Verordnung
über das Inverkehrbringen von Arzneimitteln
ohne Genehmigung oder ohne Zulassung in Härtefällen - AMHV
(Arzneimittel-Härtefall-Verordnung)
vom 14. Juli 2010, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 37, S.935 vom 21. Juli 2010, geändert am 6. Juli 2022 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, S. 1102, Art. 8 vom 18. Juli 2022 (Die Änderungen sind grün markiert und seit 7. Juli 2022 in Kraft getreten.)
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren für das Inverkehrbringen
von Arzneimitteln ohne Genehmigung
oder ohne Zulassung in Härtefällen unter den Voraussetzungen,
die in § 21 Absatz 2 Nummer 3 des Arzneimittelgesetzes
in Verbindung mit Artikel 83 der Verordnung
(EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung der Verfahren der Europäischen Union für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1; L 201 vom 27.7.2012, S. 138), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden ist, genannt werden. Die
Verordnung gilt für Fertigarzneimittel, die (...) weder
im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes noch in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genehmigt
oder zugelassen sind, aber der Genehmigungspflicht
nach Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG)
Nr. 726/2004 oder der Zulassungspflicht nach § 21 Absatz
1 des Arzneimittelgesetzes unterliegen.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden für den
individuellen Einsatz eines nicht genehmigten oder
nicht zugelassenen Arzneimittels bei nur einer Patientin
oder einem Patienten unter der unmittelbaren Verantwortung
einer Ärztin oder eines Arztes.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Ein Härtefallprogramm ist ein „compassionateuse“-
Programm nach der Verordnung (EG) Nr.
726/2004. Im Rahmen eines Härtefallprogramms können
Arzneimittel ohne Genehmigung oder ohne Zulassung
einer bestimmten Patientengruppe zur Verfügung
gestellt werden, wenn ausreichende Hinweise auf die
Wirksamkeit und Sicherheit des Arzneimittels vorliegen
und für dieses eine klinische Prüfung durchgeführt wird
oder ein Zulassungsantrag bei der Europäischen Arzneimittel-
Agentur, der zuständigen Bundesoberbehörde
oder einer für die Zulassung zuständigen Behörde eines
Mitgliedstaates gestellt worden ist.
(2) Ein Härtefall im Sinne dieser Verordnung liegt vor,
wenn eine Gruppe von Patientinnen oder Patienten, die
an einer Erkrankung leiden, welche zu einer schweren
Behinderung führen würde oder lebensbedrohend ist,
nicht mit einem Arzneimittel zufriedenstellend behandelt
werden kann, das zum Inverkehrbringen im Geltungsbereich
des Arzneimittelgesetzes genehmigt oder zugelassen ist.
§ 3
Anzeige des Härtefallprogramms
(1) Eine Person, die die Verantwortung für die Veranlassung,
die Organisation und Finanzierung eines Härtefallprogramms übernimmt (verantwortliche Person),
hat das Härtefallprogramm der zuständigen Bundesoberbehörde
anzuzeigen. Hat die verantwortliche Person
ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
so benennt sie eine Vertreterin oder einen Vertreter mit
Sitz in der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum.
