Informationsverfahren
nach Artikel 3 Abs. 3 der Entscheidung
2004/292/EG (...) in der jeweils geltenden Fassung einzuleiten. Die
Originale der die Sendung begleitenden Dokumente
sind mit einem Stempelaufdruck in roter Farbe mit
dem Wort „zurückgewiesen“ zu kennzeichnen.
(3) Wer Sendungen nach Absatz 1 befördert, hat
diese
- im externen, Unionsversandverfahren nach der Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung
des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1)
- ohne Umladung oder Teilung und
- in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen
oder Behältnissen, die, sofern erforderlich, nach näherer
Anweisung der zuständigen Behörde nach ihrer
Verwendung zu reinigen und desinfizieren sind,
zu transportieren und ihnen das Gemeinsame Veterinärdokument
für die Einfuhr im Original beizufügen.
(4) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 hat die für
die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde, über die
die Sendung ins Inland verbracht worden ist (Eingangsgrenzkontrollstelle),
die für die Ausgangsgrenzkontrollstelle
zuständige Behörde über den Transport zu unterrichten.
Die für die Ausgangsgrenzkontrollstelle zuständige
Behörde hat zu überprüfen, ob die Sendung nach
Absatz 1 den Angaben des Gemeinsamen Veterinärdokumentes
für die Einfuhr entspricht und zu bescheinigen,
dass die Sendung das Inland verlassen hat. Sie
hat darüber die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige
Behörde zu unterrichten. Liegt binnen 30 Tagen
nach Versand der Sendung keine Mitteilung über
den Ausgang der Sendung vor, so hat die für die Eingangsgrenzkontrollstelle
zuständige Behörde die zuständige
Zollbehörde um Nachforschungen über den
weiteren Verbleib der Sendung zu ersuchen.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4
kann die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige
Behörde im Luft- und Seeverkehr bei
der Durchfuhr von Sendungen, die innerhalb
des in § 7 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitraums
unmittelbar in ein anderes Flugzeug oder Schiff
umgeladen werden und dazu bestimmt sind,
ohne weiteren Zwischenhalt in den in Anhang I
der Richtlinie 97/78/EG genannten Gebieten in
ein Drittland verbracht zu werden, vorschreiben,
dass der für den Transport Verantwortliche die
für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige
Behörde unverzüglich in der von ihr bestimmten
Weise über den Entladezeitpunkt und -ort zu unterrichten
hat. Abweichend von Satz 1 gilt für die Grenzkontrollstellen Hamburg (Hafen), Bremen-Standort Bremerhaven und JadeWeserPort Wilhelmshaven (Hafen) zuständigen Behörden anstelle des in § 7 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitraumes ein Zeitraum von weniger als 14 Tagen. Die für die Eingangsgrenzkontrollstelle
zuständige Behörde hat eine Dokumentenprüfung,
auch anhand beglaubigter Kopien, und
eine Nämlichkeitskontrolle nach Absatz 1 Satz 1
durchführen, sofern Gründe des Gesundheitsschutzes
es erfordern. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 hat die
für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde den
Transport und die Einlagerung von Sendungen nur zu
gestatten, wenn die für das Lager nach Absatz 2 Satz 1
Nr. 2 zuständige Behörde die Einlagerung von Sendungen
im Sinne des Absatzes 1 genehmigt hat. Die für die
Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat die für das
Lager zuständige Behörde über den Transport der Sendung
über das Informationsverfahren nach (...) Artikel 3 der Entscheidung 2004/
292/EG zu unterrichten. Der Beteiligte hat das Eintreffen
der Sendung der für das Lager zuständigen Behörde
anhand des Gemeinsamen Veterinärdokumentes
für die Einfuhr anzuzeigen. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 10
Lagerung zur
Durchfuhr bestimmter Sendungen
(1) Der Betreiber eines Zolllagers (...) oder
Lagers in einer Freizone im Sinne des § 12 Abs. 1 hat
die in § 9 Abs. 1 genannten Sendungen von Lebensmitteln
mit der Bezugsnummer ihres Gemeinsamen Veterinärdokumentes
für die Einfuhr zu kennzeichnen und
räumlich getrennt von Lebensmitteln zu lagern, die den
lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen.
Die Sendungen dürfen nur insoweit behandelt werden,
als dies für die Lagerung oder Aufteilung einer Sendung
in Teilsendungen erforderlich ist. Ihre Verpackung oder
Aufmachung darf hierbei nicht verändert werden und
eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel muss
ausgeschlossen sein. Der Betreiber hat über alle Einund
Auslagerungen tageweise Bestandsaufzeichnungen
in einer Weise zu führen, die jederzeit Aufschluss
über den jeweiligen Lagerbestand gibt. Für jede eingelagerte
Sendung sind Art und Menge der Lebensmittel
sowie die Angabe des Ursprungslandes und die entsprechende
Eingangsgrenzkontrollstelle anzugeben.
Für jede Auslagerung sind Name und Adresse des
Empfängers, die Bezugsnummer des Bestimmungslagers
im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, das Bestimmungsschiff
oder das Bestimmungsdrittland mit Angabe
der Ausgangsgrenzkontrollstelle anzuführen. Die
Bestandsaufzeichnungen sind mindestens drei Jahre
lang aufzubewahren. Der Betreiber oder seine Beauftragten
haben die Zugänge zum Lager ständig zu kontrollieren
und dem Personal, das die amtlichen Kontrollen
durchführt, auf Verlangen Telefon und Telefax zur
Verfügung zu stellen.
(2) Die zuständige Behörde hat die Einhaltungen der
Vorschriften des Absatzes 1 und des § 12 Abs. 1 sowie
die Herkunft und Bestimmung jeder eingelagerten Sendung
anhand einer Dokumentenprüfung nach Anhang I
der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und einer Nämlichkeitskontrolle
nach Anlage 3 zu überprüfen.
(3) Der Lagerbetreiber darf die in Absatz 1 genannten
Sendungen aus Zolllagern, (...) oder Lagern
in Freizonen im Sinne des § 12 Abs. 1 nur auslagern,
sofern sie
- nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in ein Drittland verbracht
werden oder
- in ein nach § 12 Abs. 2 registriertes Lager im Inland
oder in einen von der zuständigen Behörde eines
Mitgliedstaates, eines EFTA-Staates oder der Färöer Inseln nach nationalen Rechtsvorschriften
zur Umsetzung des Artikels 13 Abs. 1 Buchstabe a
der Richtlinie 97/78/EG zugelassenen Betrieb nach
§ 9 Abs. 3 befördert und eingelagert werden oder
- der Beseitigung unter Aufsicht der zuständigen Behörde
zugeführt werden.
Der Transport zwischen nach § 12 Abs. 1 anerkannten
Lagern ist verboten.
(4) Wer Sendungen aus Lagern im Sinne des § 12
Abs. 1 auslagert, bedarf der Genehmigung der zuständigen
Behörde. Die zuständige Behörde hat das Original
des Gemeinsamen Veterinärdokumentes für die Einfuhr
einzuziehen und für jede Sendung oder Teilsendung
ein neues Dokument auszustellen. Die zuständige
Behörde hat in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1
gemäß § 9 Abs. 4 und in den Fällen des Absatzes 3
Satz 1 Nr. 2 gemäß § 9 Abs. 6 zu verfahren.
(5) Die für das Lager zuständige Behörde kann, sofern
Gründe des Gesundheitsschutzes es erfordern, die
Einlagerung von Lebensmitteln, die nicht den lebensmittelrechtlichen
Anforderungen entsprechen, in ein Lager
im Sinne des § 12 Abs. 1 untersagen und die dort
gelagerten Lebensmittel einer Warenuntersuchung
nach Anlage 4 unterziehen.
