Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln - AMG
(Arzneimittelgesetz)
Abschnitt 9 - 13 (§ 56 - 74)
Bekanntgabe der Neufassung Bgbl. I, Nr. 73, S.3394 vom 15.12.2005
Änderungen und Berichtigungen:
- geändert durch Bgbl. I, Nr. 39, S.1869, Art.12 vom 17.08.2006,
- geändert am 21.12.2006 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, S.3294, Art.5 vom 27. Dezember 2006,
- geändert am 21.12.2006 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, S.3367, Art.2, vom 28. Dezember 2006,
- geändert am 26. März 2007 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, S.378, Art.30, vom 30. März 2007,
- geändert am 14.06.2007 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 27, S.1066, Art.2, vom 20. Juni 2007,
- geändert am 20.07.2007 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, S.1574, Art.2, vom 27. Juli 2007,
- geändert am 24.10.2007 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 54, S.2510, Art.2, vom 31. Oktober 2007,
- geändert am 23.11.2007 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, S.2631, Art.9 (1), vom 29. November 2007,
- geändert am 15.07.2009 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 41, S.1801, Art.2), vom 20. Juli 2009,
- geändert am 17.07.2009 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, S.1990, Art.1 vom 22. Juli 2009,
- geändert am 28.09.2009 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 64, S.3172, Art.1 vom 2. Oktober 2009,
- berichtigt am 09.10.2009 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 69, S.3578 vom 14. Oktober 2009,
- geändert am 29.11.2010 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 61, S.1752, Art.1 vom 8. Dezember 2010,
- geändert am 22.12.2010 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, S.2262, Art.7 vom 27. Dezember 2010,
- geändert am 25.05.2011 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, S.946, Art.1 vom 30. Mai 2011,
- geändert am 19.07.2011 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, S.1398, Art.1 vom 25. Juli 2011,
- geändert am 22.12.2011 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, S.3022, Art.15 vom 28. Dezember 2011,
- geändert am 16.07.2012 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, S.1534, Art.1 vom 23. Juli 2012,
- geändert am 19. Oktober 2012 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, S.2192, Art. 1 vom 25. Oktober 2012,
- geändert am 21. März 2013 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, S.566, Art. 4 vom 28. März 2013,
- geändert am 25. März 2013 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, S.627, Art. 1 vom 8. April 2013,
- geändert am 20. April 2013 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, S. 868, Art. 5 vom 24. April 2013,
- geändert am 24. Juni 2013 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr.31, S.1687, Art.1 vom 28. Juni 2013,
- geändert am 15. Juli 2013 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, S.2420, Art.2 vom 18. Juli 2013,
- geändert am 12. Juli 2013 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, S.2439, Art.1 vom 18. Juli 2013,
- geändert am 23. Juli 2013 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, S.2565, Art.2 vom 26. Juli 2013,
- geändert am 07. August 2013 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, S.3108, Art.1 vom 12. August 2013,
- geändert am 07. August 2013 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, S.3154, Art.2 (24) vom 14. August 2013,
- geändert am 10. Oktober 2013 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, S.3813 vom 16. Oktober 2013,
- geändert am 07. August 2013 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, S.3154, Art.4 (11) vom 14. August 2013
- berichtigt am 24. März 2014 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 11, S. 272 vom 31. März 2014,
- geändert am 27. März 2014 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 11, S.261, Art.2a vom 31. März 2014,
- geändert am 17. Dezember 2014 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, S.2222, Art.3 vom 23. Dezember 2014,
- geändert am 31. August 2015 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 35, S.1474, Art.52 vom 7. September 2015,
- geändert am 2. September 2015 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 36, S.1571 vom 25. September 2015,
- geändert am 10. Dezember 2015 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, S.2210, Art. 2 und 3 vom 17. Dezember 2015
- geändert am 04. April 2016 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, S.569, Art. 3 vom 08. April 2016,
- geändert am 18. Juli 2016 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, S.1666, Art.4, Abs.11 vom 22. Juli 2016,
- geändert am 21. November 2016 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, S.2623, Art.1 vom 25. November 2016,
- geändert am 19. Dezember 2016 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, S.2996, Art. 6b vom 23. Dezember 2016,
- geändert am 20. Dezember 2016 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, S.3048, Art. 1 vom 23. Dezember 2016,
- geändert am 10. März 2017 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr.12, S.456 vom 15. März 2017,
- geändert am 29. März 2017, durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, S 626, Art. 45 vom 4. April 2017,
- geändert am 13. April 2017, durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, S 872, Art. 6 (9) vom 21. April 2017,
- geändert am 4. Mai 2017 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil l, Nr. 25, S. 1050, Art. 5 vom 12. Mai 2017,
- geändert am 17. Juli 2017 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, S. 2421, Art. 2 vom 21. Juli 2017,
- geändert am 18. Juli 2017 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, S. 2757, Art. 1
vom 28. Juli 2017,
- geändert am 17. April 2019 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 16, S. 537, Art. 1
vom 3. Mai 2019,
- geändert am 6. Mai 2019 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18, S. 646, Art. 11 vom 10. Mai 2019,
- geändert am 9. August 2019 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 30, S. 1202, Art. 1 und 2***) vom 15. August 2019,
- geändert am 20. November 2019 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, S. 1626 vom 25. November 2019,
- geändert am 10. Februar 2020 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6, S. 148, Art. 3c vom 13. Februar 2020,
- geändert am 22. März 2020 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, S. 604, Artv0 vom 31. März 2020,
- geändert am 28. April 2020 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 23, S. 960, Art. 7 vom 22. Mai 2020,
- geändert am 19. Juni 2020 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 29, S. 1328, Art. 94 vom 26. Juni 2020,
- geändert am 25. Juni 2020 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, S. 1474, Art. 2 (1) vom 29. Juni 2020,
- geändert 18.11.2020 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, S. 2397, Art. 2b vom 18. November 2020 (Die Änderungen am 19.11.2020 in Kraft getreten.),
- geändert am 9. Dezember 2020 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, S. 2870, Art.5 vom 14. Dezember 2020,
- geändert am 19. Mai 2021 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, S. 1164, Art. 1 vom 27. Mai 2021 (Die Änderung ist pink markiert und am 28. Mai 2021 in Kraft getreten.),
- geändert am 3. Juni 2021 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, S. 1309, Art. 9 vom 8. Juni 2021 (Die Änderungen sind violett markiert und am 9. Juni 2021 in Kraft getreten.),
- geändert am 27. Juli 2021 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, S. 3274, Art. 10 (4) vom 9. August 2021 (Die Änderungen sind rot markiert und am 10. August 2021 in Kraft getreten.)
Letzte Änderungen bzw. ausstehende Änderungen:
- geändert 12. Mai 2021 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 24, S. 1087, Art. 7 (Änderungen sind bereits in Kraft getreten) und Art. 8 (Die Änderung tritt am 26. Mai 2022 in Kraft, dann wird in § 2 (3), Nr. 7 der hellgrüne Abschnitt durch den blauen ersetzt.) vom 21. Mai 2021,
- am 10. August 2021 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, S. 3519, Art. 1 vom 17. August 2021 (Die dunkel-orange markierten Abschnitte sind am 1. November 2021 in Kraft getreten.)
- am 10. August 2021 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, S. 3436, Art. 10 vom 17. August 2021 (Am 1. Januar 2024 werden die orangen Abschnitte in § 13 durch die dunkelblauen ersetzt.)
Inhaltsübersicht
Neunter Abschnitt
Sondervorschriften für Arzneimittel, die bei Tieren angewendet werden
§ 56 Fütterungsarzneimittel
§ 56a Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln
durch Tierärzte
§ 56b Ausnahmen
§ 57 Erwerb und Besitz durch Tierhalter, Nachweise
§ 57a Anwendung durch Tierhalter
§ 58 Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen
§ 58a Mitteilungen über Tierhaltungen
§ 58b Mitteilungen über Arzneimittelverwendung
§ 58c Ermittlung der Therapiehäufigkeit
§ 58d Verringerung der Behandlung mit antibakteriell wirksamen Stoffe
§ 58e Verordnungsermächtigungen
§ 58f Verarbeitung und Übermittlung von Daten
§ 58g (weggefallen)
§ 59 Klinische Prüfung und Rückstandsprüfung bei
Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen
§ 59a Verkehr mit Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen
§ 59b Stoffe zur Durchführung von Rückstandskontrollen
§ 59c Nachweispflichten für Stoffe, die als Tierarzneimittel
verwendet werden können
§ 59d Verabreichung pharmakologisch wirksamer
Stoffe an Tiere, die der Lebensmittelgewinnung
dienen
§ 60 Heimtiere
§ 61 Befugnisse tierärztlicher Bildungsstätten
Zehnter Abschnitt
Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken
§ 62 Organisation
§ 63 Stufenplan
§ 63a Stufenplanbeauftragter
§ 63b Allgemeine Pharmakovigilanz-Pflichten
des Inhabers der Zulassung
§ 63c Dokumentations- und Meldepflichten
des Inhabers der Zulassung für Arzneimittel,
die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt sind, für Verdachtsfälle von
Nebenwirkungen
§ 63d Regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte
§ 63e Europäisches Verfahren
§ 63f Allgemeine Voraussetzungen für nichtinterventionelle
Unbedenklichkeitsprüfungen
§ 63g Besondere Voraussetzungen für angeordnete
nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen
§ 63h Dokumentations- und Meldepflichten für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind
§ 63i Dokumentations- und Meldepflichten bei
Blut- und Gewebezubereitungen und
Gewebe
§ 63j Dokumentations- und Meldepflichtender behandelnden Person für nicht zulassungs- oder genehmigungspflichtige Arzneimittel für neuartige Therapien
§ 63k Ausnahmen
Elfter Abschnitt
Überwachung
§ 64 Durchführung der Überwachung
§ 65 Probenahme
§ 66 Duldungs- und Mitwirkungspflicht
§ 67 Allgemeine Anzeigepflicht
§ 67a Datenbankgestütztes Informationssystem
§ 67b EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen, EU-Kompendium der Gewebe- und Zellprodukte, Unterrichtungspflichten
§ 68 Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten
§ 69 Maßnahmen der zuständigen Behörden
§ 69a Überwachung von Stoffen, die als Tierarzneimittel
verwendet werden können
§ 69b Verwendung bestimmter Daten
Zwölfter Abschnitt
Sondervorschriften für Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei, Zivilschutz
§ 70 Anwendung und Vollzug des Gesetzes
§ 71 Ausnahmen
Dreizehnter Abschnitt
Einfuhr und Ausfuhr
§ 72 Einfuhrerlaubnis
§ 72a Zertifikate
§ 72b Einfuhrerlaubnis und Zertifikate für Gewebe
und bestimmte Gewebezubereitungen
§ 72c Einmalige Einfuhr von Gewebe oder Gewebezubereitungen
§ 73 Verbringungsverbot
§ 73a Ausfuhr
§ 74 Mitwirkung von Zolldienststellen
Neunter Abschnitt
Sondervorschriften für Arzneimittel, die bei Tieren angewendet werden
§ 56
Fütterungsarzneimittel
(1) Fütterungsarzneimittel dürfen abweichend von § 47 Abs. 1, jedoch nur auf Verschreibung eines Tierarztes, vom Hersteller nur unmittelbar an Tierhalter abgegeben werden; dies gilt auch, wenn die Fütterungsarzneimittel in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassener Arzneimittel-Vormischungen oder solcher Arzneimittel-Vormischungen, die die gleiche qualitative und eine vergleichbare quantitative Zusammensetzung haben wie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassene Arzneimittel-Vormischungen, hergestellt werden, die sonstigen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften beachtet werden und den Fütterungsarzneimitteln eine Begleitbescheinigung nach dem vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bekanntgemachten Muster beigegeben ist. Im Falle des Satzes 1 zweiter Halbsatz hat der
verschreibende Tierarzt der nach § 64 Abs. 1 für
die Überwachung der Einhaltung der arzneimittelrechtlichen
Vorschriften durch den Tierhalter
zuständigen Behörde unverzüglich eine Kopie
der Verschreibung zu übersenden. Die wiederholte Abgabe auf eine Verschreibung ist nicht zulässig. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung Vorschriften über Form und Inhalt der Verschreibung zu erlassen.
(1a) Absatz 1 Satz 3 gilt nicht, soweit ein Tierarzt
Arzneimittel bei einem von ihm behandelten
Tier anwendet und die Arzneimittel ausschließlich
zu diesem Zweck von ihm hergestellt worden
sind.
(2) Zur Herstellung eines Fütterungsarzneimittels darf nur eine nach § 25 Abs. 1 zugelassene oder auf Grund des § 36 Abs. 1 von der Pflicht zur Zulassung freigestellte Arzneimittel-Vormischung verwendet werden. Auf Verschreibung darf abweichend von Satz 1 ein Fütterungsarzneimittel aus höchstens drei Arzneimittel-Vormischungen, die jeweils zur Anwendung bei der zu behandelnden Tierart zugelassen sind, hergestellt werden, sofern
- für das betreffende Anwendungsgebiet eine zugelassene Arzneimittel-Vormischung nicht zur Verfügung steht,
- im Einzelfall im Fütterungsarzneimittel nicht mehr als zwei Arzneimittel-Vormischungen mit jeweils einem antimikrobiell
wirksamen Stoff enthalten sind oder
höchstens eine Arzneimittel-Vormischung mit mehreren solcher Stoffe enthalten ist und
- eine homogene und stabile Verteilung der wirksamen Bestandteile in dem Fütterungsarzneimittel gewährleistet ist.
(3) Werden Fütterungsarzneimittel hergestellt, so muß das verwendete Mischfuttermittel vor und nach der Vermischung den futtermittelrechtlichen Vorschriften entsprechen und es darf kein Antibiotikum oder Kokzidiostatikum als Futtermittelzusatzstoff enthalten.
(4) Der Hersteller des Fütterungsarzneimittels
hat sicherzustellen, dass die Arzneimitteltagesdosis
in einer Menge in dem Mischfuttermittel enthalten
ist, die die tägliche Futterration der behandelten
Tiere, bei Wiederkäuern den täglichen Bedarf an
Ergänzungsfuttermitteln, ausgenommen Mineralfutter,
mindestens zur Hälfte deckt. Der Hersteller des
Fütterungsarzneimittels hat die verfütterungsfertige
Mischung vor der Abgabe so zu kennzeichnen,
dass auf dem Etikett das Wort „Fütterungsarzneimittel“
und die Angabe darüber, zu welchem Prozentsatz
sie den Futterbedarf nach Satz 1 zu decken
bestimmt ist, deutlich sichtbar sind.
(5) Der Tierarzt darf Fütterungsarzneimittel nur verschreiben,
- wenn sie zur Anwendung an den von ihm behandelten Tieren bestimmt sind,
- wenn sie für die in den Packungsbeilagen der Arzneimittel-Vormischungen bezeichneten Tierarten und Anwendungsgebiete bestimmt sind,
- wenn ihre Anwendung nach Anwendungsgebiet und Menge nach dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft gerechtfertigt ist, um das Behandlungsziel zu erreichen, und
- wenn die zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, verschriebene Menge von Fütterungsarzneimitteln, die
a) , vorbehaltlich des Buchstaben b, verschreibungspflichtige Arzneimittel-Vormischungen enthalten, zur Anwendung innerhalb der auf die Abgabe folgenden 31 Tage bestimmt ist, oder
b) antimikrobiell wirksame Stoffe enthalten, zur Anwendung innerhalb der auf die Abgabe folgenden sieben Tage bestimmt ist,
sofern die Zulassungsbedingungen der Arzneimittel-Vormischung nicht eine längere Anwendungsdauer vorsehen.
§ 56a Abs. 2 gilt für die Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln entsprechend. Im Falle der Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln nach Satz 1 Nr. 4 gilt zusätzlich § 56a Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
§ 56a
Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte
nach oben
(1) Der Tierarzt darf für den Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegebene Arzneimittel dem Tierhalter vorbehaltlich
besonderer Bestimmungen auf Grund des
Absatzes 3 vorbehaltlich
besonderer Bestimmungen auf Grund des
Absatzes 3 nur verschreiben oder an diesen nur abgeben, wenn
- sie für die von ihm behandelten Tiere bestimmt sind,
- sie zugelassen sind oder sie auf
Grund des § 21 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung
mit Abs. 1 in Verkehr gebracht
werden dürfen oder in den Anwendungsbereich
einer Rechtsverordnung
nach § 36 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
fallen oder sie nach § 38 Abs. 1 in den
Verkehr gebracht werden dürfen,
- sie nach der Zulassung für das Anwendungsgebiet bei der behandelten Tierart bestimmt sind,
- ihre Anwendung nach Anwendungsgebiet und Menge nach dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft gerechtfertigt ist, um das Behandlungsziel in dem betreffenden
Fall zu erreichen, und
- die zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,
a) vorbehaltlich des Buchstaben b, verschriebene oder abgegebene Menge verschreibungspflichtiger Arzneimittel zur Anwendung innerhalb der auf die Abgabe folgenden 31 Tage bestimmt ist, oder
b) verschriebene oder abgegebene Menge von Arzneimitteln, die antimikrobiell wirksame Stoffe enthalten und nach den Zulassungsbedingungen nicht ausschließlich zur lokalen Anwendung vorgesehen sind, zur Anwendung innerhalb der auf die Abgabe folgenden sieben Tage bestimmt ist,
sofern die Zulassungsbedingungen nicht eine längere Anwendungsdauer vorsehen.
Der Tierarzt darf verschreibungspflichtige
Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren, die
der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,
für den jeweiligen Behandlungsfall erneut nur
abgeben oder verschreiben, sofern er in
einem Zeitraum von 31 Tagen vor dem Tag
der entsprechend seiner Behandlungsanweisung
vorgesehenen letzten Anwendung der abzugebenden oder zu verschreibenden Arzneimittel
die behandelten Tiere oder den
behandelten Tierbestand untersucht hat. Satz 1 Nr. 2 bis 4 gilt für die Anwendung durch den Tierarzt entsprechend. Abweichend von Satz 1 darf der Tierarzt dem Tierhalter Arzneimittel-Vormischungen, weder verschreiben noch an diesen abgeben.
(1a) Absatz 1 Satz 3 gilt nicht, soweit ein Tierarzt Arzneimittel bei einem von ihm behandelten Tier anwendet und die Arzneimittel ausschließlich zu diesem Zweck von ihm hergestellt worden sind.
(2) Soweit die notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere ansonsten ernstlich gefährdet wäre und eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier nicht zu befürchten ist, darf der Tierarzt bei Einzeltieren oder Tieren eines bestimmten Bestandes abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit
Absatz 1 Satz 3, nachfolgend bezeichnete zugelassene oder von der Zulassung freigestellte Arzneimittel verschreiben,
anwenden oder abgeben:
- soweit für die Behandlung ein zugelassenes Arzneimittel für die betreffende Tierart und das betreffende Anwendungsgebiet nicht zur Verfügung steht, ein Arzneimittel mit der Zulassung für die betreffende Tierart und ein anderes Anwendungsgebiet;
- soweit ein nach Nummer 1 geeignetes
Arzneimittel für die betreffende
Tierart nicht zur Verfügung steht,
ein für eine andere Tierart zugelassenes
Arzneimittel;
- soweit ein nach Nummer 2 geeignetes Arzneimittel nicht zur Verfügung steht, ein zur Anwendung beim Menschen zugelassenes Arzneimittel oder, auch abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3, ein Arzneimittel, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Anwendung bei Tieren zugelassen ist; im Falle von Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, jedoch nur solche Arzneimittel aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, zugelassen sind;
- soweit ein nach Nummer 3 geeignetes Arzneimittel nicht zur Verfügung steht, ein in einer Apotheke oder durch den Tierarzt nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d hergestelltes Arzneimittel.
Bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln
dienen, darf das Arzneimittel jedoch
nur durch den Tierarzt angewendet oder
unter seiner Aufsicht verabreicht werden und
nur pharmakologisch wirksame Stoffe enthalten,
die in Tabelle 1 des Anhangs
der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind. Der Tierarzt hat die Wartezeit anzugeben; das Nähere regelt die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Arzneimittel, die nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2a hergestellt werden. Registrierte oder von der Registrierung freigestellte homöopathische Arzneimittel dürfen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 verschrieben, abgegeben und angewendet werden; dies gilt für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur dann, wenn sie
ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die im Anhang
der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als Stoffe
aufgeführt sind, für die eine Festlegung von
Höchstmengen nicht erforderlich ist.
2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 2
dürfen Arzneimittel für Einhufer, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen und
für die nichts anderes in Abschnitt IX Teil II
des Equidenpasses im Sinne der Verordnung
(EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom
6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinie
90/426/EWG des Rates in Bezug auf Methoden
zur Identifizierung von Equiden (ABl.
