Honigverordnung
- HonigV
Vom 16. Januar
2004, Bundesgesetzblatt Jahrgang 20041 Teil I Nr.4, S.92 vom 28. Januar
2004, geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 22. Februar 2006, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, S. 444 vom 6. März 2006, geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 14. August 2007, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, S. 1816 vom 8. August 2007, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2015, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, S. 1090 vom 8. Juli 2015 (Die Änderungen sind grün markiert.) und zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 05. Juli 2017, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, S. 2272 vom 12. Juli 2017 (Die Änderungen sind rot markiert und treten am 13. Juli 2017 in Kraft.)
§
1
Anwendungsbereich
Die in Anlage 1
aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit
sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in
den Verkehr gebracht zu werden.
§ 2
Anforderungen an die Beschaffenheit
(1) Honig muss hinsichtlich
seiner Beschaffenheit den Anforderungen nach Anlage 2 entsprechen.
(2) Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von
Honig und keine Zutat im Sinne von Artikel 2
Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend
die Information der Verbraucher über Lebensmittel
und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung
der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission,
der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der
Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie
2000/13/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und
2008/5/EG der Kommission und der Verordnung
(EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304
vom 22.11.2011, S. 18), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014 (ABl.
L 27 vom 30.1.2014, S. 7) geändert worden ist.
§ 3
Kennzeichnung
(1) Für die
in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
(2) Die in
Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen
vorbehalten. Diese Bezeichnungen können außer bei Erzeugnissen
nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 3, 4, 8 und 9 durch die Bezeichnung „Honig“
ersetzt werden.
(3) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen können außer
bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8 und 9 ergänzt
werden durch Angaben
- zur Herkunft aus Blüten oder lebenden Pflanzenteilen, wenn der
Honig vollständig oder überwiegend den genannten Blüten
oder Pflanzen entstammt und die entsprechenden organoleptischen, physikalisch-chemischen
und mikroskopischen Merkmale aufweist;
- zur regionalen, territorialen oder topographischen Herkunft, wenn
der Honig ausschließlich die angegebene Herkunft aufweist;
- zu besonderen Qualitätsmerkmalen.
(4) Zusätzlich
zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen
Angaben muss die Kennzeichnung der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse
folgende Angaben enthalten, die nach Maßgabe des Absatzes 5 anzugeben
sind:
- das Ursprungsland oder die Ursprungsländer, in dem oder denen
der Honig erzeugt wurde; bei mehr als einem Ursprungsland kann stattdessen
jeweils eine der folgenden Angaben gemacht werden, sofern der Honig
dort erzeugt wurde:
a) „Mischung von Honig aus EU-Ländern“,
b) „Mischung von Honig aus Nicht-EU-Ländern“,
c) „Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht- EU-Ländern“,
- den Hinweis „nur zum Kochen und Backen“ bei Erzeugnissen
nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 9.
(5) Die Angabe nach Absatz 4 Nr. 2 ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. Im Übrigen sind Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwenden.
(6) Bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II
Nr. 8 und 9, die nicht zur Abgabe an Verbraucher
bestimmt sind, sind die Bezeichnungen der Lebensmittel auf
den Transportbehältern, den Verpackungen und in
den Geschäftspapieren anzugeben; dem Verbraucher
stehen Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung
sowie Gewerbetreibende, soweit
sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer
Betriebsstätte beziehen, gleich.
§ 4
Verkehrsverbote
Gewerbsmäßig
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:
- Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung
versehen sind, ohne den in Anlage 1 genannten Begriffsbestimmungen oder
den Vorschriften des § 2 zu entsprechen,
- Honig, dessen Bezeichnung durch die in § 3 Abs. 3 vorgesehenen
Angaben ergänzt ist, ohne den dort genannten Anforderungen zu entsprechen,
- Erzeugnisse im Sinne der Anlage 1, die nicht mit einer nach §
3 Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, oder Abs. 6 vorgeschriebenen
Angabe versehen sind.
