Verordnung
zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer
(Einhufer-Blutarmut-Verordnung)
Vom 4. Oktober 2010, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, S. 1325 vom 8. Oktober 2010 und zuletzt geändert am 17. April 2014 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, S. 388, Art.33 vom 25. April 2014, geändert am 3. Mai 2016 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 21, S.1057, Art.8 vom 6. Mai 2016 (Änderungen sind grün markiert) und zuletzt geändert am 31. März 2020, durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 17, S. 572, Art. 5 vom 9. April 2020 (Änderungen sind blau markiert und am 10. April 2020 in Kraft getreten.)
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut),
soweit diese durch serologische Untersuchung
oder durch virologische Untersuchung (Genomnachweis
des Erregers der Einhufer-Blutarmut)
festgestellt ist;
- Verdacht des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut, soweit
das Ergebnis einer
a) serologischen oder klinischen Untersuchung oder
b) pathologisch-anatomischen Untersuchung
den Ausbruch der Einhufer-Blutarmut befürchten
lässt;
- Ansteckungsverdacht, soweit auf Grund epidemiologischer
Nachforschungen eine Ansteckung mit der
Einhufer-Blutarmut nicht ausgeschlossen werden
kann.
Abschnitt 2
Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 2
Impfungen und Heilversuche
Impfungen und Heilversuche seuchenkranker oder
-verdächtiger Einhufer sind verboten. Die zuständige
Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zur Durchführung
wissenschaftlicher Versuche genehmigen,
soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
§ 3
Untersuchungen
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
- Einhufer, die in einen Betrieb eingestellt werden oder
an einer Veranstaltung teilnehmen, an der Pferde
verschiedener Bestände zusammenkommen, virologisch
oder serologisch auf Einhufer-Blutarmut untersucht
werden,
- Aborte von Einhufern einschließlich der Nachgeburten
virologisch oder Stuten, die abortiert haben,
serologisch auf Einhufer-Blutarmut untersucht werden,
soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung
erforderlich ist.
§ 3a
Veranstaltungen mit Einhufern
(1) Wer eine überregionale Veranstaltung durchführt, bei der Einhufer verschiedener Bestände zusammenkommen, hat ein Register der zu der Veranstaltung verbrachten Einhufer zu führen. Das Register muss von jedem dieser Einhufer folgende Angaben enthalten:
- den Namen des Einhufers,
- die Ziffern des Codes im Sinne des Artikels 2 Buchstabe n der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1),
- den Namen und die Anschrift des Halters,
- den Standort der Haltung oder des Betriebes nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung.
§ 44b der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt. Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen das Register nach Satz 1 vorzulegen.
(2) Für die Führung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung entsprechend. Für die Aufbewahrung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung entsprechend.
Abschnitt 3
Besondere Schutzmaßregeln
Unterabschnitt 1
Schutzmaßnahmen vor amtlicher
Feststellung der Einhufer-Blutarmut
§ 4
Blutprobenentnahme,
epidemiologische Nachforschungen
(1) Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhufer-
Blutarmut führt die zuständige Behörde unverzüglich
eine klinische und serologische Untersuchung des
seuchenverdächtigen Einhufers auf die Einhufer-Blutarmut
durch. Im Falle verendeter oder getöteter Einhufer
ordnet sie die virologische oder serologische Untersuchung
auf die Einhufer-Blutarmut an.
(2) Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung nach
Absatz 1 Satz 1 oder 2 Anhaltspunkte für einen Ausbruch
der Einhufer-Blutarmut, so führt die zuständige
Behörde epidemiologische Nachforschungen durch.
Die epidemiologischen Nachforschungen erstrecken
sich mindestens auf
- den Zeitraum, in dem das Virus der Einhufer-Blutarmut
bereits im Betrieb gewesen sein kann, bevor der
Verdacht angezeigt worden ist,
- die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Einhufer
in den betroffenen Betrieb oder in die Einhufer aus
dem betroffenen Betrieb verbracht worden sein können,
und
- die Ermittlung aller Kontakte der Einhufer des betroffenen
Betriebes zu anderen Einhufern.
