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Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003

vom 12. Juni 2013, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 178, S.1 vom 28.6.2013, Berichtigung durch Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 115, S.43 vom 6.5.2015

Geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2024/822 vom 21. November 2023 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 hinsichtlich der Gültigkeitsvorschriften für Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern bei Hunden, Katzen und Frettchen
Amtsblatt der Europäischen Union Serie L vom 6.3.2024 (Die Änderungen sind blau markiert.)

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 29. Dezember 2014.

Begründung

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 hinsichtlich der Vorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat
vom 14. Juli 2021, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 396, S. 4 vom 10.11.2021

Inhaltsverzeichnis

Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Gegenstand
Artikel 2 - Geltungsbereich
Artikel 3 - Begriffsbestimmungen
Artikel 4 - Allgemeine Verpflichtung
Artikel 5 - Höchstzahl der Heimtiere

Kapitel ll - Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handeslzwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen

Abschnitt 1 - Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten

Artikel 6 - Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken
Artikel 7 - Ausnahme von dem Erfordernis der Tollwutimpfung für junge Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten
Artikel 8 - Ausnahme von dem Erfordernis der Tollwutimpfung für Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten

Abschnitt 2 - Heimtiere der in Anhang I Teil B genannten Arten

Artikel 9 - Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken

Kapitel lll - Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einem Mitgliedstaat

Abschnitt 1 - Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten

Artikel 10 - Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken
Artikel 11 - Ausnahme von dem Erfordernis der Tollwutimpfung für junge Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten
Artikel 12 - Ausnahme von der Bedingung des Tests zur Titrierung von Antikörpern für Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten
Artikel 13 - Erstellung einer Liste von Gebieten und Drittländern

Abschnitt 2 - Heimtiere der in Anhang I Teil B genannten Arten

Artikel 14 - Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken
Artikel 15 - Erstellung einer Liste von Gebieten und Drittländern

Abschnitt 3 - Ausnahme von den Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken

Artikel 16 - Ausnahme von den Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen bestimmten Ländern und Gebieten

Kapitel IV - Kennzeichnung und Vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen

Abschnitt 1 - Kennzeichnung

Artikel 17 - Kennzeichnung von Heimtieren
Artikel 18 - Für die Implantierung von Transpondern bei Heimtieren erforderliche Qualifikationen

Abschnitt 2 - Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut

Artikel 19 - Vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen und Bedingungen für ihre Anwendung
Artikel 20 - Liste der Mitgliedstaaten oder Teilen davon nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a

Kapitel V - Ausweise

Abschnitt 1 - Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen

Artikel 21 - Format und Inhalt des Ausweises nach Artikel 6 Buchstabe d
Artikel 22 - Ausstellung und Ausfüllen des in Artikel 6 Buchstabe d genannten Ausweises
Artikel 23 - Ausgabe von Blankoausweisen
Artikel 24 - Ausnahme vom vorgeschriebenen Format des Ausweises gemäß Artikel 21 Absatz 1

Abschnitt 2 - Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in die Mitgliedstaaten

Artikel 25 - Format und Inhalt des Ausweises nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
Artikel 26 - Ausstellung und Ausfüllen des Ausweises nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
Artikel 27 - Ausnahme vom vorgeschriebenen Format des Ausweises gemäß Artikel 25 Absatz 1

Abschnitt 3 - Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen

Artikel 28 - Format und Inhalt des Ausweises nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c
Artikel 29 - Ausstellung und Ausfüllen des Ausweises nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c

Abschnitt 4 - Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in die Mitgliedstaaten

Artikel 30 - Format und Inhalt des Ausweises nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c
Artikel 31 - Ausstellung und Ausfüllen des Ausweises nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c

Kapitel VI - Gemeinsame Bestimmungen

Abschnitt 1 - Ausnahme für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in die Mitgliedstaaten

Artikel 32 - Ausnahme von den Bedingungen der Artikel 6, 9, 10 und 14

Abschnitt 2 - Allgemeine Bedingungen für die Einhaltung der Vorschriften

Artikel 33 - Vorgeschriebene Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen hinsichtlich der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem nach Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 15 aufgelisteten Gebiet oder Drittland in die Mitgliedstaaten
Artikel 34 - Vorgeschriebene Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen hinsichtlich der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus anderen als den nach Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 15 aufgelisteten Gebieten oder Drittländern
Artikel 35 - Verfahren bei einer Nichteinhaltung der Vorschriften, die während der nach den Artikeln 33 und 34 durchgeführten Kontrollen erkannt wurde
Artikel 36 - Schutzmaßnahmen
Artikel 37 - Informationspflichten

Abschnitt 3 - Verfahrensrechtliche Bestimmungen

Artikel 38 - Änderungen der Anhänge
Artikel 39 - Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 40 - Dringlichkeitsverfahren
Artikel 41 - Ausschussverfahren
Artikel 42 - Sanktionen

Kapitel Vll - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 43 - Aufhebung
Artikel 44 - Übergangsmaßnahmen für Ausweise
Artikel 45 - Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Anhang I - Heimtierarten

Teil A
Teil B

Anhang II - Technische Anforderungen an Transponder

Anhang III - Gültigkeitsvorschriften für Tollwutimpfungen

Anhang IV - Gültigkeitsvorschriften für den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

Anhang V - Entsprechungstabelle gemäß Artikel 43 Absatz 2

Erklärung der Kommission


Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

In dieser Verordnung werden die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und die Vorschriften für die Kontrolle der Erfüllung der Anforderungen bei einer solchen Verbringung festgelegt.

Artikel 2
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem Gebiet oder Drittland in die Mitgliedstaaten.

(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet
a) der Verordnung (EG) Nr. 338/97;
b) jeglicher nationalen Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Beschränkung der Verbringung bestimmter Arten oder Rassen von Heimtieren aufgrund anderer Erwägungen als solcher, die die Tiergesundheit betreffen, erlassen, veröffentlicht und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben.

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) „Verbringung zu anderen als Handelszwecken“ jede Verbringung, die weder den Verkauf eines Heimtieres noch den Übergang des Eigentums an dem Heimtier bezweckt;
b) „Heimtier“ ein Tier einer der in Anhang I genannten Arten, das von seinem Halter oder einer ermächtigten Person bei einer Verbringung zu anderen als Handelszwecken mitgeführt wird und für das der Halter oder die ermächtigte Person für die Dauer solch einer Verbringung zu anderen als Handelszwecken verantwortlich bleibt;
c) „Halter“ eine natürliche Person, die im Ausweis als Halter genannt ist;
d) „ermächtigte Person“ eine natürliche Person, die schriftlich vom Halter ermächtigt wird, im Auftrag des Halters die Verbringung des Heimtieres zu anderen als Handelszwecken durchzuführen;
e) „Transponder“ einen passiven Nur-Lese-Radiofrequenz-Identifikations-Chip;
f) „Ausweis“ ein Dokument, das im Einklang mit dem Muster erstellt wird, das in gemäß dieser Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakten festgelegt wird, und anhand dessen das Heimtier eindeutig identifiziert und sein Gesundheitsstatus für die Zwecke dieser Verordnung kontrolliert werden kann;
g) „ermächtigter Tierarzt“ einen Tierarzt, der von der zuständigen Behörde ermächtigt worden ist, bestimmte Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dieser Verordnung oder mit anderen aufgrund dieser Verordnung verabschiedeten Rechtsakten auszuführen;
h) „amtlicher Tierarzt“ einen von der zuständigen Behörde ernannten Tierarzt;
i) „Dokumentenkontrolle“ die Prüfung des für das Heimtier mitgeführten Ausweises;
j) „Nämlichkeitskontrolle“ die Überprüfung der Übereinstimmung des Ausweises mit dem Heimtier und gegebenenfalls des Vorhandenseins und der Konformität der Kennzeichnung;
k) „Einreiseort für Reisende“ jeden von den Mitgliedstaaten für die Zwecke der Kontrollen gemäß Artikel 34 Absatz 1 benannten Bereich.