§ 5
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Nr. 1 oder 2 Lebensmittel in den
Verkehr bringt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht,
handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 4 Nr. 3 ein Erzeugnis in den Verkehr
bringt.
§ 6
Übergangsregelung
Bis zum 23. Juni 2015 dürfen Erzeugnisse nach den
bis zum 8. Juli 2015 geltenden Vorschriften hergestellt
und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte
und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte
in den Verkehr gebracht werden.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Verordnung
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Honigverordnung
vom 13. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3391), zuletzt geändert durch
Artikel 6 der Verordnung vom 2. April 2003 (BGBl. I S. 478), außer
Kraft.
Anlage 1
(zu den §§ 1, 3 und 4)
Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen der Lebensmittel
Abschnitt
I
Allgemeines
Honig ist der natursüße
Stoff, der von Honigbienen erzeugt wird, indem die Bienen Nektar von
Pflanzen oder Sekrete lebender Pflanzenteile oder sich auf den lebenden
Pflanzenteilen befindende Exkrete von an Pflanzen saugenden Insekten
aufnehmen, durch Kombination mit eigenen spezifischen Stoffen umwandeln,
einlagern, dehydratisieren und in den Waben des Bienenstocks speichern
und reifen lassen.
Honig besteht im Wesentlichen aus verschiedenen Zuckerarten, insbesondere
aus Fructose und Glucose, sowie aus organischen Säuren, Enzymen
und beim Nektarsammeln aufgenommenen festen Partikeln. Die Farbe des
Honigs reicht von nahezu farblos bis dunkelbraun. Er kann von flüssiger,
dickflüssiger oder teilweise bis durchgehend kristalliner Beschaffenheit
sein. Die Unterschiede in Geschmack und Aroma werden von der jeweiligen
botanischen Herkunft bestimmt.
Abschnitt
II
Honigarten
Nach Herkunft, Gewinnungsart,
Angebotsform oder Zweckbestimmung werden folgende Honigarten unterschieden:
Begriffsbestimmung |
Bezeichnung des Lebensmittels |
1. Blütenhonig
oder Nektarhonig |
vollständig
oder überwiegend aus dem Nektar von Pflanzen stammender Honig |
2. Honigtauhonig |
Honig, der
vollständig oder überwiegend aus auf lebenden Pflanzenteilen
befindlichen Exkreten von an Pflanzen saugenden Insekten (Hemiptera)
oder aus Sekreten lebender Pflanzenteile stammt |
3. Wabenhonig
oder Scheibenhonig |
von Bienen
in den gedeckelten, brutfreien Zellen der von ihnen frisch gebauten
Honigwaben oder in Honigwaben aus feinen, ausschließlich aus
Bienenwachs hergestellten gewaffelten Wachsblättern gespeicherter
Honig, der in ganzen oder geteilten Waben gehandelt wird |
4. Honig mit
Wabenteilen oder Wabenstücke in Honig |
Honig, der
ein oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält |
5. Tropfhonig |
durch Austropfen
der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig |
6. Schleuderhonig |
durch Schleudern
der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig |
7. Presshonig |
durch Pressen
der brutfreien Waben ohne oder mit Erwärmung auf höchstens
45 °C gewonnener Honig |
8. gefilterter
Honig |
Honig, der
gewonnen wird, indem anorganische oder organische Fremdstoffe so
entzogen werden, dass Pollen in erheblichem Maße entfernt
werden |
9. Backhonig |
Honig, der
für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel,
die anschließend verarbeitet werden, geeignet ist |
Anlage 2
(zu den §§ 2 und 4)
Anforderungen an die Beschaffenheit
Abschnitt
I
Allgemeine Anforderungen
Honig dürfen
keine anderen Stoffe als Honig zugefügt werden.
