Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen
Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin
sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege - KlauenPflPrV
(Klauenpflege-Prüfungsverordnung)
Vom 7. Februar 2011, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 6, S. 232 vom 11. Februar 2011
Abschnitt 1
Prüfung zum anerkannten
Fortbildungsabschluss Geprüfter
Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin
§ 1
Ziel der Prüfung und
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen
und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung
zum Geprüften Klauenpfleger und zur Geprüften Klauenpflegerin
erworben worden sind, kann die zuständige
Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. In
der Fortbildungsprüfung ist eine erweiterte berufliche
Handlungsfähigkeit nachzuweisen.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung,
klauenpflegerische Arbeiten in Betrieben der
Tierproduktion unter Beachtung der Ansprüche des
Tieres durchzuführen und dabei quantitative und qualitative
Anforderungen umzusetzen. Durch die Prüfung
ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit
besitzt, folgende Aufgaben eines Geprüften
Klauenpflegers oder einer Geprüften Klauenpflegerin
bei der Durchführung klauenpflegerischer Arbeiten
und in der Arbeitsorganisation unter Berücksichtigung
des Tierschutzes, berufsbezogener Rechtsvorschriften,
des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und
von Umweltaspekten sowie technischer und betriebswirtschaftlicher
Zusammenhänge und von Maßnahmen
zur Tiergesundheit und zur Qualitätssicherung selbstständig
wirtschaftlich und nachhaltig auszuführen und
auf sich verändernde Rahmenbedingungen reagieren
zu können:
- Feststellen des Bedarfs an klauenpflegerischen
Maßnahmen,
- Bewerten und Beurteilen von Lahmheiten bei Klauentieren,
- Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen,
- Einrichten und Organisieren von Arbeitsplätzen,
- Vorbereiten, Durchführen und Bewerten von Maßnahmen
der funktionellen Klauenpflege,
- Umsetzen der Vorgaben zur Dokumentation,
- Information von Kunden über klauenpflegerische
Maßnahmen,
- Erstellen von Abrechnungen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten
Fortbildungsabschluss „Geprüfter Klauenpfleger“
oder „Geprüfte Klauenpflegerin“.
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in den
staatlich anerkannten Ausbildungsberufen Landwirt
und Landwirtin oder Tierwirt und Tierwirtin und danach
eine mindestens sechsmonatige Berufspraxis
oder
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
anderen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis
oder
- eine mindestens vierjährige Berufspraxis
nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Unternehmen
der Tierwirtschaft oder der Klauenpflege nachgewiesen
werden und in Bezug auf die Durchführung
klauenpflegerischer Tätigkeiten einschlägig sein.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung zuzulassen,
wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere
Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3
Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung beinhaltet die Prüfungsteile:
- Tiergesundheit und Tierschutz,
- Funktionelle Klauenpflege,
- Rechtsgrundlagen, Wirtschafts- und Sozialkunde.
(2) Die Prüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durchzuführen.
§ 4
Prüfungsteil „Tiergesundheit und Tierschutz“
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er den Zustand
von Klauen und die Durchführung von Klauenpflegearbeiten
beurteilen und dabei insbesondere auch
Zusammenhänge der Anatomie und Physiologie von
Klauentieren, der Tierhaltung und Klauengesundheit
sowie der Klauenkrankheiten, des Tierschutzes, der
Tiergesundheit sowie von Tierseuchen darstellen und
begründen kann.
(2) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Dabei
sind komplexe Fragestellungen aus den in Absatz 1
aufgeführten Inhalten zu bearbeiten. Die Prüfungszeit
beträgt 120 Minuten.