L 149 vom 7.6.2008, S. 3) in der jeweils geltenden
Fassung festgelegt ist, auch verschrieben,
abgegeben oder angewendet
werden, wenn sie Stoffe, die in der Verordnung
(EG) Nr. 1950/2006 der Kommission vom
13. Dezember 2006 zur Erstellung eines Verzeichnisses
von für die Behandlung von
Equiden wesentlichen Stoffen gemäß der
Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Schaffung eines
Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel
(ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 33) aufgeführt
sind, enthalten.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
- Anforderungen an die Abgabe und die Verschreibung
von Arzneimitteln zur Anwendung
an Tieren, auch im Hinblick auf die Behandlung,
festzulegen,
- vorbehaltlich einer Rechtsverordnung
nach Nummer 5 zu verbieten, bei der
Verschreibung, der Abgabe oder der Anwendung
von zur Anwendung bei Tieren
bestimmten Arzneimitteln, die antimikrobiell
wirksame Stoffe enthalten, von den
in § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 5
genannten Angaben der Gebrauchsinformation
abzuweichen, soweit dies zur
Verhütung einer unmittelbaren oder mittelbaren
Gefährdung der Gesundheit von
Mensch oder Tier durch die Anwendung
dieser Arzneimittel erforderlich ist,
- vorzuschreiben, dass der Tierarzt im
Rahmen der Behandlung bestimmter
Tiere in bestimmten Fällen eine Bestimmung
der Empfindlichkeit der eine Erkrankung
verursachenden Erreger gegenüber
bestimmten antimikrobiell wirksamen
Stoffen zu erstellen oder erstellen
zu lassen hat,
- vorzuschreiben, dass
a) Tierärzte über die Abgabe, Verschreibung
und Anwendung, auch im Hinblick
auf die Behandlung, von für den
Verkehr außerhalb der Apotheken nicht
freigegebenen Arzneimitteln Nachweise
führen müssen,
b) bestimmte Arzneimittel nur durch den
Tierarzt selbst angewendet werden
dürfen, wenn diese Arzneimittel
aa) die Gesundheit von Mensch oder
Tier auch bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch unmittelbar oder
mittelbar gefährden können, sofern
sie nicht fachgerecht angewendet
werden,
bb) wiederholt in erheblichem Umfang
nicht bestimmungsgemäß gebraucht
werden und dadurch die
Gesundheit von Mensch oder Tier
unmittelbar oder mittelbar gefährdet
werden kann,
- vorzuschreiben, dass der Tierarzt abweichend
von Absatz 2 bestimmte Arzneimittel,
die bestimmte antimikrobiell wirksame
Stoffe enthalten, nur
a) für die bei der Zulassung vorgesehenen
Tierarten oder Anwendungsgebiete
abgeben oder verschreiben
oder
b) bei den bei der Zulassung vorgesehenen
Tierarten oder in den dort vorgesehenen
Anwendungsgebieten anwenden
darf, soweit dies erforderlich ist, um die
Wirksamkeit der antimikrobiell wirksamen
Stoffe für die Behandlung von
Mensch und Tier zu erhalten.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können
ferner
- im Fall des Satzes 1 Nummer 3 Anforderungen
an die Probenahme, die zu nehmenden
Proben, das Verfahren der Untersuchung
sowie an die Nachweisführung festgelegt werden,
- im Fall des Satzes 1 Nummer 4 Buchstabe a
a) Art, Form und Inhalt der Nachweise sowie die Dauer der Aufbewahrung geregelt werden,
b) vorgeschrieben werden, dass Nachweise
auf Anordnung der zuständigen
Behörde nach deren Vorgaben vom
Tierarzt zusammengefasst und ihr zur
Verfügung gestellt werden, soweit dies zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung der Anwendung von
Arzneimitteln bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, erforderlich ist.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer
2, 3 und 5 ist Vorsorge dafür zu treffen,
dass die Tiere jederzeit die notwendige arzneiliche
Versorgung erhalten. Die Nachweispflicht kann auf bestimmte Arzneimittel, Anwendungsbereiche oder Darreichungsformen beschränkt werden.
(4) Der Tierarzt darf durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bestimmte Arzneimittel dem Tierhalter weder verschreiben noch an diesen abgeben.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Tierarzneimittelanwendungskommission zu errichten. Die Tierarzneimittelanwendungskommission beschreibt in Leitlinien den Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft, insbesondere für die Anwendung von Arzneimitteln, die antimikrobiell wirksame Stoffe enthalten. In der Rechtsverordnung ist das Nähere über die Zusammensetzung, die Berufung der Mitglieder und das Verfahren der Tierarzneimittelanwendungskommission zu bestimmen. Ferner können der Tierarzneimittelanwendungskommission durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen werden.
(6) Es wird vermutet, dass eine Rechtfertigung nach dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 oder des § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 gegeben ist, sofern die Leitlinien der Tierarzneimittelanwendungskommission nach Absatz 5 Satz 2 beachtet worden sind.
§ 56b
Ausnahmen
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von § 56a zuzulassen, soweit die notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere sonst ernstlich gefährdet wäre.
§ 57
Erwerb und Besitz durch Tierhalter, Nachweise
nach oben
(1) Der Tierhalter darf Arzneimittel, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegeben sind, zur Anwendung bei Tieren nur in Apotheken, bei dem den Tierbestand behandelnden Tierarzt oder in den Fällen des § 56 Abs. 1 bei Herstellern erwerben. Andere Personen, die in § 47 Abs. 1 nicht genannt sind, dürfen solche Arzneimittel nur in Apotheken erwerben. Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel im Sinne des § 43
Abs. 4 Satz 3. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit
Arzneimittel, die ausschließlich zur Anwendung
bei Tieren, die nicht der Gewinnung
von Lebensmitteln dienen, zugelassen
sind,
a) vom Tierhalter im Wege des Versandes
nach § 43 Absatz 5 Satz 3 oder 4 oder
b) von anderen Personen, die in § 47 Absatz
1 nicht genannt sind, im Wege des
Versandes nach § 43 Absatz 5 Satz 3
oder nach § 73 Absatz 1 Nummer 1a erworben
werden. Abweichend von Satz 1 darf der Tierhalter Arzneimittel-Vormischungen nicht erwerben.
(1a) Tierhalter dürfen Arzneimittel, bei denen durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, dass sie nur durch den Tierarzt selbst angewendet werden dürfen, nicht im Besitz haben. Dies gilt nicht, wenn die Arzneimittel für einen anderen Zweck als zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind oder der Besitz nach der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler beziehungsweise thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 3) erlaubt ist.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass
- Betriebe oder Personen, die Tiere halten, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, und diese oder von diesen stammende Erzeugnisse in Verkehr bringen, und
- andere Personen, die in § 47 Absatz 1 nicht
genannt sind,
Nachweise über den Erwerb, die Aufbewahrung und den Verbleib der Arzneimittel und Register oder Nachweise über die Anwendung der Arzneimittel zu führen haben, soweit es geboten ist, um eine ordnungsgemäße Anwendung von Arzneimitteln zu gewährleisten und sofern es sich um Betriebe oder Personen nach Nummer 1 handelt, dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union auf diesem Gebiet erforderlich ist. In der Rechtsverordnung können Art, Form und Inhalt der Register und Nachweise sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung geregelt werden. In der Rechtsverordnung kann ferner vorgeschrieben
werden, dass Nachweise auf
Anordnung der zuständigen Behörde nach
deren Vorgaben vom Tierhalter zusammenzufassen
sind und ihr zur Verfügung gestellt
werden, soweit dies zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung im Zusammenhang
mit der Anwendung von Arzneimitteln
bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln
dienen, erforderlich ist.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates vorzuschreiben, dass
Betriebe oder Personen, die
- Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten oder
- gewerbsmäßig Wirbeltiere, ausgenommen
Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln
dienen, züchten oder halten oder vorübergehend
für andere Betriebe oder Personen betreuen,
Nachweise über den Erwerb verschreibungspflichtiger
Arzneimittel zu führen haben, die für
die Behandlung der in den Nummern 1 und 2
bezeichneten Tiere erworben worden sind. In
der Rechtsverordnung können Art, Form und
Inhalt der Nachweise sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung
geregelt werden.
§ 57a
Anwendung durch Tierhalter
Tierhalter und andere Personen, die nicht Tierärzte
sind, dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel
bei Tieren nur anwenden, soweit die
Arzneimittel von dem Tierarzt verschrieben oder
abgegeben worden sind, bei dem sich die Tiere
in Behandlung befinden.
§ 58
Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
nach oben
(1) Zusätzlich zu der Anforderung
des § 57a dürfen Tierhalter und andere
Personen, die nicht Tierärzte sind, verschreibungspflichtige Arzneimittel oder andere vom Tierarzt verschriebene oder erworbene Arzneimittel bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen vorbehaltlich einer Maßnahme
der zuständigen Behörde nach § 58d Absatz 3
Satz 2 Nummer 2, nur nach einer tierärztlichen Behandlungsanweisung für den betreffenden Fall anwenden. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind und deren Anwendung nicht auf Grund einer tierärztlichen Behandlungsanweisung erfolgt, dürfen nur angewendet werden,
- wenn sie zugelassen sind oder in den Anwendungsbereich
einer Rechtsverordnung nach § 36 oder § 39
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 fallen oder sie nach § 38 Abs. 1
in den Verkehr gebracht werden dürfen,
- für die in der Kennzeichnung oder Packungsbeilage der Arzneimittel bezeichneten Tierarten und Anwendungsgebiete und
- in einer Menge, die nach Dosierung und Anwendungsdauer der Kennzeichnung des Arzneimittels entspricht.
Abweichend von Satz 2 dürfen Arzneimittel im
Sinne des § 43 Abs. 4 Satz 3 nur nach der veterinärbehördlichen
Anweisung nach § 43 Abs. 4
Satz 4 angewendet werden.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu verbieten, dass Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, für bestimmte Anwendungsgebiete oder -bereiche in den Verkehr gebracht oder zu diesen Zwecken angewendet werden, soweit es geboten ist, um eine mittelbare Gefährdung der Gesundheit des Menschen zu verhüten.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Einzelheiten zu technischen
Anlagen für die orale Anwendung von
Arzneimitteln bei Tieren, die Instandhaltung und
Reinigung dieser Anlagen und zu Sorgfaltspflichten
des Tierhalters festzulegen, um eine Verschleppung
antimikrobiell wirksamer Stoffe zu
verringern.
§ 58a
Mitteilungen über Tierhaltungen
(1) Wer Rinder (Bos taurus), Schweine (Sus
scrofa domestica), Hühner (Gallus gallus) oder Puten
(Meleagris gallopavo) berufs- oder gewerbsmäßig
hält, hat der zuständigen Behörde nach Maßgabe
des Absatzes 2 das Halten dieser Tiere bezogen
auf die jeweilige Tierart und den Betrieb, in dem
die Tiere gehalten werden (Tierhaltungsbetrieb),
spätestens 14 Tage nach Beginn der Haltung mitzuteilen.
Die Mitteilung hat ferner folgende Angaben
zu enthalten:
- den Namen des Tierhalters,
- die Anschrift des Tierhaltungsbetriebes und die
nach Maßgabe tierseuchenrechtlicher Vorschriften
über den Verkehr mit Vieh für den Tierhaltungsbetrieb
erteilte Registriernummer,
- bei der Haltung
a) von Rindern ergänzt durch die Angabe, ob es
sich um Mastkälber bis zu einem Alter von
acht Monaten oder um Mastrinder ab einem
Alter von acht Monaten,
b) von Schweinen ergänzt durch die Angabe, ob
es sich um Ferkel bis einschließlich 30 kg
oder um Mastschweine über 30 kg
(Nutzungsart) handelt.
(2) Die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1
gilt
- für zum Zweck der Fleischerzeugung (Mast) bestimmte
Hühner oder Puten und ab dem Zeitpunkt
des jeweiligen Schlüpfens dieser Tiere
und
- für zum Zweck der Mast bestimmte Rinder oder
Schweine und ab dem Zeitpunkt, ab dem die jeweiligen
Tiere vom Muttertier abgesetzt sind.
(3) Derjenige, der am 1. April 2014 Tiere im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 hält, hat die Mitteilung nach
Absatz 1 Satz 1 und 2 spätestens bis zum 1. Juli
2014 zu machen.
(4) Wer nach Absatz 1 oder 3 zur Mitteilung verpflichtet
ist, hat Änderungen hinsichtlich der mitteilungspflichtigen
Angaben innerhalb von 14 Werktagen
mitzuteilen. Die Mitteilung nach Absatz 1
oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 1, hat
elektronisch oder schriftlich zu erfolgen. Die vorgeschriebenen
Mitteilungen können durch Dritte vorgenommen
werden, soweit der Tierhalter dies unter
Nennung des Dritten der zuständigen Behörde angezeigt
hat. Die Absätze 1 und 3 sowie Satz 1 gelten
nicht, soweit die verlangten Angaben nach tierseuchenrechtlichen
Vorschriften über den Verkehr
mit Vieh mitgeteilt worden sind. In diesen Fällen
übermittelt die für die Durchführung der tierseuchenrechtlichen
Vorschriften über den Verkehr mit
Vieh zuständige Behörde der für die Durchführung
der Absätze 1 und 3 sowie des Satzes 1 zuständigen
Behörde die verlangten Angaben. Die Übermittlung
nach Satz 5 kann (...) im automatisierten Abrufverfahren
erfolgen.
§ 58b
Mitteilungen über Arzneimittelverwendung
(1) Wer Tiere, für die nach § 58a Mitteilungen
über deren Haltung zu machen sind, hält, hat der
zuständigen Behörde im Hinblick auf Arzneimittel,
die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten und
bei den von ihm gehaltenen Tieren angewendet
worden sind, für jeden Tierhaltungsbetrieb, für den
ihm nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften
über den Verkehr mit Vieh eine Registriernummer
zugeteilt worden ist, unter Berücksichtigung der
Nutzungsart halbjährlich für jede Behandlung mitzuteilen
- die Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels,
- die Anzahl und die Art der behandelten Tiere,
- vorbehaltlich des Absatzes 3 die Anzahl der Behandlungstage und das Datum der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels,
- die insgesamt angewendete Menge von Arzneimitteln,
die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten,
- für jedes Halbjahr die Anzahl der Tiere der jeweiligen
Tierart, die
a) in jedem Halbjahr zu Beginn im Betrieb gehalten,
b) im Verlauf eines jeden Halbjahres in den Betrieb
aufgenommen,
c) im Verlauf eines jeden Halbjahres aus dem
Betrieb abgegeben
worden sind.
Die Mitteilungen nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe
b und c sind unter Angabe des Datums der
jeweiligen Handlung zu machen. Auch wenn bei den nach Satz 1 gehaltenen Tieren keine Arzneimittel mit antibakteriell wirksamen Stoffen angewendet worden sind, ist dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 3 sind für das erste Halbjahr spätestens am 14. Juli des laufenden Jahres und für das zweite Halbjahr spätestens am 14. Januar des Folgejahres zu machen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können die
in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angaben
durch nachfolgende Angaben ersetzt werden:
- die Bezeichnung des für die Behandlung vom
Tierarzt erworbenen oder verschriebenen Arzneimittels,
- die Anzahl und Art der Tiere, für die eine Behandlungsanweisung
des Tierarztes ausgestellt
worden ist,
- die Identität der Tiere, für die eine Behandlungsanweisung
des Tierarztes ausgestellt worden ist,
sofern sich aus der Angabe die Nutzungsart ergibt,
- vorbehaltlich des Absatzes 3 die Dauer der verordneten
Behandlung in Tagen und das Datum der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels,
- die vom Tierarzt insgesamt angewendete oder
abgegebene Menge des Arzneimittels.
Satz 1 gilt nur, wenn derjenige, der Tiere hält,
- gegenüber dem Tierarzt zum Zeitpunkt des Erwerbs
oder der Verschreibung der Arzneimittel
schriftlich versichert hat, von der Behandlungsanweisung
nicht ohne Rücksprache mit dem
Tierarzt abzuweichen, und
- bei der Abgabe der Mitteilung nach Absatz 1
Satz 1 an die zuständige Behörde schriftlich oder elektronisch versichert,
dass bei der Behandlung nicht von der
Behandlungsanweisung des Tierarztes abgewichen
worden ist.
§ 58a Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt hinsichtlich des
Satzes 1 entsprechend.
(3) Bei Arzneimitteln, die antibakterielle Stoffe
enthalten und einen therapeutischen Wirkstoffspiegel
von mehr als 24 Stunden aufweisen, teilt der
Tierarzt dem Tierhalter die Anzahl der Behandlungstage
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer
3, ergänzt um die Anzahl der Tage, in denen
das betroffene Arzneimittel seinen therapeutischen
Wirkstoffspiegel behält, mit. Ergänzend zu Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 teilt der Tierhalter diese Tage
auch als Behandlungstage mit.
§ 58c
Ermittlung der Therapiehäufigkeit
(1) Die zuständige Behörde ermittelt für jedes
Halbjahr die durchschnittliche Anzahl der Behandlungen
mit antibakteriell wirksamen Stoffen, bezogen
auf den jeweiligen Betrieb, für den nach den
tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr
mit Vieh eine Registriernummer zugeteilt worden
ist, und die jeweilige Art der gehaltenen Tiere
unter Berücksichtigung der Nutzungsart, indem sie
nach Maßgabe des Berechnungsverfahrens zur Ermittlung
der Therapiehäufigkeit vom 21. Februar
2013 (BAnz AT 22.02.2013 B2)
- für jeden angewendeten Wirkstoff die Anzahl der
behandelten Tiere mit der Anzahl der Behandlungstage multipliziert und die so errechnete
Zahl jeweils für alle verabreichten Wirkstoffe
des Halbjahres addiert und
- die nach Nummer 1 ermittelte Zahl anschließend
durch die Anzahl der Tiere der betroffenen Tierart,
die durchschnittlich in dem Halbjahr gehalten
worden sind, dividiert
(betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit). Enthält ein verabreichtes zugelassenes Fertigarzneimittel eine der folgenden Kombinationen,
so zählt diese Kombination für die Berechnung
nach Satz 1 Nummer 1 als ein einziger Wirkstoff:
- eine Wirkstoffkombination von Sulfonamiden
und Trimethoprim, einschließlich der Derivate
von Trimethoprim, oder
- eine Kombination von verschiedenen chemischen Verbindungen eines einzigen antibakteriellen Wirkstoffs.
(2) Spätestens bis zum Ende des zweiten Monats
des Halbjahres, das auf die Mitteilungen des
vorangehenden Halbjahres nach § 58b Absatz 1
Satz 1 folgt, teilt die zuständige Behörde dem Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
für die Zwecke des Absatzes 4 und des
§ 77 Absatz 3 Satz 2 in anonymisierter Form die
nach Absatz 1 jeweils ermittelte halbjährliche betriebliche
Therapiehäufigkeit mit. Darüber hinaus teilt die zuständige Behörde
dem Bundesinstitut für Risikobewertung jeweils
bis zum Ende des zweiten Monats des Halbjahres, das auf die Mitteilungen des vorangehenden Halbjahres nach § 58b Absatz 1 Satz 1
folgt, in pseudonymisierter Form die in der
Anlage 2 aufgeführten, halbjährlich ermittelten
Daten zum Zweck der Durchführung einer
Risikobewertung auf dem Gebiet der Antibiotikaresistenz mit. Das Bundesinstitut für Risikobewertung bestimmt das Verfahren zur Bildung
des Pseudonyms nach Satz 2; es ist so zu gestalten, dass es ausgeschlossen ist, dass das
Bundesinstitut für Risikobewertung bei den ihm
gemeldeten Daten den Personenbezug wiederherstellen kann. Die Mitteilungen nach den
Sätzen 1 und 2 können im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Auf Grundlage der ihm
übermittelten Daten führt das Bundesinstitut
für Risikobewertung die Risikobewertung durch.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung erstellt
jährlich zu den in Anlage 2 aufgeführten, von
den zuständigen Behörden übermittelten Daten
des Vorjahres einen Bericht über die Ergebnisse
der Risikobewertung. Der Berichtszeitraum ist
der 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat
den erstellten Bericht bis zum 31. August des
auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres zu
veröffentlichen.
(3) Soweit die Länder für die Zwecke des Absatzes
1 eine gemeinsame Stelle einrichten, sind die in
den §§ 58a und 58b genannten Angaben dieser
Stelle zu übermitteln; diese ermittelt die halbjährliche
betriebliche Therapiehäufigkeit nach Maßgabe
des in Absatz 1 genannten Berechnungsverfahrens
zur Ermittlung der Therapiehäufigkeit und teilt sie
den in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Behörden
mit. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit ermittelt aus den ihm mitgeteilten
Angaben zur jeweiligen halbjährlichen betrieblichen
Therapiehäufigkeit
- als Kennzahl 1 den Median (Wert, unter dem
50 Prozent aller erfassten halbjährlichen Therapiehäufigkeiten
liegen) und
- als Kennzahl 2 das dritte Quartil (Wert, unter dem
75 Prozent aller erfassten halbjährlichen betrieblichen
Therapiehäufigkeiten liegen)
der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit
für jede in § 58a Absatz 1 bezeichnete Tierart. Das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
macht diese Kennzahlen bis zum Ende
des dritten Monats des Halbjahres, das auf die Mitteilungen
des vorangehenden Halbjahres nach
§ 58b Absatz 1 folgt, für das jeweilige abgelaufene
Halbjahr im Bundesanzeiger bekannt und schlüsselt
diese unter Berücksichtigung der Nutzungsart
auf.
(5) Die zuständige Behörde oder die gemeinsame
Stelle nach Absatz 3 teilt dem Tierhalter die
nach Absatz 1 ermittelte betriebliche halbjährliche
Therapiehäufigkeit für die jeweilige Tierart der von
ihm gehaltenen Tiere im Sinne des § 58a Absatz 1
unter Berücksichtigung der Nutzungsart mit. Der
Tierhalter kann ferner Auskunft über die nach den
§§ 58a und 58b erhobenen, gespeicherten oder
sonst verarbeiteten Daten verlangen, soweit sie seinen
Betrieb betreffen.
(6) Die nach den §§ 58a und 58b erhobenen
oder nach Absatz 5 mitgeteilten und jeweils bei
der zuständigen Behörde oder der gemeinsamen
Stelle nach Absatz 3 gespeicherten Daten sind für
die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die
Frist beginnt mit Ablauf des 30. Juni oder 31. Dezember
desjenigen Halbjahres, in dem die bundesweite
halbjährliche Therapiehäufigkeit nach Absatz
4 bekannt gegeben worden ist. Nach Ablauf
dieser Frist sind die Daten zu löschen.
§ 58d
Verringerung der Behandlung
mit antibakteriell wirksamen Stoffen
(1) Um zur wirksamen Verringerung der Anwendung
von Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame
Stoffe enthalten, beizutragen, hat derjenige, der
Tiere im Sinne des § 58a Absatz 1 Satz 1 berufsoder
gewerbsmäßig hält,
- jeweils zwei Monate nach einer Bekanntmachung
der Kennzahlen der bundesweiten halbjährlichen
Therapiehäufigkeit nach § 58c Absatz
4 Satz 2 festzustellen, ob im abgelaufenen
Zeitraum seine betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit
bei der jeweiligen Tierart der von
ihm gehaltenen Tiere unter Berücksichtigung
der Nutzungsart bezogen auf den Tierhaltungsbetrieb,
für den ihm nach den tierseuchenrechtlichen
Vorschriften über den Verkehr mit Vieh
eine Registriernummer zugeteilt worden ist,
oberhalb der Kennzahl 1 oder der Kennzahl 2
der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit
liegt,
- die Feststellung nach Nummer 1 unverzüglich
nach ihrer Feststellung in seinen betrieblichen
Unterlagen aufzuzeichnen.
(2) Liegt die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit
eines Tierhalters bezogen auf den Tierhaltungsbetrieb,
für den ihm nach den tierseuchenrechtlichen
Vorschriften über den Verkehr mit Vieh
eine Registriernummer zugeteilt worden ist,
- oberhalb der Kennzahl 1 der bundesweiten halbjährlichen
Therapiehäufigkeit, hat der Tierhalter
unter Hinzuziehung eines Tierarztes zu prüfen,
welche Gründe zu dieser Überschreitung geführt
haben können und wie die Behandlung der von
ihm gehaltenen Tiere im Sinne des § 58a Absatz
1 mit Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame
Stoffe enthalten, verringert werden kann,
oder
- oberhalb der Kennzahl 2 der bundesweiten halbjährlichen
Therapiehäufigkeit, hat der Tierhalter
auf der Grundlage einer tierärztlichen Beratung
innerhalb von zwei Monaten nach dem sich aus
Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Datum einen
schriftlichen Plan zu erstellen, der Maßnahmen
enthält, die eine Verringerung der Behandlung
mit Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten, zum Ziel haben.
