Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen - HufBeschlG.
(Hufbeschlaggesetz)
vom 19. April 2006, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, S.900 vom 24. April 2006, geändert am 31. August 2015 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 35, S.1474, Art.285 vom 7. September 2015
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Gesundheit von Huf- und Klauentieren, insbesondere
die Leistungsfähigkeit ihres Bewegungsapparates,
ist durch einen sach-, fach- und tiergerechten Hufund
Klauenbeschlag zu erhalten und zu fördern. Dazu
werden die Berechtigung zur Ausübung des Beschlages
von Hufen und Klauen und die damit verbundene staatliche
Anerkennung sowie die staatliche Anerkennung
von Hufbeschlaglehrschmieden/Hufbeschlaglehrschmiedinnen
und Hufbeschlagschulen geregelt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
- tierärztliche Behandlungen,
- Verrichtungen, die lediglich die üblichen, alltäglichen
Reinigungs- und Pflegearbeiten an Hufen und Klauen
zum Gegenstand haben.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- Hufbeschlag:
die Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf zum
Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur
oder der Behandlung;
- Klauenbeschlag:
die Gesamtheit aller Verrichtungen bei der Anbringung,
Instandsetzung oder Entfernung eines Beschlages
an der Klaue eines Tieres, wenn dieses Tier
als Zug-, Last- oder Reittier verwendet werden soll.
§ 3
Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen,
Hufbeschlaglehrschmiede/
Hufbeschlaglehrschmiedinnen
(1) Der Huf- und Klauenbeschlag darf nur von geprüften
und staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden/
Hufbeschlagschmiedinnen ausgeübt werden.
(2) Die fachbezogene Ausbildung an Hufbeschlagschulen
darf nur von geprüften und staatlich anerkannten
Hufbeschlaglehrschmieden/Hufbeschlaglehrschmiedinnen
und Fachtierärzten/Fachtierärztinnen für Pferde
oder Tierärzten/Tierärztinnen mit einer vergleichbaren
Qualifikation ausgeübt werden.
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Ausübung des Huf- und
Klauenbeschlages durch sozialversicherungspflichtig
Beschäftigte oder Auszubildende, soweit diese unter
Aufsicht von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen
tätig werden.
(4) Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen
und Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen
betreiben kein Gewerbe im Sinne der
Handwerksordnung.
§ 4
Anerkennung der Hufbeschlagschmiede/
Hufbeschlagschmiedinnen
(1) Als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin
wird staatlich anerkannt, wer
- eine erfolgreich abgeschlossene Berufausbildung,
- eine mindestens zweijährige sozialversicherungspflichtige
hauptberufliche Beschäftigung bei einem
Hufbeschlagschmied/einer Hufbeschlagschmiedin,
der/die nach der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied/
Hufbeschlagschmiedin seit mindestens
drei Jahren ein Hufbeschlaggewerbe betreibt,
- eine erfolgreich bestandene Prüfung nach dem Besuch
der erforderlichen Lehrgänge und
- die zur Ausübung des Berufes erforderliche Zuverlässigkeit
nachweist.
(2) Die Ausbildung zum Hufbeschlagschmied/zur
Hufbeschlagschmiedin hat zum Ziel, die für die Ausübung
einer sach-, fach- und tiergerechten Tätigkeit als
Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin notwendigen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
Handlungsfähigkeit) unter Beachtung der Anforderungen
und Belange der Tiergesundheit, des Tierschutzes
und des Arbeits- und Unfallschutzes sowie des zeitgemäßen
Standes der Technik zu erwerben. Die Ausbildung
hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen
zu ermöglichen.
(3) Zur Vertiefung der theoretischen und praktischen
Ausbildung finden Teile der Ausbildung an staatlich anerkannten
Ausbildungsstätten (Hufbeschlagschulen) statt.
§ 5
Anerkennung der Hufbeschlaglehrschmiede/
Hufbeschlaglehrschmiedinnen
(1) Als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin
wird staatlich anerkannt, wer
- die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/
Hufbeschlagschmiedin,
- eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Hufbeschlagschmied/
Hufbeschlagschmiedin,
- für den in Nummer 2 genannten Zeitraum den jährlichen
Besuch von Fortbildungsveranstaltungen,
- die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen
Kenntnisse und
- eine erfolgreich bestandene Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/
zur Hufbeschlaglehrschmiedin
nachweist.
(2) Die Fortbildung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur
Hufbeschlaglehrschmiedin hat zum Ziel, Hufbeschlagschmiede/
Hufbeschlagschmiedinnen zu befähigen, als
Lehrkraft an Hufbeschlagschulen praktische und theoretische
Unterweisungen im Rahmen der Ausbildung von
Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen in
pädagogisch geeigneter Art und Weise vorzunehmen
sowie besonders anspruchsvolle Arbeiten des Huf- und
Klauenbeschlages unter Beachtung der Anforderungen
und Belange der Tiergesundheit, des Tierschutzes und
des Arbeits- und Unfallschutzes sowie des zeitgemäßen
Standes der Technik durchzuführen.
