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Assistenzhundeverordnung - AHundV
Vom 19. Dezember 2022,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, S. 2436 vom 22. Dezember 2022
Abschnitt 2
Allgemeine Anforderungen an einen Assistenzhund
§ 4 Grunderziehung des Hundes
§ 5 Gesundheitliche Eignung, Attest
§ 6 Mikrochip-Transponder und Registrierungspflicht
Abschnitt 3
Ausbildung zum Assistenzhund
und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
§ 7 Fremdausbildung und Selbstausbildung
§ 8 Ziel und Inhalt der Ausbildung
§ 9 Generelle Eignung als Assistenzhund, Alter bei Beginn der
Ausbildung
§ 10 Konkret-individuelle Eignung als Assistenzhund
§ 11 Schulung der Zusammenarbeit
§ 12 Ausbildungsstätte
§ 13 Einbeziehung einer Bezugsperson in die Ausbildung
§ 14 Beratung bei der Selbstausbildung
Abschnitt 4
Pr üfung zum Assistenzhund
und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
§ 15 Anmeldung zur Prüfung
§ 16 Ziel und Inhalt der Prüfung, Alter des Hundes bei der
Pr üfung
§ 17 Individuelle Bedarfe von Menschen mit Behinderungen,
Barrierefreiheit, Kompensation von Benachteiligungen
§ 18 Prüfungsergebnis
§ 19 Zertifizierung und Zertifikat
§ 20 Verlängerung der Zertifizierung
Abschnitt 5
Anerkennung von
Assistenzhunden, Ausweis und Abzeichen
§ 21 Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e
Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes
§ 22 Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e
Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes
§ 23 Ausweis und Abzeichen für Assistenzhunde, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gew ährt werden
§ 24 Verlängerung der Anerkennung und der Gültigkeit des
Ausweises
Abschnitt 6
Untersuchung und Kennzeichnung
des Assistenzhundes, Haftpflichtversicherung
§ 25 Jährliche Untersuchung
§ 26 Kennzeichnung von Assistenzhunden, Erteilung von Kennzeichen
§ 27 Haftpflichtversicherung
Abschnitt 7
Akkreditierung als fachliche Stelle, Zulassung
von Ausbildungsst ätten und Akkreditierung von Prüfern
§ 28 Akkreditierung als fachliche Stelle
§ 29 Zulassung der Ausbildungsstätte, fachlich verantwortliche
Person
§ 30 Akkreditierung von Prüfern, Einbeziehung von Fachprüfern
§ 31 Inkrafttreten
Anlage 1 Befunderhebungsbogen f ür die Beurteilung der
gesundheitlichen Eignung von Hunden zur Ausbildung
Anlage 2 Ausschlussdiagnosen
Anlage 3 Attest
Anlage 4 Ausbildungsinhalt
Anlage 5 Ausbildungsnachweis
Anlage 6 Pr üfung
Anlage 7 Zulassung von Ausbildungsst ätten
Anlage 8 Anforderungen an vom Pr üfer einbezogene Fachpr üfer
Anlage 9 Ausweis
Anlage 10 Kennzeichen
Abschnitt 1
Allgemeine Voschriften
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist anwendbar auf Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten
für Blindenführhunde und andere Assistenzhunde,
die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden oder gewährt worden sind, ausschließlich die §§ 2, 23, 24
Absatz 2, § 26 und 27,
für Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3
Satz 2 Nummer 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes ausschließlich die §§ 2, 22, 24 bis 27 sowie
für Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3
Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes ausschließlich die §§ 2, 21, 24 bis 27.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
Welpen- und Junghundpate: eine Person, die die
Grunderziehung eines Hundes im Auftrag einer
Ausbildungsstätte durchführt,
gesundheitliche Eignung: eine gute physische und
psychische Verfassung des Hundes ohne nicht einfach behandelbare oder kontrollierbare chronische
Schmerzen und Leiden sowie ohne Verhaltensstörungen,
fachliche Stelle: eine von der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH für die Zulassung von Ausbildungsstätten nach § 12i Absatz 1 Satz 1 des
Behindertengleichstellungsgesetzes akkreditierte
Zertifizierungsstelle,
Ausbildungsstätte: eine nach § 12i Absatz 1 Satz 1
des Behindertengleichstellungsgesetzes zugelassene Stelle, die Assistenzhunde und Mensch-
Assistenzhund-Gemeinschaften ausbildet,
Ausbildung: eine Ausbildung zum Assistenzhund
und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft,
Fremdausbildung: eine Ausbildung durch eine Ausbildungsstätte,
Selbstausbildung: eine Ausbildung durch den
Menschen mit Behinderungen, begleitet von einer
Ausbildungsstätte,
Vertrauensperson: die Person, zu der der Hund bei
Beginn der Ausbildung eine stabile Bindung aufgebaut hat,
Prüfer: eine Stelle im Sinne des § 12j Absatz 2 des
Behindertengleichstellungsgesetzes, die die Zertifizierung des Assistenzhundes und der Mensch-
Assistenzhund-Gemeinschaft vornimmt,
Fachprüfer: eine vom Prüfer in die Prüfung des
Assistenzhundes und der Mensch-Assistenzhund-
Gemeinschaft einbezogene natürliche Person,
die die Prüfung des Assistenzhundes und der
Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft durchführt
und das Ergebnis der Prüfung beurteilt,
Abzeichen: ein Aufnäher, der mit dem Kennzeichen
nach Anlage 10 versehen ist und sich zur Befestigung an einer Kenndecke und einem Führgeschirr
eines Hundes eignet.
§ 3
Assistenzhundearten
(1) Assistenzhunde lassen sich anhand der Hilfeleistungen, die sie für einen Menschen mit Behinderungen
erbringen, in die folgenden Assistenzhundearteneinteilen:
Blindenführhund: Assistenzhund für Menschen mit
Blindheit oder einer Beeinträchtigung des Sehvermögens,
Mobilitätsassistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit motorischer Beeinträchtigung,
Signalassistenzhund: Assistenzhund für Menschen
mit akustischer Wahrnehmungsbeeinträchtigung,
Warn- und Anzeige-Assistenzhund: Assistenzhund
für Menschen mit stoffwechselbedingten Beeinträchtigungen, anaphylaktischer Allergie, olfaktorischen Wahrnehmungsbeeinträchtigungen oder für
Menschen mit neurologisch-, stoffwechsel- oder
systemisch bedingten Anfallserkrankungen und
PSB-Assistenzhund: Assistenzhund für Menschen
mit psychosozialen Beeinträchtigungen.
(2) Assistenzhunde, die sich mehreren Assistenzhundearten zuordnen lassen, werden nach dem
Schwerpunkt ihrer Hilfeleistungen bezeichnet.
Abschnitt 2
Allgemeine Anforderungen an einen Assistenzhund
§ 4
Grunderziehung des Hundes
Vor der Ausbildung bedarf der Hund einer Grunderziehung. Die Grunderziehung beginnt möglichst im
Welpenalter und beinhaltet eine Schulung des Gehorsams sowie des Sozial- und Umweltverhaltens. Die
Grunderziehung kann auch durch Dritte, zum Beispiel
eine Ausbildungsstätte, durchgeführt werden. Bezieht
die Ausbildungsstätte einen Welpen- und Junghundpaten in die Grunderziehung ein, hat sie dafür Sorge
zu tragen, dass dieser die erforderliche Sachkunde
besitzt und die Grunderziehung tierschutzgerecht erfolgt.
§ 5
Gesundheitliche Eignung, Attest
(1) Der Hund muss als Assistenzhund gesundheitlich geeignet sein. Die gesundheitliche Eignung ist
durch eine tierärztliche Untersuchung festzustellen.
Bei der tierärztlichen Untersuchung muss der Hund
mindestens zwölf Monate alt sein.
2) Die Vorgaben für die tierärztliche Untersuchung
ergeben sich aus der Anlage 1. Der Tierarzt kann im
Rahmen seines tierärztlichen Ermessens nach denanerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst im Einzelfall
von diesen Vorgaben abweichen. Sofern er für eine
einzelne Untersuchung den fachtierärztlichen Standard
nicht erfüllt, muss ein anderer geeigneter Tierarzt diese
Untersuchung durchführen.
(3) Diagnosen gemäß Anlage 2 schließen eine gesundheitliche Eignung des Hundes aus.
(4) Steht die gesundheitliche Eignung fest, stellt der
Tierarzt ein Attest aus, das die in Anlage 3 aufgeführten
Angaben enthält. Er hat die Feststellung dergesundheitlichen Eignung auf die Ausbildung zu einer bestimmten Assistenzhundeart (§ 3 Absatz 1) zu beschränken, sofern die Untersuchungsergebnisse dies
erfordern. Dem Attest sind ein Befunderhebungsbogen, der dem Muster der Anlage 1 entspricht, sowie
die Untersuchungsergebnisse durchgeführterweiterführender Untersuchungen beizufügen. Abweichungen
von den Vorgaben gemäß Absatz 2 Satz 2 sind vom
Tierarzt anzugeben und zu begründen.
§ 6
Mikrochip-Transponder
und Registrierungspflicht
Der Hund ist spätestens bei der tierärztlichen Untersuchung nach § 5 Absatz 1 dauerhaft mit einem Mikrochip-Transponder gemäß Artikel 17 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die
Verbringung von Heimtieren zu anderen alsHandelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 998/2003 (ABl. L 178/1 vom 28.6.2013, S. 11) zu
kennzeichnen. Sofern für den Hund keine anderweitige
Registrierungspflicht besteht, meldet der Halter den
Hund innerhalb von drei Monaten nach der Kennzeichnung mit einem Mikrochip-Transponder bei einem
Haustierregister an.
Abschnitt 3
Ausbildung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
§ 7
Fremdausbildung und Selbstausbildung
(1) Die Ausbildung erfolgt als Fremdausbildung oder
Selbstausbildung.
(2) Bei der Selbstausbildung leitet die Ausbildungs
stätte den Menschen mit Behinderungen an und führt
notwendige Schulungen, insbesondere zurZusammenarbeit von Mensch und Hund durch. Art und Umfang der Einbeziehung der Ausbildungsstätte richten
sich nach den jeweiligen Erfordernissen und Bedürfnissen des Menschen mit Behinderungen. Sie muss jedoch mindestens einen Umfang von 60 Zeitstunden,
verteilt auf einen Zeitraum von zwei Monaten, umfassen.
(3) Von den zeitlichen Vorgaben des Absatzes 2 Satz 3 kann im Einzelfall abgewichen werden,
wenn hierfür erhebliche Gründe vorliegen. Ein erheblicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der
Mensch mit Behinderungen bereits eine Ausbildung
mit einem anderen Hund absolviert oder begleitet hat.
§ 8
Ziel und Inhalt der Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist es, eine funktionsfähige
Einheit zwischen Mensch und Hund zu schaffen. Diese
liegt vor, wenn
die erforderlichen Hilfeleistungen bedarfsgerecht
und zwischen Mensch und Hund aufeinander abgestimmt ausgeführt werden,
Mensch und Hund das notwendige Vertrauen und
eine sichere Bindung zueinander entwickelt haben,
der Mensch den Hund hinreichend kontrollieren
kann und dieser gegenüber dem Menschen den
erforderlichen Gehorsam besitzt,
sich die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft sicher im privaten und öffentlichen Raum bewegt,
der Mensch verschiedene Reaktionsweisen des
Hundes, wie etwa bei Stress, erkennen und darauf
angemessen reagieren kann und
der Mensch den Hund außerhalb dessen Hilfeleistungsaufgaben mental und körperlich angemessen
beschäftigen sowie artgemäß versorgen und halten
kann.
(2) Ziel der Ausbildung ist es zudem, dass der
Mensch mit Behinderungen die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten insbesondere in Bezug auf Haltung, Gesundheit, Wesen
und Verhalten eines Assistenzhundes besitzt.
(3) Die Ausbildung erfolgt zu einer der in § 3 Absatz 1
genannten Assistenzhundearten und umfasst mindestens den in Anlage 4 und in diesem Abschnittaufgeführten Ausbildungsinhalt.
(4) Die Ausbildung muss unter Beachtung der einschlägigen Gesetze erfolgen, insbesondere des Tierschutzgesetzes sowie der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November
2021 (BGBl. I S. 4970) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung. Für die Ausbildung sind
tierschutzgerechte Methoden und Hilfsmittel zu verwenden und zu vermitteln, die dem aktuellen Stand
der Wissenschaft und der Lerntheorien entsprechen.
§ 9
Generelle Eignung als
Assistenzhund, Alter bei Beginn der Ausbildung
(1) Die Ausbildungsstätte vergewissert sich bei der
Fremdausbildung und bei Selbstausbildung so früh wie
möglich, ob der Hund generell als Assistenzhundgeeignet ist. Die generelle Eignung als Assistenzhund
liegt vor, wenn
die gesundheitliche Eignung des Hundes innerhalb
der letzten drei Monate festgestellt wurde und der
Ausbildungsstätte ein entsprechendes Attest, der
Befunderhebungsbogen sowie die weiteren Untersuchungsergebnisse vorliegen,
sich der Hund nach der Einschätzung der Ausbildungsstätte zur Ausbildung für die Assistenzhundeart, zu der er ausgebildet werden soll, insbesondere
im Hinblick auf seine körperliche Beschaffenheit,
Rassezugehörigkeit und äußere Erscheinungsform
eignet,
der Hund nach Einschätzung der Ausbildungsstätte
bei Abschluss der Ausbildung den für einen Assistenzhund erforderlichen Gehorsam zeigen wird,
der Hund noch kein Training zum Schutz-, Wach-
oder Herdenschutzhund absolviert hat,
er nicht zur Zucht eingesetzt wird, sofern es sich um
eine Hündin handelt, und
nach der Einschätzung der Ausbildungsstätte davon
auszugehen ist, dass der Hund bei Abschluss der
Ausbildung das für einen Assistenzhund erforderliche Sozial- und Umweltverhalten zeigen wird; das
heißt, dass er
a) sich im Kontakt mit Menschen, Artgenossen und
anderen Tieren artgemäß verhält und sozialkompetent kommuniziert,
b) eine hohe Stress- und Frustrationstoleranz sowie
die für einen Assistenzhund erforderliche Konzentrationsfähigkeit zeigt,
c) auch in Bedrängungs- und Konfliktsituationen
nicht unangemessen erregt, schreckhaft, aggressiv oder ängstlich auf akustische, visuelle und
andere Umweltreize reagiert,
d) eine hohe Kooperations- und Gehorsamsbereitschaft zur Vertrauensperson zeigt und
e) keine unkontrollierbare Jagdneigung zeigt.
(2) Die Ausbildung beginnt frühestens, wenn der
Hund 15 Monate alt ist. Diese Altersgrenze gilt nicht
für die Ausbildung von Warn- und Anzeige-Assistenzhunden, soweit Reaktionen in Bezug auf innere körperliche Veränderungen eines Menschen mit stoffwechselbedingten Beeinträchtigungen trainiert werden.
