Verordnung
über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Futtermittelüberwachung
(Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung)
Vom 15. März
2000, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, S. 226 vom 22.
März 2000, geändert am 21. März 2003 durch Bundesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Teil I Nr. 12, S. 429 vom 03. April 2003, geändert
am 27. April 2004 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21,
S. 856 vom 12. Mai 2004, geändert am 10. November 2004 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, S. 2827 vom 17. November 2004, geändert am 24. Juni 2005 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, S. 1811 Art. 2 vom 29. Juni 2005, geändert durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, Art.2 , Abs.14, S.3588 vom 06.09.2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, S.335, Art.2 vom 23.03.2007
Die Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. März 2000 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom 14. März 2007 (BGBl. I S. 335)
geändert worden ist, wird durch Artikel 3 der elften Verordnung
zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen vom 16. Juli 2012, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, S.1538 vom 23. Juli 2012 aufgehoben.
§ 1
Sachlicher
Anwendungsbereich
Für
die Untersuchung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen
(Stoffe) im Rahmen der amtlichen Überwachung werden die Proben nach
dieser Verordnung genommen und analysiert. § 12a bleibt unberührt
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne
dieser Verordnung ist
- eine Partie:
die Menge eines Stoffes, die sich nach ihrer äußeren Beschaffenheit,
Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,
- eine Einzelprobe:
die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet
wird,
- eine Sammelprobe:
die Gesamtmenge einer Partie entnommener Einzelproben,
- eine reduzierte
Sammelprobe:
eine repräsentative Teilmenge der Sammelprobe,
- eine Endprobe:
eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder
einer reduzierten Sammelprobe.
§ 3
Probenahmegeräte
(1)
Die Probenahmegeräte müssen aus einem Material bestehen, das die für
die Probenahme bestimmten Stoffe nicht beeinflusst.
(2)
Für die Entnahme von Einzelproben sollen folgende Geräte benutzt werden:
- zur Größe der
Partie und zur Teilchengröße der Stoffe passende Probestecher mit
langem Schlitz oder Kammern,
- Schaufeln mit
ebenem Boden und rechtwinklig hochgebogenem Rand,
- mechanische
Vorrichtungen zur Entnahme aus Stoffen, die sich in Bewegung befinden
oder für die Probenahme bewegt werden,
- für die Entnahme
von Einzelproben aus flüssigen oder halbflüssigen Stoffen
- Stechheber,
- Schöpfheber
mit Verschlusseinrichtungen.
Satz
1 gilt nicht für die Entnahme von Einzelproben bei Einzelfuttermitteln,
die im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt werden.
(3)
Zur Herstellung von reduzierten Sammelproben und Endproben können Probeteiler
verwendet werden.
§ 4
Umfang
einer Partie
Ist
eine Partie so groß oder so gelagert, dass ihr nicht an jeder Stelle
Einzelproben entnommen werden können, so gilt für die Probenahme nur
der Teil als Partie, dem die Einzelproben entnommen worden sind.
§ 5
Einzelproben
(1)
Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Partien ist die
dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen:
Art
und Umfang der Partie |
Mindestzahl
der Einzelproben |
1 |
2 |
1. |
Feste Stoffe,
unverpackt Proben:
(lose), und Stoffe in Behältnissen über 100 kg: |
Proben |
Grünfuttersilage,
Rübenblätter, Heu und Stroh |
20 |
Weidepflanzen |
50 |
sonstige
Stoffe: |
|
bis 2,5 t |
7 |
über 2,5
t |
die Quadratwurzel
aus dem 20fachen Gewicht der Partie in Tonnen, aufgerundet auf
ganze Zahlen; höchstens 40 |
2. |
Verpackte
Stoffe: |
Packungen: |
Packungen
bis 1 kg Inhalt |
4 |
Packungen
über 1 kg Inhalt: |
|
bis 4 Packungen |
alle |
5 bis 16
Packungen |
4 |
über 16 Packungen |
die Quadratwurzel
aus der Anzahl der Packungen, aufgerundet auf ganze Zahlen; höchstens
20; bei der Kontrolle auf unerwünschte Stoffe und verbotene Stoffe
(§§ 23 und 25 der Futtermittelverordnung), die ungleichmäßig in
Futtermitteln verteilt sein können, höchstens 40 |
3. |
Flüssige
und halbflüssige Stoffe: |
Behältnisse: |
Behältnisse
bis 1 l Inhalt |
4 |
Behältnisse
über 1 l Inhalt: |
|
bis 4 Behältnisse |
alle |
5 bis 16
Behältnisse |
4 |
über 16 Behältnisse |
die Quadratwurzel
aus der Anzahl der Behältnisse, aufgerundet auf ganze Zahlen;
höchstens 20 |
4. |
Futterblöcke
und Lecksteine |
Futterblöcke
oder Lecksteine:
1 je Partie von 25 Einheiten; höchstens 4. |
(2)
Bei Packungen oder Behältnissen bis zu einem Kilogramm oder einem Liter
Inhalt sowie bei Futterblöcken und Lecksteinen bis zu einem Kilogramm
Gewicht bildet jeweils der Inhalt einer Packung oder eines Behältnisses,
ein Futterblock oder ein Leckstein die Einzelprobe. Bei Weidepflanzen
bildet eine Handvoll des Aufwuchses die Einzelprobe.