§ 11
Schiffsausrüster
(1) Wer Seeschiffemit Lebensmitteln nach § 9 Abs. 1
ausrüstet (Schiffsausrüster), hat seinen Betrieb zu diesem
Zweck von der zuständigen Behörde nach § 12
Abs. 2 registrieren zu lassen. Wer einen Betrieb nach
Satz 1 betreibt, hat die Bestimmungen des § 10 Abs. 1
und 4 Satz 1 einzuhalten und
- der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Eingang
von Lebensmitteln nach § 9 Abs. 1 in ein von
ihm geführtes Lager im Sinne des § 12 Abs. 2 oder in
ein Lager im Sinne des § 12 Abs. 1 zu melden;
- darf die Sendungen nach § 9 Abs. 1 nur ohne Zwischenlagerung
an Bord eines Seeschiffes oder in ein
von der zuständigen Behörde genehmigtes Lager in
dem Hafen liefern, in dem ein Seeschiff ausgerüstet
werden soll; dabei hat er sicherzustellen, dass die
Lebensmittel nicht aus dem Hafenbereich an einen
anderen Bestimmungsort verbracht werden;
- der für das Versandlager zuständigen Behörde unverzüglich
jeden Ausgang einer Sendung mit Angabe
ihres Versanddatums und Bestimmungsortes
anzuzeigen; die Anzeige ist mittels der in Absatz 2
genannten Bescheinigung zu erstatten;
- die für den Hafen, in dem ein Seeschiff ausgerüstet
werden soll, oder für ein Lager im Sinne der Nummer
2 zuständige Behörde mittels einer Kopie der
Bescheinigung nach Absatz 2 im Voraus über die
Ankunft der Sendung zu unterrichten.
Schiffsausrüster dürfen Sendungen nach § 9 Abs. 1 nur
an Seeschiffe zur Verpflegung außerhalb der Küstenzonen
der Mitgliedstaaten, der EFTA-Staaten und der Färöer Inseln liefern.
(2) Schiffsausrüster dürfen eine in Absatz 1 Satz 2
Nr. 2 genannte Sendung nur befördern, wenn ihr eine
Bescheinigung mit dem Inhalt nach dem Muster des
Artikels 5 Abs. 2 in Verbindung mit dem Anhang der
Entscheidung 2000/571/EG der Kommission vom
8. September 2000 zur Festlegung der Verfahren für
die Veterinärkontrollen von Drittlandserzeugnissen, die
für Freizonen (...) oder Zolllager oder für Lagerbetreiber
zur Versorgung von Beförderungsmitteln im internationalen
Seeverkehr bestimmt sind (ABl. EG
Nr. L 240 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung beigefügt
ist. Sie haben die Sendung im externen Unionsversandverfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu befördern. Der Kapitän oder eine
von ihm dazu befugte Person hat die Lieferung der
Sendung auf der Bescheinigung im Sinne des Satzes 1
bei Erhalt unverzüglich zu bestätigen. Schiffsausrüster
haben die Bescheinigung unverzüglich an die für das
Versandlager zuständige Behörde zu übermitteln.
(3) Nach Durchführung einer Dokumentenprüfung
nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und
einer Nämlichkeitskontrolle nach Anlage 3 hat die zuständige
Behörde des Versandlagers für die Beförderung
einer Sendung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 die Bescheinigung
nach Absatz 2 auszustellen. Dabei kann
für Sendungen von Lebensmitteln unterschiedlicher
Herkunft eine gemeinsame Bescheinigung benutzt werden.
Die zuständige Behörde des Versandlagers hat der
zuständigen Behörde des Bestimmungshafens die Lieferung
der Sendung spätestens zum Zeitpunkt des Versandes
über das Informationsverfahren nach (...) Artikel 3 der
Entscheidung 2004/292/EG anzukündigen.
§ 12
Anerkennung von Lagern
und Registrierung von Schiffsausrüstern
(1) Zolllager (...) und Lager in Freizonen, in denen
Lebensmittel, die nicht den Anforderungen an die
Einfuhr entsprechen, gelagert werden sollen, werden
auf Antrag von der zuständigen Behörde anerkannt,
wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Lager verfügen über kontrollierbare Zugänge
und müssen gegen den Zutritt Unbefugter gesichert
sein.
- Die Lager verfügen über getrennte Lager- oder Kühlräume,
die es ermöglichen, die Lebensmittel im
Sinne des § 9 Abs. 1 getrennt von anderen Lebensmitteln
zu lagern. Abweichend von Satz 1 kann die
zuständige Behörde die getrennte Lagerung innerhalb
eines Raumes gestatten, wenn für Lebensmittel
im Sinne des § 9 Abs. 1 eine abschließbare Abtrennung
vorhanden ist.
- Die Lager verfügen über Räume, die dem Personal
vorbehalten sind, das die amtlichen Kontrollen
durchführt.
(2) Schiffsausrüster werden auf Antrag von der zuständigen
Behörde registriert, wenn sie die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllen und über ein geschlossenes
Gebäude verfügen, dessen Zugänge jederzeit
kontrollierbar und gegen den Zutritt Unbefugter
gesichert sind.
(3) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der
Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu überwachen.
(4) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesamt Name, Anschrift, Veterinärkontroll-Nummer und TRACES-Nummer sowie diesbezügliche Änderungen zu den nach Absatz 1 anerkannten Lagern und zu den nach Absatz 2 registrierten Schiffsausrüstern. Das Bundesamt führt ein Verzeichnis der nach
Absatz 1 anerkannten Lager und der nach Absatz 2 registrierten
Schiffsausrüster.
§ 13
Verbote auf Grund
von Schutzmaßnahmen
der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union
(1) Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in
Drittländern hergestellt oder behandelt worden
sind, dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht
werden, soweit ihre Einfuhr in die oder
Durchfuhr durch die Europäische Union oder ihr
erstmaliges Inverkehrbringen in der Europäischen
Union durch einen nicht unmittelbar geltenden
Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft
oder die Europäische Union auf Grund
- des Artikels 53 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung
der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen
des Lebensmittelrechts, zur Errichtung
der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit
und zur Festlegung von
Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl.
L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung oder
- des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG in der
jeweils geltenden Fassung
erlassen hat, verboten ist und das Bundesministerium
den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger
bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium
macht auch Änderungen sowie die Aufhebung
des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger
bekannt.
Satz 1 und 2 gilt auch, wenn in einem in
Satz 1 genannten Rechtsakt besondere Voraussetzungen
für die Einfuhr, die Durchfuhr oder das
erstmalige Inverkehrbringen der Lebensmittel
bestimmt und diese Voraussetzungen nicht erfüllt
sind.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Lebensmittel,
die vor dem Wirksamwerden der Bekanntmachung
eingeführt oder sonst verbracht worden sind.
Bekanntmachungen nach Absatz 1 werden mit Beginn
des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam,
soweit nicht in der Bekanntmachung ein späterer Zeitpunkt
bestimmt ist.
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
§ 13a
Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel
Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, anderen
hundeartigen oder katzenartigen Tieren (Caniden
und Feliden) oder Affen einzuführen.
§ 14
Verfahren bei der Wiedereinfuhr
(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1, auch
in Verbindung mit Abs. 3, darf eine Sendung von Lebensmitteln
tierischen Ursprungs oder zusammengesetzten Lebensmitteln mit Ursprung in der
Europäischen Union, einem EFTA-Staat, auf den Färöer Inseln oder, im Falle
von Fischereierzeugnissen sowie lebenden Muscheln,
Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken
mit Ursprung aus Grönland, die von einem Drittland zurückgewiesen
worden ist, wieder in den Geltungsbereich
dieser Verordnung verbracht werden, wenn
- die zuständige Behörde, die die Genusstauglichkeits-,
Gesundheitsbescheinigung oder sonstige
vergleichbare Urkunde im Original ausgestellt hat,
der Rücknahme der Sendung in den Ursprungsbetrieb
zugestimmt hat,
- die Sendung von dem in Nummer 1 genannten Original
oder einer amtlich beglaubigten Kopie der Genusstauglichkeits-,
Gesundheitsbescheinigung oder
sonstigen vergleichbaren Urkunde begleitet ist und
a) die Sendung von einer Bescheinigung der zuständigen
Behörde des Drittlandes begleitet ist,
in der die Gründe für die Zurückweisung angegeben
werden und bestätigt wird, dass die vorgeschriebenen
Lagerungs- und Transportbedingungen
eingehalten und die Lebensmittel keiner Behandlung
unterzogen worden sind, oder
b) im Falle von verplombten Behältnissen die Sendung
von einer Bescheinigung des Transportunternehmens
begleitet ist, in der bestätigt wird,
dass die Lebensmittel nicht behandelt oder entladen
worden sind, und
- die Sendung über eine Grenzkontrollstelle nach § 5
Abs. 1 Nr. 2 in das Inland verbracht wird.
