Verordnung über Ausnahmen von § 56a des
Arzneimittelgesetzes zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
(AMG-Blauzungenkrankheit-Ausnahmeverordnung)
Vom 7. April 2008, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, S. 721 vom 17. April 2008
Aufgehoben durch die Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht
vom 2. Januar 2023 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil I Nr. 3, S.4, Artikel 3 vom 6. Januar 2023
- In Kraft treten am 7. Januar 2023 -
§ 1
Über § 56a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Arzneimittelgesetzes hinaus darf ein
Insektizid oder ein Repellent, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum für die zu behandelnde Tierart zugelassen ist,
zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit von einem Tierarzt oder einer Tierärztin
verschrieben, abgegeben oder angewendet werden, wenn in Deutschland
ein für die zu behandelnde Tierart zugelassenes Arzneimittel nicht zur Verfügung steht.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. |