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Verordnung über Gebühren für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach dem Fleischgesetz
(Fleischgesetz-Gebührenverordnung)

vom 01. Oktober 2009, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, S.3534 vom 13. Oktober 2009, geändert am 07. August 2013 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, S.3154, Art.2 (116) vom 14. August 2013

- Aufgehoben zum 1.10.2021 durch Artikel 4 (89) des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, S. 1666 vom 22. Juli 2016 -

§ 1
Erhebung von Gebühren

(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt gegenüber den Klassifizierungsunternehmen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 3 und 6 Absatz 1 und 3 des Fleischgesetzes Gebühren nach dieser Verordnung.

(2) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 2
Übergangsregelung

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 erhoben werden, soweit sich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Erhebung der Gebühren in einem unanfechtbaren Bescheid vorbehalten hat.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage
(zu § 1 Absatz 2)

Gebührenverzeichnis

Nr. Gebührentatbestand Gebührenrahmen Euro
1. Vor-Ort-Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen eines Klassifizierungsunternehmens
– Basisbetrag pro Vor-Ort-Prüfung zuzüglich
– je angefangenem Prüfungstag

150 – 300

250 – 500
2. Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens 200 – 500
3. Umfangreiche schriftliche Anfragen zur Zulassung von Klassifizierungsunternehmen bis zu 40
4. Rücknahme oder Widerruf der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens 50 – 200
5. Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens 150

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