§ 10
Konkretndividuelle
Eignung als Assistenzhund
(1) Zusätzlich zur generellen Eignung des Hundes
vergewissert sich die Ausbildungsstätte bei der Fremdausbildung und bei der Selbstausbildung so früh wie
möglich, ob sich der Hund unter Berücksichtigung
der individuellen Umstände des Menschen mit Behinderungen im konkreten Fall als Assistenzhund eignet.
Die konkret-individuelle Eignung liegt vor, wenn der
Mensch mit Behinderungen gegenüber der Ausbildungsstätte nachweist, dass
er die Voraussetzungen des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfüllt und
der Hund als ausgebildeter Assistenzhund ihm die
selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen
Leben ermöglichen, erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen kann.
(2) Die konkret-individuelle Eignung kann insbesondere nachgewiesen werden durch die Vorlage
eines Schwerbehindertenausweises,
eines Bescheids über die Feststellung eines Grades
der Behinderung,
einer Bescheinigung eines Sozialleistungsträgers
oder
einer fachärztlichen Bescheinigung.
Der Nachweis nach Satz 1 muss alle Voraussetzungen
des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 umfassen.
§ 11
Schulung der Zusammenarbeit
(1) Die Ausbildungsstätte schult die Zusammenarbeit von Mensch und Hund. Ziel dieser Schulung ist
es, eine funktionsfähige Einheit zwischen Mensch und
Hund zu schaffen.
(2) Die Schulung der Zusammenarbeit erfolgt bei
der Fremdausbildung spätestens dann, wenn der Hund
die erforderlichen Hilfeleistungen erlernt hat. Diese
Schulung erfolgt mindestens über einen Zeitraum von
60 Zeitstunden, verteilt auf mindestens zwei Monate.
Von diesen zeitlichen Vorgaben kann abgewichen
werden, wenn hierfür erhebliche Gründe vorliegen.
§ 7 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 12
Ausbildungsstätte
(1) In der Ausbildungsstätte trägt die fachlich verantwortliche Person die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung über die
Ausbildung.
(2) Die Ausbildungsstätte berücksichtigt bei der
Ausbildung die individuellen Bedarfe von Menschen
mit Behinderungen. Insbesondere erfolgt die Ausbildung durch die Ausbildungsstätte für den Menschen
mit Behinderungen barrierefrei oder, soweit dies nicht
möglich oder zumutbar ist, durch die Bereitstellung der
erforderlichen angemessenen Vorkehrungen.
(3) Die Ausbildungsstätte dokumentiert die Ausbildung nach Maßgabe der Anlage 5 in einem Ausbildungsnachweis. Die Ausbildungsstätte händigt dem
Menschen mit Behinderungen auf dessen Verlangen
eine Kopie des Ausbildungsnachweises aus.
§ 13
Einbeziehung einer
Bezugsperson in die Ausbildung
Eine Bezugsperson ist in die Ausbildung einzubeziehen, wenn aufgrund der Beeinträchtigung oder des
Alters des Menschen mit Behinderungen eineUnterstützung durch diese Bezugsperson bei der Ausführung der Hilfeleistungen, der Haltung des Assistenzhundes oder in sonstiger Weise erforderlich ist. Bei
Menschen mit Behinderungen, die jünger als 16 Jahre
sind, ist die Einbeziehung einer Bezugsperson zwingend. Der Umfang der Einbeziehung richtet sich nach
dem Bedarf des Menschen mit Behinderungen und des
Hundes.
§ 14
Beratung bei der Selbstausbildung
Menschen mit Behinderungen und gegebenenfalls
deren Bezugspersonen nehmen spätestens bei Beginn
der Selbstausbildung die Beratung einer Ausbildungsstätte zu Inhalt und Umfang der Selbstausbildung in Anspruch. Die Beratung zu den praktischen Anforde-
rungen an eine Selbstausbildung, zu Fragen der gene-
rellen Eignung als Assistenzhund, insbesondere auf-
grund von rassetypischen Besonderheiten, zu Fragen
der konkret-individuellen Eignung als Assistenzhund
sowie zur artgemäßen Versorgung eines Assistenz-
hundes soll möglichst schon vor der Anschaffung eines
Hundes erfolgen.
Abschnitt 4
Prüfung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
§ 15
Anmeldung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung muss der Mensch mit Behinderungen sich und den Hund bei einem Prüfer anmelden.
(2) Mit der Anmeldung, spätestens aber zwei Wochen vor der Prüfung, müssen bei dem Prüfer die folgenden Unterlagen vorliegen:
die Kopie eines Identitätsnachweises des Menschen mit Behinderungen und der Bezugsperson, sofern eine solche vorhanden ist, sowie ein Lichtbild des Menschen mit Behinderungen,
eine Bescheinigung über den Namen, die Rasse, das Geschlecht und den Wurftag des Hundes sowie über den Nummerncode des Mikrochip-Transponders und ein Lichtbild des Hundes,
das Attest über die gesundheitliche Eignung des Hundes gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2, der Befunderhebungsbogen und die weiteren Untersuchungsergebnisse gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 und eine tierärztliche Bestätigung über das Fortbestehen der gesundheitlichen Eignung, wenn die tierärztliche Untersuchung zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung länger als ein Jahr zurückliegt,
der Nachweis der konkret-individuellen Eignung nach § 10 Absatz 1 Satz 2,
eine Kopie des Ausbildungsnachweises nach § 12 Absatz 3 Satz 1,
bei Abweichung von den zeitlichen Vorgaben des § 7 Absatz 2, eine Darlegung der dafür erheblichen Gründe,
eine Übersicht über die Hilfeleistungen.
(3) Die Anmeldung kann bei jedem nach § 30 Absatz 1 zugelassenen Prüfer erfolgen.
§ 16
Ziel und Inhalt der Prüfung, Alter des Hundes bei der Prüfung
(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob das Ausbildungsziel erreicht ist und ob die Gemeinschaft aus Mensch und Hund über die erforderlichen Kompetenzen verfügt, die zur tiergerechten Haltung und zum bedarfs- und tierschutzgerechten Einsatz eines Assistenzhundes erforderlich sind. Die Prüfung findet alsEinzelprüfung am Wohnort des Menschen mit Behinderungen statt. Die Einzelheiten im Hinblick auf Inhalt, Durchführung und Bewertung der Prüfung richten sich nach Anlage 6.
(2) Der Hund muss zum Zeitpunkt der Prüfung mindestens 21 Monate alt sein.
§ 17
Individuelle Bedarfe von Menschen mit Behinderungen, Barrierefreiheit, Kompensation von Benachteiligungen
Die individuellen Bedarfe von Menschen mit Behinderungen sind bei der Konzeption und Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen. Insbesondere erfolgt die Prüfung für den Menschen mit Behinderungen barrierefrei oder, soweit dies nicht möglich oder zumutbar ist, durch die Bereitstellung der erforderlichenangemessenen Vorkehrungen. Individuelle Benachteiligungen werden so weit wie möglich kompensiert.
§ 18
Prüfungsergebnis
(1) Die jeweiligen Prüfungsleistungen werden mit „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ bewertet. Die Prüfung ist bestanden, wenn die einzelnenPrüfungsleistungen jeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.
(2) Wurde die Prüfung nicht bestanden, darf sie wiederholt werden. Hierauf weist der Prüfer den Menschen mit Behinderungen hin.
§ 19
Zertifizierung und Zertifikat
(1) Bei bestandener Prüfung erfolgt die Zertifizierung der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft. Die Zertifizierung bleibt gültig bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Prüfer händigt dem Menschen mit Behinderungen ein Zertifikat nach Anlage 9 aus. Auf dem Zertifikat ist die Gültigkeitsdauer der Zertifizierung zu vermerken. Außerdem händigt der Prüfer dem Menschen mit Behinderungen ein Abzeichen aus.
§ 20
Verlängerung der Zertifizierung
Der Mensch mit Behinderungen kann beim Prüfer ab einem Zeitraum von sechs Monaten vor Ablauf der Gültigkeit der Zertifizierung zweimalig eine Verlängerung der Befristung um jeweils bis zu zwölf Monate beantragen. Der Zeitraum der Verlängerung beginnt jeweils mit Ablauf des vorangegangenen Gültigkeitszeitraums. Für die Verlängerung hat der Mensch mit Behinderungen dem Prüfer ein tierärztliches Attest über den Fortbestand der gesundheitlichen Eignung desAssistenzhundes vorzulegen. Für den Umfang der tierärztlichen Untersuchung zum Fortbestand der gesundheitlichen Eignung gelten die Vorgaben des § 25 Absatz 1. Das Attest darf bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, verlängert der Prüfer die Befristung und händigt ein entsprechendes Zertifikat aus.
Abschnitt 5
Anerkennung von Assistenzhunden, Ausweise und Abzeichen
§ 21
Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes
(1) Die Anerkennung eines Assistenzhundes im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfolgt auf Antrag des Menschen mit Behinderungen bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde, wenn die folgenden Nachweise, Informationen und Unterlagen vorliegen:
eine Prüfungsbescheinigung, ein Prüfungszeugnis oder ein sonstiger vergleichbarer Nachweis einer bestandenen qualifizierten Prüfung,
ein Nachweis über das Datum der Prüfung,
der Nachweis der konkret-individuellen Eignung des Assistenzhundes entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 für den Antragsteller,
die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 erforderlichen Informationen und Lichtbilder und
ein Nachweis über den Abschluss der Ausbildung nach Anlage 4 und die Prüfung nach Anlage 6, wenn die Ausbildung nach dem 1. März 2023 begonnen hat.
(2) Eine qualifizierte Prüfung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ist insbesondere eine Prüfung, die von einer Person abgenommen wurde, die nicht selbst an der Ausbildung beteiligt war und die
die Qualifizierung als Assistenzhund-Team-Prüfer (Industrie- und Handelskammer) besitzt,
die Qualifizierung als Gespannprüfer des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e. V. besitzt, soweit es sich um die Prüfung von Blindenführhunden handelt,
Prüfung für einen Verband abgenommen hat, der über ein transparentes Prüfungskonzept für Assistenzhundeprüfungen verfügt und bei der Prüfung vorgegebene Standards einhält oder
eine mit den Nummern 1 bis 3 vergleichbare Qualifikation besitzt.
(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 wird befristet und bleibt gültig bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Die Behörde händigt demMenschen mit Behinderungen einen Ausweis nach Anlage 9 aus. Der Ausweis wird entsprechend der Anerkennung befristet. Außerdem händigt sie dem Menschen mit Behinderungen ein Abzeichen aus.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist berechtigt, eine Auflistung mit prüfenden Personen und Verbänden zu veröffentlichen, die dieVoraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.
(5) Die Anerkennung nach Absatz 1 kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 beantragt werden.
§ 22
Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes
(1) Die Anerkennung eines Assistenzhundes im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfolgt auf Antrag des Menschen mit Behinderungen bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde, wenn die folgenden Nachweise, Informationen und Unterlagen vorliegen:
ein Nachweis über die konkret-individuelle Eignung des Assistenzhundes entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2,
ein Nachweis über die erfolgreich von dem Menschen mit Behinderungen gemeinsam mit dem Assistenzhund vor einer staatlichen oder sonstigen gesetzlich oder untergesetzlich anerkannten Stelle im Ausland abgelegte Prüfung,
ein Nachweis über die Gleichwertigkeit des Ausbildungsinhalts für den Assistenzhund und die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nach ausländischem Recht mit den Anforderungen zur Ausbildung dieser Verordnung und
die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 erforderlichen Informationen und Lichtbilder.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Anerkennung eines Assistenzhundes im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 desBehindertengleichstellungsgesetzes mit der Maßgabe, dass ausschließlich die folgenden Nachweise, Informationen und Unterlagen zu erbringen sind:
ein Nachweis über den Beginn einer Ausbildung zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vor dem 1. Juli 2023,
ein Nachweis der Anerkennung des Assistenzhundes als Hilfsmittel im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes und
die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 erforderlichen Informationen und Lichtbilder.
(3) Für Anträge nach Absatz 1 und Absatz 2 gilt § 21 Absatz 3 entsprechend. Für einen Antrag nach Absatz 2 gilt zudem § 21 Absatz 5 entsprechend.
§ 23
Ausweis und Abzeichen für Assistenzhunde, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden
Die nach Landesrecht zuständige Behörde händigt einem Menschen mit Behinderungen auf Antrag für einen Assistenzhund, der für ihn als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt wurde, einen Ausweis nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster und ein Abzeichen aus. DerAusweis wird befristet und bleibt gültig bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Nachweis der Anerkennung des Assistenzhundes als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9
erforderlichen Informationen und Lichtbilder.
§ 24
Verlängerung der
Anerkennung und der Gültigkeit des Ausweises
(1) Der Mensch mit Behinderungen kann bis zu
sechs Monate vor Ablauf einer Anerkennung nach
§ 21 oder § 22 zweimalig eine Verlängerung der Anerkennung um jeweils bis zu zwölf Monate bei der nach
Landesrecht zuständigen Behörde beantragen. Hierzu
hat er der Behörde ein tierärztliches Attest über die
gesundheitliche Eignung des Assistenzhundes vorzulegen. Das Attest darf bei der Vorlage nicht älter als drei
Monate sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, verlängert die Behörde die Anerkennung und ändert den
Ausweis entsprechend ab.
(2) Für Ausweise, die nach § 23 erteilt worden sind,
gilt Absatz 1 Satz 1 für eine Verlängerung der Gültigkeit
des Ausweises entsprechend.
Abschnitt 6
Untersuchung und Kennzeichnung des Assistenzhundes, Haftpflichtversicherung
§ 25
Jährliche Untersuchung
(1) Der Assistenzhund ist einmal jährlich tierärztlich
dahingehend zu untersuchen, ob seine gesundheitliche
Eignung fortbesteht. Der Tierarzt bestimmt Art, Inhalt
und Ausmaß dieser Untersuchung nach tierärztlichem
Ermessen unter Berücksichtigung insbesondere
des Alters,
der Lebensumstände,
der Assistenzhundeart,
der Rasseprädispositionen und des Geschlechts
sowie
eventuell vorhandener Vorerkrankungen.
(2) Ergeben sich bei der Untersuchung Befunde, die
die gesundheitliche Eignung in Frage stellen, sind über
die nach Absatz 1 erforderlichen weitere Untersuchungen durchzuführen. Ergibt eine Untersuchung, dass
der Assistenzhund den Einsatz als Assistenzhund nur
unter Schmerzen, Leiden oder Schäden fortsetzen
kann, entfällt seine gesundheitliche Eignung. Über
das Entfallen der gesundheitlichen Eignung des Assistenzhundes hat der Tierarzt den Prüfer, der die Zertifizierung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat,
oder im Falle eines anerkannten Assistenzhundes die
für die Anerkennung zuständige Behörde darüber zu
informieren. Für den Widerruf der Anerkennung gelten
die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Über die Zurückziehung der Zertifizierung entscheidet
die Prüfstelle gemäß den Vorgaben der DIN 17024-11.
