§ 1
Die
zuständige Behörde kann im Falle der amtlichen Feststellung
von BSE bei einem Rind Ausnahmen von Artikel 13 Abs. 1 erster Unterabsatz
Buchstabe c in Verbindung mit Anhang VII Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 999/2001des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung
bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr.
L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf die Tötung
1. der Rinder des Bestandes,
2. der Rinder, die während ihrer ersten zwölf Lebensmonate
zu irgendeinem Zeitpunkt zusammen mit dem befallenen Rind aufgezogen
worden sind,
zulassen, soweit Belange der Vorsorge für die menschliche oder
tierische Gesundheit nicht entgegen stehen.
§
2
(1)
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(2) § 1 Nr. 2 tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf
den Monat folgt, in dem die Europäische Gemeinschaft die Regelung
nach Artikel 13 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) 999/2001
genehmigt hat. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt
bekannt.