(2) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde
hat die in Absatz 1 genannte Sendung einer Dokumentenprüfung
und Nämlichkeitskontrolle sowie bei
begründetem Verdacht auf Nichteinhaltung der lebensmittelrechtlichen
Bestimmungen auch einer Warenuntersuchung
nach § 7 Abs. 1 zu unterziehen. Wer Sendungen nach Absatz 1 befördert, hat diese in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen oder Behältnissen zu transportieren und unmittelbar in den Ursprungsbetrieb, für den die Originalbescheinigung ausgestellt worden ist, zurückzuverbringen. (...)
(3) § 8a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Abschnitt 3
Vorschriften für Lebensmittel
nicht tierischen Ursprungs
§15
Benennung von Eingangsorten und Einfuhrorten
(1) Die folgenden Sendungen von Lebensmitteln dürfen unmittelbar aus Drittländern nur über einen der benannten Eingangsorte im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung erstmalig in das Inland verbracht werden:
- Sendungen nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 und
- Sendungen nach Artikel 1 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Okra und Curryblättern aus Indien und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Veröffentlichung der Liste der benannten Eingangsorte nach Artikel 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erfolgt durch das Bundesamt.
(2) Sendungen von Lebensmitteln nach Artikel 1 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung dürfen aus Drittländern nur über einen der benannten Einfuhrorte im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 884/2014 eingeführt werden. Die Veröffentlichung der Liste der benannten Einfuhrorte nach Artikel 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 884/2014 erfolgt durch das Bundesamt.
§ 16
Verbote auf Grund von
Schutzmaßnahmen der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union
(1) Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die
in Drittländern hergestellt oder behandelt worden
sind, dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht
werden, soweit ihre Einfuhr in die oder Durchfuhr
durch die Europäische Union oder ihr erstmaliges
Inverkehrbringen in der Europäischen Union durch
einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den
die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische
Union auf Grund des Artikels 53 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 erlassen hat, verboten ist
und das Bundesministerium den jeweiligen Rechtsakt
im Bundesanzeiger
bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium
macht auch Änderungen sowie die Aufhebung
des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger
bekannt.
Satz 1 und 2 gilt auch, wenn in einem in
Satz 1 genannten Rechtsakt besondere Voraussetzungen
für die Einfuhr, die Durchfuhr oder das erstmalige
Inverkehrbringen der Lebensmittel bestimmt
und diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für
Lebensmittel, die vor dem Wirksamwerden der Bekanntmachung
eingeführt oder sonst verbracht
worden sind. Bekanntmachungen nach Absatz 1
werden mit Beginn des Tages, der auf ihre
Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit nicht in der
Bekanntmachung ein späterer Zeitpunkt bestimmt
ist.
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
§ 17
Amtliche Kontrollen
Unbeschadet der auf Grund unmittelbar geltender
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union von der zuständigen
Behörde durchzuführenden amtlichen Kontrollen
von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs führt
die zuständige Behörde bei der Einfuhr oder dem
sonstigen Verbringen von Lebensmitteln nicht tierischen
Ursprungs aus Drittländern amtliche Kontrollen
durch, die in einem nicht unmittelbar geltenden
Rechtsakt nach § 16 Absatz 1 Satz 1 bestimmt worden
sind, soweit das Bundesministerium diesen
Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
Das Bundesministerium macht auch Änderungen
sowie die Aufhebung dieses Rechtsaktes im Bundesanzeiger
bekannt.
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
Abschnitt 4
(aufgehoben)
Abschnitt 4
Ausnahmeregelungen
§ 18
Ausnahmeregelungen
(1) § 53 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
gilt unbeschadet des § 5 Abs. 1
Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
und des Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht für
- die Beförderung von Lebensmitteln unter zollamtlicher
Überwachung und die Lagerung von Lebensmitteln
in Zolllagern (...) oder Lagern in Freizonen,
- die Veredelung und Umwandlung von Lebensmitteln,
solange sich die Lebensmittel unter zollamtlicher Überwachung befinden,
- Lebensmittel, die für das Oberhaupt eines auswärtigen
Staates oder seines Gefolges verbracht werden
und zum Gebrauch oder Verbrauch während
seines Aufenthaltes im Geltungsbereich dieser Verordnung
bestimmt sind,
- Lebensmittel, die für diplomatische oder konsularische
Vertretungen bestimmt sind,
- Lebensmittel, die ausschließlich für wissenschaftliche
Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche
Veranstaltungen bestimmt sind,
- Lebensmittel, die als Reisebedarf verbracht werden,
soweit es sich um Mengen handelt, für die Eingangsabgaben
nicht zu erheben sind,
- Lebensmittel, die in Verkehrsmitteln mitgeführt werden
und ausschließlich zum Verbrauch der durch
diese Verkehrsmittel beförderten Personen bestimmt
sind,
- Lebensmittel in privaten Geschenksendungen, soweit
sie zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch des
Empfängers bestimmt sind, sowie Lebensmittel als
Geschenke im öffentlichen Interesse,
- Lebensmittelmuster und -proben in geringen Mengen,
- Lebensmittel als Übersiedlungsgut oder Heiratsgut
in Mengen, die üblicherweise als Vorrat gehalten
werden,
- Lebensmittel, die auf Seeschiffen zum Verbrauch
auf hoher See bestimmt sind und an Bord des
Schiffes verbraucht werden,
- Lebensmittel tierischen Ursprungs, die ausschließlich
zur Versorgung internationaler Organisationen
oder ausländischer Streitkräfte, die in der Bundesrepublik
Deutschland stationiert sind, bestimmt
sind.
Lebensmittel im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 unterliegen
den Vorschriften des § 57 Abs. 4 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches. Die Vorschriften der Verordnung
(EG) Nr. 136/2004 und der Verordnung (EG)
Nr. 206/2009 der Kommission vom 5. März 2009 über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch
bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen
Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 (ABl. L 77 vom
24.3.2009, S. 1) bleiben unberührt.
(2) Die §§ 3 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 6, 7, 8 und 12. Die §§ 4 bis 8 gelten
nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 11.
(3) Die §§ 3 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 9, soweit die zuständige Behörde
des Bestimmungsortes das Verbringen zuvor genehmigt
hat. Im Falle des Satzes 1 hat die zuständige
Behörde des Bestimmungsortes zu überwachen, dass
die Lebensmittel dem vorgesehenen Verwendungszweck
zugeführt und nicht anderweitig in den Verkehr
gebracht werden. Wer Lebensmittel nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 5 oder 9 eingeführt hat, hat diese unverzüglich
nach zweckentsprechender Verwendung der Beseitigung
zuzuführen oder nach näherer Anweisung durch
die zuständige Behörde in ein Drittland zu verbringen.
(4) Die §§ 3, 5, 6 und 9 gelten unbeschadet der tierseuchenrechtlichen
Vorschriften nicht für Lebensmittel,
die an Bord von Flugzeugen oder Seeschiffen zur Verpflegung
mitgeführt und nicht entladen werden. Im
Falle des Satzes 1 kann die zuständige Behörde stichprobenweise
eine Prüfung der Dokumente durchführen,
die Rückschlüsse auf Art, Umfang und Beschaffenheit
der Lebensmittel zulassen. Wer Lebensmittel nach
Satz 1 entlädt, hat diese unverzüglich der Beseitigung
zuzuführen. Satz 3 gilt nicht, wenn unter zollamtlicher
Überwachung unmittelbar zwischen im grenzüberschreitenden
Verkehr eingesetzten Beförderungsmitteln
umgeladen wird. Umladungen im Sinne des Satzes 4
sind der zuständigen Behörde im Voraus anzuzeigen.