§ 5
Prüfungsteil „Funktionelle Klauenpflege“
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Maßnahmen
der Klauenpflege unter Berücksichtigung der Tiergesundheit,
des Tierschutzes, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
und der einschlägigen Rechtsvorschriften
einschließlich des jeweils damit verbundenen
Einsatzes von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen
qualitäts- und prozessorientiert sowie wirtschaftlich
planen, durchführen und beurteilen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- Organisieren der Arbeit unter Anwendung von Maßnahmen
des Tierschutzes und der Qualitätssicherung,
- Umgang mit dem Tier,
- Beurteilen von Tieren, insbesondere Gliedmaßen,
Klauen und Lahmheiten,
- Durchführen der funktionellen Klauenpflege,
- Durchführen von orthopädischen Maßnahmen, insbesondere
Anlegen von Verbänden und Anwendung
von Entlastungssystemen,
- Beurteilen von Werkzeugen und Geräten,
- Sicherstellen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
sowie der Unfallverhütung,
- Kontrollieren und Bewerten der durchgeführten
Maßnahmen und der Arbeitsergebnisse,
- Dokumentation, Qualitätssicherung,
- Sicherstellen von Tierhygiene, Tiergesundheit und
Seuchenprophylaxe.
(3) Die Prüfung ist als praktische Arbeitsaufgabe
durchzuführen. Bei der praktischen Arbeitsaufgabe sind
eine gliedmaßen- und klauenspezifische Tierbeurteilung
sowie Maßnahmen der funktionellen Klauenpflege
durchzuführen und in einem anschließenden Fachgespräch
zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich
auf die Ergebnisse der Tierbeurteilung, den Verlauf
und die Ergebnisse der Klauenpflege sowie auf die in
Absatz 2 aufgeführten Inhalte. Die Prüfungszeit beträgt
insgesamt 90 Minuten; in dieser Zeit soll das Fachgespräch
in höchstens 20 Minuten geführt werden.
§ 6
Prüfungsteil „Rechtsgrundlagen, Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche,
rechtliche und soziale Zusammenhänge in seinem
Aufgabenbereich erkennen, analysieren und beurteilen
kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- Tierschutzrecht,
- Arzneimittelrecht, Umgang mit Bioziden,
- Viehverkehrsverordnung,
- Qualitätssicherung und Dokumentation,
- Wirtschafts- und Sozialkunde, Wirtschaftsrecht,
- Leistungsbeschreibung und Abrechnung.
(3) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Dabei
sind komplexe praxisbezogene Fragestellungen aus
den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten zu bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 7
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfling
von der Prüfung einzelner Prüfungsteile nach § 3 Absatz
1 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor
Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen
oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung
oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss
eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen
der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.
§ 8
Bestehen der Prüfung
(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.
(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine
Note zu bilden. Dabei sind die Noten der Prüfungsteile
wie folgt zu gewichten:
- Prüfungsteil Tiergesundheit
und Tierschutz
25 Prozent,
- Prüfungsteil Funktionelle Klauenpflege
60 Prozent,
- Prüfungsteil Rechtsgrundlagen,
Wirtschafts- und Sozialkunde
15 Prozent.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in
jedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend“
erzielt hat.
(4) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung nach § 4
Absatz 2 und die Prüfung nach § 6 Absatz 3 bei mangelhaften Leistungen jeweils durch eine mündliche
Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies
für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben
kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils
das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
nach dem Muster der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen.
Im Fall der Freistellung nach § 7 sind Ort und
Datum sowie das Prüfungsgremium und die Bezeichnung
der anderweitig abgelegten Prüfung im Zeugnis anzugeben.
§ 9
Wiederholung der Prüfung
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf
Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen
nach § 3 Absatz 1 zu befreien, wenn die Leistungen
darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens
mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und
der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet
vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung
an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
Abschnitt 2
Prüfung zum anerkannten
Fortbildungsabschluss Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege
§ 10
Ziel der Prüfung und
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen
und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung
zum Fachagrarwirt Klauenpflege und zur Fachagrarwirtin
Klauenpflege erworben worden sind, kann die zuständige
Stelle Prüfungen nach den §§ 11 bis 18 durchführen.
In der Fortbildungsprüfung ist die auf einen beruflichen
Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen
Handlungsfähigkeit nachzuweisen.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung,
als Führungskraft in Unternehmen der Klauenpflege
und der Tierproduktion Führungsaufgaben wahrzunehmen.