Ergibt die Prüfung des Tierhalters nach Satz 1
Nummer 1, dass die Behandlung mit den betroffenen
Arzneimitteln verringert werden kann, hat der
Tierhalter Schritte zu ergreifen, die zu einer Verringerung
führen können. Der Tierhalter hat dafür
Sorge zu tragen, dass die Maßnahme nach Satz 1
Nummer 1 und die in dem Plan nach Satz 1 Nummer
2 aufgeführten Schritte unter Gewährleistung
der notwendigen arzneilichen Versorgung der Tiere
durchgeführt werden. Der Plan nach Satz 1 Nummer
2 ist um einen Zeitplan zu ergänzen, wenn die
nach dem Plan zu ergreifenden Maßnahmen nicht
innerhalb von sechs Monaten erfüllt werden können.
(3) Der Plan nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist
der zuständigen Behörde unaufgefordert spätestens
zwei Monate nach dem sich aus Absatz 1
Nummer 1 ergebenden Datum zu übermitteln. Soweit
es zur wirksamen Verringerung der Behandlung
mit Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame
Stoffe enthalten, erforderlich ist, kann die zuständige
Behörde gegenüber dem Tierhalter
- anordnen, dass der Plan zu ändern oder zu ergänzen
ist,
- unter Berücksichtigung des Standes der veterinärmedizinischen
Wissenschaft zur Verringerung
der Behandlung mit Arzneimitteln, die antibakteriell
wirksame Stoffe enthalten, Anordnungen
treffen, insbesondere hinsichtlich
a
) der Beachtung von allgemein anerkannten
Leitlinien über die Anwendung von Arzneimitteln,
die antibakteriell wirksame Mittel enthalten,
oder Teilen davon sowie
b) einer Impfung der Tiere,
- im Hinblick auf die Vorbeugung vor Erkrankungen
unter Berücksichtigung des Standes der guten
fachlichen Praxis in der Landwirtschaft oder
der guten hygienischen Praxis in der Tierhaltung
Anforderungen an die Haltung der Tiere anordnen,
insbesondere hinsichtlich der Fütterung,
der Hygiene, der Art und Weise der Mast einschließlich
der Mastdauer, der Ausstattung der
Ställe sowie deren Einrichtung und der Besatzdichte,
- anordnen, dass Arzneimittel, die antibakteriell
wirksame Stoffe enthalten, für einen bestimmten
Zeitraum in einem Tierhaltungsbetrieb nur durch den Tierarzt angewendet werden dürfen, wenn
die für die jeweilige von einem Tierhalter gehaltene
Tierart, unter Berücksichtigung der Nutzungsart,
festgestellte halbjährliche Therapiehäufigkeit
zweimal in Folge erheblich oberhalb
der Kennzahl 2 der bundesweiten Therapiehäufigkeit
liegt.
In der Anordnung nach Satz 2 Nummer 1 ist das
Ziel der Änderung oder Ergänzung des Planes anzugeben. In Anordnungen nach Satz 2 Nummer 2, 3
und 4 ist Vorsorge dafür zu treffen, dass die Tiere
jederzeit die notwendige arzneiliche Versorgung erhalten.
Die zuständige Behörde kann dem Tierhalter
gegenüber Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 3
auch dann anordnen, wenn diese Rechte des Tierhalters
aus Verwaltungsakten widerrufen oder aus
anderen Rechtsvorschriften einschränken, sofern
die erforderliche Verringerung der Behandlung mit
Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe
enthalten, nicht durch andere wirksame Maßnahmen
erreicht werden kann und der zuständigen Behörde
tatsächliche Erkenntnisse über die Wirksamkeit
der weitergehenden Maßnahmen vorliegen.
Satz 5 gilt nicht, soweit unmittelbar geltende
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union entgegenstehen.
(4) Hat der Tierhalter Anordnungen nach Absatz
3 Satz 2 Nummer 1 bis 4, im Fall der Nummer 3
auch in Verbindung mit Satz 5, nicht befolgt und
liegt die für die jeweilige von einem Tierhalter
gehaltene Tierart unter Berücksichtigung der Nutzungsart
festgestellte halbjährliche Therapiehäufigkeit
deshalb wiederholt oberhalb der Kennzahl 2
der bundesweiten Therapiehäufigkeit, kann die zuständige
Behörde das Ruhen der Tierhaltung im
Betrieb des Tierhalters für einen bestimmten Zeitraum,
längstens für drei Jahre, anordnen. Die
Anordnung des Ruhens der Tierhaltung ist aufzuheben,
sobald sichergestellt ist, dass die in Satz 1
bezeichneten Anordnungen befolgt werden.
§ 58e
Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Nähere über Art, Form und Inhalt der
Mitteilungen des Tierhalters nach § 58a Absatz 1
oder § 58b zu regeln. In der Rechtsverordnung
nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass
- die Mitteilungen nach § 58b Absatz 1 oder 3
durch die Übermittlung von Angaben oder Aufzeichnungen
ersetzt werden können, die auf
Grund anderer arzneimittelrechtlicher Vorschriften,
insbesondere auf Grund einer Verordnung
nach § 57 Absatz 2, vorzunehmen sind,
- Betriebe bis zu einer bestimmten Bestandsgröße
von den Anforderungen nach § 58a und § 58b
ausgenommen werden.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 2 Nummer 2 darf
nur erlassen werden, soweit
- durch die Ausnahme der Betriebe das Erreichen
des Zieles der Verringerung der Behandlung mit
Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe
enthalten, nicht gefährdet wird und
- die Repräsentativität der Ermittlung der Kennzahlen
der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit
erhalten bleibt.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- zum Zweck der Ermittlung des Medians und der
Quartile der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit Anforderungen und Einzelheiten
der Berechnung der Kennzahlen festzulegen,
- die näheren Einzelheiten einschließlich des Verfahrens
zur
a) Auskunftserteilung nach § 58c Absatz 5,
b) Löschung der Daten nach § 58c Absatz 6
zu regeln.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die näheren Einzelheiten über
- die Aufzeichnung nach § 58d Absatz 1 Nummer
2,
- Inhalt und Umfang des in § 58d Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 genannten Planes zur Verringerung der Behandlung mit Arzneimitteln, die antibakteriell
wirksame Stoffe enthalten, sowie
- die Anforderung an die Übermittlung einschließlich
des Verfahrens nach § 58d Absatz 3 Satz 1
zu regeln.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Fische, die der Gewinnung von Lebensmitteln
dienen, in den Anwendungsbereich der
§§ 58a bis 58f und der zur Durchführung dieser Vorschriften
erlassenen Rechtsverordnungen einzubeziehen,
soweit dies für das Erreichen des Zieles der
Verringerung der Behandlung mit Arzneimitteln, die
antibakteriell wirksame Stoffe enthalten, erforderlich
ist. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 darf
erstmals erlassen werden, wenn die Ergebnisse eines
bundesweit durchgeführten behördlichen oder
im Auftrag einer Behörde bundesweit durchgeführten
Forschungsvorhabens über die Behandlung mit
Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe
enthalten, bei Fischen, die der Gewinnung von Lebensmitteln
dienen, im Bundesanzeiger veröffentlicht
worden sind.
§ 58f
Verarbeitung
und Übermittlung von Daten
(1) Die nach den §§ 58a bis 58d erhobenen
Daten dürfen ausschließlich zu folgenden Zwecken
verarbeitet werden:
- zur Ermittlung und Berechnung der Therapiehäufigkeit,
- zur Überwachung der Einhaltung der §§ 58a
bis 58d und zur Verfolgung und Ahndung von
Verstößen gegen arzneimittelrechtliche Vorschriften und
- zur Durchführung einer Risikobewertung nach
§ 58c Absatz 2 Satz 5 und für den Bericht nach
§ 58c Absatz 2 Satz 6.
(2) Die zuständige Behörde darf Daten nach den
§§ 58a bis 58d an die für die Verfolgung von Verstößen zuständigen Behörden übermitteln, sofern
sie Grund zu der Annahme hat, dass ein Verstoß
gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht,
das Tierschutzrecht oder das Tierseuchenrecht
vorliegt und soweit diese Daten für die Verfolgung
des Verstoßes erforderlich sind.
§ 58g
(aufgehboen)
§ 59
Klinische Prüfung und Rückstandsprüfung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen
nach oben
(1) Ein Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 darf abweichend von § 56a Abs. 1 vom Hersteller oder in dessen Auftrag zum Zweck der klinischen Prüfung und der Rückstandsprüfung angewendet werden, wenn sich die Anwendung auf eine Prüfung beschränkt, die nach Art und Umfang nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich ist.
(2) Von den Tieren, bei denen diese Prüfungen durchgeführt werden, dürfen Lebensmittel nicht gewonnen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die zuständige Bundesoberbehörde eine angemessene Wartezeit festgelegt hat. Die Wartezeit muss
- mindestens der Wartezeit nach der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken entsprechen und gegebenenfalls einen Sicherheitsfaktor einschließen, mit dem die Art des Arzneimittels berücksichtigt wird, oder,
- wenn
Höchstmengen für Rückstände im Anhang der
Verordnung (EU) Nr. 37/2010 festgelegt wurden, sicherstellen, dass diese Höchstmengen in den Lebensmitteln, die von den Tieren gewonnen werden, nicht überschritten werden.
Der Hersteller hat der zuständigen Bundesoberbehörde Prüfungsergebnisse über Rückstände der angewendeten Arzneimittel und ihrer Umwandlungsprodukte in Lebensmitteln unter Angabe der angewandten Nachweisverfahren vorzulegen.
(3) Wird eine klinische Prüfung oder Rückstandsprüfung bei Tieren durchgeführt, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, muß die Anzeige nach § 67 Abs. 1 Satz 1 zusätzlich folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Herstellers und der Personen, die in seinem Auftrag Prüfungen durchführen,
- Art und Zweck der Prüfung,
- Art und Zahl der für die Prüfung vorgesehenen Tiere,
- Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer der Prüfung,
- Angaben zur vorgesehenen Verwendung der tierischen Erzeugnisse, die während oder nach Abschluß der Prüfung gewonnen werden.
(4) Über die durchgeführten Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
§ 59a
Verkehr mit Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen
(1) Personen, Betriebe und Einrichtungen, die in § 47 Abs. 1 aufgeführt sind, dürfen Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 6 bei der Herstellung von Arzneimitteln für Tiere nicht verwendet werden dürfen, zur Herstellung solcher Arzneimittel oder zur Anwendung bei Tieren nicht erwerben und für eine solche Herstellung oder Anwendung nicht anbieten, lagern, verpacken, mit sich führen oder in den Verkehr bringen. Tierhalter sowie andere Personen, Betriebe und Einrichtungen, die in § 47 Abs. 1 nicht aufgeführt sind, dürfen solche Stoffe oder Zubereitungen nicht erwerben, lagern, verpacken oder mit sich führen, es sei denn, dass sie für eine durch Rechtsverordnung nach § 6 nicht verbotene Herstellung oder Anwendung bestimmt sind.
(2) Tierärzte dürfenStoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, zur Anwendung bei Tieren nur beziehen und solche Stoffe oder Zubereitungen dürfen an Tierärzte nur abgegeben werden, wenn sie als Arzneimittel zugelassen sind oder sie auf Grund des § 21 Abs. 2 Nr. 3 oder 5 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 36 ohne Zulassung in den Verkehr gebracht werden dürfen. Tierhalter dürfen sie für eine Anwendung bei Tieren nur erwerben oder lagern, wenn sie von einem Tierarzt als Arzneimittel verschrieben oder durch einen Tierarzt abgegeben worden sind. Andere Personen, Betriebe und Einrichtungen, die in § 47 Abs. 1 nicht aufgeführt sind, dürfen durch Rechtsverordnung nach § 48 bestimmte Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen nicht erwerben, lagern, verpacken, mit sich führen oder in den Verkehr bringen, es sei denn, dass die Stoffe oder Zubereitungen für einen anderen Zweck als zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
(3) Die futtermittelrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 59b
Stoffe zur
Durchführung von Rückstandskontrollen
Der pharmazeutische Unternehmer hat für Arzneimittel,
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt
sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln
dienen, der zuständigen Behörde die zur
Durchführung von Rückstandskontrollen erforderlichen
Stoffe auf Verlangen in ausreichender
Menge gegen eine angemessene Entschädigung
zu überlassen. Für Arzneimittel, die von dem pharmazeutischen Unternehmer nicht mehr in den Verkehr gebracht werden, gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des letztmaligen Inverkehrbringens durch den pharmazeutischen Unternehmer, höchstens jedoch bis zu dem nach § 10 Abs. 7 angegebenen Verfalldatum der zuletzt in Verkehr gebrachten Charge.
§ 59c
Nachweispflichten für Stoffe, die als Tierarzneimittel verwendet werden können
Betriebe und Einrichtungen, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die als Tierarzneimittel oder zur Herstellung von Tierarzneimitteln verwendet werden können und anabole, infektionshemmende, parasitenabwehrende, entzündungshemmende, hormonale oder psychotrope Eigenschaften aufweisen, herstellen, lagern, einführen oder in den Verkehr bringen, haben Nachweise über den Bezug oder die Abgabe dieser Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu führen, aus denen sich Vorlieferant oder Empfänger sowie die jeweils erhaltene oder abgegebene Menge ergeben, diese Nachweise mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Satz 1 gilt auch für Personen, die diese Tätigkeiten berufsmäßig ausüben. Soweit es sich um Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen mit thyreostatischer, östrogener, androgener oder gestagener Wirkung oder ß-Agonisten mit anaboler Wirkung handelt, sind diese Nachweise in Form eines Registers zu führen, in dem die hergestellten oder erworbenen Mengen sowie die zur Herstellung von Arzneimitteln veräußerten oder verwendeten Mengen chronologisch unter Angabe des Vorlieferanten und Empfängers erfaßt werden.
§ 59d
Verabreichung
pharmakologisch wirksamer Stoffe
an Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen
Pharmakologisch wirksame Stoffe, die
- als verbotene Stoffe in Tabelle 2 des Anhangs
der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission
vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch
wirksame Stoffe und ihre Einstufung
hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in
Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15
vom 20.1.2010, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/621
(ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 120) geändert worden ist, oder
- nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010
aufgeführt sind, dürfen einem der Lebensmittelgewinnung
dienenden Tier nicht verabreicht
werden. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 56a
Absatz 2a und des Artikels 16 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 470/2009 sowie für die Verabreichung
von Futtermitteln, die zugelassene
Futtermittelzusatzstoffe enthalten.
§ 60
Heimtiere
nach oben
(1) Auf Arzneimittel, die ausschließlich zur Anwendung bei Zierfischen, Zier- oder Singvögeln, Brieftauben, Terrarientieren, Kleinnagern, Frettchen
oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln
dienenden Kaninchen bestimmt und für den Verkehr außerhalb der Apotheken zugelassen sind, finden die Vorschriften der §§ 21 bis 39d und 50 keine Anwendung.
(2) Die Vorschriften über die Herstellung von Arzneimitteln finden mit der Maßgabe Anwendung, dass der Nachweis einer zweijährigen praktischen Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 entfällt.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften über die Zulassung auf Arzneimittel für die in Absatz 1 genannten Tiere auszudehnen, soweit es geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier zu verhüten.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 43 Abs. 5 Satz 1 zulassen, soweit es sich um die Arzneimittelversorgung der in Absatz 1 genannten Tiere handelt.
§ 61
Befugnisse tierärztlicher Bildungsstätten
nach oben
Einrichtungen der tierärztlichen Bildungsstätten im Hochschulbereich, die der Arzneimittelversorgung der dort behandelten Tiere dienen und von einem Tierarzt oder Apotheker geleitet werden, haben die Rechte und Pflichten, die ein Tierarzt nach den Vorschriften dieses Gesetzes hat.
nach oben
Zehnter Abschnitt
Beobachtung, Sammlung undAuswertung von Arzneimittelrisiken
§ 62
Organisation
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat zur Verhütung einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier die bei der Anwendung von Arzneimitteln auftretenden Risiken, insbesondere Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen Mitteln, Risiken durch gefälschte Arzneimittel oder gefälschte Wirkstoffe sowie potenzielle Risiken für die Umwelt auf Grund der Anwendung eines Tierarzneimittels, zentral zu erfassen, auszuwerten und die nach diesem Gesetz zu ergreifenden Maßnahmen zu koordinieren. Insbesondere koordiniert sie Maßnahmen bei Rückrufen von Arzneimitteln und im Zusammenhang mit Qualitätsmängeln bei Wirkstoffen. Sie wirkt dabei mit den Dienststellen der Weltgesundheitsorganisation der Europäischen Arzneimittel-Agentur, den Arzneimittelbehörden anderer Länder, den Gesundheits- und Veterinärbehörden der Bundesländer, den Arzneimittelkommissionen der Kammern der Heilberufe, nationalen Pharmakovigilanzzentren sowie mit anderen Stellen zusammen, die bei der Durchführung ihrer Aufgaben Arzneimittelrisiken erfassen. Die zuständige Bundesoberbehörde kann die Öffentlichkeit über Arzneimittelrisiken und beabsichtigte Maßnahmen informieren. Die Bundesoberbehörde betreibt ein Pharmakovigilanz-System. Soweit sie für Arzneimittel,
die zur Anwendung bei Menschen bestimmt
sind, zuständig ist, führt sie regelmäßig Audits
ihres Pharmakovigilanz-Systems durch und erstattet
der Europäischen Kommission alle zwei
Jahre Bericht, erstmals zum 21. September
2013.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde erfasst
alle Verdachtsfälle von Nebenwirkungen,
von denen sie Kenntnis erlangt. Meldungen von
Patienten und Angehörigen der Gesundheitsberufe
können in jeder Form, insbesondere auch
elektronisch, erfolgen. Meldungen von Inhabern
der Zulassung nach § 63c erfolgen elektronisch. Die zuständige Bundesoberbehörde stellt durch Sammeln von Informationen und erforderlichenfalls durch Nachverfolgung von Berichten über vermutete Nebenwirkungen sicher, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um sämtliche biologische Arzneimittel, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes verschrieben, abgegeben oder verkauft werde nund über die Verdachtsfälle von Nebenwirkungen berichtet wurden, klar zu identifizieren, wobei der Name des Arzneimittels und die Nummer der Herstellungscharge genau angegeben werden sollen.
(3) Die zuständige Bundesoberbehörde hat
bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt sind, jeden ihr gemeldeten und
im Inland aufgetretenen Verdachtsfall einer
schwerwiegenden Nebenwirkung innerhalb von
15 Tagen und jeden ihr gemeldeten und im Inland
aufgetretenen Verdachtsfall einer nicht
schwerwiegenden Nebenwirkung innerhalb von
90 Tagen elektronisch an die Datenbank nach
Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (EudraVigilance-
Datenbank) zu übermitteln.
Die zuständige Bundesoberbehörde hat bei Arzneimitteln,
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt
sind, jeden ihr gemeldeten und im Inland
aufgetretenen Verdachtsfall einer schwerwiegenden
Nebenwirkung unverzüglich, spätestens
aber innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden,
an die Europäische Arzneimittel-Agentur
und an den Inhaber der Zulassung, wenn dieser
noch keine Kenntnis hat, zu übermitteln. Die zuständige
Bundesoberbehörde arbeitet mit der
Europäischen Arzneimittel-Agentur und dem
Inhaber der Zulassung zusammen, um insbesondere
Doppelerfassungen von Verdachtsmeldungen
festzustellen. Die zuständige Bundesoberbehörde
beteiligt, soweit erforderlich, auch Patienten,
Angehörige der Gesundheitsberufe oder
den Inhaber der Zulassung an der Nachverfolgung
der erhaltenen Meldungen.
(4) Die zuständige Bundesoberbehörde kontrolliert
die Verwaltung der Mittel für die Tätigkeiten
im Zusammenhang mit der Pharmakovigilanz,
dem Betrieb der Kommunikationsnetze
und der Marktüberwachung, damit ihre Unabhängigkeit
bei der Durchführung dieser Pharmakovigilanz-
Tätigkeiten gewahrt bleibt.
(5) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, trifft die zuständige
Bundesoberbehörde in Zusammenarbeit mit der
Europäischen Arzneimittel-Agentur insbesondere
folgende Maßnahmen:
- sie überwacht die Ergebnisse von Maßnahmen
zur Risikominimierung, die Teil von Risikomanagement-
Plänen sind, und die Auflagen
nach § 28 Absatz 3, 3a und 3b,
- sie beurteilt Aktualisierungen des Risikomanagement- Systems,
- sie wertet Daten in der EudraVigilance-Datenbank
aus, um zu ermitteln, ob es neue oder
veränderte Risiken gibt und ob das Nutzen-
Risiko-Verhältnis von Arzneimitteln davon beeinflusst wird.
(6) Die zuständige Bundesoberbehörde kann
in Betrieben und Einrichtungen, die Arzneimittel
herstellen oder in den Verkehr bringen oder klinisch
prüfen, die Sammlung und Auswertung
von Arzneimittelrisiken und die Koordinierung
notwendiger Maßnahmen überprüfen. Zu diesem
Zweck können Beauftragte der zuständigen
Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zuständigen
Behörde Betriebs- und Geschäftsräume
zu den üblichen Geschäftszeiten betreten,
Unterlagen einschließlich der Pharmakovigilanz-
Stammdokumentation einsehen sowie Auskünfte
verlangen. Satz 1 gilt auch für von Betrieben
und Einrichtungen nach Satz 1 beauftragte
Unternehmen. Über die Inspektion ist ein Bericht
zu erstellen. Der Bericht ist den Betrieben und
Einrichtungen nach Satz 1 zur Stellungnahme
zu geben. Führt eine Inspektion zu dem Ergebnis,
dass der Zulassungsinhaber die Anforderungen
des Pharmakovigilanz-Systems, wie in
der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation beschrieben,
und insbesondere die Anforderungen
des Zehnten Abschnitts nicht erfüllt, so weist die
zuständige Bundesoberbehörde den Zulassungsinhaber
auf die festgestellten Mängel hin
und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die zuständige Bundesoberbehörde informiert
in solchen Fällen, sofern es sich um Betriebe
und Einrichtungen handelt, die Arzneimittel zur
Anwendung beim Menschen herstellen, in Verkehr
bringen oder prüfen, die zuständigen Behörden
anderer Mitgliedstaaten, die Europäische
Arzneimittel-Agentur und die Europäische Kommission.
