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Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel - BienSchV
(Bienenschutzverordnung)

vom 22. Juli 1992, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil I Nr. 37, S.1410 vom 04.08.1992, geändert am 27. Oktober 1999 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, S.2070 vom 29.10.1999, geändert am 06. August 2002 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, S.3082, Art.4 vom 14.08.2002, zuletzt geändert am 27. Juni 2013, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, S.1953, Art.6 vom 5. Juli 2013

§ 1 
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. bienengefährliche Pflanzenschutzmittel:
    a) Pflanzenschutzmittel, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Auflage zugelassen hat, sie als "bienengefährlich" zu kennzeichnen,
    b) andere zugelassene Pflanzenschutzmittel in einer höheren als der höchsten in der Gebrauchsanleitung vorgesehenen
    aa) Aufwandmenge oder
    bb) Konzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist;
  2. blühende Pflanzen:
    Pflanzen, an denen sich geöffnete Blüten befinden, außer Hopfen und Kartoffeln.

§ 2 
Anwendung

(1) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel dürfen nicht an

  1. blühenden Pflanzen,
  2. anderen Pflanzen, wenn sie von Bienen beflogen werden,

angewandt werden.

(2) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel dürfen nicht so angewandt werden, daß Pflanzen nach Absatz 1 mitgetroffen werden.

(3) Innerhalb eines Umkreises von 60 Metern um einen Bienenstand dürfen bienengefährliche Pflanzenschutzmittel innerhalb der Zeit des täglichen Bienenflugs nur mit Zustimmung des Imkers angewandt werden.

(4) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel dürfen nicht so gehandhabt, aufbewahrt oder beseitigt werden, daß Bienen mit ihnen in Berührung kommen können.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Anwendung, Handhabung und Aufbewahrung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel in bienensicher umschlossenen Räumen.

(6) Ist ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel entsprechend einer von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erteilten Auflage mit der Angabe "bienengefährlich, außer bei Anwendung nach dem Ende des täglichen Bienenfluges bis 23.00 Uhr (auch unter Zusatz der Worte "mitteleuropäischer Zeit" oder der Abkürzung "MEZ") in dem zu behandelnden Bestand" versehen, so gelten die Absätze 1 und 2 nicht für die Anwendung dieses Pflanzenschutzmittels während der angegebenen Tageszeit.

§ 3
 Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen

  1. von § 2 Abs. 1 für Forschungs-, Untersuchungs- und Versuchszwecke,
  2. von § 2 Abs. 1 bis 3, soweit es zur Verhütung schwerer Schäden oder Verluste an Pflanzen durch Schadorganismen erforderlich ist.

Sie hat die Ausnahmegenehmigung mit den erforderlichen Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, daß die Imker, deren Bienenstände sich im Umkreis von 3 Kilometern befinden, spätestens 48 Stunden vor Beginn der Anwendung des Pflanzenschutzmittels unterrichtet werden. Sie kann die Ausnahmegenehmigung mit Auflagen zur Sicherstellung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege versehen.

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel anwendet oder
  2. entgegen § 2 Absatz 4 ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel handhabt, aufbewahrt oder beseitigt.

§ 5
 Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Schlußformel