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Verordnung über Ausnahmen von § 56a des Arzneimittelgesetzes zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
(AMG-Blauzungenkrankheit-Ausnahmeverordnung)

Vom 7. April 2008, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, S. 721 vom 17. April 2008

Aufgehoben durch die Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht
vom 2. Januar 2023 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil I Nr. 3, S.4, Artikel 3 vom 6. Januar 2023
- In Kraft treten am 7. Januar 2023 -

§ 1

Über § 56a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Arzneimittelgesetzes hinaus darf ein Insektizid oder ein Repellent, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die zu behandelnde Tierart zugelassen ist, zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit von einem Tierarzt oder einer Tierärztin verschrieben, abgegeben oder angewendet werden, wenn in Deutschland ein für die zu behandelnde Tierart zugelassenes Arzneimittel nicht zur Verfügung steht.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.