§ 5
Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb
(1) Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhufer-
Blutarmut hat der Tierhalter des Betriebes unverzüglich
- sämtliche Einhufer des Betriebes nach näherer Anweisung
der zuständigen Behörde aufzustallen,
- seuchenverdächtige Einhufer von den übrigen Einhufern
abzusondern und getrennt von den übrigen
Einhufern zu versorgen,
- eine Insektenbekämpfung im Stall durchzuführen,
- Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände,
die in einem Stall oder sonstigen Standort der Einhufer
benutzt worden sind und die Träger des Ansteckungsstoffes
sein können, nach näherer Anweisung
der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren
oder unschädlich zu beseitigen.
(2) Einhufer dürfen nur mit Genehmigung der
zuständigen Behörde in den und aus dem Betrieb
sowie auf Wirtschafts- und Weideflächen des Betriebes verbracht werden. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung nach Satz 1, soweit Belange
der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen, das Vorkommen von Einhufern, Vektoren, natürlichen Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten.
(3) Einhufersamen, -eizellen und -embryonen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
in den und aus dem Betrieb verbracht werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 6
Reinigung und Desinfektion
Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhufer-
Blutarmut haben Personen, die eine Untersuchung oder
Behandlung seuchenverdächtiger Einhufer durchgeführt
haben, sowie Personen, die mit der Betreuung
oder Pflege seuchenverdächtiger Einhufer betraut sind,
- zur Untersuchung, Behandlung, Pflege oder Fixierung
seuchenverdächtiger Einhufer benutzte Geräte
und Instrumente nach dem Gebrauch nach näherer
Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich
zu reinigen und zu desinfizieren oder unschädlich
zu beseitigen,
- sich nach der Untersuchung, Behandlung, Betreuung
oder Pflege der Einhufer nach näherer Anweisung
der zuständigen Behörde unverzüglich zu reinigen
und zu desinfizieren,
- Blut seuchenverdächtiger Einhufer, soweit es nicht
zur Untersuchung bestimmt ist, unschädlich zu beseitigen
und mit Blut seuchenverdächtiger Einhufer
verunreinigte Flächen und Gegenstände nach näherer
Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich
nach den Eingriffen zu reinigen und zu desinfizieren.
Unterabschnitt 2
Schutzmaßnahmen nach amtlicher
Feststellung der Einhufer-Blutarmut
§ 7
Öffentliche Bekanntmachung
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch und
das Erlöschen der Einhufer-Blutarmut öffentlich bekannt.
§ 8
Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb
(1) Ist der Ausbruch der Einhufer-Blutarmut amtlich
festgestellt, ordnet die zuständige Behörde
- die klinische und serologische Untersuchung aller
Einhufer des betroffenen Betriebes,
- im Falle verendeter oder getöteter Einhufer eine virologische
oder serologische Untersuchung der verendeten
oder getöteten Einhufer
auf die Einhufer-Blutarmut an. § 4 Absatz 2 Satz 2 und
die §§ 5 und 6 gelten entsprechend.
(2) Der Tierhalter des Betriebes hat unverzüglich an
den Eingängen des Betriebes Schilder mit der deutlichen
und haltbaren Aufschrift „Einhufer-Blutarmut –
unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen.
(3) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von
Einhufern und deren unschädliche Beseitigung einschließlich
des bei ihrer Tötung anfallenden Blutes an,
soweit bei diesen Einhufern die Einhufer-Blutarmut
amtlich festgestellt worden ist. Sie kann die Tötung
seuchenverdächtiger Einhufer anordnen, wenn dies
zur Verhütung der Verbreitung der Einhufer-Blutarmut
erforderlich ist.