(2) Für die Anzeige sind folgende Angaben und Unterlagen
erforderlich:
- Name oder Firma sowie die Anschrift der verantwortlichen
Person und, sofern vorhanden, des in
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassenen Vertreters,
- Bezeichnung oder Code des Arzneimittels, Bezeichnung
der Wirkstoffe nach Art und Menge,
sonstige Bestandteile nach der Art, Darreichungsform,
Art der Anwendung, Dosierung und Behandlungsschema,
- Beschreibung der zu einer schweren Behinderung
führenden oder lebensbedrohenden Erkrankung,
an der die Patientinnen und Patienten leiden und
für die das Arzneimittel bestimmt ist,
- Kriterien für die Auswahl der Patientinnen und Patienten
und Angabe der voraussichtlichen Patientenanzahl,
- Begründung, dass diese Patientinnen und Patienten
nicht zufriedenstellend mit einem zum Inverkehrbringen
im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes
genehmigten oder zugelassenen Arzneimittel
behandelt werden können,
- Begründung dafür, dass die Patientinnen oder Patienten
in eine laufende klinische Prüfung nicht einbezogen
werden können,
- Nachweise, dass das Arzneimittel die nach den anerkannten
pharmazeutischen Regeln angemessene
Qualität aufweist, sowie eine Bestätigung der sachkundigen Person nach § 14 des Arzneimittelgesetzes,
dass das Arzneimittel nach den Grundsätzen
und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel
hergestellt ist,
- Belege und Begründung für die Annahme, dass das
Arzneimittel sicher und wirksam bei der vorgesehenen
Anwendung ist, in der Regel durch Vorlage der
Ergebnisse konfirmatorischer klinischer Prüfungen,
- Kriterien für das Aussetzen oder vorzeitige Beendigen
des Härtefallprogramms,
- Nähere Angaben
a) zur genehmigten klinischen Prüfung des Arzneimittels
im vorgesehenen Anwendungsgebiet mit
Angabe der EudraCT-Nummer oder
b) zur klinischen Prüfung des Arzneimittels im vorgesehenen
Anwendungsgebiet in einem Drittstaat
und Nachweis, dass diese nach den international
harmonisierten Standards der Guten
Klinischen Praxis durchgeführt wird, oder
c) über den Genehmigungs- oder Zulassungsantrag,
der für das Arzneimittel in dem vorgesehenen
Anwendungsgebiet bei der Europäischen
Arzneimittel-Agentur, der zuständigen Bundesoberbehörde
oder einer für die Zulassung zuständigen
Behörde eines Mitgliedstaates gestellt
wurde,
- bei Arzneimitteln, die aus einem gentechnisch veränderten
Organismus oder aus einer Kombination
von gentechnisch veränderten Organismen bestehen
oder solche enthalten, Unterlagen gemäß
Anhang II und III der Richtlinie 2001/18/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch
veränderter Organismen in die Umwelt und
zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des
Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1),
- Begründung für eine Behandlung mit einem Arzneimittel,
für das ein Antrag auf Genehmigung oder
Zulassung des Arzneimittels versagt, zurückgenommen,
widerrufen oder ruhend gestellt worden
ist oder die Genehmigung einer klinischen Prüfung
versagt, zurückgenommen, widerrufen oder ruhend
gestellt oder unter Nebenbedingungen erteilt worden
ist, unter Angabe der Entscheidungsgründe,
- die in der klinischen Prüfung der Prüferin oder dem
Prüfer zur Verfügung gestellte aktuelle Prüferinformation
oder der im Antrag auf Zulassung oder Genehmigung
vorgesehene Entwurf einer Zusammenfassung
der Produktmerkmale des Arzneimittels,
- Informationen und Unterlagen, die die Patientinnen
und Patienten erhalten, in deutscher Sprache sowie
eine Darstellung des Verfahrens der Einwilligung
nach Aufklärung durch eine teilnehmende Ärztin
oder einen teilnehmenden Arzt,
- Anforderungen an die ärztlichen Einrichtungen und
an die Qualifikation der teilnehmenden Ärztinnen
und Ärzte,
- Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur
Gewährleistung einer sicheren Aufbewahrung, Anwendung
sowie des Verbleibs der zur Verfügung
gestellten Arzneimittel,
- Angaben, soweit zutreffend, zu bereits laufenden
Härtefallprogrammen in Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
und, soweit vorhanden, Gutachten des Ausschusses
für Humanarzneimittel nach Artikel 83 Absatz
4 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004,
- Einverständniserklärung dafür, die Information über
die Grundzüge des angezeigten Härtefallprogramms
an die Öffentlichkeit weiterzugeben.
(3) Die Anzeige und die erforderlichen Unterlagen
nach Absatz 2 bedürfen der Schriftform und der elektronischen
Form. Die Unterlagen können in deutscher
oder englischer Sprache eingereicht werden; davon
ausgenommen sind die Unterlagen nach Absatz 2
Nummer 14.
(4) Die zuständige Bundesoberbehörde veröffentlicht
Hinweise zur Einreichung der Angaben und Unterlagen auf ihrer Website.