Artikel 4
Allgemeine Verpflichtung

Die Verbringung von Heimtieren, welche die tierseuchenrechtlichen Bedingungen dieser Verordnung erfüllen, zu anderen als Handelszwecken darf nicht aus anderen als den aus der Anwendung dieser Verordnung resultierenden tierseuchenrechtlichen Gründen verboten, beschränkt oder behindert werden.

Artikel 5
Höchstzahl der Heimtiere

(1) Die Zahl der Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten, die vom Halter oder von einer ermächtigten Person bei einer einzelnen Verbringung zu anderen als Handelszwecken mitgeführt werden dürfen, beträgt höchstens fünf.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Höchstzahl von fünf Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten überschritten werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken erfolgt zum Zweck der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen bzw. zum Training für solche Veranstaltungen;
b) der Halter oder die ermächtigte Person legt einen schriftlichen Nachweis dafür vor, dass die Heimtiere für die Teilnahme an einer der unter Buchstabe a genannten Veranstaltungen oder bei einer Vereinigung, die solche Veranstaltungen organisiert, registriert sind;
c) die Heimtiere sind mehr als sechs Monate alt.

(3) Die Mitgliedstaaten können Standardkontrollen vor Ort durchführen, um zu prüfen, ob die gemäß Absatz 2 Buchstabe b vorgelegten Informationen korrekt sind.

(4) In Fällen, in denen die in Absatz 1 genannte Höchstzahl der Heimtiere überschritten wird und die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt sind, müssen diese Heimtiere den tierseuchenrechtlichen Anforderungen der Richtlinie 92/65/EWG für die betreffenden Arten genügen und die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass bei diesen Tieren gegebenenfalls Veterinärkontrollen nach der Richtlinie 90/425/EWG oder der Richtlinie 91/496/EWG durchgeführt werden.

(5) Um zu verhindern, dass die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu gewerblichen Zwecken betrügerisch als Verbringung zu anderen als Handelszwecken getarnt wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 39 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die festlegen, wie viele Heimtiere dieser Arten der Halter oder eine ermächtigte Person bei einer einzigen Verbringung zu anderen als Handelszwecken höchstens mitführen darf.

(6) Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 29. Juni 2018 über die Anwendung dieses Artikels. Auf der Grundlage ihres Berichts schlägt die Kommission gegebenenfalls Änderungen dieser Verordnung vor.

Kapitel ll
Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handeslzwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen

Abschnitt 1
Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten

Artikel 6
Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken

Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nur aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie sind gemäß Artikel 17 Absatz 1 gekennzeichnet,
b) sie haben eine Tollwutimpfung erhalten, die den in Anhang III genannten Gültigkeitsvorschriften entspricht;
c) sie entsprechen den nach Artikel 19 Absatz 1 erlassenen Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut;
d) für sie wird ein gemäß Artikel 22 ordnungsgemäß ausgefüllter und ausgestellter Ausweis mitgeführt.

Artikel 7
Ausnahme von dem Erfordernis der Tollwutimpfung für junge Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 6 Buchstabe b die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem anderen Mitgliedstaat in ihr Hoheitsgebiet genehmigen, die
a) entweder weniger als 12 Wochen alt sind und keine Tollwutschutzimpfung erhalten haben oder
b) zwischen 12 und 16 Wochen alt sind und eine Tollwutschutzimpfung erhalten haben, aber noch nicht die Gültigkeitsvorschriften gemäß Anhang III Nummer 2 Buchstabe e erfüllen.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur dann erteilt werden, wenn
a) entweder der Halter oder die ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Heimtiere von ihrer Geburt an bis zum Zeitpunkt ihrer Verbringung zu anderen als Handelszwecken keinen Kontakt zu wild lebenden Tieren für Tollwut empfänglicher Arten hatten, oder
b) die Heimtiere vom Muttertier begleitet werden, von dem sie noch abhängig sind, und anhand des ihr Muttertier begleitenden Ausweises festgestellt werden kann, dass das Muttertier vor ihrer Geburt eine Tollwutimpfung erhalten hat, die den in Anhang III genannten Gültigkeitsvorschriften entsprach.

(3) Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts Vorschriften zum Format, zur Gestaltung und zu den Sprachen der Erklärungen nach Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels erlassen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 8
Ausnahme von dem Erfordernis der Tollwutimpfung für Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten

(1) Abweichend von Artikel 6 Buchstabe b kann die direkte Verbringung nicht gegen Tollwut geimpfter Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten zwischen Mitgliedstaaten oder Teilen von diesen nach dem Verfahren des Absatzes 2 auf gemeinsamen Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten genehmigt werden.

(2) Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste von Mitgliedstaaten, die nach Absatz 1 dieses Artikels ermächtigt sind, gegenseitige Vereinbarungen zur Abweichung von Artikel 6 Buchstabe b zu schließen. In dieser Liste werden die Teile der Mitgliedstaaten festgelegt, für die die Abweichung gelten kann.

(3) Um in die in Absatz 2 genannte Liste aufgenommen zu werden, übermitteln die an einer solchen gegenseitigen Vereinbarung interessierten Mitgliedstaaten der Kommission einen gemeinsamen Antrag mit Einzelheiten des Vereinbarungsentwurfs, anhand dessen sie unter Berücksichtigung der im Gesundheitskodex für Landtiere des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) empfohlenen Verfahren, nach denen sich ein Land oder eine Zone für tollwutfrei erklären kann, nachweisen können, dass sie mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Die antragstellenden Mitgliedstaaten verfügen über funktionierende Tollwutüberwachungs- und -meldesysteme;
b) die antragstellenden Mitgliedstaaten bzw. die Teile ihres Hoheitsgebiets, für die der Antrag gestellt wird, sind — basierend auf den Informationen der in Buchstabe a genannten Systeme — zum Zeitpunkt der Stellung des gemeinsamen Antrags seit mindestens zwei Jahren tollwutfrei, und es ist nicht bekannt, dass Tollwut bei wild lebenden Tieren in den Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten oder Teilen davon innerhalb dieses Zeitraums vorgekommen ist;
c) die antragstellenden Mitgliedstaaten verfügen über effiziente und wirksame Überwachungsmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung von Tollwut in ihre Hoheitsgebiete sowie deren Ausbreitung;
d) der Antrag auf Abweichung von Artikel 6 Buchstabe b ist gerechtfertigt und steht im Verhältnis zu den Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, die mit der direkten Verbringung nicht geimpfter Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem der antragstellenden Mitgliedstaaten in den anderen oder in einen Teil von dessen Hoheitsgebiet einhergehen.
Der gemeinsame Antrag enthält angemessene, zuverlässige und wissenschaftlich validierte Informationen.

(4) Führt eine Änderung der in Absatz 3 genannten Gegebenheiten dazu, dass die Anwendung der Ausnahme nicht länger gerechtfertigt ist, so streicht die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesamtheit ihres Hoheitsgebiets oder Teilen davon aus der in Absatz 2 genannten Liste.

(5) Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit aufgrund von Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier erlässt die Kommission unverzüglich anwendbare Durchführungsrechtsakte zur Aktualisierung der Liste der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Mitgliedstaaten oder Teilen davon nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Verfahren.

Abschnitt 2
Heimtiere der in Anhang I Teil B genannten Arten

Artikel 9
Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken

(1) Soweit die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 19 Absatz 1 in Bezug auf Heimtiere einer der in Anhang I Teil B genannten Arten erlassen hat, unterliegt die anderen als Handelszwecken dienende Verbringung von Heimtieren dieser Art aus einem Mitgliedstaat in einen anderen der Einhaltung der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Bedingungen.

(2) Heimtiere der in Absatz 1 genannten Arten dürfen nur dann aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie sind entsprechend den nach Artikel 17 Absatz 2 erlassenen Anforderungen gekennzeichnet oder beschrieben;
b) sie halten die in gemäß Artikel 19 Absatz 1 erlassenen vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen in Bezug auf andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut ein;
c) für sie wird ein gemäß Artikel 29 ordnungsgemäß ausgefüllter und ausgestellter Ausweis mitgeführt.