Die zuständige Behörde kann stichprobenweise eine
Prüfung der Dokumente durchführen, die Rückschlüsse
auf Art, Umfang und Beschaffenheit der Lebensmittel
zulassen.
Abschnitt 5
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 19
Straftaten
Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
- entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
lebende Tiere einführt,
- entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 3, Lebensmittel einführt
oder sonst verbringt,
- entgegen § 13a Fleisch einführt oder
- entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 3, Lebensmittel einführt
oder sonst verbringt.
- (aufgehoben)
- (aufgehoben)
§20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer eine in § 19 bezeichnete Handlung fahrlässig
begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittelund
Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26
Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht
rechtzeitig übermittelt,
1a. entgegen § 3a ein Schiffs- oder Flugzeugmanifest
nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 ein Lebensmittel oder ein
lebendes Tier einführt,
- entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe b
(...) oder Nr. 4 ein Lebensmittel einführt,
- entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 eine dort genannte Behörde oder Grenzkontrollstelle
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
unterrichtet,
4a. entgegen § 8a Absatz 1 oder 2 eine Sendung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
transportiert,
4b. entgegen § 8a Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Sendung von Lebensmitteln
tierischen Ursprungs oder lebenden
Tieren in das Inland verbringt,
5a. entgegen § 9 Absatz 3 Nummer 2 eine
Sendung nicht richtig transportiert,
- ohne Registrierung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ein
Seeschiff ausrüstet,
- entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
- entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 eine
Sendung liefert,
- entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 eine
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet,
- entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 eine Sendung von
Lebensmitteln tierischen Ursprungs befördert,
- entgegen § 11 Abs. 2 Satz 3 die Lieferung einer
Sendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
bestätigt,
- entgegen § 11 Abs. 2 Satz 4 eine Bescheinigung
nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
12a. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Sendung nicht richtig befördert,
- entgegen § 18 Abs. 3 Satz 3 ein Lebensmittel nicht
oder nicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt und
nicht oder nicht rechtzeitig in ein Drittland verbringt
oder
- entgegen § 18 Abs. 4 Satz 3 ein Lebensmittel tierischen
Ursprungs nicht oder nicht rechtzeitig der
Beseitigung zuführt.
Anlage 1
(zu § 5 Absatz 2 Nummer 3)
Lebensmittel,
die nicht einer Einfuhruntersuchung nach § 7 zu unterziehen sind
- Süßwaren und Schokolade, die
a) unter die Position (HS)* 1704, Unterpositionen (HS) 1806 20, 1806 31, 1806 32, Unterpositionen (KN) 1806 90 11, 1806 90 19, 1806 90 31, 1806 90 39 oder 1806 90 50 fallen,
b) zu weniger als 50 Prozent aus Milcherzeugnissen und Eiprodukten bestehen und
c) gem äß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;
- Teigwaren und Nudeln, die
a) unter die Unterpositionen (HS) 1902 19, 1902 30 oder 1902 40 fallen,
b) nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind,
c) zu weniger als 50 Prozent aus Milcherzeugnissen und Eiprodukten bestehen und
d) gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;
- Brot, Kuchen, Kekse, Waffeln und Oblaten, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren, die
a) unter die Unterpositionen (HS) 1905 10, 1905 20, 1905 31, 1905 32, 1905 40, Unterpositionen (KN) 1905 40 10, 1905 90 10, 1905 90 20, 1905 90 30, 1905 90 45, 1905 90 55, 1905 90 60 oder ex 1905 90 90 fallen,
b) zu weniger als 20 Prozent aus Milcherzeugnissen und Eiprodukten bestehen und
c) gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;
unter die Unterposition (HS) 1905 90 fallen nur trockene und spröde Erzeugnisse;
- a) gefüllte Oliven, die
aa) unter die Unterpositionen (KN) ex 2001 90 65 oder ex 2005 70 00 fallen und
bb) zu weniger als 20 Prozent aus Fischereierzeugnissen bestehen,
b) gefüllte Oliven, die
aa) unter die Position (HS) ex 1604 fallen und
bb) zu weniger als 20 Prozent aus Fischereierzeugnissen bestehen;
- Brühen und Suppenaromen als vorverpackte Lebensmittel, die
a) unter die Unterpositionen (HS) ex 2104 10 oder ex 2104 20 fallen,
b) zu weniger als 50 Prozent aus Fisch öl, Fischpulver oder Fischextrakten bestehen und
c) gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;
- Nahrungsergänzungsmittel als vorverpackte Lebensmittel, die
a) unter die Unterpositionen (HS) ex 2106 10 oder ex 2106 90 fallen,
b) keine Fleischerzeugnisse enthalten und
c) zu weniger als 20 Prozent aus Verarbeitungserzeugnissen tierischen Ursprungs (einschließlich Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan) bestehen;
- zusammengesetzte Lebensmittel, die
a) keine Fleischerzeugnisse enthalten,
b) zu weniger als 50 Prozent aus einem oder mehreren anderen Verarbeitungserzeugnissen tierischen Ursprungs bestehen,
c) bei Raumtemperatur haltbar sind oder während ihres Herstellungsprozesses einem vollständigen Wärmebehandlungsverfahren, das zur Denaturierung jeder Zutat tierischen Ursprungs geführt hat, unterzogen worden sind und die Anwendung dieses Wärmebehandlungsverfahrens zweifelsfrei erkennbar ist,
d) eindeutig als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet sind,
e) sich in unbeschädigten Verpackungen, Umschließungen oder Umhüllungen oder versiegelten Behältnissen befinden und
f) von einem Handelsdokument begleitet werden, aus dem in Verbindung mit einer entsprechenden Kennzeichnung der Lebensmittel Angaben über die Beschaffenheit und Menge der Lebensmittel, die Anzahl der Packstücke, das Herkunftsland, die Anschrift des Herstellers und die Zutaten der Lebensmittel hervorgehen.
* Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführte Kombinierte Nomenklatur („KN“) basiert auf dem weltweiten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „HS“), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene internationale Übereinkommen angenommen wurde, das im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG genehmigt wurde (im Folgenden „HS-Übereinkommen“). Die KN übernimmt bei den ersten sechs Stellen die Codenummern der Positionen und Unterpositionen des HS; nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen. Wird ein vierstelliger Code verwendet, so müssen alle Lebensmittel, die mit diesem vierstelligen Code gekennzeichnet sind, keinen Veterinärkontrollen an einer Grenzkontrollstelle unterzogen werden, sofern nichts anderes bestimmt ist. Enthalten nur bestimmte Lebensmittel, die mit einem vier-, sechs- oder achtstelligen Code gekennzeichnet sind, Lebensmittel tierischen Ursprungs und gibt es keine spezielle Unterteilung dieses Codes in der KN, wird dem Code ein ex vorangestellt (zum Beispiel Unterposition (KN) ex 2001 90 65: Für die genannten Lebensmittel sind Veterinärkontrollen nicht erforderlich).
Anlage 2
(zu § 6 Absatz 1)
Durch die Europäische Kommission erlassene Rechtsgrundlagen zur Auflistung von Drittländern und Betrieben in Drittländern sowie zur Festlegung von Bescheinigungen oder Mustern von Bescheinigungen
Lebensmittel |
Rechtsgrundlagen zur Auflistung von Drittländern |
Rechtsgrundlagen zur Auflistung von Betrieben in Drittländern |
Rechtsgrundlagen zur Festlegung von Bescheinigungen oder Mustern für Bescheinigungen |
1 |
2 |
3 |
4 |
1. Hackfleisch und Fleischzubereitungen |
Artikel 13 Abschnitt I Teil B Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 94/65/EG |
Artikel 13 Abschnitt I Teil B Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 94/65/EG |
Artikel 13 Abschnitt I Teil B Nummer 1 Buchstabe c der Richtlinie 94/65/EG |
2. Fleischerzeugnisse aus Fleisch von Rindern, einschließlich Bubalus bubalis und Bison bison, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden |
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG |
|
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG |
3. Fleischerzeugnisse aus Fleisch von Geflügel, Zuchtwild (Farmwild), erlegtem Wild (Groß- und Kleinwild) und Hauskaninchen |
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG |
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 92/118/EWG |
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG |
4. Gesalzene oder getrocknete und/oder erhitzte Mägen, Blasen und Därme |
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG |
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 92/118/EWG |
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG |
Anlage 2a
(zu § 6 Absatz 2 Satz 2)
Link zum Bundesgesestzblatt (s. S. 254-257)
23. In Anlage 2a Teil II Buchstabe d wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 2075/2005“ durch die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375“ ersetzt.
