Verordnung
über die Eignung der Ausbildungsstätte für die
Berufsausbildung zum Pferdewirt und zur Pferdewirtin
Vom 7. Februar 2011, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 6, S.228 vom 11. Februar 2011
§ 1
Mindestanforderungen an die
Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand
(1) Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichtigung
der in § 27 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes
genannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art
und Umfang der Produktion und Dienstleistungen
sowie nach seinem Bewirtschaftungszustand die
Voraussetzungen dafür bietet, dass den Auszubildenden
die in der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin vom 7. Juni 2010
(BGBl. I S. 728) in der jeweils geltenden Fassung geforderten
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
Handlungsfähigkeit) vermittelt werden können.
Eine kontinuierliche Anleitung muss gewährleistet sein.
(2) Die Ausbildungsstätte muss als Haupterwerbsbetrieb,
als selbstständige Betriebseinheit oder als Einrichtung
der öffentlichen Hand bewirtschaftet und nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden.
Die Wirtschaftsergebnisse müssen buchführungsgemäß
erfasst sein.
(3) Die Gebäude, baulichen Anlagen und technischen
Ausstattungen der Ausbildungsstätte müssen
den im Hinblick auf die Ausbildungsziele zu stellenden
Anforderungen sowie dem Stand der Technik und des
Tierschutzes entsprechen und in ordnungsgemäßem
Zustand sein.
(4) Ausbildungsstätten, die selbst nicht über die für
die Durchführung der Ausbildung erforderliche Vielfalt
und den notwendigen Umfang der Produktion und
Dienstleistungen verfügen, dürfen nur ausbilden, wenn
sie nachweisen, dass die durch sie nicht zu vermittelnden
Inhalte der Ausbildungsordnung in dem für die
Ausbildung notwendigen Umfang und der erforderlichen
Vielfalt bei Vertragspartnern vermittelt werden
können.
(5) Es muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen
Betriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschinen
und technischen Einrichtungen, für die Ausbildung
zur Verfügung stehen und in ordnungsgemäßem Zustand
sind.
(6) Ein Abdruck der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin und der Prüfungsordnung
sowie der Ausbildungsplan müssen in
der Ausbildungsstätte an geeigneter Stelle zur Einsicht
ausgelegt oder den Auszubildenden ausgehändigt werden.
Den Auszubildenden soll für die betriebliche Ausbildung
förderliche Fachliteratur zur Verfügung stehen.
Soweit tarifvertragliche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb
gelten, sind diese in der Ausbildungsstätte
zur Einsicht auszulegen.
(7) Die Ausbildungsstätte muss die Gewähr dafür
bieten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes,
der Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsstättenverordnung
und sonstige Vorschriften zum
Schutze der Auszubildenden eingehalten werden können.
Sie muss über geeignete Sozialräume und Sanitärräume
verfügen. Bei der Beantragung der Anerkennung
nach § 27 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes muss
eine Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die sicherheitstechnische Überprüfung des
Betriebes vorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist. Sollen
Auszubildende in die häusliche Gemeinschaft der
Ausbildungsstätte aufgenommen werden, so muss eine
Unterkunft zur Verfügung gestellt werden, die zeitgemäß
beschaffen und ausgestattet ist.
(8) Eine Ausbildungsstätte ist ungeeignet, wenn über
das Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin ein
Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.
§ 2
Fachrichtungsspezifische Anforderungen
(1) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Pferdehaltung
und Service muss über einen Bestand von
mindestens 20 Pferden verfügen. Dieser Bestand muss
eine Ausbildung im Reiten oder Fahren sicherstellen.
Regelmäßiger Kundenkontakt und Einrichtungen zur
Kundenberatung und -betreuung müssen vorhanden
sein. Des Weiteren muss der Ausbildungsbetrieb über
ganzjährig nutzbare Auslaufplätze, Reit- oder Fahrplätze
sowie entsprechende Flächen und Einrichtungen
zur Weidehaltung verfügen.
(2) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Pferdezucht
muss über einen Bestand von mindestens fünf
Pferden im aktiven Zuchteinsatz verfügen. Auf- und
Nachzucht müssen im Betrieb gehalten werden. Die
Vermittlung der Ausbildungsinhalte zur Reproduktion
muss sichergestellt werden. Die Mitgliedschaft in
rassespezifischen Zuchtverbänden oder -organisationen ist erforderlich. Des Weiteren muss der Ausbildungsbetrieb über ganzjährig nutzbare Auslaufplätze
sowie entsprechende Flächen und Einrichtungen zur
Weidehaltung verfügen.
(3) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Klassische
Reitausbildung muss über einen Bestand von
mindestens drei Springpferden und mindestens drei
Dressurpferden verfügen, der die Ausbildung von
Pferden und Reitern sowie Reiterinnen sowohl im
Dressur- als auch im Springreiten bis zu den in der Ausbildungsordnung
für diese Fachrichtung beschriebenen
Schwierigkeitsgraden sicherstellt. Die materiell-technischen
Voraussetzungen zur Ausbildung von Kunden im
Reiten müssen vorhanden sein. Insbesondere muss die
Ausbildungsstätte über eine gedeckte Reitbahn mit
einer Fläche von mindestens 20 Meter mal 40 Meter,
einen Außenplatz mit einer Fläche von mindestens
1 200 Quadratmeter und einer Breite von mindestens
20 Meter sowie einen Springparcours, der dem in der
Ausbildungsordnung beschriebenen Schwierigkeitsgrad
im Springreiten entspricht, verfügen. Ganzjährig
nutzbare Auslaufflächen und Bewegungsplätze müssen
vorhanden sein.
(4) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Pferderennen
muss über einen Bestand von mindestens
zehn Pferden im Training in dem jeweiligen Einsatzgebiet
verfügen, die einen durchgehenden Trainingsbetrieb
sicherstellen. Die Teilnahme an Pferderennen ist
nachzuweisen. Die Ausbildungsstätte muss über eine
geeignete Trainingsbahn, ganzjährig nutzbare Auslaufflächen
und Bewegungsplätze verfügen sowie eine
Anbindung an eine Galopp- oder eine Trabrennbahn
haben.
(5) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Spezialreitweisen
muss über einen Bestand von mindestens
drei Pferden verfügen, der die Ausbildung von
Pferden und Reitern sowie Reiterinnen in den Kerndisziplinen
des jeweiligen Einsatzgebiets bis zu den in
der Ausbildungsordnung für diese Fachrichtung beschriebenen
Schwierigkeitsgraden und Anforderungen
sicherstellt. Die materiell-technischen Voraussetzungen
zur Ausbildung von Kunden im Reiten müssen vorhanden
sein. Insbesondere muss die Ausbildungsstätte über eine gedeckte Reitbahn mit einer Fläche von mindestens
20 Meter mal 40 Meter sowie einen Außenplatz
mit einer Fläche von mindestens 20 Meter mal 40 Meter
oder eine Ovalbahn verfügen. Ganzjährig nutzbare Auslaufflächen
und Bewegungsplätze müssen vorhanden sein.
§ 3
Ausnahmeregelung
Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen
beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(berufliche Handlungsfähigkeit) nicht im vollen Umfang
vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn
sichergestellt ist, dass diese durch Ausbildungsmaßnahmen
außerhalb der Ausbildungsstätte in einer
anderen anerkannten Ausbildungsstätte, in Form von
Ausbildungsverbünden oder in Form überbetrieblicher
Ausbildung vermittelt werden können.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung
zum Pferdewirt vom 4. Februar 1980 (BGBl. I
S. 136) außer Kraft. |