§ 26
Kennzeichnung von
Assistenzhunden, Erteilung von Kennzeichen
(1) Mit dem Kennzeichen nach Anlage 10 dürfen
ausschließlich Assistenzhunde gekennzeichnet werden,
die einer Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft angehören, welche nach § 19 Absatz 1 zertifiziert ist,
die nach § 21 oder § 22 anerkannt sind oder
bei denen es sich um Assistenzhunde handelt, die
als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch gewährt werden.
(2) Menschen mit Assistenzhunden, die ihre Rechte
nach § 12e Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes wahrnehmen, haben ihren Hund mit einem
Abzeichen zu kennzeichnen. Das Abzeichen ist auf
einer Kenndecke, einem Hundegeschirr, am Halsband
oder in sonstiger Weise am Assistenzhund sichtbar zu
befestigen. Abweichend von Satz 1 kann die Kennzeichnung des Hundes auch durch das Vorzeigen des
Ausweises erfolgen.
(3) Abweichend von Absatz 2 genügt bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2024 auch ein von Anlage 10 abweichendes Kennzeichen, das zum Ausdruck bringt,
dass es sich bei dem Hund um einen Assistenzhund
handelt.
§ 27
Haftpflichtversicherung
Der Halter eines Assistenzhundes muss eine Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung oder mit
einer Selbstbeteiligung von höchstens 500 Euro zur
Deckung der durch den Hund verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abschließen und aufrechterhalten. Die
Haftpflichtversicherung muss eine Mindestversicherungssumme in Höhe von 1 Million Euro für Personen-
und sonstige Schäden abdecken.
Abschnitt 7
Akkreditierung als fachliche Stelle, Zulassung von Ausbildungsstätten und Akkreditierung von Prüfern
§ 28
Akkreditierung als fachliche Stelle
Die Akkreditierung als fachliche Stelle erfolgt auf Antrag bei der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH. Als
fachliche Stelle ist zu akkreditieren, wer nachweist,
dass
die bei ihm mit den entsprechenden Aufgaben betrauten Personen die erforderliche Sachkunde
besitzen, um die Anforderungen an die Zulassung
von Ausbildungsstätten zu beurteilen; dies umfasst
insbesondere die Beurteilung, ob eine Ausbildungsstätte in der Lage ist, die Ausbildung gemäß den
Anforderungen dieser Verordnung, des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Hundeverordnung
durchzuführen und die in dieser Verordnung festgelegten strukturellen und personellen Anforderungen
erfüllt,
er über ein transparentes und dokumentiertes
Verfahren zur Ermittlung und Abrechnung des
Aufwands der Zulassungsprüfung sowie deren
Überprüfung verfügt und
die weiteren Anforderungen des § 12j Absatz 1 des
Behindertengleichstellungsgesetzes erfüllt sind.
§ 29
Zulassung der
Ausbildungsstätte, fachlich verantwortliche Person
(1) Die Zulassung als Ausbildungsstätte nach § 12i
Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes ist bei der fachlichen Stelle zu beantragen. Sie
kann für die Ausbildung zu einer oder zu mehreren Assistenzhundearten beantragt werden. Zur Zulassung
legt die Ausbildungsstätte der fachlichen Stelle die
nach Anlage 7 erforderlichen Angaben und Nachweise
vor.
(2) Die Ausbildungsstätte muss für jede Assistenzhundeart eine oder mehrere fachlich verantwortliche
Personen festlegen. Ist die Ausbildungsstätte eine
natürliche Person, ist diese fachlich verantwortlich.
Eine Person kann auch für mehrere Assistenzhundearten fachlich verantwortlich sein.
§ 30
Akkreditierung von
Prüfern, Einbeziehung von Fachprüfern
(1) Die Zulassung als Prüfer erfolgt auf Antrag bei
der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH, wenn die
Anforderungen des § 12j Absatz 2 desBehindertengleichstellungsgesetzes erfüllt sind und der Prüfer
Fachprüfer bei sich beschäftigt, die über die Sachkundeanforderungen gemäß Anlage 8 dieser Verordnung verfügen. Die erforderlichen Nachweise hierfür
hat der Prüfer der Akkreditierungsstelle beizubringen.
(2) Der Prüfer hat bei einer Prüfung nach Abschnitt 4
nur solche Fachprüfer in die Prüfung einzubeziehen,
die die Voraussetzungen nach Anlage 8 erfüllen.
Befunderhebungsbogen für die
Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Hunden zur Ausbildung
Art der geplanten Verwendung (bitte ankreuzen)
Assistenzhund für Menschen mit Blindheit oder Beeinträchtigung des Sehvermögens (Blindenführhund)
Assistenzhund für Menschen mit motorischer Beeinträchtigung (Mobilitätsassistenzhund)
Assistenzhund für Menschen mit akustischer Wahrnehmungsbeeinträchtigung (Signalassistenzhund)
Assistenzhund für Menschen mit stoffwechselbedingten Beeinträchtigungen, anaphylaktischer Allergie, olfaktorischen Wahrnehmungsbeeinträchtigungen oder für Menschen mit neurologisch-, stoffwechsel- oder systemisch bedingten Anfallserkrankungen (Warn- und Anzeige-Assistenzhund)
Assistenzhund für Menschen mit psychosozialen Beeinträchtigungen (PSB-Assistenzhund)
I. Signalement
Rasse
Geburtsdatum
Name
Mikrochip-Nummer
II. Anamnese
Jeder Hund ist mindestens gemäß
den Empfehlungen der StIKo-Vet
zu impfen („C“ = Core-Vakzine)
Parvovirose (C) Letzte Impfung am__
Staupe (C) Letzte Impfung am__
Leptospirose (C) Letzte Impfung am__
Tollwut (bei Reisetätigkeit mit Auslandsaufenthalt)
Weitere Impfungen:
Bei Hunden aus dem Ausland zusätzliche länderspezifische Untersuchungen (Reisekrankheiten-Profil)
VII. Orthopädischer Untersuchungsgang: Gangbild
Schritt
o.b.B.
Lahmheit
Vore
Hire
Voli
Hili
Trab
o.b.B.
Lahmheit
Vore
Hire
Voli
Hili
Kreis
o.b.B.
Abweichung:
Stufen auf und ab
o.b.B.
Abweichung:
Erheben aus Sitz- und Liegeposition
o.b.B.
Abweichung:
VIII. Orthopädischer Untersuchungsgang: Palpation Stehend
Halswirbelsäule
o.b.B.
Abweichung:
Brustwirbelsäule
o.b.B.
Abweichung:
Lendenwirbelsäule
o.b.B.
Abweichung:
Kreuzbein/Iliosakralgelenk
o.b.B.
Abweichung:
Provokationstest Bizepssehne bezüglich Tendinitis und Ruptur
o.b.B.
Abweichung:
Probe FPC
(Frakturierter processus coronoideus)
o.b.B.
Abweichung:
IX. Orthopädischer Untersuchungsgang: Palpation in Seitenlage
(links und rechts anliegend)
Jede Gliedmaße ist einzeln von distal nach proximal zu untersuchen, beginnend an den Zehengrundgelenken.
Vordergliedmaße links
sämtliche Gelenke o.b.B.
Streckschmerz – Lokalisation:
Beugeschmerz – Lokalisation:
Rotationsschmerz – Lokalisation:
Lange Röhrenknochen Druckschmerz – Lokalisation:
Hintergliedmaße links
sämtliche Gelenke o.b.B.
Streckschmerz – Lokalisation:
Beugeschmerz – Lokalisation:
Rotationsschmerz – Lokalisation:
Lange Röhrenknochen Druckschmerz – Lokalisation:
Patellaluxation
o.b.B.
Grad
Vordergliedmaße rechts
sämtliche Gelenke o.b.B.
Streckschmerz – Lokalisation:
Beugeschmerz – Lokalisation:
Rotationsschmerz – Lokalisation:
Lange Röhrenknochen Druckschmerz – Lokalisation:
Hintergliedmaße rechts
sämtliche Gelenke o.b.B.
Streckschmerz – Lokalisation:
Beugeschmerz – Lokalisation:
Rotationsschmerz – Lokalisation:
Lange Röhrenknochen Druckschmerz – Lokalisation:
Patellaluxation
o.b.B.
Grad
X. Neurologischer Untersuchungsgang
Visus
Drohreaktion
o.b.B.
Abweichung:
„Wattebauschtest“
o.b.B.
Abweichung:
Hindernisparcours
o.b.B.
Abweichung:
Hörprobe (zum Beispiel Klatschen,
laute Ansprache)
o.b.B.
Abweichung:
Haltung (Kopf, Gliedmaßen)
o.b.B.
Abweichung:
Weitere
Kopfnerven
Pupillarreflex
o.b.B.
Abweichung:
Palpebralreflex
o.b.B.
Abweichung:
Sensibilitätsprüfung Nase
o.b.B.
Abweichung:
Schluckreflex
o.b.B.
Abweichung:
Stellreflex vordere Gliedmaßen
o.b.B.
Abweichung:
Stellreflex hintere Gliedmaßen
o.b.B.
Abweichung:
Flexorreflex vordere Gliedmaßen
o.b.B.
Abweichung:
Flexorreflex hintere Gliedmaßen
o.b.B.
Abweichung:
Tricepssehnenreflex
o.b.B.
Abweichung:
Bicepssehnenreflex
o.b.B.
Abweichung:
Tibialis-cranialis-Reflex
o.b.B.
Abweichung:
Patellarreflex
o.b.B.
Abweichung:
Ischiadicusreflex
o.b.B.
Abweichung:
XI. Bildgebende Diagnostik: Röntgen
(durch einen Fachtierarzt, z. B. von der Gesellschaft für Röntgendiagnostik genetische beeinflussbarer
Skeletterkrankungen bei Kleintieren e. V. geprüften Gutachter für Hüftgelenksdysplasie (HD) bzw. Ellbogen-
gelenksdysplasie (ED))
Hüfte
Lendenwirbelsäule l/l
Ellenbogen beidseits l/l und a/p
XII. Bildgebende Diagnostik: Sonographie (nur bei Verdacht)
Nur bei spezieller Indikation
Herz:
Abdomen:
Sehnen/Kapsel/Bänder:
Umfangsvermehrung:
XIII. Verhalten bei der Untersuchung
(Bei Verdacht auf Verhaltensstörungen ist der Hund einer Tierärztin oder
einem Tierarzt mit Zusatzbezeichnung/Fachtierarztbezeichnung Verhaltenskunde vorzustellen.)
gelassen, desinteressiert
furchtsam-scheu
offen-freundlich
panisch (Fluchtversuche)
freundlich-verspielt
defensiv-aggressiv
unterwürfig-sensibel
offensiv-aggressiv
XIV. Notwendige weiterführende Untersuchungen
Zum Beispiel, wenn aufgrund erblichen oder einer Rassedisposition beispielsweise Audiometrie bei Hunden mit
Merlefaktor oder durch andere Befunde oder anderen Untersuchungen, Verdachtsdiagnosen bestehen, die den
Einsatz als Assistenzhund einschränken oder ausschließen.
XV. Vorhandensein von Qualzuchtmerkmalen (entsprechend § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung)
Ja ___welche ___________
Nein
Anlage 2
(zu § 5 Absatz 3)
Ausschlussdiagnosen
Nicht einfach behandelbare oder nicht einfach kontrollierbare chronische Erkrankungen, Stoffwechselstörungen oder organische Erkrankungen führen zum Ausschluss (zum Beispiel Epilepsie, Morbus Addison, Morbus Cushing, generalisierte Demodikose, atopische Dermatitis, Diabetes mellitus, Diabetes insipidus, chronische/exokrine Pankreasinsuffizienz, kognitive Dysfunktion)
Chronische schmerzhafte, orthopädische Leiden wie Hüftgelenksdysplasie ab Schweregrad D1, Ellenbogendysplasie ab Grad 1, hochgradige Anzeichen für eine lumbosakrale Instabilität oder Übergangswirbel höheren Grades, die den Einsatz als Assistenzhund beeinträchtigen, Arthrosen, die den Einsatz als Assistenzhund beeinträchtigen, ausgeprägte Tendopathien, Patellaluxation ab Grad 3
Hunde, bei denen Körperteile oder Organe entgegen dem Verbot des § 6 des Tierschutzgesetzes vollständig oder teilweise amputiert wurden, insbesondere die Ohren oder die Rute
Hunde mit Qualzuchtmerkmalen entsprechend § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung
Obstruktion der oberen Atemwege
Anhaltende Verhaltensstörungen (wie etwa gesteigertes aggressives oder ängstliches Verhalten)
Verlust oder Einschränkung von Sinneswahrnehmungen (zum Beispiel Einschränkungen des Hörens, Sehens)
Anlage 3
(zu § 5 Absatz 4 Satz 1)
Attest
Ein Attest zur Vorlage bei der Ausbildungsstätte nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und dem Prüfer nach § 15 Absatz 2 Nummer 3 muss folgende Angaben enthalten:
Ausstellende Tierärztin/ausstellender Tierarzt,
Angaben zur Hundehalterin/zum Hundehalter: Name, Vorname, Anschrift,
Angaben zum Hund: Name, Rasse, Geschlecht, Mikrochip-Nummer und Wurftag,
Grund der Vorstellung,
eine Bestätigung, dass der Hund am Tag der Untersuchung die zur Ausbildung und zum Einsatz als Assistenzhund erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt,
eine Angabe darüber, ob die gesundheitliche Eignung am Tag der Untersuchung auf eine Assistenzhundeart nach § 3 Absatz 1 begrenzt ist,
Ort und Datum der Ausstellung,
Unterschrift der verantwortlichen Tierärztin/des verantwortlichen Tierarztes und
Bestätigung, dass dem Attest der Befunderhebungsbogen sowie ggf. Untersuchungsergebnisse weiterführender Untersuchungen beiliegen.
Anlage 4
(zu § 8 Absatz 3 und § 21 Absatz 1 Nummer 5)
Ausbildungsinhalt
1. Schulung des Sozial- und Umweltverhaltens sowie des Gehorsams (alle Assistenzhundearten)
Schulung des Sozial- und Umweltverhaltens
Schulung des Gehorsams
Reaktionsschulung in Bezug auf Menschen (auch
Menschenmengen) mit aus Perspektive des Hundes
ungewöhnlichem Erscheinungsbild, ungewöhnlichen
und unterschiedlichen Bewegungsmustern sowie
deren Verhaltensweisen. Dies umfasst insbesondere
auch die Duldung von Hilfeleistungen durch Dritte.