(4) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung
wissenschaftlicher Versuche von der Anordnung der
Tötung seuchenkranker Einhufer nach Absatz 3 absehen,
soweit der Einhufer in eine tierärztliche wissenschaftliche
Einrichtung verbracht wird und Belange
der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
§ 9
Ansteckungsverdacht
(1) Ist der Ausbruch der Einhufer-Blutarmut amtlich
festgestellt und besteht Ansteckungsverdacht, führt die
zuständige Behörde unverzüglich die klinische und serologische
Untersuchung auf die Einhufer-Blutarmut für
alle durch die Nachforschungen nach § 4 Absatz 2
Satz 2 Nummer 2 und 3 ermittelten Einhufer durch.
Ist die serologische Untersuchung nach Satz 1
mit negativem Ergebnis durchgeführt worden und
liegt der letztmalige Kontakt zu dem seuchenkranken Einhufer weniger als 90 Tage, gerechnet
vom Tag der Seuchenfeststellung, zurück, so ist
die serologische Untersuchung frühestens im Abstand von 90 Tagen, gerechnet vom Tag des letztmaligen Kontaktes zu dem seuchenkranken Eihufer, zu wiederholen. Im Falle
verendeter oder getöteter Einhufer ordnet die zuständige
Behörde die virologische oder serologische Untersuchung
auf die Einhufer-Blutarmut an.
(2) Für Bestände mit ansteckungsverdächtigen Einhufern
gilt § 5 entsprechend.
(3) (aufgehoben)
§ 10
Sperrbezirk
(1) Ist der Ausbruch der Einhufer-Blutarmut in einem
Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde
ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem
Radius von mindestens einem Kilometer als Sperrbezirk
fest. Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse epidemiologischer
Untersuchungen, das Vorkommen von
Einhufern und blutsaugenden Insekten, natürliche
Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten. Satz 1 gilt
nicht, soweit in dem Gebiet mit einem Radius von einem Kilometer um den Seuchenbetrieb keine Einhufer
gehalten werden oder sonstige Umstände vorliegen,
die die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr der
Verbreitung der Einhufer-Blutarmut nicht besteht.
(2) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen
zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen
und haltbaren Aufschrift „Einhufer-Blutarmut –
Sperrbezirk“ an.
(3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks
haben Tierhalter im Sperrbezirk
- der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl
der
a) gehaltenen Einhufer unter Angabe der Nutzungsrichtung
und des Standortes,
b) verendeten oder erkrankten Einhufer
sowie jede Änderung anzuzeigen und
- sämtliche Einhufer aufzustallen.
(4) Die zuständige Behörde führt innerhalb von sieben
Tagen eine klinische und eine serologische Untersuchung
auf die Einhufer-Blutarmut aller Einhufer
durch, die in dem Sperrbezirk gehalten werden.
(5) Einhufer dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde aus dem Sperrbezirk verbracht werden.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie drei Monate
nach der Untersuchung nach Absatz 4 mit negativem
Ergebnis auf die Einhufer-Blutarmut untersucht worden
sind.
(6) Einhufersamen, -eizellen und -embryonen dürfen
aus dem Sperrbezirk nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde verbracht werden. Die Genehmigung ist
zu erteilen, wenn sie von Einhufern stammen, die drei
Monate nach der Untersuchung nach Absatz 4 mit negativem
Ergebnis auf die Einhufer-Blutarmut untersucht
worden sind.
(7) Hengste aus dem Sperrbezirk dürfen zur Bedeckung
oder Samengewinnung nur herangezogen werden,
wenn sie drei Monate nach der Untersuchung
nach Absatz 4 mit negativem Ergebnis auf die Einhufer-
Blutarmut untersucht worden sind. Für den Samen
von Hengsten aus dem Sperrbezirk gilt Satz 1 entsprechend.
(8) Stuten im Sperrbezirk dürfen nur besamt werden,
wenn sie drei Monate nach der Untersuchung nach Absatz
4 mit negativem Ergebnis auf die Einhufer-Blutarmut
untersucht worden sind.
(9) Ausstellungen, Märkte und Veranstaltungen ähnlicher
Art mit Einhufern innerhalb des Sperrbezirks sind
verboten. Einhufer, die im Sperrbezirk gehalten werden,
dürfen nicht an Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen
ähnlicher Art mit Einhufern außerhalb des Sperrbezirks
teilnehmen.