§ 4
Beginn des
Härtefallprogramms, Widerspruch
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde bestätigt der
verantwortlichen Person innerhalb von zwei Wochen
den Eingang der ordnungsgemäßen Anzeige unter Angabe
des Eingangsdatums (bestätigte Anzeige). Wenn
Unterlagen zur Anzeige fehlen oder die Anzeige aus
sonstigen Gründen nicht ordnungsgemäß ist, fordert
die zuständige Bundesoberbehörde die verantwortliche
Person ebenfalls innerhalb von zwei Wochen auf, diese
Formmängel zu beheben. Die zuständige Bundesoberbehörde
bestätigt der verantwortlichen Person innerhalb
von zwei Wochen nach Eingang der nachgereichten
Unterlagen den Eingang der ordnungsgemäßen Anzeige
(bestätigte Anzeige), sofern die Anzeige nun vollständig
und ordnungsgemäß ist.
(2) Mit der Durchführung des Härtefallprogramms
kann begonnen werden, sobald die bestätigte Anzeige
zugegangen ist und die zuständige Bundesoberbehörde
nicht widersprochen hat.
(3) Die zuständige Bundesoberbehörde kann widersprechen,
wenn die Voraussetzungen für die Durchführung
des Härtefallprogramms nicht vorliegen oder Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die gemachten Angaben
unrichtig sind oder dass keine sichere Anwendung
des Arzneimittels gewährleistet ist. Die zuständige Bundesoberbehörde
kann auch nachträglich widersprechen,
wenn die in Satz 1 genannten Gründe nach dem
Beginn des Härtefallprogramms eintreten. Hat die zuständige
Bundesoberbehörde widersprochen, darf das
Härtefallprogramm nicht begonnen oder weitergeführt
werden.
(4) Bezieht sich die Anzeige auf ein Arzneimittel für
neuartige Therapien oder auf ein Arzneimittel, das von
der zuständigen Bundesoberbehörde noch in keinem
Genehmigungsverfahren einer klinischen Prüfung bewertet
worden ist, gilt abweichend von Absatz 1 eine
angemessene Frist, die 60 Tage nicht überschreiten
soll.
(5) Bei Arzneimitteln, die aus einem gentechnisch
veränderten Organismus oder aus einer Kombination
von gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, umfasst die Genehmigung der
klinischen Prüfung durch die zuständige Bundesoberbehörde
auch die Genehmigung der Freisetzung dieser
gentechnisch veränderten Organismen im Rahmen des
Härtefallprogramms. Dies gilt nur, soweit keine Änderungen
gegenüber der genehmigten klinischen Prüfung
vorgenommen werden, die geeignet sind, die Risikobewertung
für die Gesundheit Dritter und für die Umwelt
zu verändern. Bei Änderungen, die geeignet sind, die
Risikobewertung für die Gesundheit Dritter und für die
Umwelt zu verändern, ist von der zuständigen Bundesoberbehörde
im Benehmen mit dem Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit innerhalb
einer angemessenen Frist zu entscheiden. Abweichend
von Absatz 2 und 4 darf ein Härtefallprogramm
mit Arzneimitteln, für die eine Risikobewertung nach
Satz 2 erforderlich ist, erst mit Zugang der hierfür erforderlichen Genehmigung begonnen werden.
§ 5
Dauer des
Härtefallprogramms, erneute Anzeige
(1) Das Härtefallprogramm endet unbeschadet von § 4 Absatz 3 mit dem Abbruch durch die verantwortliche
Person oder mit der tatsächlichen Verfügbarkeit
des Arzneimittels auf dem Markt, spätestens jedoch
ein Jahr nach Zugang der bestätigten Anzeige oder
der nach § 4 Absatz 5 erforderlichen Genehmigung.
(2) Eine erneute Anzeige ist zulässig. Dabei kann auf
bereits vorgelegte Unterlagen Bezug genommen werden,
soweit sich keine Änderungen hierzu ergeben haben.