§ 6
Sammelproben
(1)
Für jede Partie ist eine einzige Sammelprobe zu bilden. Abweichend hiervon
ist bei der Kontrolle von Futtermitteln auf unerwünschte Stoffe und
verbotene Stoffe, die ungleichmäßig verteilt sein können, z.B. Aflatoxin
B1 , Crotalaria-Arten, Mutterkorn und Rizinus, je nach Art
und Umfang der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Partien
die dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestzahl an Sammelproben zu bilden:
Art
und Umfang der Partie |
Mindestzahl
der Sammelproben je Partie |
1 |
2 |
1. |
Feste Futtermittel,
unverpackt (lose), und Futtermittel in Behältnissen: |
|
bis 1 t |
1 |
über 1 t
bis 10 t |
2 |
über 10 t
bis 40 t |
3 |
über 40 t |
4 |
2. |
Verpackte
Futtermittel: |
|
bis 16 Packungen |
1 |
17 bis 200
Packungen |
2 |
201 bis 800
Packungen |
3 |
über 800
Packungen |
4. |
(2)
Die Sammelproben, die aus den Einzelproben der in Spalte 1 der folgenden
Tabelle aufgeführten Partien zu bilden sind, dürfen die dort in Spalte
2 festgesetzten Mindestmengen nicht unterschreiten; bei der Kontrolle
von Futtermitteln auf unerwünschte Stoffe und verbotene Stoffe, die
ungleichmäßig verteilt sein können, darf die Menge jeder Sammelprobe
vier Kilogramm oder vier Liter nicht unterschreiten.
Art
und Umfang der Partie |
Mindestmengen
der Sammelproben |
1 |
2 |
1. |
Feste Futtermittel,
unverpackt (lose), und Futtermittel in Behältnissen: |
|
Heu, Stroh |
1
kg |
sonstige
Futtermittel |
4
kg |
2. |
Verpackte
Futtermittel: |
|
|
bis 1 kg
Inhalt |
Inhalt
von 4 Packungen |
|
über 1 kg
Inhalt |
4
kg |
3. |
Flüssige
oder halbflüssige Futtermittel: |
|
|
Behältnisse
bis 1 l Inhalt |
Inhalt von
4 Behältnissen |
|
Behältnisse
über 1 l Inhalt |
4
l |
4. |
Futterblöcke
und Lecksteine: |
|
|
mit einem
Einzelgewicht bis 1 kg |
4
Stück |
|
mit einem
Einzelgewicht über 1 kg |
4
kg |
5. |
Zusatzstoffe |
200
g oder 200 ml |
6. |
Vormischungen |
1
kg oder 1 l. |
§ 7
Endproben
(1)
Aus jeder Sammelprobe sind, falls erforderlich nach Bildung einer reduzierten
Sammelprobe, mindestens drei Endproben zu bilden.
(2)
Die Endprobe darf je nach Art der in Spalte 1 der folgenden Tabelle
aufgeführten Partie die dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestmenge nicht
unterschreiten:
Art
der Partie |
Mindestmengen
Endproben |
1 |
2 |
1. |
Feste Futtermittel: |
|
Heu, Stroh |
250
g |
Weidepflanzen,
Grünfutter, Grünfuttersilage und sonstiges Saftfutter |
1
kg |
sonstige
Futtermittel |
500
g |
2. |
Flüssige
oder halbflüssige Futtermittel |
500
ml |
3. |
Zusatzstoffe |
50
g |
4. |
Vormischungen |
250
g. |
§ 8
Entnahme
und Bildung der Proben
(1)
Die Proben sind so zu entnehmen und zu bilden, dass sie gegenüber der
Partie nicht verändert oder verunreinigt werden. Die verwendeten Geräte,
Arbeitsflächen und Behältnisse müssen sauber und trocken sein.