(10) Fahrzeuge, die für den Transport von Einhufern,
die im Sperrbezirk gehalten werden, verwendet worden
sind, müssen vor weiterem Gebrauch nach Anweisung
der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert werden.
§ 11
Desinfektion
(1) Der Tierhalter des betroffenen Betriebes hat nach
näherer Anweisung der zuständigen Behörde
- die Ställe oder sonstigen Standorte der seuchenkranken
und -verdächtigen Einhufer in regelmäßigen
Abständen zu desinfizieren und dabei möglichst insektenfrei
zu machen,
- den Dung aus den Ställen oder sonstigen Standorten
an einen hierfür geeigneten Platz zu verbringen,
zu desinfizieren und anschließend mindestens vier
Wochen zu lagern,
- flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen
Standorten, soweit sie nicht dem Dung beigegeben
werden, zu desinfizieren,
- nach Entfernung der seuchenkranken und -verdächtigen
Einhufer aus dem Betrieb oder von sonstigen
Standorten die Ställe und sonstigen Standorte der
Tiere, insbesondere die Stallgänge, Jaucherinnen,
Futterkrippen, verwendeten Gerätschaften und
sonstigen Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes
sein können, unverzüglich zu reinigen
und zu desinfizieren.
(2) Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass
die Desinfektion nach Absatz 1 Nummer 4 auf die Betriebsteile
beschränkt wird, in denen die seuchenkranken
und -verdächtigen Einhufer gestanden haben.
§ 12
Aufhebung der Schutzmaßnahmen
(1) Angeordnete Schutzmaßnahmen nach den §§ 5
bis 11 sind aufzuheben, wenn die Einhufer-Blutarmut
erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der Einhufer-
Blutarmut sich als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Einhufer-Blutarmut gilt als erloschen, wenn
- a) alle Einhufer des Betriebes verendet sind, getötet
oder entfernt worden sind oder
b) die seuchenkranken und -verdächtigen Einhufer
des Betriebes verendet sind, getötet oder entfernt
worden sind und bei den übrigen Einhufern des
Bestandes keine für Einhufer-Blutarmut verdächtigen
Erscheinungen festgestellt worden sind
und nach Entfernung der seuchenkranken oder
-verdächtigen Einhufer zwei im Abstand von
drei Monaten entnommenen Blutproben serologisch
mit negativem Ergebnis auf Einhufer-Blutarmut
untersucht worden sind, und
- die Desinfektion unter amtlicher Überwachung und
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
durchgeführt worden ist.
(3) Der Seuchenverdacht auf die Einhufer-Blutarmut
hat sich als unbegründet erwiesen, wenn nach Anzeige
des Verdachts eine serologische Untersuchung mit negativem
Ergebnis durchgeführt wurde.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4
Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
- entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch
vornimmt,
- einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2, §5 Absatz 2 Satz 1
oder Absatz 3 Satz 1 oder § 11
Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4
Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder
Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9
Absatz 2, nach § 6, § 8 Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 3, § 9 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 10
oder § 11 Absatz 1 zuwiderhandelt,
- entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung
mit § 9 Absatz 2, Einhufer nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig absondert oder versorgt,
- entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 eine Insektenbekämpfung
nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
- entgegen §5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
mit § 9 Absatz 2, oder § 10 Absatz 5
Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Einhufer, Einhufersamen,
-eizellen oder -embryonen ohne Genehmigung
verbringt,
- entgegen § 8 Absatz 2 ein Schild nicht, nicht richtig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig anbringt oder
- entgegen § 10 Absatz 9 Satz 1 eine Ausstellung,
einen Markt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art
mit Einhufern innerhalb des Sperrbezirks durchführt.
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Einhufer-Blutarmut-Verordnung
vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1845), die zuletzt
durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. April 2000
(BGBl. I S. 531) geändert worden ist, außer Kraft.
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