Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die
Berufsausbildung zum Milchtechnologen und zur Milchtechnologin - MilchtAusbStEignV
Vom 7. Februar 2011, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 6, S.227 vom 11. Februar 2011
§ 1
Mindestanforderungen an die
Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand
(1) Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichtigung
der in § 27 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes
genannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art
und Umfang der Produktion und nach seinem Bewirtschaftungszustand
die Voraussetzungen dafür bietet,
dass den Auszubildenden die in der Verordnung über
die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin
vom 9. April 2010 (BGBl. I S. 421) in der
jeweils geltenden Fassung geforderten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit)
vermittelt werden können. Eine kontinuierliche
Anleitung muss gewährleistet sein.
(2) Die Ausbildungsstätte muss als milchwirtschaftliches
Unternehmen, als selbstständige milchwirtschaftliche
Betriebseinheit oder als Einrichtung der öffentlichen
Hand bewirtschaftet und nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen geführt werden. Die Wirtschaftsergebnisse
müssen buchführungsgemäß erfasst sein.
(3) Die Gebäude, baulichen Anlagen, Maschinen,
Anlagen und Geräte der Ausbildungsstätte müssen
den im Hinblick auf die Ausbildungsziele zu stellenden
Anforderungen entsprechen, in ordnungsgemäßem Zustand
sein und dem Stand der Technik entsprechen.
(4) Ausbildungsstätten, die selbst nicht über die für
die Durchführung der Ausbildung erforderliche Vielfalt
und den notwendigen Umfang der Produktion verfügen,
dürfen nur ausbilden, wenn sie nachweisen, dass die
durch sie nicht zu vermittelnden Inhalte der Ausbildungsordnung
in dem für die Ausbildung notwendigen
Umfang und der erforderlichen Vielfalt bei Vertragspartnern
vermittelt werden können.
(5) Es muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen
Betriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschinen
und technischen Einrichtungen, für die Ausbildung
zur Verfügung stehen und in ordnungsgemäßem Zustand
sind.
(6) Ein Abdruck der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin
und der Prüfungsordnung sowie der Ausbildungsplan
müssen in der Ausbildungsstätte an geeigneter Stelle
zur Einsicht ausgelegt oder den Auszubildenden ausgehändigt
werden. Den Auszubildenden soll für die betriebliche
Ausbildung förderliche Fachliteratur zur Verfügung
stehen. Soweit tarifvertragliche Regelungen für
den Ausbildungsbetrieb gelten, sind diese in der Ausbildungsstätte
zur Einsicht auszulegen.
(7) Die Ausbildungsstätte muss die Gewähr dafür
bieten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes,
der Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsstättenverordnung
und sonstige Vorschriften zum
Schutze der Auszubildenden eingehalten werden können.
Sie muss über geeignete Sozialräume und Sanitärräume
verfügen. Bei der Beantragung der Anerkennung
nach § 27 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes muss
eine Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die sicherheitstechnische Überprüfung des
Betriebes vorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist.
(8) Eine Ausbildungsstätte ist ungeeignet, wenn über
das Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin ein
Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.
§ 2
Ausnahmeregelung
Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen
beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(berufliche Handlungsfähigkeit) nicht im vollen Umfang
vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn
sichergestellt ist, dass diese durch Ausbildungsmaßnahmen
außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen
anerkannten Ausbildungsstätte, in Form von
Ausbildungsverbünden oder in Form überbetrieblicher
Ausbildung vermittelt werden können.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung
zum Molkereifachmann/zur Molkereifachfrau
vom 31. Januar 1995 (BGBl. I S. 143) außer Kraft.
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