(3) Bis zum Erlass der in Absatz 1 genannten einschlägigen delegierten Rechtsakte können Mitgliedstaaten nationale Vorschriften auf die anderen als Handelszwecken dienende Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten aus einem anderen Mitgliedstaat in ihr Gebiet anwenden, sofern diese Vorschriften
a) in einer Weise angewendet werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier steht, das mit der anderen als Handelszwecken dienenden Verbringung von Heimtieren dieser Arten verbunden ist, und
b) nicht strenger sind als die Vorschriften für den Handel mit Tieren dieser Arten gemäß den Richtlinien 92/65/EWG oder 2006/88/EG.

Kapitel lll
Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einem Mitgliedstaat

Abschnitt 1
Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten

Artikel 10
Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken

(1) Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nur aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie sind gemäß Artikel 17 Absatz 1 gekennzeichnet;
b) sie haben eine Tollwutimpfung erhalten, die den in Anhang III genannten Gültigkeitsvorschriften entspricht;
c) sie wurden einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen, der den in Anhang IV genannten Gültigkeitsvorschriften entspricht;
d) sie entsprechen den gemäß Artikel 19 Absatz 1 erlassenen Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut;
e) für sie wird ein gemäß Artikel 26 ordnungsgemäß ausgefüllter und ausgestellter Ausweis mitgeführt.

(2) Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nur über einen in der Liste nach Artikel 34 Absatz 3 aufgeführten Einreiseort für Reisende aus einem nicht gemäß Artikel 13 Absatz 1 aufgelisteten Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten die Verbringung von registrierten Militär- oder Such- und Rettungshunde über einen anderen Einreiseort als den für Reisende gestatten, vorausgesetzt, dass
a) der Halter oder die ermächtigte Person vorab eine Genehmigung beantragt und der Mitgliedstaat diese Genehmigung erteilt hat und
b) die Hunde in Einklang mit Artikel 34 Absatz 2 und mit den in der Genehmigung nach Buchstabe a dieses Absatzes vorgeschriebenen Vorkehrungen an einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck benannten Ort auf die Einhaltung der Bedingungen überprüft werden.

Artikel 11
Ausnahme von dem Erfordernis der Tollwutimpfung für junge Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 aufgelisteten Gebieten oder Drittländern in ihr Hoheitsgebiet genehmigen, wenn die Tiere
a) entweder weniger als 12 Wochen alt sind und keine Tollwutschutzimpfung erhalten haben oder
b) zwischen 12 und 16 Wochen alt sind und eine Tollwutschutzimpfung erhalten haben, aber noch nicht die in Anhang III Nummer 2 Buchstabe e genannten Gültigkeitsvorschriften erfüllen.

(2) Die in Absatz 1 erwähnte Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn
a) entweder der Halter oder die ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Heimtiere von ihrer Geburt an bis zum Zeitpunkt ihrer Verbringung zu anderen als Handelszwecken keinen Kontakt zu wild lebenden Tieren für Tollwut empfänglicher Arten hatten, oder
b) die Heimtiere vom Muttertier begleitet werden, von dem sie noch abhängig sind, und anhand des Ausweises, der für das Muttertier mitgeführt wird, festgestellt werden kann, dass das Muttertier vor ihrer Geburt eine Tollwutimpfung erhalten hat, die den in Anhang III genannten Gültigkeitsvorschriften entsprach.

(3) Die darauf folgende Verbringung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Heimtiere in einen anderen Mitgliedstaat zu anderen als Handelszwecken ist jedoch verboten, es sei denn, sie erfolgt unter den Bedingungen des Artikels 6 oder ihre Verbringung wurde gemäß Artikel 7 genehmigt und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Verbringungen aus Gebieten oder Drittländern in sein Hoheitsgebiet gemäß Absatz 1 dieses Artikels ebenfalls genehmigt.

(4) Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts Vorschriften zum Format, zur Gestaltung und zu den Sprachen der in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels genannten Erklärungen erlassen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 12
Ausnahme von der Bedingung des Tests zur Titrierung von Antikörpern für Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten

(1) Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c ist der Test zur Titrierung von Antikörpern bei Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten nicht erforderlich, wenn sie aus einem Gebiet oder Drittland, das gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 aufgeführt ist, in einen Mitgliedstaat
a) direkt,
b) nach einem Aufenthalt ausschließlich in einem oder mehreren dieser Gebiete oder Drittländer oder
c) nach der Durchfuhr durch ein nicht gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 aufgelistetes Gebiet oder Drittland verbracht werden, sofern der Halter oder die ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung vorlegt, nach der die Heimtiere bei dieser Durchfuhr keinen Kontakt zu Tieren von Arten hatten, die für Tollwut empfänglich sind, und ein gesichertes Beförderungsmittel oder das Gelände eines internationalen Flughafens nicht verlassen.

(2) Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts Vorschriften zum Format, zur Gestaltung und zu den Sprachen der in Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels genannten Erklärungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 13
Erstellung einer Liste von Gebieten und Drittländern

(1) Die Kommission erlässt mittels eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Gebiete und Drittländer, die einen Antrag auf Aufnahme in die Liste gestellt haben und darin nachgewiesen haben, dass sie in Bezug auf Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten Vorschriften anwenden, deren Inhalt und Wirkung gleichwertig mit den Vorschriften sind, die in Kapitel II Abschnitt 1, in diesem Abschnitt und in Kapitel VI Abschnitt 2 festgelegt sind, sowie gegebenenfalls mit den gemäß dieser Vorschriften erlassenen Vorschriften.

(2) Die Kommission erlässt mittels eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Gebiete und Drittländer, die einen Antrag auf Aufnahme in die Liste gestellt haben und darin nachgewiesen haben, dass sie in Bezug auf Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten nachweislich mindestens die folgenden Kriterien erfüllen:
a) Die Meldung von Tollwutfällen bei den zuständigen Behörden ist zwingend vorgeschrieben;
b) Vorhandensein eines wirksamen Überwachungssystems für Tollwut, das als Mindestanforderung ein laufendes Früherkennungsprogramm zur Entdeckung und Meldung tollwutverdächtiger Tiere umfasst, seit mindestens zwei Jahren vor Antragstellung;
c) ihre Veterinär- und Kontrolldienststellen und die Befugnisse dieser Dienststellen, die Aufsicht, der sie unterliegen, sowie die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel, einschließlich Personal und Laborkapazitäten, sind ausreichend, um
i) die nationalen Rechtsvorschriften über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken wirksam anzuwenden und durchzusetzen und
ii) die Gültigkeit der gemäß Artikel 26 ausgestellten Ausweise im Format nach Artikel 25 zu gewährleisten;
d) es sind Vorschriften zur Tollwutprävention und -bekämpfung in Kraft und werden wirksam durchgeführt, um das Infektionsrisiko für Heimtiere zu minimieren, einschließlich Vorschriften für die Einfuhr von Heimtieren aus anderen Ländern oder Gebieten und gegebenenfalls für
i) die Kontrolle der streunenden Hunde- und Katzenpopulation,
ii) die Impfung von Heimtieren gegen Tollwut, insbesondere wenn Tollwut bei Vampirfledermäusen aufgetreten ist, und
iii) die Kontrolle und Tilgung der Tollwut bei wild lebenden Tieren;
e) es sind Vorschriften für die Zulassung und das Inverkehrbringen von Tollwutimpfstoffen in Kraft.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit aufgrund von Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier erlässt die Kommission nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Verfahren unverzüglich anwendbare Durchführungsrechtsakte zur Aktualisierung der Liste der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Gebiete oder Drittländer.

Abschnitt 2
Heimtiere der in Anhang I Teil B genannten Arten

Artikel 14
Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken

(1) Soweit die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 19 Absatz 1 in Bezug auf Heimtiere einer der in Anhang I Teil B genannten Arten erlassen hat, unterliegt die anderen als Handelszwecken dienende Verbringung von Heimtieren dieser Art aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat der Einhaltung der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Bedingungen.