Schulung, an der Leine und ohne Leine zu folgen und
zu begleiten
Reaktionsschulung in Bezug auf Kinder, Artgenossen
und andere Tiere und deren Verhalten, auch wenn der
Hund unangeleint (frei) läuft
Schulung, die Signale für Sitzen, Liegen und Bleiben
(auch mit Ablenkungen) zu befolgen
Schulung des Verhaltens bei der Benutzung von Fahrstühlen und Treppen sowie der Benutzung von verschiedenen Türen
Schulung, Rückruf- und Abbruchsignale zu befolgen
Schulung des Verhaltens in öffentlichen Orten
(insbesondere Straßenverkehr, Geschäfte, Arztpraxis,
Restaurant, Café) sowie des Verhaltens in der
Wohnung des Menschen, wenn dieser nicht zu Hause
ist
Reaktionsschulung in Bezug auf akustische, visuelle,
taktile und geruchliche Reize sowie Futterreize, auch
im Freilauf
Bedarfsorientierte
Schulung des Verhaltens bei der
Benutzung von Verkehrsmitteln wie etwa Ein- und
Aussteigen sowie die Benutzung von Kraftfahrzeug,
Sonderfahrdienst, Bus, Bahn, Tram sowie anderen
Beförderungsmitteln wie Fähre, Gondel, Seilbahn.
Die Auswahl der Beförderungsmittel ist angepasst an
die jeweiligen individuellen Umstände, wobei mindestens die Benutzung eines Personenkraftfahrzeugs
oder eines Verkehrsmittels des öffentlichen Nah- oder
Fernverkehrs geschult werden muss.
2. Hilfeleistungen
a) Blindenführhunde
Der Blindenführhund lernt in der Ausbildung, den Menschen selbstständig sicher durch den allgemeinen
Verkehr zu führen und dabei auf die ihm antrainierten Hör- und anderen Zeichen des Menschen sowie
auf Umweltsignale zu reagieren. Während der Ausbildung trainiert der Hund, im Führgeschirr zu gehen
und – jeweils situationsangemessen – ihm gegebene Signale zu befolgen oder sich ihnen aktiv zu widersetzen. Signale bei der Führarbeit zu befolgen oder im Einzelfall nicht zu befolgen, ist eine Hilfeleistung, die
auf die Anforderungen an den Gehorsam aufbaut. Der Ausbildungsinhalt umfasst die Hilfeleistungen H1
bis H9 sowie die sonstige Leistung S1.
Nummer
Hilfeleistung
Beschreibung
H1
Umgehen beziehungsweise Anzeigen von
Hindernissen
Bewegliche und unbewegliche Hindernisse umgeht
oder zeigt der Hund dem Menschen an. Je nach
Umweltsituation und Beschaffenheit des Hindernisses
kann dies beispielsweise durch Stehenbleiben oder
Verzögern erfolgen.
Um Seitenhindernisse führt der Hund seitlich in
ausreichendem Abstand herum.
Um Bodenhindernisse führt der Hund herum oder
zeigt sie an. Hindernisse, die der Menschübersteigen kann (z. B. querliegendes Brett, Füllschlauch
einer Heizölleitung usw.), zeigt der Hund durch
Stehenbleiben an und führt nach entsprechender
Aufforderung über das Hindernis.
Flache Hindernisse zeigt der Hund etwa durch
Verzögern des Gehtempos an.Bodenvertiefungen (wie Bahnsteigkanten, offene Kanalschächte,
Baugruben) passiert der Hund mit genügendem seitlichen Abstand, oder er bleibt davorstehen.
Um Höhenhindernisse, die der Hund unterlaufen,
an denen sich der Mensch aber stoßen könnte
(zum Beispiel Schranken, überhängende Zweige,
Briefkästen), führt der Hund mit genügendem seitlichen Abstand herum.
Bei Totalabsperrungen (beispielsweise an Baustellen oder durch parkende Autos) umgehen der
Hund und der Mensch das Hindernis situationsangemessen und sicher. Bei Totalabsperrung von
Bürgersteigen führt der Hund beispielsweise an
die Bordsteinkante. Auf Signal des Menschen führt
der Hund über die Fahrbahn (sichere Überquerung)
oder er umgeht die Absperrung auf der Fahrbahn.
Nach Passieren der Absperrung zeigt er den Bordstein an und setzt den Weg auf dem Bürgersteig
fort.
Mobile Hindernisse (wie Fußgängerinnen und Fußgänger, Skaterinnen und Skater, Radfahrende
usw.) umgeht der Hund mit ausreichendem Abstand.
Durch Engstellen führt der Hund in angemessen
verlangsamtem Führtempo oder er zeigt sie durch
Stehenbleiben an.
H2
Verhalten in Gefahrensituationen
Der Hund erkennt – soweit möglich – eine Gefahrensituation rechtzeitig und reagiert angemessen darauf.
Er bleibt beispielsweise stehen, auch wenn ein Signal
(verbales oder nonverbales Signal oder ein veränderter Zustand) bereits gegeben wurde.
Beispielsweise zeigt der Hund Abgründe wie an Bahnsteigkanten oder ungesicherten Baugruben, denen
sich Mensch und Hund frontal nähern, durch Stehenbleiben an oder er führt davon weg, so dass er
zwischen Abgrund und Mensch geht. Entlang von
Abgründen (wie beispielsweise an Bahnsteigkanten
oder Rampen) führt der Hund mit ausreichendem
Seitenabstand.
H3
Verhalten bei Bordsteinkanten
Der Hund führt bis zu Bordsteinkanten und hält an;
das gilt für Bordsteinkanten jeder Höhe, auch für
abgesenkte. Auf entsprechendes Signal führt er
weiter.
H4
Verhalten bei Straßenüberquerungen, Be-
gehen von Bürgersteigen und Straßen
Straßen überquert der Hund erst auf entsprechendes Signal. Der Hund führt direkt und geradlinig
über die Fahrbahn zur gegenüberliegenden Bordsteinkante.
Auf Straßen mit Bürgersteig führt der Hund, soweit
möglich, auf dem Gehweg und hält dort möglichst
die Mitte ein. Er führt, sofern er nicht unbeweglichen oder beweglichen Hindernissen ausweichen
muss, in gerader Richtung. Er führt, solange ihm
kein anderes Signal gegeben wird, bis zur Bordsteinkante der nächsten Querstraße und bleibt
unmittelbar vor dieser stehen.
Auf Straßen ohne Bürgersteig führt der Hund
selbstständig oder auf Signal des Menschen am
linken oder rechten Rand und zeigt einmündende
Straßen oder Wege an. Nach der Umgehung von
Hindernissen kehrt er wieder zurück auf die Lauflinie. Auf Straßen ohne Bürgersteig außerhalb
geschlossener Ortschaften führt der Hund gemäß
der Straßenverkehrsordnung äußerst links, wenn
zumutbar.
Auf entsprechendes Signal sucht der Hund einen
gekennzeichneten Fußgängerüberweg (zum Beispiel Zebrastreifen) auf und zeigt ihn durch Stehenbleiben an.
Auf entsprechendes Signal führt der Hund zu einer
Ampel und zeigt sie beispielsweise durch Stehenbleiben oder Berühren am Ampelmast an.
H5
Verhalten bei und auf Treppen, Roll-
treppen und Fahrsteigen (Laufbändern)
Auf entsprechendes Signal sucht der Hund Treppen und zeigt sie durch Anhalten an. Beiaufwärtsführenden Stellen stellt der Hund die Vorderpfote
auf die unterste Stufe. Die Treppen begeht der
Hund nur auf Signal. Er geht dabei flüssig und in
einem Tempo, das der Situation und denBedürfnissen des Menschen angemessen ist.
Rolltreppen und Fahrsteige (Laufbänder) betritt der
Hund nicht.
H6
Benutzen von Verkehrsmitteln
Auf Signal führt der Hund zum Ein- bzw. Ausstieg
eines Verkehrsmittels und zeigt diesen an. Er steigt
auf Signal zusammen mit dem Menschen ein bzw. aus.
Ist ein gleichzeitiges Einsteigen nicht möglich, so hat
der Hund aus Sicherheitsgründen vorauszugehen.
Beim Aussteigen geht der Mensch voraus.
H7
Verhalten in oder bei Gebäuden
Auf Signal führt der Hund zum Ein- bzw. Ausgang
von Gebäuden oder Räumen und zeigt, sofern vorhanden, die Ein- und Ausgangstür an.
Während eines Einkaufs oder Restaurantbesuches
verhält sich der Hund ruhig und zurückhaltend,
ohne Dritte zu belästigen und bleibt an der Stelle
liegen, die ihm zugewiesen wurde.
H8
Losgehen, Ändern von Richtung und
Geschwindigkeit, Nachfolgen
Auf das entsprechende Signal geht der Hund los.
Auf entsprechendes Signal ändert der Hund aus
dem Stand bzw. aus der Bewegung die Richtung.
Auf entsprechendes Signal läuft der Hund schneller
bzw. langsamer. Das Führtempo ist derUmweltsituation und den Bedürfnissen des Menschen
angepasst.
Auf Signal folgt der Hund einer bestimmten Person
und führt dabei weiterhin sicher (z. B. umHindernisse herum).
H9
Aufsuchen und Anzeige von Sitzgelegenheiten und anderer Ziele/markanter
Punkte
Auf Signal führt der Hund zu einer freien Sitzgelegenheit und zeigt diese an.
Auf entsprechendes Signal sucht der Hund andere
Ziele (z. B. Verkaufsschalter, Kasse, Fahrstuhl,
Haltestelle, Briefkasten) auf und zeigt sie an.
S1 Sonstige Leistung
Geschult wird die Selbstständigkeit, die Arbeits- und Zugfreude und die Belastbarkeit des Hundes sowie die
Konstanz der Führleistung.
b) Mobilitätsassistenzhund
Der Ausbildungsinhalt umfasst mindestens die Hilfeleistungen H1 und H2 sowie drei weitere der unter H3 bis H13 aufgeführten Hilfeleistungen, wobei die Hilfeleistungen H3 bis H13 durch bis zu drei sonstige Hilfeleistungen (H14) oder jeweils durch eine bei H2 aufgeführte einzelne Notfallmaßnahme ersetzt werden können.
Nummer
Hilfeleistung
Beschreibung
H1
Apportieren von Objekten
Auf Signal hebt der Hund einen Gegenstand auf, hält oder trägt ihn, bis er das Signal erhält, den Gegen- stand koordiniert dem Menschen anzureichen oder an einem angewiesenen Ort abzulegen.
H2
Ausführen einer Notfallmaßnahme wie
Telefon holen
Hilfsperson holen
Notrufknopf drücken
Bellen oder Laut geben auf Signal oder
Medikamente bringen
Der Hund führt auf Signal eine bestimmte Notfallmaßnahme aus: Zum Beispiel holt er das Telefon, eine Hilfsperson oder bestimmte Notfallmedikamente. Oder der Hund läuft auf Signal zu einer vorher genannten Person, um diese darauf aufmerksam zu machen, dass Hilfe benötigt wird oder der Hund bellt auf Signal des Menschen, um auf eine Notsituation aufmerksam zu machen. Falls erforderlich, öffnet der Hund dazu Türen, überwindet Treppen oder andere Barrieren.
H3
Schalter bedienen
Der Hund betätigt auf Signal hin mit der Nase oder der Pfote den erwünschten Schalter von Einrichtungen wie etwa Licht, Notrufknopf, Fahrstuhl, Ampeltaster, Toilettenspülung sowie Schalter von Elektrogeräten wie etwa Staubsauger.
H4
Türen öffnen, aufhalten und schließen
Der Hund öffnet und schließt auf Signal eine Zimmer- oder Wohnungstür. Bei Türen, die selbst schließen, hält er die Tür weit und lang genug offen, so dass der Mensch hindurchgehen oder hindurchfahren kann.
H5
Unterstützung beim An- und/oder Ausziehen
Der Hund zieht auf Signal mit dem Maul das gewünschte Kleidungsstück an und/oder aus, ohne das Kleidungsstück dabei zu beschädigen. Winkel, Art und Krafteinsatz lernt der Hund an individuellen Bedürfnissen auszurichten.
H6
Handrollstuhl oder Rollator heranziehen
Der Hund zieht auf Signal den Handrollstuhl oder Rollator zu seinem Menschen heran. Position und Abstand sind hierbei individuell von Situation und individuellem Bedarf abhängig, um z. B. sicheres Umsetzen zu ermöglichen.
H7
Türen oder Schubladen öffnen
Der Hund öffnet auf Signal eine Schublade oder Tür (auch Schranktür) etwa durch Ziehen oder Anstupsen.
H8
Unterstützung bei der Hausarbeit
Der Hund unterstützt bei der Erledigung der Hausarbeit (etwa bei der Wäsche). Hierzu kann es je nach Bedarf notwendig sein, dass er beispielsweise Wäsche aus der Maschine anreicht, einen Wäschekorb zum Wäscheständer zieht, Wäsche sowie heruntergefallene Wäscheklammern anreicht und den Wäscheklammerbeutel hält.
H9
Packtasche tragen einschließlich Auf- und Absetzen
Der Hund trägt eine ergonomisch individuell zu ihm passende Packtasche auf dem Rücken, in der beispielsweise der Einkauf verstaut werden kann. Der Hund lernt, sich sicher mit der Packtasche im privaten und öffentlichen Bereich zu bewegen. Das Gewicht der Packtasche samt Inhalt darf 15 % des Körpergewichts des Hundes nicht überschreiten.
H10
Hand auf eine Armlehne oder ein Steuerelement (Schaltung) schieben
Der Hund unterstützt den Menschen dabei, dessen
Hand oder Arm auf Armlehne, Rollstuhlschaltung,
Schoß etc. zu platzieren, wenn dies aus eigener Kraft
nicht möglich ist, beispielsweise indem der Hund
seine Schnauze unter den Arm legt und diesen auf
die Armlehne zurückschiebt.
H12
Aufräumen und Müll entsorgen
Auf Signal bringt der Hund den Gegenstand zum Mülleimer und entsorgt diesen gezielt im Eimer. Hierbei benötigt er keinen Sichtkontakt zu seinem Menschen und öffnet solche Türen, die ihm den Weg zum Mülleimer versperren.
H13
Hilfsmittel wie Beatmungsgerät tragen oder ziehen
Der Hund trägt ein Hilfsmittel wie etwa ein kleines Beatmungsgerät für seinen Menschen oder zieht ein größeres Beatmungsgerät.