§ 63
Stufenplan
Die Bundesregierung erstellt durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Aufgaben nach § 62 einen Stufenplan. In diesem werden die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden und Stellen auf den verschiedenen Gefahrenstufen, die Einschaltung der pharmazeutischen Unternehmer sowie die Beteiligung der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten näher geregelt und die jeweils nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ergreifenden Maßnahmen bestimmt. In dem Stufenplan können ferner Informationsmittel und -wege bestimmt werden.
§ 63a
Stufenplanbeauftragter
nach oben
(1) Wer als pharmazeutischer Unternehmer Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind, in den Verkehr bringt, hat eine in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union ansässige qualifizierte Person mit der erforderlichen Sachkenntnis und der zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit (Stufenplanbeauftragter) zu beauftragen ein Pharmakovigilanzsystem
einzurichten, zu führen und, bekanntgewordene Meldungen über Arzneimittelrisiken zu sammeln, zu bewerten und die notwendigen Maßnahmen zu koordinieren. Satz 1 gilt nicht für Personen, soweit sie nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5
oder Absatz 2b keiner Herstellungserlaubnis bedürfen. Der Stufenplanbeauftragte ist für die Erfüllung von Anzeigepflichten verantwortlich, soweit sie Arzneimittelrisiken betreffen. Er hat ferner sicherzustellen, dass auf Verlangen
der zuständigen Bundesoberbehörde
weitere Informationen für die Beurteilung
des Nutzen-Risiko-Verhältnisses eines Arzneimittels,
einschließlich eigener Bewertungen,
unverzüglich und vollständig übermittelt
werden. Das Nähere regelt die Arzneimittel- und
Wirkstoffherstellungsverordnung. Andere Personen als in Satz 1 bezeichnet dürfen eine Tätigkeit als Stufenplanbeauftragter nicht ausüben.
(2) Der Stufenplanbeauftragte kann gleichzeitig
sachkundige Person nach § 14 oder verantwortliche
Person nach § 20c sein.
(3) Der pharmazeutische Unternehmer hat der zuständigen Behörde und der zuständigen Bundesoberbehörde den Stufenplanbeauftragten und jeden Wechsel vorher mitzuteilen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel des Stufenplanbeauftragten hat die Mitteilung unverzüglich zu erfolgen.
§ 63b
Allgemeine
Pharmakovigilanz-Pflichten
des Inhabers der Zulassung
(1) Der Inhaber der Zulassung ist verpflichtet, ein
Pharmakovigilanz-System einzurichten und zu betreiben.
(2) Der Inhaber der Zulassung ist verpflichtet, bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt sind,
- anhand seines Pharmakovigilanz-Systems
sämtliche Informationen wissenschaftlich auszuwerten, Möglichkeiten der Risikominimierung
und -vermeidung zu prüfen und erforderlichenfalls unverzüglich Maßnahmen zur Risikominimierung und -vermeidung zu ergreifen,
- sein Pharmakovigilanz-System regelmäßig in angemessenen
Intervallen Audits zu unterziehen;
dabei hat er die wichtigsten Ergebnisse in seiner
Pharmakovigilanz-Stammdokumentation zu vermerken
und sicherzustellen, dass Maßnahmen
zur Mängelbeseitigung ergriffen werden; wenn
die Maßnahmen zur Mängelbeseitigung vollständig durchgeführt sind, kann der Vermerk gelöscht werden,
- eine Pharmakovigilanz-Stammdokumentation zu führen und diese auf Anfrage zur Verfügung zu stellen,
- ein Risikomanagement-System für jedes einzelne
Arzneimittel zu betreiben, das nach dem
26. Oktober 2012 zugelassen worden ist oder für das eine Auflage nach § 28 Absatz 3b Satz 1 Nummer 1 erteilt worden ist,
- die Ergebnisse von Maßnahmen zur Risikominimierung
zu überwachen, die Teil des Risikomanagement-Plans sind oder die als Auflagen nach § 28 Absatz 3, 3a bis 3c genannt worden sind, und
- das Risikomanagement-System zu aktualisieren
und Pharmakovigilanz-Daten zu überwachen,
um zu ermitteln, ob es neue Risiken gibt, sich
bestehende Risiken verändert haben oder sich das Nutzen-Risiko-Verhältnis von Arzneimitteln geändert hat.
(3) Der Inhaber der Zulassung darf im Zusammenhang
mit dem zugelassenen Arzneimittel keine
die Pharmakovigilanz betreffenden Informationen
ohne vorherige oder gleichzeitige Mitteilung an die
zuständige Bundesoberbehörde sowie bei Arzneimitteln,
die zur Anwendung bei Menschen bestimmt
sind, auch an die Europäische Arzneimittel-
Agentur und die Europäische Kommission öffentlich
bekannt machen. Er stellt sicher, dass solche
Informationen in objektiver und nicht irreführender
Weise dargelegt werden.
§ 63c
Dokumentations- und Meldepflichten
des Inhabers der Zulassung für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, für Verdachtsfälle von Nebenwirkungen
(1) Der Inhaber der Zulassung hat Unterlagen
über alle Verdachtsfälle von Nebenwirkungen sowie
Angaben über abgegebene Mengen zu führen.
(2) Der Inhaber der Zulassung übermittelt alle
Informationen über sämtliche Verdachtsfälle von
- schwerwiegenden Nebenwirkungen, die im Inoder Ausland auftreten, innerhalb von 15 Tagen,
- nicht schwerwiegenden Nebenwirkungen, die
im Inland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auftreten, innerhalb von 90 Tagen
nach Bekanntwerden elektronisch an die EudraVigilance-Datenbank nach Artikel 24 der Verordnung
(EG) Nr. 726/2004. Bei Arzneimitteln mit
Wirkstoffen, auf die sich die Liste von Veröffentlichungen
bezieht, die die Europäische Arzneimittel-Agentur gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG)
Nr. 726/2004 auswertet, muss der Inhaber der
Zulassung die in der angeführten medizinischen
Fachliteratur verzeichneten Verdachtsfälle von Nebenwirkungen nicht an die EudraVigilance-Datenbank übermitteln; er muss aber die anderweitige
medizinische Fachliteratur auswerten und
alle Verdachtsfälle über Nebenwirkungen entsprechend
Satz 1 melden. Inhaber der Registrierung
nach § 38 oder § 39a oder pharmazeutische
Unternehmer, die nicht Inhaber der Registrierung
nach § 38 oder nach § 39a sind und die ein von
der Pflicht zur Registrierung freigestelltes homöopathisches
Arzneimittel oder ein traditionell pflanzliches Arzneimittel in den Verkehr bringen, übermitteln Informationen nach Satz 1 an die zuständige
Bundesoberbehörde.
(3) Der Inhaber der Zulassung muss gewährleisten,
dass alle Verdachtsmeldungen von Nebenwirkungen
bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, bei einer zentralen Stelle
im Unternehmen in der Europäischen Union verfügbar
sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3, § 62 Absatz 6 und § 63b
gelten entsprechend
- für den Inhaber der Registrierung nach § 39a,
- für einen pharmazeutischen Unternehmer, der
nicht Inhaber der Zulassung oder Inhaber der
Registrierung nach § 39a ist und der ein zulassungspflichtiges
oder ein von der Pflicht zur Zulassung freigestelltes oder ein traditionelles pflanzliches Arzneimittel in den Verkehr bringt.
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
- für den Inhaber der Registrierung nach § 38,
- für einen pharmazeutischen Unternehmer, der
nicht Inhaber der Registrierung nach § 38 ist
und ein registrierungspflichtiges oder von der Pflicht zur Registrierung freigestelltes homöopathisches Arzneimittel in den Verkehr bringt,
- für den Antragsteller vor Erteilung der Zulassung.
Die Absätze 1 bis 3 gelten unabhängig davon, ob
sich das Arzneimittel noch im Verkehr befindet oder
die Zulassung oder die Registrierung noch besteht.
Die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen
1 bis 3 kann durch schriftliche Vereinbarung
zwischen dem Inhaber der Zulassung und dem
pharmazeutischen Unternehmer, der nicht Inhaber
der Zulassung ist, ganz oder teilweise auf den Inhaber
der Zulassung übertragen werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung
auf Arzneimittel, für die von der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union eine Genehmigung
für das Inverkehrbringen erteilt worden
ist. Für diese Arzneimittel gelten die Verpflichtungen
des pharmazeutischen Unternehmers nach der Verordnung
(EG) Nr. 726/2004 in der jeweils geltenden
Fassung. Bei Arzneimitteln, bei
denen eine Zulassung der zuständigen Bundesoberbehörde
Grundlage der gegenseitigen Anerkennung
ist oder bei denen eine Bundesoberbehörde
Berichterstatter in einem Schiedsverfahren
nach Artikel 32 der Richtlinie 2001/83/EG ist, übernimmt
die zuständige Bundesoberbehörde die Verantwortung für die Analyse und Überwachung aller
Verdachtsfälle schwerwiegender Nebenwirkungen,
die in der Europäischen Union auftreten; dies gilt
auch für Arzneimittel, die im dezentralisierten Verfahren
zugelassen worden sind.
§ 63d
Regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte
(1) Der Inhaber der Zulassung übermittelt regelmäßige
aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte, die
Folgendes enthalten:
- Zusammenfassungen von Daten, die für die Beurteilung
des Nutzens und der Risiken eines Arzneimittels
von Interesse sind, einschließlich der Ergebnisse aller Prüfungen, die Auswirkungen auf die Zulassung haben können,
- eine wissenschaftliche Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses des Arzneimittels, die auf
sämtlichen verfügbaren Daten beruht, auch auf
Daten aus klinischen Prüfungen für Indikationen und Bevölkerungsgruppen, die nicht der Zulassung entsprechen,
- alle Daten im Zusammenhang mit der Absatzmenge
des Arzneimittels sowie alle ihm vorliegenden
Daten im Zusammenhang mit dem
Verschreibungsvolumen, einschließlich einer Schätzung der Anzahl der Personen, die das Arzneimittel anwenden.
(2) Die Übermittlung der regelmäßigen aktualisierten
Unbedenklichkeitsberichte hat elektronisch
zu erfolgen
- bei Arzneimitteln, bei denen Vorlageintervall und
-termine in der Zulassung oder gemäß dem Verfahren
nach Artikel 107c Absatz 4, 5 und 6 der
Richtlinie 2001/83/EG festgelegt sind, an die Europäische
Arzneimittel-Agentur,
- bei Arzneimitteln, die vor dem 26. Oktober 2012
zugelassen wurden und bei denen Vorlageintervall
und -termine nicht in der Zulassung festgelegt
sind, an die zuständige Bundesoberbehörde,
- bei Arzneimitteln, die nur im Inland zugelassen
wurden und bei denen nicht nach Artikel 107c
Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG Vorlageintervall
und -termine in der Zulassung festgelegt
sind, an die zuständige Bundesoberbehörde.
(3) Das Vorlageintervall für regelmäßige aktualisierte
Unbedenklichkeitsberichte nach Absatz 1
wird in der Zulassung angegeben. Der Termin für
die Vorlage wird ab dem Datum der Erteilung der
Zulassung berechnet. Vorlageintervall und -termine
können in der Europäischen Union nach dem Verfahren
nach Artikel 107c Absatz 4 der Richtlinie
2001/83/EG festgelegt werden. Der Inhaber der
Zulassung kann beim Ausschuss für Humanarzneimittel
oder bei der Koordinierungsgruppe nach Artikel
27 der Richtlinie 2001/83/EG beantragen, dass
ein einheitlicher Stichtag nach Artikel 107c Absatz 6
der Richtlinie 2001/83/EG in der Europäischen
Union festgelegt oder das Vorlageintervall regelmäßiger
aktualisierter Unbedenklichkeitsberichte
geändert wird. Für Arzneimittel, die vor dem 26. Oktober
2012 oder die nur im Inland zugelassen sind
und für die Vorlageintervall und -termine nicht in der
Zulassung oder nach Artikel 107c Absatz 4, 5 oder 6
der Richtlinie 2001/83/EG festgelegt sind, übermittelt
der Inhaber der Zulassung regelmäßige aktualisierte
Unbedenklichkeitsberichte nach Absatz 1 unverzüglich
nach Aufforderung oder in folgenden
Fällen:
- wenn ein Arzneimittel noch nicht in den Verkehr gebracht worden ist: mindestens alle sechs Monate nach der Zulassung und bis zum Inverkehrbringen,
- wenn ein Arzneimittel in den Verkehr gebracht
worden ist: mindestens alle sechs Monate während
der ersten beiden Jahre nach dem ersten
Inverkehrbringen, einmal jährlich in den folgenden zwei Jahren und danach im Abstand von drei Jahren.
(4) Abweichend von Absatz 1 werden für Arzneimittel,
die nach § 22 Absatz 3 oder nach § 24b Absatz
2 zugelassen sind, regelmäßige aktualisierte
Unbedenklichkeitsberichte nur in folgenden Fällen
übermittelt,
- wenn eine Auflage nach § 28 Absatz 3 oder 3a erteilt worden ist,
- wenn sie von der zuständigen Bundesoberbehörde
für einen Wirkstoff nach Erteilung der Zulassung
wegen Bedenken im Zusammenhang
mit Pharmakovigilanz-Daten oder wegen Bedenken
auf Grund nicht ausreichend vorliegender regelmäßiger aktualisierter Unbedenklichkeitsberichte angefordert werden oder
- wenn Intervall und Termine für die Vorlage regelmäßiger
aktualisierter Unbedenklichkeitsberichte
gemäß Artikel 107c Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG in der Zulassung bestimmt worden sind.
Die zuständige Bundesoberbehörde übermittelt die
Beurteilungsberichte zu den angeforderten regelmäßigen
aktualisierten Unbedenklichkeitsberichten
nach Satz 1 Nummer 2 dem Ausschuss für Risikobewertung
im Bereich der Pharmakovigilanz, der
prüft, ob die Einleitung des Verfahrens nach Artikel
107c Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG notwendig
ist. Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend
für den Inhaber von Registrierungen nach
§ 38 oder § 39a sowie für den pharmazeutischen
Unternehmer, der nicht Inhaber der Zulassung oder
Inhaber der Registrierung nach § 38 oder § 39a ist
und der ein zulassungs- oder registrierungspflichtiges
oder ein von der Pflicht zur Zulassung oder der
Registrierung freigestelltes oder ein traditionelles
pflanzliches Arzneimittel in den Verkehr bringt.
(5) Die zuständige Bundesoberbehörde beurteilt
die regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsberichte
daraufhin, ob es neue oder veränderte Risiken
gibt oder sich das Nutzen-Risiko-Verhältnis
von Arzneimitteln geändert hat, und ergreift die erforderlichen
Maßnahmen. Für Arzneimittel, für die
ein einheitlicher Stichtag oder ein einheitliches Vorlageintervall
nach Artikel 107c Absatz 4 der Richtlinie
2001/83/EG festgelegt worden ist, sowie für
Arzneimittel, die in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen
sind und für die regelmäßige aktualisierte
Unbedenklichkeitsberichte in der Zulassung festgelegt
sind, gilt für die Beurteilung das Verfahren nach
den Artikeln 107e und 107g.
(6) Die Erfüllung der Verpflichtungen nach den
Absätzen 1 bis 4 kann durch schriftliche Vereinbarung
zwischen dem Inhaber der Zulassung und dem
pharmazeutischen Unternehmer, der nicht Inhaber
der Zulassung ist, ganz oder teilweise auf den Inhaber
der Zulassung übertragen werden. Die Absätze
1 bis 5 gelten nicht für einen Parallelimporteur.
§ 63e
Europäisches Verfahren
In den Fällen von Artikel 107i der Richtlinie
2001/83/EG ergreift die zuständige Bundesoberbehörde
die dort vorgesehenen Maßnahmen. Für das
Verfahren gelten die Artikel 107i bis 107k der Richtlinie
2001/83/EG.
§ 63f
Allgemeine Voraussetzungen für nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen
(1) Nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen,
die vom Inhaber der Zulassung auf eigene
Veranlassung durchgeführt werden, sind der zuständigen
Bundesoberbehörde anzuzeigen. Die zuständige
Bundesoberbehörde kann vom Inhaber
der Zulassung das Protokoll und die Fortschrittsberichte
anfordern. Innerhalb eines Jahres nach
Abschluss der Datenerfassung hat der Inhaber der
Zulassung der zuständigen Bundesoberbehörde
den Abschlussbericht zu übermitteln.
(2) Für nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen,
die vom Inhaber der Zulassung auf
Grund einer Auflage nach § 28 Absatz 3, 3a oder 3b
durchgeführt werden, gilt das Verfahren nach § 63g.
(3) Die Durchführung von Unbedenklichkeitsprüfungen
nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht zulässig,
wenn
- durch sie die Anwendung eines Arzneimittels gefördert werden soll,
- sich Vergütungen für die Beteiligung von Angehörigen
der Gesundheitsberufe an solchen Prüfungen
nach ihrer Art und Höhe nicht auf den Zeitaufwand und die angefallenen Kosten beschränken oder
- ein Anreiz für eine bevorzugte Verschreibung oder Empfehlung bestimmter Arzneimittel entsteht.
(4) Der Inhaber der Zulassung hat Unbedenklichkeitsprüfungen
nach den Absätzen 1 und 2 auch
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.
unverzüglich anzuzeigen. Dabei sind Ort, Zeit, Ziel
und Protokoll der Prüfung sowie Name und lebenslange
Arztnummer der beteiligten Ärzte anzugeben.
„Sofern beteiligte Ärzte Leistungen zu Lasten der
gesetzlichen Krankenversicherung erbringen, sind
bei Anzeigen nach Satz 1 auch die Art und die
Höhe der jeweils an sie tatsächlich geleisteten
Entschädigungen anzugeben sowie jeweils eine
Ausfertigung der mit ihnen geschlossenen Verträge
und jeweils eine Darstellung des Aufwandes
für die beteiligten Ärzte und eine Begründung für
die Angemessenheit der Entschädigung zu übermitteln.
Sofern sich bei den in Satz 3 genannten Informationen Änderungen ergeben, sind die jeweiligen Informationen nach Satz 3 vollständig in der geänderten, aktualisierten Form innerhalb von vier Wochen nach jedem Quartalsende zu übermitteln; die tatsächlich geleisteten Entschädigungen sind mit Zuordnung zu beteiligten Ärzten namentlich mit Angabe der lebenslangen Arztnummer zu übermitteln. Innerhalb eines Jahres nach Abschluss der
Datenerfassung sind unter Angabe der insgesamt
beteiligten Ärzte die Anzahl der jeweils und insgesamt
beteiligten Patienten und Art und Höhe der
jeweils und insgesamt geleisteten Entschädigungen
zu übermitteln. Die Angaben nach diesem Absatz
sind entsprechend den Formatvorgaben nach § 67 Absatz 6 Satz 13 elektronisch zu übermitteln.
§ 63g
Besondere Voraussetzungen für angeordnete nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen
(1) Der Inhaber der Zulassung hat bei nichtinterventionellen
Unbedenklichkeitsprüfungen, die nach
§ 28 Absatz 3, 3a oder 3b angeordnet wurden, den
Entwurf des Prüfungsprotokolls vor Durchführung
- der zuständigen Bundesoberbehörde, wenn es sich um eine Prüfung handelt, die nur im Inland durchgeführt wird,
- dem Ausschuss für Risikobewertung im Bereich
der Pharmakovigilanz, wenn es sich um eine Prüfung handelt, die in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird,
vorzulegen.
(2) Eine nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfung
nach Absatz 1 darf nur begonnen werden,
wenn der Protokollentwurf bei Prüfungen nach Absatz
1 Nummer 1 durch die zuständige Bundesoberbehörde
genehmigt wurde oder bei Prüfungen
nach Absatz 1 Nummer 2 durch den Ausschuss für
Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz
genehmigt wurde und der Protokollentwurf der zuständigen
Bundesoberbehörde vorliegt. Die zuständige
Bundesoberbehörde hat nach Vorlage des
Protokollentwurfs innerhalb von 60 Tagen über die
Genehmigung der Prüfung zu entscheiden. Eine
Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anwendung
des Arzneimittels gefördert werden soll, die
Ziele mit dem Prüfungsdesign nicht erreicht werden
können oder es sich um eine klinische Prüfung
nach § 4 Absatz 23 Satz 1 handelt.
(3) Nach Beginn einer Prüfung nach Absatz 1
sind wesentliche Änderungen des Protokolls vor
deren Umsetzung,
- wenn es sich um eine Prüfung handelt, die nur im Inland durchgeführt wird, von der zuständigen Bundesoberbehörde,
- wenn es sich um eine Prüfung handelt, die in
mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, von dem Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz
zu genehmigen. Wird die Prüfung in den Fällen von
Satz 1 Nummer 2 auch im Inland durchgeführt, unterrichtet
der Inhaber der Zulassung die zuständige
Bundesoberbehörde über die genehmigten Änderungen.
(4) Nach Abschluss einer Prüfung nach Absatz 1
ist der abschließende Prüfungsbericht
- in den Fällen nach Absatz 1 Nummer 1 der zuständigen Bundesoberbehörde,
- in den Fällen nach Absatz 1 Nummer 2 dem Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz
innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der
Datenerfassung vorzulegen, wenn nicht durch die
nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 zuständige Stelle
auf die Vorlage verzichtet worden ist. Der Abschlussbericht
ist zusammen mit einer Kurzdarstellung
der Prüfungsergebnisse elektronisch zu übermitteln.
§ 63h
Dokumentations- und Meldepflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind
nach oben
(1) Der Inhaber der Zulassung hat für Arzneimittel,
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
Unterlagen über alle Verdachtsfälle von Nebenwirkungen,
die in der Europäischen Union oder einem
Drittland auftreten, sowie Angaben über die abgegebenen
Mengen zu führen.
(2) Der Inhaber der Zulassung hat für Arzneimittel,
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
ferner
- jeden ihm bekannt gewordenen Verdachtsfall einer
schwerwiegenden Nebenwirkung, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgetreten ist, zu erfassen und der zuständigen Bundesoberbehörde
- a) jeden ihm durch einen Angehörigen eines
Gesundheitsberufes bekannt gewordenen
Verdachtsfall einer schwerwiegenden unerwarteten
Nebenwirkung, der nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgetreten ist,
b) bei Arzneimitteln, die Bestandteile aus Ausgangsmaterial
von Mensch oder Tier enthalten,
jeden ihm bekannt gewordenen Verdachtsfall
einer Infektion, die eine schwerwiegende
Nebenwirkung ist und durch eine Kontamination
dieser Arzneimittel mit Krankheitserregern
verursacht wurde und nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgetreten ist,
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von
15 Tagen nach Bekanntwerden, der zuständigen Bundesoberbehörde sowie der Europäischen Arzneimittel-Agentur, und
- häufigen oder im Einzelfall in erheblichem Umfang
beobachteten Missbrauch, wenn durch ihn die Gesundheit unmittelbar gefährdet werden kann, der zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich
anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 Nummer
1 und 2 Buchstabe a gilt entsprechend für Nebenwirkungen
bei Menschen auf Grund der Anwendung
eines zur Anwendung bei Tieren bestimmten
Arzneimittels.