(2)
Die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Partie
verteilt zu entnehmen. Das Gewicht oder Volumen der Einzelproben muss
ungefähr gleich sein. Bei der Entnahme der Einzelproben ist wie folgt
zu verfahren:
- Bei losen Stoffen
oder Stoffen in Behältnissen über 100 Kilogramm ist die Partie gedanklich
in ungefähr gleiche Teile entsprechend der nach § 5 erforderlichen
Anzahl der Einzelproben aufzuteilen und jedem dieser Teile mindestens
eine Probe zu entnehmen. Die Einzelproben können auch einer fließenden
Partie entnommen werden.
- Bei verpackten
Stoffen ist jeder für die Probenahme bestimmten Packung - falls erforderlich
nach getrennter Entleerung - ein Teil des Inhalts zu entnehmen.
- Bei flüssigen
oder halbflüssigen, gleichmäßig vermischten oder vermischbaren Stoffen
ist jeder für die Probenahme bestimmten Packung oder jedem für die
Probenahme bestimmten Behältnis, gegebenenfalls nach gleichmäßiger
Vermischung, mindestens eine Einzelprobe zu entnehmen. Nummer 1 Satz
2 gilt entsprechend.
- Bei flüssigen
oder halbflüssigen nicht gleichmäßig vermischbaren Stoffen sind aus
den für die Probenahme bestimmten Behältnissen die Proben in verschiedenen
Höhen zu entnehmen. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend, jedoch sollen
aus den ersten durchlaufenden Teilmengen keine Proben entnommen werden.
Das Volumen der Sammelproben muss mindestens zehn Liter betragen.
- Bei Futterblöcken
und Lecksteinen ist aus jedem für die Probenahme bestimmten Futterblock
oder Leckstein ein Teil zu entnehmen.
(3)
Abweichend von Absatz 2 sind Partien von Futtermitteln, bei denen der
Gehalt an solchen unerwünschten Stoffen oder verbotenen Stoffen kontrolliert
werden soll, die ungleichmäßig verteilt sein können, gedanklich entsprechend
der nach § 6 Abs. 1 vorgesehenen Anzahl der Sammelproben in ungefähr
gleiche Teile aufzuteilen. Auf diese Teile ist die Gesamtzahl der nach
§ 5 erforderlichen Einzelproben ungefähr gleichmäßig zu verteilen. Dabei
ist darauf zu achten, dass die aus verschiedenen Teilen der Partie stammenden
Einzelproben, die jeweils eine Sammelprobe ergeben müssen, nicht vermengt
werden.
(4)
Aus den nach Absatz 2 gezogenen Einzelproben ist jeweils eine Sammelprobe
zu bilden. Die nach Absatz 3 gezogenen Einzelproben sind aus jedem Teil
der Partie zu sammeln; aus ihnen sind die Sammelproben nach § 6 Abs.
1 Satz 2 zu bilden. Dabei ist die Herkunft jeder Sammelprobe anzugeben.
(5)
Die Sammelprobe ist zu mischen, bis sie gleichmäßig ist. Klumpen sind
getrennt vom übrigen Material zu zerdrücken und anschließend wieder
unterzumischen. Bei Bedarf kann die Sammelprobe mit einem mechanischen
Probeteiler oder nach dem Vierteilungsverfahren bis auf zwei Kilogramm
oder zwei Liter reduziert werden.
(6)
Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit jede Veränderung
der Zusammensetzung sowie Verunreinigung oder Beschädigung der Probe
während des Transportes oder der Lagerung vermieden wird.
§ 9
Behandlung
der Endproben
(1)
Die Endproben sind in saubere, trockene, feuchtigkeitsundurchlässige
und weitgehend luftdicht verschließbare Behältnisse abzufüllen. Diese
sind zu verschließen. Der Verschluss ist durch Plombe oder Siegel so
zu sichern, dass die Sicherung beim Öffnen des Behältnisses unbrauchbar
wird.