H14
Sonstige Hilfeleistung
Eine Hilfeleistung, die sich nach dem individuellen Bedarf richtet und mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllt:
Die Hilfeleistung ersetzt ganz oder teilweise eine ausgefallene Körperfunktion oder ermöglicht die Erfüllung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens. Zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören Körperfunktionen wie Gehen, Stehen, Treppensteigen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme und die Ausscheidung, das selbstständige Wohnen und das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraumes und die Kommunikation zur Vermeidung von Vereinsamung.
Die Hilfeleistung gleicht die mit der Funktionsbeeinträchtigung verbundene oder im Falle der Vorbeugung zu erwartende Teilhabestörung aus, mildert diese, wendet sie ab oder beeinflusst sie in sonstiger Weise günstig, um die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern und Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.
Der Inhalt der Hilfeleistung richtet sich individuell nach den Anforderungen des Einzelfalls.
c) Signalassistenzhund
Der Ausbildungsinhalt umfasst mindestens die Hilfeleistungen H1 und H2 sowie drei weitere der unter H3 bis H10 aufgeführten Hilfeleistungen, wobei diese jeweils durch eine Sonstige Hilfeleistung (H11) oder durch die weitere Anzeige eines Geräuschs aus der Hilfeleistung H1 ersetzt werden können.
Nummer
Hilfeleistung
Beschreibung
H1
Mindestens zwei der folgenden Geräusche
Türklingel
Krankenwagen-, Feuerwehr- und Polizeisirene
Kraftfahrzeughupe
Vorname und Name
Rufen, Weinen oder Schreien des eigenen Kindes
Klopfen
Nähern von Menschen
durch ein Anzeigeverhalten anzeigen und
zur Geräuschquelle führen oder durch ein
bestimmtes Verhalten auf die Geräuschquelle aufmerksam machen.
Der Hund zeigt mindestens zwei Geräusche durch ein Anzeigeverhalten (zum Beispiel durch Stupsen mit der Nase, Kratzen am Bein oder Anspringen) oder das Bringen eines bestimmten Gegenstandes an. Der Mensch wird nach jedem Anzeigen eines Geräusches, auch nach Aufforderung durch den Menschen (etwa durch eine entsprechende Gebärde), zur Geräuschquelle geführt
H2
Rauchmelder anzeigen
Der Hund zeigt den Signalton eines Rauchmelders an.
Anstatt den Menschen zum Geräusch zu führen, zeigt
er durch ein eindeutiges, nur Rauchmelder betreffendes Verhalten, die Gefahr an. Das jeweilig trainierte
Anzeigeverhalten muss der Situation angemessen
und effektiv sein, also steigernd bei ausbleibender
Beachtung und penetrant.
H3
Bestimmte Verkehrssituationen anzeigen
Der Hund zeigt bestimmte Verkehrssituationen an, aus
denen eine Gefahrsituation für den Menschen entstehen könnte. Dies könnte etwa ein sich dem Menschen
von hinten näherndes Kraftfahrzeug, Fahrrad oder
sonstiges Fahrzeug sein.
H4
Ein Familienmitglied oder einen Dritten
holen
Der Hund holt nach Aufforderung durch den Menschen ein Familienmitglied oder einen Dritten.
H5
Nachricht zu einer anderen Person bringen
Der Hund transportiert eine Nachricht vom oder zum
Menschen zu oder von einer anderen Person.
H6
Verlust von Gegenständen anzeigen
Der Hund macht den Menschen darauf aufmerksam,
wenn ihm Gegenstände herunterfallen.
H7
Wecker Klingeln anzeigen
Der Hund zeigt das Klingeln durch ein Anzeigeverhalten (vgl. H1) oder das Bringen des Weckers an.
H8
Telefonklingeln oder Klingeln des Smartphones anzeigen
Der Hund zeigt das Klingeln eines Telefons oder
Smartphones an.
H9
Haushaltsgeräusche (wie etwa Eieruhr,
kochendes Wasser)
Wie bei H8
H10
Eingang von Emails
Wie bei H8
H11
Erbringen einer Sonstigen Hilfeleistung
Vgl. unter Buchstabe b) H14
Der Inhalt der Hilfeleistung richtet sich individuell nach
den Anforderungen des Einzelfalls.
d) Warn - und Anzeigeassistenzhund
Der Ausbildungsinhalt umfasst mindestens die Hilfeleistungen H1 und H2 sowie drei weitere der unter H3
bis H10 aufgeführten Hilfeleistungen, die jeweils durch eine Sonstige Hilfeleistung (H11) oder durch eine
Notfallmaßnahme der Hilfeleistung H2 ersetzt werden können.
Nummer
Hilfeleistung
Beschreibung
H1
Zuverlässiges Warnen oder Anzeigen
der medizinischen Notsituation/eines veränderten körperlichen Zustands oder eines Allergens an bekannten und unbekannten Orten
Der Warnhund warnt den Menschen mit einem eindeutigen Warnverhalten zuverlässig zu allen Tages-
und Nachtzeiten in jeder Situation, bevor die medizinische Notsituation eintritt. Das jeweilig trainierte
Anzeigeverhalten muss der Situation angemessen
und effektiv sein, also steigernd bei ausbleibenderBeachtung und penetrant. Der Anzeigehund zeigt eine
eingetretene medizinische Notsituation(gegebenenfalls auch einen anaphylaktischen Schock) oder den
potentiellen Auslöser einer medizinischen Notsituation
(zum Beispiel ein Allergen) durch ein bestimmtes Anzeigeverhalten (etwa Stupsen, Lecken, Pfote auflegen,
Gegenstand bringen, Bellen) an. Für den Fall einer
Allergenanzeige kann der Hund das Allergen im Raum
(auch in oder auf Gegenständen wie etwa Teller und
Tablett) und in der direkten Umgebung des Menschen
anzeigen. Außerdem zeigt der Hund durch ein besonderes Anzeigeverhalten auch an, wenn sich
am durchsuchten Ort kein Allergen befindet (Negativ-Anzeige)
Bei Bellen als Anzeigeverhalten kann der Hund in der
Nähe des Menschen bleiben und alarmiert durch das
Bellen eine andere Person etwa in der Wohnung oder
im Geschäft.
H2
Zuverlässiges Ausführen einer Notfallmaßnahme (es genügt eine dernachfolgenden Maßnahmen):
Telefon holen
Notfallmappe bringen
Medizinische Geräte, Notfallmedikamente oder andere notwendige Hilfsmittel bringen
Hilfe holen, z. B. einen Angehörigen
Notrufknopf drücken
Bellen oder Lautgeben auf Signal
Ist die Notsituation eingetreten, führt der Hund auf
Signal eine Notfallmaßnahme aus. Zum Beispiel holt
er das Telefon, damit der Mensch selbst etwa Angehörige oder den Rettungswagen verständigen kann
oder eine Betreuungsperson diese anrufen kann. Falls
für die Notfallmaßnahme erforderlich, weckt der Hund
den Menschen. Der Hund reagiert in bestimmten Notfallsituationen, ohne dass er ein gesondertes Signal
vom Menschen erhält (z. B. bei Bewusstlosigkeit des
Menschen).
H3
Wecken bei Wecker Klingeln
Schläft der Mensch zum Beispiel als Folge einer
Medikamenteneinnahme so tief, dass er nicht auf
einen Wecker reagiert, weckt der Hund ihn, sobald
der Wecker klingelt.
H4
Anzeigen des Alarms eines medizinischen
Geräts
Der Hund zeigt durch ein Anzeigeverhalten (etwa
durch Stupsen oder Pfote auflegen) an, wenn ein
Alarm eines medizinischen Geräts einen medizinischen Notfall oder einen Fehler signalisiert, der sofortiges Handeln erfordert. Das jeweilig trainierte Anzeigeverhalten muss der Situation angemessen und
effektiv sein, also steigernd bei ausbleibender Beachtung und penetrant.
H5
Türen öffnen in Notsituation
Wenn der Mensch bewusstlos ist und Angehörige
oder der Rettungsdienst eintreffen, um zu helfen,
öffnet der Hund ihnen die Eingangstür und lässt sie
eintreten.
H6
Lichtschalter bedienen
Auf Signal schaltet der Hund das Licht an und aus.
H7
Taktile Stimulation
Während eines Anfalls oder einer Schlafattacke leckt
der Hund den Menschen an einer auf die individuellen
Bedürfnisse des Menschen abgestimmten Stelle am
Körper (z. B. Gesicht, Hände), um dem Menschen
durch die taktile Stimulation zu helfen wieder zu sich
zu kommen, ihm Sicherheit zu vermitteln und ihm zu
helfen, sich schneller orientieren zu können.
H8
An die Medikamenteneinnahme oder Mitnahme erinnern
Täglich erinnert der Hund bei bestimmten wiederkehrenden Situationen (zum Beispiel Frühstück) an
die Einnahme von Medikamenten, indem er zum Beispiel die Medikamententasche bringt, oder den Menschen beim Verlassen des Hauses an die Mitnahme
der Medikamententasche erinnert.
H9
Sicher nach Hause oder an einen sicheren Ort bringen
Ist der Mensch direkt vor der drohenden Notsituation
oder danach nicht mehr aufnahmefähig oder überkommt ihn starke Schläfrigkeit, führt ihn der Hund an
einen sicheren Ort oder – nach der Notsituation – nach
Hause.
H11
Erbringen einer Sonstigen Hilfeleistung
Vgl. unter Buchstabe b) H14
Der Inhalt der Hilfeleistung richtet sich individuell nach den Anforderungen des Einzelfalls.
e) PSB-Assistenzhund
Die Ausbildung umfasst die Hilfeleistungen H1 und H2 sowie drei weitere der unter H3 bis H13 aufgeführten
Hilfeleistungen, die jeweils durch eine Sonstige Hilfeleistung (H14) oder eine Hilfeleistung aus H1 oder H2
ersetzt werden können.
Nummer
Hilfeleistung
Beschreibung
H1
Sicherheit geben
Der Hund gibt dem Menschen auf Signal durch seine
Nähe oder Berührung in verschiedenen Situationen
und Orten Sicherheit und Nähe. Oder er setzt, stellt
oder legt sich auf Signal zwischen seinen Menschen
und einen anderen Menschen, um eine Distanz zu
schaffen. Dabei darf der Hund keine Aggressionen
gegenüber Dritten zeigen.
H2
Notfallmaßnahme ausführen
Der Hund leistet in einer bestimmten Notsituation je
nach persönlichen Bedarf Hilfe.
Dies kann dadurch geschehen, dass
der Hund den Menschen zu der nächsten freien
Sitzgelegenheit bringt,
der Hund seinen Menschen auf Signal zurück nach
Hause bringt (Wobei zu berücksichtigen ist, dass
der Hund den Menschen nur nach Hause bringen
kann, wenn eine bestimmte Distanz zum Wohnort
nicht überschritten wurde. Es ist daher nicht erforderlich, dass der Hund den Menschen von jedem
beliebigen Ort nach Hause bringt.),
der Hund seinen Menschen zum Beispiel durch das
Auflegen einer Pfote oder Anstupsen beruhigt und
ihn gegebenenfalls ablenkt,
der Hund bei eindeutigen Anzeichen eines veränderten Zustandes des Menschen, der sofortige
Maßnahmen durch den Menschen oder seine Angehörigen erfordert, wie etwa Stressreduktion, Einsatz von Medikamenten oder in derVerhaltenstherapie erlernten Fertigkeiten, durch ein Anzeigeverhalten anzeigt,
der Hund bei Schlaflosigkeit Tiefendruck ausübt,
indem er sich zum Beispiel auf die Beine oder in
den Schoß des Menschen legt oder eine Gewichtsdecke bringt,
der Hund durch das Überbringen eines Zettels
an Dritte Hilfe holt, falls der Mensch sich in einer
Situation nicht ausdrücken kann,
der Hund einen Dritten zur Hilfe holt, einen Notfallknopf drückt oder eine ähnliche Handlung vornimmt,
der Hund in einer Krise auf Signal das Telefon bringt,
der Hund bei entsprechend nachvollziehbaren, erlernten Anzeichen Dissoziationen, Flashbacks,
Alpträume und Panikattacken durch taktile Stimulation unterbricht und den Menschen anschließend
bei Bedarf beruhigt,
der Hund auf Signal den nächsten Ausgang – zum
Beispiel in einem Supermarkt – findet, wenn der
Menschen Panik bekommt oder dissoziiert.
H3
Straßenübergänge anzeigen und für
sichere Fortbewegung im Straßenverkehr
sorgen
Der Hund bleibt automatisch an jedem Straßenübergang stehen und lehrt so den Menschen auch stehenzubleiben und nicht einfach über die Straße zu laufen.
Der Hund bleibt sofort auf dem Fußweg stehen, wenn
ein Auto aus einer Ausfahrt fährt, um den Menschen vor
der Gefahr des herausfahrenden Autos zu schützen.
H4
An die Medikamenteneinnahme erinnern
Der Hund reagiert auf einen festgelegten Signalton
(z. B. durch einen Wecker) indem er an die Einnahme
der Medikamente – etwa durch Bringen der Medikamententasche – erinnert.
H5
Objekte apportieren
Der Hund bringt seinem Menschen auf Signal benötigte Gegenstände und hebt heruntergefallene Gegenstände auf.
H6
Rauchmelder anzeigen
Der Hund zeigt das Ertönen des Rauchmelders an und bringt den Menschen zum Ausgang.
H7
Kommunikation übernehmen
Kann der Mensch in der Öffentlichkeit nicht antworten oder sprechen, überreicht der Hund eine Karte mit Informationen.
H8
Anzeigen eines Wecksignals und Wecken
Der Hund zeigt ein Wecksignal an und weckt den Menschen.
H9
Schlüssel finden und bringen
Der Hund sucht, findet und bringt den Schlüssel oder ähnliche wichtige Gegenstände, wenn der Mensch sich nicht mehr erinnern kann, wo in der Wohnung er den Schlüssel platziert hat.
H10
Lichtschalter bedienen (auch in dunklen Räumen)
Der Hund kann auf Signal das Licht an- und ausschalten.
H11
An Waschroutine erinnern
Eine Klingel ertönt täglich zur selben Zeit und der Hund bringt den Menschen auf dieses Signal ins Badezimmer.
H12
Suche von hilflosen Personen
Läuft eine hilflose Person, insbesondere ein Kind unbemerkt weg, sucht der Hund die Person auf Signal zeitnah und im Nahbereich der Wohnung oder des Orts, an dem die Person entlaufen ist.
H13
Durch eine Menschenmenge führen
Der Hund führt seinen Menschen auf Signal durch eine Menschenmenge, beispielsweise durch wartende Menschen vor dem Fahrstuhl oder eine Menge in der Innenstadt.
H14
Erbringen einer Sonstigen Hilfeleistung Vgl. unter Buchstabe b) H 14
Der Inhalt der Hilfeleistung richtet sich individuell nach den Anforderungen des Einzelfalls.