(3) Der Inhaber der Zulassung, der die Zulassung
im Wege der gegenseitigen Anerkennung oder im
dezentralisierten Verfahren erhalten hat, stellt für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt
sind, ferner sicher, dass jeder Verdachtsfall
- einer schwerwiegenden Nebenwirkung oder
- einer Nebenwirkung bei Menschen auf Grund der Anwendung eines zur Anwendung bei Tieren bestimmten Arzneimittels,
der im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgetreten
ist, auch der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates
zugänglich ist, dessen Zulassung Grundlage
der Anerkennung war oder die im Rahmen eines
Schiedsverfahrens nach Artikel 36 der Richtlinie
2001/82/EG Berichterstatter war.
(4) Der zuständigen Bundesoberbehörde sind für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt
sind, alle zur Beurteilung von Verdachtsfällen
oder beobachteten Missbrauchs vorliegenden
Unterlagen sowie eine wissenschaftliche Bewertung
vorzulegen.
(5) Der Inhaber der Zulassung hat für Arzneimittel,
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
sofern nicht durch Auflage oder in Satz 5 oder 6
anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der in Absatz
1 und in § 63a Absatz 1 genannten Verpflichtungen
der zuständigen Bundesoberbehörde einen
regelmäßigen aktualisierten Bericht über die Unbedenklichkeit
des Arzneimittels unverzüglich nach
Aufforderung oder mindestens alle sechs Monate
nach der Zulassung bis zum Inverkehrbringen vorzulegen.
Ferner hat er solche Berichte unverzüglich
nach Aufforderung oder mindestens alle sechs Monate
während der ersten beiden Jahre nach dem
ersten Inverkehrbringen und einmal jährlich in den
folgenden zwei Jahren vorzulegen. Danach hat er
die Berichte in Abständen von drei Jahren oder unverzüglich
nach Aufforderung vorzulegen. Die regelmäßigen
aktualisierten Berichte über die Unbedenklichkeit
von Arzneimitteln umfassen auch eine
wissenschaftliche Beurteilung des Nutzens und der
Risiken des betreffenden Arzneimittels. Die zuständige
Bundesoberbehörde kann auf Antrag die Berichtsintervalle
verlängern. Bei Arzneimitteln, die
nach § 36 Absatz 1 von der Zulassung freigestellt
sind, bestimmt die zuständige Bundesoberbehörde
den Zeitpunkt der Vorlage der regelmäßigen aktualisierten
Berichte über die Unbedenklichkeit des
Arzneimittels in einer Bekanntmachung, die im Bundesanzeiger
veröffentlicht wird. Die Sätze 1 bis 6
gelten nicht für den Parallelimporteur.
(6) Die Absätze 1 bis 5, § 62 Absatz 6 und § 63b
Absatz 3 gelten entsprechend
- für den Inhaber der Registrierung nach § 39a,
- für einen pharmazeutischen Unternehmer, der
nicht Inhaber der Zulassung oder Inhaber der
Registrierung nach § 39a ist und der ein zulassungspflichtiges
oder ein von der Pflicht zur Zulassung freigestelltes oder ein traditionelles pflanzliches Arzneimittel in den Verkehr bringt.
Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend
- für den Inhaber der Registrierung nach § 38,
- für einen pharmazeutischen Unternehmer, der
nicht Inhaber der Registrierung nach § 38 ist
und ein registrierungspflichtiges oder von der Pflicht zur Registrierung freigestelltes homöopathisches Arzneimittel in den Verkehr bringt,
- für den Antragsteller vor Erteilung der Zulassung.
Die Absätze 1 bis 4 gelten unabhängig davon, ob
sich das Arzneimittel noch im Verkehr befindet oder
die Zulassung oder die Registrierung noch besteht.
Die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen
1 bis 5 kann durch schriftliche Vereinbarung
zwischen dem Inhaber der Zulassung und dem
pharmazeutischen Unternehmer, der nicht Inhaber
der Zulassung ist, ganz oder teilweise auf den Inhaber
der Zulassung übertragen werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung
auf Arzneimittel, für die von der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union eine Genehmigung
für das Inverkehrbringen erteilt worden
ist. Für diese Arzneimittel gelten die Verpflichtungen
des pharmazeutischen Unternehmers nach der Verordnung
(EG) Nr. 726/2004 und seine Verpflichtungen
nach der Verordnung (EG) Nr. 540/95 in der jeweils
geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass im
Geltungsbereich des Gesetzes die Verpflichtung zur
Mitteilung an die Mitgliedstaaten oder zur Unterrichtung
der Mitgliedstaaten gegenüber der jeweils
zuständigen Bundesoberbehörde besteht. Bei Arzneimitteln,
bei denen eine Zulassung der zuständigen
Bundesoberbehörde Grundlage der gegenseitigen
Anerkennung ist oder bei denen eine Bundesoberbehörde
Berichterstatter in einem Schiedsverfahren
nach Artikel 36 der Richtlinie 2001/82/EG ist,
übernimmt die zuständige Bundesoberbehörde die
Verantwortung für die Analyse und Überwachung
aller Verdachtsfälle schwerwiegender Nebenwirkungen,
die in der Europäischen Union auftreten;
dies gilt auch für Arzneimittel, die im dezentralisierten
Verfahren zugelassen worden sind.
§ 63i
Dokumentations- und Meldepflichten bei Blut- und Gewebezubereitungen und Gewebe
(1) Der Inhaber einer Zulassung für Blutzubereitungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie 2001/83/EG oder einer Zulassung oder Genehmigung für Gewebezubereitungen oder für hämatopoetische Stammzellzubereitungen im Sinne der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 48), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, oder einer Zulassung für Gewebezubereitungen im Sinne von § 21 hat Unterlagen zu führen über Verdachtsfälle von schwerwiegenden Zwischenfällen oder schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Drittstaat aufgetreten sind, und die Anzahl der Rückrufe.
(2) Der Inhaber einer Zulassung oder Genehmigung
für Blut- oder Gewebezubereitungen im Sinne
von Absatz 1 hat ferner jeden Verdacht eines
schwerwiegenden Zwischenfalls und jeden Verdacht
einer schwerwiegenden unerwünschten
Reaktion zu dokumentieren und unverzüglich, spätestens
aber innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden,
der zuständigen Bundesoberbehörde anzuzeigen.
Die Anzeige muss alle erforderlichen
Angaben enthalten, insbesondere Name oder Firma
und Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers,
Bezeichnung und Nummer oder Kennzeichnungscode
der Blut- oder Gewebezubereitung, Tag
und Dokumentation des Auftretens des Verdachts
des schwerwiegenden Zwischenfalls oder der
schwerwiegenden unerwünschten Reaktion, Tag
und Ort der Blutbestandteile- oder Gewebeentnahme,
belieferte Betriebe oder Einrichtungen sowie
Angaben zu der spendenden Person. Bei Gewebezubereitungen und hämatopoetischen Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut ist außerdem der EU-Gewebeeinrichtungs-Code, sofern vorhanden, und ist bei der Meldung eines Verdachts einer schwerwiegenden unerwünschten Reaktion ferner der Einheitliche Europäische Code, sofern vorhanden, anzugeben. Die nach
Satz 1 angezeigten Zwischenfälle oder Reaktionen
sind auf ihre Ursache und Auswirkung zu untersuchen
und zu bewerten und die Ergebnisse der zuständigen
Bundesoberbehörde unverzüglich mitzuteilen,
ebenso die Maßnahmen zur Rückverfolgung
und zum Schutz der Spender und Empfänger.
(3) Die Blut- und Plasmaspendeeinrichtungen
oder die Gewebeeinrichtungen haben bei nicht zulassungs-
oder genehmigungspflichtigen Blut- oder
Gewebezubereitungen sowie bei Blut und Blutbestandteilen
und bei Gewebe jeden Verdacht eines
schwerwiegenden Zwischenfalls und jeden Verdacht
einer schwerwiegenden unerwünschten Reaktion zu dokumentieren und unverzüglich der zuständigen Behörde zu
melden. Die Meldung muss alle notwendigen Angaben
wie Name oder Firma und Anschrift der Spende-
oder Gewebeeinrichtung, Bezeichnung und
Nummer oder Kennzeichnungscode der Blut- oder
Gewebezubereitung, Tag und Dokumentation des
Auftretens des Verdachts des schwerwiegenden
Zwischenfalls oder der schwerwiegenden unerwünschten
Reaktion, Tag der Herstellung der Blutoder
Gewebezubereitung sowie Angaben zu der
spendenden Person enthalten.
Bei Geweben und Gewebezubereitungen sowie bei hämatopoetischen Stammzellen und Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut ist außerdem der EU-Gewebeeinrichtungs-Code, sofern vorhanden, und ist bei der Meldung eines Verdachts einer schwerwiegenden unerwünschten Reaktion ferner der Einheitliche Europäische Code, sofern vorhanden, anzugeben.
Absatz 2 Satz 4 gilt
entsprechend. Die zuständige Behörde leitet die
Meldungen nach den Sätzen 1 bis 3 sowie die Mitteilungen
nach Satz 4 an die zuständige Bundesoberbehörde
weiter.
(4) Der Inhaber einer Zulassung oder Genehmigung
für Blut- oder Gewebezubereitungen im Sinne
von Absatz 1 hat auf der Grundlage der in Absatz 1
genannten Verpflichtungen der zuständigen Bundesoberbehörde
einen aktualisierten Bericht über
die Unbedenklichkeit der Arzneimittel unverzüglich
nach Aufforderung oder, soweit Rückrufe oder Fälle
oder Verdachtsfälle schwerwiegender Zwischenfälle
oder schwerwiegender unerwünschter Reaktionen
betroffen sind, mindestens einmal jährlich
vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Parallelimporteur.
(5) § 62 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 und 6 und § 63 gelten entsprechend. Die §§ 63a und 63b Absatz 1 und 2 gelten für den Inhaber einer Zulassung für Blut- oder Gewebezubereitungen entsprechend. Das Nähere regelt die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung; die allgemeine Verwaltungsvorschrift nach § 63 Satz 1 findet Anwendung. Im Übrigen finden die §§ 62 bis 63h keine Anwendung.
(6) Schwerwiegender Zwischenfall im Sinne der
vorstehenden Vorschriften ist jedes unerwünschte
Ereignis im Zusammenhang mit der Gewinnung,
Untersuchung, Aufbereitung, Be- oder Verarbeitung,
Konservierung, Aufbewahrung oder Abgabe
von Blut und Blutbestandteilen, Geweben, Gewebe- oder Blutzubereitungen, das die
Übertragung einer ansteckenden Krankheit, den
Tod oder einen lebensbedrohenden Zustand, eine
Behinderung oder einen Fähigkeitsverlust von Patienten
zur Folge haben könnte oder einen Krankenhausaufenthalt
erforderlich machen oder verlängern
könnte oder zu einer Erkrankung führen oder
diese verlängern könnte. Als schwerwiegender Zwischenfall
gilt auch jede fehlerhafte Identifizierung
oder Verwechslung von Keimzellen oder imprägnierten
Eizellen im Rahmen von Maßnahmen einer
medizinisch unterstützten Befruchtung.
(7) Schwerwiegende unerwünschte Reaktion im
Sinne der vorstehenden Vorschriften ist eine unbeabsichtigte
Reaktion, einschließlich einer übertragbaren
Krankheit, beim Spender oder Empfänger im
Zusammenhang mit der Gewinnung von Gewebe
oder Blut oder der Übertragung von Gewebe- oder
Blutzubereitungen, die tödlich oder lebensbedrohend
verläuft, eine Behinderung oder einen Fähigkeitsverlust
zur Folge hat oder einen Krankenhausaufenthalt
erforderlich macht oder verlängert oder
zu einer Erkrankung führt oder diese verlängert.
(8) Der Inhaber einer Zulassung oder Genehmigung für Blut- oder Gewebezubereitungen im Sinne von Absatz 1 darf im Zusammenhang mit dem zugelassenen oder genehmigten Arzneimittel keine Informationen, die die Hämo- oder Gewebevigilanz betreffen, ohne vorherige oder gleichzeitige Mitteilung an die zuständige Bundesoberbehörde und an die Europäische Kommission öffentlich bekannt machen. Erstellt sicher, dass solche Informationen in objektiver und nicht irreführender Weise öffentlich bekannt gemacht werden.
§ 63j
Dokumentations- und Meldepflichten der behandelnden Person für nichtzulassungs- oder genehmigungspflichtige Arzneimittel für neuartige Therapien
(1) Die behandelnde Person, die nicht zulassungs- oder genehmigungspflichtige Arzneimittel für neuartige Therapien bei einem Patienten anwendet, hat Unterlagen über alle Verdachtsfälle von Nebenwirkungen zu führen und unverzüglich jeden Verdachtsfall einer schwerwiegenden Nebenwirkung der zuständigen Behörde elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige muss alle notwendigen Angaben enthalten, insbesondere
- den Namen und die Anschrift der Einrichtung, in der der Patient behandelt wurde,
- den Tag des Auftretens der schwerwiegenden Nebenwirkung,
- die Art der schwerwiegenden Nebenwirkung,
- den Tag der Herstellung des Arzneimittels,
- Angaben zur Art des Arzneimittels sowie
- Initialen, Geschlecht und Geburtsjahr des Patienten, der mit dem Arzneimittel behandelt wurde.
Die zuständige Bundesoberbehörde gibt das für die Anzeige zu verwendende Formular auf ihrer Internetseite bekannt.
(2) Die behandelnde Person hat die nach Absatz 1 angezeigten Nebenwirkungen auf ihre Ursache und Auswirkung zu untersuchen und zu bewerten und die Ergebnisse der Bewertung der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, ebenso die von ihr ergriffenen Maßnahmen zum Schutz des Patienten.
(3) Die zuständige Behörde leitet die Anzeigen und Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich an die zuständige Bundesoberbehörde weiter.
(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörden der Länder oder des Bundes muss die behandelnde Person weitere Informationen für die Beurteilung der Risiken des angewendeten Arzneimittels, einschließlich eigener Bewertungen, unverzüglich und vollständig übermitteln.
§ 63k
Ausnahmen
(1) Die Regelungen des Zehnten Abschnitts finden
keine Anwendung auf Arzneimittel, die im Rahmen
einer klinischen Prüfung als Prüfpräparate eingesetzt
werden.
(2) § 63b, mit Ausnahme der Absätze 1 und 3,
die §§ 63c, 63d, 63e, 63f und 63g finden keine Anwendung
auf Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind.
nach oben
Elfter Abschnitt
Überwachung
§ 64
Durchführung der Überwachung
(1) Betriebe und Einrichtungen, in denen Arzneimittel hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in den Verkehr gebracht werden, in denen sonst mit ihnen Handel getrieben wird oder die Arzneimittel einführen oder in denen mit den genannten Tätigkeiten im Zusammenhang stehende Aufzeichnungen aufbewahrt werden unterliegen insoweit der Überwachung durch die zuständige Behörde; das gleiche gilt für Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, klinisch prüfen, einer Rückstandsprüfung unterziehen oder Arzneimittel nach § 47a Abs. 1 Satz 1 oder zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel erwerben oder anwenden oder in denen mit den genannten Tätigkeiten im Zusammenhang stehende Aufzeichnungen aufbewahrt werden oder die einen Datenspeicher einrichten oder verwalten, der zum Datenspeicher- und -abrufsystem nach Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161 der Kommission vom 2. Oktober 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung genauer Bestimmungen über die Sicherheitsmerkmale auf der Verpackung von Humanarzneimitteln (ABl. L 32 vom 9.2.2016, S. 1) gehört. Die Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verpackung, Einfuhr und das Inverkehrbringen von Wirkstoffen und anderen zur Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen und von Gewebe, der sonstige Handel mit diesen Wirkstoffen und Stoffen sowie die mit den genannten Tätigkeiten im Zusammenhang stehende Aufbewahrung von Aufzeichnungen unterliegen der Überwachung, soweit sie durch eine Rechtsverordnung nach § 54, nach § 12 des
Transfusionsgesetzes oder nach § 16a des
Transplantationsgesetzes geregelt sind. Im Fall des § 14 Absatz 4 Nummer 4 und des § 20b Absatz 2 unterliegen die Entnahmeeinrichtungen und Labore der Überwachung durch die für sie örtlich zuständige Behörde; im Fall des § 20c Absatz 2 Satz 2 unterliegen die beauftragten Betriebe der Überwachung durch die für sie örtlich zuständige Behörde. Satz 1 gilt auch für Personen, die diese Tätigkeiten berufsmäßig ausüben oder Arzneimittel nicht ausschließlich für den Eigenbedarf mit sich führen, für den Sponsor einer klinischen Prüfung oder seinen Vertreter nach § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 sowie für Personen oder Personenvereinigungen, die Arzneimittel für andere sammeln. Satz 1 findet keine Anwendung auf die
Rekonstitution, soweit es sich nicht um
Arzneimittel handelt, die zur klinischen
Prüfung bestimmt sind.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen müssen diese Tätigkeit hauptberuflich ausüben. Die zuständige Behörde kann Sachverständige beiziehen. Sie soll Angehörige der zuständigen Bundesoberbehörde als Sachverständige beteiligen, soweit es sich um Blutzubereitungen, Gewebe und Gewebezubereitungen, radioaktive Arzneimittel, gentechnisch hergestellte Arzneimittel, Sera, Impfstoffe, Allergene, Arzneimittel für neuartige Therapien,
xenogene Arzneimittel oder um Wirkstoffe oder andere Stoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, handelt. Bei Apotheken, die keine Krankenhausapotheken sind oder die einer Erlaubnis nach § 13 nicht bedürfen, kann die zuständige Behörde Sachverständige mit der Überwachung beauftragen.
(3) Die zuständige Behörde hat sich davon
zu überzeugen, dass die Vorschriften über Arzneimittel,
Wirkstoffe und andere zur Arzneimittelherstellung
bestimmte Stoffe sowie ü, über die Werbung
auf dem Gebiete des Heilwesens, des Zweiten
Abschnitts des Transfusionsgesetzes, der Abschnitte
2, 3 und 3a des Transplantationsgesetzes
und über das Apothekenwesen beachtet
werden. Sie hat dafür auf der Grundlage eines Überwachungssystems unter besonderer Berücksichtigung
möglicher Risiken in angemessenen
Zeitabständen und in angemessenem Umfang
sowie erforderlichenfalls auch unangemeldet
Inspektionen vorzunehmen und wirksame
Folgemaßnahmen festzulegen. Sie hat auch Arzneimittelproben
amtlich untersuchen zu lassen. Unangemeldete Inspektionen sind insbesondere erforderlich
- bei Verdacht von Arzneimittel- oder Wirkstofffälschungen,
- bei Hinweis auf schwerwiegende Mängel von Arzneimitteln oder Wirkstoffen sowie
- in angemessenen Zeitabständen im Rahmen der Überwachung der Arzneimittelherstellung nach § 35 der Apothekenbetriebsordnung und der Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung für Apotheken.
(3a) Betriebe und Einrichtungen, die einer
Erlaubnis nach den §§ 13, 20c, 72, § 72b
Absatz 1 oder § 72c bedürfen, (...) tierärztliche Hausapotheken sowie Apotheken, die Arzneimittel nach § 35 der Apothekenbetriebsordnung herstellen, sind in der Regel alle zwei Jahre nach
Absatz 3 zu überprüfen. Die zuständige Behörde
erteilt die Erlaubnis nach den §§ 13, 20c, 52a, 72, § 72b Absatz 1 oder § 72c erst, wenn sie sich durch
eine Inspektion davon überzeugt hat, dass die
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung vorliegen.
(3b) Die zuständige Behörde führt die Inspektionen
zur Überwachung der Vorschriften über
den Verkehr mit Arzneimitteln, die zur Anwendung
bei Menschen bestimmt sind, gemäß den
Leitlinien der Europäischen Kommission nach
Artikel 111a der Richtlinie 2001/83/EG durch,
soweit es sich nicht um die Überwachung der
Durchführung klinischer Prüfung handelt. Sie arbeitet
mit der Europäischen Arzneimittel-Agentur
durch Austausch von Informationen über geplante
und durchgeführte Inspektionen sowie
bei der Koordinierung von Inspektionen von Betrieben
und Einrichtungen in Ländern, die nicht
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
andere Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sind, zusammen.
(3c) Die Inspektionen können auch auf Ersuchen
eines anderen Mitgliedstaates, der Europäischen
Kommission oder der Europäischen
Arzneimittel-Agentur durchgeführt werden. Unbeschadet
etwaiger Abkommen zwischen der
Europäischen Union und Ländern, die nicht Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder andere
Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind, kann die
zuständige Behörde einen Hersteller in dem
Land, das nicht Mitgliedstaat der Union oder
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist, auffordern, sich
einer Inspektion nach den Vorgaben der Europäischen
Union zu unterziehen.
(3d) Über die Inspektion ist ein Bericht zu erstellen.
Die zuständige Behörde, die die Inspektion
durchgeführt hat, teilt den überprüften Betrieben,
Einrichtungen oder Personen den Inhalt
des Berichtsentwurfs mit und gibt ihnen vor dessen
endgültiger Fertigstellung Gelegenheit zur
Stellungnahme.
(3e) Führt die Inspektion nach Auswertung
der Stellungnahme nach Absatz 3d Satz 2 zu
dem Ergebnis, dass die Betriebe, Einrichtungen
oder Personen den gesetzlichen Vorschriften
nicht entsprechen, so wird diese Information,
soweit die Grundsätze und Leitlinien der Guten
Herstellungspraxis oder der Guten Vertriebspraxis
des Rechts der Europäischen Union für Arzneimittel
zur Anwendung beim Menschen oder
die Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis
des Rechts der Europäischen Union
für Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren betroffen
sind, in die Datenbank nach § 67a eingegeben.
(3f) Innerhalb von 90 Tagen nach einer Inspektion
zur Überprüfung der Guten Herstellungspraxis
oder der Guten Vertriebspraxis wird
den überprüften Betrieben, Einrichtungen oder
Personen ein Zertifikat ausgestellt, wenn die Inspektion
zu dem Ergebnis geführt hat, dass die
entsprechenden Grundsätze und Leitlinien eingehalten
werden. Die Gültigkeitsdauer des Zertifikates über die Einhaltung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis soll drei Jahre, die des Zertifikates über die Einhaltung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Vertriebspraxis fünf Jahre nicht überschreiten. Das
Zertifikat ist zurückzunehmen, wenn nachträglich
bekannt wird, dass die Voraussetzungen
nicht vorgelegen haben; es ist zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben
sind.