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der
Prüfling die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende
erweiterte berufliche Handlungsfähigkeit besitzt, in Unternehmen
der Klauenpflege folgende Aufgaben eines
Fachagrarwirts Klauenpflege oder einer Fachagrarwirtin
Klauenpflege wirtschaftlich und nachhaltig wahrzunehmen,
diese Betriebe eigenverantwortlich zu führen und
Leitungsaufgaben auszuüben sowie auf sich verändernde
Anforderungen und Rahmenbedingungen zu
reagieren:
- Führen von Klauenpflegebetrieben, Wahrnehmen
von Leitungsaufgaben,
- Anbieten von Dienstleistungen unter Beachtung der
Anforderungen des Marktes; kundenorientiertes
Handeln,
- Entwickeln und Umsetzen von betrieblichen Qualitäts-
und Quantitätsvorgaben; Anwenden von Qualitätsmanagement
und Controlling,
- Anleiten und Qualifizieren von Beschäftigten unter
Anwendung berufs- und arbeitspädagogischer Prinzipien; Übertragen von Aufgaben an Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen; Steuern der betrieblichen Kommunikation,
- Umsetzen von arbeits- und sozialrechtlichen sowie
wirtschaftsrechtlichen Vorgaben im Betrieb,
- Planen, Betreuen und Optimieren von Arbeitsprozessen
und des Personaleinsatzes,
- Anwenden der wirtschaftlichen und kaufmännischen
Disposition im Betrieb; Durchführen der ökonomische
Kontrolle des Betriebes,
- Erstellen und Bewerten von Kalkulationen und Angeboten,
- Kommunizieren mit Kunden und Geschäftspartnern
einschließlich deren Information; Nutzen der Möglichkeiten
von Information und Beratung.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten
Fortbildungsabschluss „Fachagrarwirt Klauenpflege“
oder „Fachagrarwirtin Klauenpflege“.
§ 11
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer einen Fortbildungsabschluss „Geprüfter Klauenpfleger“ oder „Geprüfte
Klauenpflegerin“ sowie eine anschließende mindestens
einjährige berufliche Praxis im Bereich der
Klauenpflege nachweisen kann.
(2) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen
ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch
Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft
macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden
sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 12
Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Die Prüfung umfasst die Prüfungsteile:
- Rechtliche Bestimmungen,
- Betriebs- und Unternehmensführung,
- Mitarbeiterführung und Qualifizierung.
(2) Die Prüfung ist nach den §§ 13 bis 15 durchzuführen.
§ 13
Prüfungsteil „Rechtliche Bestimmungen“
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er die berufsbezogenen
Rechtsvorschriften, insbesondere aus den
Bereichen Arbeits- und Sozialrecht, Unternehmensrecht,
Steuerrecht, Veterinärrecht, Versicherungs- und
Haftungsrecht, bei der Führung eines Klauenpflegebetriebes
umsetzen und diese im Zusammenhang darstellen
kann.
(2) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Dabei
sind komplexe Fragestellungen aus den in Absatz 1
aufgeführten Inhalten zu bearbeiten. Die Prüfungszeit
beträgt 120 Minuten.
§ 14
Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche,
rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb
erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten
aufzeigen kann. Hierbei soll
auch gezeigt werden, dass Marktanforderungen, berufsbezogene
Rechtsvorschriften sowie die Erfordernisse
des Tierschutzes, des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit,
des Verbraucher- und des Gesundheitsschutzes
sowie der Nachhaltigkeit beachtet werden.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen
und der Struktur von Klauenpflegebetrieben,
- Kontrollieren und Bewerten von Dienstleistungen
unter Anwendung von Instrumenten des Qualitätsmanagements
und des Controllings,
- Erfassen, Analysieren und Bewerten von Betriebsergebnissen,
- Durchführen von Rentabilitätsanalysen,
- Bewerten der Betriebs- und Arbeitsorganisation,
- Beobachten und Bewerten von Märkten,
- Beurteilen und Durchführen von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit,
- Planen der Betriebsentwicklung, insbesondere Investition,
Finanzierung und Liquidität,
- Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften,
insbesondere Tierschutzrecht, Tierseuchenrecht,
Umweltrecht, Vertrags- und Haftungsrecht, Arbeitsund
Sozialrecht,
- Nutzen der steuerlichen Buchführung unter Beachtung
von Steuerarten und -verfahren.
