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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Link zum Gesetzestext beim Bundesministerium für Justiz

Hier einige ausgewählte Paragraphen, die für die Tiermedizin von Bedeutung sind:
(Stand vom 07.07.2005)

Sachen und Tiere

Buch 1 Abschnitt 2 insbesonder § 90a:
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42)

Haftung des Tierhalters

Buch 2 Abschnitt 8 Titel 27 § 833:
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42)

Haftung des Tieraufsehers

Buch 2 Abschnitt 8 Titel 27 § 834:
Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42)

Mitverschulden

Buch 2 Abschnitt 1 Titel 1 § 254:
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42)

Wilde Tiere

Buch 3 Abschnitt 3 Titel 3 Untertitel 5 § 960:
(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.

(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.

(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.
(Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42)

Verlust, Verfolgungsrecht, Vereinigung und Vermischung von Bienenschwärmen

Buch 3 Abschnitt 3 Titel 3 Untertitel 5 § 961-964 (s. dort)