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Erste Verordnung zur Abweichung von der Geflügelpest-Verordnung

Vom 15. Januar 2009, eBAnz AT6 vom 16.01.2009

§ 1

(1) Abweichend von § 53 der Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764) geändert worden ist, dürfen Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen, in denen niedrigpathogene aviäre Influenza amtlich festgestellt worden ist und in denen die gehaltenen Vögel auf Anordnung der zuständigen Behörde getötet und unschädlich beseitigt worden sind, vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Vögeln erst wiederbelegt werden

  1. frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach § 52 Absatz 2 Nummer 3 der Geflügelpest-Verordnung und
  2. nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 52 Absatz 1 der Geflügelpest-Verordnung.

Die Wiederbelegung der Kontaktbestände und sonstigen Vogelhaltungen, in denen auf Anordnung der zuständigen Behörde Geflügel oder gehaltene Vögel getötet und unschädlich beseitigt worden sind, erfolgt nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Bewertung des Risikos eines erneuten Ausbruchs der Geflügelpest.

(2) Ferner hat der Tierhalter nach der Wiederbelegung die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.22 Buchstabe a bis c und e des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG der Kommission vom 4. August 2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (ABl. L 237 vom 31.8.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(3) Innerhalb des Zeitraums von 21 Tagen nach der Wiederbelegung nach Absatz 1 ist das Verbringen von gehaltenen Vögeln verboten. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde das Verbringen von gehaltenen Vögeln genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 16. Juli 2009 außer Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.