Anlage 3
(zu § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 Satz 1)
Durchführung der Nämlichkeitskontrolle
- Es ist durch Inaugenscheinnahme festzustellen, ob die Lebensmittel den Angaben auf den die Sendungen begleitenden Genusstauglichkeitsbescheinigungen, Gesundheitsbescheinigungen oder sonstigen vergleichbaren Urkunden entsprechen. Dabei sind insbesondere zu überprüfen
a) die Verplombung der Transportmittel, sofern diese vorgeschrieben ist,
b) das Vorhandensein und die Übereinstimmung der amtlichen Stempel, Genusstauglichkeitskennzeichnung oder sonstigen Kennzeichnung zur Identifizierung des Ursprungslandes und -betriebes mit dem Stempel oder sonstigen Kennzeichen auf den in Satz 1 genannten Urkunden,
c) bei abgepackten Lebensmitteln zusätzlich die lebensmittelrechtlich vorgeschriebene Etikettierung.
- Bei Lebensmitteln, die sich in Containern oder Vakuumverpackungen befinden, kann die Nämlichkeitskontrolle darauf beschränkt werden, ob die an dem Container oder der Verpackung angebrachten Plomben unbeschädigt sind und die darauf angebrachten Angaben mit den Angaben der Genusstauglichkeitsbescheinigung, Gesundheitsbescheinigung oder sonstiger vergleichbarer Urkunden übereinstimmen.
Anlage 4
(zu § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 5)
Durchführung der Warenuntersuchung
Kapitel I
Allgemeine Anforderungen an die Warenuntersuchung
- Jede Sendung ist auf Einhaltung der Anforderungen an den Transport und an das Transportmittel zu überprüfen. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob
a) vorgeschriebene Temperaturanforderungen für die betreffenden Lebensmittel während des gesamten Transportes eingehalten worden sind; zu diesem Zweck hat der Beteiligte der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde auf Verlangen Aufzeichnungen vorzulegen, die Aufschluss über die Kühlung während des Transportes der Sendung geben;
b) die Lebensmittel auf dem Transport nachteilig beeinflusst worden sind.
- Es ist zu prüfen, ob die Lebensmittel dem Verwendungszweck und den Angaben auf der Genusstauglichkeitsbescheinigung, der Gesundheitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Urkunden entsprechen. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob
a) das tatsächliche Gewicht der Sendung dem des in Satz 1 genannten Urkunden angegebenen Gewichts entspricht, sofern erforderlich auch durch Verwiegen der gesamten Sendung;
b) bei der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung die Vorschriften hinsichtlich des Packmaterials, des Zustandes der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung, der Kennzeichnung oder Etikettierung eingehalten worden sind.
- Jede Sendung ist nach dem Öffnen der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung einer sensorischen Prüfung, bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Lebensmitteln erforderlichenfalls nach dem Auftauen, zu unterziehen. Diese Untersuchung hat mindestens die Feststellung von Konsistenz-, Farb-, Geruchs- und gegebenenfalls Geschmacksabweichungen zu umfassen. Erforderlichenfalls ist die Messung der Innentemperatur des Lebensmittels vorzunehmen. Diese Untersuchungen sind, soweit nicht in den nachfolgenden Kapiteln etwas anderes bestimmt ist, grundsätzlich an 1 Prozent der Packstücke oder Packungen, jedoch mindestens an zwei und höchstens an zehn Packstücken oder Packungen durchzuführen. Falls es Art, Umfang oder Beschaffenheit der Sendung erfordern, kann eine höhere Anzahl von Packstücken oder Packungen untersucht werden. Ist der Zugriff auf die gesamte Sendung zum Zweck der Untersuchung erforderlich, hat das Transportunternehmen die Sendung nach näherer Bestimmung der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde teilweise zu entladen. Bei losen Lebensmitteln ist die Prüfung an mindestens fünf über die Sendung verteilten, separaten Stichproben vorzunehmen. Darüber hinaus sind die Lebensmittel risikoorientiert stichprobenweise auf die Einhaltung der sonstigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu überprüfen.
- Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde kann ein vollständiges Entladen des Transportmittels anordnen, sofern
a) das Transportmittel in einer Weise beladen ist, dass auch ein teilweises Entladen der Sendung nicht deren vollständige Überprüfung ermöglicht;
b) im Rahmen der Warenuntersuchung Unregelmäßigkeiten festgestellt werden;
c) der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde Hinweise vorliegen, die den begründeten Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit nahelegen.
- Neben den in § 8 genannten Maßnahmen trifft die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde alle zweckdienlichen Vorkehrungen, um die von ihr an einzelnen Sendungen vorgenommenen Eingriffe kenntlich zu machen. Hierzu werden insbesondere alle untersuchten Packstücke wieder verschlossen und amtlich abgestempelt sowie geöffnete Behältnisse wieder verplombt, wobei die Plombennummer in die Bescheinigung nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 einzutragen oder in sonstigen vergleichbaren Dokumenten anzugeben ist.
- Abweichend von den Nummern 1 bis 3 werden Warenuntersuchungen in der Häufigkeit durchgeführt, die im Anhang der Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend der Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 158 S. 41) in der jeweils geltenden Fassung für die dort aufgeführten Lebensmittel festgelegt ist. Das Bundesamt gibt die Entscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die betroffenen Drittländer und Lebensmittel tierischen Ursprungs im Bundesanzeiger bekannt. Satz 1 gilt nicht bei Verdacht auf Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder bei Zweifeln an der Nämlichkeit der Sendung.
- Lebensmittel tierischen Ursprungs sind, soweit nicht in den Kapiteln III bis VII etwas anderes bestimmt ist, risikoorientiert stichprobenweise auf
a) Rückstände,
b) die Einhaltung der Lebensmittelsicherheitskriterien nach Anhang I Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/ 2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
zu untersuchen. Bei den Untersuchungen nach Satz 1 Buchstabe a sind die Vorgaben des nach § 2 Nr. 10 des BVL-Gesetzes im Rahmen des Rückstandsüberwachungsplanes erstellten Einfuhrrückstandskontrollplanes einzuhalten. Ferner sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit der Lebensmittel erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.
- (aufgehoben)
Kapitel II
Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei lebenden Tieren
Lebende Tiere sind risikoorientiert stichprobenweise auf Rückstände zu untersuchen.
Kapitel III
Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen
1. Für die Warenuntersuchung von Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen sind so weit wie möglich über die gesamte Sendung verteilt Proben zu entnehmen und zu untersuchen.
