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Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel aus China - FuttEinfVerbV
(Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung)

Aufgehoben durch die Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
vom 22. Juli 2010, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, S.996, Art.4 vom 29. Juli 2010

vom 22. Dezember 2005, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, S.3710 vom 30. Dezember 2005, geändert am 9. Juli 2008 durch eBAnz 2008, Nr. 81, V1 vom 10.Juli 2008, geändert am 17. Oktober 2008 durch eBAnz Nr. 122, V1, Art. 2 u. 3 vom 17.10.2008, geändert durch die Verordnung vom 18. November 2008, eBAnz Nr. 138, V1 vom 21.11.2008 und durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 55, S.2340 vom 8. Dezember 2008, zuletzt geändert am 03.12.2009 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 77, S.3842 vom 10. Dezember 2009

Die Verordnung zur Abweichung von der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung tritt mit Ablauf des 10. Januar 2009 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

Link zur durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung geänderte Verordnung (Quelle: Juris.de)
am 20.08.2008, Bundesanzeiger Nr. 128, S. 3069 vom 26.08.2008

§ 1
Einfuhrverbot

Die Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs aus der Volksrepublik China ist verboten.

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung in der Fassung des Absatzes 1 Futtermittel einführt.
Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

§ 2
Ausnahmen vom Einfuhrverbot

(1) Abweichend von § 1 ist die Einfuhr von Erzeugnissen, die im Teil I des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 154), die zuletzt durch die Entscheidung 2009/799/EG der Kommission vom 29. Oktober 2009 (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 42) geändert worden ist, genannt sind, gestattet.

(2) Abweichend von § 1 ist ferner die Einfuhr von Erzeugnissen, die in Teil II des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG genannt sind, gestattet, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen chinesischen Behörde beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass jede Sendung einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen. Ein Erzeugnis stellt insbesondere eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier dar, wenn bei der Untersuchung festgestellt wird, dass

  1. es Chloramphenicol oder Nitrofuran einschließlich seiner Metaboliten sowie
  2. ein im ersten Anstrich in Teil II des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG genanntes Erzeugnis Malachitgrün oder Kristallviolett oder deren jeweiligen Metaboliten

enthalten. Die Analyseergebnisse der Untersuchung sind in der Bescheinigung anzugeben.

(3) Für Erzeugnisse, die vor dem 29. Juli 2008 eingeführt worden sind, ist abweichend von Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 eine dort genannte Feststellung im Rahmen der Untersuchung nicht erforderlich.

§ 2a
Untersuchung vor dem erstmaligen Inverkehrbringen

Ein Erzeugnis, das ohne die in § 2 Abs. 3 genannte Feststellung eingeführt worden ist, darf erstmals nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der in der Gemeinschaft niedergelassene für das erstmalige Inverkehrbringen des Erzeugnisses Verantwortliche es auf seine Kosten darauf hin untersucht hat oder hat untersuchen lassen, dass es Malachitgrün oder Kristallviolett oder deren jeweiligen Metaboliten nicht enthält.

§ 3
Straftaten

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 Futtermittel einführt.

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

Wer eine in § 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.