(3g) Die Angaben über die Ausstellung, die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf eines Zertifikates über die Einhaltung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis sind in eine Datenbank nach § 67a einzugeben. Das gilt auch
für die Erteilung, die Rücknahme, den Widerruf
oder das Ruhen einer Erlaubnis nach § 13 oder § 72 Absatz 1 und 2 sowie für
die Registrierung und Löschung von Arzneimittelvermittlern
oder von Betrieben und Einrichtungen,
die Wirkstoffe herstellen, einführen oder
sonst mit ihnen Handel treiben, ohne einer Erlaubnis
zu bedürfen. Die Angaben über die Ausstellung, die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach § 52a sowie eines Zertifikates über die Einhaltung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Vertriebspraxis sind in eine Datenbank der Europäischen Arzneimittel-Agentur nach Artikel 111 Absatz 6 der Richtlinie2001/83/EG einzugeben.
(3h) Die Absätze 3b, 3c und 3e bis 3g finden
keine Anwendung auf tierärztliche Hausapotheken
sowie auf Betriebe und Einrichtungen, die
ausschließlich Fütterungsarzneimittel herstellen oder die einen Datenspeicher einrichten oder verwalten, der zum Datenspeicher- und -abrufsystem nach Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161 gehört.
Darüber hinaus findet Absatz 3d Satz 2 auf tierärztliche
Hausapotheken keine Anwendung.
(3i) Abweichend von Absatz 3c hat die zuständige Behörde über ein begründetes Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu entscheiden, in den Gewebe oder Gewebezubereitungen verbracht werden sollen, die zuvor in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt wurden, eine einführende Gewebeeinrichtung, die der Erlaubnispflicht des § 72b Absatz 1 oder des § 72c Absatz 1 unterliegt, zu inspizieren oder sonstige Überwachungsmaßnahmen durchzuführen. Der andere Mitgliedstaat erhält zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ein begründetes Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, in den hämatopoetische Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut verbracht werden sollen, die zuvor in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt wurden, eine einführende Einrichtung, die der Erlaubnispflicht nach § 72 Absatz 4 oder § 72c Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 unterliegt, zu inspizieren oder sonstige Überwachungsmaßnahmen durchzuführen.
(3j) Im Fall einer Inspektion nach Absatz 3i kann die zuständige Behörde auf ein Ersuchen der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gestatten, dass beauftragte Personen dieses Mitgliedstaates die Inspektion begleiten. Eine Ablehnung des Ersuchens muss die zuständige Behörde gegenüber der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates begründen. Die begleitenden Personen sind befugt, zusammen mit den mit der Überwachung beauftragten Personen Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Beförderungsmittel zu den üblichen Geschäftszeiten zubetreten und zu besichtigen.
(3k) Die zuständige Behörde informiert die zuständige Bundesoberbehörde über geplante Inspektionen bei Herstellern von Arzneimitteln oder Wirkstoffen in Drittstaaten. Angehörige der zuständigen Bundesoberbehörde können im Benehmen mit der zuständigen Behörde an solchen Inspektionen als Sachverständige teilnehmen. Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(4) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt
- Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten, zu besichtigen sowie in Geschäftsräumen,
Betriebsräumen und Beförderungsmitteln
zur Dokumentation Bildaufzeichnungen
anzufertigen, in denen eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt,
- Unterlagen über Entwicklung, Herstellung, Prüfung, klinische Prüfung oder Rückstandsprüfung, Erwerb, Einfuhr, Lagerung, Verpackung, Abrechnung, Inverkehrbringen und sonstigen Verbleib der Arzneimittel, der Wirkstoffe und anderer zur Arzneimittelherstellung bestimmter Stoffe sowie über das im Verkehr befindliche Werbematerial und über die nach § 94 erforderliche Deckungsvorsorge einzusehen,
2a. Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen
nach Nummer 2 oder Ausdrucke oder
Kopien von Datenträgern, auf denen Unterlagen
nach Nummer 2 gespeichert sind, anzufertigen
oder zu verlangen, soweit es sich
nicht um personenbezogene Daten von Patienten
handelt,
- von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die in Nummer 2 genannten Betriebsvorgänge zu verlangen,
- vorläufige Anordnungen, auch über die Schließung des Betriebes oder der Einrichtung zu treffen, soweit es zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geboten ist.
(4a) Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erforderlich ist, dürfen auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit sie die mit der Überwachung beauftragten Personen begleiten, Befugnisse nach Absatz 4 Nr. 1 wahrnehmen.
(5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen über die Wahrnehmung von Überwachungsaufgaben in den Fällen festzulegen, in denen Arzneimittel von einem pharmazeutischen Unternehmer im Geltungsbereich des Gesetzes in den Verkehr gebracht werden, der keinen Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes hat, soweit es zur Durchführung der Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln sowie über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens erforderlich ist. Dabei kann die federführende Zuständigkeit für Überwachungsaufgaben, die sich auf Grund des Verbringens eines Arzneimittels aus einem bestimmten Mitgliedstaat der Europäischen Union ergeben, jeweils einem bestimmten Land oder einer von den Ländern getragenen Einrichtung zugeordnet werden. Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
§ 65
Probennahme
nach oben
(1) Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln, über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, des Zweiten
Abschnitts des Transfusionsgesetzes, der Abschnitte
2, 3 und 3a des Transplantationsgesetzes und über das Apothekenwesen erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Personen befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Diese Befugnis erstreckt sich insbesondere auf die Entnahme von Proben von Futtermitteln, Tränkwasser und bei lebenden Tieren, einschließlich der dabei erforderlichen Eingriffe an diesen Tieren. Soweit der pharmazeutische Unternehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen.
(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probennahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluß oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.
(3) Für Proben, die nicht bei dem pharmazeutischen Unternehmer entnommen werden, ist durch den pharmazeutischen Unternehmer eine angemessene Entschädigung zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
(4) Als privater Sachverständiger zur Untersuchung von Proben, die nach Absatz 1 Satz 2 zurückgelassen sind, kann nur bestellt werden, wer
- die Sachkenntnis nach § 15 besitzt. Anstelle der praktischen Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 und 4 kann eine praktische Tätigkeit in der Untersuchung und Begutachtung von Arzneimitteln in Arzneimitteluntersuchungsstellen oder in anderen gleichartigen Arzneimittelinstituten treten,
- die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger zur Untersuchung von amtlichen Proben erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
- über geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsichtigte Untersuchung und Begutachtung von Arzneimitteln verfügt.
§ 66
Duldungs- und Mitwirkungspflicht
(1) Wer der Überwachung nach § 64 Abs. 1 unterliegt, ist verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 64 und 65 zu dulden und die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume und Beförderungsmittel zu bezeichnen, Räume, Behälter und Behältnisse zu öffnen, Auskünfte zu erteilen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen. Die gleiche Verpflichtung besteht für die sachkundige Person nach § 14, die verantwortliche Person nach § 20c, den, Stufenplanbeauftragten,
Informationsbeauftragten, die verantwortliche
Person nach § 52a und den Leiter der klinischen
Prüfung sowie deren Vertreter, auch im Hinblick auf
Anfragen der zuständigen Bundesoberbehörde.
(2) Die Duldungs- und Mitwirkungspflicht
nach Absatz 1 findet entsprechende Anwendung
auf Maßnahmen der Bundesoberbehörden nach § 25 Absatz 5 Satz 4 oder Absatz 8 Satz 2 und 3
oder nach § 62 Absatz 6.
§ 67
Allgemeine Anzeigepflicht
nach oben
(1) Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, herstellen, klinisch prüfen oder einer Rückstandsprüfung unterziehen, prüfen, lagern, verpacken, einführen in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben, haben dies vor der Aufnahme der Tätigkeiten der zuständigen Behörde, bei einer klinischen Prüfung bei Menschen auch der zuständigen Bundesoberbehörde, anzuzeigen. Satz 1 gilt entsprechend für Einrichtungen,
die Gewebe gewinnen, die die für die Gewinnung
erforderliche Laboruntersuchung
durchführen, Gewebe be- oder verarbeiten,
konservieren, prüfen, lagern, lagern oder in Verkehr
bringen. Die Entwicklung von Arzneimitteln ist anzuzeigen, soweit sie durch eine Rechtsverordnung nach § 54 geregelt ist. Das Gleiche gilt für Personen, die diese Tätigkeiten selbständig und berufsmäßig ausüben, sowie für Personen oder Personenvereinigungen, die Arzneimittel für andere sammeln. In der Anzeige sind die Art der Tätigkeit und die Betriebsstätte anzugeben; werden Arzneimittel gesammelt, so ist das Nähere über die Art der Sammlung und über die Lagerstätte anzugeben. Ist nach Satz 1 eine klinische Prüfung bei
Menschen anzuzeigen, so sind der zuständigen
Behörde auch deren Sponsor, sofern
vorhanden dessen Vertreter nach § 40 Absatz
1 Satz 3 Nummer 1 sowie der
Prüfer und sein Stellvertreter, soweit erforderlich auch mit Angabe
der Stellung als Leiter der
klinischen Prüfung, namentlich zu benennen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Betriebe und Einrichtungen, die Wirkstoffe oder andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe herstellen, prüfen, lagern, verpacken, einführen in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben, soweit diese Tätigkeiten durch eine Rechtsverordnung nach § 54 geregelt sind. Satz 1 findet keine Anwendung auf die
Rekonstitution, soweit es sich nicht um
Arzneimittel handelt, die zur klinischen
Prüfung bestimmt sind. Die Sätze 1 bis 5 und 7 gelten auch für Betriebe und Einrichtungen, die mit den dort genannten Tätigkeiten im Zusammenhang stehende Aufzeichnungen aufbewahren. Die Sätze 1 und 5 gelten auch für Betriebe und Einrichtungen, die einen Datenspeicher einrichten oder verwalten, der zum Datenspeicher- und -abrufsystem nach Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161 gehört.
(2) Ist die Herstellung von Arzneimitteln beabsichtigt, für die es einer Erlaubnis nach § 13 nicht bedarf, so sind die Arzneimittel mit ihrer Bezeichnung und Zusammensetzung anzuzeigen.
3) Nachträgliche Änderungen sind ebenfalls anzuzeigen. Bei Betrieben und Einrichtungen, die Wirkstoffe
herstellen, einführen oder sonst mit
ihnen Handel treiben, genügt jährlich eine
Anzeige, sofern die Änderungen keine Auswirkungen
auf die Qualität oder Sicherheit
der Wirkstoffe haben können.
(3a) Ist nach Absatz 1 der Beginn einer klinischen Prüfung bei Menschen anzuzeigen, so sind deren Verlauf, Beendigung und Ergebnisse der zuständigen Bundesoberbehörde mitzuteilen; das Nähere wird in der Rechtsverordnung nach § 42 bestimmt.
(3b) Betriebe und Einrichtungen, die mit den in Absatz 1 Satz 1 bis 4 und 7 genannten Tätigkeiten im Zusammenhang stehende Aufzeichnungen außerhalb der von der Erlaubnis nach den §§ 13, 20b, 20c, 52a, 72b oder 72c erfassten Räume aufbewahren lassen, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt auch für nachträgliche Änderungen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für diejenigen, die eine Erlaubnis nach § 13, § 20b, § 20c, § 52a, § 72, § 72b oder § 72c haben, und für Apotheken nach dem Gesetz über das Apothekenwesen. Absatz 2 gilt nicht für tierärztliche Hausapotheken.
(5) Wer als pharmazeutischer Unternehmer
ein Arzneimittel, das nach § 36 Absatz 1 von
der Pflicht zur Zulassung freigestellt ist, in den
Verkehr bringt, hat dies zuvor der zuständigen
Bundesoberbehörde und der zuständigen
Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind der
Hersteller, die verwendete Bezeichnung, die
verwendeten nicht wirksamen Bestandteile,
soweit sie nicht in der Verordnung nach § 36
Absatz 1 festgelegt sind, sowie die tatsächliche
Zusammensetzung des Arzneimittels,
soweit die Verordnung nach § 36 Absatz 1
diesbezügliche Unterschiede erlaubt, anzugeben.
Anzuzeigen sind auch jede Änderung der
Angaben und die Beendigung des Inverkehrbringens.
(6) Wer Untersuchungen durchführt, die dazu
bestimmt sind, Erkenntnisse bei der Anwendung
zugelassener oder registrierter Arzneimittel
zu sammeln, hat dies der zuständigen
Bundesoberbehörde, der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung, dem Spitzenverband
Bund der Krankenkassen und dem Verband
der Privaten Krankenversicherung e. V. unverzüglich
anzuzeigen. Dabei sind Ort, Zeit, Ziel und Beobachtungsplan der Anwendungsbeobachtung
anzugeben sowie gegenüber der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung und dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen die beteiligten Ärzte namentlich mit Angabe der lebenslangen
Arztnummer, der Betriebsstättennummer und der Praxisadresse zu benennen. Entschädigungen, die an Ärzte für ihre Beteiligung an Untersuchungen nach Satz 1 geleistet werden, sind nach ihrer Art und Höhe so zu bemessen, dass kein Anreiz für eine bevorzugte Verschreibung oder Empfehlung bestimmter Arzneimittel entsteht. Sofern beteiligte Ärzte Leistungen zu Lasten
der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen,
sind bei Anzeigen nach Satz 1 auch die
Art und die Höhe der jeweils an sie tatsächlich
geleisteten Entschädigungen anzugeben sowie
jeweils eine Ausfertigung der mit ihnen geschlossenen
Verträge und jeweils eine Darstellung
des Aufwandes für die beteiligten Ärzte
und eine Begründung für die Angemessenheit
der Entschädigung zu übermitteln. Sofern sich bei den in Satz 4 genannten Informationen Änderungen ergeben, sind die jeweiligen Informationen nach Satz 4 vollständig in der geänderten, aktualisierten Form innerhalb von vier Wochen nach jedem Quartalsende zu übermitteln; die tatsächlich geleisteten Entschädigungen sind mit Zuordnung zu beteiligten Ärzten namentlich mit Angabe der lebenslangen Arztnummer, der Betriebsstättennummer und der Praxisadresse zu übermitteln. Innerhalb
eines Jahres nach Abschluss der Datenerfassung
sind unter Angabe der insgesamt
beteiligten Ärzte die Anzahl der jeweils und insgesamt
beteiligten Patienten und Art und Höhe
der jeweils und insgesamt geleisteten Entschädigungen
zu übermitteln. Der zuständigen Bundesoberbehörde
ist innerhalb eines Jahres
nach Abschluss der Datenerfassung bei Untersuchungen
mit Arzneimitteln, die zur Anwendung
bei Menschen bestimmt sind, ein Abschlussbericht
zu übermitteln. § 42b Absatz 3
Satz 1 und 4 gilt entsprechend. Die Angaben
nach diesem Absatz sind bei Untersuchungen
mit Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt sind, elektronisch zu übermitteln.
Hierfür machen die zuständigen Bundesoberbehörden
elektronische Formatvorgaben
bekannt; die zuständige Bundesoberbehörde
hat ihr übermittelte Anzeigen und Abschlussberichte
der Öffentlichkeit über ein Internetportal
zur Verfügung zu stellen. Für die Veröffentlichung
der Anzeigen gilt § 42b Absatz 3 Satz 4
entsprechend. Die Sätze 4 bis 6 gelten nicht für
Anzeigen gegenüber der zuständigen Bundesoberbehörde. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. legen einvernehmlich Formatvorgaben für die elektronische Übermittlung der an sie zurichtenden Angaben fest und geben diese bekannt. Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, sind die Anzeigen
nach Satz 1 nur gegenüber der zuständigen
Bundesoberbehörde zu erstatten. Die Sätze 1 bis 12 und 14 gelten nicht für Unbedenklichkeitsprüfungen nach § 63f.
(7) Wer beabsichtigt, gewerbs- oder berufsmäßig
Arzneimittel, die in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union zum Inverkehrbringen
durch einen anderen pharmazeutischen
Unternehmer zugelassen sind, erstmalig
aus diesem Mitgliedstaat in den Geltungsbereich
des Gesetzes zum Zweck des Inverkehrbringens
im Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen,
hat dies dem Inhaber der Zulassung vor der Aufnahme
der Tätigkeit anzuzeigen. Für Arzneimittel,
für die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen
gemäß der Verordnung (EG) Nr.
726/2004 erteilt worden ist, gilt Satz 1 mit der
Maßgabe, dass die Anzeige dem Inhaber der
Genehmigung und der Europäischen Arzneimittel-
Agentur zu übermitteln ist. An die Agentur ist
eine Gebühr für die Überprüfung der Einhaltung
der Bedingungen, die in den unionsrechtlichen
Rechtsvorschriften über Arzneimittel und den
Genehmigungen für das Inverkehrbringen festgelegt
sind, zu entrichten; die Bemessung der
Gebühr richtet sich nach den unionsrechtlichen
Rechtsvorschriften.
(8) Wer zum Zweck des Einzelhandels Arzneimittel,
die zur Anwendung bei Menschen bestimmt
sind, im Wege des Versandhandels über
das Internet anbieten will, hat dies vor Aufnahme
der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe
des Namens oder der Firma und der Anschrift
des Ortes, von dem aus die Arzneimittel
geliefert werden sollen, und die Adresse jedes
Internetportals einschließlich aller Angaben zu
deren Identifizierung anzuzeigen. Nachträgliche Änderungen sind ebenfalls anzuzeigen. Die zuständige
Behörde übermittelt diese Informationen
an eine Datenbank nach § 67a. Das Internetportal
nach Satz 1 muss den Namen und die
Adresse der zuständigen Behörde und ihre
sonstigen Kontaktdaten, das gemeinsame Versandhandelslogo
nach Artikel 85c der Richtlinie
2001/83/EG aufweisen und eine Verbindung
zum Internetportal des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte haben.
(9) Wer nicht zulassungs- oder genehmigungspflichtige Arzneimittel für neuartige Therapien bei einem Patienten anwendet, hat dies der zuständigen Bundesoberbehörde gemäß den Sätzen 2 und 3 anzuzeigen. Die Anzeige ist unverzüglich nach Beginn der Anwendung einzureichen. Die Anzeige muss die folgenden Angaben enthalten:
- den Namen und die Anschrift der behandelnden Person,
- den Namen und die Anschrift der Einrichtung, in der der Patient behandelt wurde,
- die Bezeichnung des Arzneimittels,
- die Wirkstoffe nach Art und Menge und die Art der sonstigen Bestandteile des Arzneimittels,
- die Darreichungsform,
- die Art der Anwendung,
- den Nachweis, dass die behandelnde Person zur Herstellung des Arzneimittels berechtigt ist,
- Initialen, Geschlecht und Geburtsjahr des Patienten, der mit dem Arzneimittel behandelt wurde,
- den Tag der Behandlung oder den Zeitraum der Behandlung und
- die Indikation, in der das Arzneimittel angewendet wird.
Die zuständige Bundesoberbehörde gibt das für die Anzeige zu verwendende Formular auf ihrer Internetseite bekannt.
§ 67a
Datenbankgestütztes Informationssystem
nach oben
(1) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder wirken mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zusammen, um ein gemeinsam nutzbares zentrales Informationssystem über Arzneimittel und Wirkstoffe (...) sowie deren Hersteller oder Einführer zu errichten. Dieses Informationssystem faßt die für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben behördenübergreifend notwendigen Informationen zusammen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte errichtet dieses Informationssystem auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden oder Bundesoberbehörden nach der Rechtsverordnung nach Absatz 3 zur Verfügung gestellten Daten und stellt dessen laufenden Betrieb sicher. Daten aus dem Informationssystem werden an
die zuständigen Behörden und Bundesoberbehörden
zur Erfüllung ihrer im Gesetz geregelten
Aufgaben sowie an die Europäische Arzneimittel-Agentur übermittelt. Die zuständigen Behörden und Bundesoberbehörden
erhalten darüber hinaus für ihre im Gesetz
geregelten Aufgaben Zugriff auf die aktuellen
Daten aus dem Informationssystem. Eine Übermittlung an andere Stellen ist zulässig, soweit dies die Rechtsverordnung nach Absatz 3 vorsieht. Für seine Leistungen kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Entgelte verlangen. Diese werden in einem Entgeltkatalog festgelegt, der der Zustimmung des
Bundesministeriums bedarf.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stellt allgemein verfügbare
Datenbanken mit Informationen zu Arzneimitteln über ein Internetportal bereit. Das Internetportal
wird mit dem von der Europäischen Arzneimittel-Agentur eingerichteten europäischen Internetportal
nach Artikel 26 der Verordnung (EG)
Nr. 726/2004 für Arzneimittel verbunden. Darüber
hinaus stellt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Informationen zum
Versandhandel mit Arzneimitteln, die zur Anwendung
bei Menschen bestimmt sind, über ein allgemein
zugängliches Internetportal zur Verfügung.
Dieses Internetportal wird verbunden mit dem von
der Europäischen Arzneimittel-Agentur betriebenen
Internetportal, das Informationen zum Versandhandel
und zum gemeinsamen Versandhandelslogo
enthält. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt die Adressen der
Internetportale im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- Befugnisse zur Erhebung von Daten für die Zwecke des Absatzes 2 und Befugnisse zur sonstigen Verarbeitung von Daten für die Zwecke der Absätze 1 und 2 einzuräumen und
- Regelungen zu treffen hinsichtlich der Übermittlung von Daten durch Behörden des Bundes und der Länder an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, einschließlich der personenbezogenen und betriebsbezogenen Daten für die in diesem Gesetz geregelten Zwecke, und der Art, des Umfangs und der Anforderungen an die Daten.
In dieser Rechtsverordnung kann auch vorgeschrieben werden, dass Anzeigen auf elektronischen oder optischen Speichermedien erfolgen dürfen oder müssen soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln erforderlich ist. Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
(3a) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium,
dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Regelungen zu treffen
hinsichtlich der Übermittlung von Daten
durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte an Behörden
des Bundes und der Länder, einschließlich der
personenbezogenen und betriebsbezogenen
Daten, zum Zweck wiederholter Beobachtungen,
Untersuchungen und Bewertungen zur Erkennung
von Risiken für die Gesundheit von
Mensch und Tier durch die Anwendung bestimmter
Arzneimittel, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, (Tierarzneimittel-Monitoring)
sowie hinsichtlich der Art und des Umfangs
der Daten sowie der Anforderungen an die Daten.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Rechtsverordnung
nach den Absätzen 3 und 3a ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel oder um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.
(5) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ergreift die notwendigen Maßnahmen, damit Daten nur den dazu befugten Personen übermittelt werden und nur diese Zugang zu diesen Daten erhalten.