(2)
Die Endproben sind mindestens mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
- Name und Anschrift
der Überwachungsbehörde
- Nummer des Probenahmeprotokolls
- Bezeichnung
des Stoffes.
Die
Kennzeichnung der Probe muss von der Plombe oder dem Siegel mit erfasst
werden.
§ 10
Probenahmeprotokoll
(1)
Über die Probenahme ist ein Probenahmeprotokoll zu fertigen, aus dem
die Identität der Partie eindeutig hervorgeht.
(2)
Jeder Endprobe ist eine Ausfertigung des Probenahmeprotokolls beizufügen.
§ 11
Verwendung
der Endproben
Die
Überwachungsbehörde hat unverzüglich nach der Probenahme eine Endprobe
der mit der amtlichen Untersuchung beauftragten Stelle zu übersenden.
Je eine weitere Endprobe ist für eine etwaige private oder amtlich veranlasste
Gegenuntersuchung bestimmt.
§ 12
Analysemethoden
(1)
Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln und Vormischungen werden
die Gehalte an Stoffen und die Eigenschaften nach den Analysemethoden
bestimmt, die in folgenden Richtlinien der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für
die amtliche Untersuchung von Futtermitteln beschrieben sind:
Erste Richtlinie 71/250/EWG vom 15. Juni 1971
(ABl. EG Nr. L 155 S. 13), geändert durch die Richtlinien 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABl. EG Nr.
L 246 S. 32), 98/54/EG vom 16. Juli 1998 (ABl. EG
Nr. L 208 S. 49), 1999/27/EG vom 20. April 1999
(ABl. EG Nr. L 118 S. 36) und 2005/6/EG vom
26. Januar 2005 (ABl. EU Nr. L 24 S. 33) – 1. Richtlinie –;
Zweite
Richtlinie 71/393/EWG vom 18. November 1971 (ABl. EG Nr. L 279 S. 7),
geändert durch die Richtlinien 73/47/EWG vom 5. Dezember 1972 (ABl.
EG Nr. L 83 S. 35), 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABl. EG Nr. L 246
S. 32), 84/4/EWG vom 20. Dezember 1983 (ABl. EG 1984 Nr. L 15 S. 28)
und 98/64/EG vom 3. September 1998 (ABl. EG Nr. L 257 S. 14) - 2. Richtlinie
-;
Dritte
Richtlinie 72/199/EWG vom 27. April 1972 (ABl. EG Nr. L 123 S. 6, berichtigt
ABl. EG 1980 Nr. L 320 S. 43), geändert durch die Richtlinien 81/680/EWG
vom 30. Juli 1981 (ABl. EG Nr. L 246 S. 32), 84/4/EWG vom 20. Dezember
1983 (ABl. EG 1984 Nr. L 15 S. 28), 93/28/EWG vom 4. Juni 1993 (ABl.
EG Nr. L 179 S. 8), 98/54/EG vom 16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208 S.
49) und 1999/79/EG vom 27. Juli 1999 (ABl. EG Nr. L 209 S. 23) - 3.
Richtlinie -;
Vierte Richtlinie 73/46/EWG vom 5. Dezember
1972 (ABl. EG Nr. L 83 S. 21), geändert durch die
Richtlinien 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABl.
EG Nr. L 246 S. 32), 92/89/EWG vom 3. November
1992 (ABl. EG Nr. L 344 S. 35), 98/54/EG vom
16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49) und
1999/27/EG vom 20. April 1999 (ABl. EG Nr. L 118
S. 36) – 4. Richtlinie –;
Fünfte
Richtlinie - aufgehoben -;
Sechste
Richtlinie - aufgehoben -;
Siebte
Richtlinie 76/372/EWG vom 1. März 1976 (ABl. EG Nr. L 102 S. 8), geändert
durch die Richtlinien 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABl. EG Nr. L 246
S. 32), 92/95/EWG vom 9. November 1992 (ABl. EG Nr. L 327 S. 54) und
94/14/EG vom 29. März 1994 (ABl. EG Nr. L 94 S. 30) - 7. Richtlinie
-;
Achte
Richtlinie 78/633/EWG vom 15. Juni 1978 (ABl. EG Nr. L 206 S. 43), geändert
durch die Richtlinien 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABl. EG Nr. L 246
S. 32) und 84/4/EWG vom 20. Dezember 1983 (ABl. EG 1984 Nr. L 15 S.
28) - 8. Richtlinie -;
Neunte
Richtlinie 81/715/EWG vom 31. Juli 1981 (ABl. EG Nr. L 257 S. 38) -
9. Richtlinie -;
Zehnte
Richtlinie 84/425/EWG vom 25. Juli 1984 (ABl. EG Nr. L 238 S. 34) -
10. Richtlinie -;
Elfte
Richtlinie 93/70/EWG vom 28. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 234 S. 17) - 11.