(3) Die Prüfung besteht aus einem betriebswirtschaftlichen
Arbeitsprojekt nach Absatz 4 und einer
schriftlichen Prüfung nach Absatz 5.
(4) Der Prüfling soll ein betriebswirtschaftliches Arbeitprojekt
durchführen. Gegenstand des betriebswirtschaftlichen
Arbeitsprojekts soll eine komplexe Aufgabe
in einem Klauenpflegebetrieb sein, die für die weitere
Entwicklung des Betriebes in betriebswirtschaftlichem
Sinne von Bedeutung ist. Bei der Festlegung der
Aufgabe sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt
werden. Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das
ursprünglich geplante Arbeitsprojekt nicht durchgeführt
werden kann, so hat er in Absprache mit dem Prüfling
eine gleichwertige Aufgabe für ein betriebswirtschaftliches
Arbeitsprojekt zu stellen. Das Arbeitsprojekt soll
auf betriebswirtschaftlichen Aufzeichnungen eines Betriebes
aufbauen. Diese Unterlagen sind nicht Bestandteil
der Arbeit. Für die Anfertigung steht ein Zeitraum
von drei Monaten zur Verfügung. Der Verlauf und die
Ergebnisse des Arbeitsprojekts sind zu dokumentieren
und in einem Fachgespräch zu präsentieren und zu erläutern.
Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf
und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts und soll
nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) Der Prüfling soll komplexe Fragestellungen aus
den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten schriftlich bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 15
Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Qualifizierung“
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Mitarbeiter
eines Klauenpflegebetriebes unter Anwendung berufsund
arbeitspädagogischer Grundsätze einarbeiten, anleiten
und weiterbilden sowie Konflikte lösen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- Einarbeiten und Anleiten von Mitarbeitern,
- Weiterbilden von Mitarbeitern,
- Informieren von Mitarbeitern,
- Kommunizieren mit Mitarbeitern,
- Lösen von Konflikten unter Anwendung von Konfliktlösungsstrategien.
(3) Die Prüfung besteht aus einer Unterweisungsaufgabe
nach Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung
nach Absatz 5.
(4) Der Prüfling soll eine Unterweisungsaufgabe
durchführen. Die Unterweisungsaufgabe umfasst die
Durchführung einer Unterweisung von Mitarbeitern
und ein darauf bezogenes Fachgespräch. Gegenstand
und Inhalt der Unterweisung sind vom Prüfling in Abstimmung
mit dem Prüfungsausschuss auszuwählen.
Die Unterweisung ist schriftlich zu planen und praktisch
durchzuführen. Die Gestaltung und Durchführung der
Unterweisung sind im Fachgespräch zu erläutern. Außerdem
erstreckt sich das Fachgespräch auch auf die
Inhalte des Absatzes 2. Für die Planung der Unterweisung
steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung.
Für die Durchführung der Unterweisung stehen
45 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht
länger als 15 Minuten dauern.
(5) Der Prüfling soll komplexe Fragestellungen aus
den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten schriftlich bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 16
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfling
von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 3 und § 15 Absatz 3 freistellen,
wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung
vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen
oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder
vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung
mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der
entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.
§ 17
Bestehen der Prüfung
(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.
Für den Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“
ist eine Note als arithmetisches Mittel
aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung
nach § 14 Absatz 4 und in der Prüfung nach § 14 Absatz
5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 14 Absatz 4 das doppelte Gewicht. Für den Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Qualifizierung“ ist eine
Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen
der Leistungen in der Prüfung nach § 15 Absatz 4 und
in der Prüfung nach § 15 Absatz 5 zu bilden, dabei hat
die Note in der Prüfung nach § 15 Absatz 4 das doppelte
Gewicht.
(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine
Note zu bilden. Dabei sind die Noten der Prüfungsteile
wie folgt zu gewichten:
- Prüfungsteil Rechtliche Bestimmungen
20 Prozent,
- Prüfungsteil Betriebs- und
Unternehmensführung
50 Prozent,
- Prüfungsteil Mitarbeiterführung
und Qualifizierung
30 Prozent.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in
jedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend“
erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten
Prüfung mindestens eine der Leistungen in den
Prüfungen nach Absatz 1 mit „ungenügend“ oder mehr
als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft“ benotet
worden ist.