(2) In Absatz 1 genannte Heimtiere dürfen nur dann aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Die Heimtiere sind entsprechend den nach Artikel 17 Absatz 2 erlassenen Anforderungen gekennzeichnet oder beschrieben;
b) die vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen in Bezug auf andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut, die nach Artikel 19 Absatz 1 erlassen wurden, werden eingehalten;
c) für die Heimtiere wird ein gemäß Artikel 31 ordnungsgemäß ausgefüllter und ausgestellter Ausweis mitgeführt;
d) die Heimtiere, die aus einem nicht in einem nach Artikel 15 aufgeführten Gebiet oder Drittland stammen, wurden über einen Einreiseort für Reisende eingeführt.

(3) Bis zum Erlass der in Absatz 1 genannten einschlägigen delegierten Rechtsakte können Mitgliedstaaten nationale Vorschriften für die anderen als Handelszwecken dienende Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten aus einem Gebiet oder Drittland in ihr Gebiet anwenden, sofern diese Vorschriften
a) in einer Weise angewendet werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier steht, das mit der anderen als Handelszwecken dienenden Verbringung von Heimtieren dieser Arten verbunden ist, und
b) nicht strenger sind als die Vorschriften für die Einfuhr von Tieren dieser Arten gemäß den Richtlinien 92/65/EWG oder 2006/88/EG.

Artikel 15
Erstellung einer Liste von Gebieten und Drittländern

Die Kommission kann mittels eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Gebiete und Drittländer erlassen, die in Bezug auf Heimtiere der in Anhang I Teil B genannten Arten nachweislich Vorschriften anwenden, deren Inhalt und Wirkung gleichwertig mit den Vorschriften sind, die in Kapitel II Abschnitt 2, in diesem Abschnitt sowie in Kapitel VI Abschnitt 2 festgelegt sind, sowie gegebenenfalls mit den gemäß dieser Vorschriften erlassenen Vorschriften.

Abschnitt 3
Ausnahme von den Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken

Artikel 16
Ausnahme von den Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen bestimmten Ländern und Gebieten

Abweichend von den Artikeln 10 und 14 darf die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen den folgenden Ländern und Gebieten zu den in den einzelstaatlichen Vorschriften festgelegten Bedingungen fortgesetzt werden:
a) San Marino und Italien,
b) Vatikan und Italien,
c) Monaco und Frankreich,
d) Andorra und Frankreich,
e) Andorra und Spanien,
f) Norwegen und Schweden,
g) Färöer und Dänemark,
h) Grönland und Dänemark.

Kapitel IV
Kennzeichnung und Vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen

Abschnitt 1
Kennzeichnung

Artikel 17
Kennzeichnung von Heimtieren

(1) Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten werden gekennzeichnet durch die Implantierung eines Transponders oder durch eine deutlich lesbare Tätowierung, die vor dem 3. Juli 2011 vorgenommen wurde.

Erfüllt der in Unterabsatz 1 genannte Transponder die in Anhang II aufgeführten technischen Anforderungen nicht, stellt der Halter oder die ermächtigte Person bei jeder Überprüfung der Kennzeichnung gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2 und Artikel 26 sowie bei den Nämlichkeitskontrollen gemäß Artikel 33 und Artikel 34 Absatz 1 die für das Ablesen des Transponders erforderlichen Mittel bereit.

(2) Heimtiere der in Anhang I Teil B genannten Arten werden unter Berücksichtigung der Besonderheiten jeder Tierart so gekennzeichnet oder beschrieben, dass sich das Heimtier dem entsprechenden Ausweis zuordnen lässt.

Im Hinblick auf die Vielfalt der in Anhang I Teil B genannten Arten wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 39 delegierte Rechtsakte für solche artspezifischen Vorschriften zur Kennzeichnung oder Beschreibung von Heimtieren dieser Arten zu erlassen, wobei jegliche einschlägigen nationalen Vorschriften zu berücksichtigen sind.

Artikel 18
Für die Implantierung von Transpondern bei Heimtieren erforderliche Qualifikationen

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Implantierung von Transpondern von einer anderen Person als einem Tierarzt durchführen zu lassen, so legt er Vorschriften für die Mindestqualifikationen fest, über die diese Personen verfügen müssen.

Abschnitt 2
Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut

Artikel 19
Vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen und Bedingungen für ihre Anwendung

(1) Für den Fall, dass vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen für den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der Gesundheit von Heimtieren zur Bekämpfung anderer Krankheiten oder Infektionen als Tollwut erforderlich sind, die durch die Verbringung dieser Heimtiere verbreitet werden können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 39 delegierte Rechtsakte hinsichtlich artspezifischer Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen solche Krankheiten oder Infektionen zu erlassen.

Ist dies im Falle von Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 40 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Absatz erlassen werden, Anwendung.

(2) Die artspezifischen vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen, die durch einen delegierten Rechtsakt nach Absatz 1 erlassen werden, stützen sich auf geeignete, zuverlässige und validierte wissenschaftliche Erkenntnisse und werden in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier angewendet, das mit der Verbringung von Heimtieren, die von anderen Krankheiten oder Infektionen als Tollwut betroffen sein können, zu anderen als Handelszwecken einhergeht.

(3) Die in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte können außerdem umfassen:
a) Vorschriften für die Einstufung der Mitgliedstaaten oder ihrer Teile nach ihrem Tiergesundheitsstatus und ihren Überwachungs- und Meldesystemen für bestimmte andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut;
b) die Bedingungen, die die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben, um die in Absatz 2 genannten vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen weiterhin anwenden zu dürfen;
c) die Bedingungen für die Anwendung und die Bescheinigung der in Absatz 2 genannten vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen vor der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken;
d) die Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von der Anwendung der in Absatz 2 genannten vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen unter bestimmten, genau festgelegten Umständen.

Artikel 20
Liste der Mitgliedstaaten oder Teilen davon nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a

Die Kommission kann mit einem Durchführungsrechtsakt Listen der Mitgliedstaaten oder Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten annehmen, die die Vorschriften für die Einstufung von Mitgliedstaaten oder Teilen davon gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a erfüllen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Kapitel V
Ausweise

Abschnitt 1
Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen

Artikel 21
Format und Inhalt des Ausweises nach Artikel 6 Buchstabe d

(1) Der in Artikel 6 Buchstabe d genannte Ausweis hat das Format eines Passes nach dem von der Kommission nach Absatz 2 dieses Artikels festzulegenden Muster und enthält Eingabefelder für die Eintragung der folgenden Angaben:
a) Ort des Transponders oder der Tätowierung und entweder Zeitpunkt der Anbringung oder Zeitpunkt des Ablesens des Transponders oder der Tätowierung sowie alphanumerischer Code, den der Transponder oder die Tätowierung anzeigt;
b) Name, Art, Rasse, Geschlecht, Farbe, Geburtsdatum nach Angaben des Tierhalters und etwaige Auffälligkeiten oder besondere Merkmale des Heimtieres;
c) Name und Kontaktinformationen des Tierhalters;
d) Name, Kontaktinformationen und Unterschrift des ermächtigten Tierarztes, der den Ausweis ausstellt oder ausfüllt;
e) Unterschrift des Tierhalters;
f) Angaben über die Tollwutimpfung;
g) Zeitpunkt der Blutentnahme für den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern;
h) Einhaltung der Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut;
i) sonstige zweckdienliche Angaben zum Gesundheitszustand des Heimtieres.

(2) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, der das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Muster und Anforderungen in Bezug auf die Sprachen, die Gestaltung und die Sicherheitsmerkmale des in demselben Absatz genannten Passes sowie die für den Übergang zu dem Muster dieses Passes erforderlichen Vorschriften enthält. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Der in Absatz 1 genannte Pass trägt eine Nummer, die aus dem ISO-Code des ausstellenden Mitgliedstaats, gefolgt von einem einzigartigen alphanumerischen Code, besteht.