2. Bei frischem Fleisch ist die Warenuntersuchung wie folgt durchzuführen und abzuschließen:
2.1 von jeder Sendung sind vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6 Stichproben wie folgt zu entnehmen:
2.1.1 bei Tierkörpern, Tierkörperhälften, -vierteln und in drei Teile zerteilten Tierkörperhälften von Huftieren, Farmwild, soweit es nicht in Nummer 2.1.2 genannt ist, und Großwild jeder zwanzigste Tierkörper, jede zwanzigste Tierkörperhälfte, jedes zwanzigste Tierkörperviertel und jede zwanzigste in drei Teile zerteilte Tierkörperhälfte;
2.1.2 bei Teilstücken, die über Nummer 2.1.1 hinaus zerlegt wurden, Nebenprodukten der Schlachtung oder Tierkörpern von Hasentieren bei einem Gewicht der Sendung
bis |
1 000 Kilogramm |
2 Packstücke |
von über |
1 000 Kilogramm bis zu 15 000 Kilogramm |
4 Packstücke |
von über |
15 000 Kilogramm bis zu 50 000 Kilogramm |
8 Packstücke |
von über |
50 000 Kilogramm |
10 Packstücke |
für jede weiteren angefangenen 20 000 Kilogramm einer Sendung sind zusätzlich vier Packstücke zu entnehmen; wird unverpacktes Fleisch eingeführt, so tritt an die Stelle eines Packstückes eine Fleischmenge von höchstens 25 Kilogramm; das Gewicht der entnommenen Probe muss ungefähr 500 Gramm betragen;
2.1.3 bei Fleisch von Geflügel, Zuchtlaufvögeln und Federwild bei einem Gewicht der Sendung
bis |
4 000 Kilogramm |
2 Packstücke |
über |
4 000 Kilogramm bis zu 15 000 Kilogramm |
4 Packstücke |
bei über |
15 000 Kilogramm bis zu 50 000 Kilogramm |
8 Packstücke |
bei über |
50 000 Kilogramm bis zu 100 000 Kilogramm |
10 Packstücke |
bei Sendungen mit einem Gewicht von über 100 000 Kilogramm sind für jede weiteren angefangenen 50 000 Kilogramm zusätzlich jeweils vier Packstücke zu entnehmen; wird unverpacktes Federwild eingeführt, tritt an die Stelle eines Packstückes eine Geflügelfleischmenge von höchstens 25 Kilogramm.
2.2 Die Untersuchung der Stichproben bei frischem Fleisch ist wie folgt durchzuführen:
2.2.1 im Falle der Nummer 2.1.1
2.2.1.1 soweit möglich durch Besichtigung des Brust- und Bauchfells, der Knochen und Gelenke, des Muskelfleisches und des Fettgewebes;
2.2.1.2 durch Messen des pH-Wertes; im Verdachtsfall auch durch Untersuchung des Grades der Ausblutung, der Wässrigkeit, des Eiweißabbaus und durch bakterioskopische Untersuchung; erforderlichenfalls sind weitere Untersuchungen durchzuführen und auch Geruch und Geschmack des Fleisches nach dem Erwärmen zu prüfen;
2.2.2 im Falle der Nummern 2.1.2 und 2.1.3 sind die Packstücke zu öffnen und der Inhalt ist ohne Zerstörung der Schutzhülle zu besichtigen; von je zwei der Packstücke ist jeweils ein Tierkörper oder ein Teilstück von etwa 500 Gramm zu besichtigen, zu durchtasten und anzuschneiden; für eine Untersuchung von Fleisch von Geflügel nach Nummer 2.5.1 Satz 3 dürfen nur Auftauverfahren angewandt werden, die in den dort genannten Untersuchungsvorschriften festgelegt sind; Federwild im Federkleid ist vor der Untersuchung zu enthäuten oder zu rupfen; im Verdachtsfall sind alle zur Abklärung des Verdachts erforderlichen sonstigen Untersuchungen durchzuführen;
2.2.3 im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 ist zusätzlich mindestens die doppelte Fleischmenge oder die doppelte Anzahl der Packstücke bakteriologisch, histologisch, serologisch oder chemisch-physikalisch zu untersuchen.
2.3 Frisches Fleisch ist ferner risikoorientiert stichprobenweise auf seine Tierartzugehörigkeit und auf Rückstände zu untersuchen:
2.3.1 Hierfür ist vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6 aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen mindestens eine Probe für jeweils angefangene 50 000 Kilogramm Fleisch zu entnehmen. Werden insgesamt weniger als 50 000 Kilogramm Fleisch zur Untersuchung gestellt, sind mindestens zwei Proben, auf die zur Untersuchung gestellten Sendungen verteilt, zu entnehmen.
2.3.2 Abweichend von Nummer 2.3.1 sind im Falle verstärkter Kontrollen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 oder 3 von jeder Sendung Proben wie folgt zu entnehmen:
bei einem Gewicht der Sendung
bis zu |
1 000 Kilogramm |
2 Proben |
von über |
1 000 Kilogramm bis zu 15 000 Kilogramm |
4 Proben |
von über |
15 000 Kilogramm |
8 Proben |
2.4 Abweichend von den Nummern 2.1.1, 2.2.1, 2.2.3 und 2.3 sind nicht enthäutete Tierkörper von
a) Großwild und
b) frei lebenden Hasentieren
(...) lediglich einer Warenuntersuchung nach Kapitel I zu unterziehen. Die für den Bestimmungsort zuständige Behörde ist unbeschadet tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Abs. 4 zu unterrichten.
2.5 Beanstandung und vorläufige Beschlagnahme
Im Falle von Fleisch von Geflügel ist die Beurteilung nach Anhang II Nr. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 auch bei Sendungen zurückzustellen, die nach Maßgabe der Artikel Artikel 15 bis 17 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008
der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung
(EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen
für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46) in der jeweils geltenden Fassung, auf ihren Auftauverlust oder ihren Gesamtwassergehalt untersucht werden.
3. Bei Hackfleisch und Fleischzubereitungen ist die Einfuhruntersuchung entsprechend den Vorschriften der Nummer 2, ausgenommen der Nummern 2.1.1, 2.2.1, 2.4 und 2.5, durchzuführen und abzuschließen.
4. Bei Fleischerzeugnissen ist die Warenuntersuchung wie folgt durchzuführen und abzuschließen:
4.1 Es sind, so weit wie möglich, über die gesamte Sendung verteilt Proben zu entnehmen und zu untersuchen.
4.2 Die Stichproben sind vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6 Satz 1 und 3 wie folgt zu entnehmen:
4.2.1 bei Sendungen von Fleischerzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die in diesen Behältnissen durch Erhitzen haltbar gemacht worden sind, von jeder Sendung
bei bis zu |
1 000 Behältnissen |
2 Proben |
bei über |
1 000 bis zu 10 000 Behältnissen |
4 Proben |
bei über |
10 000 bis zu 100 000 Behältnissen |
8 Proben |
bei über |
100 000 Behältnissen bis zu 200 000 Behältnissen |
10 Proben |
bei Sendungen mit über 200 000 Behältnissen sind für alle weiteren angefangenen 100 000 Behältnisse zusätzlich jeweils vier Behältnisse zu entnehmen; als Probe gilt jeweils ein luftdicht verschlossenes Behältnis; das Gewicht der entnommenen Probe muss mindestens 150 Gramm betragen, bei Behältnissen von weniger als 150 Gramm ist eine entsprechende Anzahl von Behältnissen zu entnehmen;
4.2.2 bei Sendungen von Fleischerzeugnissen aus Geflügelfleisch, die nur durch Pökeln zubereitet worden sind, je angefangene 100 Kilogramm einer Sendung eine Probe im Gewicht von etwa 150 Gramm;
4.2.3 bei Sendungen von anderen Fleischerzeugnissen (Wurst, Schinken, tafelfertige Fleischerzeugnisse, ausgeschmolzenes tierisches Fett, zubereitetes Blut, Fleischpulver u. a.) von jeder Sendung bei einem Gewicht
bis zu |
1 000 Kilogramm |
2 Proben |
bei über |
1 000 Kilogramm bis zu 10 000 Kilogramm |
4 Proben |
bei über |
10 000 Kilogramm |
8 Proben |
als Probe gilt eine Fertigpackung; bei Fertigpackungen über 1 000 Gramm ist eine Probe von mindestens 150 Gramm zu nehmen, soweit der Untersuchungszweck dies zulässt;
4.2.4 von bearbeiteten Mägen, Blasen oder Därmen von jeder Sendung
bei bis zu |
10 Fässern |
2 Proben |
bei |
11 bis zu 100 Fässern |
4 Proben |
bei |
101 bis zu 250 Fässern |
8 Proben |
bei über |
250 Fässern |
10 Proben. |
4.2.5 Im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Abs. 4 ist von jeder Sendung die doppelte Anzahl der in den Nummern 4.2.1 bis 4.2.4 bestimmten Proben zu entnehmen.