§ 6
Hufbeschlagschulen
(1) Hufbeschlagschulen dürfen nur betrieben werden,
wenn sie staatlich anerkannt sind.
(2) Hufbeschlagschulen werden staatlich anerkannt,
wenn
- sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen
für eine hochwertige Vermittlung der für das
Erlernen der Kenntnisse und Fertigkeiten der Hufbeschlagschmiede/
Hufbeschlagschmiedinnen erforderlichen
Inhalte verfügen,
- im angemessenen Verhältnis zur Lehrgangsteilnehmerzahl
ausreichend Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen
und Fachtierärzte/Fachtierärztinnen
für Pferde oder Tierärzte/Tierärztinnen
mit vergleichbarer Qualifikation als Lehrpersonal beschäftigt
werden,
- die Einrichtung der Schmiede für die praktische Unterweisung
von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen
geeignet und ein ausreichender Bestand
an Beschlagpferden nachgewiesen ist,
- geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel für die
theoretische Unterweisung vorhanden und
- eine kontinuierliche Weiterbildung des Lehrpersonals
nachgewiesen wird.
§ 7
Widerruf der Anerkennungen
(1) Die Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin
oder als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin
ist zu widerrufen, wenn Tatsachen
vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die betroffene
Person die für die Ausübung des Berufes erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere wenn
sie wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften zum
Schutz der Tiere verstoßen hat. Im Übrigen bleiben die
verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über
Rücknahme und Widerruf unberührt.
(2) Die Anerkennung als Hufbeschlagschule ist zu
widerrufen, wenn eine für die Anerkennung erforderliche
Voraussetzung entfallen ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Eine Anerkennung kann durch die Behörde, die die
Anerkennung aufgehoben hat, erneut erteilt werden, soweit
die Voraussetzungen für die Aufhebung entfallen
sind.
§ 8
Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie und dem Bundesministerium für Bildung
und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die erforderlichen Vorschriften
über
- die Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung
von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen,
- die Fortbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung
von Hufbeschlaglehrschmieden/Hufbeschlaglehrschmiedinnen,
- die staatliche Anerkennung von Hufbeschlagschulen
und
- das Verfahren in den Fällen der Nummern 1 bis 3
zu erlassen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können
Ausnahmen von Anforderungen nach diesem Gesetz
zugelassen werden, soweit es zur Berücksichtigung besonderer
Umstände erforderlich ist.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft kann im Einvernehmenmit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Gesetzes
sowie im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse
den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der
Prüfungen nach diesem Gesetz gleichstellen, wenn die in
der jeweiligen Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind. Die Feststellung
der Gleichwertigkeit kann vom Nachweis des
Abschlusses eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung
abhängig gemacht werden.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Durchführung von Anpassungslehrgängen
und Eignungsprüfungen im Sinne des Absatzes
2 zu regeln.
(4) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden zu
bestimmen; sie können diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
§ 9
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Abs. 1 den Huf- und Klauenbeschlag
ausübt,
- entgegen § 3 Abs. 2 die Ausbildung an einer Hufbeschlagschule
ausübt,
- entgegen § 6 Abs. 1 eine Hufbeschlagschule betreibt
oder
- einer Rechtsverordnung nach
a) § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder
b) § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe b mit einer Geldbuße
bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
§ 10
Übergangsregelungen
(1) Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 nach
bisherigem Recht erworbenen Prüfungszeugnisse und
staatlichen Anerkennungen für Hufbeschlagschmiede/
Hufbeschlagschmiedinnen, Hufbeschlaglehrmeister/Hufbeschlaglehrmeisterinnen
und Hufbeschlaglehrschmieden
gelten als Prüfungszeugnisse und staatliche Anerkennungen
nach diesem Gesetz fort.
(2) Wer am 31. Dezember 2006 rechtmäßig eine huf- oder
klauenpflegerische Tätigkeit, ausgenommen die
dauerhafte Anbringung von Huf- oder Klauenschutzmaterialien,
gewerbsmäßig ausübt, bleibt dazu im bisherigen
Umfang der ausgeübten Tätigkeit weiterhin berechtigt.
Die zuständige Behörde kann eine Tätigkeit nach
Satz 1 untersagen, soweit die betroffene Person bei der
Ausübung der Tätigkeit in gröblicher Weise oder wiederholt
gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen
sonstige tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen hat;
im Übrigen bleiben die gewerberechtlichen Vorschriften
unberührt.
§ 11
Aufhebung von Vorschriften
(1) Es werden aufgehoben:
1. das Gesetz über den Hufbeschlag in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7112-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel 176 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I
S. 469),
2. die Hufbeschlagverordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7112-1-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung,
3. die Hufbeschlagverordnung vom 14. Dezember 1965
(BGBl. I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 85 des
Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818).
(2) Bis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem
Gesetz sind die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten
Verordnungen weiter anzuwenden. |