Artikel 22
Ausstellung und Ausfüllen des in Artikel 6 Buchstabe d genannten Ausweises

(1) Der in Artikel 6 Buchstabe d genannte Ausweis wird von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt, nachdem
a) er überprüft hat, dass das Heimtier gemäß Artikel 17 Absatz 1 gekennzeichnet ist;
b) er die einschlägigen Eingabefelder des Ausweises ordnungsgemäß mit den in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Angaben ausgefüllt hat; und
c) der Tierhalter den Ausweis unterschrieben hat.

(2) Nach der Überprüfung, dass das Heimtier gemäß Artikel 17 Absatz 1 gekennzeichnet ist, füllt ein ermächtigter Tierarzt die einschlägigen Eingabefelder des Ausweises mit den in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben d, f, g und h genannten Angaben aus und bescheinigt damit die Einhaltung der in Artikel 6 Buchstaben b und c und gegebenenfalls Artikel 27 Buchstabe b Ziffer ii genannten Bedingungen.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können die Eingabefelder mit den in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe h genannten Angaben von einem anderen als einem ermächtigten Tierarzt ausgefüllt werden, sofern dies durch den nach Artikel 19 Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakt zugelassen ist.

(3) Der ermächtigte Tierarzt, der den Ausweis ausstellt, bewahrt die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und c und in Artikel 21 Absatz 3 genannten Angaben für einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Mindestzeitraum, der allerdings drei Jahre nicht unterschreitet, auf.

(4) Bei Bedarf kann die Einhaltung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bedingungen in mehr als einem Ausweis im in Artikel 21 Absatz 1 festgelegten Format bescheinigt werden.

Artikel 23
Ausgabe von Blankoausweisen

(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Blankoausweise nur an ermächtigte Tierärzte ausgegeben werden und dass der Name und die Kontaktdaten dieser Tierärzte in Verbindung mit der in Artikel 21 Absatz 3 genannten Nummer registriert werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen werden für einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Mindestzeitraum, der allerdings drei Jahre nicht unterschreitet, aufbewahrt.

Artikel 24
Ausnahme vom vorgeschriebenen Format des Ausweises gemäß Artikel 21 Absatz 1

(1) Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen, wenn für sie der nach Artikel 26 ausgestellte Ausweis mitgeführt wird.

(2) Gegebenenfalls wird die Einhaltung der Vorschriften des Artikels 6 Buchstabe c in dem in Absatz 1 genannten Ausweis nach Abschluss der in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehenen Kontrollen bescheinigt.

Abschnitt 2
Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in die Mitgliedstaaten

Artikel 25
Format und Inhalt des Ausweises nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e

(1) Der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e genannte Ausweis hat das Format einer Tiergesundheitsbescheinigung nach dem gemäß Absatz 2 dieses Artikels festzulegenden Muster und enthält Eingabefelder für die Eintragung der folgenden Angaben:
a) Ort des Transponders oder der Tätowierung und entweder Zeitpunkt der Anbringung oder Zeitpunkt des Ablesens des Transponders oder der Tätowierung sowie alphanumerischer Code, den der Transponder oder die Tätowierung anzeigt;
b) Art, Rasse, Geburtsdatum nach Angaben des Tierhalters, Geschlecht und Farbe des Tieres;
c) eine einzigartige Bescheinigungsnummer;
d) Name und Kontaktinformationen des Tierhalters oder der ermächtigten Person;
e) Name, Kontaktinformationen und Unterschrift des amtlichen oder ermächtigten Tierarztes, der den Ausweis ausstellt;
f) Angaben über die Tollwutimpfung;
g) Zeitpunkt der Blutentnahme für den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern;
h) Einhaltung der Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut;
i) Name und Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde, die den Sichtvermerk anbringt;
j) Name, Unterschrift und Kontaktinformationen des Vertreters der zuständigen Behörde, die die Kontrollen nach Artikel 34 durchgeführt hat, und Zeitpunkt dieser Kontrollen;
k) sonstige zweckdienliche Angaben zum Gesundheitszustand des Tieres.

(2) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, der das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Muster sowie Anforderungen in Bezug auf die Sprachen, die Gestaltung und die Gültigkeit der in demselben Absatz genannten Tiergesundheitsbescheinigung enthält. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Eine schriftliche Erklärung, die vom Tierhalter oder der ermächtigten Person unterzeichnet ist und die bestätigt, dass das Heimtier zu anderen als Handelszwecken in die Union verbracht wird, ist Teil des in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e genannten Ausweises.

Artikel 26
Ausstellung und Ausfüllen des Ausweises nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e

Der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e genannte Ausweis wird entweder von einem amtlichen Tierarzt des Herkunftsgebiets oder Herkunftsdrittlands anhand von Belegen ausgestellt oder von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt und anschließend von der zuständigen Behörde des Herkunftsgebiets oder Herkunftsdrittlands mit einem Sichtvermerk versehen, nachdem der Tierarzt, der den Ausweis ausstellt,
a) überprüft hat, dass das Heimtier gemäß Artikel 17 Absatz 1 gekennzeichnet ist, und
b) die einschlägigen Eingabefelder des Ausweises ordnungsgemäß mit den Angaben nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a bis h ausgefüllt hat, wodurch die Einhaltung der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und gegebenenfalls Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Bedingungen bescheinigt wird.

Artikel 27
Ausnahme vom vorgeschriebenen Format des Ausweises gemäß Artikel 25 Absatz 1

Abweichend von Artikel 25 Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken in ihr Gebiet, wenn für sie der nach Artikel 22 ausgestellte Ausweis mitgeführt wird, wenn
a) der Ausweis in einem der Gebiete oder Drittländer ausgestellt wurde, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 aufgelistet sind, oder
b) diese Heimtiere nach Verbringung aus einem Mitgliedstaat oder nach der Durchquerung eines Gebiets oder Drittlands in einen Mitgliedstaat verbracht werden und der Ausweis von einem ermächtigten Tierarzt ausgefüllt und ausgestellt wurde, der bescheinigt, dass die Heimtiere vor Verlassen der Union
i) die Tollwutimpfung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b erhalten haben und
ii) dem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c unterzogen wurden, ausgenommen in Ausnahmefällen nach Artikel 12

Abschnitt 3
Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen

Artikel 28
Format und Inhalt des Ausweises nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c

(1) Die Kommission kann mit einem Durchführungsrechtsakt ein Muster des in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c genannten Ausweises festlegen, das Eingabefelder für die Eintragung der folgenden Angaben enthält:
a) die Merkmale der Kennzeichnung oder Beschreibung des Heimtieres gemäß Artikel 17 Absatz 2;
b) Art und soweit relevant Rasse, Geburtsdatum nach Angabe des Tierhalters, Geschlecht und Farbe des Heimtieres;
c) Name und Kontaktinformationen des Tierhalters;
d) Name, Kontaktinformationen und Unterschrift des ermächtigten Tierarztes, der den Ausweis ausstellt oder ausfüllt;
e) Unterschrift des Tierhalters;
f) Angaben zu Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut und
g) sonstige zweckdienliche Angaben zum Gesundheitszustand des Heimtieres.

(2) Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Durchführungsrechtsakt enthält auch Anforderungen in Bezug auf die Sprachen, die Gestaltung, die Gültigkeit oder die Sicherheitsmerkmale des in demselben Absatz genannten Ausweises. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 29
Ausstellung und Ausfüllen des Ausweises nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c

(1) Der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ausweis wird von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt, nachdem
a) er überprüft hat, dass das Heimtier gemäß Artikel 17 Absatz 2 gekennzeichnet oder beschrieben ist;
b) er die einschlägigen Eingabefelder ordnungsgemäß mit den in Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Angaben ausgefüllt hat; und
c) der Tierhalter den Ausweis unterschrieben hat.

(2) Nach der Überprüfung, dass das Heimtier nach Artikel 17 Absatz 2 gekennzeichnet oder beschrieben wurde, füllt ein ermächtigter Tierarzt die einschlägigen Eingabefelder des Ausweises nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c mit den in Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben d und f genannten Angaben aus, wodurch er gegebenenfalls die Einhaltung der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b genannten Bedingungen bescheinigt.