4.3 Die entnommenen Stichproben sind wie folgt zu untersuchen:
4.3.1 im Falle der Nummer 4.2.1, ob es sich um durch Erhitzen hergestellte Fleischerzeugnisse handelt und erforderlichenfalls bakterioskopisch;
4.3.2 im Falle der Nummern 4.2.2 und 4.2.3, ob es sich um durch Erhitzen, Salzen oder Trocknen allein oder in Kombination dieser Verfahren hergestellte Fleischerzeugnisse handelt, ferner bei zubereitetem Fett zusätzlich chemisch-physikalisch, bei zubereitetem Blut, Fleischpulver, Schwartenpulver zusätzlich bakteriologisch;
4.3.3 im Falle der Nummer 4.2.4 sind einzelne Packstücke wenigstens zur Hälfte auszupacken; bei gebündelter Ware sind drei Bündel so zu lösen, dass eine Untersuchung der einzelnen bearbeiteten Mägen, Blasen oder Därme möglich ist;
4.3.4 im Verdachtsfall mit allen zur Abklärung des Verdachts erforderlichen sonstigen Methoden;
4.3.5 im Falle der Nummer 4.2.5 weitergehend, gegebenenfalls auch bakteriologisch, histologisch, serologisch oder chemisch-physikalisch.
4.4 Fleischerzeugnisse sind ferner risikobasiert stichprobenweise auf Rückstände nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu untersuchen.
4.4.1 Hierfür ist vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6 Satz 1 und 3 aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen mindestens eine Probe für jeweils angefangene 50 000 Kilogramm Fleischerzeugnisse zu entnehmen. Werden insgesamt weniger als 50 000 Kilogramm Fleischerzeugnisse zur Untersuchung gestellt, sind mindestens zwei Proben, auf die zur Untersuchung gestellten Sendungen verteilt, zu entnehmen.
4.4.2 Abweichend von Nummer 4.4.1 sind im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 oder 3 von jeder Sendung Proben wie folgt zu entnehmen:
bei einem Gewicht der Sendung
bis zu |
1 000 Kilogramm |
3 Proben |
von über |
1 000 Kilogramm bis zu 5 000 Kilogramm |
5 Proben |
von über |
5 000 Kilogramm bis zu 10 000 Kilogramm |
8 Proben |
von über |
10 000 Kilogramm |
11 Proben. |
Bei Sendungen von bearbeiteten Mägen, Blasen und Därmen sind bis zu fünf Einzelproben zu einer Mischprobe, bis zu elf Einzelproben zu zwei Mischproben zusammenzufassen, wenn sie auf Grund der Untersuchungsergebnisse nach Nummer 4.3.3 als repräsentativ für die Einzelprobe gelten können.
5. Beurteilung und Kennzeichnung von frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen
5.1 Das zur Untersuchung herangezogene frische Fleisch oder die zur Untersuchung herangezogenen Fleischerzeugnisse oder Packstücke mit frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen sind mit dem Stempelabdruck „Untersucht“ nach dem Muster der Nummer 6.2.1 unter Angabe der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde nach Nummer 6.3 zu kennzeichnen, wenn die Einfuhruntersuchung keinen Grund zu Beanstandungen ergeben hat oder die zuständige Behörde eine spezielle Behandlung nach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 angeordnet hat.
5.2 Bei frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen sind alle Tierkörper, Teilstücke oder Packstücke der Sendung mit dem Stempelabdruck „Beseitigung“ nach dem Muster der Nummer 6.2.2 unter Angabe der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde nach Nummer 6.3 zu kennzeichnen, wenn die zuständige Behörde auf Grund der Ergebnisse der Warenuntersuchung die
5.2.1 Vernichtung der Sendung auf Grund von Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 oder Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder
5.2.2 spezielle Behandlung auf Grund von Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder
5.2.3 Ergreifung anderer Maßnahmen auf Grund von Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a Satz 2 oder Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 angeordnet hat.
5.3 Bei frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen sind alle Fleischteile oder Packstücke der Sendung mit dem Stempelabdruck „Zurückgewiesen“ nach dem Muster der Nummer 6.2.3 unter Angabe der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde nach Nummer 6.3 zu kennzeichnen, wenn die zuständige Behörde auf Grund der Ergebnisse der Warenuntersuchung auf Grund von Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Rücksendung der Sendung in ein Drittland angeordnet hat. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
5.4 Abweichend von Nummer 5.3 sind die Fleischteile oder Packstücke einer Sendung mit dem Stempelabdruck „Untersucht” zu kennzeichnen,
5.4.1 die bei einer auf Antrag des Verfügungsberechtigten vorgenommenen Messung der Innentemperatur bei jedem Fleischteil oder Packstück nicht von der vorgeschriebenen Temperatur abgewichen sind und sonst keinerlei Abweichungen aufgewiesen haben,
5.4.2 bei denen nach der gemeinsamen Herkunft, der Art der Beförderung oder den sonstigen Umständen angenommen werden kann, dass eine negative Beeinflussung durch die zurückzuweisenden Teile der Sendung nicht eingetreten ist,
5.4.3 bei denen im Falle ausgeschmolzenen tierischen Fetts eine Beanstandung wegen äußerlichen Befalls mit Mikroorganismen oder wegen äußerer Verunreinigung eine auf Antrag des Verfügungsberechtigten durchgeführte Untersuchung jedes Packstücks der Sendung nicht bestätigt wird,
5.4.4 bei denen im Falle von bearbeiteten Mägen, Blasen oder Därmen eine Beanstandung wegen sinnfälliger Veränderungen wie z. B. Fäulnis oder parasitären Veränderungen eine auf Antrag des Verfügungsberechtigten durchgeführte Untersuchung jedes Packstücks der Sendung ergibt, dass sich der Mangel lediglich auf einzelne bearbeitete Mägen, Blasen oder Därme erstreckt und die zu beanstandenden Teile entfernt werden können.
6. Muster für Stempel, die bei der Warenuntersuchung zu verwenden sind:
6.1 Das untersuchte frische Fleisch, die untersuchten Fleischerzeugnisse oder die untersuchten Packstücke sind nach Abschluss der Untersuchung zu kennzeichnen. Die Untersuchung gilt auch dann als abgeschlossen, wenn das Ergebnis der Untersuchung nach Nummer 2.3 oder 4.4 noch nicht vorliegt.
6.2 Die verwendeten Stempel müssen den nachfolgenden Mustern nach Form, Inhalt und Größe entsprechen:
6.2.1 „Untersucht“ - Stempel (S. 1888)
6.2.2 „Beseitigung“ - Stempel (S. 1889)
6.2.3 „Zurückgewiesen“ - Stempel (S. 1889)
6.3 Die Stempelabdrucke nach Nummer 6.2 sind wie folgt anzubringen:
6.3.1 Tierkörper nach Nummer 2.1.1, ausgenommen nicht enthäutete Tierkörper von Großwild (...), sind auf jeder Hälfte zu kennzeichnen.
6.3.2 Nicht enthäutete Tierkörper von Großwild und Hasentieren (...) sind im Innern der Bauchhöhle zu kennzeichnen.
6.3.3 Teilstücke nach Nummer 2.1.2 sind mindestens mit einem Stempelabdruck zu kennzeichnen.
6.3.4 Bei Tierkörpern von Geflügel oder bei Nebenprodukten der Schlachtung ist nur das untersuchte Packstück zu kennzeichnen.
6.3.5 Bei Speckstücken oder Bauchstücken, von denen die Schwarte abgetrennt worden ist, sind nur die Etiketten zu kennzeichnen. Sofern einzelne Teile in Packstücken eingeführt werden, ist auf den Packstücken ebenfalls ein Stempelabdruck anzubringen.