3. Theoretische Sachkunde
Zur theoretischen Ausbildung gehört die Vermittlung und Aneignung der erforderlichen Kenntnisse in Bezug auf Tierschutz, Haltung, Gesundheit, Wesen und Verhalten des Assistenzhundes. Dazu zählen Kenntnisse über
die tägliche Versorgung (Ernährung (auch in Bezug auf Hygieneaspekte einer eventuellen Rohfütterung), Gesundheitsfürsorge, Pflege, artgemäße Haltung, Auslastung und Beschäftigung sowie Ruhebedürfnis des Hundes),
das Verhalten eines Assistenzhundes, insbesondere als Teil einer Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft sowie rassespezifische Merkmale unterschiedlicher Hunderassen,
die Grundlagen der Kommunikation von und mit Assistenzhunden, Lerntheorie und Erziehung,
die für die Haltung eines Assistenzhundes maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie
die Anzeichen für eine Überlastung des Assistenzhundes.
Anlage 5
(zu § 12 Absatz 3 Satz 1)
Ausbildungsnachweis
Die Dokumentation der Ausbildung muss die folgenden Angaben enthalten:
Angaben zur Ausbildungsstätte: Name der Ausbildungsstätte, fachlich verantwortliche Person für die Ausbildung
Angaben zum Menschen mit Behinderungen: Vorname, Name, Adresse, Geburtsdatum
Bei Beteiligung einer Bezugsperson an der Ausbildung: Vorname, Name, Adresse und Geburtsdatum der Bezugsperson
Angaben zum Hund: Name, Rasse, Geschlecht, Mikrochip-Nummer und Wurftag
Ergebnis und Begründung der generellen Eignungsprüfung (§ 9)
Ergebnis und Begründung der konkret-individuellen Eignungsprüfung (§ 10)
Art der Ausbildung (Fremdausbildung oder Selbstausbildung)
Inhalt der vermittelten Ausbildungsleistung mit Angabe von inhaltlichem und zeitlichem Umfang sowie Datum, an dem die jeweilige Ausbildungsleistung erbracht wurde
Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben durch die fachlich verantwortliche Person
Die Prüfung beinhaltet einen praktischen und einen theoretischen Teil. Die praktische Prüfung findet in ablenkungsarmer und ablenkungsreicher Umgebung in der Regel am Wohnort des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin statt und wird von Fachprüferinnen und Fachprüfern durchgeführt. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin oder die Ausbildungsstätte können hierzu Orte vorschlagen, die Möglichkeiten zum Testen der verschiedenen Prüfungsinhalte bieten. Die Fachprüfer und Fachprüferinnen können hiervon nach Bedarf unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin abweichen. Prüfungssituationen können auch gestellt werden, insgesamt soll jedoch das übliche Alltagsverhalten im Vordergrund stehen. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin hat sich zu Beginn der Prüfung durch Vorlage eines Lichtbildausweises auszuweisen. Die Fachprüfer und Fachprüferinnen überprüfen auch die Identität des Hundes. Der Hund darf nach einer Prüfungsaufgabe angemessen belohnt werden. Hilfsmittel wie Clicker, Pfeife oder Spielzeuge sind grundsätzlich erlaubt, sie werden dem Fachprüfer vor der Prüfung angezeigt.
Der Hund sollte während der Prüfung grundsätzlich angeleint sein, es sei denn, die Aufgabe erfordert das Ableinen des Hundes. Auf Wunsch darf ein Dritter den Prüfungskandidaten oder die Prüfungskandidatin bei der Prüfung begleiten, allerdings ohne dabei Einfluss auf die Prüfung zu nehmen oder in das Prüfungsgeschehen einzugreifen. Die Bezugsperson (siehe hierzu auch unter Ziffer 7) ist kein Dritter.
Prüfungsinhalt
Sofern in der Prüfungsaufgabe selbst die Ausführung oder das Zeigen eines bestimmten Verhaltens beschrieben ist, handelt es sich dabei immer um die Beschreibung einer mit „gut“ zu bewertenden Ausführung der Aufgabe oder eines mit „gut“ zu bewertenden Verhaltens.
a) Prüfungsaufgaben zum Sozial- und Umweltverhalten
aa) in Bezug auf Kinder
Dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und dem angeleinten Hund begegnen im geringen Abstand Kinder, die Gemeinschaft geht an Kinderspielplätzen oder einem belebten Schulhof vorbei oder der Hund wird von Kindern angesprochen. Dabei verhält sich der Hund ruhig, ausgeglichen, sozial sicher und freundlich; er ist jederzeit kontrollierbar. Er bleibt in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst, er orientiert sich an dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin.
bb) in Bezug auf eine Gruppe von Menschen
Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der angeleinte Hund gehen durch eine Gruppe von Menschen oder eine Menschenmenge. Der Hund lässt sich nicht von den Menschen oder anderen Umweltreizen ablenken, er unterbricht seine ursprüngliche Aufgabe nicht. Der Hund bleibt in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst, er orientiert sich an dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin.
cc) in Bezug auf Menschen mit aus der Perspektive eines Hundes ungewöhnlichem Erscheinungsbild
Eine fremde Person begegnet der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten und dem Hund mit geringem Abstand. Die Person hat ein – aus der Perspektive des Hundes – ungewöhnliches Erscheinungsbild, beispielsweise trägt sie eine Sturmhaube, einen Sturzhelm oder einen großen Gegenstand oder sie hüpft. Der Hund ignoriert die Person oder lässt sich nicht ablenken. Er bleibt in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst, er orientiert sich an dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin.
dd) in Bezug auf Menschen in Bewegung
Dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und dem Hund begegnet eine Person, zum Beispiel ein Jogger, die sie in schnellem Tempo überholt, ihnen entgegenkommt, sie schneidet oder nur knapp passiert. Der Hund ignoriert die Person oder zeigt nur kurzes Interesse und lässt sich nicht oder nur kurz ablenken. Er bleibt in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst, er orientiert sich an dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin.
ee) bei Kontaktaufnahme
Eine fremde Person geht auf den Hund zu und versucht, Kontakt aufzunehmen. Der Hund ignoriert oder reagiert auf die Person, ohne dabei seine ursprüngliche Aufgabe zu unterbrechen, er orientiert sich an dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Der Hund bleibt in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst.
ff) in Bezug auf fremde Hunde
(1) Im Freilauf erhält der Hund Gelegenheit zur Kontaktaufnahme mit anderen Hunden. Wenn er
Kontakt aufnimmt, soll er den anderen Hund sozial freundlich begrüßen und generell angemessen
auf diesen reagieren.
(2) Außerdem begegnen dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und dem angeleinten
Hund andere Hunde. Der Hund ignoriert dabei die anderen Hunde oder zeigt freundliches Interesse. Die Leine ist dauerhaft locker, der Hund orientiert sich an dem Prüfungskandidaten oder der
Prüfungskandidatin. Er lässt sich nicht oder nur leicht ablenken. Er bleibt in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst.
gg) in Bezug auf andere Tiere
Der Hund ist nach Belieben angeleint, in Freifolge oder im Freilauf und sieht andere Tiere (etwa Kühe,
Pferde, Eichhörnchen). Er verhält sich ruhig und sollte die anderen Tiere ignorieren, er orientiert sich
weiter am Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und ist jederzeit ansprechbar. Der Hund
bleibt in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst. Falls er angeleint ist,
bleibt die Leine dauerhaft locker.
hh) Überqueren von Straßen
Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der Hund überqueren Straßen. Dabei bleibt der
Hund ruhig, sicher, gelassen. Er ignoriert verkehrsfremde Umgebungsreize oder Passanten oder lässt
sich von diesen nicht ablenken. Der Hund orientiert sich am Prüfungskandidaten oder an der Prüfungskandidatin. Die Überquerung erfolgt kontrolliert und sicher.
ii) im Lebensmittelgeschäft
(1) Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der Hund betreten ein Lebensmittelgeschäft. Dabei bleibt der Hund ruhig, sicher, gelassen. Er ignoriert Menschen (Kunden Gäste,
Mitarbeiter) und Umgebungsreize (insbesondere Lebensmittel) oder lässt sich von diesen nicht
ablenken. Der Hund orientiert sich am Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin.
(2) Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin weist dem Hund einen geeigneten, sicheren
Platz zu. Der Hund schnuppert nicht oder nur wenig, bleibt auf Signal an einem zugewiesenen
Platz und verhält sich in einer Schlange oder an der Kasse ruhig.
jj) in einer Gaststätte
Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der Hund besuchen eine Gaststätte. Dabei
bleibt der Hund ruhig, sicher und gelassen. Er schnuppert nicht oder nur wenig, bleibt ruhig nahe bei
dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Der Hund ignoriert das Essen auf dem Tisch
oder bettelt nicht.
kk) auf verschiedenen Oberflächen
Der Hund läuft auf verschiedenen Oberflächen (zum Beispiel glatten, rutschigen, sich spiegelnden
Böden). Dies tut er, ohne zu zögern oder auszuweichen. Der Hund betritt die Oberfläche beim ersten
Anlauf entweder auf Signal oder indem er dem Menschen folgt. Er bewegt sich gleichmäßig mit dem
Tempo des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Seine Körperhaltung ist aufrecht und mit
angemessener Körperspannung. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin kann den Hund
der Situation angemessen anleiten und gibt zeitgerecht Signale, Hilfen und Verstärkungen.
ll) Aufzüge nutzen
Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der Hund betreten gemeinsam einen Fahrstuhl,
fahren mit diesem und steigen wieder aus. In welcher Reihenfolge und in welcher Position sich der
Hund jeweils bewegt, entscheidet der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und gibt dem
Hund entsprechende Signale. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin leitet die Situation
sicher an. Der Hund verhält sich ruhig, sicher und gelassen, er ignoriert Umgebungsreize. Er bleibt
während der Fahrt gelassen, lässt sich nicht ablenken und ignoriert andere mitfahrende Menschen
oder lässt sich durch diese nicht ablenken.
mm) Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der Hund nutzen gemeinsam öffentliche Verkehrsmittel je nach Bedarf. Der Hund steigt auf ein Signal in das Verkehrsmittel ein und wieder aus.
Sofern der Hund läuft, bewegt er sich ruhig und nahe beim Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Er passt sich dem Tempo an und lässt sich bereitwillig an einer geeigneten Stelle platzieren. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin weist dem Hund einen geeigneten, sicheren
Platz an. Der Hund verhält sich ruhig, sicher, gelassen und ignoriert Umgebungsreize. Sofern dies
möglich ist, sollte er anderen Menschen nicht im Weg sitzen oder liegen. Der Hund bleibt während
der Fahrt gelassen.
nn) Autofahren
Der Hund steigt auf ein Signal in ein Auto ein und wieder aus. Dabei entscheidet der Prüfungskandidat
oder die Prüfungskandidatin, wo der Hund sicher im Auto sitzt und weist dem Hund einen geeigneten
Platz zu. Der Hund verhält sich während der Fahrt ruhig. Beim Aussteigen wartet der Hund auf das
Signal, bis er das Auto verlässt. Nach dem Verlassen des Autos wartet er in der direkten Nähe des
Autos bis der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin ihm ein weiteres Signal gibt. Der Hund
ignoriert dabei Umgebungsreize wie etwa Passanten, Hunde und Autos oder er schaut kurz hin, bleibt
aber in der Nähe des Autos.
oo) Verhalten bei akustischen Reizen
Es sind laute Geräusche zu hören, etwa fallende Jalousien, Martinshorn, Kirchenglocken, Hupe oder
Fahrradklingel. Der Hund ignoriert den Reiz oder reagiert angemessen, lässt sich nicht oder nur leicht
ablenken, ohne seine Tätigkeit zu unterbrechen. Er befindet sich in niedriger Erregungslage und zeigt
sich nicht oder nur wenig gestresst.
pp) Verhalten des Hundes bei visuellen Reizen
Es sind für den Hund visuell auffällige Gegenstände oder Ereignisse zu sehen wie zum Beispiel ein
Regenschirm, eine Statue oder ein rollender Ball. Der Hund ignoriert den Reiz oder reagiert angemessen, lässt sich nicht oder nur leicht ablenken, ohne seine Tätigkeit zu unterbrechen. Er befindet
sich in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst.
qq) Verhalten des Hundes bei geruchlichen Reizen
Der Hund passiert an der Leine oder in der Freifolge mit dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin verschiedene geruchliche Reize, etwa andere Tiere oder Harnmarken anderer Tiere am
Wegrand etwa im Gras oder an einem Baum. Der Hund ignoriert den Reiz, lässt sich nicht oder nur
leicht ablenken, ohne seine Tätigkeit zu unterbrechen. Er befindet sich in niedriger Erregungslage und
zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst.
rr) Verhalten des Hundes bei Futterreizen
Es liegt Futter am Wegrand. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der Hund in Freifolge gehen am Futter vorbei. Der Hund sollte dabei das Essen ignorieren. Er ist jederzeit kontrollierbar.
ss) Benutzung von Türen
Prüfungskandidat oder Prüfungskandidatin und Hund benutzen gemeinsam unterschiedliche Türen
(etwa Drehtüren, automatische Türen, Haustüren). Der Hund ist dabei ruhig, sicher und gelassen.