Honig muss, soweit möglich, frei von organischen und anorganischen
honigfremden Stoffen sein. Honig dürfen jedoch weder Pollen
noch andere honigeigene Stoffe entzogen werden, soweit dies beim Entfernen von anorganischen
oder organischen honigfremden Stoffen nicht unvermeidbar ist. Abweichend
davon dürfen gefiltertem Honig Pollen entzogen worden sein.
Honig darf keinen künstlich veränderten Säuregrad aufweisen.
Honig darf mit Ausnahme von Backhonig keinen fremden Geschmack oder
Geruch aufweisen, nicht in Gärung übergegangen oder gegoren
sein oder so stark erhitzt worden sein, dass die Enzyme erheblich oder
vollständig inaktiviert wurden.
Abschnitt
II
Spezifische Anforderungen
1. |
Zuckergehalt
|
|
1.1. |
Fructose- und
Glucosegehalt (Summe) |
|
|
a) Blütenhonig |
mindestens
60 g/100g, |
|
b) Honigtauhonig,
allein oder in Mischung mit Blütenhonig |
mindestens
45 g/100g, |
1.2. |
Saccharosegehalt |
|
|
a) Im Allgemeinen |
höchstens
5 g/100g, |
|
b) Honig von
Robinie (Robinia pseudoacacia), Luzerne (Medicago sativa), Banksia
menziesii, Süßklee (Hedysarum), Roter Eukalyptus (Eucalyptus
camadulensis), Eucryphia lucida, Eucryphia milliganii, Citrus spp.
|
höchstens
10 g/100g, |
|
c) Honig von
Lavendel (Lavandula spp.), Borretsch (Borago officinalis) |
höchstens
15 g/100g. |
2. |
Wassergehalt |
|
|
a) Im Allgemeinen |
höchstens
20 %, |
|
b) Honig von
Heidekraut (Calluna) und Backhonig im Allgemeinen |
höchstens
23 %, |
|
c) Backhonig
von Heidekraut (Calluna) |
höchstens
25 %. |
3. |
Gehalt
an wasserunlöslichen Stoffen |
|
|
a) Im Allgemeinen
|
höchstens
0,1 g/100g, |
|
b) Presshonig |
höchstens
0,5 g/100g. |
4. |
Elektrische
Leitfähigkeit |
|
|
a) Honigarten
im Allgemeinen und Mischungen dieser Honigarten |
höchstens
0,8 mS/cm, |
|
b) Honigtauhonig
und Kastanienhonig und Mischungen dieser Honigarten |
mindestens
0,8 mS/cm. |
|
Den
unter den Buchstaben a und b festgelegten Anforderungen müssen
die nachfolgend genannten Honigarten sowie Mischungen mit diesen
Honigarten nicht entsprechen:
Honige von Erdbeerbaum (Arbutus unedo), Glockenheide (Erica), Eukalyptus,
Linden (Tilia spp.), Heidekraut (Calluna vulgaris), Leptospermum,
Teebaum (Melaleuca spp.). |
5. |
Gehalt
an freien Säuren |
|
|
a) Im Allgemeinen
|
höchstens
50 Milliäquivalente Säure pro kg, |
|
b) Backhonig |
höchstens
80 Milliäquivalente Säure pro kg. |
6. |
Hydroxymethylfurfuralgehalt
(HMF), bestimmt nach Behandlung und Mischung |
|
a) Im Allgemeinen,
mit Ausnahme von Backhonig |
höchstens
40 mg/kg (vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nr. 7 Buchstabe b), |
|
b) Honig mit
angegebenem Ursprung in Regionen mit tropischem Klima und Mischungen
solcher Honigarten untereinander |
höchstens
80 mg/kg. |
7. |
Diastase-Zahl
nach Schade, bestimmt nach Behandlung und Mischung |
|
a) Im Allgemeinen
mit Ausnahme von Backhonig |
mindestens
8, |
|
b) Honigarten
mit einem geringen natürlichen Enzymgehalt (z.B. Zitrushonig)
und einem HMF-Gehalt von höchstens 15 mg/kg |
mindestens
3. |
|