Richtlinie -;
Zwölfte
Richtlinie 93/117/EG vom 17. Dezember 1993 (ABl. EG Nr. L 329 S. 54)
- 12. Richtlinie -;
Richtlinie
98/64/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur Festlegung gemeinschaftlicher
Analysemethoden für die Bestimmung von Aminosäuren, Rohfetten und Olaquindox
in Futtermitteln und zur Änderung der Richtlinie 71/393/EWG (ABl. EG
Nr. L 257 S. 14) - 13. Richtlinie -;
Richtlinie
1999/27/EG der Kommission vom 20. April 1999 zur Festlegung gemeinschaftlicher
Analysemethoden für die Bestimmung von Amprolium, Diclazuril und Carbadox
in Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinien 71/250/EWG und 73/46/EWG
und zur Aufhebung der Richtlinie 74/203/EWG (ABl. EG Nr. L 118 S. 36)
- 14. Richtlinie -;
Richtlinie
1999/76/EG der Kommission vom 23. Juli 1999 zur Festlegung gemeinschaftlicher
Analysemethoden für die Bestimmung von Lasalocid-Natrium in Futtermitteln
(ABl. EG Nr. L 207 S. 13) - 15. Richtlinie -;
Richtlinie
2000/45/EG der Kommission vom 6. Juli 2000 zur Festlegung gemeinschaftlicher
Analysemethoden für die Bestimmung von Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan
in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 174 S. 32) - 16. Richtlinie -;
Richtlinie 2003/126/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Analysemethode zur
Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs
bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln
(ABl. EU Nr. L 339 S. 78) – 17. Richtlinie –.
Die
Zuordnung der Stoffe und Eigenschaften zu den Richtlinien ergibt sich
aus der Anlage. Für die
- Vorbereitungen der Proben zur Analyse,
- im Analyseverfahren verwendeten Reagenzien
und Geräte,
- Anwendung von Analysemethoden und die Formulierung
der Ergebnisse
bei den in der Anlage genannten Stoffen gelten die
allgemeinen Bestimmungen der Nummer 1 der Anlage
der in Satz 1 genannten ersten Richtlinie.
(2)
Sind für die amtliche Untersuchung von Stoffen keine Analysemethoden
nach Absatz 1 vorgeschrieben, ist die amtliche Untersuchung nach anerkannten,
in Normen internationaler Organisationen aufgeführten Methoden durchzuführen.
Sofern keine Methoden nach Satz 1 vorliegen, ist
die amtliche Untersuchung nach den Methoden aus
dem Handbuch der Landwirtschaftlichen Versuchs- und
Untersuchungsmethodik (VDLUFA-Methodenbuch),
Band III „Die chemische Untersuchung von
Futtermitteln“, 5. Ergänzungslieferung 2004, oder
aus dem Handbuch Band VII „Umweltanalytik“,
2. Auflage 2003, des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher
Untersuchungs- und Forschungsanstalten
(VDLUFA) durchzuführen. Bezugsquelle der Methodenbücher
ist der VDLUFA-Verlag, Obere Langgasse
40, D-67346 Speyer. Sofern
keine Methoden nach Satz 2 vorliegen, muss die amtliche Untersuchung
nach anderen, dem Stand der Technik entsprechenden Methoden durchgeführt
werden.
(3) (aufgehoben)
§ 12a
Die
Untersuchung von Stoffen auf Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln
wird nach den für Lebensmittel geltenden Vorschriften durchgeführt.
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf
- die fachlichen
Anforderungen an die nicht wissenschaftlich ausgebildeten Personen
nach der Lebensmittelkontrolleur - Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl..
I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung,
- die Anwendung
der in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes für stoffgleiche
Lebensmittel aufgeführten Analysemethoden soweit darin für bestimmte
Stoffe keine Analysemethoden aufgeführt sind, muss eine Analysemethode
angewendet werden, die dem Anhang der Richtlinie 85/591/EWG des Rates
vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren
und Anatysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (ABl. EG Nr.
