§
1 Verwertungsverbot
Tierkörper
und Teile von Tierkörpern verendeter oder nicht zum Zwecke der
Gewinnung von Lebensmitteln getöteter Tiere dürfen nicht
zur Herstellung von
Futtermitteln für Tiere, die zur Gewinnung von Lebensmitteln
bestimmt sind, verwendet werden. Satz 1 gilt entsprechend für
Totgeburten und ungeborene
Tiere. Satz 1 gilt nicht für Fische, die zum Zwecke der Gewinnung
von Futtermitteln gefangen worden sind.
§
2 Straftaten
Nach § 58 Abs. 1
Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Tierkörper oder
einen Teil eines Tierkörpers zur Herstellung von Futtermitteln
verwendet.
§
3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung
tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 23. Juli 2001 tritt die Futtermittel-Verwertungsverbotsverordnung
vom 20. Februar 2001 (BAnz. S. 3105) außer Kraft.