§67b
EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen, EU-Kompendium der Gewebe- und Zellprodukte, Unterrichtungspflichten
(1) Die zuständigen Behörden der Länder geben die in Anhang VIII der Richtlinie 2006/86/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Angaben in das EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen ein. Sie stellen sicher, dass jeder Einrichtung eine EU-Gewebeeinrichtungsnummer eindeutig zugeordnet wird.
(2) Bei notwendigen Änderungen aktualisieren die zuständigen Behörden unverzüglich, spätestens nach zehn Werktagen, das EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen. Als Änderungen nach Satz 1 gelten insbesondere
- die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis für Einrichtungen, die erlaubnispflichtige Tätigkeiten mit Geweben, Gewebezubereitungen, hämato-poetischen Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut durchführen,
- Änderungen der Erlaubnis, einschließlich Änderungen im Hinblick auf
a) eine neue Art von Geweben, Gewebezubereitungen, hämatopoetischen Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut,
b) eine neue Tätigkeit mit Geweben, Gewebezubereitungen, hämatopoetischen Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut oder
c) neue Nebenbestimmungen zur Erlaubnis,
- jede Rücknahme oder jeder Widerruf der Erlaubnis,
- eine freiwillige, auch teilweise Einstellung der Tätigkeit einer Einrichtung,
- Änderungen der Angaben über eine Einrichtung im Sinne des Anhangs VIII der Richtlinie 2006/86/EG in der jeweils geltenden Fassung sowie
- Änderungen wegen falscher Angaben im EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen.
(3) Die zuständigen Behörden unterrichten die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, wenn sie
- im EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen falsche Angaben feststellen, die diesen Mitgliedstaat betreffen, oder
- einen erheblichen Verstoß gegen die Bestimmungen über den Einheitlichen Europäischen Code im Zusammenhang mit diesem Mitgliedstaat feststellen.
(4) Die zuständigen Behörden unterrichten die Europäische Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn das EU-Kompendium der Gewebe- und Zellprodukte einer Aktualisierungbedarf.
§ 68
Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten
nach oben
(1) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich
- die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Behörden, Stellen und Sachverständigen mitzuteilen,
- bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Arzneimittelrechts, Heilmittelwerberechts
oder Apothekenrechts für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich unverzüglich zu unterrichten und bei der Ermittlungstätigkeit gegenseitig zu unterstützen und
- über Rückrufe von Arzneimitteln und Maßnahmen im Zusammenhang mit Qualitätsmängeln bei Wirkstoffen zu informieren, die zu einem Versorgungsmangel mit Arzneimitteln führen können.
(2) Die Behörden nach Absatz 1
- erteilen der zuständigen Behörde eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder bei Arzneimitteln, die zur Anwendung
bei Menschen bestimmt sind, der Europäischen
Arzneimittel-Agentur auf begründetes
Ersuchen Auskünfte und übermitteln
die erforderlichen Urkunden und Schriftstücke,
soweit dies für die Überwachung
der Einhaltung der arzneimittelrechtlichen,
heilmittelwerberechtlichen und apothekenrechtlichen
Vorschriften oder zur Verhütung
oder zur Abwehr von Arzneimittelrisiken erforderlich
ist,
- überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.
(3) Die Behörden nach Absatz 1 teilen den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates und der Europäischen
Arzneimittel-Agentur oder der Europäischen
Kommission alle Informationen mit, die für die Überwachung der Einhaltung der arzneimittelrechtlichen,
heilmittelwerberechtlichen
und apothekenrechtlichen Vorschriften in diesem Mitgliedstaat oder zur Verhütung
oder zur Abwehr von Arzneimittelrisiken erforderlich sind. In Fällen von Zuwiderhandlungen oder des Verdachts von Zuwiderhandlungen können auch die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, das Bundesministerium, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, auch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie die Europäische Arzneimittel-Agentur und die Europäische Kommission unterrichtet werden.
(4) Die Behörden nach Absatz 1 können, soweit dies zur Einhaltung der arzneimittelrechtlichen,
heilmittelwerberechtlichen und apothekenrechtlichen Anforderungen oder zur Verhütung
oder zur Abwehr von Arzneimittelrisiken erforderlich ist, auch die zuständigen Behörden anderer Staaten und die zuständigen Stellen des Europarates unterrichten. Absatz 2 Nummer 1 findet entsprechende
Anwendung. Bei der Unterrichtung von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, erfolgt diese über die Europäische Kommission.
(5) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Staaten, Stellen des Europarates, der Europäische Arzneimittel-Agentur und der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium. Das Bundesministerium kann diese Befugnis auf die zuständigen Bundesoberbehörden oder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann das Bundesministerium im Einzelfall der zuständigen obersten Landesbehörde die Befugnis übertragen, sofern diese ihr Einverständnis damit erklärt. Die obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen. Soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Die Rechtsverordnung nach Satz 2 ergeht in diesem Fall im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.
(5a) (aufgehoben)
(6) In den Fällen des Absatzes 4 unterbleibt die Übermittlung personenbezogener Daten, soweit schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen.
§ 69
Maßnahmen der zuständigen Behörden
nach oben
(1) Die zuständigen Behörden treffen die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie können insbesondere das Inverkehrbringen von Arzneimitteln oder Wirkstoffen untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, wenn
- die erforderliche Zulassung oder Registrierung für das Arzneimittel nicht vorliegt oder deren Ruhen angeordnet ist,
- das Arzneimittel oder der Wirkstoff nicht nach
den anerkannten pharmazeutischen Regeln
hergestellt ist oder nicht die nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln angemessene Qualität aufweist,
2a. der begründete Verdacht besteht, dass es sich um ein gefälschtes Arzneimittel oder einen gefälschten Wirkstoff handelt,
- dem Arzneimittel die therapeutische Wirksamkeit fehlt,
- der begründete Verdacht besteht, dass das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen,
- die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durchgeführt sind,
- die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen des Arzneimittels oder des Wirkstoffes oder das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes nicht vorliegt oder ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 gegeben ist oder
- die erforderliche Erlaubnis zum Betreiben
eines Großhandels nach § 52a nicht
vorliegt oder ein Grund für die Rücknahme
oder den Widerruf der Erlaubnis
nach § 52a Abs. 5 gegeben ist.
(...)
(1a) Bei Arzneimitteln, für die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen oder Zulassung
- gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 726/2004 oder
- im Verfahren der Anerkennung gemäß Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG oder Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG oder
- auf Grund eines Gutachters des Ausschusses gemäß Artikel 4 der Richtlinie 87/22/EWG vom 22. Dezember 1986 vor dem 1. Januar 1995
erteilt worden ist, unterrichtet die zuständige Bundesoberbehörde den Ausschuss für Humanarzneimittel oder den Ausschuß für Tierarzneimittel über festgestellte Verstöße gegen arzneimittelrechtliche Vorschriften nach Maßgabe der in den genannten Rechtsakten vorgesehenen Verfahren unter Angabe einer eingehenden Begründung und des vorgeschlagenen Vorgehens. Bei diesen Arzneimitteln können die zuständigen Behörden vor der Unterrichtung des Ausschusses nach Satz 1 die zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen, sofern diese zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder zum Schutz der Umwelt dringend erforderlich sind. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3
unterrichten die zuständigen Behörden die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten, in den Fällen des Satzes 1
Nr. 1 die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften und die Europäische Arzneimittel-Agentur über die zuständige Bundesoberbehörde spätestens am folgenden Arbeitstag über die Gründe dieser Maßnahmen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2, 2a und 4 kann auch die zuständige Bundesoberbehörde das Ruhen der
Zulassung anordnen oder den Rückruf eines Arzneimittels anordnen, sofern ihr Tätigwerden zum Schutz der in Satz 2 genannten Rechtsgüter dringend erforderlich ist; in diesem Fall gilt Satz 3 entsprechend.
(1b) Bei anderen als den in Absatz 1a Satz 1 genannten Arzneimitteln kann die zuständige Bundesoberbehörde im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2, 2a und 4 den Rückruf eines Arzneimittels anordnen, sofern ihr Tätigwerden zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder zum Schutz der Umwelt geboten ist. Erfolgt der Rückruf nach Satz 1 im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den §§ 28, 30, 31Absatz 4 Satz 2 oder nach § 32 Absatz 5, ist die Entscheidung der zuständigen Bundesoberbehörde sofort vollziehbar. Soweit es sich bei Arzneimitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 um solche handelt, die für die Anwendung bei Tieren bestimmt sind, beschränkt sich die Anwendung des Arzneimittels auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(2) Die zuständigen Behörden können das Sammeln von Arzneimitteln untersagen, wenn eine sachgerechte Lagerung der Arzneimittel nicht gewährleistet ist oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass die gesammelten Arzneimittel mißbräuchlich verwendet werden. Gesammelte Arzneimittel können sichergestellt werden, wenn durch unzureichende Lagerung oder durch ihre Abgabe die Gesundheit von Mensch und Tier gefährdet wird.
(2a) Die zuständigen Behörden können ferner zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel sowie Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen im Sinne des § 59a sicherstellen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln nicht beachtet worden sind.
(3) Die zuständigen Behörden können Werbematerial sicherstellen, das den Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln und über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens nicht entspricht.
(4) Im Fall eines Rückrufs eines Arzneimittels nach Absatz 1a Satz 4 oder nach Absatz 1b Satz 1 kann auch eine öffentliche Warnung durch die zuständige Bundesoberbehörde erfolgen.
(5) Die zuständige Behörde kann im Benehmen
mit der zuständigen Bundesoberbehörde
bei einem Arzneimittel, das zur Anwendung bei
Menschen bestimmt ist und dessen Abgabe untersagt
wurde oder das aus dem Verkehr gezogen
wurde, weil
- die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht oder nicht mehr vorliegen,
- das Arzneimittel nicht die angegebene Zusammensetzung nach Art und Menge aufweist oder
- die Kontrollen der Arzneimittel oder der Bestandteile
und der Zwischenprodukte nicht
durchgeführt worden sind oder ein anderes
Erfordernis oder eine andere Voraussetzung
für die Erteilung der Herstellungserlaubnis
nicht erfüllt worden ist,
in Ausnahmefällen seine Abgabe an Patienten,
die bereits mit diesem Arzneimittel behandelt
werden, während einer Übergangszeit gestatten,
wenn dies medizinisch vertretbar und für die betroffene
Person angezeigt ist.
§ 69a
Überwachung von Stoffen, die als Tierarzneimittel verwendet werden können
Die §§ 64 bis 69 gelten entsprechend für die in § 59c genannten Betriebe, Einrichtungen und Personen sowie für solche Betriebe, Einrichtungen und Personen, die Stoffe, die in Tabelle 2 des Anhangs der
Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission
vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch
wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich
der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln
tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010,
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, herstellen, lagern, einführen oder in den Verkehr bringen.
§ 69b
Verwendung bestimmter Daten
(1) Die für
das Lebensmittel-, Futtermittel-, Tierschutz- und
Tierseuchenrecht für die Erhebung der Daten für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten.
(2) Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen, sofern sie nicht auf Grund anderer Vorschriften länger aufbewahrt werden dürfen.
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Zwölfter Abschnitt
Sondervorschriften für Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei, Zivilschutz
§ 70
Anwendung und Vollzug des Gesetzes
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Einrichtungen, die der Arzneimittelversorgung der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Bereitschaftspolizeien der Länder dienen, sowie auf die Arzneimittelbevorratung für den Zivilschutz entsprechende Anwendung.
(2) Im Bereich der Bundeswehr obliegt der Vollzug dieses Gesetzes bei der Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr. Im Bereich der Bundespolizei obliegt er den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundespolizei. Im Bereich der Arzneimittelbevorratung für den Zivilschutz obliegt er den vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmten Stellen; soweit Landesstellen bestimmt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Bundesrates.
§ 71
Ausnahmen
nach oben
(1) Die in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 und Absatz 8 vorgeschriebene Angabe des Verfalldatums kann entfallen bei Arzneimitteln, die an die Bundeswehr, die Bundespolizei sowie für Zwecke des Zivil- und Katastrophenschutzes an Bund oder Länder abgegeben oder die nach § 79 Absatz 4a vom Bundesministerium beschafft und in den Verkehr gebracht werden. Die zuständigen Bundesministerien oder, soweit Arzneimittel an Länder abgegeben werden, die zuständigen Behörden der Länder stellen sicher, dass Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit auch bei solchen Arzneimitteln gewährleistet sind.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für den Bereich der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bereitschaftspolizeien der Länder, des Zivilschutzes, des Katastrophenschutzes und für Aufgaben des Bundesministeriums nach § 79 Absatz 4a zuzulassen, soweit dies zur Durchführung der besonderen Aufgaben einschließlich der Teilnahme an internationalen Hilfsaktionen in diesen Bereichen gerechtfertigt ist und der Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier gewahrt bleibt. Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
(3) Die Rechtsverordnung ergeht, soweit sie den Bereich der Bundeswehr berührt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, und, soweit sie den Bereich der Bundespolizei und den Bereich des Zivilschutzes berührt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, jeweils ohne Zustimmung des Bundesrates; soweit die Rechtsverordnung den Bereich der Bereitschaftspolizeien der Länder oder des Katastrophenschutzes berührt, ergeht sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates.
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Dreizehnter Abschnitt
Einfuhr und Ausfuhr
§ 72
Einfuhrerlaubnis
(1) Wer
- Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1,
- Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, oder
- andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft
gewerbs- oder berufsmäßig aus Ländern, die
nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen
will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. § 13 Absatz 4 und die §§ 14 bis 20a sind
entsprechend anzuwenden.
(2) Auf Personen und Einrichtungen, die berufs-
oder gewerbsmäßig Arzneimittel menschlicher
Herkunft zur unmittelbaren Anwendung bei
Menschen einführen wollen, findet Absatz 1 mit
der Maßgabe Anwendung, dass die Erlaubnis
nur versagt werden darf, wenn der Antragsteller
nicht nachweist, dass für die Beurteilung der Qualität
und Sicherheit der Arzneimittel und für die
gegebenenfalls erforderliche Überführung der
Arzneimittel in ihre anwendungsfähige Form nach
dem Stand von Wissenschaft und Technik qualifiziertes
Personal und geeignete Räume vorhanden
sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
auf
- Gewebe im Sinne von § 1a Nummer 4 des
Transplantationsgesetzes,(...)
- autologes Blut zur Herstellung von biotechnologisch
bearbeiteten Gewebeprodukten, (...)
- Gewebezubereitungen im Sinne von § 20c (...) und
- Wirkstoffe, die für die Herstellung von nach
einer im Homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik herzustellenden Arzneimitteln bestimmt sind.
(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen hämatopoetische Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut nur von einer einführenden Einrichtung im Sinne des § 72b Absatz 1 Satz 1 aus Staaten eingeführt werden, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind. Die einführende Einrichtung bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte der einführenden Einrichtung liegt oder liegen soll, im Benehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde. Für die Einfuhr zur unmittelbaren Anwendung gilt Absatz 2 entsprechend.
(5) Dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 4 Satz 2 sind die in den Anhängen I und III Teil A der Richtlinie (EU) 2015/566 der Kommission vom 8. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG hinsichtlich der Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit von Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei eingeführten Geweben und Zellen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 56) in derjeweils geltenden Fassung genannten Informationen und Unterlagen beizufügen. Abweichend von Satz 1 sind einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, hämatopoetische Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut zur unmittelbaren Anwendung beim Menschen einzuführen, nur die in Anhang I Teil A, B und C Nummer 1bis 3 und in Anhang III Teil A Nummer 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/566 genannten Informationen und Unterlagen beizufügen. Die §§ 14 bis 19 und 72b Absatz 2c und 2d gelten entsprechend.
§ 72a
Zertifikate
nach oben
(1) Der Einführer darf Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 1a, 2 und 4 oder Wirkstoffe nur einführen, wenn
- die zuständige Behörde des Herstellungslandes durch ein Zertifikat bestätigt hat, dass die Arzneimittel oder Wirkstoffe entsprechend anerkannten Grundregeln für die Herstellung und die Sicherung ihrer Qualität„der Europäischen
Union oder nach Standards, die
diesen gleichwertig sind, hergestellt werden,
die Herstellungsstätte regelmäßig überwacht
wird, die Überwachung durch ausreichende
Maßnahmen, einschließlich wiederholter und
unangekündigter Inspektionen, erfolgt und
im Falle wesentlicher Abweichungen von
den anerkannten Grundregeln die zuständige
Behörde informiert wird, und solche Zertifikate für Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, und Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind, oder Wirkstoffe, die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, gegenseitig anerkannt sind,
- die zuständige Behörde bescheinigt hat, dass die genannten Grundregeln bei der Herstellung und der Sicherung der Qualität der Arzneimittel sowie der dafür eingesetzten Wirkstoffe, soweit sie menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind, oder Wirkstoffe, die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, oder bei der Herstellung der Wirkstoffe eingehalten werden oder
- die zuständige Behörde bescheinigt hat, dass die Einfuhr im öffentlichen Interesse liegt.
Bei hämatopoetischen Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut mit Ausnahme solcher zur unmittelbaren Anwendung und solcher, die zur gerichteten, für eine bestimmte Person vorgesehenen Anwendung bestimmt sind, hat die einführende Einrichtung die in Anhang III Teil B der Richtlinie (EU) 2015/566 genannte Dokumentation bereitzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde zu übermitteln.
Die zuständige Behörde darf eine Bescheinigung nach
- Satz 1 Nummer 2 nur ausstellen, wenn ein Zertifikat nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegt und
a) sie oder eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sich regelmäßig im Herstellungsland vergewissert hat, dass die genannten Grundregeln bei der Herstellung der Arzneimittel oder Wirkstoffe eingehalten werden, oder
b) mit einem Staat ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Guten Herstellungspraxis im Arzneimittelbereich mit der Europäischen Union besteht und die zuständige Behörde dieses Staates sich regelmäßig vergewissert hat, dass die genannten Grundregeln bei der Herstellung der Arzneimittel oder Wirkstoffe in dem Hoheitsgebiet dieses Staates eingehalten werden,
- Satz 1 Nummer 3 nur
erteilen, wenn ein Zertifikat nach Satz 1
Nummer 1 nicht vorliegt und eine Bescheinigung
nach Satz 1 Nummer 2 nicht vorgesehen
ist oder nicht möglich ist.
Die zuständigen Bundesoberbehörden und die zuständigen Behörden machen die Erklärungen nach Satz 2 öffentlich zugänglich.
(1a) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
- Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung beim Menschen oder zur Anwendung
im Rahmen eines Härtefallprogramms bestimmt sind,
- Arzneimittel menschlicher Herkunft zur unmittelbaren Anwendung oder
hämatopoetische Stammzellzubereitungen aus
dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut, die zur gerichteten, für eine
bestimmte Person vorgesehenen Anwendung
bestimmt sind,
- Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind und für die Herstellung von nach einer im Homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik herzustellenden Arzneimitteln bestimmt sind,
- Wirkstoffe, die Stoffe nach § 3 Nummer 1
bis 3 sind, soweit sie den Anforderungen
der Guten Herstellungspraxis gemäß den
Grundsätzen und Leitlinien der Europäischen
Kommission nicht unterliegen,
- Gewebe im Sinne von § 1a Nummer 4
des Transplantationsgesetzes,(...)
- autologes Blut zur Herstellung von
biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten, (...)
- Gewebezubereitungen im Sinne von § 20c (...) und
- Wirkstoffe, die in einem Staat hergestellt
und aus diesem eingeführt werden, der
nicht Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder ein anderer Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist und der in der von
der Europäischen Kommission veröffentlichten
Liste nach Artikel 111b der Richtlinie
2001/83/EG aufgeführt ist.
(1b) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 für Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind, oder für Wirkstoffe, die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, enthaltenen Regelungen gelten entsprechend für andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft.
(1c) Arzneimittel und Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder Wirkstoffe, die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, sowie andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft, ausgenommen die in Absatz 1a Nr. 1 und 2 genannten Arzneimittel, dürfen nicht auf Grund einer Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 eingeführt werden.
(1d) Absatz 1 Satz 1 findet auf die Einfuhr von Wirkstoffen sowie anderen zur Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen menschlicher Herkunft Anwendung, soweit ihre Überwachung durch eine Rechtsverordnung nach § 54 geregelt ist.
(1e) Die zuständige Behörde stellt dem Inhaber der Erlaubnis nach § 72 Absatz 4 Satz 2 eine Bescheinigung nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2015/566 aus, wenn ein Zertifikat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorliegt oder die Voraussetzungen für eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 erfüllt sind.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Arzneimittel oder zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet werden können, nicht eingeführt werden dürfen, sofern dies zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder zur Risikovorsorge erforderlich ist.
(3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die weiteren Voraussetzungen für die Einfuhr von den unter Absatz 1a Nr. 1 und 2 genannten Arzneimitteln, zu bestimmen, sofern dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Qualität der Arzneimittel zu gewährleisten. Es kann dabei insbesondere Regelungen zu den von der sachkundigen Person nach § 14 durchzuführenden Prüfungen und der Möglichkeit einer Überwachung im Herstellungsland durch die zuständige Behörde treffen.
(4) (aufgehoben)
§ 72b
Einfuhrerlaubnis und Zertifikate für Gewebe und bestimmte Gewebezubereitungen
(1) Gewebe im Sinne von § 1a Nummer 4 des Transplantationsgesetzes oder Gewebezubereitungen im Sinne von § 20c Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 dürfen nur von einer einführenden Gewebeeinrichtung eingeführt werden, die dieseTätigkeit gewerbs- oder berufsmäßig ausübt und die über die Einfuhr einen Vertrag mit einem Drittstaatlieferanten geschlossen hat. Drittstaatlieferant ist eine Gewebeeinrichtung oder eine andere Stelle in einem Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die für die Ausfuhr von Geweben oder Gewebezubereitungen, die sie an die einführende Gewebeeinrichtung liefert, verantwortlich ist. Die einführende Gewebeeinrichtung bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte der einführenden Gewebeeinrichtung liegt oder liegen soll, im Benehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde. Für die Einfuhr von Gewebezubereitungen zur unmittelbaren Anwendung gilt § 72 Absatz 2 entsprechend.
(1a) Dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1Satz 3 sind die in den Anhängen I und III Teil A der Richtlinie (EU) 2015/566 genannten Informationen und Unterlagen beizufügen. Abweichend von Satz 1 sind einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, Gewebezubereitungen zur unmittelbaren Anwendung bei Menschen einzuführen, nur die in Anhang I Teil A, B und C Nummer 1 bis 3 und in Anhang III Teil A Nummer 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/566 genannten Informationen und Unterlagen beizufügen. § 20c Absatz 2 bis 5 und 7 gilt entsprechend.