Abschnitt 4
Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in die Mitgliedstaaten

Artikel 30
Format und Inhalt des Ausweises nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c

(1) Die Kommission kann mit einem Durchführungsrechtsakt ein Muster des in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c genannten Ausweises festlegen, das Eingabefelder für die Eintragung der folgenden Angaben enthält:
a) die Merkmale der Kennzeichnung oder Beschreibung des Heimtieres gemäß Artikel 17 Absatz 2;
b) Art und soweit relevant Rasse, Geburtsdatum nach Angabe des Tierhalters, Geschlecht und Farbe des Heimtieres;
c) Name und Kontaktinformationen des Tierhalters oder der ermächtigten Person;
d) Name, Kontaktinformationen und Unterschrift des amtlichen oder ermächtigten Tierarztes, der den Ausweis ausstellt;
e) eine einzigartige Bescheinigungsnummer;
f) Angaben zu Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut;
g) Name und Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde, die den Sichtvermerk anbringt;
h) Name, Unterschrift und Kontaktinformationen des Vertreters der zuständigen Behörde, die die Kontrollen nach Artikel 34 durchgeführt hat, und Zeitpunkt dieser Kontrollen;
i) sonstige zweckdienliche Angaben zum Gesundheitszustand des Tieres.

(2) Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Durchführungsrechtsakt enthält auch Anforderungen in Bezug auf die Sprachen, die Gestaltung und die Gültigkeit des in demselben Absatz genannten Ausweises. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Eine schriftliche Erklärung, die vom Tierhalter oder der ermächtigten Person unterzeichnet ist und die bestätigt, dass das Heimtier zu anderen als Handelszwecken in die Union verbracht wird, ist Teil des in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c genannten Ausweises.

Artikel 31
Ausstellung und Ausfüllen des Ausweises nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c

Der in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ausweis wird entweder von einem amtlichen Tierarzt des Herkunftsgebiets oder Herkunftsdrittlands anhand von Belegen ausgestellt oder von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt und anschließend von der zuständigen Behörde des Herkunftsgebiets oder Herkunftsdrittlands mit einem Sichtvermerk versehen, nachdem der Tierarzt, der den Ausweis ausstellt,
a) überprüft hat, dass das Heimtier gemäß Artikel 17 Absatz 2 gekennzeichnet oder beschrieben ist, und
b) die einschlägigen Eingabefelder des Ausweises ordnungsgemäß mit den in Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Angaben ausgefüllt und damit gegebenenfalls die Einhaltung der in Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Bedingungen bescheinigt hat.

Kapitel VI
Gemeinsame Bestimmungen

Abschnitt 1
Ausnahme für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in die Mitgliedstaaten

Artikel 32
Ausnahme von den Bedingungen der Artikel 6, 9, 10 und 14

(1) Abweichend von den in den Artikeln 6, 9, 10 und 14 genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen die Verbringung von Heimtieren, die die Bedingungen der genannten Artikel nicht erfüllen, zu anderen als Handelszwecken in ihr Hoheitsgebiet genehmigen, sofern
a) der Tierhalter zuvor eine Genehmigung beantragt hat und der Bestimmungsmitgliedstaat eine solche Genehmigung erteilt hat;
b) die Heimtiere unter amtlicher Überwachung so lange isoliert gehalten werden, bis sie die genannten Bedingungen erfüllen, jedoch nicht länger als sechs Monate, und zwar
i) an einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Ort und
ii) mit den in der Genehmigung aufgeführten Vorkehrungen.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Genehmigung kann eine Genehmigung für die Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat umfassen, sofern der Durchfuhrmitgliedstaat dem Bestimmungsmitgliedstaat zuvor seine Zustimmung erteilt hat.

ABSCHNITT 2
Allgemeine Bedingungen für die Einhaltung der Vorschriften

Artikel 33
Vorgeschriebene Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen hinsichtlich der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem nach Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 15 aufgelisteten Gebiet oder Drittland in die Mitgliedstaaten

(1) Unbeschadet des Artikels 16 und zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Kapitels II führen die Mitgliedstaaten in nichtdiskriminierender Weise Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen bei Heimtieren, die zu anderen als Handelszwecken aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem nach Artikel 13 Absatz 1 und gegebenenfalls Artikel 15 aufgelisteten Gebiet oder Drittland in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden, durch.

(2) Bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem nach Artikel 13 Absatz 1 und gegebenenfalls Artikel 15 aufgelisteten Gebiet oder Drittland in die Mitgliedstaaten muss der Tierhalter oder die ermächtigte Person nach Aufforderung durch die für die Kontrollen nach Absatz 1 dieses Artikels zuständige Behörde
a) den nach dieser Verordnung erforderlichen Ausweis des Heimtiers vorlegen, der die Einhaltung der Vorschriften für eine solche Verbringung bescheinigt, und
b) das Heimtier für die genannten Kontrollen zur Verfügung stellen.

Artikel 34
Vorgeschriebene Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen hinsichtlich der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus anderen als den nach Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 15 aufgelisteten Gebieten oder Drittländern

(1) Um die Einhaltung der Vorschriften des Kapitels III zu überprüfen, führt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen am Einreiseort des Reisenden für Heimtiere durch, die zu anderen als Handelszwecken in diesen Mitgliedstaat aus einem anderen als nach Artikel 13 Absatz 1 und gegebenenfalls Artikel 15 aufgelisteten Gebiet oder Drittland verbracht werden.

(2) Bei der Einreise aus einem anderen als nach Artikel 13 Absatz 1 und gegebenenfalls Artikel 15 aufgelisteten Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat nimmt der Tierhalter oder die ermächtigte Person Kontakt mit der am Einreiseort anwesenden zuständigen Behörde für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Kontrollen auf und
a) legt den Ausweis des Heimtieres vor, der die Einhaltung der Vorschriften für eine solche Verbringung bescheinigt, und
b) stellt das Heimtier für die genannten Kontrollen zur Verfügung.

(3) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Einreiseorte für Reisende und halten sie auf dem neuesten Stand.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde, die sie zur Durchführung der Kontrollen nach Absatz 1 benannt haben,
a) umfassend über die in Kapitel III festgelegten Vorschriften informiert ist und dass die Beamten der zuständigen Behörde ausreichend in der Anwendung der Vorschriften geschult sind;
b) über die Gesamtzahl der durchgeführten Kontrollen und die bei diesen Kontrollen erkannten Fälle der Nichteinhaltung Aufzeichnungen führt und
c) die durchgeführten Kontrollen in dem einschlägigen Eingabefeld des Ausweises bescheinigt, wenn eine solche Bescheinigung für die Zwecke der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 Absatz 1 erforderlich ist.

Artikel 35
Verfahren bei einer Nichteinhaltung der Vorschriften, die während der nach den Artikeln 33 und 34 durchgeführten Kontrollen erkannt wurde

(1) Ergeben die Kontrollen gemäß den Artikeln 33 und 34, dass ein Heimtier die in den Kapiteln II oder III festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, beschließt die zuständige Behörde nach Anhörung des amtlichen Tierarztes und erforderlichenfalls des Tierhalters oder der ermächtigten Person,
a) das Heimtier in das Herkunftsland oder -gebiet zurückzusenden,
b) das Heimtier unter amtlicher Überwachung so lange zu isolieren, bis es die in Kapitel II oder III festgelegten Bedingungen erfüllt, oder
c) das Heimtier, wenn eine Rücksendung unmöglich oder seine Isolierung nicht praktikabel ist, als letzte Möglichkeit gemäß den geltenden nationalen Vorschriften in Bezug auf den Schutz von Heimtieren zum Zeitpunkt der Tötung einzuschläfern.