Er schnuppert nicht. Er läuft ruhig, passt sich dem Tempo des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und den örtlichen Verhältnissen an und wechselt bei Bedarf die Position.
b) Gehorsam
aa) Leinenführigkeit
Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin geht mit dem angeleinten Hund. Dabei orientiert
sich der Hund am Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und folgt dessen Geschwindigkeit
und Richtung. Der Hund bewegt sich ruhig, sicher, gelassen und ignoriert Passanten, Tiere und andere
Umgebungsreize.
bb) Fallende Leine
Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin geht mit dem angeleinten Hund. Gemäß der
Absprache mit dem Fachprüfer lässt der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin die Leine
fallen. Nach Belieben bleibt der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin stehen oder geht
weiter. Der Hund orientiert sich bei seinem Verhalten an dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und ist kontrollierbar.
cc) Freifolge
Die Durchführung erfolgt wie bei der Überprüfung der Leinenführigkeit unter
aa). Der Hund zeigt, dass
er auf das Signal zum Losgehen wartet, orientiert sich am Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und folgt dessen oder deren Geschwindigkeit und Richtung. Der Hund bewegt sich ruhig,
sicher, gelassen. Er ignoriert andere Menschen, Tiere und andere Umgebungsreize neben dem
Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin oder lässt sich nicht von diesen ablenken. Er läuft,
in Einklang mit dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, auch wenn dieser die Richtung
ändert, wendet und anhält.
dd) Freilauf und Rückruf
Der Hund wird von der Leine gelassen und darf freilaufen. Dabei wartet er, nachdem er von der Leine
gelassen wird, zunächst auf das Freilaufsignal. Der Hund bleibt im Freilauf in Hör- und Sichtweite und
orientiert sich weiterhin am Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Auf Signal kommt er
zuverlässig und zügig und nimmt Kontakt mit dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin
auf. Auch bei Begegnungen mit Hunden oder anderen Tieren bleibt er abrufbar.
ee) An- und Ablegen von Leine, Kenndecke, Hundegeschirr, Führgeschirr und anderer Ausstattungsgegenstände
Der Hund lässt sich die Leine vom Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin anlegen und
abnehmen. Ist dafür das Einnehmen einer bestimmten Position erforderlich, befolgt der Hund bereitwillig die vom Halter gegebenen Signale. Entsprechendes gilt für das An- und Ablegen von Führgeschirr, Kenndecke oder anderer Ausstattungsgegenstände. Während des Vorganges zeigt der Hund
unterstützende Verhaltensweisen, bleibt ruhig, sicher und gelassen. Er ignoriert Umgebungsreize oder
Passanten oder lässt sich nicht von diesen ablenken und orientiert sich am Prüfungskandidaten oder
der Prüfungskandidatin.
c) Hilfeleistungen
Die zu prüfenden Hilfeleistungen richten sich nach der Assistenzhundeart und den individuellen Bedürfnissen des Menschen mit Behinderungen. Die Hilfeleistungen müssen mindestens die für die jeweilige
Assistenzhundeart maßgeblichen Hilfeleistungen der Anlage 4 erfüllen. Bei Hilfeleistungen, die Erkrankungen wie etwa Diabetes, Epilepsie oder andere Erkrankungen anzeigen sollen, die nicht simuliert werden
können oder die anlässlich solcher Erkrankungen erbracht werden sollen, legt der Prüfungskandidat oder
die Prüfungskandidatin vor der Prüfung das Ergebnis- und Anzeige-Trainingstagebuch der vorangegangenen zwei Monate vor, aus dem hervorgeht, wann und wie oft der Hund angezeigt hat und welche Anzeigen richtig oder falsch waren. Auch bei der Prüfung anderer Hilfeleistungen ist stets auf die Belange des
Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Insbesondere
ist eine gesundheitliche Gefährdung des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin oder eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte auszuschließen. Soweit möglich und erforderlich, ist daher zum Beispiel die Überprüfung einer Hilfeleistung ohne Beisein der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
auch allein mit dem Hund möglich. Dies gilt etwa für Hunde, die Allergene anzeigen sollen. Bei Blindenführhunden ist zudem die Sonstige Leistung nach Anlage 4 Teil der Prüfung.
d) Theoretischer Prüfungsteil
Prüfungsinhalt sind Kenntnisse in Bezug auf
– Grundlagen der Kommunikation und des Sozialverhaltens des Hundes, Erkennen von Gefahrensituationen, Stress- und Überforderungsanzeichen beim Hund,
– Grundlagen der Lerntheorie und Erziehung,
– Artgemäße Haltung (Unterbringung, Ernährung, Gesundheit, Pflege, spezifische Bedürfnisse eines
Assistenzhundes, Tierschutz, Ruhe- und Spielzeit) und
– Zutrittsrechte.
Die theoretische Prüfung kann insbesondere auch in Form eines Prüfungsgesprächs erfolgen. Vom zeitlichen Umfang sollte das Gespräch eine Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.
Bewertung der Prüfungsaufgaben
a) Bewertung der Prüfungsaufgaben gemäß Nummer 2 Buchstaben a) bis c)
Die unter den Buchstaben a) bis c) aufgeführten Prüfungsaufgaben sind für jeden Buchstaben bzw. Unterbuchstaben (Unterbuchstaben zu a) und b)) gesondert nach den folgenden Kriterien zu bewerten:
– Zusammenspiel der Mensch-Hund-Gemeinschaft während der Prüfung
– Ausführung der Aufgabe und Zeigen des gewünschten Verhaltens
– Kontrollierbarkeit des Hundes bzw. Reaktion des Menschen, wenn Hund nicht vollständig kontrollierbar
ist
– Ausdrucksverhalten des Hundes
Die jeweilige einzelne Prüfungsleistung wird mit der Note „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ bewertet.
Die jeweilige Bewertung hat sich, soweit in der Beschreibung der Aufgabe nicht speziell geregelt, nach den
nachfolgenden Vorgaben zu richten:
aa) Bewertung mit der Note „gut“:
– Die Ausführung der Aufgabe erfolgt wie beschrieben und das gewünschte Verhalten wird gezeigt.
– Der Hund ist kontrollierbar.
– Das Ausdrucksverhalten des Hundes ist neutral oder freudig, umwelt- und sozialsicher. Der Hund
befindet sich in niedriger Erregungslage.
– Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin arbeitet eng mit dem Hund zusammen und gibt
ihm, falls erforderlich, zeitgerecht entsprechende Hilfestellungen. Der Hund orientiert sich am
Prüfungskandidaten oder an der Prüfungskandidatin.
bb) Bewertung mit der Note „ausreichend“:
– Die Ausführung der Aufgabe oder das gezeigte Verhalten enthalten Mängel, sind aber insgesamt noch
akzeptabel. Es werden bis zu drei Versuche oder Signale benötigt, um die gestellte Aufgabe auszuführen oder das erwünschte Verhalten zu zeigen.
– Der Hund lässt sich vom unerwünschten Verhalten abhalten.
– Das Ausdrucksverhalten des Hundes ist leicht meidend, leicht ängstlich, leicht imponierend oder er
befindet sich in mittlerer Erregungslage.
– Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin kann den Hund meist motivieren; hat ausreichende Kenntnisse über die Verhaltensweisen des Hundes; gibt aber teilweise falsche, vertauschte
oder widersprüchliche Signale, korrigiert sich aber selbstständig. Der Prüfungskandidat oder die
Prüfungskandidatin reagiert zumeist der Situation angemessen, gibt Signale und Verhaltenskonsequenzen überwiegend zeitgerecht, ist fair und achtet auf die Bedürfnisse des Hundes.
cc) Bewertung mit der Note „mangelhaft“:
– Die Ausführung oder das Verhalten ist nicht mehr akzeptabel oder es werden mehr als drei Versuche
benötigt.
– Der Hund lässt sich nur schwer kontrollieren oder es ist ein permanentes Eingehen auf den Hund
nötig.
– Der Hund befindet sich in hoher Erregungslage, ist offensiv aggressiv; umweltunsicher oder sozial
unsicher, so dass der Hund zum Beispiel den Halter oder Dritte gefährdet etwa durch starkes Meide-
oder Fluchtverhalten, durch gefährliches Anspringen; anhaltendes, belästigendes Bellen oder Jaulen.
– Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin achtet nicht auf die Bedürfnisse des Hundes, gibt
häufig falsche, vertauschte oder widersprüchliche Signale oder bemerkt nicht, dass der Hund ihn
oder sie nicht versteht oder er oder sie reagiert unangemessen gegenüber dem Hund (zum Beispiel
aggressiv, zu distanzlos oder übergriffig, stark gestresst, lobt nicht, unterbricht unangemessenes
Verhalten nicht) oder er oder sie gibt Signale und Verhaltenskonsequenzen häufig nicht zeitgerecht.
b) Bewertung des theoretischen Prüfungsteils
Die theoretische Prüfungsleistung ist mit gut zu bewerten, wenn sie den Anforderungen voll entspricht.
Sie ist mit ausreichend zu bewerten, wenn sie zwar Mängel aufweist, aber den Anforderungen im Ganzen
noch entspricht. Mangelhaft ist die Prüfungsleistung, wenn sie den Anforderungen nicht mehr entspricht.
Bestandene Prüfung
Siehe § 18.
Abbruch der Prüfung
Tritt während der Prüfung ein Schaden für den Hund, den Prüfungskandidaten oder die Prüfungskandidatin
oder einen Dritten ein oder droht ein solcher, muss die Prüfung abgebrochen werden, wenn dies zur Abwendung eines Schadens erforderlich ist.
Wiederholung der Prüfung
Die Prüfung darf bei Nichtbestehen wiederholt werden. Wird eine Prüfung abgebrochen, etwa wetterbedingt
oder aus gesundheitlichen Gründen, so zählt diese nicht als Versuch. Sofern nur einzelne Teile des Prüfungsinhalts mit mangelhaft bewertet wurden, bezieht der Fachprüfer eine Nachprüfung nur auf diese Aspekte. Ist die
Nachprüfung bestanden, so ist die Prüfung insgesamt bestanden.
Einbeziehung einer Bezugsperson in die Prüfung
Die Einbeziehung einer Bezugsperson in die Prüfung ist möglich, soweit dies wegen des Alters oder derBehinderung des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin erforderlich ist. In diesem Fall ist die
Prüfungsleistung der Bezugsperson bei der Bewertung als Prüfungsleistung des Prüfungskandidaten oder
der Prüfungskandidatin zu behandeln.
Anlage 7
(zu § 29 Absatz 1 Satz 3)
Zulassung von Ausbildungsstätten
Die Zulassung als Ausbildungsstätte ersetzt nicht eine nach § 11 Nummer 8f TierSchG erforderliche Erlaubnis.
Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung zu allen Assistenzhundearten (§ 3 Absatz 1)
Anforderungen an die fachlich verantwortliche Person
Anforderungen Sachkunde
Was?
Warum?
Wodurch? (Beispielhaft, Plausibilitätsprüfung)
Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
Buchstabe f des Tierschutzgesetzes oder,
soweit eine solche Erlaubnis nicht erforderlich
ist, die erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten
genehmigungspflichtige Tätigkeit (im Falle der gewerblichen
Tätigkeit)
Nachweis der erforderlichen
Kenntnisse der Biologie der
Hunde, Aufzucht, Haltung, Fütterung, allgemein Hygiene, der
wichtigsten Krankheiten und
der einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen
Kopie der Erlaubnis oder, soweit eine Erlaubnis
nicht erforderlich ist, ein Schreiben der zuständigen Stelle, in dem dieses bestätigt wird, oder
Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung oder ehrenamtlichen Tätigkeit als
Hundetrainer
Erforderliche Fähigkeiten
und Kenntnisse, um
erfolgreiche Schulungen i. S. d. Verordnung
durchzuführen
Die Grunderziehung (Umwelt- und
Sozialverhalten, Gehorsam) ist gemeinsame Voraussetzung für speziellere Schulungen des Hundes
je nach Fachbereich.
Kopien entsprechender SchulungsnachweiseArbeitszeugnisse oder Referenzen. Die Referenzen
müssen von Arbeitgebern, Kunden oder Hundesport- oder Hundeausbildungsvereinen stammen.
Grundkenntnisse der
Pädagogik
Fähigkeit, Fachwissen an Dritte
zu vermitteln
Fähigkeit, einen für die Ausbildung erforderlichen Stundenplan aufzustellen, wobei praktische und theoretische Aspekte
gleichermaßen berücksichtigt
werden
Nachweis der Durchführung von Schulungen
auch im Assistenzhunde-Bereich durch entsprechende Schulungsnachweise oder Bescheinigungen oder
Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums
im Bereich Pädagogik/Didaktik/Psychologie oder
Soziale Arbeit oder
Erfolgreiche Teilnahme anWeiterbildungsangeboten, die didaktische und methodische Grundlagen vermitteln, im Umfang von mindestens
zwei ganzen Tagen oder mindestens 15 Zeitstunden oder
Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung mit direktem Bezug zur Didaktik/
Pädagogik durch Arbeitszeugnisse oder Referenzen, wobei die Referenzen von Arbeitgebern
oder Kunden stammen müssen
Erste-Hilfe-Kenntnisse
für Menschen und
Hunde
Bescheinigung der Teilnahme an einem Erste-
Hilfe-Kurs für Menschen im Umfang von mindestens einem ganzen Tag
Bescheinigung der Teilnahme an einem Erste-
Hilfe-Kurs für Hunde im Umfang von mindestens
4 Zeitstunden
Anforderungen an die Zuverlässigkeit
Zuverlässigkeit im
Umgang mit Tieren
Die fachgerechte und artgemäße
Haltung und Ausbildung der
Assistenzhunde wird damitsichergestellt. Der besonderen Schutzbedürftigkeit der Hunde wird
Rechnung getragen.
Kopie der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 8f TierSchG oder
Eigenerklärung, dass keine Sanktion wegen Verstößen gegen das Tierschutz- oder das Tierseuchengesetz oder gegen Verordnungen, die aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassen wurden, verhängt wurde (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten) und auch kein gerichtliches Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen
solcher Verstöße läuft. Werden dritte Personen mit der Ausbildung der Assistenzhunde oder
der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften betraut, muss die Erklärung auch umfassen, dass
diese dritten Personen über die erforderlicheZuverlässigkeit verfügen.
Zuverlässigkeit im
Umgang mit Menschen
mit Behinderungen,
Kindern und traumatisierten Menschen
Sicherheit für die Menschen, mit
denen der Assistenzhundetrainer
arbeitet. Der besonderen Schutzbedürftigkeit von Menschen mit
Behinderungen, traumatisierten
Menschen und Kindern wird
Rechnung getragen.
Nachweis, dass sich der Assistenzhundetrainer nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus
dem sich die Unwürdigkeit oder
Unzuverlässigkeit zur Ausübung
des Berufs ergibt.
Vorlage eines erweiterten Führungszeugnissesgemäß § 30a BZRG, das maximal drei Monate alt ist.
Werden dritte Personen mit der Ausbildung von
Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften betraut,
muss eine Erklärung abgegeben werden, dass von
diesen dritten Personen vor Beginn der Tätigkeit ein
erweitertes Führungszeugnis angefordert wurde
und dieses eingebracht wurde.
Allgemeine Anforderungen
Allgemeine Voraussetzungen
Soweit es sich um eine gewerbliche Tätigkeit
handelt, Kopie der Gewerbeanmeldung
ggf. Eintrag ins Handelsregister, Berufsregister
oder Vereinsregister
Kopie der aktuellen Versicherungsbestätigung,
die ausdrücklich Personen-, Sach- und Vermögensschäden auflistet, den Risikoort nennt
und nicht älter als 12 Monate ist
Eigenerklärung, dass kein Insolvenzverfahren
oder eine Liquidation anhängig, beantragt oder
eröffnet ist
Angaben zu Inhalt und
Umfang der Tätigkeit
Eigenerklärung, ob Fremd- oder Selbstausbildungen oder beides durchgeführt werden
soweit man nur bestimmte Assistenzhundearten
(§ 3 Absatz 1) ausbilden möchte, Angabe dazu
System zur Qualitätssicherung,
Fortbildungen,
Umgang mit Beschwerden, Maßnahmen zur
Überprüfung der Ausbildungsqualität
gewährleistet eine gleichbleibend hohe Qualität der Ausbildung
Besuch regelmäßiger Fortbildungen in den Bereichen: Kenntnisse und Fähigkeiten i. S. d. des
Tierschutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach
dieser Verordnung, Ethologie, Pädagogik/
Didaktik, Beratung oder den für die jeweilige
Assistenzhundeart einschlägigen Beeinträchtigungen, die einen Mindestumfang von 24 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei Jahren haben müssen
Die Pflicht zur Fortbildung gilt sowohl für die
fachlich verantwortliche Person als auch für alle
diejenigen Mitarbeitenden, die mit der Ausbildung der Assistenzhunde und der Mensch-
Assistenzhund-Gemeinschaften betraut sind.