L 372 S. 50) in der jeweils geltenden Fassung entspricht,
- die Anwendung
der in der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002
zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren zur amtlichen
Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen
pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie
79/700/EWG (ABl. EG Nr. L 187 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung
festgelegten Pobennahmenverfahren.
§12b
Bei der amtlichen Untersuchung der Gehalte von Dioxin in Futtermitteln sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen Polychlorierten Biphenylen (PCB) in Futtermitteln sind
- die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 2002/70/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 209 S. 15), geändert durch die Richtlinie 2005/7/EG vom 27. Januar 2005 (ABl. EU Nr. L 27 S. 41), zu nehmen,
- bei der Probenvorbereitung und der Durchführung der Untersuchung die im Anhang II der Richtlinie 2002/70/EG, geändert durch die Richtlinie 2005/7/EG, beschriebenen Kriterien zu erfüllen,
- die Analyseergebnisse nach den in Nummer 1 Buchstabe C Nr. 3 der Anlage der Richtlinie 71/250/EWG, die durch die Richtlinien 81/680/EWG, 98/54/EG, 1999/27/EG und 2005/6/EG geändert worden ist, beschriebenen Bestimmungen zu formulieren.
Bei der amtlichen Untersuchung der Gehalte von anderen in Anlage 5 der Futtermittelverordnung genannten unerwünschten Stoffen als Dioxin, die nicht in der Anlage aufgeführt sind, ist Satz 1 Nr. 3 entsprechend anzuwenden.
§ 13
(Inkrafttreten)
Anlage
(zu § 12)
Stoff
oder Eigenschaft |
Richtlinie |
1 |
2 |
Aflatoxin
B1 |
7. Richtlinie |
Aminosäuren |
13. Richtlinie |
Amprolium |
14. Richtlinie |
Asche: |
|
- Rohasche |
1. Richtlinie |
- salzsäureunlösliche
Asche |
1. Richtlinie |
Avoparcin |
9. Richtlinie |
Bestandteile tierischen Ursprungs |
17. Richtlinie |
Blausäure |
1. Richtlinie |
Calcium |
1. Richtlinie |
Carbonate |
1. Richtlinie |
Carbadox |
14. Richtlinie |
Chlor aus
Chloriden |
1. Richtlinie |
Diclazuril |
14. Richtlinie |
Eisen |
8. Richtlinie |
Fett: |
|
- Rohfett |
2. Richtlinie |
Feuchtigkeit: |
|
- Feuchtigkeit
in tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen |
4. Richtlinie |
- Feuchtigkeit
in anderen Stoffen |
2. Richtlinie |
Flavophospholipol |
8. Richtlinie |
Gossypol |
3. Richtlinie |
Halofuginon |
11. Richtlinie |
Harnstoff |
1. Richtlinie |
Kalium |
1. Richtlinie |
Kupfer |
8. Richtlinie |
Lactose |
1. Richtlinie |
Lasalocid-Natrium |
15. Richtlinie |
Magnesium |
4. Richtlinie |
Mangan |
8. Richtlinie |
Methylbenzoquat |
12. Richtlinie |
Monensin-Natrium |
9. Richtlinie |
Natrium |
1. Richtlinie |
Olaquindox |
13. Richtlinie |
Pepsinaktivität |
3. Richtlinie |
Phosphor: |
|
- Gesamtphosphor |
2. Richtlinie |
Protein: |
|
- Rohprotein |
3. Richtlinie |
- fermentlösbares
Rohprotein |
3. Richtlinie
(Pepsin-Salzsäure-Methode) |
Robenidin |
12. Richtlinie |
Rohfaser |
4. Richtlinie |
Spiramycin |
10. Richtlinie |
Stärke |
3. Richtlinie
(Polarimetrische Methode) |
Stickstoffbasen,
flüchtig |
2. Richtlinie |
-
Tryptophan und |
16. Richtlinie |
-
Tylosin |
3. Richtlinie |
Ureaseaktivität
in Sojaprodukten |
1. Richtlinie |
Virginiamycin |
3. Richtlinie |
Vitamin
A (Retinol) |
16.
Richtlinie |
Vitamin E |
16. Richtlinie |
Zink |
8. Richtlinie |
Zink-Bacitracin |
8. Richtlinie |
Zucker |
1. Richtlinie |
|