(2) Wird die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in die Union von der zuständigen Behörde verweigert, so werden die Heimtiere unter amtlicher Überwachung isoliert, bis
a) sie entweder in ihr Herkunftsland oder -gebiet zurückkehren oder
b) eine andere Verwaltungsentscheidung über diese Heimtiere getroffen wird.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen werden auf Kosten des Tierhalters und ohne die Möglichkeit einer finanziellen Entschädigung des Tierhalters oder der ermächtigten Person durchgeführt.

Artikel 36
Schutzmaßnahmen

(1) Wenn in einem Mitgliedstaat, Gebiet oder Drittland Tollwut oder eine andere Krankheit oder Infektion auftritt oder sich ausbreitet und eine schwerwiegende Bedrohung der Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen könnte, kann die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats mit einem Durchführungsrechtsakt unverzüglich je nach Schwere der Lage eine der folgenden Maßnahmen treffen:
a) Aussetzung der Verbringung oder Durchfuhr von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus dem gesamten oder einem Teil des Hoheitsgebiets des betroffenen Mitgliedstaats oder Gebiets oder Drittlands;
b) Festlegung besonderer Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus dem gesamten oder einem Teil des Hoheitsgebiets des betroffenen Mitgliedstaats oder Gebiets oder Drittlands.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit zur Eindämmung oder Abwendung eines schwerwiegendes Risikos für die Gesundheit von Mensch oder Tier erlässt die Kommission nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Verfahren unverzüglich anzuwendende Durchführungsrechtsakte.

Artikel 37
Informationspflichten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit klare und leicht zugängliche Informationen über die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und über die Regelungen, die in dieser Verordnung für die Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften bei einer solchen Verbringung festgelegt sind, zur Verfügung.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 beinhalten insbesondere Folgendes:
a) die Qualifikationen, über die die Personen, die die Implantierung des in Artikel 18 genannten Transponders durchführen, verfügen müssen;
b) die Genehmigung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Tollwutimpfung für junge Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten gemäß den Artikeln 7 und 11;
c) die Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats,
i) die die Vorschriften der Artikel 6, 9, 10 oder 14 nicht erfüllen,
ii) die gemäß Artikel 16 aus bestimmten Ländern oder Gebieten kommen und einzelstaatlichen Vorschriften unterliegen;
d) die gemäß Artikel 34 Absatz 3 erstellte Liste der Einreiseorte für Reisende, einschließlich der zuständigen Behörde, die für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 34 Absatz 4 benannt wurde;
e) die Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats nach ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 3;
f) Informationen über Tollwutimpfungen, für die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Zulassung für das Inverkehrbringen gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b erteilt haben, insbesondere über das entsprechende Impfprotokoll.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen die Informationen nach Absatz 1 auf Internetseiten zur Verfügung; sie teilen der Kommission die Internetadresse dieser Seiten mit.

(4) Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, der Öffentlichkeit diese Informationen zugänglich zu machen, indem sie auf ihrer Internetseite Folgendes zur Verfügung stellt:
a) die Links zu den entsprechenden Informationsseiten der Mitgliedstaaten und
b) die in Absatz 2 Buchstaben b, d und e dieses Artikels genannten Informationen sowie die Informationen, die der Öffentlichkeit gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b gegebenenfalls in zusätzlichen Sprachen zur Verfügung gestellt wurden.

Abschnitt 3
Verfahrensrechtliche Bestimmungen

Artikel 38
Änderungen der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 39 zur Änderung der Anhänge II bis IV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um dem technischen Fortschritt, den wissenschaftlichen Entwicklungen und dem Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie der Gesundheit von Heimtieren Rechnung zu tragen.

Artikel 39
Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 38 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 28. Juni 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 38 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 38 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 40
Dringlichkeitsverfahren

(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können nach dem Verfahren gemäß Artikel 39 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 41
Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, der durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(1) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so findet Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 42
Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie durchgeführt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission unverzüglich diese Bestimmungen und jede spätere Änderung.

Kapitel Vll
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 43
Aufhebung

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wird aufgehoben, mit Ausnahme von Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C, die bis zum Inkrafttreten der gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakte in Kraft bleiben.

Bezugnahmen in dieser Verordnung auf die Liste der gemäß Artikel 13 Absätze 1 oder 2 zu erlassenden Durchführungsrechtsakte gelten bis zum Inkrafttreten der genannten Durchführungsrechtsakte als Bezugnahmen auf die Liste der in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genannten Drittländer und Gebiete.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

(3) Die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 lässt die Aufrechterhaltung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden (2), die gemäß Artikel 5 Absatz 1 jener Verordnung angenommen wurde, unberührt.

(2) ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 6.

Artikel 44
Übergangsmaßnahmen für Ausweise

(1) Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 gilt ein Ausweis nach Artikel 6 Buchstabe d als dieser Verordnung entsprechend, sofern er
a) in Anlehnung an den mit der Entscheidung 2003/803/EG festgelegten Musterausweis erstellt wurde und
b) vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurde.

(2) Abweichend von Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 27 a gilt ein Ausweis nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e als dieser Verordnung entsprechend, sofern er
a) im Einklang mit der in Anhang II des Beschlusses 2011/874/EU vorgesehenen Musterbescheinigung oder gegebenenfalls dem mit der Entscheidung 2003/803/EG festgelegten Musterausweis erstellt wurde und
b) vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurde.

Artikel 45
Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 29. Dezember 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 12. Juni 2013.

 

Anhang I
Heimtierarten

Teil A

Hunde (Canis lupus familiaris)
Katzen (Felis silvestris catus)
Frettchen (Mustela putorius furo)

Teil B

Wirbellose Tiere (mit Ausnahme von Bienen und Hummeln, die unter Artikel 8 der Richtlinie 92/65/EWG fallen, sowie von Weich- und Krebstieren, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii und iii der Richtlinie 2006/88/EG genannt sind)

Zu Zierzwecken gehaltene Wassertiere gemäß der Definition in Artikel 3 Buchstabe k der Richtlinie 2006/88/EG, die nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie von ihr ausgenommen sind

Amphibien

Reptilien

Vögel: Exemplare anderer als der in Artikel 2 der Richtlinie 2009/158/EG genannten Vogelarten

Säugetiere: Nagetiere und Kaninchen, die nicht zur Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind und unter den Begriff „Hasentiere“ in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fallen.


Anhang II
Technische Anforderungen an Transponder

Die Transponder müssen
a) dem ISO-Standard 11784 entsprechen (HDX- oder FDX-B-Übertragung) und
b) mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät abgelesen werden können.


Anhang III
Gültigkeitsvorschriften für Tollwutimpfungen

  1. Der Tollwutimpfstoff muss
    a) ein anderer als ein modifizierter Lebendimpfstoff sein und einer der folgenden Kategorien angehören:
    i) inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer Antigeneinheit je Dosis (WHO-Empfehlung) oder
    ii) rekombinanter Impfstoff, der das immunisierende Glykoprotein des Tollwutvirus in einem Lebendvirusvektor exprimiert;
    b) bei Verabreichung in einem Mitgliedstaat über eine Zulassung für das Inverkehrbringen verfügen im Einklang mit
    i) Artikel 5 der Richtlinie 2001/82/EG oder
    ii) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004;
    c) bei Verabreichung in einem Gebiet oder einem Drittland von der zuständigen Behörde zugelassen oder lizenziert worden sein und mindestens die Anforderungen des einschlägigen Teils des Kapitels über Tollwut des Handbuchs des Internationalen Tierseuchenamtes mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere erfüllen.
  2. Eine Tollwutimpfung muss folgende Anforderungen erfüllen:
    a) Der Impfstoff wird von einem ermächtigten Tierarzt verabreicht;
    b) das Heimtier ist zum Zeitpunkt der Verabreichung des Impfstoffs mindestens zwölf Wochen alt;
    c) der Zeitpunkt der Verabreichung des Impfstoffs wird von einem ermächtigten Tierarzt oder einem amtlichen Tierarzt im entsprechenden Abschnitt des Ausweises angegeben;
    d) der in Buchstabe c genannte Zeitpunkt der Verabreichung liegt nicht vor dem Zeitpunkt der Anbringung des Transponders oder der Tätowierung oder vor dem Zeitpunkt des Ablesens des Transponders oder der Tätowierung, der im entsprechenden Abschnitt des Ausweises angegeben ist;
    e) die Gültigkeitsdauer der Impfung beginnt mit der Feststellung des Impfschutzes, für den mindestens 21 Tage nach Abschluss des vom Hersteller für die Erstimpfung vorgeschriebenen Impfprotokolls verstreichen müssen, und reicht bis zum Ende der Impfschutzdauer, die in der technischen Spezifikation der in Nummer 1 Buchstabe b genannten Zulassung oder der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Zulassung oder Lizenz für den Tollwutimpfstoff in dem Mitgliedstaat oder Gebiet oder Drittland, in dem der Impfstoff verabreicht wird, vorgeschrieben ist.
    Die Gültigkeitsdauer der Impfung wird von einem ermächtigten Tierarzt oder einem amtlichen Tierarzt im entsprechenden Abschnitt des Ausweises angegeben;
    f) eine Auffrischungsimpfung gilt als Erstimpfung, wenn sie nicht innerhalb des in Buchstabe d genannten Gültigkeitszeitraums der vorausgehenden Impfung erfolgt.