Kapitel IV
Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Milch und Milcherzeugnissen
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laboruntersuchungen durchzuführen:
1. Laboruntersuchung
Erzeugnis |
Art der Untersuchung |
zu erfüllende Anforderungen gemäß |
1.1 Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Milcherzeugnisse |
polychlorierte Biphenyle |
Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung |
Pflanzenschutzmittelrückstände |
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung |
Aflatoxine |
Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 in der jeweils geltenden Fassung |
Rückstände von Stoffen, die im Anhang Tabelle 2 der Verordnung(EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind |
Verordnung (EG) Nr. 470/2009 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in der jeweils geltenden Fassung |
1.2 Rohmilch
Rohe Kuhmilch
Rohmilch von anderen
Tierarten |
Gesamtkeimzahl somatische Zellen
Gesamtkeimzahl |
Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/ 2004
(≤ 100 000 Keime/ml ≤ 400 000 Zellen/ml
≤ 1500 000 Keime/ml) |
1.3 Wärmebehandelte Milch |
Listeria monocytogenes |
Anhang I Kapitel I Nr. 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 |
1.4 Milcherzeugnisse allgemein |
Listeria monocytogenes |
Anhang I Kapitel I Nr. 1.1, 1.2 und 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 |
1.5 Käse, Butter und Sahne aus Rohmilch oder aus Milch, die einer Wärmebehandlung unterhalb der Pasteurisationstemperatur unterzogen wurde |
Salmonellen |
Anhang I Kapitel I Nr. 1.11 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 |
1.6 Milch- und Molkepulver |
Salmonellen |
Anhang I Kapitel I Nr. 1.12 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 |
1.7 Eiskreme mit Milchanteilen 1) |
Salmonellen |
Anhang I Kapitel I Nr. 1.13 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 |
1.8 Käse, Milch- und Molkepulver 2) |
Staphylokokken-
Enterotoxine |
Anhang I Kapitel I Nr. 1.21 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 |
1.9 Milcherzeugnisse, die als getrocknete Säuglingsanfangsnahrung und getrocknete diätetische Lebensmittel für Säuglinge unter sechs Monaten bestimmt sind |
Salmonellen
Enterobacter sakazakii |
Anhang I Kapitel I Nr. 1.22 und 1.23 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 |
1) Außer Erzeugnisse, bei denen auf Grund des Herstellungsverfahrens kein Salmonellenrisiko besteht.
2) Die Position umfasst folgende Erzeugnisse:
– Käse aus Rohmilch,
– Käse aus Milch, die einer Wärmebehandlung unterhalb der Pasteurisationstemperatur unterzogen wurde,
– Käse aus Milch oder Molke, die pasteurisiert oder einer Wärmebehandlung über der Pasteurisationstemperatur unterzogen wurde,
– Milch- und Molkepulver, die nicht zur weiteren Verarbeitung bestimmt sind.
2. Stichprobenpläne
Den Laboruntersuchungen nach Nummer 1 ist von den über eine Grenzkontrollstelle eingeführten Sendungen vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6
2.1 nach Nummer 1.1 eine Partie jeder 30. Sendung,
2.2 nach Nummer 1.2 eine Partie jeder 10. Sendung,
2.3 nach den Nummern 1.3 bis 1.9 eine Partie jeder 20. Sendung zu unterziehen. Die Sendungen sind in einer für den Einführer nicht vorhersehbaren Weise auszuwählen.
3. Darüber hinaus sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.
4. Beurteilungsgrundsätze Im Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen nach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.
Kapitel V
Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Anforderungen zu berücksichtigen:
1. Sensorische Untersuchung
1.1 Fischereierzeugnisse sind bei der sensorischen Untersuchung nach Kapitel I Nr. 3 zusätzlich einer Sichtkontrolle auf Parasiten zu unterziehen. Bei der sensorischen Untersuchung können die Ergebnisse der Frischeklassifizierung nach der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. EG Nr. L 334 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden.
1.2 Lebende Muscheln sind darauf zu untersuchen, ob sie erkennbare Merkmale aufweisen, aus denen auf Frischegrad und Lebensfähigkeit geschlossen werden kann.
2. Laboruntersuchungen
2.1 Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laboruntersuchungen durchzuführen:
Erzeugnis |
Art der Untersuchung |
zu erfüllende Anforderungen gemäß |
2.1.1 Verzehrsfertige Fischereierzeugnisse |
Listeria monocytogenes |
Anhang I Kapitel I Nr. 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 |
2.1.2 Gekochte Krebs- und Weichtiere |
Salmonellen |
Anhang I Kapitel I Nr. 1.16 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 |
2.1.3 Lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Schnecken |
Salmonellen
E. coli |
Anhang I Kapitel I Nr. 1.17 und 1.24 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 |
2.1.4 Lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Schnecken |
Algentoxine |
Anhang III Abschnitt VII Kapitel V Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 |
2.1.5 Fischereierzeugnisse von Fischarten, bei denen ein hoher Gehalt an Histidin auftritt *) |
Histamin |
Anhang I Kapitel I Nr. 1.25 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 |
2.1.6 Fischereierzeugnisse, die einem enzymatischen Reifungsprozess in Salzlösung unterzogen und aus Fischarten hergestellt werden, bei denen ein hoher Gehalt an Histidin auftritt *) |
Histamin |
Anhang I Kapitel I Nr. 1.26 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 |
*) Vor allem Fischarten der Familien Scombridae, Clupeidae, Engraulidae, Coryfenidae, Pomatomidae und Scombraesosidae.
2.2 Eine Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) kann bei frischen oder tiefgefrorenen Fischereierzeugnissen zur Befundabsicherung durchgeführt werden, wenn die zuvor erfolgte sensorische Untersuchung nach Kapitel I Nr. 3 einen abweichenden Befund erbracht hat. Die Untersuchung ist gemäß den Anforderungen des Anhangs II Abschnitt II Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 durchzuführen.
2.3 Untersuchung auf Algentoxine
Die Untersuchung nach Nummer 2.1.4 auf Algentoxine ist nach den Maßgaben des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 durchzuführen. Für die Probenahme gelten die allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I Nr. 3.
3. Stichprobenpläne
Den Laboruntersuchungen nach Nummer 2.1 sind von den über eine Grenzkontrollstelle eingeführten Sendungen vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6
3.1 nach Nummer 2.1.1 eine Partie jeder 10. Sendung,
3.2 nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 eine Partie jeder 20. Sendung,
3.3 nach Nummer 2.1.4 eine Partie jeder 30. Sendung,
3.4 nach Nummer 2.1.5 eine Partie jeder 20. Sendung und
3.5 nach Nummer 2.1.6 eine Partie jeder 5. Sendung
zu unterziehen. Die Sendungen sind in einer für den Einführenden nicht vorhersehbaren Weise auszuwählen.
4. Darüber hinaus sind im Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.
5. Beurteilungsgrundsätze
Im Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen nach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.
Kapitel VI
Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Eiprodukten
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laboruntersuchungen durchzuführen:
1. Laboruntersuchung
Erzeugnis |
Art der Untersuchung |
zu erfüllende Anforderungen gemäß |
Eiprodukte *) |
Salmonellen |
Anhang I Kapitel I Nr. 1.14 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 |
*) Außer für Erzeugnisse, bei denen auf Grund des Herstellungsverfahrens oder der Zusammensetzung ein Salmonellenrisiko ausgeschlossen ist.
2. Stichprobenpläne
Der Laboruntersuchung nach Nummer 1 ist eine Partie jeder 10. Sendung von Eiprodukten zu unterziehen.
3. Darüber hinaus sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.
4. Beurteilungsgrundsätze
Im Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen nach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.
Kapitel VII
Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Gelatine und Kollagen
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laboruntersuchungen durchzuführen:
1. Laboruntersuchung
Erzeugnis |
Art der Untersuchung |
zu erfüllende Anforderungen gemäß |
Gelatine, Kollagen |
Salmonellen |
Anhang I Kapitel I Nr. 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 |
2. Stichprobenpläne
Vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6 ist eine Partie jeder 10. Sendung einer Laboruntersuchung nach Nummer 1 zu unterziehen.
3. Darüber hinaus sind im Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.
4. Beurteilungsgrundsätze
Im Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen nach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.
Kapitel VIII
Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Honig
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laboruntersuchungen durchzuführen:
1. Laboruntersuchung
Untersuchung auf Pestizide, Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und Schwermetalle.
2. Stichprobenpläne
Vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6 ist eine Partie jeder 10. Sendung einer Laboruntersuchung nach Nummer 1 zu unterziehen.
3. Darüber hinaus sind im Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.
4. Beurteilungsgrundsätze
Im Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen nach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.
Anlage 5
(aufgehoben)
Anlage 6
(aufgehoben)
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