Verordnung
über die Bezeichnung der Art der wirksamen Bestandteile von Fertigarzneimitteln
(Bezeichnungsverordnung)
Vom 15. September
1980
(BGBI. I S, 1736), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2001
(BGBI. I Nr. 70, S. 3751)
Auf Grund des § 10 Abs. 6 Nr. l Satz 2 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI.
I S. 2445, 2448) wird verordnet:
- Aufgehoben durch das zweite Gesetz
zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012 -
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, S.2192, Art.6 vom 25. Oktober 2012
§1
Zur Bezeichnung der
Art der Bestandteile im Sinne des § 10 Abs. l Nr. 8 des Arzneimittelgesetzes
werden die in der Anlage durch besonderen Druck hervorgehobenen Bezeichnungen
bestimmt.
§ 2
(gestrichen)
§ 3
(1) Diese Verordnung
tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
(2) Fertigarzneimittel, die Bestandteile enthalten,
deren Bezeichnung in der Anlage zu dieser Verordnung
bestimmt ist, die sich am 1. Januar 1978 im
Verkehr befanden und deren Zulassung nach § 105
Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes noch nicht verlängert
worden ist, dürfen vom pharmazeutischen
Unternehmer nach erfolgter Verlängerung noch bis
zum 1. Dezember 2004 und nach diesem Zeitpunkt
noch von Groß- und Einzelhändlern mit den bisherigen
Bezeichnungen in den Verkehr gebracht
werden.
(3) Fertigarzneimittel, die Bestandteile enthalten,
deren Bezeichnung in der Anlage zu dieser Verordnung
bestimmt ist, und die seit dem 1. Januar 1978
bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen
worden sind, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer
noch bis zum 1. Dezember 2004 und nach
diesem Zeitpunkt noch von Groß- und Einzelhändlern
mit den bisherigen Bezeichnungen in den Verkehr
gebracht werden.
Bonn, den 15. September
1980
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
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