Anhang IV
Gültigkeitsvorschriften für den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

  1. Die Entnahme der Blutprobe, die für die Durchführung des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern notwendig ist, wird von einem ermächtigten Tierarzt durchgeführt und im entsprechenden Abschnitt des Ausweises bescheinigt.
  2. Der Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
    a) muss an einer Probe durchgeführt werden, die mindestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt der Impfung entnommen wurde, und
    i) mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt
    — der Verbringung zu anderen als Handelszwecken aus einem anderen Gebiet oder Drittland als denjenigen, die in den gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder 2 erlassenen Durchführungsrechtsakten genannt sind, oder
    — der Durchfuhr durch solch ein Gebiet oder Drittland, in dem die Bedingungen des Artikels 12 Buchstabe c nicht erfüllt sind, oder
    ii) bevor das Heimtier die Europäische Union zur Verbringung in oder zur Durchfuhr durch ein anderes Gebiet oder Drittland als diejenigen verlässt, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder 2 aufgelistet sind; dabei muss der Ausweis im Format nach Artikel 21 Absatz 1 bestätigen, dass vor dem Zeitpunkt der Verbringung ein Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern mit zufriedenstellendem Ergebnis durchgeführt wurde;
    b) muss einen Wert an neutralisierenden Antikörpern gegen das Tollwutvirus im Serum von mindestens 0,5 IE/ml ergeben und ein Verfahren verwenden, das im einschlägigen Teil des Kapitels über Tollwut des Handbuchs des Internationalen Tierseuchenamtes mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere vorgeschrieben ist;
    c) muss durchgeführt werden in:
    i) einem amtlichen Laboratorium in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, das Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, dass im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates1) für die Durchführung des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern benannt wurde und dessen Namen und Kontaktinformationen die zuständige Behörde der Kommission mitgeteilt hat oder
    ii) einem Laboratorium in einem in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission2) gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet, das von der zuständigen Behörde des Drittlandes benannt wurde, das die Anforderungen gemäß Artikel 37 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/625 für die Durchführung des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern erfüllt und dessen Namen und Kontaktinformationen die zuständige Behörde der Kommission mitgeteilt hat.

    d) muss nach einem zufriedenstellenden Ergebnis gemäß Buchstabe b nicht wiederholt werden, sofern das Heimtier innerhalb der in Anhang III Nummer 2 Buchstabe e genannten Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung eine Auffrischungsimpfung erhält.

1) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).


Anhang V
Entsprechungstabelle gemäß Artikel 43 Absatz 2

Verordnung (EG) Nr. 998/2003 Vorliegende Verordnung
Artikel 1
Artikel 2 Absatz 1
Artikel 2 Absatz 2
Artikel 2 Absatz 3
Artikel 3 Buchstabe a
Artikel 3 Buchstabe b
Artikel 3 Buchstabe c
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1
 
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 4 Absatz 2
Artikel 4 Absatz 3
Artikel 4 Absatz 4
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 5 Absatz 2
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8 Absatz 1
Artikel 8 Absatz 2
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c
Artikel 8 Absatz 4
Artikel 9
Artikel 10 Absatz 1
Artikel 10 Absatz 2
Artikel 11 Satz 1
Artikel 11 Satz 2
Artikel 12 Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe a
Artikel 12 Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe b
Artikel 12 Absatz 2
Artikel 13
Artikel 14 Absatz 1
Artikel 14 Absatz 2
Artikel 14 Absatz 3
Artikel 14 Absatz 4
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17 Absatz 1
Artikel 17 Absatz 2
Artikel 18 Absatz 1
Artikel 18 Absatz 2
Artikel 19
19a Absatz 1 und 2
Artikel 19a Absatz 3
Artikel 19b Absatz 1
19b Absatz 2
Artikel 19b Absatz 3
Artikel 19c Absatz 1 und 3
Artikel 19c Absatz 2
Artikel 19d Absatz 1 und Artikel 19d Absatz 2
Artikel 19d Absatz 3
Artikel 20 bis 23
Artikel 24 Absatz 1, 2 und 3
Artikel 24 Absatz 4 und 5
Artikel 25
Anhang I
Anhang Ia
Anhang Ib
Anhang II Teil A und Teil B Abschnitt 1
Anhang II Teil B Abschnitt 2 Artikel
Anhang II Teil C
Artikel 1
Artikel 2 Absatz 1
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 2Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 3 Buchstaben a und b
Artikel 3 Buchstabe f
Artikel 2 Absatz 1
 
Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2



Artikel 6 Buchstabe a
Artikel 6 Buchstabe d
Artikel 6 Buchstabe b
Artikel 6 Buchstabe c
Artikel 19
Artikel 7

Artikel 5 Absatz 5, Artikel 9, 14 und 28
Artikel 10 und 12
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 27
Artikel 13 Absatz 1
Artikel 16
Artikel 11
Artikel 25 Absätze 1 und 2
Artikel 14 und Artikel 30 Absätze 1 und 2
Artikel 13 Absatz 2
Artikel 13 Absatz 3
Artikel 37 Absatz 1
Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a
Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 1
Artikel 5 Absatz 4
Artikel 34 Absatz 3 und Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe d
Artikel 34 Absatz 3 und Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe d
Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 35 Absatz 1 und 3
Artikel 35 Absatz 2
Anhang IV Nummern 1 und 2c


Artikel 21 Absatz 1

Artikel 36
Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 5 Artikel
Artikel 38

Artikel 39 Absatz 2 Artikel
Artikel 39 Absatz 4
Artikel 39 Absatz 1
Artikel 39 Absatz 3

Artikel 39 Absatz 5


Artikel 41 Absatz 1, 2 und 3

Artikel 45
Anhang I
Anhang II
Anhang III

13 Absatz 1
Artikel 13 Absatz 2

 

Erklärung der Kommission

Die Kommission wird im Rahmen der Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren (1) das Wohlergehen von Hunden und Katzen im Rahmen von Geschäftspraktiken untersuchen.

Deuten die Ergebnisse dieser Untersuchung darauf hin, dass diese Geschäftspraktiken mit Gesundheitsrisiken verbunden sind, so wird die Kommission geeignete Lösungen für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erwägen, indem sie u. a. dem Europäischen Parlament und dem Rat vorschlägt, die bestehenden Rechtsvorschriften der EU für den Handel mit Hunden und Katzen in geeigneter Weise anzupassen, u. a. durch die Einführung kompatibler Systeme zur Registrierung von Hunden und Katzen, die in allen Mitgliedstaaten zugänglich sind.

Vor diesem Hintergrund wird die Kommission prüfen, ob es machbar und zweckdienlich ist, solche Registriersysteme auch auf Hunde und Katzen auszudehnen, die gemäß den EU-Rechtsvorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken gekennzeichnet und identifiziert wurden.


(1) COM(2012) 6 final/2: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012-2015.