Nachweis der Fortbildung durch Kopien der entsprechenden Schulungsbescheinigungen oder
Teilnahmebescheinigungen
Sofern die Betriebsstätte sich erstmalig um die
Zulassung bemüht, muss der Besuch der Fortbildungen spätestens drei Jahre nach Zulassung
im Rahmen der jährlichen Überprüfung nachgewiesen werden.
Sofern dritte Personen mit der Ausbildung der
Assistenzhunde oder der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft betraut werden: Eigenerklärung, dass nur solche Personen mit der
Ausbildung der Assistenzhunde oder der
Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft betraut
werden, die über die erforderliche Sachkunde
verfügen.
Nachweis eines Konzepts zur Überprüfung der
Ausbildungsqualität durch die Ausbildungsstätten durch Kopie entsprechender Fragebögen
Soweit die Ausbildungsstätte Eigentümerin oder
Halterin von Hunden ist: Hundebestandbuch
Dokumentation des Trainings von Hunden bzw.
Mensch-Hund-Gemeinschaften
Schulungs- und
Trainingskonzept
Nachweis, dass die Ausbildung
entsprechend den Standards gemäß Abschnitt 3 einschließlich
Anlage 4 erfolgt und die dem
aktuellen Stand der Wissenschaft
und Lerntheorien entsprechenden
Methoden eingehalten werden
Ausbildungskonzept, das die in Abschnitt 3 und
Anlage 4 festgelegten Inhalte enthalten muss und
aus dem sich die angewandte Methodik ergibt
Nachbetreuung nach
§ 12f Satz 3 BGG
Langfristige Betreuung der
Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften, Beratung bei Problemen, Überprüfung, ob Standards
eingehalten werden
Nachweis, dass ein Konzept für eine nachhaltige
Betreuung besteht, z. B. durch Angebot auf
Webseite oder in Broschüren oder in Ausbildungsverträgen
Soweit die Ausbildungsstätte Hunde hält,
artgemäße Haltung der
Hunde gemäß der
behördlichen Erlaubnis
nach § 11 TierSchG und
den Bestimmungen der
Tierschutz-Hundeverordnung
Betriebsbegehung, wenn keine Erlaubnis nach
§ 11 TierSchG vorliegt
Kopie der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
Barrierefreier Zugang zu
Schulungsräumlichkeiten, barrierefreies WC,
gemäß den Vorgaben
der DIN 18040-1,
abhängig von der
Assistenzhundeart, zu
der ausgebildet werden
soll
Grundriss und aktuelle Fotos
Betriebsbegehung
Nutzungsmöglichkeiten von barrierefreien Räumlichkeiten und WCs in unmittelbarer Nachbarschaft
bei mobil arbeitenden Ausbildungsstätten nicht
erforderlich
Barrierefreies Schulungsmaterial, das über
mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden kann
(z. B. Brailleschrift oder
elektronische barrierefreie Dokumente gemäß
den Vorgaben der
ISO 14289-1:2016-12)
abhängig von der
Assistenzhundeart, zu
der ausgebildet werden
soll
Beispiele des Schulungsmaterials
Betriebsbegehung
Spezielle Zulassungskriterien abhängig von der Ausbildung der jeweiligen Assistenzhundeart
Assistenzhundeart Blindenführhund (§ 3 Absatz 1 Nummer 1)
Bei Ausbildungsstätten, die nach § 126 SGB V für den Bereich Blindenführhunde präqualifiziert sind, wird eine
Präqualifizierung als Zulassung im Sinne des § 12i BGG anerkannt. Der Nachweis hat durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung oder Zertifikats gem. § 126 Absatz 1a Satz 2 SGB V zu erfolgen.
Für Blindenführhundeschulen, die ausschließlich Blindenführhunde ausbilden, die nicht als Hilfsmittel im Sinne
des § 33 SGB V gewährt werden, gelten die Anforderungen für die Assistenzhundearten gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis § 3 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend
Assistenzhundearten gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 5
Anforderungen an die fachlich verantwortliche Person
Was?
Wodurch? (Beispielhaft, Plausibilitätsprüfung)
Erforderliche Sachkunde, die eine erfolgreiche Ausbildung von
Assistenzhunden sowie
der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
erwarten lässt
– Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung oder ehrenamtlichen Tätigkeit als Assistenzhundetrainer durch Kopien der Arbeitsverträge,
Arbeitszeugnisse oder Referenzen oder
– erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsangeboten im Mindestumfang von 90 Zeitstunden, die Wissen über die Ausbildung zur jeweiligen Assistenzhundeart, zur
Ethologie, Pädagogik, Didaktik und Beratung vermitteln oder
– Nachweis der vollständigen Begleitung von mindestens zwei erfolgreichen Ausbildungen von Assistenzhunden und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften im jeweiligen Einsatzbereich, zum Beispiel durch erfolgreich bestandene Assistenzhundeprüfungen mit vergleichbaren Prüfungsstandards (zum Beispiel Prüfung durch
Prüfende von Verbänden) durch Kopien der entsprechenden Bescheinigungen. (Die
persönlichen Daten der Schulungsteilnehmer sind zu schwärzen.) Für den Fall, dass
keine Bescheinigungen vorliegen, genügt eine Auflistung der bestandenen Assistenzhundeprüfungen unter Angabe des Zeitpunkts und Orts der Prüfung, sowie eine
Bestätigung der Ausbildungsstätte oder des Auftraggebers sowie
– Eigenerklärung, dass bei der Ausbildung den Bedürfnissen des jeweiligen Hundes
bestmöglich Rechnung getragen wird, dass Erkenntnisse über das Verhalten von
Hunden sowie über artgemäße Mittel und Methoden des Hundetrainings handlungsleitend sind, dass keine tierschutzwidrigen Mittel und Methoden eingesetzt werden
und dass nicht versucht wird, Lernziele zu erreichen, indem der Hund erschreckt
oder in Angst versetzt wird.
Kenntnisse der für den
Einsatzbereich der
Assistenzhundeart maßgeblichen Beeinträchtigungen und Barrieren
Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung mit deutlichem Bezug zu dem jeweiligen Einsatzbereich oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit
durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen oder
Erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung mit deutlichem Bezug zur Beeinträchtigung, wie etwa einer Ausbildung zur Pflegekraft oder einer Ausbildung mit sozialpädagogischer Ausrichtung oder
Erfolgreicher Abschluss mindestens eines Weiterbildungsangebots im Mindestumfang von 20 Zeitstunden, das die einschlägigen Beeinträchtigungen behandelt
und die geforderten Kenntnisse vermittelt oder
Nachweis eines mindestens zweiwöchigen Praktikums in einer Einrichtung mit
deutlichem Bezug zur Beeinträchtigung
für Ausbildungen von Assistenzhundearten im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3
zusätzlich Nachweis von Kenntnissen der Deutschen Gebärdensprache, die mindestens des Sprachniveaus A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Deutsche Gebärdensprache (GER-DGS) entsprechen, durch ein entsprechendes Zertifikat einer Sprachschule, Hochschule oder Volkshochschule;
diese Voraussetzung kann entfallen, soweit die fachlich verantwortliche Person
gewährleistet, dass eine dritte Person, die über die genannten Kenntnisse verfügt,
für Dolmetschertätigkeiten vor Ort verfügbar ist.
Anforderungen an vom Prüfer einbezogene Fachprüfer
1. Blindenführhunde
Bei Prüfungen im Einsatzbereich Blindenführhund sind vom Prüfer zwei Fachprüfer in die Prüfung einzubeziehen. Die Fachprüfer treffen eine einheitliche Entscheidung. Außerdem kann der Prüfer bei der Prüfung und
Bewertung der Prüfungsleistungen im Einsatzbereich Blindenführhund einen Vertreter einer Blindenselbsthilfeorganisation auf Bundes- oder Landesebene beratend hinzuziehen.
Anforderung an die
vom Prüfer einbezogenen Fachprüfer
Nachweis
Die zur Abnahme
von Prüfungen von
Blindenführhunden
sowie der Mensch-
Hund-Gemeinschaft
erforderliche Sachkunde
Fachprüfer 1:
Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung oder ehrenamtlichen
Tätigkeit als Assistenzhundetrainer, als Ausbilder für Assistenzhundetrainer oder
als Gespannprüfer
Nachweis der vollständigen Begleitung von mindestens drei erfolgreichen Ausbildungen von Blindenführhunden und Mensch-Hund-Gemeinschaften. Die personenbezogenen Daten der Schulungsteilnehmer sind zu schwärzen, wenn keine Einwilligung zur Datenverarbeitung vorliegt.
Fachprüfer 2: Nachweis einer Ausbildung als Reha-Lehrer für Orientierungs- und
Mobilitätstrainer oder als staatlich geprüfte Fachkraft der Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation
Soweit nicht einer der Fachprüfer eine mindestens zweijährige berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit
als Orientierungs- und Mobilitätstrainer vorweisen kann, muss einer der Fachprüfer zwingend die nachfolgenden weiteren zusätzlichen Anforderungen an die Sachkunde erfüllen.
Kenntnisse der für
die Einsatzbereiche
maßgeblichen
Beeinträchtigungen
und Barrieren
Fachprüfer 1: Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung
als Assistenzhundetrainer oder -ausbilder oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch
Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen
Fachprüfer 2: Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung
als Reha-Lehrer für Orientierungs- und Mobilitätstrainer oder als staatlich geprüfte
Fachkraft der Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation
Bei Fachprüfer 1 und 2:
Fehlende Erfahrung kann durch die erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungs-
angeboten im Mindestumfang von 40 Zeitstunden, die die einschlägigen Beeinträchtigungen behandeln und die geforderten Kenntnisse vermitteln, ausgeglichen
werden.
Bei Erstzulassung des Prüfers vor dem 31.12.2025 können die Nachweise für die Teilnahme eines Fachprüfers an Weiterbildungsangeboten innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Zulassung nachgereicht werden.
Kenntnisse über die
spezifische Tätigkeit
als Fachprüfer
Fachprüfer 1 und Fachprüfer 2: Regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsangeboten,
die die Tätigkeit behandeln und dafür erforderliches Wissen vermitteln, wie
z. B. Erstellung von Gutachten, Evaluierung, Anleitung einer Prüfung, Umgang mit
Extremsituationen etc. im Umfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei
Jahren
Stete Fortbildung in
den zu prüfenden
Bereichen
Teilnahme an Weiterbildungsangeboten in den Bereichen: Kenntnisse i. S. d. Tierschutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach dieser Verordnung, Ethologie, Pädagogik/
Didaktik, Beratung oder den für den Einsatzbereich einschlägigen Beeinträchtigungen,
die einen Mindestumfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei Jahren haben
müssen
2. Assistenzhundearten im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 5
Anforderungen an
die Fachprüfer
Nachweis
Die zur Abnahme von
Prüfungen von Assistenzhunden sowie der
Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
erforderliche Sachkunde
Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung oder ehrenamtlichen
Tätigkeit als Assistenzhundetrainer durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen
Nachweis der vollständigen Begleitung von mindestens drei erfolgreichen Ausbildungen von Assistenzhunden und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften im
jeweiligen Einsatzbereich, zum Beispiel durch erfolgreich bestandene Assistenzhundeprüfungen mit vergleichbaren oder entsprechenden Prüfungsstandards, durch
Kopien der entsprechenden Bescheinigungen. Die personenbezogenen Daten der
Schulungsteilnehmer sind zu schwärzen, wenn keine Einwilligung zur Datenverarbeitung vorliegt. Für den Fall, dass keine Bescheinigungen vorliegen, genügt
eine Auflistung der bestandenen Assistenzhundeprüfungen unter Angabe des Zeitpunkts und Orts der Prüfung, sowie eine Bestätigung der Ausbildungsstätte oder
Auftraggebers.
Bei Erstzulassung des Prüfers vor dem 31.12.2025 können die Nachweise für die Teilnahme eines Fachprüfers an Weiterbildungsangeboten innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Zulassung nachgereicht werden.
Kenntnisse der
maßgeblichen Beeinträchtigungen und
Barrieren, in der die
Assistenzhundearten
im Sinne des § 3
Absatz 1 Nummer 2
bis 5 eingesetzt
werden
Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung als Assistenzhundetrainer oder -ausbilder oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch Kopien der
Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen
Fehlende Erfahrung kann durch die erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsangeboten im Mindestumfang von 40 Zeitstunden, die die einschlägigen Beeinträchtigungen
behandeln und die geforderten Kenntnisse vermitteln, ausgeglichen werden
Bei Erstzulassung des Prüfers vor dem 31.12.2025 können die Nachweise für die Teilnahme an Weiterbildungsangeboten und Praktika innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Zulassung nachgereicht
werden.
Kenntnisse über die
spezifische Tätigkeit
als Fachprüfer
Regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsangeboten, die die Tätigkeit behandeln und
dafür erforderliches Wissen vermitteln, wie z.B. Erstellung von Gutachten, Evaluierung,
Anleitung einer Prüfung, Umgang mit Extremsituationen etc. im Umfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei Jahren
Stete Fortbildung in
den zu prüfenden
Bereichen
Teilnahme an Weiterbildungsangeboten in den Bereichen Kenntnisse i. S. d. Tierschutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach dieser Verordnung, Ethologie, Pädagogik/
Didaktik, Beratung oder den für den Einsatzbereich einschlägigen Beeinträchtigungen,
die einen Mindestumfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei Jahren haben
müssen
Der Ausweis muss die Bezeichnung Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft im Sinne des § 12e Absatz 3 BGG,
das Kennzeichen nach Anlage 10 sowie die weiteren nachfolgenden Angaben in deutscher und englischer Sprache enthalten:
Angaben zum geprüften Kandidaten oder zur geprüften Kandidatin:
Vorname, Name, ein Farbfoto des geprüften Kandidaten oder der Kandidatin
Angaben zum geprüften Hund:
Name des Hundes, Wurftag, Nummerncode des Mikrochip-Transponders, ein Farbfoto des Hundes
(Ganzkörper, seitlich, stehend oder liegend)
Gültigkeitsdatum
Aussteller und Ausstellungsdatum
Ausweisnummer, die eine eindeutige Zuordnung des Ausweises ermöglicht. Dies kann die Zertifizierungsnummer oder das Geschäftszeichen sein.
Bei Blindenführhunden: Die Buchstaben MAG in Blindenschrift.