(4) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung nach § 13 Absatz 2 und die Prüfung nach § 15 Absatz 5 bei
mangelhaften Leistungen jeweils durch eine mündliche
Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies
für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben
kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils
das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
nach dem Muster der Anlage 3 und der Anlage 4 auszustellen.
Im Fall der Freistellung nach § 16 sind Ort
und Datum sowie das Prüfungsgremium und die Bezeichnung
der anderweitig abgelegten Prüfung im Zeugnis anzugeben.
§ 18
Wiederholung der Prüfung
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf
Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen
nach § 12 Absatz 1 und in einzelnen Prüfungsbestandteilen
nach § 17 Absatz 1 zu befreien, wenn die Leistungen
darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens
mit der Note „ausreichend“ bewertet worden
sind und der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren,
gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen
Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 7. Februar 2011
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
Anlage 1
(zu § 8 Absatz 5)
Muster
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Klauenpfleger
Geprüfte Klauenpflegerin
*)
Herr/Frau*) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Klauenpfleger
Geprüfte Klauenpflegerin*)
nach der Klauenpflege-Prüfungsverordnung vom 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 232) bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
*) Im Original die jeweilige geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.
Anlage 2
(zu § 8 Absatz 5)
Muster
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Klauenpfleger
Geprüfte Klauenpflegerin*)
Herr/Frau*) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Klauenpfleger
Geprüfte Klauenpflegerin*)
nach der Klauenpflege-Prüfungsverordnung vom 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 232) mit folgenden Ergebnissen „bestanden“/„nicht bestanden“ **):
|
Note |
Gesamtleistung |
.......... |
Prüfungsteile |
|
1. Tiergesundheit und Tierschutz |
.......... |
2. Funktionelle Klauenpflege |
.......... |
3. Rechtsgrundlagen, Wirtschafts- und Sozialkunde |
.......... |
(Im Fall des § 7 ist einzufügen: „ „Der Prüfungsteilnehmer“ oder „Die Prüfungsteilnehmerin“ *) wurde nach § 7 der oben
genannten Verordnung im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung . . . . . . . . . . in dem
Prüfungsteil . . . . . . . . . . freigestellt.“)
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
*) Im Original die jeweilige geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.
**) Zutreffendes einfügen.
Anlage 3
(zu § 17 Absatz 5)
Muster
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Fachagrarwirt Klauenpflege
Fachagrarwirtin Klauenpflege*)
Herr/Frau*) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Fachagrarwirt Klauenpflege
Fachagrarwirtin Klauenpflege*)
nach der Klauenpflege-Prüfungsverordnung vom 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 232) bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
*) Im Original die jeweilige geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.
Anlage 4
(zu § 17 Absatz 5)
Muster
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Fachagrarwirt Klauenpflege
Fachagrarwirtin Klauenpflege*)
Herr/Frau*) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Fachagrarwirt Klauenpflege
Fachagrarwirtin Klauenpflege*)
nach der Klauenpflege-Prüfungsverordnung vom 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 232) mit folgenden Ergebnissen „bestanden“/„nicht bestanden“ **):
|
|
Note |
Gesamtleistung |
|
.......... |
Prüfungsteile |
|
|
1. |
Rechtliche Bestimmungen |
|
.......... |
2. |
Betriebs- und Unternehmensführung |
|
.......... |
|
a) Betriebswirtschaftliches Arbeitsprojekt |
.......... |
|
|
b) Schriftliche Prüfung |
.......... |
|
3. |
Mitarbeiterführung und Qualifizierung |
|
.......... |
|
a) Unterweisungsaufgabe |
.......... |
|
|
b) Schriftliche Prüfung |
.......... |
|
(Im Fall des § 16 ist einzufügen: „ „Der Prüfungsteilnehmer“ oder „Die Prüfungsteilnehmerin“*) wurde nach § 16 der oben
genannten Verordnung im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung . . . . . . . . . . in dem
Prüfungsteil . . . . . . . . . . freigestellt.“)
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
*) Im Original die jeweilige geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.
**) Zutreffendes einfügen.
|