(2) Die einführende Gewebeeinrichtung nach Absatz 1 darf die
Gewebe oder Gewebezubereitungen nur einführen,
wenn
- die Behörde des Herkunftslandes durch ein
Zertifikat bestätigt hat, dass die Gewinnung,
Laboruntersuchung, Be- oder Verarbeitung,
Konservierung, Lagerung oder Prüfung
nach Standards durchgeführt wurden, die
den von der Gemeinschaft Europäischen
Union festgelegten
Standards der Guten fachlichen Praxis
mindestens gleichwertig sind, und solche
Zertifikate gegenseitig anerkannt sind, oder
- die für die einführende Gewebeeinrichtung zuständige Behörde
bescheinigt hat, dass die Standards der
Guten fachlichen Praxis bei der Gewinnung,
Laboruntersuchung, Be- oder Verarbeitung,
Konservierung, Lagerung oder Prüfung eingehalten
werden, nachdem sie oder eine
zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sich darüber im Herstellungsland vergewissert
hat, oder
- die für die einführende Gewebeeinrichtung zuständige Behörde
bescheinigt hat, dass die Einfuhr im öffentlichen
Interesse ist, wenn ein Zertifikat nach
Nummer 1 nicht vorliegt und eine Bescheinigung
nach Nummer 2 nicht möglich ist.
Die einführende Gewebeeinrichtung hat die in Anhang III Teil B der Richtlinie (EU) 2015/566 genannte Dokumentation bereitzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann die zuständige Behörde von einer Besichtigung der Entnahmeeinrichtungen im Herkunftsland absehen, wenn die von der einführenden Gewebeeinrichtung eingereichten Unterlagen zu keinen Beanstandungen Anlass geben oder ihr Einrichtungen oder Betriebsstätten sowie das Qualitätssicherungssystem desjenigen, der im Herkunftsland das Gewebe gewinnt, bereits bekannt sind.
(2a) Die zuständige Behörde stellt dem Inhaber der Erlaubnis nach Absatz 1 eine Bescheinigung nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2015/566 aus, wenn ein Zertifikat nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 vorliegt oder dieVoraussetzungen für eine Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, erfüllt sind.
(2b) Die Absätze 2 und 2a gelten nicht für hämatopoetische Stammzellzubereitungen aus dem Knochenmark, die zur gerichteten, für eine bestimmte Person vorgesehenen Anwendung bestimmt sind.
(2c) Der Inhaber der Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 3 hat jede Veränderung der in § 20c Absatz 2 genannten Voraussetzungen und jede wesentliche Änderung seiner Einfuhrtätigkeiten unter Vorlage von Nachweisen der zuständigen Behörde im Voraus anzuzeigen. Der Inhaber der Erlaubnis darf die Änderung erst vornehmen, wenn die zuständige Behörde eine schriftliche Erlaubnis erteilt hat. Als wesentliche Änderung der Einfuhrtätigkeiten gelten insbesondere Änderungen im Hinblick auf
- die Art der eingeführten Gewebe oder Gewebezubereitungen,
- die in einem Drittstaat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ausgeübten Tätigkeiten, die sich auf die Qualität und die Sicherheit der eingeführten Gewebe oder Gewebezubereitungen auswirken können, oder
- die eingesetzten Drittstaatlieferanten.
Nimmt der Inhaber der Erlaubnis eine einmalige Einfuhr im Sinne des § 72c Absatz 2 von Geweben oder Gewebezubereitungen vor, die von einem Drittstaatlieferanten stammen, der nicht Gegenstand dieser Erlaubnis ist, so gilt eine solche einmalige Einfuhr nicht als wesentliche Änderung, sofern die Erlaubnis der einführenden Gewebeeinrichtung die Einfuhr derselben Artvon Geweben oder Gewebezubereitungen von einem anderen Drittstaatlieferanten umfasst.
(2d) Der Inhaber der Erlaubnis hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes mitzuteilen:
- den Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung des Ruhens der Genehmigung, Erlaubnis oder Bescheinigung eines Drittstaatlieferanten für die Ausfuhr von Geweben oder Gewebezubereitungen durch die zuständige Behörde des Staates, in dem der Drittstaatlieferant ansässig ist,
- jede sonstige Entscheidung, die
a) wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen
von der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Drittstaatlieferant ansässig ist, getroffen wurde und
b) für die Qualität und die Sicherheit der eingeführten Gewebe oder Gewebezubereitungen relevant sein kann,
- die vollständige oder teilweise Einstellung seiner Einfuhrtätigkeit und
- einen unvorhergesehenen Wechsel der verantwortlichen Person nach § 20c.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die weiteren Voraussetzungen für die Einfuhr von Geweben oder Gewebezubereitungen nach Absatz 2 zu bestimmen, um eine ordnungsgemäße Qualität der Gewebe oder Gewebezubereitungen zu gewährleisten. Es kann dabei insbesondere Regelungen zu den von der verantwortlichen Person nach § 20c durchzuführenden Prüfungen und der Durchführung der Überwachung im Herkunftsland durch die zuständige Behörde treffen.
(4) Absatz 2 Satz 1 findet auf die Einfuhr von Gewebe und Gewebezubereitungen im Sinne von Absatz 1 Anwendung, soweit ihre Überwachung durch eine Rechtsverordnung nach § 54, nach § 12 des Transfusionsgesetzes oder nach § 16a des Transplantationsgesetzes geregelt ist.
(5) (aufgehoben)
§ 72c
Einmalige Einfuhr von Gewebe oder Gewebezubereitungen
(1) Gewebe im Sinne von § 1a Nummer 4 desTransplantationsgesetzes oder Gewebezubereitungen im Sinne von § 20c Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, die Gegenstand einer einmaligen Einfuhr sind, dürfen nur von einer einführenden Gewebeeinrichtung im Sinne des § 72b Absatz 1 Satz 1 eingeführt werden. Die einführende Gewebeeinrichtung bedarf für die einmalige Einfuhr einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte der einführenden Gewebeeinrichtung liegt oder liegen soll.
(2) Eine einmalige Einfuhr ist die Einfuhr eines Gewebes oder einer Gewebezubereitung im Auftrag einer bestimmten Person, die dieses Gewebe oder diese Gewebezubereitung bei einem Drittstaatlieferanten für die zukünftige Verwendung für sich oderVerwandte ersten oder zweiten Grades gelagert hat. Es ist erlaubt, das Gewebe oder die Gewebezubereitung an eine Person abzugeben, die Ärztin der Arzt ist und die das Gewebe oder die Gewebezubereitung bei der bestimmten Person oder der nahe verwandten Person anwenden soll. Die Abgabe des Gewebes oder der Gewebezubereitung an andere als die vorgenannten Personen ist ausgeschlossen.
(3) Dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 2 sind die in Anhang I mit Ausnahme des Teils F der Richtlinie (EU) 2015/566 genannten Informationen und Unterlagen beizufügen. § 20c Absatz 2 bis 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde stellt dem Inhaber der Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 2 eine Bescheinigung nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2015/566 aus. § 72b Absatz 2c Satz 1 und 2 und Absatz 2d ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für hämatopoetische Stammzellen und Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut. Abweichend von Absatz 3 Satz 2 sind die Vorgaben der §§14 bis 19 entsprechend anzuwenden.
(1) Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder
Genehmigung nach § 21a oder zur Registrierung unterliegen, dürfen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, nur verbracht werden, wenn sie zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen, nach § 21a genehmigt registriert oder von der Zulassung oder der Registrierung freigestellt sind und
- der Empfänger in dem Fall des Verbringens aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum pharmazeutischer Unternehmer, Großhändler oder Tierarzt ist, eine
Apotheke betreibt oder als Träger eines
Krankenhauses nach dem Apothekengesetz
von einer Apotheke eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
mit Arzneimitteln versorgt wird,
1a. im Falle des Versandes an den Endverbraucher das Arzneimittel von einer Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, welche für den Versandhandel nach ihrem nationalen Recht, soweit es dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum Versandhandel entspricht, oder nach dem deutschen Apothekengesetz befugt ist, entsprechend den deutschen Vorschriften zum Versandhandel oder zum elektronischen Handel versandt wird oder
- der Empfänger in dem Fall des Verbringens aus einem Staat, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eine Erlaubnis nach § 72, §72b oder §72c besitzt.
Die in § 47 a Abs. 1 Satz 1 genannten Arzneimittel dürfen nur in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, wenn der Empfänger eine der dort genannten Einrichtungen ist. Das Bundesministerium veröffentlicht in regelmäßigen Abständen eine aktualisierte Übersicht über die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen.
(1a) Fütterungsarzneimittel dürfen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur verbracht werden, wenn sie
- den im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften entsprechen und
- der Empfänger zu den in Absatz 1 genannten Personen gehört oder im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 1 Tierhalter ist.
(1b) Es ist verboten, gefälschte Arzneimittel
oder gefälschte Wirkstoffe in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu verbringen. Die zuständige
Behörde kann in begründeten Fällen,
insbesondere zum Zwecke der Untersuchung
oder Strafverfolgung, Ausnahmen zulassen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, die
- im Einzelfall in geringen Mengen für die Arzneimittelversorgung bestimmter Tiere bei Tierschauen, Turnieren oder ähnlichen Veranstaltungen bestimmt sind,
- für den Eigenbedarf der Einrichtungen von Forschung und Wissenschaft bestimmt sind und zu wissenschaftlichen Zwecken benötigt werden, mit Ausnahme von Arzneimitteln, die zur klinischen Prüfung bei Menschen bestimmt sind,
2a. in geringen Mengen von einem pharmazeutischen
Unternehmer, einem Betrieb
mit einer Erlaubnis nach § 13 oder
von einem Prüflabor als Anschauungsmuster
oder zu analytischen Zwecken
benötigt werden,
2b. von einem Betrieb mit Erlaubnis nach § 13 entweder zum Zweck der Be- oder
Verarbeitung und des anschließenden
Weiter- oder Zurückverbringens oder
zum Zweck der Herstellung eines zum
Inverkehrbringen im Geltungsbereich
zugelassenen oder genehmigten Arzneimittels
aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum verbracht
werden,
- unter zollamtlicher Überwachung durch den Geltungsbereich des Gesetzes befördert oder in ein Zolllagerverfahren oder eine Freizone des Kontrolltyps II übergeführt oder in eine Freizone
des Kontrolltyps I oder ein Freilager verbracht werden,
3a. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind und auch nach Zwischenlagerung
bei einem pharmazeutischen Unternehmer,
Hersteller oder Großhändler wiederausgeführt oder weiterverbracht oder zurückverbracht werden,
- für das Oberhaupt eines auswärtigen Staates oder seine Begleitung eingebracht werden und zum Gebrauch während seines Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind,
- zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch die Mitglieder einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder Beamte internationaler Organisationen, die dort ihren Sitz haben, sowie deren Familienangehörige bestimmt sind, soweit diese Personen weder Deutsche noch im Geltungsbereich dieses Gesetzes ständig ansässig sind,
- bei der Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes in einer dem üblichen persönlichen Bedarf oder dem üblichen Bedarf
der bei der Einreise mitgeführten nicht der Gewinnung
von Lebensmitteln dienenden Tiere entsprechenden Menge eingebracht werden,
6a. im Herkunftsland in Verkehr gebracht werden dürfen und ohne gewerbs- oder berufsmäßige Vermittlung in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bezogen werden,
- in Verkehrsmitteln mitgeführt werden und ausschließlich zum Gebrauch oder Verbrauch der durch diese Verkehrsmittel beförderten Personen bestimmt sind,
- zum Gebrauch oder Verbrauch auf Seeschiffen bestimmt sind und an Bord der Schiffe verbraucht werden,
- als Proben der zuständigen Bundesoberbehörde zum Zwecke der Zulassung oder der staatlichen Chargenprüfung übersandt werden,
9a. als Proben zu analytischen Zwecken
von der zuständigen Behörde im Rahmen
der Arzneimittelüberwachung benötigt
werden,
- durch Bundes- oder Landesbehörden im zwischenstaatlichen Verkehr bezogen werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen
Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind und nicht zum Verkehr
im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen,
(...) registriert
oder von der Zulassung oder Registrierung
freigestellt sind, in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbracht werden, wenn
- sie von Apotheken auf vorliegende Bestellung
einzelner Personen in geringer Menge
bestellt und von diesen Apotheken im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis abgegeben werden,
- sie in dem Staat rechtmäßig in Verkehr gebracht
werden dürfen, aus dem sie in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, und
- für sie hinsichtlich des Wirkstoffs identische
und hinsichtlich der Wirkstärke vergleichbare
Arzneimittel für das betreffende Anwendungsgebiet
im Geltungsbereich des
Gesetzes nicht zur Verfügung stehen
oder wenn sie in angemessenem Umfang, der zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Patienten des Krankenhauses notwendig ist, zum Zwecke der vorübergehenden Bevorratung von einer Krankenhausapotheke oder krankenhausversorgenden Apotheke unter den Voraussetzungen der Nummer 2 bestellt und von dieser Krankenhausapotheke oder krankenhausversorgenden Apotheke unter den Voraussetzungen der Nummer 3 im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis zum Zwecke der Verabreichung an einen Patienten des Krankenhauses unter der unmittelbaren persönlichen Verantwortung einer ärztlichen Person abgegeben werden oder sie nach den apothekenrechtlichen
Vorschriften oder berufsgenossenschaftlichen
Vorgaben oder im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Verteidigung für Notfälle
vorrätig zu halten sind oder kurzfristig beschafft
werden müssen, wenn im Geltungsbereich
dieses Gesetzes Arzneimittel für das
betreffende Anwendungsgebiet nicht zur Verfügung
stehen. Die Bestellung nach Satz 1 Nummer 1 und die Abgabe der nach Satz 1 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten Arzneimittel bedürfen der ärztlichen oder zahnärztlichen
Verschreibung für Arzneimittel, die nicht aus
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum bezogen
worden sind. Das Nähere regelt die Apothekenbetriebsordnung.
(3a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Gewebezubereitungen, die nicht zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 21a Absatz 1 genehmigt sind, und hämatopoetische Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut, die nicht zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach §21 zugelassen oder nach §21a Absatz 1 genehmigt sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, wenn
- sie von einer Einrichtung, die Inhaber einer Erlaubnis nach den §§ 13, 20c, 72, 72b oder nach § 72c für Tätigkeiten mit diesen Gewebezubereitungen oder hämatopoetischen Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut ist, auf vorliegende Bestellung einer einzelnen Person in geringer Menge bestellt werden und von dieser Einrichtung an das anwendende Krankenhaus oder den anwendenden Arzt abgegeben werden,
- sie in dem Staat, aus dem sie in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, rechtmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen,
- für sie hinsichtlich der Funktionalität vergleichbare Arzneimittel für das betreffende Anwendungsgebiet im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zur Verfügung stehen und
- im Fall des Verbringens aus einem Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Bestellung und Abgabe auf Grund einer ärztlichen Verschreibung erfolgt.
(3b) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen
Fertigarzneimittel, die nicht zum Verkehr im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen
oder registriert oder von der Zulassung oder
Registrierung freigestellt sind zum Zwecke der
Anwendung bei Tieren, in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes nur verbracht werden, wenn
- sie von Apotheken für Tierärzte oder Tierhalter
bestellt und von diesen Apotheken
im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis
abgegeben werden oder
vom Tierarzt im Rahmen des Betriebs einer
tierärztlichen Hausapotheke für die von ihm
behandelten Tiere bestellt werden,
- sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zur Anwendung bei Tieren
zugelassen sind und
- im Geltungsbereich dieses Gesetzes kein
zur Erreichung des Behandlungsziels geeignetes
zugelassenes Arzneimittel, das zur
Anwendung bei Tieren bestimmt ist, zur Verfügung
steht.
Die Bestellung und Abgabe in Apotheken
dürfen nur bei Vorliegen einer tierärztlichen
Verschreibung erfolgen. Absatz 3 Satz 3 gilt
entsprechend. Tierärzte, die Arzneimittel nach
Satz 1 bestellen oder von Apotheken beziehen
oder verschreiben, haben dies unverzüglich
der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der
Anzeige ist anzugeben, für welche Tierart und
welches Anwendungsgebiet die Anwendung
des Arzneimittels vorgesehen ist, der Staat,
aus dem das Arzneimittel in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbracht wird, die
Bezeichnung und die bestellte Menge des Arzneimittels
sowie seine Wirkstoffe nach Art und
Menge.
(4) Auf Arzneimittel nach Absatz 2 Nummer
4 und 5 finden die Vorschriften dieses
Gesetzes keine Anwendung. Auf Arzneimittel
nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 10
und den Absätzen 3 und 3a finden die Vorschriften dieses
Gesetzes keine Anwendung mit Ausnahme
der §§ 5, 8, 13 bis 20a, 52a, 64 bis 69a
und 78, ferner in den Fällen des Absatzes 2
Nummer 2 und der Absätze 3 und 3a auch mit Ausnahme
der §§ 48, 95 Absatz 1 Nummer 1 und
3a, Absatz 2 bis 4, § 96 Nummer 3, 10 und 11
sowie § 97 Absatz 1, 2 Nummer 1 und 9 sowie
Absatz 3, ferner in den Fällen des Absatzes 3a auch mit Ausnahme der §§ 20b bis 20d, 72, 72b, 72c, 96 Nummer 18b und 18d und des §97 Absatz 2 Nummer 7a. Auf Arzneimittel nach Absatz 3b finden
die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung
mit Ausnahme der §§ 5, 8, 48,
52a, 56a, 57, 58 Absatz 1 Satz 1, der §§ 59,
64 bis 69a, 78, 95 Absatz 1 Nummer 1, 3a, 6, 8, 9 und 10, Absatz 2 bis 4, § 96 Nummer
3, 13, 14 und 15 bis 17, § 97 Absatz 1, 2
Nummer 1, 21 bis 24 sowie 31 und Absatz 3
sowie der Vorschriften der auf Grund des § 12
Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2, des
§ 48 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 4, des
§ 54 Absatz 1, 2 und 3 sowie des § 56a
Absatz 3 erlassenen Verordnung über tierärztliche
Hausapotheken und der auf Grund der
§§ 12, 54 und 57 erlassenen Verordnung über
Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
(5) Ärzte und Tierärzte dürfen bei der Ausübung
ihres Berufes im kleinen Grenzverkehr im
Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften
über den kleinen Grenzverkehr an den
Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie
zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens
von Schengen (ABl. L 405 vom
30.12.2006, S. 1) nur Arzneimittel mitführen, die
zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zugelassen oder registriert sind oder von der
Zulassung oder Registrierung freigestellt sind.
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Ärzte,
die eine Gesundheitsdienstleistung im Sinne der
Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. März 2011 über
die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden
Gesundheitsversorgung (ABl.
L 88 vom 4.4.2011, S. 45) erbringen, am Ort ihrer
Niederlassung zugelassene Arzneimittel in kleinen
Mengen in einem für das Erbringen der
grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
unerlässlichen Umfang in der Originalverpackung
mit sich führen, wenn und soweit Arzneimittel
gleicher Zusammensetzung und für gleiche
Anwendungsgebiete auch im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zugelassen sind; der Arzt
darf diese Arzneimittel nur selbst anwenden.
Ferner dürfen abweichend von Absatz 1 Satz 1
Tierärzte, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum eine Dienstleistung
im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen
im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006,
S. 36) erbringen, am Ort ihrer Niederlassung zugelassene
Arzneimittel in kleinen Mengen in einem
für das Erbringen der Dienstleistung unerlässlichen
Umfang in der Originalverpackung mit
sich führen, wenn und soweit Arzneimittel gleicher
Zusammensetzung und für gleiche Anwendungsgebiete
auch im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zugelassen sind; der Tierarzt darf
diese Arzneimittel nur selbst anwenden. Er hat
den Tierhalter auf die für das entsprechende,
im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassene
Arzneimittel festgesetzte Wartezeit hinzuweisen.
(6) Für die zollamtliche Abfertigung zum freien Verkehr im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 sowie des Absatzes 1 a Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist die Vorlage einer Bescheinigung der für den Empfänger zuständigen Behörde erforderlich, in der die Arzneimittel bezeichnet sind und bestätigt wird, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 1a erfüllt sind. Die Zolldienststelle übersendet auf Kosten des Zollbeteiligten die Bescheinigung der Behörde, die diese Bescheinigung ausgestellt hat.
(7) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 hat ein Empfänger, der Großhändler ist oder eine Apotheke betreibt, das Bestehen der Deckungsvorsorge nach § 94 nachzuweisen.
§ 73a
Ausfuhr
(1) Abweichend von den §§ 5 und 8 Absatz 1 und 2 dürfen die dort bezeichneten Arzneimittel ausgeführt oder aus dem Geltungsbereich
des Gesetzes verbracht werden, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungslandes die Einfuhr oder das Verbringen genehmigt hat. Aus der Genehmigung
nach Satz 1 muß hervorgehen, dass der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes die Versagungsgründe bekannt sind, die dem Inverkehrbringen im Geltungsbereich dieses Gesetzes entgegenstehen.
(2) Auf Antrag des pharmazeutischen Unternehmers, oder der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes stellt die zuständige Behörde oder die zuständige Bundesoberbehörde, soweit
es sich um zulassungsbezogene Angaben
handelt und der Zulassungsinhaber seinen Sitz
außerhalb des Geltungsbereiches des Arzneimittelgesetzes
hat, ein Zertifikat entsprechend dem Zertifikatssystem der Weltgesundheitsorganisation aus. Wird der Antrag von der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes gestellt, ist vor Erteilung des Zertifikats die Zustimmung des Herstellers einzuholen.
§ 74
Mitwirkung von Zolldienststellen
nach oben
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und
die von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken
bei der Überwachung des Verbringens von Arzneimitteln
und Wirkstoffen in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes und der Ausfuhr mit. Die genannten
Behörden können
- Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie
deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und
Verpackungsmittel zur Überwachung anhalten,
- den Verdacht von Verstößen gegen Verbote
und Beschränkungen dieses Gesetzes oder
der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen,
der sich bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitteilen,
- in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die
Sendungen der in Satz 1 genannten Art auf
Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten
einer für die Arzneimittelüberwachung zuständigen
Behörde vorgeführt werden.
Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des
Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1
und 2 eingeschränkt.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten
des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere
Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen,
Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten
sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere
und sonstige Unterlagen und zur
Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen
unentgeltlicher Proben vorsehen. Die Rechtsverordnung
ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
soweit es sich um radioaktive
Arzneimittel und Wirkstoffe oder um Arzneimittel
und Wirkstoffe handelt, bei deren Herstellung
ionisierende Strahlen verwendet werden, und im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft,
soweit es sich um Arzneimittel und Wirkstoffe
handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt
sind.
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