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- aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, S. 1832 vom 13. Dezember 2010 am Tag nach der Verkündung -

Zweite Futtermittel-Verwertungsverbotsverordnung

Vom 16. Juli 2001, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, S.1656, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, Art.2 , Abs.27, S.3588 vom 06.09.2005

§ 1 Verwertungsverbot

Tierkörper und Teile von Tierkörpern verendeter oder nicht zum Zwecke der Gewinnung von Lebensmitteln getöteter Tiere dürfen nicht zur Herstellung von
Futtermitteln für Tiere, die zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, verwendet werden. Satz 1 gilt entsprechend für Totgeburten und ungeborene
Tiere. Satz 1 gilt nicht für Fische, die zum Zwecke der Gewinnung von Futtermitteln gefangen worden sind.

§ 2 Straftaten

Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Tierkörper oder einen Teil eines Tierkörpers zur Herstellung von Futtermitteln verwendet.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 23. Juli 2001 tritt die Futtermittel-Verwertungsverbotsverordnung vom 20. Februar 2001 (BAnz. S. 3105) außer Kraft.