§ 6
Mitteilungspflichten
der verantwortlichen Person
(1) Die verantwortliche Person nach § 3 Absatz 1 hat
- jeden Verdachtsfall einer schwerwiegenden Nebenwirkung,
der ihr von den teilnehmenden Ärztinnen
und Ärzten mitgeteilt oder ihr auf anderem Weg zur
Kenntnis gebracht worden ist, zu dokumentieren
und der zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach
Bekanntwerden, elektronisch mitzuteilen,
- jede Änderung der Angaben nach § 3 der zuständigen
Bundesoberbehörde unverzüglich anzuzeigen
und die entsprechenden Unterlagen beizufügen,
- der zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich
den Abbruch des Härtefallprogramms unter Angabe
der Gründe mitzuteilen,
- nach Abschluss des Härtefallprogramms der zuständigen
Bundesoberbehörde einen Sicherheitsbericht
vorzulegen, der insbesondere alle schwerwiegenden
Nebenwirkungen und alle nicht schwerwiegenden
unerwarteten Nebenwirkungen erfasst und bewertet,
- der zuständigen Bundesoberbehörde neue Gutachten
nach Artikel 83 Absatz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 726/2004 und Erkenntnisse aus anderen Härtefallprogrammen,
die in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum durchgeführt werden, unverzüglich
vorzulegen oder mitzuteilen.
(2) Änderungen, die sich auf das Anwendungsgebiet,
die Stärke oder die Darreichungsform des Arzneimittels
im Rahmen des Härtefallprogramms beziehen
sowie Änderungen, die geeignet sind, sich auf die
Sicherheit der Patientinnen und Patienten auszuwirken,
dürfen erst mit Zugang einer erneuten bestätigten Anzeige
nach § 4 vollzogen werden.
(3) Die verantwortliche Person hat dafür Sorge zu
tragen, dass Arzneimittelrisiken der zuständigen Bundesoberbehörde
unverzüglich mitgeteilt werden. Sie
hat die zur Risikoabwehr erforderlichen Maßnahmen
unverzüglich zu ergreifen.
§ 7
Verantwortungsbereich
der verantwortlichen Person
Die verantwortliche Person nach § 3 Absatz 1 hat
sicherzustellen, dass
- die Umsetzung des Härtefallprogramms ordnungsgemäß
erfolgt,
- alle Bedingungen und Einschränkungen hinsichtlich
der sicheren und wirksamen Anwendung des Arzneimittels
erfüllt werden und den beteiligten Personen
die hierfür erforderlichen Informationen gegeben
werden,
- das Arzneimittel nur in Verkehr gelangt, wenn auf
den Behältnissen und soweit verwendet auf den äußeren
Umhüllungen mindestens folgende Angaben
enthalten sind:
a) Bezeichnung oder Code des Arzneimittels,
b) Name und Anschrift der verantwortlichen Person,
c) Chargenbezeichnung,
d) Art der Anwendung,
e) Wirkstoffbezeichnung,
f) Verfalldatum,
g) soweit erforderlich, Aufbewahrungs- und Lagerungshinweise,
h) Hinweis, dass das Arzneimittel ohne Genehmigung
oder Zulassung im Rahmen eines Härtefallprogramms
zur Verfügung gestellt wird,
- die Herstellung, Einfuhr und Freigabe nach den in
der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
vorgesehenen Regelungen für Prüfpräparate
erfolgt,
- die wesentlichen Unterlagen des Härtefallprogramms
nach dessen Beendigung oder Abbruch
mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden; andere
Vorschriften zur Aufbewahrung von medizinischen
Unterlagen bleiben unberührt.
§ 8
Informationspflichten
der zuständigen Bundesoberbehörde
(1) Bei Arzneimitteln, die aus einem gentechnisch
veränderten Organismus oder aus einer Kombination
von gentechnisch veränderten Organismen bestehen
oder solche enthalten, informiert die zuständige Bundesoberbehörde
das Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit über den Eingang der Anzeige.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde informiert
die Europäische Arzneimittel-Agentur über ihr angezeigte
Härtefallprogramme.
(3) Die zuständige Bundesoberbehörde stellt sicher,
dass jede ihr angezeigte vermutete schwerwiegende
Nebenwirkung erfasst und der Europäischen Arzneimittel-
Agentur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
von 15 Tagen nach Erhalt der Information mitgeteilt
wird.
(4) Die zuständige Bundesoberbehörde stellt der Öffentlichkeit Informationen über ihr angezeigte Härtefallprogramme
zur Verfügung.
§ 9
Übergangsregelung
Härtefallprogramme, die bei Inkrafttreten der Verordnung
durchgeführt werden, können unabhängig von
den Vorgaben dieser Verordnung weitergeführt werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
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